Geschäftsordnung des Kantonsrates
                            (Vom 17. April 2019)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
                            1   Die Geschäftsordnung (Gesetz) bezweckt, dem Kantonsrat und seinen Mitglie  -  dern die Handhabung ihrer Befugnisse zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie stellt Regeln über die Organisation des Kantonsrates, sein Verfahren und die  dem  Kantonsrat  sowie  dessen  Mitgliedern  zustehenden  Mittel  zu  einer  sachge  -  rechten Willensbildung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bezeichnungen wie Präsident, Departementsvorsteher und dergleichen beziehen  sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen, welche die entsprechenden Funk  -  tionen bekleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Konstituierung
§ 2 Einberufung
                            1   Nach der verfassungsmässigen Gesamterneuerung lädt das älteste Mitglied als  Alterspräsident den Kantonsrat auf einen Zeitpunkt zwischen dem 20. und dem
                        
                        
                    
                    
                    
                30. Juni des Wahljahres zur konstituierenden Sitzung ein.
                            2    Er  bezeichnet  in  Absprache  mit  dem  Regierungsrat  die  zu  behandelnden  Ge  -  schäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vorsitz
                            1   An der konstituierenden Sitzung führt der Alterspräsident den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er bezeichnet provisorische Stimmenzähler und leitet die Verhandlungen, bis die  Wahlen erwahrt sind und der Kantonsrat seinen Präsidenten gewählt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erwahrung der Wahlen
                            1   Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen, deren Wahl bestritten ist, begeben sich während der Behandlung der  sie betreffenden Wahleinsprachen in den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gottesdienst und Vereidigung
                            1   Nach der Erwahrung der Wahlen und der Wahl des Präsidenten begeben sich die  Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates zu einem Gottesdienst und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Amtseid oder nach dem Gottesdienst im Rathaus das Amtsgelöbnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit Ausnahme der Erwahrung der Wahl und der Wahl des Präsidenten darf kein  Mitglied sein Stimmrecht ausüben, bevor es den Amtseid oder das Amtsgelöbnis  geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Eides- und Gelöbnisformel
                            1   Die Eidesformel lautet:  «Ich schwöre, die Verfassung und Gesetze des Kantons getreu zu handhaben, die  Freiheiten und Rechte des Volkes zu achten, die Ehre und den Nutzen des Landes  zu fördern und dessen Schaden abzuwenden und überhaupt die Pflichten meines  Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Formel für das Amtsgelöbnis lautet:  «Ich gelobe, die Verfassung und Gesetze des Kantons getreu zu handhaben, die  Freiheiten und Rechte des Volkes zu achten, die Ehre und den Nutzen des Landes  zu fördern und dessen Schaden abzuwenden und überhaupt die Pflichten meines  Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wahlen
                            1   Der Kantonsrat wählt an der konstituierenden Sitzung seine Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Amtsdauer  der  ständigen  Kommissionen  beginnt  am  Tag  ihrer  Bestellung  und  endet  am  Tag  ihrer  Neubestellung.  Die  Berichterstattung  über  den  Jahres  -  bericht und die Geschäftsberichte für das dem Wahljahr vorausgehende Jahr ob  -  liegt  aber  den  Kommissionen,  die  im  Berichtsjahr  im  Amt  waren.  Gehört  kein  Mitglied einer solchen Kommission mehr dem Kantonsrat an, erstattet die Kom  -  mission ihren Bericht schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Offenlegung von Interessenbindungen
                            1   Soweit nicht das Berufsgeheimnis entgegensteht, hat jedes Mitglied beim Ein  -  tritt in den Kantonsrat Folgendes offenzulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  seine berufliche Tätigkeit und seinen allfälligen Arbeitgeber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Tätigkeit in Führungs- oder Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unterneh  -  men, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen  Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengruppen und Ver  -  bände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Ausübung politischer Ämter in Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Änderungen sind dem Sekretariat mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Angaben werden veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufgaben
                            1   Der Präsident leitet die Verhandlungen und Geschäfte des Kantonsrates und der  Ratsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Präsident verhindert, übernimmt der Vizepräsident. Ist auch dieser ver  -  hindert, bestimmt die Ratsleitung einen Stimmenzähler zum Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wacht  über  die  Rechte  des  Kantonsrates  und  über  die  Einhaltung  der  Ge  -  schäftsordnung und sorgt für Ruhe und Anstand im Kantonsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kann für angemessene Zeit die Sitzung unterbrechen oder ganz aufheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vertritt den Kantonsrat nach aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  unterzeichnet mit dem Sekretär alle amtlichen Dokumente des Kantonsrates  und mit dem Protokollführer die vom Kantonsrat erlassenen Gesetze, Verord  -  nungen  und  Beschlüsse,  während  für  die  übrige  Korrespondenz  die  Unter  -  schrift des Präsidenten oder des Sekretärs genügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bezeichnet nötigenfalls Ersatzstimmenzähler.  B. Ratsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zusammensetzung und Wahl
                            1   Die Ratsleitung setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, drei Stim  -  menzählern und den Präsidenten der Fraktionen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat wählt jeweils an der Sitzung im Juni den Präsidenten, den Vize  -  präsidenten  und  drei  Stimmenzähler  auf  ein  Jahr.  Präsident  und  Vizepräsident  sind als solche für die nächste Amtsdauer nicht wieder wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Mitglied des Regierungsrates und der Sekretär des Kantonsrates nehmen mit  beratender Stimme an den Sitzungen teil. Sie haben Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beschlussfähigkeit
                            1   Die Ratsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder  anwesend  ist.  Nur  die  Fraktionspräsidenten  können  sich  an  den  Sitzungen  der  Ratsleitung durch ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  nimmt  an  den  Abstimmungen  und  Wahlen  teil.  Bei  Stimmen  -  gleichheit trifft er den Stichentscheid, bei Wahlen zieht er das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen gelten die für die Kommissionen festgelegten Verfahrensvorschrif  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufgaben
                            1   Die Ratsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neuen ständigen Kommissionen im Sinne von §  14 Abs.  2 sowie die Mitglie  -  derzahl dieser Kommissionen vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie wirkt bei der Wahl des Protokollführers und des Standesweibels mit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie legt in Absprache mit dem Regierungsrat die Sitzungstermine und das Ge  -  schäftsverzeichnis fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie erledigt Zuschriften an den Kantonsrat, soweit sie nicht einer Kommission  zu überweisen oder dem Kantonsrat vorzulegen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  sie genehmigt das Kantonsratsprotokoll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  sie nimmt die redaktionelle Bereinigung von Beschlüssen vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  sie  behandelt  die  Vorstösse,  die  den  Kantonsrat  selber  betreffen  und  weist  parlamentarische  Vorstösse  zurück,  die  in  unzutreffender  Form  eingereicht  worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  sie stellt das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen des Kantonsrates fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  sie  entwirft  das  Budget  des  Kantonsrates  und  verfügt  über  die  bewilligten  Kredite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  sie  kann  Mitarbeiter  des  Kantons  vom  Amtsgeheimnis  entbinden,  wenn  der  Departementsvorsteher die Entbindung verweigert hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  sie  kann  Fortbildungsveranstaltungen  für  die  Mitglieder  des  Kantonsrates  durchführen oder die Teilnahme an externen Weiterbildungen auf Antrag be  -  willigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  sie kann für sich und für die Kommissionen ein Pflichtenheft erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ratsleitung erledigt weitere Geschäfte, die ihr vom Kantonsrat übertragen  werden oder für die kein anderes Ratsorgan ausdrücklich zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Ratsleitung kann weitere, für den Vollzug der Geschäftsordnung erforderli  -  che Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Kommissionen
§ 13 Aufgaben und Wahl
                            1    Die  Kommissionen  beraten  die  ihnen  zugewiesenen  Vorlagen  vor  und  stellen  dem Kantonsrat Antrag. Die Ratsleitung kann den Kommissionen weitere Aufga  -  ben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt von §  12 Abs.  1 über die Einsetzung  und die Mitgliederzahl von Kommissionen. Er bezeichnet auf Vorschlag der Frak  -  tionen die Mitglieder und den Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommissionen  werden  unter  Vorbehalt  von  Abs.  4  aus  den  Fraktionen  im  Verhältnis zu deren Mitgliederbestand bestimmt. Dabei ist die Summe der zu be  -  setzenden Sitze der ständigen Kommissionen einerseits und der Spezialkommis  -  sionen anderseits massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kantonsrat  kann  Spezialkommissionen  in  besonderen  Fällen  durch  frakti  -  onslose Mitglieder erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ständige Kommissionen
                            b)  die Rechts- und Justizkommission mit elf Mitgliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kommission für Bauten, Strassen und Anlagen mit elf Mitgliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kommission für Raumplanung, Umwelt, Energie und Verkehr mit elf Mit  -  gliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit mit elf Mitgliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Kommission für Bildung und Kultur mit elf Mitgliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Aufsichtskommission für die Kantonalbank mit fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Durch  besonderen  Beschluss  kann  der  Kantonsrat  jederzeit  weitere  ständige  Kommissionen bestellen, jedoch nur bis zum Ende einer Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die ständigen Kommissionen können für die Vorbereitung oder Erledigung be  -  stimmter Aufgaben Ausschüsse bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Staatswirtschaftskommission
                            Der Staatswirtschaftskommission sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kontrolle der Geschäftsführung des Regierungsrates und der kantonalen Ver  -  waltung auf Rechtmässigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Rahmen  der parlamentarischen Oberaufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorberatung des Aufgaben- und Finanzplans inklusive des Voranschlages, der  Nachtragskredite und des Jahresberichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkor  -  daten  in  den  Belangen  der  Finanzen  und  der  interkantonalen  Zusammenar  -  beit, soweit sie nicht Belange der anderen ständigen Kommissionen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Rechts- und Justizkommission
                            Der Rechts- und Justizkommission sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Oberaufsicht  über  die  Rechtspflege  (inklusive  die  Rechtspflege  durch  die  Strafverfolgungsbehörden;  exklusive  verwaltungsinterne  Verwaltungsrechts  -  pflege) sowie über die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Prüfung der vom Kantonsrat zu erwahrenden Wahlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vorbereitung  und  Vorberatung  der  Wahl  der  vom  Kantonsrat  zu  wählenden  Mitglieder der Justizbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vorberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzen  -  den Bestimmungen im Bereich der Rechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vorberatung oder Entscheid von Begnadigungsgesuchen nach Massgabe des  Justizgesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Vorberatung von Petitionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Stellungnahmen des Kantonsrates an Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkor  -  daten  in  den  Belangen  Justizorganisation,  Rechtspflege,  öffentliche  Sicher  -  heit und Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kommission für Bauten, Strassen und Anlagen
                            Der Kommission für Bauten, Strassen und Anlagen sind folgende Aufgabenberei  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorberatung von Kantonsbeiträgen an Hoch- und Tiefbauten Dritter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vorberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzen  -  den Bestimmungen aus den Bereichen des Strassenrechts sowie der öffentli  -  chen Bauten und Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkor  -  daten in den Belangen Bauten, Strassen und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Kommission für Raumplanung, Umwelt, Energie und Verkehr
                            Der Kommission für Raumplanung, Umwelt, Energie und Verkehr sind folgende  Aufgabenbereiche zugewiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Begleitung der Richtplanung, Berichterstattung und Antragstellung im Sinne  von § 8 des Planungs- und Baugesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorberatung von Plänen und Berichten zum Umweltschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vorberatung der Vorlagen für Grundangebote des regionalen öffentlichen Ver  -  kehrs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vorberatung von Investitionsbeiträgen für den öffentlichen Verkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Vorberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzen  -  den Bestimmungen aus den Bereichen Raumplanung, Umwelt, Energie und  Verkehr, mit Einschluss spezifischer Abgabeerlasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkor  -  daten in den Belangen Raumplanung, Umwelt, Energie und Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit
                            Der Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit sind folgende Aufgaben  -  bereiche zugewiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vorberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzen  -  den  Bestimmungen  sowie  von  anderen  Vorlagen  im  Bereich  Gesundheit,  Heime und Spitäler, Kindes- und Erwachsenenschutz, Sozialhilfe und Sozial  -  versicherung sowie im Lebensmittel- und Veterinärbereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorberatung von Bürgerrechtsvorlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkor  -  daten in den Belangen Gesundheit und Soziale Sicherheit sowie im Lebens  -  mittel- und Veterinärbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Kommission für Bildung und Kultur
                            Der Kommission für Bildung und Kultur sind folgende Aufgabenbereiche zugewie  -  sen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vorberatung des Erlasses, der Änderung und der Aufhebung von rechtsetzen  -  den Bestimmungen sowie von Berichten in den Bereichen Bildung und Kultur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorberatung von Ausgabenbeschlüssen betreffend Bildung und Kultur, soweit  dafür nicht die Kommission für Bauten, Strassen und Anlagen zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vorberatung  von  Leistungsauftrag  und  Globalkredit  für  die  Pädagogische  Hochschule Schwyz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mitwirkung bei der Beschlussfassung, Vorberatung und Aufsicht bei Konkor  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Aufsichtskommission für die Kantonalbank sind folgende Aufgabenbereiche  zugewiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kenntnisnahme von den Berichten der Revisionsstelle an die Eidgenössische  Finanzmarktaufsicht und an den Kantonsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erteilen von besonderen Prüfungsaufträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Berichterstattung  und  Antragstellung  an  den  Kantonsrat,  die  zur  Wahrneh  -  mung seiner Oberaufsicht erforderlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Vorbereitung  und  Vorberatung  der  durch  den  Kantonsrat  vorzunehmenden  Wahlen der Mitglieder des Bankrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Spezialkommissionen
                            1   Der Kantonsrat kann für die Vorberatung von Geschäften Spezialkommissionen  einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Spezialkommission  wird  aufgelöst,  sobald  die  vorzuberatende  Vorlage  rechtskräftig ist, der Kantonsrat nicht darauf eingetreten ist oder die Vorlage ab  -  gelehnt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorlagen, die nicht vom Regierungsrat ausgehen, sind stets durch eine Kommis  -  sion oder durch die Ratsleitung vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Untersuchungskommission
                            1    Der  Kantonsrat  kann  zur  Klärung  besonderer  Vorkommnisse  von  grosser  Trag  -  weite bei allen kantonalen Stellen, kantonalen Anstalten und Gerichten eine par  -  lamentarische Untersuchungskommission mit elf Mitgliedern einsetzen oder eine  ständige  Kommission  mit  den  Befugnissen  einer  parlamentarischen  Untersu  -  chungskommission ausstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Einsetzungsbeschluss  enthält  den  genauen  Kommissionsauftrag.  Die  Ein  -  setzung erfolgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch  Annahme  von  Bericht  und  Antrag  des  Regierungsrates,  des  Gerichts  oder einer kantonsrätlichen Kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch Erheblicherklärung eines Postulats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die parlamentarische Untersuchungskommission kann insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zeugen einvernehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Kantonalen Verwal  -  tung und Privatpersonen mündliche oder schriftliche Auskünfte einziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sachverständige beiziehen und Gutachten einholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Herausgabe sämtlicher Akten der Kantonalen Verwaltung und des Regie  -  rungsrates verlangen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Augenscheine vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Mitarbeitende des Kantons gilt das Amtsgeheimnis nicht gegenüber einer  parlamentarischen Untersuchungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Untersuchungskommission  und  die  Durchführung  der  Untersuchung  erlässt  der  Kantonsrat  im  Rahmen  des  Einsetzungsbeschlusses. Die Kommission bestimmt ihr Sekretariat selber, nötigen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vor Abschluss der Untersuchung können Personen, gegen welche Vorwürfe er  -  hoben werden, in die Akten Einsicht nehmen und sich dazu gegenüber der Unter  -  suchungskommission äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Regierungsrat, den Gerichten und den kantonalen Anstalten stehen, sofern  sie von der Untersuchung unmittelbar betroffen sind, die gleichen Rechte zu wie  den Betroffenen. Sie haben zudem das Recht, sich in einem Bericht zuhanden des  Kantonsrates zu den Untersuchungsergebnissen zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Untersuchungskommission  kann  Strafanzeige  einreichen,  wenn  sie  straf  -  rechtlich relevante Tatsachen feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Einberufung von Kommissionssitzungen
                            1   Die Vorsitzenden legen die Sitzungstermine so fest, dass den Mitgliedern genü  -  gend Zeit für die Vorbereitung zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sitzungen der Ratsleitung, Kommissionen und Ausschüsse sind nicht öffent  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Bekanntgabe der Berichte und Anträge
                            1   Die Berichte und Anträge der Kommissionen sind den Ratsmitgliedern und dem  Regierungsrat schriftlich bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Antrag von mindestens drei Kommissionsmitgliedern sind auch Minderheits  -  anträge bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Informationsmittel
                            1   Die Kommissionen sind berechtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht zu nehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom Regierungsrat Berichte und Unterlagen zu verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mitglieder  des  Regierungsrates,  Mitarbeitende  der  Kantonalen  Verwaltung,  Sachverständige und Vertreter interessierter Kreise anzuhören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Einverständnis mit der Ratsleitung schriftliche Gutachten einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Departementsvorsteher ist berechtigt, der Anhörung von Mitarbeitenden sei  -  nes Departements, von Sachverständigen und von Vertretern interessierter Kreise  beizuwohnen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Mittel der Oberaufsicht
                            1    Die  Kommissionen,  welche  die  Oberaufsicht  über  den  Regierungsrat  und  die  kantonale Verwaltung, die Gerichte und Justizbehörden sowie über die Kantonal  -  bank ausüben, haben auf Mängel und Missbräuche aufmerksam zu machen und  die verantwortlichen Organe zur Abhilfe aufzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstatten dem Kantonsrat periodisch Bericht. Wollen sie die für Mängel und  Missbräuche Verantwortlichen in ihrem Bericht bezeichnen, haben sie den ent  -  sprechenden  Organen  und  Personen  die  Möglichkeit  zur  Stellungnahme  einzu  -  räumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission einzusetzen oder sie selbst mit den Befugnissen einer solchen auszu  -  statten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Amtsgeheimnis
                            1   Die Befugnis, Mitarbeitende der Kantonalen Verwaltung gegenüber Kommissio  -  nen für Befragungen und die Herausgabe von Akten vom Amtsgeheimnis zu ent  -  binden, steht dem Departementsvorsteher zu. Vorbehalten bleiben §§ 12  Abs.  1  Bst. k und 23 Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Departementsvorsteher  darf  die  Entbindung  vom  Amtsgeheimnis  nur  ver  -  weigern, wenn und soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender öffent  -  licher  Interessen,  zum  Schutze  der  Persönlichkeit  oder  aus  Rücksicht  auf  ein  hängiges Verfahren geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht über Wahrnehmungen von Verwaltungsangelegenheiten eine besondere  gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit, unterliegen auch die Kommissionsmit  -  glieder dieser Pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Stellvertretung
                            1   Die Kommissionen wählen ein Mitglied zum Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fraktionen bezeichnen für jede ständige Kommission, in der sie vertreten  sind, einen Stellvertreter, der bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds zur  Teilnahme an den Kommissionssitzungen befugt ist. Ist die ordentliche Stellver  -  tretung  an  der  Sitzungsteilnahme  verhindert,  kann  der  Fraktionspräsident  aus  -  nahmsweise  einen  Stellvertreter  bezeichnen.  Der  Kommissionspräsident  ist  zu  benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist ein Mitglied einer Spezialkommission verhindert, an einer Sitzung teilzuneh  -  men, kann der Fraktionspräsident einen Stellvertreter bezeichnen. Der Kommis  -  sionspräsident ist zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Beschlussfähigkeit
                            1   Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mit  -  glieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Beratungen und Abstimmungen gelten sinngemäss die §§  46 und 73 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                89.
§ 32 Protokoll
                            1    Über  jede  Kommissionssitzung  wird  ein  Protokoll  geführt.  Dieses  muss  in  der  Regel 20 Tage vor der Beratung des Geschäfts im Kantonsrat vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission bestimmt generell für alle Sitzungen oder zu Beginn einer Sit  -  zung, ob ein Beschlussprotokoll oder ein Protokoll mit einer angemessenen Dar  -  Verhandlung immer darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Sekretariatsaufgaben  für  die  Kommissionen  werden  nach  Absprache  mit  dem Kommissionspräsidenten von einem Departement oder von der Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorsteher, dem Kantonsratspräsidenten, den Fraktionspräsidenten und dem Rats  -  sekretär abzugeben. Das Protokoll der Ratsleitung und die Protokolle der Staats  -  wirtschaftskommission  über  die  Behandlung  des  Aufgaben-  und  Finanzplans  sowie den Jahresbericht werden zusätzlich allen Mitgliedern des Regierungsrates  abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Kommissionsgeheimnis
                            1   Die Protokolle und sämtliche Sitzungsunterlagen der Ratsleitung und der Kom  -  missionen  dürfen  grundsätzlich  nicht  herausgegeben  werden  und  sind  entspre  -  chend zu klassifizieren. Die Ratsleitung oder die Kommission kann die Heraus  -  gabe beschliessen. Sie kann auch nur Auszüge herausgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Zustellung ist die Klassifizierung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Auflösung einer Spezialkommission stellt das Kommissionssekretariat sämt  -  liche Kommissionsunterlagen dem Sekretariat des Kantonsrates zu. Über die Pro  -  tokolle und Sitzungsunterlagen von Spezialkommissionen, welche aufgelöst sind,  entscheidet die Ratsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Information
                            1   Die Kommissionen können die Öffentlichkeit über ihre Verhandlungen informie  -  ren und zu diesem Zweck Medieninformationen abgeben oder Medienkonferenzen  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommissionsmitglieder sind ermächtigt, die Mitglieder ihrer Fraktion sinn  -  gemäss über die Beratung in der Ratsleitung und in den Kommissionen zu infor  -  mieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Berichterstatter
                            1   Die Kommissionen bestellen aus ihrer Mitte einen oder mehrere Berichterstatter  zur Beratung ihrer Vorlage im Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist kein besonderer Berichterstatter bestimmt, erstattet der Kommissionspräsi  -  dent den Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Mitwirkung und Aufsicht bei Konkordaten
                            1   Der Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  informiert die zuständigen Kommissionen rechtzeitig über die Aufnahme, den  Gegenstand und den Verlauf von Konkordatsverhandlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  holt vor wichtigen Entscheidungen die Stellungnahme der zuständigen Kom  -  missionen ein, welche Empfehlungen für die Verhandlungen und Entscheide  abgeben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat wählt auf Antrag der zuständigen Kommissionen die Mitglieder  von  parlamentarischen  Geschäftsprüfungskommissionen,  in  denen  dem  Kanton  Schwyz auf Grund interkantonaler Vereinbarungen Sitze zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die ständigen Kommissionen berichten dem Kantonsrat über die Tätigkeit jener
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Zusammensetzung
                            1   Die Fraktionen umfassen die Mitglieder des Kantonsrates gleicher Parteizuge  -  hörigkeit.  Die  Angehörigen  mehrerer  Parteien  können  zusammen  eine  Fraktion  bilden. Ein Ratsmitglied kann nicht mehr als einer Fraktion angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Bildung einer Fraktion ist der Zusammenschluss von wenigstens fünf Mit  -  gliedern erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Fraktionen teilen ihre Konstituierung dem Sekretariat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Aufgaben und Entschädigung
                            1    Die  Fraktionen  beraten  die  Geschäfte  des  Kantonsrates  und  bereiten  die  vom  Kantonsrat zu treffenden Wahlen vor. Sie trachten nach zweckmässiger Behand  -  lung der Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fraktionen erhalten jährliche Beiträge an ihre Geschäftsführungskosten, die  sich aus einem Grundbeitrag und einem Beitrag je Fraktionsmitglied zusammen  -  setzen.  Mitgliedern  des  Kantonsrates,  die  keiner  Fraktion  angehören,  wird  eine  jährliche Entschädigung ausgerichtet. Der Kantonsrat setzt die Höhe der Beiträge  und Entschädigungen fest.  E. Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Sekretariat
                            1   Der Staatsschreiber ist der Sekretär des Kantonsrates. Er berät die Mitglieder  des  Kantonsrates  in  allen  rechtlichen,  organisatorischen  und  planerischen  Be  -  langen, insbesondere den Präsidenten und die Ratsleitung. Der Staatsschreiber  untersteht bei parlamentarischen Geschäften dem Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Staatskanzlei besorgt die Sekretariats- und Kanzleiarbeiten des Kantonsra  -  tes,  seiner  Ratsleitung  und,  soweit  nicht  ein  Mitglied  oder  Mitarbeitende  einer  anderen Verwaltungseinheit damit beauftragt sind, seiner Kommissionen. Sie ver  -  mittelt den Ratsmitgliedern die gewünschten Dokumentationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt im Einvernehmen mit der Ratsleitung aus den Mit  -  arbeitern der Kantonalen Verwaltung einen Protokollführer und einen Stellvertre  -  ter für die Verhandlungen des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Sitzungen
§ 40 Sitzungen
                            1   Der Kantonsrat versammelt sich so oft die Ratsleitung oder der Regierungsrat es  für nötig befinden, oder wenn 15  Mitglieder unter Angabe des Grundes die Ein  -  berufung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Regel  findet  jeden  Monat  (ausgenommen  Januar,  Juli  und  August)  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kalenderjahr fest und gibt sie den Mitgliedern sowie der Öffentlichkeit bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Ort und Zeit
                            1   Der Kantonsrat versammelt sich im Rathaus in Schwyz. Die Bestimmung eines  anderen Sitzungsorts oder eines anderen Sitzungslokals bedarf einer Zweidrittels  -  mehrheit der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sitzungen  beginnen  in  der  Regel  um  9.00  Uhr.  Die  Ratsleitung  legt  die  Sitzungsgestaltung und die Sitzungsdauer, der Präsident den Sitzungsablauf fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Einberufung
                            1   Der Präsident lädt die Mitglieder und den Regierungsrat unter Angabe der Ge  -  schäfte mindestens 20  Tage im Voraus zu den Sitzungen ein und gibt die Einla  -  dung im Amtsblatt bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Geschäfte,  die  in  der  Einladung  nicht  aufgeführt  sind,  können  nur  behandelt  werden, wenn sie zu Sitzungsbeginn durch Ratsbeschluss als dringlich bezeichnet  werden. Mit der Dringlicherklärung kann auch die Behandlung am nächstfolgen  -  den Sitzungstag beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Geschäftsverzeichnis
                            1   Das Geschäftsverzeichnis enthält alle vom Kantonsrat an der Sitzung zu behan  -  delnden Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In einem separaten Abschnitt werden die Postulate und Interpellationen aufge  -  führt, die an der Sitzung behandelt werden können. Die Ratsleitung kann davon  abweichen, wenn ihr eine andere Reihenfolge zweckmässiger erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Anhang des Geschäftsverzeichnisses werden die Zuweisungen der Vorlagen  an die Kommissionen aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Vorlagen
                            1  Spätestens mit der Einladung sind den Mitgliedern die Vorlagen der Kommissio  -  nen und des Regierungsrates grundsätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu  stellen. Die Zustellung hat der Vertraulichkeit der Dokumente Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sämtliche Unterlagen müssen mindestens 20  Tage vor den Sitzungen des Kan  -  tonsrates  und  der  Kommissionen  vorliegen.  Bei  kürzeren  Zustellfristen  ist  die  Dringlichkeit zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Berichte
                            1   Die Vorlagen des Regierungsrates sind mit einem erläuternden Bericht zu ver  -  sehen, der alle wesentlichen Erwägungen und die notwendigen Unterlagen (Pläne,  Statistiken  usw.)  enthält.  Vom  Regierungsrat  erwogene  Alternativlösungen  sind  kurz aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im erläuternden Bericht sind nach Möglichkeit insbesondere folgende Auswir  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Auswirkungen auf die Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Auswirkungen auf die Bezirke und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Bericht sind die Behandlung im Rat und das Referendum zu erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Teilnahme
                            1   Die Mitglieder und die Besucher sind verpflichtet, den Sitzungen in einer der  Würde  des  Rates  entsprechenden  Kleidung  beizuwohnen.  Die  Besucher  dürfen  den Ratsbetrieb nicht beeinträchtigen. Sie haben kein Rederecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  des  Regierungsrates  nehmen  an  den  Sitzungen  mit  beratender  Stimme und dem Recht der Antragstellung teil. Der Staatsschreiber hat für Ge  -  schäfte, welche die Staatskanzlei betreffen, die gleichen Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  an  der  Teilnahme  verhindert  ist,  hat  sich  beim  Sekretariat  rechtzeitig  zu  entschuldigen.  Der  Präsident  gibt  die  Entschuldigungen  zu  Beginn  der  Sitzung  bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Beschlussfähigkeit
                            1    Der  Kantonsrat  ist  beschlussfähig,  wenn  wenigstens  die  Mehrheit  seiner  Mit  -  glieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Rat nicht mehr beschlussfähig, ist die Sitzung aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Öffentlichkeit der Verhandlungen und Informationsmaterial
                            1   Die Verhandlungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmen können nur in öffentlicher Sitzung beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Austeilen von Informationsmaterial aller Art an die Plätze der Ratsmitglieder  ist in Absprache mit dem Sekretariat vor der Sitzung oder während den Pausen  zulässig, sofern der Ratsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Sicherheit
                            1   Die Kantonspolizei stellt in Absprache mit dem Präsidenten oder dem Sekreta  -  riat sicher, dass die Kantonsratssitzungen sicher und ungestört durchgeführt wer  -  den können. Der Zutritt in den Kantonsratssaal ist offen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zutritt in den Kantonsratssaal und ins Foyer haben nur die Mitglieder des Kan  -  tonsrates, dessen Sekretariat, die Mitglieder des Regierungsrates, die akkreditier  -  ten Medienschaffenden, geladene Gäste und Besucher mit einem Besucheraus  -  weis. Gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises wird der Besucherausweis  ausgehändigt. Die Ratsleitung legt fest, wie viele Besucher gleichzeitig im Kan  -  tonsratssaal zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Immunität
                            1   Wer sich mündlich oder schriftlich in den Verhandlungen des Kantonsrates und  seiner Kommissionen äussert, kann dafür rechtlich nicht zur Verantwortung ge  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Kantonsratsprotokoll enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Namen des Vorsitzenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verhandlungsgegenstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Inhalt der Verhandlungen, die Anträge mit den Namen der Antragsteller  sowie den Entscheid über alle Anträge mit Angabe der Stimmenzahlen, so oft  die Stimmen abgezählt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Abstimmungen mit Namensaufruf die Namen der Stimmenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Namen der abwesenden Ratsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verhandlungen können aufgezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 b) Beilagen, Beschlüsse
                            1   Die zur Beratung stehenden Entwürfe sowie die Berichte und Anträge des Regie  -  rungsrates sind ins Protokoll aufzunehmen oder ihm in übersichtlicher Sammlung  beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle Beschlüsse sind im endgültigen Wortlaut ins Protokoll aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 c) Genehmigung und Einsicht
                            1   Das Protokoll wird von der Ratsleitung genehmigt und hernach vom Präsidenten  und vom Protokollführer unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Protokoll wird nach der Genehmigung veröffentlicht. Begehren um Berich  -  tigung des Protokolls sind spätestens vor der nächsten Sitzung dem Protokollfüh  -  rer zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  der  Protokollführer  nicht  bereit,  einem  Berichtigungsbegehren  zu  entspre  -  chen, entscheidet die Ratsleitung. Ist diese nicht bereit, dem Begehren zu ent  -  sprechen, entscheidet der Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 d) Summarisches Protokoll
                            Die  Texte  der  gefassten  Beschlüsse  werden  vom  Sekretariat  sofort  nach  jeder  Sitzung in einem summarischen Protokoll zusammengestellt und veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Redaktionelle Bereinigung
                            1   Der Kantonsrat kann einzelne Beschlüsse der Ratsleitung überweisen, die den  Text  redaktionell  zu  bereinigen  hat.  Die  Ratsleitung  ist  nicht  befugt,  materielle  Änderungen vorzunehmen. Ergeben sich in einem Beschluss Widersprüche, Un  -  klarheiten oder offenbare Lücken, die materielle Änderungen nötig machen, hat  die Ratsleitung dem Kantonsrat Bericht und Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ratsleitung  kann  den  Berichterstatter  der  Kommission  mit  beratender  Stimme beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Veröffentlichung
                            Sämtliche Beschlüsse des Kantonsrates werden im Amtsblatt veröffentlicht und,  soweit  es  sich  um  Verfassungs-,  Gesetzes-  und  Verordnungserlasse  oder  um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beschlüsse des Kantonsrates, welche dem Volksentscheid unterliegen, werden  den Stimmberechtigten mit einem erläuternden Bericht des Regierungsrates zu  -  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Bericht enthält mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Zusammenfassung mit der Abstimmungsfrage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erläuterung der Vorlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Ergebnis der Schlussabstimmung mit den wesentlichen befürwortenden  und ablehnenden Argumenten aus der Beratung im Kantonsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Volksinitiativen oder fakultativen Referenden die Stellungnahme des Ini  -  tiativ- oder Referendumskomitees.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Staatskanzlei setzt den Initiativ- bzw. Referendumskomitees eine Frist von  mindestens 14  Tagen für die Ablieferung ihrer Texte. Der Text darf maximal vier  Seiten  beanspruchen.  Werden  innerhalb  der  Frist  keine  Texte  abgeliefert,  wird  Verzicht angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Argumente  der  Initiativ-  oder  Referendumskomitees  werden  in  der  Regel  unverändert in den erläuternden Bericht übernommen. Verweise der Komitees auf  elektronische Quellen sind nicht zulässig. Texte mit ehrverletzenden, offensicht  -  lich  wahrheitswidrigen  oder  zu  langen  Darstellungen  werden  unter  Ansetzung  einer kurzen Frist zur Nachbesserung zurückgewiesen. Erfüllt der Text die Anfor  -  derungen nicht, wird er nicht publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Medienschaffende
                            1   Den Vertretern der Presse wird im Ratssaal ein geeigneter Platz eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Staatskanzlei stellt jenen Pressevertretern, die darum ersuchen, sämtliche  für den Kantonsrat bestimmten Vorlagen zu, soweit sie nicht in geheimer Beratung  zu behandeln sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Aufnahmen
                            1   Aufnahmen der Ratsverhandlungen sind grundsätzlich erlaubt. Filmaufnahmen  bedürfen  einer  Bewilligung  des  Präsidenten.  Der  Präsident  kann  sie  ganz  oder  teilweise verbieten, wenn der Ratsbetrieb beeinträchtigt wird. Um den Ratsbetrieb  nicht zu stören, können Aufnahmesektoren zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufnahme bei geheimen Wahlen oder Abstimmungen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Beratungsgegenstände
§ 60 Aufzählung
                            1   Der Kantonsrat trifft die ihm zustehenden Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die weiteren Beratungsgegenstände sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Berichte und Vorlagen des Regierungsrates und der kantonsrätlichen Kommis  -  sionen über in die Befugnis des Kantonsrates fallende Sachgeschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Voranschlages, der Jahresbericht  des  Regierungsrates,  des  Kantonsgerichtes  und  des  Verwaltungsgerichtes  sowie  der  Tätigkeitsbericht  des  Datenschutzbeauftragten,  die  Geschäftsbe  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einzelinitiativen, Motionen, Postulate und Interpellationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  mündliche Fragen von Ratsmitgliedern gemäss § 71.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Berichte und Planungen
                            1   Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat die gesetzlich vorgesehenen Be  -  richte und Planungen sowie das Gesetzgebungsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat weitere Berichte und Planungen vorle  -  gen. Der Kantonsrat kann ihn hierzu mittels Postulat beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonsrat nimmt von den Berichten und Planungen Kenntnis. Ein Mitglied  des  Kantonsrates  kann  die  qualifizierte  Kenntnisnahme  mit  oder  ohne  Zustim  -  mung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über das Gesetzgebungsprogramm fasst er Beschluss. Mit der Beschlussfassung  können Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen beantragt werden. Anträge  für Änderungen oder Ergänzungen müssen einen Gegenstand beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan
                            1    Die  Mitglieder  des  Kantonsrates  können  Erklärungen  zum  Aufgaben-  und  Fi  -  nanzplan einreichen. Eine Erklärung kann sich auf den gesamten Inhalt des Auf  -  gaben- und Finanzplans mit Ausnahme des Voranschlagskredites beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat stimmt den Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan an der  -  selben Sitzung zu oder lehnt sie ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Einzelinitiative
                            1   Mit der Einzelinitiative wird eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung angeregt.  Sie kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf mit einer kur  -  zen Begründung dem Sekretariat schriftlich eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einzelinitiative wird einer Kommission überwiesen. Diese holt die Stellung  -  nahme  des  Regierungsrates  ein  und  unterbreitet  dem  Kantonsrat  Bericht  und  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonsrat entscheidet über die Erheblichkeit. Beschliesst er sie, so beauf  -  tragt er die Kommission, ihm einen bereinigten Text vorzulegen. Die Kommission  ist an den Wortlaut des ausgearbeiteten Entwurfs gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Motion
                            1   Mit der Motion wird vom Regierungsrat eine Vorlage zu einem in die Zuständig  -  keit des Kantonsrates fallenden Geschäft verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  unterbreitet  dem  Kantonsrat  schriftlich  Bericht  und  Antrag  zur Motion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Motion  ist  erledigt,  wenn  der  Kantonsrat  sie  nicht  erheblich  erklärt  oder  wenn der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Vorlage zugeleitet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf Antrag eines Ratsmitglieds oder des Regierungsrates kann der Kantonsrat  eine Motion in ein Postulat umwandeln und erheblich erklären. Die Abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit dem Postulat wird der Regierungsrat aufgefordert, zu prüfen, ob über einen  bestimmten Gegenstand dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten oder ob eine  andere Massnahme zu treffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat antwortet dem Kantonsrat vor der Sitzung schriftlich, ob er die  Frage  für  prüfenswert  hält  und  stellt  Antrag,  ob  das  Postulat  erheblich  erklärt  werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Postulat ist erledigt, wenn der Kantonsrat es nicht erheblich erklärt hat, oder  wenn der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Vorlage zugeleitet oder einen Bericht  erstattet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Berichterstattung über getroffene Massnahmen kann im Jahresbericht erfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Interpellation
                            1   Mit der Interpellation kann vom Regierungsrat über jede in seiner Zuständigkeit  liegende  Angelegenheit  der  Kantonalen  Verwaltung  und  der  allgemeinen  Volks  -  wohlfahrt Auskunft verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat stellt dem Kantonsrat vor der Sitzung eine schriftliche Antwort  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach der Antwort des Regierungsrates kann der Interpellant erklären, ob er von  der Antwort befriedigt ist oder nicht. Eine Diskussion findet statt, wenn ein Rats  -  mitglied sie verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Eingabe, Rückzug und Behandlung
                            1   Parlamentarische Vorstösse sind von den Ratsmitgliedern zu unterzeichnen, kurz  zu begründen und dem Sekretariat einzureichen. Sie können auch elektronisch  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Parlamentarische Vorstösse können spätestens bis zum Erlass des Geschäftsver  -  zeichnisses zurückgezogen werden. Der Rückzug erfolgt schriftlich an das Sekre  -  tariat. Das Rückzugsschreiben muss von allen aktiven Ratsmitgliedern unterzeich  -  net sein, welche den Vorstoss zur Einreichung unterzeichnet haben. Es kann auch  elektronisch eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stehen Motionen und Postulate mit einem beim Kantonsrat anhängigen Bera  -  tungsgegenstand im Zusammenhang, sind sie in der Regel mit diesem zu erledi  -  gen und gleich gewöhnlichen Anträgen zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Beantwortung
                            1   Einzelinitiativen müssen spätestens ein Jahr, Motionen, Postulate und Interpel  -  lationen spätestens sechs Monate nach ihrer Einreichung schriftlich beantwortet  werden, soweit nicht der Vorstoss eine längere Frist vorgibt oder die Dringlichkeit  gemäss § 42 Abs. 2 beschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  orientiert  im  Jahresbericht  über  den  Stand  der  Erledigung  erheblich erklärter und über die geplante Behandlung nicht fristgerecht beantwor  -  teter parlamentarischer Vorstösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Kantonsrat ist sobald wie möglich, aber spätestens innert zwei Jahren eine  Vorlage bzw. ein Bericht zu unterbreiten, sofern nicht mit der Erheblicherklärung  eine abweichende Frist vorgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat kann die Frist auf begründeten Antrag hin verlängern. Der Antrag  ist  spätestens  drei  Monate  vor  Fristablauf  zu  stellen.  Er  kann  im  Jahresbericht  gesammelt unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Kleine Anfrage
                            1   Mit der Kleinen Anfrage kann vom Regierungsrat oder von einem seiner Departe  -  mente über Fragen von geringerer Bedeutung oder bloss lokalem Interesse Aus  -  kunft verlangt werden. Sie beinhaltet in der Regel nicht mehr als drei Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Departementsvorsteher  oder  ausnahmsweise  der  Regierungsrat  antwortet  dem Kantonsrat schriftlich innerhalb eines Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Fragestunde
                            1   Die Ratsleitung nimmt mindestens zweimal im Jahr eine mündliche Fragestunde  ins Geschäftsverzeichnis auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Fragestunde kann jedes Ratsmitglied dem Regierungsrat oder einem De  -  partementsvorsteher Fragen stellen, die sofort beantwortet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Sprecher  des  Regierungsrates  antwortet  sofort  oder  legt  dem  Fragesteller  nahe, einen parlamentarischen Vorstoss einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine Diskussion findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Petition
                            1   Jede Person hat das Recht, eine schriftliche Petition an den Kantonsrat zu rich  -  ten. Petitionen an den Kantonsrat sind von der Rechts- und Justizkommission zu  prüfen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Unterzeichner nicht offensichtlich urteilsunfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie ein erkennbares Begehren enthalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie nicht beleidigend abgefasst sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Kantonsrat nicht beschlossen hat, in der gleichen Angelegenheit auf keine  weiteren Petitionen mehr einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Petitionen  gegen  Entscheide  richterlicher  Instanzen  sind  an  die  zuständigen  Gerichte zur beförderlichen Stellungnahme weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rechts- und Justizkommission kann betroffene Behörden zur Stellungnahme  einladen und die Petitionäre anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Rechts- und Justizkommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und Antrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf Kenntnisnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf Kenntnisnahme mit unverbindlicher Empfehlung an eine Behörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf Kenntnisnahme und Eingabe der Petition an den Regierungsrat als Motion  oder Postulat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Eröffnung, Präsenzkontrolle, Sprache
                            1   Die Verhandlungen des Kantonsrates beginnen mit der Verrichtung eines stillen  Gebetes, worauf der Präsident die Sitzung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu Beginn der Sitzung wird die Präsenz der Ratsmitglieder ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verhandlungssprache ist Deutsch, in der Regel Schweizer Mundart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Reihenfolge der Behandlung
                            1   Die vom Präsidenten mit der Einladung bekanntgegebene Reihenfolge der Ver  -  handlungsgegenstände  kann  nur  durch  Kantonsratsbeschluss  geändert  werden.  Vorbehalten bleiben geringfügige Änderungen durch den Präsidenten, wenn eine  zweckmässige Beratung sie erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Setzt der Kantonsrat ein Geschäft vom Verzeichnis ab, wird dessen Behandlung  auf eine spätere Sitzung verschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Referenten
                            1   Referent ist der Berichterstatter der Kommission. Wenn keine Kommission das  Geschäft behandelt hat, kann der zuständige Departementsvorsteher ein Eintre  -  tensreferat halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu Beginn der Beratung über den Aufgaben- und Finanzplan inklusive des Vor  -  anschlages  und  über  den  Jahresbericht  hält  der  Vorsteher  des  Finanzdeparte  -  ments ein Eintretensreferat. Danach referiert der Berichterstatter der Staatswirt  -  schaftskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Beratung der Vorlagen
                            1   Der Rat entscheidet zu Beginn der Beratung über eine Vorlage, ob er darauf ein  -  tritt.  Eintreten  ist  obligatorisch  bei  Geschäften,  deren  Behandlung  nicht  unter  -  bleiben darf, namentlich bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Nachtragskrediten,  Jahres- und Geschäftsberichten und Rechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird Eintreten beschlossen, kann die Detailberatung abschnitts- oder paragra  -  fenweise stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über jede bereinigte Vorlage wird eine Schlussabstimmung durchgeführt.  Rückzug von Geschäften  Der  Regierungsrat  kann  jedes  Geschäft  bis  zum  Eintretensbeschluss  zurückzie  -  hen. Der Rückzug ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Nichteintreten, Rückweisung
                            1   Tritt der Rat auf eine Vorlage nicht ein, wird das Geschäft abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Rückweisung beauftragt der Kantonsrat die Kommission oder den Regie  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Rückweisungsanträge  können  auch  in  der  Detailberatung  zu  einzelnen  Be-  stimmungen gestellt werden. Wird einem solchen Antrag entsprochen, findet die  Schlussabstimmung erst statt, wenn die ganze Vorlage bereinigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Weitere Lesung
                            1   Am Ende der Beratung kann der Kantonsrat eine weitere Lesung der Vorlage be  -  schliessen. Die Schlussabstimmung findet am Schluss der letzten Lesung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verfassungsvorlagen sind immer ein zweites Mal zu lesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Teilrevisionen führt die Annahme neuer Anträge, die nicht Teil des Revisions  -  gegenstandes sind, automatisch zu einer weiteren Lesung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Wortbegehren
                            1   Ein Mitglied, das an der Beratung eines Geschäftes teilnehmen will, meldet sich  beim Präsidenten zu Wort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Präsident  erteilt  das  Wort  in  der  Reihenfolge  der  Anmeldungen.  Er  ist  an  diese Regel nicht gebunden, wenn der Berichterstatter einer Kommission oder ein  Mitglied des Regierungsrates die Priorität beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit Ausnahme der Kommissionsmitglieder und der Mitglieder des Regierungs  -  rates  darf  kein  Mitglied  über  den  gleichen  Gegenstand  mehr  als  zweimal  spre  -  chen, es sei denn, es wolle einen Irrtum über eine Tatsache berichtigen oder einen  persönlichen Angriff abwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schliesst der Präsident die Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Anträge
                            1   Anträge und Erklärungen gemäss §  62 sind dem Präsidenten spätestens nach  der mündlichen Begründung schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anträge, welche die Handhabung der Geschäftsordnung oder die Form der Be  -  ratung betreffen, werden als Ordnungsanträge vor jedem anderen Antrag behan  -  delt  und  zur  Abstimmung  gebracht.  Ordnungsanträge  müssen  nicht  schriftlich  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion darf erst abgestimmt werden, wenn  alle vorher angemeldeten Redner gesprochen oder auf das Wort verzichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Form der Meinungsäusserung, Redezeit, Ordnungsruf, Wortentzug
                            1   Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates geben ihre Voten mög  -  lichst kurz, sachlich, klar und anständig ab. Schriftliche Vorlagen werden nur er  -  gänzt und nicht wiederholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsratspräsident kann die Redezeit beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kein Mitglied darf während seines Vortrages unterbrochen werden, ausser vom  Präsidenten, wenn dieser es zur Handhabung der Geschäftsordnung als angezeigt  erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kantonsratspräsident kann überdies:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ihn zur Ordnung rufen, wenn er den parlamentarischen Anstand verletzt, na  -  mentlich durch beleidigende Äusserungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ihm das Wort entziehen, wenn er seine Ermahnungen missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Teilnahme des Präsidenten an der Beratung
                            Beteiligt  sich  der  Präsident  an  der  Beratung  eines  Geschäftes,  führt  während  dieser Zeit der Vizepräsident den Vorsitz.  B. Sachabstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Gang der Abstimmung
                            1   Nach Schluss der Beratung wiederholt der Präsident die Anträge, über welche  abgestimmt werden soll, und bezeichnet den Gang der Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Einwendungen gegen den Gang der Abstimmung entscheidet der Kantons  -  rat, bevor zur Abstimmung über die Sache geschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Reihenfolge der Abstimmungen
                            1   Die Abstimmung nimmt der Präsident in folgender Weise vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  entweder grundsätzlich, indem über die Hauptanträge einzeln oder in Gegen  -  überstellung zuerst abgestimmt wird und dabei die Abänderungsanträge nach  -  heriger Abstimmung vorbehalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  oder eventuell, indem zuerst mit Vorbehalt der Hauptanträge über die Abän  -  derungsanträge  selbst  entschieden  wird.  Liegen  auch  Unterabänderungsan  -  träge vor, ist zuerst subeventuell abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, hat jedes Mitglied das Recht, getrennte Ab  -  stimmungen zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abstimmungsfragen
                            Wird  nach  Paragrafen  oder  Abschnitten  abgestimmt,  ist  am  Schluss  noch  ein  Hauptmehr aufzunehmen über Annahme oder Verwerfung des Ganzen in der durch  die vorhergehenden Abstimmungen gewonnenen Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Einfaches Mehr, Wiedererwägung und Ausgabenbremse
                            1   Zu einem gültigen Beschluss bedarf es der Mehrheit der Stimmenden. Bei Stim  -  mengleichheit gibt der Präsident, der im Übrigen an der Abstimmung nicht teil  -  nimmt, den Stichentscheid; er kann ihn begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausgabenbewilligungen  des  Kantonsrates  gelten  als  angenommen,  wenn  min  -  destens 60 Mitglieder zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschlüsse des Kantonsrates können nur an der Sitzung, an welcher sie gefasst  werden, in Wiedererwägung gezogen werden. Ein Wiedererwägungsbeschluss be  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe oder zu einer bestimmten Stimmabgabe  verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel elektronisch oder ausnahms  -  weise durch Handerheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   20 Mitglieder können eine geheime Abstimmung oder eine Abstimmung durch  Namensaufruf verlangen. Werden sowohl geheime Abstimmung als auch Abstim  -  mung durch Namensaufruf verlangt, wird die Abstimmung in der Form durchge  -  führt, die mehr Stimmen auf sich vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für geheime Sachabstimmungen gilt § 92 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Feststellung und Eröffnung der Abstimmungsergebnisse
                            1   Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Schlussabstimmungen sind die Stimmenzahlen in jedem Fall zu ermitteln  und im Protokoll zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Namensaufruf  wird  im  Protokoll  namentlich  aufgeführt,  welches  Ratsmit  -  glied wie gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Präsident eröffnet das Ergebnis der Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Wahlen
§ 90 Form der Wahlen
                            1   Die Wahlen werden offen oder geheim vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden, wobei ungültige,  nicht aber leere Stimmen ausser Betracht bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommen im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zu Stande, finden weitere Wahl  -  gänge statt. Wer bei einem Wahlgang am wenigsten Stimmen erhalten hat, fällt aus  der Wahl. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Präsident nimmt an offenen Wahlen nicht teil, gibt aber den Stichentscheid,  wenn in einem dritten Wahlgang zwei Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten  haben. Bei geheimen Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Geheime Wahlen
                            1   Durch geheime Wahlen werden gewählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Landammann und der Landesstatthalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Präsidenten  und  die  Mitglieder  des  Kantonsgerichtes,  des  Verwaltungs  -  gerichtes und des kantonalen Straf- und Zwangsmassnahmengerichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Präsident und die Mitglieder des Bankrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Mitglieder des Erziehungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Staatsschreiber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung;  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre, sofern Verfassung oder Gesetz nichts anderes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nächste Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Verfahren bei geheimen Wahlen
                            1   Bei geheimen Wahlen geben die Stimmenzähler jedem Mitglied einen Stimm  -  zettel ab. Die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel teilen sie dem Präsiden  -  ten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  eingesammelten  Stimmzettel  werden  zuerst  wieder  gezählt.  Ist  ihre  Zahl  grösser als jene der ausgeteilten, ist das Wahlgeschäft ungültig und muss wieder  -  holt  werden.  Sind  weniger  oder  gleich  viele  Stimmzettel  eingegangen,  wird  die  Wahlverhandlung fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Präsident  oder  Vizepräsident  oder  ein  vom  Präsidenten  zu  bezeichnendes  Mitglied und die beiden Stimmenzähler notieren die auf jeden Einzelnen entfal  -  die Zahl der auf jeden Vorgeschlagenen entfallenen Stimmen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vereinigt  jemand  die  Stimmenmehrheit  auf  sich,  wird  er  vom  Präsidenten  als  gewählt erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Während des Auszählens der geheimen Wahlen nehmen die übrigen Verhandlun  -  gen ihren Fortgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Vernichtung der Wahl- und Stimmzettel
                            Am  Schluss  der  Wahlen  oder  Sitzungen  sind  die  eingesammelten  Wahl-  und  Stimmzettel durch den Standesweibel zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Offene Wahlen
                            Alle nicht geheimen Wahlen erfolgen offen durch elektronische Stimmabgabe oder  Handerheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Weitere Verfahren
§ 95 Standesinitiative und Kantonsreferendum
                            1    Über  die  Einreichung  einer  Standesinitiative  oder  eines  Kantonsreferendums  entscheidet der Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einreichung  einer  Standesinitiative  oder  eines  Kantonsreferendums  kann  mittels Postulat oder auf Antrag des Regierungsrates verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit einer Standesinitiative kann vorgeschlagen werden, dass eine Kommission  der eidgenössischen Räte einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung  ausarbeitet. Sie ist in Form eines Vorentwurfs eines Erlasses einzureichen und zu  begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Sitzungsgeld
                            1   Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten für die Teilnahme an jeder Sitzung des  Kantonsrates, der Ratsleitung, der Kommissionen und der Ausschüsse ständiger  Kommissionen ein Sitzungsgeld von Fr.  300.-- für den ganzen und Fr.  200.-- für  den halben Tag. Die Kumulation des Sitzungsgeldes bei mehreren Sitzungen pro  Tag ist zulässig. Im Sitzungsgeld ist die Entschädigung für die Vor- und Nachbe  -  arbeitung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsratspräsident, die Kommissionspräsidenten und die Leiter von Aus  -  schüssen ständiger Kommissionen werden für Sitzungen, die sie leiten, mit dem  doppelten Sitzungsgeld entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Ratsleitung  kann  ausnahmsweise  ausserordentliche  Aufwände  auf  Antrag  entschädigen. Dieser ist vor Verrichtung der ausserordentlichen Tätigkeit zu stel  -  len.  Die  Entschädigung  ist  zu  belegen  und  richtet  sich  nach  den  Ansätzen  von  Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Auszahlung der Sitzungsgelder erfolgt anhand von Präsenzlisten. Die Kom  -  missionssekretariate erfassen die Namen der Sitzungsteilnehmenden und melden  diese dem Sekretariat des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Zulage des Kantonsratspräsidenten
                            Der Kantonsratspräsident bezieht eine Zulage von Fr. 20 000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Spesenentschädigung
                            1   Für Reisen zu den Sitzungen des Kantonsrates, der Ratsleitung, der Kommissio  -  nen und der Ausschüsse ständiger Kommissionen werden Fr.  0.75 pro Strassen  -  kilometer Distanz zwischen Wohn- und Sitzungsort und retour vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die auswärtige Verpflegung wird pauschal eine Entschädigung von Fr.  50.--  für  den  ganzen  und  Fr.  35.--  für  den  halben  Sitzungstag  des  Kantonsrates,  der  Ratsleitung, der Kommissionen und der Ausschüsse ständiger Kommissionen aus  -  gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Auszahlung der Spesenentschädigung erfolgt ohne Vorlage von Belegen an  -  hand der Präsenzmeldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Schlussbestimmungen
§ 99 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Geschäftsordnung für den Kan  -  tonsrat des Kantons Schwyz vom 28.  April 1977  2   und der Kantonsratsbeschluss  über  Anbegehrung  einer  Volksabstimmung  über  Bundesgesetze  und  Bundesbe  -  schlüsse von seiten des Kantons vom 5. Dezember 1874  3   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Ratsleitung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 25-49.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 16 - 8 41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RGS I-196.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   1. Januar 2020 (Abl 2019 2019).