Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
(Vom 29. November 2005) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 26 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. März 2005, 2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug des kantonalen Gesetzes über den Bevölke- rungsschutz und den Zivilschutz (GBZ) sowie der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG 3 ; ZSV 4 ) und über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSG 5 ; KGSV 6 ).
§ 2 Gleichstellung
Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.
II. Zuständigkeiten des Kantons
§ 3 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsic ht über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz aus.
2 Er ist zuständig für: a) die Regelung der interkantonalen Zusammenarbeit sowie der Einsätze und Kostentragung der Einsatzformationen zu Gunsten anderer Kantone (§§ 2,
19 und 23 GBZ; Art. 6 Abs. 2 BZG); b) die Verpflichtung der Partnerorganisationen zu Hilfeleistungen im ganzen Kanton und in anderen Kantonen (§ 13 Abs. 2 GBZ); c) die Ausnahmeregelung von der Schutzraumbaupflicht (§ 21 GBZ; Art. 18 ZSV); d) die Verpflichtung der Eigentümer zur Erstellung von Schutzanlagen in den Gemeinden und in Spitälern (§ 21 GBZ; Art. 52 und 53 BZG); e) die Bezeichnung der auf dem Kantonsgebiet liegenden Kulturgüter (Art. 4 Abs. 1 KGSG) f) die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer unbeweglicher oder bewegli- cher Kulturgüter, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden (Art. 14 KGSG; Art. 46 Abs. 3 BZG);
(Art. 23 Abs. 1 KGSG).
§ 4 7 Departemente
Dem Sicherheitsdepartement obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Bundes- gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, dem Bildungs- departement diejenige über den Vollzug der Gesetzgebung über den Kulturgüter- schutz und dem Departement des Innern di ejenige über den sanitätsdienstlichen Bereich.
§ 5 8 Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
1 So weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zustän- dig erklären, vollzieht das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz die Vorschrif- ten über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz.
2 Es ist insbesondere zuständig für: a) die Vorbereitung und Durchführung der Grundausbildung, der Kaderausbil- dung, der Weiterbildung und der Wiederholungskurse der Führungsorgane sowie der Angehörigen des Zivilschutzes, so weit der Kanton zuständig ist (§ 18 GBZ; Art. 6 Abs. 1 und Art. 33 ff. BZG); b) die Regelung und Sicherstellung der Ernennung, der Einteilung, des Aufge- bots, der Entlassung, des Ausschlusses sowie der Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen (§ 18 GBZ; Art. 17 ff., Art. 20 f., Art. 27 f. und Art.
38 BZG); c) die Verfügung einer Verwarnung bei leichten Straffällen (Art. 68 Abs. 2 und Abs. 4 BZG); d) die Anordnung der Schutzraumbaupflicht, des Baus von Kulturgüterschutz- räumen und der Leistung von Ersatzbeiträgen sowie die Erteilung von Aus- nahme- und Aufhebungsbewilligungen (§ 21 Abs. 1 und 2 GBZ; Art. 45 ff. BZG); e) die Freigabe von Ersatzbeiträgen der Gemeinden und die Kontrollführung (§ 22 GBZ; Art. 47 Abs. 5 BZG; Art. 22 ZSV); f) die Verfügung von Sicherheitsleistungen von Bauherren (Art. 48 Abs. 2 BZG); g) die Festlegung der Beurteilungsgebie te für die Zuweisung der Bevölkerung und für die Steuerung des Schutzraumbaus (Art. 20 ZSV); h) die Projektgenehmigung der Schutzräume und die Projektprüfung von Schutzanlagen (§ 21 Abs. 1 GBZ; Art. 25 und 33 ZSV); i) die Schlusskontrolle der neuen und erneuerten Schutzräume, Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräume sowie die periodische Kontrolle der Betriebsbe- reitschaft und des Unterhalts der bestehenden Schutzbauten (§ 21 Abs. 1 GBZ; Art. 27 ff. und Art. 34 ff. ZSV); j) den Erlass der notwendigen Fachweisungen und Reglemente.
3 Im Übrigen richtet sich bei der Erst ellung von Bauten und Anlagen das Bau- bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzge- bung.
1 Das Amt für Kulturpflege vollzieht die Vorschriften über den Kulturgüterschutz, so weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären (Art. 4 Abs. 1 KGSG).
2 Es ist insbesondere zuständig für: a) die Mitwirkung in der fachtechnischen Ausbildung des Kulturgüterschutz- personals in den Bereichen der Inventarisierung, Dokumentation, Evakuation und Einsatzplanung (Art. 5 Abs. 3 und Art. 8 KGSG; Art. 10 KGSV); b) die Sammlung der Sicherstellungsdokumentationen von unbeweglichen und beweglichen Kulturgütern von national er Bedeutung sowie die Begleitung und Beratung der Kulturgüterdienste des Zivilschutzes bei der Erarbeitung von Sicherstellungsdokumentationen von unbeweglichen und bewegli- chen Kulturgütern von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 10 und 11 KGSG); c) die fachliche Beratung und Begleitung bei Projekten und baulichen Mass- nahmen zum Schutze von Kulturgütern (Art. 12 ff. KGSG).
§ 7 Amt für Gesundheit und Soziales
1 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist in fachlicher und medizinischer Zu- sammenarbeit mit dem kantonsärztlichen Di enst für die sanitätsdienstlichen Aufgaben bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten zuständig (Art. 3 Bst. c und Art. 6 BZG; § 13 GBZ).
2 Es ist insbesondere zuständig für: a) den Betrieb von zwei sanitätsdienstlichen Einsatzformationen, deren operati- ve und medizinische Leiter es ernennt; b) für die Bereitstellung, Ausbildung und Überwachung einer Einsatzformation zur psychologischen Betreuung von Opfern bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten; dienstliche Einsatzformationen; d) die Mitwirkung an der kantonsinternen Grundausbildung und Weiterbildung von Führungsorganen und Einsatzkräften in sanitätsdienstlichen Belangen; e) die Verpflichtung von Diensten de s Gesundheitswesens, Spitälern und Medi- zinalpersonen zur Teilnahme an gemeinsamen Übungen; f) die Koordination der Katastrophenorganisation der Spitäler; g) die Inbetriebnahme von geschützten Spitälern und Sanitätsstellen bei Ka- tastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten.
§ 8 Kantonaler Führungsstab
1. Organisation
a) Führungsstab
1 Der kantonale Führungsstab besteht aus dem Kernstab Katastrophenhilfe, einer Führungsunterstützung mit Logistik sowie aus Fachspezialisten der Verwal-
sten der kantonalen und kommunalen Verwaltung sowie Berater privater Organi- sationen zur Unterstützung beigezogen werden.
3 Der kantonale Führungsstab steht unter der Aufsicht des Regierungsrates bzw. der von diesem bezeichneten Delegation.
§ 9 b) Kernstab
1 Der Kernstab setzt sich zusammen aus: a) dem Stabschef und dessen Stellvertreter; b) dem Polizeikommandanten sowie c) namentlich den folgenden, nach Bedarf und Dringlichkeit beigezogenen Stabsmitgliedern: - Vorsteher des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz; - Vorsteher des Amtes für Gesundheit und Soziales; - Leiter des kantonsärztlichen Dienstes; - Leiter des Fachbereichs Naturgefahren; - Ausbildungschef Zivilschutz; - Feuerwehrinspektor; - Informationsbeauftragter.
2 Für die Behandlung spezieller Sachgebiete können weitere Personen beigezo- gen werden.
§ 10 c) Führungsunterstützung
1 Die Führungsunterstützung wird so weit als möglich durch Angehörige der kantonalen Verwaltung gebildet.
2 Für besondere Fachbereiche können Angehörige des Zivilschutzes beigezogen werden.
§ 11 2. Aufgaben
a) Im Normalfall Der kantonale Führungsstab trifft und koordiniert alle Vorbereitungen, die zum Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflik- ten erforderlich sind (§ 11 Abs. 4 GBZ). Ihm obliegen insbesondere: a) die Erarbeitung der politischen Entscheidgrundlagen für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie für Fälle von bewaffneten Konflikten; b) die Planung der Katastrophenvorsorgemassnahmen des Kantons und deren Koordination mit den Massnahmen der Gemeinden und privaten Organisati- onen; c) die Sicherstellung der zeit- und lagegerechten Führung; d) die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung der Stäbe; e) die Förderung und Pflege der interkantonalen Zusammenarbeit; f) die Vorbereitung der Verträge mit priv aten Firmen sowie Hilfs- und Rettungs- organisationen über ihre Mitwirkung im Rahmen der Organisation der Katast-
Bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten stellt der kantonale Führungsstab die operative Führung sicher (§ 11 Abs. 1 und 3 GBZ). Ihm oblie- gen insbesondere: a) die Lagebeurteilung und Entschlussfassung für Hilfeleistungen innerhalb des Kantons; b) die Koordination und Aufteilung der vorhandenen Mittel; c) die Beratung, Information und Umse tzung der Entscheide der politischen Führung; d) die Sicherstellung der Verbindung vom Kanton zu den Gemeinden und Part- nerorganisationen; e) die Beratung und Unterstützung der regionalen und kommunalen Führungs- stäbe; f) die Behandlung und Beurteilung von Hilfeleistungsbegehren an die Armee oder an andere Kantone.
III. Zuständigkeiten der Gemeinden
§ 13 Gemeinderat
1 So weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zustän- dig erklären, vollzieht der Gemeinderat die ortsgebundenen Aufgaben im Bevöl- kerungsschutz, Zivilschutz und Kulturgüterschutz.
2 Er ist insbesondere zuständig für: a) die Umsetzung der vom Bund und Kanton vorgeschriebenen ortsgebundenen Aufgaben und Massnahmen (§§ 20 ff. und 24 GBZ); b) die Bildung der Führungsorgane (§ 11 Abs. 1 GBZ); c) die Ernennung des Stabschefs und dessen Stellvertreters sowie des Zivil- schutzchefs (§ 11 Abs. 2 GBZ); d) die Bezeichnung eines Alarmierungsverantwortlichen; e) die Umsetzungsplanung zur Verteilung von Jodtabletten und die Evakuati- onsplanung bei Wasseralarm; f) die Planung und Durchführung von Massnahmen zum Schutz der eigenen und anvertrauten Kulturgüter (Art. 4 Abs. 1 KGSV); g) die Erstellung der Verzeichnisse der Kulturgüter von lokaler Bedeutung (Art.
3 Abs. 3 KGSV).
IV. Grundausbildung und Weiterbildung
§ 14 Grundsatz
1 Die Einsatzbereitschaft der Führungsorgane und Einsatzkräfte ist in Ergänzung zu den Kursen des Bundes durch kantonsinterne Grundausbildung und Weiter-
schutzes erfolgt nach den Vorgaben des Bundes.
3 Die Partnerorganisationen bilden ihre Angehörigen nach der jeweiligen Spezial- gesetzgebung und weiteren fachspezifischen Vorgaben des Kantons selbststän- dig aus.
4 Die Kaderangehörigen der Führungsorgane besuchen neben den kantonalen Kursen die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz angebotene Ausbildung.
§ 15 Stabsübungen
Die Weiterbildung der Führungsorgane erfolgt vorab im Rahmen von Stabsübun- gen in den Führungsstäben sowie im Verbund mit den Partnerorganisationen.
§ 16 Kombinierte Übungen
1 Der Regierungsrat legt periodisch kombinierte Übungen aller Partnerorganisati- onen mit mehreren Gemeinden oder Regionen fest.
2 Er ernennt die Übungsleitung und bestimmt, wer die Vorbereitungen zu treffen und das Aufgebot für die kombinierten Übungen zu erlassen hat.
3 Er regelt die Kostenbeteiligung der Übungsteilnehmer.
V. Einsatzformationen
§ 17 Organisation und Aufgebot
1 Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz stellt die Zuteilung der Schutz- dienstpflichtigen, die Organisation und Führung, die Alarmierung sowie die personelle und materielle Bereitschaft der Einsatzformationen sicher (§ 19 GBZ).
2 Die Kompetenz zum Aufgebot der Einsatzkompanien bei Katastrophen, Not- lagen und in bewaffneten Konflikten steht zu: a) dem Stabschef des kantonalen Führungsstabes oder dessen Stellvertreter für Einsätze bis zu sieben Tagen; b) dem zuständigen Departementsvorstehe r für verlängerte Einsätze bis zu sieben weiteren Tagen; c) dem Regierungsrat für länger dauernde Einsätze.
§ 18 Unterstützungsbegehren
a) für Einsatzfälle der Gemeinden
1 Unterstützungsbegehren der Gemeinden für materielle oder personelle Mittel der Einsatzkompanien oder anderweitige Mittel sind an den kantonalen Füh- rungsstab zu richten.
2 Der kantonale Führungsstab beurteilt die Begehren unter Berücksichtigung der Gesamtschadensituation, gewährt gegebenenfalls Unterstützung und orientiert
1 Unterstützungsbegehren für ausserkantonale Einsatzfälle sind an den kanto- nalen Führungsstab zu richten. Dieser prüft die Begehren und stellt dem Regie- rungsrat Antrag.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Einsatzmittel, Einsatzdauer und Kosten- tragung. Der kantonale Führungsstab vollzieht den Entscheid.
§ 20 c) für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
1 Für Unterstützungsbegehren für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft gilt die Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft (VEZG). 9 Sie sind an das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz zu richten. Dieses prüft die Voraussetzungen und stellt dem Regierungsrat Antrag.
2 Der Regierungsrat entscheidet über das Begehren und legt die Kostenauf- teilung fest. Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz vollzieht den Entscheid.
VI. Schutzbauten
§ 21 1. Schutzräume
a) Steuerung des Schutzraumbaus
1 Die Steuerung des Schutzraumbaus und die Erstellung, Ausrüstung und der Unterhalt der Schutzräume obliegt den Gemeinden. Sie erarbeiten die erforderli- chen Unterlagen und führen sie laufend nach.
2 Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz erarbeitet die Vorgaben, unterstützt die Gemeinden und kontrolliert die Planungsunterlagen auf deren Rechtmässig- keit, Vollständigkeit und Aktualität.
3 Die bestehenden Schutzräume sind nach den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz periodisch zu kontrollieren.
§ 22 b) Zuweisungsplanung
1 Die Gemeinden erstellen nach den Vorgaben des Bundes eine Zuweisungspla- nung (ZUPLA). Sie ist alle vier bis sechs Jahre zu überprüfen und der neuen Situation anzupassen.
2 Die Gemeinden bezeichnen eine Auskunftsstelle für Anfragen bezüglich der Schutzplatzzuteilung.
§ 23 c) Aufhebung öffentlicher Schutzräume
Werden öffentliche Schutzräume, die den Mindestanforderungen entsprechen, aufgehoben, so sind die für den Bau ausgerichteten Bundes- und Kantonsbeiträ- ge zurückzuerstatten.
aa) Ansätze Der Regierungsrat legt die Ansätze für di e Ersatzbeiträge nach den Vorgaben des Bundes periodisch fest und veröffentlicht sie (§ 26 Abs. 2 Bst. f GBZ; Art. 47 Abs. 4 und 5 BZG; Art. 21 ZSV).
§ 25 bb) Verwendung der Ersatzbeiträge
1 Die bei den Gemeinden vorhandenen Ersatzbeiträge für Schutzräume dürfen nur für Zivilschutzmassnahmen verwende t werden (§§ 22 und 26 Abs. 2 Bst. g GBZ; Art. 47 Abs. 5 BZG).
2 Als zweckgebunden gilt insbesondere deren Verwendung für den Bau, die Erneuerung und die Ausrüstung von öffentlichen Sammelschutzräumen zwecks Reduktion örtlicher Schutzplatzdefizite sowie für den Unterhalt und Reparaturen an Schutzanlagen und öffentlichen Sammelschutzräumen der Gemeinden sowie Kulturgüterschutzräumen.
3 Als weitere Zivilschutzmassnahmen gelten: a) die Nachrüstung von Infrastrukturen in Schutzanlagen, die der Führung dienen; b) die Finanzierung der jährlich anlaufenden Kapitalzinsen für Darlehen zur Erstellung von Schutzanlagen; c) die einmalige Teilamortisation de r Erstellungskosten von Schutzanlagen (maximal 50 Prozent der vorhandenen Ersatzbeiträge); d) die Bevorschussung von zugesicherten Bundesbeiträgen an die Teilerneue- rung von Schutzanlagen, Kulturgüters chutzräumen sowie Alarmierungs- und Fernsteuerungseinrichtungen; e) die Inspektions- und Kontrollgebühren fü r Starkstrominstallationen, Öltanks, usw. in Sammelschutzräumen und Schutzanlagen; f) die Beschaffungskosten von Alarmierungsmitteln für den Führungsstab; g) die Abonnementskosten für Alarmierungseinrichtungen der Bevölkerung; h) die Durchführung des jährlichen Sirenentests; i) die Beschaffungskosten der Planungs unterlagen für die ZUPLA, die Steue- rung des Schutzraumbaus und die Merkblätter; j) die Durchführung der ZUPLA und der periodischen Schutzraumkontrolle; k) die Kosten für Ernstfalleinsätze im Rahmen der ortsgebundenen Aufgaben.
4 Ergreifen mehrere Gemeinden diese Zivilschutzmassnahmen gemeinsam, wer- den die Kosten im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdeparteme nts auf die betroffenen Gemeinden auf- geteilt.
§ 26 2. Schutzanlagen
a) Anlagen des Zivilschutzes
1 Der Bedarf an Schutzanlagen richtet sich nach den Vorgaben des Bundes und der jeweiligen Organisation des Zivilschutzes (§ 21 GBZ; Art. 47 BZG).
2
1 Der Kanton Schwyz bildet einen sanitätsdienstlichen Raum mit den erforderli- chen geschützten Spitälern und Sanitätsste llen (§ 21 Abs. 1 Bst. b GBZ; Art. 52 und Art. 53 BZG).
2 Die den Eigentümern der Anlagen des Sanitätsdienstes anfallenden Kosten an deren Unterhalt und Werterhaltung werden im Verhältnis zu den Einwohnerzah- len gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepartements auf alle Gemeinden aufgeteilt (§ 24 Abs. 1 Bst. f GBZ). Der Vollzug obliegt dem Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz.
§ 28 c) Schutzbauten des Kulturgüterschutzes
1 Die Eigentümer und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter sind für vorsorgliche Schutzmassnahmen, für die Sicherstellungsdokumentation und die geeignete Aufbewahrung der Kulturgüter verantwortlich.
2 Die Gemeinden erstellen die zum Schutz der beweglichen Kulturgüter erforder- lichen Schutzräume (§§ 21 Abs. 1 Bst. c und 26 Abs. 2 Bst. d GBZ). Für den Bau, die Erneuerung und Ausstattung ist eine Bewilligung des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz erforderlich. Das Amt für Kulturpflege ist anzuhören.
3 Das Amt für Kulturpflege prüft im Einzelfall nach Anhörung des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz die Notwendigkeit baulicher Massnahmen zum Schutz unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter (§ 26 Abs. 2 Bst. d GBZ; Art. 46 Abs. 3 BZG; Art. 14 KGSG).
VII. Schlussbestimmungen
§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzu gsverordnung werden aufgehoben: a) Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über den Zivilschutz, über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz und über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 25. November
1997; 10 b) Vollzugsverordnung über Massnahmen bei schweren Unglücksfällen und Katastrophen vom 17. Mai 1994. 11
§ 30 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Vollzugsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttre- ten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. 12
1 GS 21-45 mit Änderungen vom 17. Juni 2008 (GS 22-22t) und vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19g).
3 SR 520.1.
4 SR 520.11.
5 SR 520.3.
6 SR 520.31.
7 Fassung vom 17. Juni 2008.
8 Abs. 3 neu eingefügt am 18. Juni 2008.
9 SR 520.14.
10 GS 19-240.
11 GS 18-441.
12 Abl 2005 2020; Änderungen vo m 17. und 18. Juni 2008 sind am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1323, 1339) in Kraft getreten.
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