Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Strassen
(Vom 9./11. Juni 1938) Östlich des Hüttenersees, bei Schafrain-Blegi, liegt die Strasse I. Klasse Rich- terswil - Samstagern - Hütten mit einer Kurve von ungefähr 180 m Länge auf Gebiet des Kantons Schwyz. Diese Strasse wird seit Jahren vom Kanton Zürich beziehungsweise der Gemeinde Richterswil unterhalten und zwar auch dasjenige Teilstück, das auf schwyzerischem Gebiet liegt. Die Strasse Hütten - Schindellegi wird seit Jahren nicht nur auf Gebiet des Kantons Zürich, sondern auch von der Kantonsgrenze (Bergli) an bis zum Bahn- übergang Vogelnest (Länge 1580 m) von der zürcherischen Gemeinde Hütten unterhalten. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat einen Beitrag des Kantons Zürich an den Umbau des Seedammes zwischen Rapperswil und Pfäffikon davon abhängig gemacht, dass der Unterhalt der obgenannten, auf Gebiet des Kantons Schwyz gelegenen Strassenstücke den Gemeinden Richterswil und Hütten vom Kanton Schwyz abgenommen werde. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat daher an seine Genehmigung des Vertrages zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich, sowie der SOB über den Umbau der Verkehrswege über den Zürich- see von Rapperswil bis Pfäffikon (Seedammvertrag) vom 4. Januar 1938 einen entsprechenden Vorbehalt geknüpft (vgl. die Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Zürich Nr. 1134 vom 26. April 1934 und Nr. 1085 vom 21. April
1938). Zur Bereinigung dieser Verhältnisse vereinbaren die Regierungen von Schwyz und Zürich heute was folgt: I. Die Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich erklären sich grundsätzlich mit einer Abänderung der Kantonsgrenze in der Gegend östlich des Hüttenersees bei Schafrain-Blegi einverstanden. Die Grenzänderung soll zur Folge haben, dass die heute noch auf Gebiet des Kantons Schwyz liegende, ca. 180 m lange Kurve der Strasse I. Klasse Richterswil - Samstagern - Hütten samt einem Gebietsstreifen von 30 m Tiefe nördlich, östlich und südlich dieser Kurve auf Gebiet des Kan- tons Zürich zu liegen kommt. Beide Regierungen beauftragen ihre zuständigen Organe mit der Vorbereitung eines Vertrages über die Neuregelung der Kantonsgrenze. Die Arbeiten sind derart zu fördern, dass der neue Grenzverlauf spätestens auf 1. Januar 1939 in Kraft treten kann. Unter dieser Voraussetzung verzichtet der Regierungsrat des Kantons Zürich auf sein Begehren um Übernahme des Unterhaltes des fraglichen Strassenstückes durch den Kanton Schwyz. II. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz verpflichtet sich die Strasse Hütten -
schwyzerische Gemeinde Wollerau unterhalten zu lassen, sowie bis spätestens Ende des Jahres 1940 gemäss Projekt mit Kostenvoranschlag Leuzinger vom
9. Oktober 1937 auszubauen.
Als Beitrag an den Ausbau und als Entschädigung für die Übernahme des künf- tigen Unterhaltes entrichtet die Gemeinde Hütten dem Kanton Schwyz unter allen Titeln einen einmaligen Pauschalbeitrag von Fr. 40 000.- zahlbar wie folgt: Fr. 15 000.- binnen Monatsfrist seit Inkrafttreten dieses Vertrages als Auskauf des künftigen Unterhaltes der Strasse; Fr. 25 000.- an den Ausbau der Strasse, nachdem die Baudirektionen der Kan- tone Schwyz und Zürich die Vollendung der Ausbauarbeiten fest- gestellt haben. Der Regierungsrat des Kantons Zürich schiesst der Gemeinde Hütten diese Fr. 40 000.- durch Zahlung an den Kanton Schwyz vor. Sollten die Arbeiten für den Ausbau der Verkehrswege über den Zürichsee zwi- schen Rapperswil und Pfäffikon unter dem Kostenvoranschlag bleiben und daher der Kanton Schwyz weniger als die in Art. 2 des Seedammvertrages erwähnten Fr. 440 000.- bezahlen müssen, so vermindert sich der Beitrag der Gemeinde Hütten von Fr. 25 000.- an den Ausbau der Bergli - Vogelneststrasse um einen Drittel des Ersparnisanteils des Kantons Schwyz. III. Diese Vereinbarung tritt, unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates des Kantons Schwyz 2 (§ 6 der Strassenübernahmeverordnung vom 28. April 1849),
3 mit ihrer Unterzeichnung durch die Regierungsräte der Kantone Schwyz und Zürich in Kraft. Sie ist doppelt ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar.
1 GS 12-83.
2 Unterzeichnet vom Regierungsrat des Kantons Zür ich am 9. Juni 1938 und vom R egierung srat des Ka ntons Sc hwyz am 11. Juni 1938. Vom Ka ntonsrat des Ka ntons Sc hwyz am 28./ 29. Juni
1938 genehm igt.
3 RGS II 296 aufgehoben durch Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom
2. April 1964 (GS 14-851).
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