Vollzugsverordnung zum Steuergesetz
SRSZ 1.2.20 23 1 (Vom 22. Mai 2001) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 15a Abs. 6, 27 Abs. 2, 32 Abs. 3, 41 Abs. 2, 122 Abs. 2 und
142 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG), beschliesst: I. All gemeine Bestimmungen
§ 1 1. Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Vollzugsvorschriften zum Steuergesetz vom 9. Feb- ruar 2000, soweit sie nicht Gegenstand von Spezialverordnungen sind.
§ 2 3 2. Eingetragene Partnerschaft
Die Stellung eingetragener Partner innen und Partner im Sinne des eidgenöss i- schen Partnerschaftsgesetzes Ehegatten.
§ 2a II. Besteuerung der natürlichen Personen
§ 3 1. Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (§ 9 Abs. 3 StG)
Einkommen und Vermögen von Kindern, die unter gemeinsamer Sorge nicht ge- meinsam besteuerter Eltern stehen, werden demjenigen Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 Buchstabe c StG zusteht.
§ 4 2. Personengemeinschaften (§§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 StG)
1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv - und Kommanditgesellschaften, die infolge anhaltender Ungewissheit über die Beteiligungsverhältnisse als selbstständige Steuersubjekte besteuert werden, haben keinen Anspruch auf die Sozialabzüge von § 35 bzw. § 47 StG und die Tarifermässigung gemäss § 36 Abs. 2 StG.
2 Das Gleiche gilt für Erbengemeinschaften mit anhaltender Ungewissheit über die Erbfolge.
3 Selbstständig besteuerte Personengemeinschaften haben gegenüber der Veran- lagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall gelten amt - liche Mitteilungen an die Gemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie einem handlungsfähigen Gesellschafter bzw. Erben zugestellt wurden.
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§ 5 6 3. Besteuerung nach dem Aufwand (§ 15 StG)
Für die Festlegung des steuerbaren Einkommens wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer 7 angewendet.
§ 6 4. Bewertung der Naturalbezüge (§ 17 Abs. 2 StG)
Naturalbezüge sind nach den für die direkte Bundessteuer geltenden Pauschal - ansätzen oder bei deren Fehlen zum Marktwert anzurechnen.
§ 7 8 5. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (§§ 19, 20 und
20b StG) a) Überführung vom Geschäfts - ins Privatvermögen Überführungen vom Geschäfts - ins Privatvermögen sind zum Verkehrswert ab- zurechnen.
§ 8 9 b) Verweis auf Bundessteuerrecht
Soweit keine kantonalen Ausführungsvorschriften bestehen, gelten diejenigen des Bundessteuerrechts sinngemäss hinsichtlich: a) der Kapitalgewinnsteuerpflicht von Selbstständigerwerbenden (§ 19 Abs. 2 StG); b) der zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen (§ 19 Abs. 2 StG); c) der Präponderanzmethode (§ 19 Abs. 2 StG); d) der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft (§ 19 StG); e) Umstrukturierungen von Personenunternehmungen sowie Ersatzbeschaffun- gen von Beteiligungen (§§ 20 und 30 StG); f) der Liquidationsgewinnbesteuerung bei definitiver Aufgabe der selbstständi - gen Erwerbstätigkeit (§ 39b StG); g) der Berechnung des prozentualen Umfangs von Beteiligungsrecht en des Ge- schäftsvermögens bei der Dividendenbesteuerung (§ 20b Abs. 1 StG).
§ 9 10 6. Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 21 StG)
Hinsichtlich der Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obl iga- tionen mit überwiegender Einmalverzinsung und der Berechnung des prozen tua- len Umfangs von Beteiligungsrechten des Privatvermögens bei der Dividen besteuerung gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
§ 10 7. Erträge aus unbeweglichem Vermögen (§ 22 StG)
Für die Anwendung des Abzugs bei dauerhafter räumlicher Unternutzung der selbstbewohnten Liegenschaft gelten die Ausführungsvorschriften des Bundes - steuerrechts.
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§ 11 8. Einkünfte aus Vorsorge (§ 23 StG)
Hinsichtlich der Einkünfte aus beruflicher Vorsorge sowie aus gebundener Selbstv orsorge gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
§ 12 11 9. Berufskosten der Unselbstständigerwerbenden
a) Fahrkosten (§ 27 Abs. 1 Buchstabe a StG)
1 Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können die Abonnement skosten der öffentlichen Verkehrsmittel abgezogen werden.
2 Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumut- bar, können für die effektiven Arbeitstage die Kosten der Benützung des privaten Fahrzeugs nach den Pauschalansätzen der direkten Bundessteuer bis insgesamt höchstens Fr. 8000. -- in Abzug gebracht werden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gilt insbesondere als nicht zumutbar bei: a) Gebrechlichkeit; b) einer Entfernung der Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltest elle von mehr als einem Kilometer; c) einer Fahrzeit zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von insgesamt mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag (Tür zu Tür); d) einer fahrplanbedingten Wartezeit von insgesamt mindestens 30 Minuten pro Arbeitstag; e) Verwendung des privaten Fahrzeugs im Dienst des Arbeitgebers.
3 Fahrkosten können nur abgezogen werden, wenn sie vom Arbeitgeber weder getragen noch rückerstattet werden.
§ 13 b) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (§ 27 Abs. 1
Buchstabe b StG)
1 Mehrkosten für Verpflegung können nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen werden: a) wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn - und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einne hmen kann; b) bei durchgehender Schicht - oder Nachtarbeit.
2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personal - restaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen ange- messenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wir d.
3 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichge- stellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenom - men werden können.
§ 14 12 c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (§ 27 Abs. 1 Buchstabe c StG)
1 Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können die notwendigen Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt ab- ziehen.
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2 Der Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung wird nach den für die di - rekte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen bestimmt. Er kann nicht kumulativ mit demjenigen von § 13 beansprucht werden.
3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslag en für ein Zimmer abziehbar.
4 Als notwendige Fahrkosten sind bis zum Maximalbetrag von Fr. 8000. -- ab- ziehbar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss
§ 12.
§ 14a 13 d) Unentgeltliche private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
(§§ 18 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Bst. a und c StG)
1 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahr- ten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gemäss § 12 oder für Fahrten zwischen dem steuerlichen Wohnsitz, der auswärtigen Unterkunft und der Arbeitsstätte gemäss § 14 Abs. 4 sowie für weitere private Zwecke, beträgt das steuerbare Einkommen aus dieser Nutzung pro Monat pauschal 0.9 Prozent des Fahrzeug- kaufpreises.
2 Der Fahrkostenabzug nach den §§ 12 und 14 Abs. 4 kann nicht geltend ge- macht werden.
§ 15 14 e) Besondere Berufskosten von Expatriates (§ 27 StG)
1 Vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte und Spezialisten (Ex - patriates) können zusätzlich zu den in den §§ 12 und 13 geregelten besondere Berufskosten in Abzug bringen.
2 Die bundessteuerliche Expatriates -Verordnung 15 findet sinngemäss Anwen- dung.
§ 16 10. Kosten des Privatvermögens
a) Pauschale für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschrif - ten (§ 32 Abs. 3 Buchstabe a StG)
1 Für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschriften und Guthaben durch Drittpersonen können pauschal 3 Promille des Steuerwerts, maximal 6000 Fran- ken, abgezogen werden.
2 Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tat - sächlich bezahlten Kosten als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Lässt sich bei Belastung einer Pauschalgebühr durch die Drittperson die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachweisen, kann die Pau- schale von 3 Promille über das betragliche Maximum von Abs. 1 hinaus in Ab- zug gebracht werden, sofern die bezahlte Pauschalgebühr mindestens 3 Promille beträgt und betragsmässig nachgewiesen wird.
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§ 17 16 b) Liegenschaftskosten (§ 32 Abs. 2 und 3 Buchstabe b StG)
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt, die Versicherung und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens sowie von energiespa- renden, dem Umweltschutz oder der Denkmalpflege dienenden Investitionen und von Rückbaukosten richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuer rechts.
§ 18 11. Allgemeine Abzüge
a) Berufliche Vorsorge und gebundene Selbstvorsorge (§ 33 Abs. 1 Buchstaben d und e StG) Hinsichtlich der Abzüge für die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbst - vorsorge gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
§ 19 17 b) Krankheits - und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte
Kosten (§ 33 Abs. 3 Buchstaben a und b StG) Hinsichtlich der Abzüge für Krankheits - und Unfallkosten sowie behinderungs - bedingte Kosten gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuer rechts.
§ 20 18 12. Sozialabzüge
a) Kinderabzug (§ 35 Abs. 1 Buchstaben c und d StG)
1 Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteu erter Eltern steht der Kinderabzug j enem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge gemäss § 33 Abs. 1 Buchstabe c StG e rhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinder abzug jenem Elternteil zu, aus dessen steuerbaren Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Leisten beide Elternteile den gleichen finanziellen Beitrag, ist der Kinderabzug demjeni- gen Elternteil zu gewähren, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung des Kindes hat.
2 Bei volljährigen, in Aus - oder Weiterbildung stehenden Kindern kommt der Kin- derabzug jenem Elternteil zu, der mehr als die Hälfte des gesamten Unterhalts des Kindes trägt.
§ 21 b) Abzug für Alleinerziehende (§ 35 Abs. 1 Buchstabe e StG)
Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuer ter Eltern steht der Abzug für allein erziehende Personen demjenigen Elternteil zu, der Anspruch auf den Kinderabzug von § 35 Abs. 1 Buchstabe c StG hat.
§ 22 19 13. Einkommenssteuersatz (§§ 36 StG und 36a StG )
Der Einkommenssteuersatz nach §§ 36 Abs. 1 und 36a StG wird auf vier Dez i- malstellen gerundet.
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§ 23 20 14. Rentensatz (§ Die kantonale Steuerverwaltung publiziert eine Umrechnungstabelle, die auf
Kapitalabfindungen im Sinne von § 37 StG Anwendung findet, soweit diese in eine lebenslängliche Rente umzurechnen sind.
§ 24 15. Steuerfreies Vermögen (§ 40 Abs. 4 StG)
1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengerät e, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.
2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde, wertvolle Kunstge- genstände und Sammlungen.
§ 25 21 16. Bewertung des Vermögens
a) Wertpapiere, Beteiligungsrechte und Forderungen (§ 44 StG)
1 Der Verkehrswert von Wert papieren und Forderungen wird wie folgt bestimmt: a) für kotierte Wertpapiere gilt vorbehältlich Buchstabe b der Börsenkurs am Bemessungsstichtag; b) für Wertpapiere, die an einer inländischen Börse kotiert sind oder vor - bzw. ausserbörslich gehandelt werden, gilt bei Bewertungen auf das Ende eines Kalenderjahres der in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthaltene Kurs als Verkehrswert; c) für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert nach der von der Schwei- zerischen Steuerkonferenz herausgegebenen „Wegleitung zur Bewer tung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer“ zu ermitteln; als Standardmodell zur Berechnung des Ertragswertes gilt Modell 1 gemäss Randziffer 7 der Wegleitung; d) für Forderungen und Guthaben gilt vorbehältlich § 44 Abs. 3 StG der Nomi - nalwert.
2 Kapitaleinlagen bei Kollektiv - und Kommanditgesellschaften sowie bei einfa- chen Gesellschaften sind in der Regel zum Nominalwert zu bewerten. Besitzt die Gesellschaft versteuerte stille Reserven, haben die Gesell schafter zudem ihren Anteil an den Reserven zu versteuern. Liegenschaften sind zu dem für die Ver - mögensbesteuerung massgebenden Wert zu berücksichtigen.
3 Stammeinlagen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossen- schaftsanteile sind wie nicht kotierte Wertpapiere zu bewerten.
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§ 26 b) Kunstgegenstände und Sammlungen
Zur Wertbestimmung von Kunstgegenständen und Sammlungen ist der Versiche- rungswert heranzuziehen, soweit nicht von der steuerpflichtigen Person nach- gewiesen wird oder andere Anh i- cherungssumme nicht dem Verkehrswert entspricht.
§ 27 c) Ausländische Währungen
Die Umrechnung ausländischer Währungen in Schweizerfranken erfolgt in der Regel zu den in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgeführ - ten Kursen. Vorbehalten bleibt die Einzelfallbewertung bei abweichenden Be- messungsstichtagen.
§ 28 22 17. Zeitliche Bemessung (§§ 50 ff. StG)
Soweit keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen, gelten die Aus - führungsvorschrif ten des Bundessteuerrechts zur zeitlichen Bemessung bei der einjährigen Gegenwartsbesteuerung sinngemäss.
§ 29 23
III. Besteuerung der juristischen Personen
§ 30 24 1. Verweis auf Bundessteuerrecht
Soweit keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen, gelten die Aus - führungsvorschriften des Bundessteuerrechts sinngemäss hinsichtlich: a) der Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (§ 61 Abs. 1 Buchstabe d StG); b) der Bestimmung des Nettoertrages aus Beteiligungen (§ 74 StG); c) der zeit lichen Bemessung bei der einjährigen Gegenwartsbemessung (§§ 84 und 85 StG); d) Umstrukturierungen sowie Ersatzbeschaffungen von Beteiligun gen (§§ 67 und 68 Abs. 1a StG).
§ 31 25 2. Altrechtlicher Step- up (§ 250g Abs. 3 StG)
Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach §§ 75 f. StG des bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, sind längstens bis Steuerperiode 2024 zulässig.
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§ 31a 26 3. Ausgleichsfinanzierung (§ 250h StG)
1 Das für den Ausgleich massgebende Steuersubstrat (steuerbarer Gewinn und steuerbares Kapital) des Bemessungsjahres wird von der kantonalen Steuerver- wal tung im Monat Mai des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres für die einzel nen Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden er mittelt.
2 Die Ausgleichsbeträge werden vom Regierungsrat bis Ende Juni des dem jewei - ligen Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres für die einzelnen Bezirke, Gemein- den und Kirchgemeinden festgelegt.
3 Kein Ausgleich wird auf ausserordentlichen Substratveränderungen gewährt. Der Regierungsrat entscheidet über das Vorliegen einer ausserordentlichen Sub- strat -veränderung insbesondere aufgrund der bisher igen Substratentwicklung des betreffenden Gemeinwesens und des Kantons bei den juristischen Personen sowie der Höhe der gemäss Art. 250h Abs. 5 StG zur Verfügung stehenden zusätzlichen Erträge aus der direkten Bundessteuer.
4 Die Ausgleichsbeträge werden auf die nächsten Fr. 100. -- aufgerundet und vom Amt für Finanzen an den gesetzlich vorgesehenen Terminen ausbezahlt. IV. Organisation und Verfahren
§ 32 1. Veröffentlichung von Erlassen und Weisungen
Die kantonale Steuerverwaltung sorgt in geeigneter Weise für die Veröffentli - chung von Erlassen und Weisungen, soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind.
§ 33 2. Ka ntonale Steuerkommission (§ 126 StG)
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Ersatzmitglieder aus der Verwaltung, die den Präsidenten der Steuerkommission bei Verhinderung zu vertreten haben.
2 Der Vorsteher des Finanzdepartementes ernennt die Sekretäre der Steuerkom - mission.
3 Im Übrigen konstituiert sich die Steuerkommission selbst. Sie ist beschluss - fähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder mitwirkt. Die Abteilungen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Bei Verhinderung eines Mitglie- des bezeichnet der Präsident der Steuerkommission ein Ersatzmitglied. Das Wei - tere regelt der Regierungsrat in einer separaten Weisung.
§ 34 27 3. Ankündigung von Rechtsnachteilen (§§ 149 Abs. 2 und 201
StG) Bei verfahrensleitenden Anordnungen, welche die Behörde im Verwaltungs - oder Verwaltungsgerichtsverfahren trifft, treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeach- tung verbundenen Rechtsnachteile, wie Veranlagung nach Ermessen, Busse we- gen Verletzung von Verfahrenspflichten, nur ein, wenn die Rechtsnachteile in der ersten Aufforderung oder in einer nachfolgenden Mahnung ausdrücklich er - wähnt worden sind.
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§ 35 28
§ 36 29 5. Amtshilfe bei Steuerdomizil in mehreren Kantonen (§ 131 StG)
1 Unterliegt eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit auch in anderen Kantonen der Steuer - pflicht, teilt die kantonale Steuerverwaltung ihre Steuerveranlagung einschliess - lich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen ge- genüber der Steuererklärung kostenlos den Steuerbehörden der anderen Kantone mit.
2 Das Gleiche gilt: a) wenn eine steuerpflichtige Person in der Schweiz nur auf Grund wirtschaftli - cher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist und sich im Kanton der grösste Teil der in der Schweiz steuerbaren Werte befindet; b) für die erste Steuerperiode, wenn eine juristische Person nach einem Sitz - wechsel aus einem anderen Kanton am Ende der Steuerperiode hier i hren steuerrechtlichen Sitz hat .
§ 37 6. Aktenführung (§§ 134 und 135 StG)
1 Die Steuerbehörde n erstellen über wesentliche Amtshandlungen, die akten- mäs sig keinen anderweitigen Niederschlag finden, eine kurze Aktennotiz.
2 Eingaben und Kopien der ausgehenden Briefe und Verfügungen sind in den Steuerakten geordnet aufzubewahren.
§ 38 7. Akteneinsicht (§ 134 StG)
Die Akteneinsicht wird in der Regel durch Auflage der verlangten Akten bei der kantonalen Steuerverwaltung gewährt. Im Übrigen erlässt das Finanzdeparte- ment die notwendigen Weisungen.
§ 39 30 8. Vertretung und Zustellung von Verfahrensakten ( § 136 StG)
a) Grundsatz
1 Die steuerpflichtige Person kann unter Verwendung des amtlichen Vollmacht- formulars die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung und Steuerrechnung (einfache Vollmacht) oder die Zustellung aller Verfahrensak- ten (umfassende Vollmacht) an einen Vertreter verlangen. Die Vollmachterteilung auf ausserkantonalen Steuererklärungen genügt nicht.
2 Die Vollmacht gilt für alle Steuerperioden bis zum Widerruf durch die steuer- pflichtige Person. Wenn die Vollmacht erst ab einer bestimmten Steuerperiode gelten soll, ist diese auf dem Vollmachtformular ausdrücklich zu bezeichnen.
3 Das unterzeichnete Vollmachtformular ist der kantonalen Steuerverwaltung unaufgefordert einzureichen.
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§ 39a 31 b) Ausnahmen
1 Für Nachsteuer - und Steuerhinterziehungsverfahren ist eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich.
2 Strafverfügungen, steueramtliche Mahnungen und andere Anordnungen infolge Nichteinreichens der Steuererklärung oder Einreichens einer mangelhaften Steuererklärung sind in jedem Fall der steuerpflichtigen Person persönlich zuzu- stellen.
§ 40 32 9. Steuererklärung im ordentlichen Veranlagungsverfahren
a) Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 1 StG)
1 Das Steuererklärungsverfahren wird sowohl durch persönliche Zustellung der Steuererklärungsformulare an die steuerpflichtigen Personen als auch durch öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt eingeleitet.
2 Die kantonale Steuerverwaltung stellt die Formulare und Wegleitungen zur Verfügung. Sie besorgt die Zustellung der Formulare unter Vorbehalt von Abs. 3 an die steuerpflichtigen natürlichen Personen und an die juristischen Personen sowie die Amtsblattpublikation.
3 Die Gemeinden besorgen die Zustellung an die natürlichen Personen, deren Steuerpflicht im ordentlichen Veranlagungsverfahren vor dem 31. Dezember endet. Im Falle des Todes erfolgt die Zustellung an den überlebenden Ehegatten oder die Erben.
§ 41 b) Fehlende Zustellung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 1 StG)
Wer kein Steuererklärungsformular erhält, hat ein solches zu verlangen.
§ 41a 33 c) Ausfüllen der Steuererklärung (§ 142 Abs. 2 StG)
1 Natürliche und juristische Personen haben die Deklaration in den dafür vorgesehenen Zahlen- , Text - und Ankreuzfeldern der Steuererklärungsfor- mulare vorzunehmen. Dies gilt auch für Angaben, die in den Beilagen zur Steuererklärung enthalten sind.
2 Angaben ausserhalb der vorgesehenen Felder gelten als nicht getätigt.
§ 42 34 d) Einreichung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 2 und 143 StG)
aa) Im Allgemeinen
1 Natürliche und juristische Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
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2 Natürliche Personen können die Steuererklärung und die Beilagen auch mit ei - ner von der kantonalen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Applikation elektronisch einreichen. Innert 48 Stunden kann die elektronisch eingereichte Steuererklärung über dieselbe Applikation geändert und erneut eingereicht werden. Nach Ablauf von 48 Stunden seit der ersten Einreichung ist das Zeit- fenster für eine erneute elektronische Einreichung geschlossen und die Steuer- daten stehen ab diesem Zeitpunkt der kantonalen Steuerverwaltung zur Bearbei- tung zur Verfügung. Änderungen an der letzten elektronisch eingereichten Steu- ererklärung können nur noch postalisch an die kantonale Steuerverwaltung übermittelt werden.
§ 43 35 bb) Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit und Sitzverlegung
1 Personen, die im Kanton nur auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer- pflichtig sind, können an Stelle der amtlichen Steuererklärung eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder Sitzkantons einreichen.
2 Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz genügen ihrer Deklarationspflicht, indem sie eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.
3 Juristische Personen, die ihren steuerrechtlichen Sitz während einer Steuerpe- riode in einen anderen Kanton verlegt haben, können die Steuererklärung desje- nigen Kantons einreichen, in dem sich am Ende der Steuerperiode der steuer- rechtliche Sitz befindet.
4 Die kantonale Steuerverwaltung kann weitere Ausnahmen vom Formularzwang vorsehen.
5 Die Bestimmungen zur korrekten Deklaration nach § 41a und zur elektroni- schen Einreichung der Steuererklärung natürlicher Personen nach §§ 42 Abs. 2 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäss.
§ 44 36 e) Einreichungsfrist (§ 142 Abs. 2 und 3 StG)
aa) Für die reguläre Deklaration natürlicher Personen
1 Natürliche Personen haben ihre Steuererkl ärung samt Beilagen für die voran- gegangene Steuerperiode jeweils bis zum 31. März einzureichen.
2 Nimmt die steuerpflichtige Person an einer elektronisch eingereichten Steuer- erklärung Änderungen nach § 42 Abs. 2 vor, ist für die Fristwahrung der Zeit- punkt der ersten Einreichung massgebend.
§ 45 37 bb) Für die Deklaration natürlicher Personen in Sonderfällen
1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person haben der überlebende Ehegatte und die Erben innert 30 Tagen seit Zustellung eine Steuererklärung für die laufende Steuerperiode bis zum Todestag einzureichen.
2 Unverzüglich eine Steuererklärung einzureichen haben:
12 a) Steuerpflichtige, die ins Ausland wegziehen, für die laufende Steuerperiode bis zum Wegzugstag; b) Steuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufent halt im Ausland, die ihre wirtschaftliche Steuerpflicht im Kanton Schwyz beenden, für die laufende Steuerperiode bis zur Beendigung der Steuerpflicht.
3 Die Bestimmungen zur korrekten Deklaration nach § 41a und zur elektroni- schen Einreichung der Steuererklärung nach §§ 42 Abs. 2 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäss.
§ 46 38
§ 47 39 dd) Für die Deklaration juristischer Personen
1 Juristische Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen für die im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Steuer periode jeweils bis 31. Juli einzureichen.
2 Bei Konkurs und bei Beendigung der Steuerpflicht infolge Wegzugs ins Aus - land oder Wegfalls der wirtschaftlichen Steuerpflicht einer juristischen Person mit steuerrechtlichem Sitz im Ausland ist unverzüglich eine Steuererklärung ein- zureichen. Das Gleiche gilt für juristische Personen mit Handelsregistereintrag bei Antragstellung auf Löschung und für solche ohne Handelsregistereintrag bei Abschluss der Liquidation.
§ 48 40 g) Fristerstreckung (§ 142 Abs. 2 StG)
1 Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen kann auf G e- such hin erstreckt werden. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist zu stellen.
2 Eine auf elektronischem Weg gewährte Fristerstreckung kann aus wichtigen Gründen widerrufen oder gekürzt werden.
3 Die kantonale Steuerverwaltung kann für Frist erstreckungs gesuche von beruf s- mässigen Steuervertretern, welche mehrere Steuererklärungen betreffen, For m- vorschriften erlassen.
4 Frist erstreckungen für die Deklaration natürlicher und juristischer Per sonen über den 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres sind nur in besonders begründeten Härtefällen zulässig.
§ 49 41 h) Mahnverfahren (§ 142 Abs. 4 StG)
1 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung oder die Beilagen nicht rechtzeiti g einreichen, werden vorerst mit gewöhnlicher Post gemahnt. Wird der Mahnung nicht Folge geleistet, erfolgt unter Ansetzung einer Frist von acht Tagen und unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine weitere Mahnung mit Zustel- lungsnachweis. Die Mahnf rist ist nicht erstreckbar.
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2 Mangelhaft ausgefüllte Formulare oder mangelhafte Beilagen werden unter Ansetzung einer Frist von acht Tagen zur Ergänzung oder Verbesserung an die steuerpflichtige Person zurückgesandt. Wird diese Frist nicht beachtet, erfolgt unter gleicher Fristansetzung und unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine Mahnung mit Zustellungsnachweis. Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.
3 Steuererklärungen, die entgegen dem Erfordernis gemeinsamer Unterzeichnung gemäss § 133 Abs. 2 StG nur mit der Unterschrift eines Ehegatten eingereicht werden, sind dem nichtunterzeichnenden Ehegatten unter Zustellungsnachweis zurückzusenden. Dabei ist ihm eine Frist von acht Tagen zur Nachholung der Unterschrift und Wiedereinreichung der Formulare anzusetzen. Die steuerpflich- tige Person ist auf die Folgen einer allfälligen Unterlassung hinzuweisen.
§ 50 42 i) Wiederherstellung der Einreichungsfrist (§ 142 Abs. 5 StG)
Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über Gesuche um Wiederherstellung der Einreichungsfrist.
§ 51 43 j) Aufzeichnungs - und Aufbewahrungspflicht bei selbstständiger
Erwerbstätigkeit (§§ 143 Abs. 2 und 144 Abs. 3 StG) Die Aufzeichnungs - und Aufbewahrungspflicht natürlicher Personen mit selbst - ständiger Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
§ 52 44
§ 53 45 10. Eröffnung der Veranlagung (§ 150 StG)
1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung nebst dem in
§ 150 Abs. 1 StG genannten Verfügungsinhalt fest:
a) bei natürlichen Personen die Zugehörigkeit zu einer Kantonalkirche und soweit notwendig diesbezügliche Änderungen während der Steuerperiode; b) bei juristischen Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, die Zu- ordnung zur Kirchgemeinde dieser Konfession.
2 Veranlagungsverfügungen sind in der Regel mit A -Post zuzustellen. Die kant o- nale Steuerverwaltung bezeichnet die Ausnahmen (Versand mit Zustellungs- nachweis).
§ 54 11. Einsprache
a) Vorverfahren (§ 153 StG)
1 Die Leitung der zuständigen Abteilung entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine mündliche Anhörung gegeben sind und verfügt deren Durchführung.
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2 Vor der Überweisung der Einsprache an die Steuerkommission informiert die Abteilung den Einsprecher über das Ergebnis und den beabsichtigten Abschluss des Vorverfahrens sowie die Kostenregelung vor der Steuerkommission.
§ 55 b) Parteientschädigung (§ 154 StG)
Für Zusprechung und Bemessung der Parteientschädigung durch die kantonale Steuerkommission ist das Ergebnis des Vorverfahrens mit zu berücksichtigen. Ins besondere besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung, wenn eine Tei l- gut heissung der Einsprache nicht über das Ergebnis des Vorverfahrens hinaus- geht. Im Übrigen findet § 74 des Verwaltungs rechtspflege gesetzes An- wendung.
§ 56 12. Besondere Verfahren
a) Haftungsverfügungen (§§ 125 Abs. 2 und 190 StG)
1 Im Verfahren zur Festsetzung individueller Haftungsanteile an offenen Forde- rungen kommen der kantonalen Steuerverwaltung dieselben Befugnisse zu wie im Veranlagungsverfahren.
2 Bei Einsprachen und Beschwerden gegen Haftungsverfügungen ist der Umfang der verfügten Haftungsansprüche Anfechtungsgegenstand.
§ 57 b) Steuerbefreiung (§ 165 StG)
1 Gesuche um Gewährung der Steuerbefreiung für juristische Personen sind zu- sammen mit den Statuten oder der Stiftungs urkunde, mit allfälligen Reglemen- ten und, soweit bereits vorhanden, mit der Jahresrechnung einzureichen.
2 Die Steuerbefreiung entbindet nicht von der Pflicht, jährlich eine Steuererklä- rung mit der Jahresrechnung einzureichen. Änderungen der Statuten und Regle- mente sind der Steuerverwaltung gleichzeitig mitzuteilen.
3 Der kantonalen Steuerverwaltung kommen dieselben Befugnisse zu wie im Ver - anlagungsverfahren.
§ 58 13. Inventar (§§ 178 ff. StG)
1 Für die Aufnahme des Inventars nach den §§ 178 bis 183 StG gilt die Verord- nung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer 47 sinngemäss.
2 Die Frist zur Aufnahme des Inventars richtet sich nach Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. 48 V. Steuerstrafrecht
§ 59 49 1. Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (§§ 216 ff. StG)
1 Hält die kantonale Steuerverwaltung an der Anklage fest, ergänzt sie diese im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 325 der Schweizerischen Strafprozes s- ordnung. 50 Das Verwaltungsgericht setzt hiezu eine angemessene Frist.
SRSZ 1.2.20 23 15
2 Die angeklagte Person hat ihre Beweisanträge innert zehn Tagen seit Aufforde- rung durch das Verwaltungsgericht zu stellen und zu begründen.
§ 60 51 2. Parteientschädigung (§§ 215 ff. StG)
1 Anspruch auf Parteientschädigung besteht im Verfahren vor Steuerkommission und Verwaltungsgericht.
2 Im Verfahren vor Steuerkommission findet § 55 sinngemäss Anwendung. Wird im Falle der direkten gerichtlichen Beurteilung das Strafverfahren auf Grund eines Anklagerückzugs innert der Fri st zur Anklageergänzung nach § 59 Abs. 1 eingestellt oder wird die Busse auf Grund eines innert derselben Frist gestellten Antrages der Steuerverwaltung herabgesetzt, wird hiefür keine Parteientschädi - gung ausgerichtet.
3 Im Übrigen findet § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP) 52 sinngemäss Anwendung.
§ 61 53 3. Revisionsverfahren (§§ 210 ff. StG)
Ein rechtskräftig erledigtes Steuerstrafverfahren betreffend Verfahrenspflichtver- letzung oder Steuerhinterziehung kann i n sinngemässer Anwendung der §§ VRP in Revision gezogen werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Steuerstrafverfahren.
§ 62 54 4. Vertretung bei Steuervergehen und weiteren Delikten (§§ 210
ff. und 229 StG) Die kantonale Steuerverwaltung vertrit - menhängenden Strafverfahren die geschädigten Gemeinwesen. VI. Schlussbestimmungen
§ 63 1. Übergangsbestimmungen
a) Allgemein
1 Diese Verordnung findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Ste uerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 wer - den nach bisherigem Recht vorgenommen.
2 Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich Organisation der kantonalen Steu- erkommission (§ 33), Steuerausweis (§ 35), Akteneinsicht (§ 38) und Haftungs - verfügungen (§ 56).
§ 64 55
16
§ 65 c) Strafuntersuchungen
1 Strafuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2001 eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht weitergeführt oder eingestellt. Die Weiterziehbarkeit von Verfügungen und Entscheiden und das Verfahren vor nächster Instanz richten sich nach neuem Recht.
2 Auf Strafuntersuchungen, die nach dem 31. Dezember 2000 eingeleitet wer - den, ist ausschliesslich neues Recht anwendbar.
§ 65a 56 d) Teilrevision 2006
1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kale nderjahr 2007 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
2 Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich § 35 (Abschaffung Steueraus - weis).
3
§ 8 Bst. e und § 30 Bst. d gelten für Umstrukturierungen und Ersatzbeschaf -
fungen von Betei ligungen rüc kwirkend ab dem 1. März 2006.
4 Natürliche Personen haben ihre Steuererklärung 2006 bis zum 31. März 2007 einzureichen. Das Gleiche gilt für die Steuererkl ärung 2005, soweit noch keine Deklaration nach bisherigem Recht vorliegt. Die Fristerstreckung richtet sich nach bisherigem Recht.
5
§ 53 Abs. 2 findet Anwendung für den Versand von Veranl agungsverfügungen
ab dem 1. Januar 2008.
§ 65 b 57 e) Teilrevision 2009
1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung: a) § 31 auf die im Kalenderjahr 2010 zu E nde gehende Steuerperi ode; b) §§ 8 Bst. f, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 Randtitel, Abs.1 und 2 auf die Steu- erperiode 2011.
2 Die übrigen Bestimmungen finden periodenunabhängig ab sofort Anwen dung.
§ 65c 58 f) Teilrevision 2016
§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 14a fi nden erstmals auf die im Kalenderjahr 2017 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
§ 65d 59 g) Teilrevision 2017
§§ 40 Abs. 2 und 3, 43, 49 Abs. 1 und 2 finden erstmals auf die im Kalender- jahr 2017 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
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§ 65e 60 h) Teil revision 2020
1 Die §§ 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 bis 5, 44 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 3 sowie 47 Abs. 1 finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
2 Spezialvollmachten nach dem bisherigen § 39 Abs. 3, die von der steuerpflich- tigen Person vor dem 1. Januar 2021 erteilt worden sind, bleiben nach Inkraft- treten des neuen Rechts als umfassende Vollmachten im Sinne von § 39 Abs. 1 gültig.
§ 65f 61 i) Teilrevision 2021
§§ 12 und 14a finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2022 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
§ 65g 62 j) Teilrevision 2022
§§ 41a, 43 Abs. 5 und 45 Abs. 3 finden erstmals auf die Steuerdeklaration im Jahr 2023 Anwendung.
§ 66 2. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. 63
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: a) die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 10. Oktober 1980; 64 b) der Regierungsratsbeschluss über konjunkturpolitische Steuererleichterun- gen vom 19. Februar 1979; 65 c) der Regierungsratsbeschluss über die Steuererhebung für Kultuszwecke vom
23. April 1958.
66
§ 67 3. Veröffentlichung
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 20 -77 mit Änderungen vom 16. Dezember 2003 (GS 20 -478), vom 21. Dezember 2004 (GS 20 -637), vom 21. November 2006 (GS 21 -97), vom 15. Dezember 2009 (GS 22 -85a), vom
7. Dezember 2010 (Anpa ssung StPO und JV, GS 22 -131i), vom 10. Dezember 2013 (GS 23 -
96a), vom 21. Oktober 2014 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuerg esetz, GS 24 -19a), vom 13. Dezember 2016 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz und der Veror dnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika, GS 24 -86a) , vom 12. Dezember 2017 ( RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 25 -12a) , vom 10. Dezember 2019 (RRB
18 Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 25 -66 a) , vom 15. Dezember
2020 (GS 26 -35) , vom 7. Dezember 2021 (GS 26 -62) und vom 20. Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz , GS 26 -100c).
2 SRSZ 172.200.
3 Überschrift und A bsatz in der Fassung vom 21. Oktober 2014 (vorher § 2a).
4 SR 211.231.
5 Aufgehoben am 21. Oktober 2014.
6 Fassung vom 21. Oktober 2014.
7 SR 642.123.
8 Abs. 2 aufgehoben am 10. Dezember 2013; Überschrift in der Fassung vom 13. Dezember
2016.
9 Fassung vom 10. Dezember 2019 .
10 ; Abs. 2 aufgehoben am 10. Dezember 2019 .
11 1 bis 3 in der Fassung vom , Abs. 4 und 5 aufgehoben am 7. Dezember 2021 .
12
13 und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 7. Dezember 2021 .
14
15
16
17
18
2016.
19 aufgehoben am 13. Dezember 2016.
20
21 c in der Fassung vom 15. Dezember 2009.
22
23
24
25 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2019 .
26 10. Dezember 2019.
27
28
29 .
30 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 15 . Dezember 2020 .
31
32
33
34 Dezember 2020 ; Über- schrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022 .
35 eingefügt am 15. Dezember
2020; Abs. 5 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
36 ; Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022 .
37 Fassung vom 21. November 2006; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 15. Dezember 2020 ; Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022 .
38
39
40 ; Über- schrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022 .
SRSZ 1.2.20 23 19
41 , Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 12. Deze m- ber 2017 ; Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022 .
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51 ; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember
2019 .
52 234.110.
53 ; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019 .
54 vom 15. Dezember 2009 ; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019 .
55
56
57
58
59 17.
60
61
62
63 - zember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2195), vom 21. Nov ember 2006 am 1. Januar
2007 (Abl 2006 2047), vom 15. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2009 2933), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714), vom 10. Dezember 2013 am 1. Januar
2014 (Abl 2013 2981), vom 21. Oktober 2014 am 1. Januar 2015 ( Abl 2014 2452) vom 13. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2869) , vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar
2018 (Abl 2017 2856) , vom 10. Dezember 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 3001), vom 15. Dezember 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 3239) vom 7. Dezember 2021 am 1. Januar
2022 (Abl 2021 3316) und vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168 in Kraft getr eten.
64 -281.
65 -132.
66 -117.
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