Übereinkunft zwischen Uri und Schwyz betreffend Beholzungsrecht der Bewohner von R... (313.313.1)
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Übereinkunft zwischen Uri und Schwyz betreffend Beholzungsrecht der Bewohner von Riemenstalden und Niederlassung

(Vom 7./18. November 1849) 2 Mit gegenwärtiger Schrift wird bekundet, dass während der Versammlung der ordentlichen Tagsatzung des Jahres 1846 zwischen den Tit. Ehrengesandtschaf- ten des h. Standes Uri einer- und des h. Standes Schwyz anderseits in Folge von ihren Kommittentschaften erhaltenen Auftrages über mehrere damals noch zwischen den beidseitigen Regierungen anhängig gewesene Anstände, betref- fend: a) gegenseitige Stellung der Fehlbaren in Polizeistraffällen, b) die Konstituierung des nach dem zweiten Dispositiv des eidg. schiedsge- richtlichen Urtheil über die Benutzung der Sisikonerwaldungen (dat. Rap- perschwyl am 8. Oktober 1845) für die endliche Beurtheilung der Holzbe- gehren von Anwohnern der Gemeinde Riemenstalden gemeinsam zu be- zeichnenden unparteiischen Ausschusses; und c) die Ratifikation ab Seite der Regierung des Kantons Schwyz von Käufen, welche von Sisikonerangehörigen um auf Schwyzergebiet befindliche Liegen- schaften abgeschlossen worden, sowie das Niederlassungsverhältniss solcher Güterbesitzer, und die Kapitalverschreibungen auf diesen Liegenschaften selbst, - folgende Vertragspunkte besprochen und unter Vorbehalt der Ratifikation beid- seitiger kompetenten Landesbehörden angenommen worden sind, welche wört- lich lauten wie folgt:

§ 1

Da die Regierung des Kantons Schwyz unter Berufung auf eine dem Konkordate über Stellung von Fehlbaren durch eine Mehrheit der konkordirenden Stände gegebene Auslegung (siehe vorörtliches Kreisschreiben vom 28. November
1840) sich geweigert, d ie des Holzfrevels in den urner’schen Waldungen beklag- ten schwyzerischen Angehörigen zur Stellung anzuhalten, so ist man übereinge- kommen, durch eine besondere Übereinkunft nicht nur für diesen speziellen Fall, sondern im Allgemeinen gegenseitig die Verpflichtung anzunehmen, dass jeder der beiden Kantone die Requisitorialien bei den Behörden des andern Kantons bei Polizeivergehen, mit Ausnahme von Vaterschaftsklagen, den Fehlba- ren nicht nur amtlich insinuiren, sondern im Weigerungsfalle selben wirklich zur Stellung vor den Behörden des requirirenden Kantons anhalten werde.

§ 2

Der nach Artikel 2 des Schiedsrichterspruches über die Sisikoner Waldbenut- zung von den betreffenden Kantons- oder Bezirksbehörden beider Kantone ge- meinsam zu bezeichnende unparteiische Ausschuss, wodurch allfällige Be- schwerden der Riemenstaldner über nicht genügende Berücksichtigung ihrer gestellten Holzbegehren ihre endliche Erledigung finden sollen, sei vorläufig
gliedern, von denen zwei von der h. Regierung des Kantons Uri und zwei von derjenigen des Kantons Schwyz gewählt werden. Bei getheilten Stimmen dieser Kommission entscheidet ein Obmann, der folgendermassen auszumitteln ist: Jede der beiden Regierungen bezeichnet zum voraus eine unparteiische und geeignete Person zum Obmann. Bei jedem sich ergebenden Stichfalle wird durch das Loos entschieden, ob derselbe vom Obmann, den die Regierung von Uri, oder von demjenigen, den die Regierung des Kantons Schwyz bezeichnet hat, entschieden werden solle.

§ 3

Da nach der von der Tit. Gesandtschaft des Kantons Schwyz abgegebenen Erklä- rung über alle Käufe von Liegenschaften, die durch Fremde geschlossen werden, die Ratifikation der h. Regierung eingeholt werden muss, diese aber nie verwei- gert zu werden pflegt, sofern der Käufer ein aufrechtstehender Ehrenmann ist, und nicht andere solche allgemein gültige und gewichtige Gründe dagegen obwalten, so verzichtet die Regierung des Kantons Uri auf ihre Einwendungen gegen das von der Regierung des Standes Schwyz sich vorbehaltene Recht der Ratifikation derjenigen Käufe, die durch Sisikonerangehörige um auf Schwyzer- gebiet befindliche Liegenschaften fürhin geschlossen werden; doch soll solches auf die bis dato geschlossenen Käufe nicht rückwirkend sein. § 4 Erklärt sich die h. Regierung des Kantons Uri mit dem Grundsatze einverstan- den, dass sich die Sisikonerangehörigen, welche zu Riemenstalden Güter besit- zen und daselbst ihren bleibenden Wohnsitz haben, den gesetzlichen Verpflich- tungen dortseitiger Niedergelassenen, sowie den diesfälligen Niederlassungsge- bühren zu unterwerfen haben, während dagegen Urner Angehörige diesen Pflich- ten nicht unterworfen sein sollen, wenn sie auf ihren in Riemenstalden besit- zenden Gütern nicht ihren bleibenden Wohnsitz haben, sondern dortseits nur so lange sich aufhalten, als die Bewerbung der Güter es notwendig macht. Sollten Beschwerden über zu hohe Taxe einlangen, so wird die Regierung des Kantons Schwyz auf erhaltene Kenntnis diese Beschwerden untersuchen und begründet findenden Falls dieselben billigermassen berücksichtigen.

§ 5

Die Gültverschreibungen, welche auf Riemenstaldengütern, so Urnerangehörige besitzen, durch die urner’sche Kanzlei bis dato angefertigt wurden und dermalen bestehen, werden als gültig und rechtskräftig anerkannt; fürohin haben aber solche Gültverschreibungen nur durch die schwyzerische Kanzlei zu geschehen. Wenn jedoch durch später allfällig zum Vorschein kommende Dokumente dem Kanton Uri diesfalls zustehende Rechte erweislich gemacht werden könnten, so soll gegenwärtige Übereinkunft denselben durchaus unnachteilig sein. Diese Vertragsartikel sind seiner Zeit sowohl vom w. w. Landrathe des h. Standes
h. Kantonsrath hiezu erhaltener Vollmacht gutgeheissen und ratifizirt worden, wodurch sie ihre vollständige Gültigkeit und gegenseitige Verbindlichkeit erhal- ten haben. Zum Beweis dessen ist, nachdem die förmliche Ausfertigung dieser Überein- kunft längere Zeit durch verschiedene Umstände gehindert und verschoben worden, diese Urkunde zu endesgesetztem Tage im Doppel niedergeschrieben, und zur Beglaubigung mit den Sigillen und Unterschriften beidseitiger Regie- rungen versehen und ausgewechselt worden.
1 RGS I 71.
2 V gl. BGE 34 I 279.
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