Wasserverordnung
(Vom 23. Juni 2020) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juli 1991 (WBG) 2 , Art. 75 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WRG) 3 , Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) 4 , Art. 23 des Bundesgesetzes über die Stauanlagen vom 1. Oktober 2010 (StAG) 5 , Art. 30 der Stauanlagenverord - nung vom 17. Oktober 2012 (StAV) 6 , § 61 des Wasserrechtsgesetzes vom
11. September 1973 (KWRG)
7 und § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ge - wässerschutzgesetz vom 19. April 2000 (EGzGSchG) 8 , beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
Diese Verordnung schafft die organisatorischen Voraussetzungen für den Vollzug der Vorschriften im Gewässerschutz, im Wasserrecht und im Wasserbau durch Behörden und Amtsstellen sowie Wuhrkorporationen.
§ 2 Geltungsbereich
1 Die Vorschriften über den Hochwasserschutz und die Renaturierung gelten für sämtliche öffentlichen und privaten Gewässer des Kantons.
2 Sind für Veränderungen und Eingriffe neben den Bewilligungen gemäss den kantonalen Vorschriften zum Gewässerschutz, im Wasserrecht und zu den Stau - anlagen weitere raum- und umweltrelevante Bewilligungen erforderlich, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
§ 3 Öffentliche Flüsse und Bäche
1 Überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert sind Fliessgewässer gemäss
§ 2 Bst. c KWRG, welche auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts oder eines auf
das gesamte Gewässersystem abgestimmten Projekts verbaut oder revitalisiert und subventioniert wurden.
2 Solche Fliessgewässer sind vom Quellgrundstück, ohne die Quelle selbst, bis zur Mündung öffentlich.
3 Verbaute oder revitalisierte Fliessgewässer gemäss Abs. 1 werden innerhalb des Pflichtenkreises im Sinne von § 46 Abs. 2 KWRG öffentlich.
1 Die zuständigen Behörden führen ein Verzeichnis der in ihre Hoheit fallenden öffentlichen Gewässer auf der Grundlage eines Datenmodells.
2 Das Amt für Gewässer stellt die entsprechende Datenmodellstruktur bereit.
3 Das Verzeichnis ist periodisch mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren und dem Amt für Gewässer zuzustellen.
II. Zuständigkeiten
§ 5 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die ihm nach Bundesrecht und kantonalem Recht direkt zustehenden Befugnisse aus.
2 Er ist zudem zuständig für: a) die Koordination von Massnahmen an interkantonalen Gewässern und die Ver - ständigung über die Aufteilung der Kosten (Art. 5 WBG; Art. 46 der Gewässer - schutzverordnung vom 28. Oktober 1998, GSchV 9 ); b) die Androhung und Anordnung von Ersatzvornahmen gegenüber säumigen Ge - meinwesen im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit über das ge - samte Wasserbauwesen (§ 42 KWRG); c) die Erteilung notwendiger Enteignungsrechte zur Umsetzung der Sanierung der Wasserkraft und für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen an Seen; d) den Entscheid über die Beanspruchung eines Vorzugs- oder Mitbeteiligungs - rechts bei Wasserkraftwerken (§ 32 KWRG);
e) die Erteilung von Nutzungsrechten in Fällen von Art. 11 Abs. 1 WRG; f) die Bestimmung der Entschädigung an die Betroffenen im Falle von Ein - schränkungen der Nutzungsrechte (Art. 32 Abs. 3 WRG); g) Stellungnahmen im Rahmen von Verleihungsverfahren bei Bundeskonzessio - nen (Art. 62c WRG); h) die generelle Herabsetzung der zulässigen Düngergrossvieheinheiten (Art. 14 Abs. 6 GSchG).
§ 6 Umweltdepartement
1 Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement gemäss EGzGSchG und KWRG.
2 Es ist zuständig für:
a) die Koordination des Vollzugs dieser Verordnung; b) die Ersatzvornahmen gegenüber säumigen Gemeinwesen im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit über den Schutz der Gewässer (§§ 4 Abs. 1 und
46 EGzGSchG); c) die Aufteilung des Kantonsgebiets in Gewässerschutzbereiche (Art. 19 Abs. 1 GSchG; § 21 Abs. 1 EGzGSchG); d) die Ausscheidung der Grundwasserschutzareale und die Überwälzung von Ent - schädigungen bei Eigentumsbeschränkungen (Art. 21 GSchG; § 21 Abs. 1
ff. GSchG bei Uneinigkeit unter den betroffenen Behörden sowie im Falle einer Schutz- und Nutzungsplanung gemäss Art. 32 Bst. c GSchG;
f) die Abgabe von Kontrollausweisen (§ 43 EGzGSchG).
3 Es trifft Massnahmen bei Wassermangel und aussergewöhnlicher Trockenheit in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen.
§ 7 Amt für Gewässer
a) Allgemein
1 Das Amt für Gewässer ist: a) die kantonale Gewässerschutzfachstelle nach GSchG (§ 5 EGzGSchG) mit Ausnahme des Bereichs Grundwasserschutz (§ 29 EGzGSchG); b) das zuständige Amt gemäss Wasserrechtsgesetz und vollzieht die Wasser - rechtsgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Das Amt für Gewässer ist insbesondere zuständig für: a) die Koordination von Massnahmen verschiedener Behörden und Amtsstellen im Bereich Wasserrecht und Gewässerschutzrecht;
b) die Überwachung der Qualität der Oberflächengewässer; c) die Durchführung von Erhebungen an Oberflächengewässern und die Mittei - lung der Ergebnisse (Art. 58 Abs. 1 GSchG, Art. 14 WBG, Art. 27 der Ver - ordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994, WBV) 10 , soweit das Gesetz oder die Verordnung keine anderen Zuständigkeiten vorsehen;
d) die Feststellung, ob ein Gewässer im Sinne von Art. 2 GSchG vorliegt; e) die Begleitung von Projekten an Oberflächengewässern in der Planung, Reali - sierung und Erfolgskontrolle;
f) die Bewilligung für technische Eingriffe in öffentlichen und privaten Seen; g) die Berichterstattung an den Bund in den Bereichen Wasserbau, Wassernut - zung und Gewässerschutz mit Ausnahme des Grundwasserschutzes; h) die Information der Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der oberirdischen Gewässer;
i) die Beratung von Behörden und Privaten; j) die Empfehlung von Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer (Art. 50 GSchG); k) die Information über die von ausserordentlichen Ereignissen verursachten möglichen nachteiligen Einwirkungen auf Oberflächengewässer (Art. 17 Abs. 3 GSchV);
l) die wasserbaupolizeiliche Aufsicht an Seen;
m) die Beurteilung von Gewässerverunreinigungen, Ermittlung der Ursache, Be - urteilung der Wirksamkeit möglicher Massnahmen und Einleitung von Mass - nahmen betreffend Oberflächengewässer (Art. 47 GSchV); n) den Erlass von erforderlichen Anweisungen im Einzelfall (§ 5 Abs. 2 EGzGSchG); o) die Anordnung betreffend Mitteilungspflicht von Verfügungen und Entschei - den der Gemeinden und Bezirke (§ 39 Abs. 3 EGzGSchG); p) die Ausübung der Behördenbeschwerde gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke (§ 40 EGzGSchG);
s) den Vollzug der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3 EGzGSchG).
§ 8 b) Abwasser, Entwässerung und Einleitung
Das Amt für Gewässer ist im Bereich Abwasser, Entwässerung und Einleitung zu - ständig für: a) die Regelung der Vorbehandlung von Abwasser, welches den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht (Art. 12 Abs. 1 GSchG); b) die Anhörung bei einer zweckmässigen Beseitigung des verschmutzten Ab - wassers ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisation (Art. 17 Bst. b GSchG); c) die Überwachung von Industrieabwassereinleitungen in die öffentliche Kana - lisation oder in ein Gewässer (Art. 15 GSchV); d) die Vorprüfung der generellen Entwässerungspläne (§ 12 Abs. 1 EGzGSchG) sowie die Vorbereitung zu ihrer Genehmigung und die Entscheidung bei damit zusammenhängenden Uneinigkeiten zwischen Gemeinden betreffend grenz - überschreitende Abwasseranlagen; e) die Prüfung der Notwendigkeit einer Vorbehandlung und Vorreinigung von Ab - wasser aus industriellen und gewerblichen Anlagen (§ 15 Abs. 2 EGzGSchG); f) die Bewilligung für die Erstellung oder Änderung von öffentlichen Abwasser - anlagen mit Ausnahme der Kanalisationen innerhalb der Bauzonen (§ 17 Abs. 2 Bst. a EGzGSchG); g) die Bewilligung für die Erstellung oder Änderung von privaten Anlagen, deren behandeltes Abwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird (§ 17 Abs. 2 Bst. b EGzGSchG); h) den Erlass der Weisungen zur Überwachung und Kontrolle aller Abwasseran - lagen (§ 18 EGzGSchG); i) die Zusicherung und Rückforderung von Kantonsbeiträgen (§ 37 Abs. 2 und
§ 38 Abs. 2 EGzGSchG);
j) die Bewilligung der Einleitung von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer (Art. 6 Abs. 1 GSchV); k) die Erleichterung, Verschärfung oder Ergänzung der Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer (Art. 6 GSchV) oder in die öffentliche Kanalisation (Art. 7 GSchV); l) die Bewilligung der Versickerung von verschmutztem Abwasser (Art. 7 Abs. 1 GSchG; Art. 8 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 GSchV);
m) die Bewilligung für die Zuleitung von stetig anfallendem, unverschmutztem Abwasser zu einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (§ 17 Abs. 2 Bst. c EGzGSchG); n) die Bewilligung für die Einleitung von industriellem oder gewerblichem Ab - wasser in die öffentliche Kanalisation (§ 17 Abs. 2 Bst. d EGzGSchG); o) die Bewilligung für die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Ober - flächengewässer, sofern der generelle Entwässerungsplan dies nicht allgemein zulässt (§ 17 Abs. 2 Bst. e EGzGSchG);
p) die Erstellung eines Klärschlamm-Entsorgungsplans (Art. 18 Abs. 1 GSchV);
Entsorgungsplan vorgesehen und die Anhörung des Empfängerkantons bei einer Entsorgung in einem anderen Kanton (Art. 21 Abs. 4 GSchV); r) die Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Klärschlamm generell oder im Einzelfall (§ 19 Abs. 3 EGzGSchG).
§ 9 c Gewässerökologie
Das Amt für Gewässer ist im Bereich Gewässerökologie zuständig für: a) die Revitalisierung von stehenden Gewässern und die dazugehörige strategi - sche Planung (Art. 38a GSchG); b) die strategische Revitalisierungsplanung bezüglich Fliessgewässer (Art. 38a GSchG) und sorgt für deren Umsetzung durch die Bezirke; c) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Anpassung der Gewässerraum - breite oder für den Verzicht auf eine Gewässerraumfestlegung sowie zur Ge - wässerraumunterschreitung und die Vornahme der entsprechenden Beurtei - lung in Planungsvorhaben (Art. 41a ff. GSchV); d) die Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Gewässerab - standsunterschreitung bei Gewässern (§ 73 i.V.m. § 66 PBG).
§ 10 d) Nutzung
Das Amt für Gewässer ist im Bereich Nutzung von Gewässern zuständig für:
a) die Bewilligungen gemäss § 10 KWRG und Konzessionen gemäss § 11 KWRG, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind; b) die fachliche Beratung und Begleitung bei neuen oder zu erneuernden Wasser - rechtskonzessionen sowie weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Nut - zung der Wasserkraft; c) die Gewährung von Ausnahmen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bei der Nutzung öffentlicher Oberflächengewässer bei Trink- und Brauchwasser (§ 20 KWRG); d) die Kontrolle von Anlagen für die Nutzung von Trink- und Brauchwasser an Oberflächengewässern und der Wasserkraft an Seen; e) die Beurteilung, ob die Nutzung eines privaten Gewässers eingeschränkt oder verboten werden muss (§ 8 KWRG); f) die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte an Privat - gewässern gemäss Art. 17 Abs. 1 WRG; g) die Führung eines Verzeichnisses über die an den Gewässern bestehenden und für die Wasserkraftnutzung in Betracht fallenden Rechte und Anlagen (Art. 31 Abs. 1 WRG).
§ 11 e) Entnahmen und Einbringung fester Stoffe
Das Amt für Gewässer ist im Bereich Entnahmen und Einbringung fester Stoffe zuständig für: a) die Beurteilung und die Bewilligungserteilung zur Sicherung angemessener Restwassermengen nach Art. 29 ff. GSchG soweit diese Verordnung keine
den, inventarisierten Wasserentnahmen und Erstellung des Sanierungsbe - richts zuhanden der nach dem Wasserrechtsgesetz zuständigen Behörden sowie des Bundes (Art. 82 Abs. 2 GSchG); c) die Bewilligung für Materialentnahmen aus Gewässern (Art. 43a und 44 GSchG); d) die Beurteilung und Bewilligung der Rückgabe von Geschiebe in Fliessgewäs - ser (Art. 43a GSchG, Art. 42c GSchV);
e) die Bewilligung zum Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 39 GSchG); f) die Erstellung des Inventars der bestehenden Wasserentnahmen (Art. 82 Abs. 1 GSchG) sowie einer Liste der Entnahme für die Wasserkraftnutzung aus Fliessgewässern ohne ständige Wasserführung (Art. 37 GSchV).
§ 12 f) Wasserbau
Das Amt für Gewässer ist im Bereich Wasserbau zuständig für: a) die periodische Überprüfung der Gefahrensituation an den Gewässern und der Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen des Hochwasserschutzes (Art. 22WBV), soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind; b) die Abklärung der Beitragsvoraussetzungen für Hochwasserschutzprojekte (§ 57 KWRG) und Renaturierungen (§ 58 KWRG) und die Einholung der Stel - lungnahmen betroffener Amtsstellen; c) die Verhandlungen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) über global ge - währte Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen im Bereich Schutzbauten (Art. 8 Abs. 1 WBG) und Revitalisierungen (Art. 62b Abs. 1 GSchG); d) die Beantragung von Bundesbeiträgen und ist Ansprechpartner des Bundes für Einzelabgeltungen für Hochwasserschutzprojekte und Revitalisierungen (Art. 8 Abs. 2 WBG); e) die Unterbreitung von bedeutenden Projekten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 WBG an die Fachstellen des Bundes zur Stellungnahme (Art. 12 Abs. 3 WBG); f) die Zustimmung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Bezirke zu Ver - bau und zur Korrektur von Fliessgewässern (Art. 37 Abs. 3 GSchG) sowie zur Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern (Art. 38 Abs. 2 GSchG); g) die Erstellung des Katasters für Schutzbauten an Seen (§ 42a Bst. e KWRG).
§ 13 g) Sanierung
1 Das Amt für Gewässer ist zuständig für die strategische Planung von Massnah - men zur Sanierung: a) von Wasserkraftwerken, die Schwall und Sunk verursachen (Art. 41f GSchV) oder die freie Fischwanderung beeinträchtigen (Art. 83b GSchG); b) von Anlagen, die den Geschiebehaushalt wesentlich beeinträchtigen (Art. 42b GSchV) sowie die Erstellung einer Studie über die Art und den Umfang der notwendigen Massnahmen (Art. 42c Abs. 1 GSchV).
2 Das Amt für Gewässer beaufsichtigt die erforderlichen Sanierungen durch die Pflichtigen (Art. 41g und 42c Abs. 2 GSchV).
Das Amt für Gewässer nimmt die kantonalen Aufgaben nach dem StAG und der StAV wahr, soweit nichts anderes bestimmt ist und: a) erteilt die Bewilligung zur Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 GSchG); b) ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Einsammlung von Treibgut bei Stauanlagen an und bewilligt die Rückgabe von Treibgut ins Gewässer (Art. 41 GSchG); c) koordiniert das Notfallkonzept von Anlagen, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen oder welche die Abmessungen für eine Unterstellung gemäss Art. 2 StAG auf Grund des Grössenkriteriums nicht erreichen und integriert dieses in die Notfallplanung der Gemeinden (Art. 10 StAG; Art. 27 Abs. 1 Bst. c WBV).
§ 15 Amt für Umwelt und Energie
1 Das Amt für Umwelt und Energie ist die kantonale Gewässerschutzfachstelle nach GSchG im Bereich des Grundwasserschutzes (§ 29 EGzGSchG).
2 Es ist insbesondere zuständig für: a) die Bewilligung für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 22 Abs. 1 GSchG); b) die Anordnung betreffend Meldungen über die Erstellung, Änderung oder Ausserbetriebnahme von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 Abs. 5 GSchG); c) die Führung des Katasters der Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 Abs. 5 GSchG); d) den Vollzug der Verordnung über die Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN 11 ), soweit diese Verordnung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht; e) das Erstellen der Inventare über die Wasserversorgungsanlagen, die Grund - wasservorkommen und die Quellen für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (Art. 58 Abs. 2 GSchG, Art. 8 VTN); f) die Erstellung einer kantonalen Versorgungsplanung für Trinkwasser (Art. 46 Abs. 2 GSchV);
g) die Berichterstattung an den Bund im Bereich Grundwasserschutz; h) die Vorprüfung von Grundwasserschutzzonen, -reglementen und -plänen (§ 22 Abs. 1 EGzGSchG);
i) die Abgabe und Erneuerung von Tankvignetten (§ 27 EGzGSchG); j) die Anhörung bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der be - sonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche (§ 29 Abs. 2 EGzGSchG); k) die Beurteilung, ob ein hydrogeologischer Bericht gemäss § 12 Abs. 2 Bst. d KWRG notwendig ist sowie die Beurteilung desselben; l) die Beurteilung und Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen gemäss Art. 32 GSchV;
m) die Gewährung von Ausnahmen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bei der Nutzung von Grundwasser zu Trink- und Brauchzwecken (§ 20 KWRG);
n) die Kontrolle von Anlagen für die Nutzung von Grundwasser;
irdischen Gewässer;
p) die Überwachung der unterirdischen Gewässer; q) die Empfehlung von Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf unterirdische Gewässer (Art. 50 GSchG); r) die Durchführung von Erhebungen an unterirdischen Gewässern und die Mit - teilung der Ergebnisse (Art. 58 Abs. 1 GSchG), soweit keine anderen Zustän - digkeiten vorgesehen sind; s) die Information über die von ausserordentlichen Ereignissen verursachten möglichen nachteiligen Einwirkungen auf unterirdische Gewässer (Art. 17 Abs. 3 GSchV); t) die Beurteilung von Gewässerverunreinigungen, Ermittlung der Ursache, Be - urteilung der Wirksamkeit möglicher Massnahmen und Einleitung von Mass - nahmen betreffend die unterirdischen Gewässer (Art. 47 GSchV); u) die Bezeichnung der erforderlichen Standorte für die Entsorgung gemäss Art. 62k WRG und der Ablagerungsstandorte gemäss §44c KWRG;
v) die Kontrolle von Anlagen für die Nutzung von Grundwasser.
§ 16 Amt für Wald und Natur
Das Amt für Wald und Natur sorgt zusammen mit dem Amt für Gewässer für:
a) die Bezeichnung von Gefahrengebieten (Art. 21 Abs. 1 WBV); b) die periodische Nachführung von Gefahrenkarten (Art. 27 Abs. 1 Bst. c WBV); c) Begleitung der Gemeinden bei der Notfallplanung (Art. 27 Abs. 1 Bst. c WBV); d) die Dokumentation der Schadenereignisse (Ereigniskataster) und die Analyse grösserer Hochwasserereignisse (Art. 27 Abs. 1 Bst. b WBV).
§ 17 Amt für Landwirtschaft
1 Das Amt für Landwirtschaft:
a) ordnet die Erhöhung von Lagerkapazitäten für Hofdünger an (Art. 14 Abs. 3 GSchG);
b) bewilligt kleinere Lagerkapazitäten für Hofdünger (Art. 14 Abs. 3 GSchG);
c) setzt die zulässigen Düngergrossvieheinheiten für einzelne Betriebe herab (Art. 14 Abs. 6 GSchG);
d) erhöht oder setzt den ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich herab (Art. 24 Abs. 2 GSchV);
e) bewilligt Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche (Art. 14 Abs. 7 GSchG und Art. 25 Abs. 5 GSchV);
f) genehmigt Düngerabnahmeverträge (Art. 14 Abs. 5 GSchG; Art. 26 Abs. 1 GSchV) und kontrolliert die Buchführung über die Hofdüngerabgabe (Art. 27 GSchV);
g) legt eine längere Mindestdauer für Düngerabnahmeverträge fest (Art. 26 Abs. 3 GSchV);
h) erteilt bei Baubewilligungen für Neu- und Umbauten die Zustimmung für die landwirtschaftliche Verwertung von Abwässern (Art. 12 Abs. 4, 14 und 17 f.
dünger sowie Raufuttersilos und ordnet, wenn nötig, deren Sanierung an (Art. 15 GSchG, Art. 28 GSchV);
j) sorgt für die fristgerechte Sanierung der bestehenden Lagereinrichtungen (Art. 77 GSchG) und die Anpassung der höchstzulässigen Düngermenge (Art. 78 GSchG);
k) kontrolliert und sorgt für die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Gewässerraums gemäss Art. 41c GSchV;
l) erteilt die Ausnahmenbewilligung für Bewirtschaftungseinschränkungen ge - mäss Art. 41c Abs. 4bis GSchV.
2 Es ist zuständig für die Beratung sowie die Aus- und Weiterbildung im Bereich der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung (Art. 27 und 51 GSchG).
§ 18 Verkehrsamt
1 Das Verkehrsamt beseitigt Treibgut aus Seen, sofern dies für die Schiffbarkeit erforderlich ist.
2 Es sorgt nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden für eine umweltver - trägliche Entsorgung des Treibguts.
§ 19 Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz ist zuständig für:
a) die Erstellung und Nachführung der Evakuierungspläne (Art. 27 StAV); b) die Verbreitung von Verhaltensweisen an die Bevölkerung und für deren all - fällige Evakuierung (Art. 12 Abs. 1 StAG);
c) den Vollzug von Art. 6 f. VTN.
§ 20 Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei erfüllt die gewässerschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne der Polizeigesetzgebung (Art. 49 GSchG).
2 Sie leistet den mit dem Vollzug befassten kantonalen und kommunalen Behör - den im Sinne von § 1 Abs. 2 Bst. c des Polizeigesetzes vom 22. März 2000 12 Vollzugshilfe.
§ 21 Bezirke
1 Die Bezirke sind die Bewilligungsbehörde für technische Eingriffe in öffentliche und private Fliessgewässer.
2 Obliegt der Unterhalt eines Gewässers einer Wuhrkorporation, so ist diese für relevante Eingriffe in das Verfahren einzubeziehen. Die Wuhrkorporation ist in jedem Fall mit einer Kopie der bezirksrätlichen Verfügung zu bedienen.
3 Die Bezirke sind als Hoheitsträger überdies zuständig für die: a) Anordnung von Sicherungsmassnahmen im Sinne von § 44 KWRG, soweit nicht ein Verfahren nach § 49 KWRG durchzuführen ist; b) Festlegung der auszuführenden Arbeiten nach § 44 KWRG, die Fristansetzung
über den Unterhalt und die Bewirtschaftung der mit öffentlichen Mitteln un - terstützten verbauten und revitalisierten Gewässer, analog § 31 Abs. 3 des Gesetzes über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Ein - zelmassnahmen zur Bodenverbesserung vom 28. Juni 1979 13 ;
d) Umsetzung der strategischen Revitalisierungsplanung; e) Übernahme der Mehrkosten eines Hochwasserschutzprojekts, welche die öko - logischen Mehrleistungen zur Folge haben; f) Übernahme ausgewiesener Mehrkosten für den Gewässerunterhalt als Folge eines Revitalisierungsprojekts, soweit diese für die bisherigen Unterhalts - pflichtigen nicht zumutbar sind; g) Mitwirkung bei der Erhebung von Grundlagen, sofern sie in ihrer Hoheit be - troffen sind; h) Enteignung und den Landerwerb bei Hochwasserschutz- und Revitalisierungs - projekten; i) Gewährung von Ausnahmen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zu - standes öffentlicher Oberflächengewässer bei der Nutzung der Wasserkraft (§ 20 KWRG);
j) Kontrolle von Anlagen für die Nutzung der Wasserkraft an Fliessgewässern.
§ 22 Gemeinden
Die Gemeinden: a) bewilligen die Versickerung von unverschmutztem Abwasser nach den Anord - nungen des Amtes für Gewässer (Art. 7 Abs. 2 erster Satz GSchG); b) kontrollieren periodisch den qualitativen Zustand der Gewässer sowie der Ab - wasseranlagen im besiedelten Gebiet und prüfen dabei insbesondere alle Ein - leitungen in die Gewässer sowie allfällige Fehlanschlüsse; c) unternehmen bei drohenden oder bereits eingetretenen Verschmutzungen oder Schäden an Abwasseranlagen die entsprechenden organisatorischen und baulichen Gegenmassnahmen; d) melden der Kantonspolizei sowie dem Amt für Gewässer Verschmutzungen sowie Gegenmassnahmen; e) erstellen gemäss § 32 Abs. 4 EGzGSchG ein Verzeichnis der öffentlichen Ge - bäude sowie aller öffentlichen und privaten Strassen und Plätze, die zusam - men eine Fläche von mehr als 500 m² ergeben, und die der öffentlichen Ka - nalisation angeschlossen sind; - gaben; g) aktualisieren periodisch die von ihnen zu führenden Verzeichnisse und Daten - sätze; h) erstellen Notfallplanungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c WBV und führen diese periodisch nach.
§ 23 Pikettdienst
1 Zur Unterstützung der Kantonspolizei unterhält das Amt für Umwelt und Energie unter Einbezug des Amtes für Gewässer einen Umwelt- und Gewässerschutz-Pi - kettdienst.
2 Gesamtorganisation und -koordination des Pikettdienstes liegt beim Amt für Umwelt und Energie.
§ 24 Zutrittsrecht und Kontrollausweise
1 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden, die Umweltschutzbeauftragten der Gemeinden sowie mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte nehmen im Rah - men ihrer Vollzugstätigkeiten Kontrollen vor und können dazu Grundstücke, Räume und Betriebe betreten.
2 Die ermächtigten Kontrollorgane werden mit befristeten und persönlichen Kon - trollausweisen ausgestattet und weisen sich bei ihren Kontrollen aus. Sie melden ihre Kontrollen grundsätzlich vorgängig an.
§ 25 Informationsrechte und -pflichten
1 Die Bezirke und Gemeinden sowie die anderen Amtsstellen informieren die zu - ständigen Ämter über ihre Vollzugstätigkeiten.
2 Verfügungen und Urteile der Strafbehörden sind den zuständigen Ämtern und dem betreffenden Gemeinwesen gleichzeitig wie den Parteien zuzustellen (§ 48 EGzGSchG).
3 Die zuständigen Vollzugsbehörden sind zur Weitergabe von Akten sowie Anzei - gen und Strafentscheiden an andere Behörden und Amtsstellen berechtigt, soweit sie für deren Vollzugsaufgaben erforderlich sind.
IV. Planerischer Schutz der Gewässer
§ 26 Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche
1 Das Amt für Umwelt und Energie arbeitet den Entwurf für die Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche aus. Es bezeichnet die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche (Art. 29 GSchV).
2 Es stellt den Entwurf den Bezirken und Gemeinden sowie den zuständigen Äm - tern sowie den weiteren betroffenen Amtsstellen zwecks Mitwirkung zu, bevor das Umweltdepartement die Gewässerschutzbereiche festlegt.
3 Die Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche ist periodisch, aber mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen und falls notwendig zu überarbeiten.
1 Das Amt für Umwelt und Energie prüft die Ausscheidung von Grundwasser - schutzarealen und legt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden, Wasserversor - gungen und Grundeigentümer den Entwurf für den Plan mit den Vorschriften während 30 Tagen öffentlich auf.
2 Während der Auflagefrist können die betroffenen Gemeinden und Wasserversor - gungen sowie unmittelbar betroffene Grundeigentümer beim Umweltdepartement schriftlich Einsprache erheben.
3 Das Umweltdepartement legt die Grundwasserschutzareale fest und entscheidet gleichzeitig über die Einsprachen. Dagegen sind die Rechtsmittel gemäss Ver - waltungsrechtspflegegesetz 14 zulässig.
V. Hochwasserschutz und Renaturierung
A. Allgemeines
§ 28 Gewässerunterhalt
a) Umfang
1 Als Gewässerunterhalt im Sinne von § 44a KWRG gelten insbesondere folgende Arbeiten: a) das Zurückschneiden von Ufergehölzen zur Gewährleistung des Abflussquer - schnitts sowie die Pflege und der Ersatz von standortgerechten Bestockungen;
b) die Pflege von Böschungen und Uferunterhaltswegen; c) punktuelle Erneuerungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Hoch - wasserschutzbauwerken wie beispielsweise die Sanierung von Uferanrissen, die Reparatur von örtlichen Schadstellen und der Ersatz einzelner Block - steine; d) die Beseitigung von Schwemmholz und Verklausungen sowie von Auflandun - gen, soweit es für den Hochwasserschutz erforderlich ist; e) die Bekämpfung von gebietsfremden, invasiven Pflanzen innerhalb des Ge - wässerraums; f) die Leerung von Geschiebesammlern, wobei das Material zwecks Sanierung des Geschiebehaushalts nach Möglichkeit im Gewässersystem zu belassen ist.
2 Die Vornahme der Arbeiten sind dem Amt für Gewässer frühzeitig und vor Ar - beitsbeginn zu melden.
3 Die zuständigen Ämter prüfen, ob für die Arbeiten Spezialbewilligungen not - wendig sind.
§ 29 b) Rahmenbewilligung
Sofern für die Unterhaltsarbeiten oder ähnliche Massnahmen ein detailliertes Konzept vorliegt, kann auf dieser Grundlage eine Rahmenbewilligung mit einer mehrjährigen Geltungsdauer bewilligt werden.
a) Vorstudie
1 Der Bezirksrat lässt eine Vorstudie zur Notwendigkeit einer Gewässerverbauung oder Revitalisierung an einem Fliessgewässer sowie zur Festlegung des Pflichten - kreises erstellen.
2 Wo eine Wuhrkorporation besteht: a) lässt diese für das Hochwasserschutzprojekt eine Vorstudie erstellen und weist sie dem Bezirksrat zu;
b) werden ihr die Kosten der Vorstudie anhand des Perimeters belastet.
3 Wird auf der Basis einer Vorstudie ein Projekt realisiert und subventioniert, so können die Kosten für die Vorstudie im Rahmen der Beitragszusicherung abge - rechnet werden.
§ 31 b) Vorprüfung
1 Projekte, welche entsprechend dem jeweils gültigen Handbuch Programmver - einbarungen im Umweltbereich die bundesrechtlichen Vorgaben für Einzelpro - jekte erfüllen, bedürfen vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens einer Vor - prüfung des Bundes.
2 Dem Amt für Gewässer sind in der Regel drei Dossiers in Papierform sowie ein elektronisches Projektdossier einzureichen.
3 Das Amt für Gewässer leitet die Vorprüfungsunterlagen mit den Stellungnahmen der betroffenen kantonalen Amtsstellen dem BAFU zur Beurteilung weiter.
§ 32 Sofortmassnahmen
a) Ausführung
1 Nach ausserordentlichen Ereignissen können nach vorgängiger Absprache mit dem Amt für Gewässer und dem Bezirk dringend erforderliche Sofortmassnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden ohne vorgängige Bewilligung des Regierungs - rates ausgeführt werden.
2 Das Amt für Gewässer informiert den Regierungsrat und das BAFU unverzüglich über das Ereignis und so weit möglich, über die voraussichtlichen finanziellen Kosten.
3 Die Sofortmassnahmen sind unmittelbar nach dem Eintreten des Schadenser - eignisses an die Hand zu nehmen und ohne Unterbruch auszuführen. Im Übrigen richtet sich das Vorgehen sinngemäss nach § 46.
§ 33 b) Beiträge und Bewilligung
1 Nach Abschluss der Arbeiten sind dem Amt für Gewässer ohne Verzug die Doku - mentation der ausgeführten Bauarbeiten, die Abrechnungsbelege, die Pläne des ausgeführten Bauwerks sowie die Baudokumentation für die Eröffnung eines nachträglichen Beitragsgesuchs einzureichen.
2 Sofern notwendig ist überdies schnellstmöglich ein nachträgliches Baubewilli -
§ 34 Perimeterpläne
a) Inhalt Die Perimeterpläne geben über den Umfang und die Zonen des Pflichtenkreises sowie die einzubeziehenden Grundstücke und Anlagen Auskunft.
§ 35 b) Zoneneinteilung
1 Für die Berechnung der Gefahren, Vorteile und Interessen werden die in den Perimeter einbezogenen Objekte wie folgt in maximal drei Zonen eingeteilt: a) In die erste Zone werden alle Objekte eingeteilt, die in ihrem Bestand oder ihrer Sicherheit vom Gewässer bedroht sind. b) In die weiteren Zonen werden jene Objekte eingeteilt, denen aus der Verbau - ung indirekte Vorteile erwachsen, oder deren Benutzer wegen eines ungehin - derten Zugangs von öffentlichen oder privaten Strassen, von Siedlungen oder von Nachbargrundstücken oder aus anderen Gründen an der Verbauung ein Interesse haben.
2 Die Belastung der weiteren Zonen wird in Prozenten der Belastung der ersten Zone ausgedrückt. Sie wird nach der Intensität der Vorteile und Interessen abgestuft.
§ 36 c) Öffentliche Auflage
1 Der Bezirksrat oder die von ihm bezeichnete Kommission oder Amtsstelle legt die Perimeterpläne während 20 Tagen öffentlich auf.
2 Die Auflage ist den betroffenen Grund- und Werkeigentümern schriftlich mitzu - teilen, wenn ihre Adressen bekannt sind.
3 Die für die Planauflage zuständige Behörde sorgt in angemessener Weise dafür, dass Interessenten während der Auflage Auskünfte erteilt werden.
§ 37 Perimeterveranlagung
a) Allgemein
1 Für die in den Perimeter einzubeziehenden Objekte wird eine Veranlagungsver - fügung erlassen. Diese Verfügung bildet die Grundlage für den Einzug der Peri - meterbeiträge.
2 Die Veranlagung erfolgt anhand:
a) der Zoneneinteilung gemäss § 35;
c) der Ablösung der Wuhrpflicht gemäss § 39.
§ 38 b) Schatzungsgrundlagen
1 Der Schatzungswert bildet in der Regel die steueramtliche Schatzung der Ob - jekte. Wo keine steueramtliche Schatzung vorliegt oder wo sie für die Perimeter - veranlagung nicht geeignet ist, nimmt die zuständige Behörde eine eigene Schat - zung vor. Dabei hat sie auf eine gleichmässige Belastung der im Perimeterkreis
grund des Realwertes. Dabei gelten die folgenden Ansätze:
a) Autobahnen (Gesamtfläche inkl. Nebenanlagen) Fr. 125.--/m²
b) Haupt- und Verbindungsstrassen (Gesamtfläche inkl.Nebenanlagen) Fr. 85.--/m²
c) Nebenstrassen, Parkplätze, Abstellflächen und dergleichen Fr. 60.--/m²
d) Wald- und Erschliessungsstrassen Fr. 25.--/m²
e) Bahngleisanlagen inkl. Leitungen, Nebenanlagen, ausser Bahnhofgebäude Fr. 2420.--/m
f) Bahnanlagen Einspur Fr. 1450.--/m
g) Hochspannungsanlagen über 380 kV inkl. Masten Fr. 305.--/m
h) Hochspannungsanlagen 130 bis 380 kV inkl. Masten Fr. 185.--/m
i) Elektrische Leitungen 50 bis 30 kV und Koaxialkabel Fr. 125.--/m
j) Elektrische Leitungen, Telefon-, Wasser-, Abwasser-, Gas-, Glasfaser- und Fernwärmeleitungen Fr. 65.--/m
3 Bei militärischen Bauten und Anlagen gelten die Ansätze gemäss separater Ver - einbarung mit dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
§ 39 c) Ablösung der Wuhrpflicht
1 Für die Ablösung der bisherigen Belastung eines Grundstücks mit Unterhalt und baulichen Hochwasserschutzmassnahmen (Wuhrpflicht) wird pro Laufmeter Ge - wässeranstoss ein fester Betrag festgelegt. Der Zustand des Ufers und allfällige, vom Pflichtigen ausgeführte Hochwasserschutzmassnahmen am Gewässer sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Wo die Einschätzung der Wuhrpflicht in keinem Verhältnis zum Wert oder Ertrag des belasteten Grundstücks steht, ist sie angemessen zu reduzieren.
3 Die Ablösung der Wuhrpflicht wird nur im Bereich der ersten Zone gemäss § 35 berücksichtigt. Für Eindolungen besteht kein Anspruch auf eine Ablösung der Wuhrpflicht.
§ 40 Verfahrensvereinigung Planauflage und Perimeterveranlagung
Die öffentliche Auflage des Perimeterplans gemäss § 36 und die Perimeterver - anlagung können zusammen erfolgen. In der Anzeige gemäss § 36 Abs. 2 ist be - kanntzugeben, ob die beiden Verfahren getrennt durchgeführt oder zusammen - gelegt werden.
§ 41 Auflösung einer Wuhrkorporation
1 Die Auflösung einer Wuhrkorporation bedarf der Mehrheit der an der Generalver - sammlung anwesenden Mitglieder.
2 Sie wird vom Regierungsrat bewilligt, wenn: a) die Instandhaltung, der Unterhalt und die Erneuerung der mit öffentlichen Mitteln erstellten Hochwasserschutzbauwerke sowie der Gewässerunterhalt sichergestellt sind und b) die Verwendung des vorhandenen Guthabens oder die Tilgung eventueller
A. Verfahren bei Mehrfachnutzungen
§ 42
1 Wird ein Gewässer sowohl zu Trink- oder Gebrauchszwecken als auch zur Erzeu - gung von Wasserkraft genutzt, richtet sich das Verfahren nach dem prioritären Nutzungszweck.
2 Bei Unklarheiten entscheidet das Amt für Gewässer. B. Nutzung von Wasser zu Trink- und Gebrauchszwecken
§ 43 Bestimmung der genutzten Wassermenge
a) Bemessung
1 Die jährlich genutzte Wassermenge gemäss § 22 Abs. 2 KWRG wird in der Regel auf der Basis eines Wasserzählers bestimmt. Dieser ist durch den Konzessionär zu installieren.
2 Ausnahmsweise kann das Amt für Gewässer auf Gesuch des Konzessionärs die Bestimmung der genutzten Wassermenge auf der Basis eines Betriebsstunden - zählers und der maximal möglichen Pumpenleistung bewilligen.
3 Ist eine Messung der genutzten Wassermenge technisch nicht möglich oder un - verhältnismässig, kann das Amt für Gewässer die Berechnung des Wasserzinses als Pauschale auf der Basis von § 22 Abs. 2 KWRG genehmigen.
§ 44 b) Meldung
Wo die Konzession nichts anderes vorsieht, hat der Konzessionär dem Amt für Gewässer bis jeweils Ende Januar unaufgefordert die genutzte Wassermenge des vergangenen Jahres zu melden.
§ 45 Konzessionsdauer
Konzessionen für die Nutzung der öffentlichen Gewässer für die öffentliche Was - serversorgung werden in der Regel für die Dauer von 30 Jahren, die Konzessionen für die übrigen Nutzungen, mit Ausnahme der Wasserkraftnutzung, für eine Dauer von 20 Jahren verliehen.
A. Allgemeines
§ 46 Beitragsberechtigte Projekte
a) Voraussetzungen
1 Bei der Projektierung und Realisierung beitragsberechtigter Projekte in den Be - reichen Wasserbau, Revitalisierung, Sanierung Wasserkraft sowie Abwasserreini - gung und abwassertechnische Sanierungen sind die Vorgaben des Bundes zu be - achten.
2 Im Weiteren ist das Amt für Gewässer:
a) vorgängig über den Beginn der Projektierungsarbeiten zu informieren; b) zu den regelmässig durchzuführenden Projektierungs- und Bausitzungen bei - zuziehen;
c) für die Genehmigung der Aufträge vor der Unterzeichnung zuständig;
d) unaufgefordert mit den Kopien der Ingenieurverträge zu bedienen; e) berechtigt, jederzeit in die Arbeiten, für die Beiträge des Bundes oder des Kantons zugesichert wurden, Einblick zu nehmen;
f) zur Bauabnahme einzuladen;
f) kostenrelevante Vertrags- und Projektanpassungen oder Kostenüberschreitun - gen sind nachvollziehbar zu begründen und dem Amt für Gewässer frühzeitig und vor Inangriffnahme zur Genehmigung an die Beitragsbehörden zuzustellen.
3 Nach Abschluss der Bauarbeiten oder nach Projektabschluss ist dem Amt für Gewässer oder in Fällen der abwassertechnischen Sanierung der Gemeinde schnellstmöglich und unaufgefordert die Schlussabrechnung und ein vollständi - ges Abschlussdossier mit den Plänen des ausgeführten Bauwerks einzureichen.
§ 47 b) Vorzeitige Ausführung
1 Wird ein Projekt vor der Zusicherung der Beiträge in Angriff genommen, braucht es eine Bewilligung.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann ein vorzeitiger Arbeitsbeginn bewilligt werden durch: a) den Regierungsrat im Rahmen von Hochwasserschutz- und Revitalisierungs - projekten (§ 49 KWRG); b) das Umweltdepartement im Rahmen von abwassertechnischen Sanierungen gemäss § 37 Abs. 2 EGzGSchG.
3 Wird ohne das Vorliegen aller Beitragszusicherungen oder einer vorzeitigen Bau - freigabe mit den Arbeiten begonnen, so können die Beiträge reduziert oder ganz gestrichen werden.
§ 48 c) Auszahlung
1 Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt nach den verfügbaren Voranschlags - krediten.
2 Sofern sich die Arbeiten über längere Zeit erstrecken, kann das Amt für Gewäs -
des Bundes. B. Abwasser
§ 49 Kantonsbeiträge
a) Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes
1 Die Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 1 EGzGSchG werden gestützt auf den Ent - scheid des Bundes festgesetzt.
2 Soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, gelten für die Kantonsbei - träge die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts.
§ 50 b) Abwassertechnische Sanierungen
1 Die Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 2 EGzGSchG werden für die Projektierungs- und Baukosten zugesichert, welche pro angeschlossenem Einwohnergleichwert über Fr. 6000.-- liegen.
2 Bei gewerblichen Betrieben wie Restaurants oder Hotels werden Beiträge für die Projektierungs- und Baukosten zugesichert, welche höher als 10% des Verkehrs - werts der Gebäudeschatzung der Gesamtanlage sind.
3 Der Gemeinderat entscheidet nach Massgabe des kommunalen Abwasserregle - ments innert einem Jahr nach der Beitragszusicherung des Kantons über den Beitrag der Gemeinde.
§ 51 c) Generelle Planung von Abwasseranlagen
1 Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 3 EGzGSchG werden gewährt, wenn die gene - relle Planung den eidgenössischen und kantonalen Vorgaben entspricht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet und dem Stand der Technik ent - spricht.
2 Gestützt auf den Kostenvoranschlag für die Vorbereitungsarbeiten und die Pla - nungsstudien werden die Kantonsbeiträge pauschal festgesetzt.
3 Die generelle Planung von Abwasseranlagen umfasst die Phasen 1 bis 3 gemäss Schweizer Norm SN 508 103.
§ 52 Beitragsgesuche
1 Gesuche um eine Beitragszusicherung sind der Gemeinde oder dem zuständigen Verband einzureichen. Es sind alle für die Überprüfung notwendigen Unterlagen, namentlich Projektbeschrieb mit Kostenvoranschlag, Projektpläne, technischer Bericht, hydraulische und weitere erforderliche Berechnungen, beizulegen.
2 Der Gemeinderat oder Verbandsvorstand übermittelt die Beitragsgesuche dem Amt für Gewässer. Dieses leitet die Gesuche für Bundesabgeltungen an das zu - ständige Bundesamt weiter und sorgt für die Vermittlung der Abgeltungen.
Über kantonale Zusicherungen gemäss § 36 EGzGSchG entscheidet das Amt für Gewässer.
§ 54 Abrechnung
Für die Auszahlung der Kantonsbeiträge sind dem Amt für Gewässer über die Ge - meinde oder den zuständigen Verband einzureichen:
a) das Auszahlungsgesuch; b) die Abnahmeprotokolle und Ausführungspläne der Anlagen oder die generel - len Planungen;
c) die Abrechnung inklusive der Originalbelege; d) für abwassertechnische Sanierungen ausserhalb des Baugebiets die Beitrags - zusicherung der Gemeinde (§ 36 Abs. 2 EGzGSchG). C. Hochwasserschutz und Renaturierung
§ 55 Beitragsgesuch
a) Zuständigkeit
1 Beitragsgesuche gemäss § 57 f. KWRG sind dem Amt für Gewässer frühzeitig einzureichen.
2 Das Amt für Gewässer stellt dem Regierungsrat Antrag auf Subventionierung und koordiniert die Verfahren mit weiteren Subventionsgebern.
§ 56 b) Inhalt
1 Dem Beitragsgesuch sind beizulegen:
a) die rechtskräftige Baubewilligung;
b) das vollständige Projektdossier in Papier: – bei Projekten im Grundangebot in zwei Exemplaren – bei Einzelprojekten in vier Exemplaren
c) ein elektronisches Projektdossier.
2 Das Projektdossier hat die im gültigen Handbuch Programmvereinbarungen des BAFU formulierten Mindestanforderungen zu erfüllen.
3 Beantragte zusätzliche Abgeltungen des Bundes für Mehrleistungen gemäss
§ 57 Abs. 4 KWRG sind im Beitragsgesuch detailliert und nachvollziehbar zu be -
gründen.
§ 57 Beiträge an Hochwasserschutzbauten und Sofortmassnahmen
Die Kantons- und Bezirksbeiträge an Gewässerverbauungen und Sofortmassnah - men zur Verhinderung weiterer Schäden gemäss § 57 Abs. 2 KWRG werden wie folgt abgestuft:
a) im Normalfall 50% 20%
b) bei finanzschwachen Körperschaften oder bei Ausführungen grosser Gewässerverbauungen über eine Zeitdauer von mehreren Jahren 53% 23%
c) bei dringenden Hochwasserschutzmassnahmen und unverhältnismässig hoher Restbelastung der Wuhrkorporation oder Bauherrschaft; 55% 25%
d) bei Katastrophenfällen und unverhältnismässig hoher Restkostenbelastung der Wuhrkorporation oder Bauherrschaft 56% 26%
§ 58 Beiträge an Revitalisierungen von Oberflächengewässern
Die Kantonsbeiträge an Revitalisierungen gemäss § 58 KWRG werden wie folgt abgestuft: Fliessgewässer Stehende Gewässer
a) im Normalfall 15% 20%
b) bei finanzschwachen Bauherrschaften oder bei Revitalisierungen mit besonderem ökologischem Wert wie Vernetzung intakter Lebensräume, Beseitigung fischereilicher Hindernisse, Umsetzung von Gesamt- konzepten oder Projekten mit Initialwirkung 15% 20% – 26%
VIII. Schlussbestimmungen
§ 59 Änderung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die kantonale Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997 15 wie folgt geändert:
§ 48
1 Das Amt für Gewässer ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Beseitigung von Ufervegetation an Gewässern.
2 Es ist überdies zuständig für die Beurteilung von Eingriffen in aquatische Le - bensräume nach Art. 18 Abs. 1 ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei - matschutz vom 1. Juli 1966. 16
3 Im Übrigen beurteilt das Amt für Wald und Natur Gesuche nach Art. 22 NHG.
§ 60 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz (KWRV) vom 13. September
1976 17 ; b) die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
1 GS 26 -10.
2 SR 721.100.
3 SR 721.80.
4 SR 814.20.
5 SR 721.101.
6 SR 721.101.1.
7 SRSZ 451.100.
8 SRSZ 712.110.
9 SR 814.201.
10 SR 721.100.1.
11 SR 531.32.
12 SRSZ 520.110.
13 SRSZ 312.310.
14 SRSZ 234.110.
15 SRSZ 40 0.111.
16 SR 451.
17 GS 16-799.
18 GS 20 -124.
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