Seedammvertrag (442.411.1)
CH - SZ

Seedammvertrag

Zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich und der schweizerischen Südostbahn wird hiemit betreffend den Umbau der Verkehrswege über den Zürichsee von Rapperswil bis Pfäffikon (Schwyz), nachstehend «See- dammumbau» genannt, folgender Vertrag abgeschlossen:

Art. 1 Gegenstand und Grundlage des Vertrages

Die Vertragspartner kommen überein, die Seedammstrasse zwischen Rapperswil und Gwatt bei Pfäffikon (Schwyz) und das Trassé der schweizerischen Südost- bahn von Rapperswil bis Pfäffikon (Schwyz) auf der Grundlage des Projektes vom Mai 1932 entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages umzubauen, um sie den Bedürfnissen des neuzeitlichen Verkehrs anzupassen, unter Wahrung der Wasserdurchflussmöglichkeit vom Obersee in den Untersee, dergestalt, dass keine Verschlechterung der Stauverhältnisse im Obersee eintritt, und unter Wahrung der Belange der Schiffahrt durch Anlage eines Schiffahrts- kanals durch die Hurdener Landzunge.

Art. 2

Baukosten und Deckung derselben a) Die Baukosten, die nach Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1933 auf Fr. 3 123 000.- veranschlagt waren, werden durch Erhöhung des Po- stens für Unvorhergesehenes endgültig auf Fr. 3 300 000.- festgesetzt. Diese Baukosten werden auf die Vertragspartner und auf die übrigen an der Finanzierung des Werkes Mitbeteiligten wie folgt verteilt: -.000 044 .rF nellaG .tS notnaK -.000 044 .rF zywhcS n otnaK -.000 016 .rF hcirüZ notnaK -.000 084 .rF nhabtsodüS ehcsireziewhcS Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesbeitrag gemäss Bundesbeschluss vom

14. Juni 1933

33.33% von Fr. 3 123 000.- = Fr. 1 041 000.-

Notstandsbeitrag des Bundes = Fr. 279 000.- Fr. 1 320 000.- Beitrag der Dampfbootgesellschaft auf dem Zürichsee Fr. 10 000.- Total Fr. 3 300 000.- b) Eine allfällige Unterschreitung oder Überschreitung des Kostenvoranschlages wird den Beteiligten im Verhältnis ihrer vorstehenden Anteile an den Bauko- sten angerechnet. c) Die Kosten für die in der Baukommission befindlichen Vertreterschaften, für Baubesichtigungen anderer Vertreter und für alle den Seedammumbau be- treffenden Verwaltungsgeschäfte der einzelnen Vertragspartner, soweit für dieselben im vorliegenden Vertrag oder durch bereits erfolgte andere Abma- chungen nicht ausdrücklich eine gegenteilige Regelung vorgesehen ist, ge- hen direkt zu Lasten der betreffenden Vertragspartner und sind im Bauko- stenbetrag nicht enthalten.
für die Oberbauleitung enthalten.

Art. 3 Baufonds

Der Baufonds wird durch jährliche Einzahlungen des Bundes und der Vertrags- partner auf ein bei der Kantonalbank St. Gallen, Filiale Rapperswil, zu eröffnen- des Konto geäufnet. Die Jahresraten des Bundes werden von ihm entsprechend seiner Subventionspraxis auf Grund der ihm jeweils von der Baukommission eingereichten Subventionsabrechnung über die ausgeführten Arbeiten verabfolgt und betragen im Sinne des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1933 höchstens Fr. 350 000.-. Die Jahresraten der Vertragspartner richten sich nach dem Ko- stenvoranschlag für das betreffende Kalenderbaujahr. Sie werden von der Bau- kommission jeweils bis 15. Juni des dem Kalenderbaujahr vorangehenden Jah- res bekannt gegeben und sind nach einem ebenfalls von der Baukommission gleichzeitig festzusetzenden Zahlungsplan auf das gemeinsame Konto einzube- zahlen. Verspätete Einzahlungen werden mit einem Verzugszins von 5 % bela- stet. Die Zinsen des Baufondes fallen dem Baufonds zu.

Art. 4

Arbeits- und Materiallieferungsvergebungen Bei der Vergebung von Lieferungen und Leistungen ist, soweit es sich ohne wesentliche N achteile für die Bauausführung ermöglichen lässt, folgende Auf- teilung der totalen Vergebungssumme vorzusehen. Eiserne Brücken sind zur Hauptsache an Eisenwerkstätten im Kanton Zü rich zu vergeben. An Firmen, welche im Kanton S t. Gallen domiziliert sind 30% An Firmen, welche im Kanton Schwyz domiziliert sind 30% An Firmen, welche im Kanton Zürich domiziliert sind 40%

Art. 5 Anstellung von Arbeitskräften und Beschäftigung von Arbeitslosen

Auch bei der Einstellung von Angestellten, Facharbeitern und Arbeitslosen ist der im vorstehenden Art. 4 angegebene Verteiler massgebend. Sollten sich in einem der genannten Kantone Vergebungen im oben vorgesehe- nen Ausmass zu Konkurrenzpreisen und ohne wesentlichen Nachteil für den Bau nicht plazieren lassen, so soll für den betreffenden Kanton der Ausgleich durch entsprechende Erhöhung der Lohnsumme der in seinem Gebiete wohnenden, beim Seedammumbau beschäftigten Arbeiter und Angestellten getroffen werden. Die Verhältniszahlen, die in diesem Fall für die Umrechnung von Vergebungs- summen in äquivalente Lohnsummen zu gelten sind von der Baukommission zu bestimmen. Ungleichheiten in den Vergebungs- und Lohnsummen, die in einem Baujahr auftreten, sind im folgenden Jahre auszugleichen.

Art. 6 Baukommission

a) Die Baukommission besteht aus je einem Vertreter der Vertragspartner. Ferner sind der Bund und die Stadt Zürich berechtigt, je einen Vertreter in die Baukommission abzuordnen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu
b) Die Pflichten und Befugnisse der Baukommission sind:

1. Sie bezeichnet die Bauleitung und schliesst mit dieser einen Vertrag ab.

2. Sie bestellt einen Sekretär zur Führung der Protokolle und der übrigen durch

die Aufgaben der Baukommission bedingten Geschäfte.

3. Sie vergibt die Bauarbeiten und trägt die Verantwortung für die Zweckmä-

ssigkeit und Preiswürdigkeit der getroffenen Baumassnahmen den Vertrags- partnern gegenüber.

4. Ihr liegt die technische Oberleitung ob. lnsbesonders hat sie die von der

Bauleitung aufzustellenden Bauprogramme, die Baupläne und die zugehöri- gen Kostenvoranschläge zu genehmigen, sowie die Kontrolle über die getrof- fenen Baumassnahmen auszuüben; ferner die Kontrolle und Genehmigung der Arbeiter- und Angestellteneinstellungen, die Kontrolle und Genehmigung der Zwischenabrechnungen und der Schlussabrechnung, die Kontrolle und Genehmigung aller Zahlungsanweisungen und die Weiterleitung derselben an die mit der Baufondsverwaltung betraute Bank. Die Baukommission sorgt überdies dafür, dass die Bauprogramme und Baupläne den zuständigen Amtsstellen des Bundes rechtzeitig zur Genehmigung unterbreitet werden und dass deren Weisungen erfüllt werden.

5. Sie bestimmt auf Grund der Jahresbauprogramme die Höhe der in den

Baufonds zu leistenden jährlichen Einzahlungen der Vertragspartner und gibt sie ihnen bekannt.

6. Sie beschliesst allfällig erforderliche Abänderungen der Bauausführung

gegenüber dem Projekt und orientiert hierüber die zuständigen Amtsstellen des Bundes nach Massgabe der einschlägigen Bundesbeschlüsse. Soweit solche Abänderungen die SOB berühren, bedürfen sie der Genehmigung des Eidgenössischen Amtes für Verkehr. Falls es sich um Änderungen handelt, die voraussichtlich eine Überschreitung des Kostenvoranschlages nach sich ziehen würden, oder falls die Änderungen eine grundsätzliche Abweichung vom Projekt darstellen, so ist die Zustimmung der Vertragspartner und der zuständigen Amtsstellen des Bundes einzuholen.

7. Sie gibt spätestens sechs Monate nach Bauvollendung einen Baubericht

heraus. Dieser stützt sich auf das von der Bauleitung geführte Baujournal, die eingereichten Arbeitsrapporte und auf die eigene Baukontrolle. In diesem Baubericht sind aufzuführen: die wesentlichen technischen Daten der Bau- ausführung, die Begründung allfälli ger Abänderungen vom Bauprojekt, die Begründung der Schlussabrechnung mit der Kostenaufteilung auf die Finan- zierungsteilnehmer, die Aufteilung der totalen Vergebungssummen und der totalen Lohnsummen auf die drei Vertragspartner-Kantone. c) Treten in der Baukommission Meinungsverschiedenheiten auf über Gegen- stände, die nicht rechtlicher Natur sind (siehe Art. 15), so entscheidet die M ehrheit der Mitglieder. Jedem Mitglied und dem Präsidenten kommt eine Stimme zu. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Präsident durch Stichentscheid.

Art. 7

Bauleitung
Bei der Aufstellung und Durchführung der Bauprogramme ist auf den Charakter der Arbeit als Notstandsarbeit und auf den jeweiligen Stand der Arbeitslosigkeit Rücksicht zu nehmen. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages darf je- doch damit nicht begründet werden.

Art. 9 Strassen- und Bahnverkehr

Die Baumassnahmen sind so zu treffen, dass der Strassen- und Bahnverkehr möglichst wenig beeinträchtigt und nur ausnahmsweise unterbrochen werden muss. Verkehrsunterbrechungen auf der Strasse dürfen von der Bauleitung nur mit Zustimmung der Baukommission angeordnet werden. Notwendig werdende Bew illigungen für Unterbrechungen des Bahnverkehrs sind von der Baukommis- sion durch die SOB beim Eidgenössischen Amt für Verkehr anzufordern.

Art. 10 Schutz von Natur und Landschaftsbild

Bei der Bauausführung sind im Sinne von Art. 6 des Bundesbeschlusses vom

14. Juni 1933 Natur- und Landschaftsbild zu schützen.

Art. 11 Enteignung

Sämtliche Enteignungen sollen unter Anwendung des Bundesgesetzes über die Enteignung durchgeführt werden. Auch auf sanktgallischem Gebiete soll die Schätzungskommission des Kreises V zuständig sein (Bundesgesetz über die Enteignung, Art. 65 und 58). Sollte das Bundesgesetz über die Enteignung zum Teil nicht angewendet werden können, so ist das entsprechende kantonale schwyzerische oder sanktgallische Enteignungsgesetz massgebend. Art. 12 Bauvollendung Die Baukommission stellt im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesstellen die Bauvollendung fest. Sie teilt den Vertragspartnern den Tag der Bauvollen- dung mit und unterbreitet ihnen innert sechs Monaten nach Bauvollendung die Schlussabrechnung samt Baubericht zur Genehmigung.

Art. 13 Unterhalt der neuen Seedammstrasse

Die Kantone St. Gallen und Schwyz übernehmen den Unterhalt des auf ihrem Staatsgebiet liegenden Teils der neuen Seedammstrasse und der dazugehören- den Damm- und Brückenteile, die damit in ihr Eigentum übergehen. Vorausset- zung für die Übernahme der neuen Seedammstrasse und der dazu gehörigen Damm- und Brückenteile durch die Kantone St. Gallen und Schwyz ist jedoch, dass das Pfandrecht, das bisher zu Gunsten der Obligationäre der SOB auf diesem Teil des Seedammes gelastet hat, im Eisenbahnpfandbuche gelöscht werde. Die schweizerische Südostbahn anderseits übernimmt den Unterhalt des Bahnkörpers und der dazugehörenden Damm- und Brückenteile, die damit in das Eigentum der schweizerischen Südostbahn übergehen.
a) Die Kosten für den Unterhalt des bestehenden Hurdener Schiffahrtskanales werden gemäss bestehender interkantonaler Vereinbarung vom 2. Oktober
1908 gedeckt. b) Für den neuen Schiffahrtskanal durch die Hurdener Landzunge in der Ge- gend des Frauenwinkels werden die Kosten des ordentlichen Unterhaltes durch den Kanton Schwyz, die Kosten des ausserordentlichen Unterhaltes durch die drei Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen zu gleichen Teilen ge- tragen. Nachbaggerungen der Schiffahrtsrinne gelten als ausserordentlicher Unterhalt.
c) 3

Art. 15

Streitigkeiten rechtlicher Natur Treten in der Baukommission oder unter den Vertragspartnern Meinungsver- schiedenheiten rechtlicher Natur über die Auslegung des Vertrages oder über andere mit dem Seedammumbau zusammenhängende rechtliche Fragen auf, die nicht durch gütliche Verständigung erledigt werden können, so entscheidet darüber das schweizerische Bundesgericht als Staatsgerichtshof (Art. 175 ff. OG).
1 GS 12-20, abgeä ndert durch die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichs ee und dem W alensee, vom 15. Fe bruar 1966 (Nr. 830a).
2 Vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 4. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons S chwyz am 11. Juni 1938, vom R egierungerat des Ka ntons Zür ich am 9. Juni 1938 und vom Verwaltungsrat der schweizerischen Südo stba hn am 18. Juni 1938 genehm igt.
3 A ufgehoben am 15 . Feb ruar 19 66.
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