Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz
                            (Vom 22. Februar 2013)  Der Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Schwyz,  gestützt auf § 16 Abs. 2 Bst. k des Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2012,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Dieses Reglement regelt das Zulassungsverfahren zu den Bachelorstudiengän  -  gen,  die  Studiengänge  Kindergarten/Unterstufe  und  Primarstufe,  das  Prüfungs-  und Promotionswesen, die Gebühren und das Disziplinarwesen an der Pädagogi  -  schen Hochschule Schwyz (PHSZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gilt für immatrikulierte Vollzeitstudierende, Teilzeitstudierende und flexibel  Studierende.  Gaststudierende,  die  an  einer  anderen  Hochschule  immatrikuliert  sind, nehmen zeitlich begrenzt an einem Bachelorstudiengang teil und unterlie  -  gen dafür sinngemäss diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hörende sind auf Gesuch hin zu den Veranstaltungen zugelassen, wenn entspre  -  chende  Kapazitäten  verfügbar  sind.  Sie  erwerben  keine  Credit  Points  (gemäss  European Credit Transfer System). Die §§  2  –12 dieses Reglements gelten nicht  für sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3
II. Zulassungsvoraussetzungen
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
                            Zum Studiengang Kindergarten/Unterstufe oder Primarstufe wird zugelassen, wer  eine der nachfolgend aufgeführten Vorbildungen vorweisen kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gymnasiale Maturität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fachmaturität Pädagogik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Studienabschluss einer Fachhochschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  EDK-anerkanntes Lehrdiplom;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Berufsmaturität  mit  bestandener  Ergänzungsprüfung  gemäss  Passerellenre  -  glement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  bestandene Zulassungsprüfung gemäss § 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zum  Schutz  der  Integrität  der  ihnen  anvertrauten  Schülerinnen  und  Schüler  verfügen alle Bewerbenden über einen guten Leumund und bestätigen bei ihrer  Anmeldung,  dass  keine  Strafverurteilung  vorliegt.  Die  Zulassung  kann  wegen  strafrechtlicher  Vergehen  verweigert  werden.  Die  Prorektorin  oder  der  Prorektor  Ausbildung kann vor Studienbeginn einen Strafregisterauszug verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Alle  Bewerbenden  bestätigen  bei  ihrer  Anmeldung,  dass  sie  sich  sowohl  phy  -  sisch als auch psychisch in der Lage fühlen, den Ansprüchen des Lehrberufs zu  genügen. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann vor Studienbeginn  eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufnahme in einen Studiengang der PHSZ wird verweigert, wenn die persön  -  lichen Zulassungsvoraussetzungen fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 7 Sprachliche Zulassungsvoraussetzungen
                            Von Studierenden, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, wird der Nachweis der  Sprachkompetenz Niveau C2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenz  -  rahmen verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 8 Zulassungsprüfung
                            1    Als  Vorbereitung  auf  die  Zulassungsprüfung  bietet  die  PHSZ  einen  Vorberei  -  tungskurs  an.  Der  Besuch  des  Vorbereitungskurses  ist  für  Absolventinnen  und  Absolventen einer Fachmittelschule oder einer Handelsmittelschule obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zulassung zum Vorbereitungskurs oder zur Zulassungsprüfung setzt voraus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen anerkannten Fachmittelschulausweis (FMS/DMS) oder ein Diplom einer  anerkannten Handelsmittelschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  oder eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  oder einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsaus  -  bildung mit mindestens zweijähriger Berufstätigkeit.  Vorleistungen können angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An der Zulassungsprüfung werden folgende Fachbereiche geprüft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Deutsch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Englisch  und/oder  Französisch  (beide  Sprachen  nur  für  ein  entsprechendes  Studium, wobei lediglich die bessere Note für die Zulassung gewertet wird);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Naturwissenschaften: Biologie, Chemie und Physik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Geistes- und Sozialwissenschaften: Geographie und Geschichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Musischer Fachbereich: zwei Bereiche aus den Fächern Sport, Musik und Ge  -  stalten (technisches und bildnerisches Gestalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Zulassungsprüfung besteht aus mündlichen, schriftlichen und praktischen  Elementen. In allen 6 Fachbereichen (a-f) wird je eine Note gesetzt, gerundet auf  Zehntel. Die Prüfung hat bestanden, wer folgende Bedingungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Durchschnittsnote von mindestens 4.0 in allen Fachbereichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  höchstens zwei Fachbereichsnoten unter 4.0;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nicht mehr als 1 Punkt unter 4.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine Wiederholung der gesamten Prüfung  frühestens nach zwei Jahren möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 9 Zulassungsentscheid
                            1   Über die Zulassung entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung setzt eine Zulassungskommission  ein.  Sie  setzt  sich  aus  der  Prorektorin  oder  dem  Prorektor  Ausbildung,  der  Ge  -  schäftsführerin  oder  dem  Geschäftsführer  Zulassungen,  der  Leiterin  oder  dem  Leiter Vorbereitungskurs und mind. einer Vertretung der Dozierenden zusammen.  Für ausgewählte Themen kann die Kommission Vertretungen der Abgeberschulen  einladen.  Die  Zulassungskommission  steht  der  Prorektorin  oder  dem  Prorektor  Ausbildung  beratend  zur  Verfügung  und  kann  ihr  oder  ihm  bezüglich  konkreter  Aufnahmen Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zulassungskommission berät Zulassungs- und Anerkennungsbegehren, die  problematisch oder unklar geregelt sind. Sie überprüft periodisch die Zulassungs  -  praxis,  die  Vergleichbarkeit  der  Anerkennung  von  Vorleistungen  sowie  die  Aner  -  kennung von in- und ausländischen Abschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In Bezug auf die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gelten das  Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse der EDK  vom 27.  Oktober 2006 und die Empfehlungen von swissuniversities zur Bewer  -  tung ausländischer Reifezeugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Bachelorstudiengänge Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe
§ 8 Studiengänge
                            1    Die  Bachelorstudiengänge  gliedern  sich  in  erziehungswissenschaftliche,  fach  -  wissenschaftliche und fachdidaktische sowie berufspraktische Studien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können im Vollzeit- oder Teilzeitpensum absolviert werden mit regulärer Prä  -  senz oder bei genügender Nachfrage in der flexiblen Studienform mit reduzierter  Präsenz und einem erhöhten Anteil Selbststudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 European Credit Transfer System (ECTS)
                            1   Alle Ausbildungsteile der Bachelorstudiengänge werden gemäss dem European  Credit Transfer System mittels Credit Points (CP) erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  CP  entspricht  einer  Studienleistung  von  25  bis  30  Arbeitsstunden.  Das  Studienjahr entspricht im Vollzeitstudium einem Arbeitspensum von annähernd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1800 Stunden bzw. 60 CP. Im Teilzeitstudium umfasst ein Studienjahr entspre  -  chend weniger CP und Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anzahl CP bzw. der zeitliche Aufwand pro Ausbildungsteil wird im Studien  -  plan bzw. Ausbildungsplan ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   CP werden erfasst, wenn die für ein Modul oder Grossmodul definierte Modul  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Primarstufe  entspricht jenem eines Bachelors gemäss den Bologna-Richtlinien und umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 CP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Studienjahr setzt sich aus 2 Semestern und 2 Zwischensemestern zusam  -  men. Die Semester dauern 14 bis 15 Wochen. Sie setzen sich aus 13 Wochen  Lehrveranstaltungen und 1–  2 Blockwochen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bachelorstudiengänge dauern im Vollzeitpensum 6 Semester bzw. 3 Jahre  und können im Teilzeitpensum oder bei Beurlaubung bis auf max. 12 Semester  bzw. 6 Jahre verlängert werden. Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten  Fällen (Studienunterbruch wegen Unfall oder Krankheit, Verpflichtungen in Beruf,  Familie, Militär- oder Zivildienst etc.) Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Studierende können sich vom Studiengang beurlauben lassen, dabei zählen die  Semester während der Beurlaubung zur gesamten Studiendauer von 12 Semes  -  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei einer Exmatrikulation zählen die Semester nicht zur gesamten Studiendauer,  dafür muss bei einer späteren erneuten Immatrikulation ein Studienprogramm mit  Anrechnung absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 11 Anrechnung von Studienleistungen
                            1   Die Studierenden können bei der Zulassung zum Studium die Anerkennung ihrer  auf Tertiärniveau bereits erbrachten Studienleistungen beantragen. Die Prorekto  -  rin oder der Prorektor Ausbildung entscheidet über die Anerkennung dieser Leis  -  tungen und den Erlass entsprechender Studienanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann interne und externe Fach  -  leute  mit  der  Abklärung  der  Anrechnung  absolvierter  Studienleistungen  beauf  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Studienaufbau
                            1    Das  Studium  gliedert  sich  in  Pflicht-  und  Wahlpflichtmodule  (zeitlich  abge  -  schlossene Lehr- und Lerneinheiten). Grossmodule setzen sich aus zwei bis drei  inhaltlich eng aufeinander abgestimmten Modulen zusammen und werden in der  Regel mit einer einzigen Modulprüfung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle Praktika sowie die Bachelorarbeit gelten als Pflichtmodule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 12 Eignungsabklärung
                            1   Der Lehrberuf stellt hohe Anforderungen an die Eignung, denen die Studieren  -  den insbesondere mit Blick auf die Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen  und Schüler genügen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   1. Studienjahr:  Im  ersten  Studienjahr  findet  nach  transparenten  Kriterien  eine  standardisierte  Eignungsabklärung  statt.  Diese  prüft  sowohl  die  berufspraktische  als  auch  die  persönliche Eignung für den Lehrberuf. Die Bewertung erfolgt mit «Eignung er  -  füllt», «Eignung bedingt erfüllt (Mit Auflagen)» oder «Eignung nicht erfüllt». Ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weitere Praktika:  Treten im Verlauf der weiteren Praktika Zweifel an der berufspraktischen und/oder  persönlichen  Eignung  für  den  Lehrberuf  auf,  kann  von  der  Mentorin  oder  vom  Mentor  eine  erneute  Eignungsabklärung  bei  der  Prorektorin  oder  dem  Prorektor  Ausbildung beantragt werden. Diese wird in einem Zusatzpraktikum überprüft und  mit «Eignung erfüllt» oder «Eignung nicht erfüllt» beurteilt. Die erneute Eignungs  -  abklärung kann nicht wiederholt werden. Wird sie nicht bestanden, wird die Stu  -  dentin oder der Student vom Studium ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Weitere Ausbildung:  Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann darüber hinaus bei Studieren  -  den, bei denen sich während der weiteren Ausbildung herausstellt, dass die be  -  rufspraktische und/oder persönliche Eignung für die Berufsausübung fehlt, eine  erneute Eignungsabklärung in Rücksprache mit der Prüfungskommission anord  -  nen. Die erneute Eignungsabklärung kann nicht wiederholt werden. Wird sie nicht  bestanden, wird die Studentin oder der Student vom Studium ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gesamte Studiendauer:  Während der gesamten Studienzeit kann durch die Prorektorin oder den Prorektor  Ausbildung  jederzeit  eine  ausserordentliche  Eignungsabklärung  eingeleitet  wer  -  den. Diese umfasst eine vertrauensärztliche Untersuchung und/oder das Einholen  eines  aktuellen  Strafregisterauszugs.  Ergibt  sich  daraus  eine  Nicht-Eignung  für  den Lehrberuf, wird die Studentin oder der Student direkt vom weiteren Studium  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Entscheid über den Ausschluss aus dem Studium wird von der Prorektorin  oder dem Prorektor Ausbildung in Rücksprache mit der Prüfungskommission ver  -  fügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a 13 Nachweis von Sprachkompetenzen
                            1   Deutsch:  Die Sprachkompetenz Deutsch wird zu Beginn des Studiums überprüft. Werden  die Anforderungen nicht erfüllt, wird die Überprüfung am Ende des zweiten Se  -  mesters wiederholt. Werden die Anforderungen wiederum nicht erfüllt, muss das  Studium für mindestens ein Jahr unterbrochen werden und kann erst fortgesetzt  werden, wenn die erforderte Sprachkompetenz nachgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fremdsprachen:  In den gewählten Fremdsprachen muss bis spätestens Ende des zweiten Semes  -  ters das Sprachkompetenzniveau B2 nachgewiesen werden. Der Nachweis kann  durch  ein  externes  Zertifikat  oder  im  Rahmen  einer  internen  Sprachstanderhe  -  bung erfolgen. Wird der Nachweis nicht bis zum vorgegebenen Zeitpunkt erbracht,  muss das Studium für mindestens ein Jahr unterbrochen werden und kann erst  fortgesetzt werden, wenn ein externes Zertifikat vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 14 Pädagogischer Orientierungsrahmen und Studienplan
                            1   Der Pädagogische Orientierungsrahmen beschreibt die gemeinsamen Grundlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen sowie in den berufsprakti  -  schen Studien und enthält den Ausbildungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Ausbildungsplan beinhaltet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Liste der Ausbildungsmodule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anzahl Credit Points pro Modul;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Anzahl und Dauer der berufspraktischen Module.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Hochschulrat erlässt den Pädagogischen Orientierungsrahmen und den Stu  -  dienplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Berufspraktische Studien
                            1   Die berufspraktischen Studien erfolgen an staatlichen oder staatlich anerkann  -  ten Kindergärten und Primarschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Studierenden  werden  in  den  berufspraktischen  Studien  sowohl  von  der  Hochschule als auch von der Praxisinstitution angemessen begleitet und betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schulleitungen der Volksschulen empfehlen der Hochschule Lehrpersonen  für den Einsatz als Praxislehrperson. Diese werden von der Hochschule entspre  -  chend ausgebildet und auf ihre Aufgabe vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Prüfungs- und Promotionswesen
§ 16 15 Allgemeine Bestimmungen
                            1    Die  Module  und  Grossmodule  innerhalb  des  Pflicht-  und  Wahlpflichtbereichs  werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Ausnahmen sind Pro- und Begleit  -  seminare sowie die fachdidaktischen Ateliers, die präsenzabhängig mit «erfüllt/  nicht erfüllt» bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Modulprüfung ist ein im Studium erbrachter Nachweis über das Erreichen  von festgesetzten Wissens- und Kompetenzzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Leistungsbeurteilungen gelten folgende Standards:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kriterienorientierte transparente Bewertung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Orientierung an definierten Wissens- und Kompetenzzielen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Durchführung innerhalb klar definierter Organisationsstrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erfüllte oder mit einer genügenden Note abgeschlossene Modulprüfungen sind  die Voraussetzung für die Kreditierung von Modulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wird  ein  Prüfungstermin  ohne  schwerwiegenden  Grund  versäumt  oder  eine  Prü  -  fungsarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Modulprüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Zu Studienbeginn haben die Studierenden eine schriftliche Redlichkeitserklä  -  rung  abzugeben,  mit  der  sie  bestätigen,  dass  sie  alle  im  Studium  anfallenden  Arbeiten selbständig, nur mit den angegebenen Quellen, den erlaubten Hilfsmit  -  teln und Hilfen verfasst und dass sie alle Zitate kenntlich gemacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Pro  Studienjahr  dürfen  Regelstudierende  maximal  vier  Module  im  ersten  Ver  -  such  nicht  bestehen.  Sind  es  mehr  als  vier  Module,  welche  im  ersten  Versuch  nicht bestanden sind, werden die Studierenden vom Studium ausgeschlossen. Für  Teilzeitstudierende gelten angepasste Vorgaben, welche in den Richtlinien Modul  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertungen eine Prüfungskommission ein. Sie setzt sich aus der Prorektorin oder  dem Prorektor Ausbildung, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Prü  -  fungs- und Promotionswesen und mind. einer Vertretung der Dozierenden zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 16 Leistungsbewertung
                            1   Die Leistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet und erfolgen auf  einer Skala von 6 bis 1 mit ganzen und halben Noten. 6 ist die beste, 1 ist die  geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten für genügende Leistungen (sehr gut, gut, ge  -  nügend), Noten unter 4 für ungenügende Leistungen (ungenügend, schwach, sehr  schwach).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  ausgewählten  Modulen,  die  nicht  zum  Bachelordiplom  gerechnet  werden,  können die Leistungen der Studierenden auch mit «erfüllt/nicht erfüllt» beurteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Dozierenden unterstützen den Lernprozess der Studierenden durch forma  -  tive Rückmeldungen. Diese können in verschiedenen Formen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Formative Rückmeldungen sind interne Daten. Sie dienen Ausbildungszwecken  und haben keine Referenzfunktion nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Leistungen werden von den zuständigen Dozierenden bewertet und von der Prü  -  fungskommission erwahrt. Promotionsentscheide werden von der Prorektorin oder  vom Prorektor Ausbildung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 17 Bachelordiplom
                            1    Im  Bachelordiplom  wird  in  den  fachwissenschaftlichen  und  fachdidaktischen  Studien pro Fach das Mittel von mindestens zwei mit einer Note bewerteten Mo  -  dulprüfungen mit einer Gesamtnote ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den erziehungswissenschaftlichen Studien wird das Mittel aller mit einer Note  bewerteten Modulprüfungen mit einer Gesamtnote ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In den berufspraktischen Studien werden die Leistungen aus dem Berufspraktikum  (Gewichtung 1/2) und der Diplomlektion (Gewichtung 1/2) mit einer Note ausgewie  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Mittel der Noten wird gerundet nach der nächsten halben oder ganzen Zahl.  Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, wird aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Neben den Noten werden im Bachelordiplom die im Studium erbrachten Leis  -  tungen  mit  «Grades»  des  European  Credit  Transfer  Systems  ausgewiesen.  Die  Noten werden folgendermassen in die «Grades» A bis F umgesetzt:  A  entspricht der Note 6;  B  entspricht der Note 5.5;  C  entspricht der Note 5;  D  entspricht der Note 4.5;  E  entspricht der Note 4;  F  entspricht den Noten unter 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 18 Bachelorarbeit
                            2   Sie muss für den Studienabschluss fristgerecht eingereicht und mindestens mit  einem E bewertet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Fristverlängerung  für  die  Abgabe  der  Bachelorarbeit  kann  bis  spätestens  vier Wochen vor dem Abgabetermin auf der Kanzlei beantragt werden. Die Pro  -  rektorin oder der Prorektor Ausbildung entscheidet über die Fristerstreckung. Die  Abgabe der Arbeit nach Fristverlängerung erfolgt innerhalb des nächsten Wieder  -  holungsprüfungszeitraums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird die Bachelorarbeit ohne Vorliegen zwingender Gründe, namentlich Krank  -  heit oder Unfall, nicht innert der festgelegten Frist eingereicht, gilt sie als nicht  bestanden und wird mit F beurteilt. Die Abgabe der Arbeit mit demselben Thema  und bei derselben Betreuungsperson ist erst wieder im nächsten Wiederholungs  -  prüfungszeitraum möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wird die Bachelorarbeit mit FX bewertet (= kann nachgebessert werden), dann  steht bei der erneuten Einreichung wieder das gesamte Notenspektrum offen. Die  Arbeit kann erst im nächsten Wiederholungsprüfungszeitraum eingereicht werden.  Eine Nachbesserung gilt als Wiederholung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Muss die Bachelorarbeit neu geschrieben werden, weil sie mit F beurteilt worden  ist, muss ein neues Thema gewählt werden und die Abgabe ist erst wieder zum  nächsten ordentlichen Termin möglich, vorbehalten bleibt Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 19 Studienabschluss und Diplomierung
                            1    Für  den  Studienabschluss  sind  die  gemäss  Ausbildungsplan  erforderlichen  Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule sowie alle Praktika im Umfang von mindes  -  tens 180 CP erfolgreich abzuschliessen und die im Studiengang Primarstufe er  -  forderlichen Sprachkompetenzen und Sprachaufenthalte nachzuweisen. Die Ba  -  chelorarbeit muss mindestens mit E bewertet worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mindestens 60 CP inkl. Bachelorarbeit müssen an der PHSZ erworben worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  erfolgreichem  Abschluss  des  Studiums  wird  das  Lehrdiplom  gemäss  Art.  17 des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unter  -  richt  auf  der  Primarstufe,  der  Sekundarstufe  I  und  an  Maturitätsschulen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. März 2019 der EDK erteilt. Die Diplomurkunde enthält die in Art. 17 des
                            Reglements genannten Punkte und trägt den Diplomtitel «Lehrdiplom für die Pri  -  marstufe» unter Angabe der jeweiligen Schuljahre (1–  8) für welche das Diplom  gilt. Zudem wird der akademische Titel eines «Bachelor of Arts in Primary Educa  -  tion» verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gleichzeitig mit dem Lehrdiplom und der Bachelorurkunde werden ausgehändigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein  Diplomzusatz  /  Diploma  Supplement  nach  dem  von  der  Europäischen  Kommission, dem Europarat und der UNESCO/CEPES entwickelten Modell,  welches  über  das  Profil  des  Studiengangs,  das  Bewertungsschema  (Noten  und/oder ECTS-Grades) und die Hochschule informiert und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein «Transcript of records» mit den bestandenen Modulen sowie den erzielten  Leistungsbewertungen und dem Thema der Bachelorarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein allenfalls bereits ausgestellter Nachweis von Studienleistungen wird als un  -  gültig erklärt. Es gelten die Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 20 Wiederholung
                            1   Eine ungenügende Modulprüfung kann maximal zweimal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einmal wiederholt werden können:  –  ein nicht bestandenes Praktikum,  –  eine nicht bestandene Diplomlektion,  –  eine nicht bestandene Bachelorarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die erste Wiederholung einer Modulprüfung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt  zu absolvieren. Den Termin für die zweite Wiederholung der Modulprüfung legt die  Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Den Termin für die Wiederholung eines obligatorischen Praktikums legt die Pro  -  rektorin oder der Prorektor Ausbildung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a 21 Ungenügende Leistungen: Ausschluss aus dem Studium
                            1   Zum Ausschluss aus dem Studium führen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein dreimaliges Nichtbestehen einer Modulprüfung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein zweimaliges Nichtbestehen eines Praktikums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein zweimaliges Nichtbestehen der Diplomlektion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein zweimaliges Nichtbestehen der Bachelorarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  mehr als vier im ersten Versuch nicht bestandene Modulprüfungen pro Stu  -  dienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ausschluss wird durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung ver  -  fügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Wiedereintritt in die PHSZ nach dem Ausschluss aus dem Studium ist frü  -  hestens nach zwei Jahren möglich (Karenzfrist) und ist nur einmal möglich. Dies  gilt auch bei Ausschluss wegen Nichtbestehens der Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22b 22 Unterbruch des Studiums
                            1   Zum Unterbruch von mindestens einem Jahr des Studiums führen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein  zweimal  nicht  bestandener  Sprachkompetenztest  Deutsch  am  Ende  des  ersten Studienjahres,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das  nicht  erreichte  Niveau  B2  in  einer  der  beiden  Fremdsprachen  bis  zum  vorgegebenen Zeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Studium  kann  erst  fortgesetzt  werden,  wenn  der  Sprachkompetenztest  Deutsch bestanden ist und/oder der Nachweis des Niveaus B2 in einer oder bei  -  den Fremdsprachen vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Studierende,  welche  an  einer  anderen  Hochschule  wegen  nichtbestandenem  Sprachkompetenztest  Deutsch  ausgeschlossen  worden  sind  bzw.  das  Studium  unterbrechen müssen, können auch an der PHSZ nicht weiterstudieren. Eine Auf  -  nahme erfolgt nur, wenn sie die geforderte Kompetenz nachweisen und den ein  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22c 24 Zulassung
                            Zum Studienprogramm Stufenerweiterung wird zugelassen, wer über ein Lehrdip  -  lom und einen «Bachelor of Arts PHSZ» gemäss Studienplan 2013 bzw. Studien  -  plan 2010 oder über ein Lehrdiplom und einen Bachelor of Arts einer anderen  Pädagogischen Hochschule der Schweiz verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22d 25 Studienprogramm
                            1   Je nach vorherigem Abschluss müssen zwischen 40 bis ca. 60 CP im Studien  -  programm Stufenerweiterung erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Erweiterungsstudien, die für eine zusätzliche Stufe qualifizieren, kann die  Erweiterungsqualifikation nicht auf einzelne Fächer beschränkt sein. Für Stufen  -  erweiterungen gilt deshalb zwingend der Grundsatz der generalistischen Befähi  -  gung,  d.h.  bei  einer  Qualifikation  für  eine  weitere  Stufe  ist  die  Befähigung  in  denselben Fachbereichen bzw. Fächern zu erwerben, wie es für die regulären Di  -  plomstudierenden der Fall ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Gebühren
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 27 Studiengebühren
                            Die Studiengebühren betragen gemäss Verordnung über die Pädagogische Hoch  -  schule Schwyz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einschreibegebühr  Fr.  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gebühr für Zulassungsprüfung  Fr.  250.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Studiensemestergebühr  Fr.  650.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gebühr für Diplomprüfung  Fr.  400.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gebühr für Vorbereitungskurs  Fr.  500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Gebühr für Eignungsabklärung  Fr.  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Gebühr für erneute Eignungsabklärung  Fr.  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 28 Weitere Gebühren
                            1   Es gelten folgende weitere Gebühren an der PHSZ:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einschreibegebühr Vorbereitungskurs  Fr.  200.--  Wohnsitz im Kanton Schwyz oder einem Kanton,  der Vereinbarungskanton eines regionalen oder  bilateralen Abkommens ist.  Fr.  500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vorbereitungskurs für alle übrigen Teilnehmer  Fr.  10’100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wiederholung Vorbereitungskurs, unabhängig  vom Wohnsitz  Fr.  4200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Wiederholung Zulassungsprüfung  Fr.  125.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Gasthörer pro Semesterwochenstunde  Fr.  150.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Freiwilliger Instrumentalunterricht pro Semester  Fr.  900.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Mündliche Fremdsprachenprüfung C1  Fr.  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Wiederholung Fremdsprachenprüfung C1  Fr.  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Gebühr für Prüfungen Diplomerweiterung  Fr.  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Nachprüfungen  in  den  ersten  vier  Wochen  des  neuen  Semesters  werden  keine Semestergebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geleistete Gebühren werden auch bei Abbruch des Studiums oder des Kurses in  der Regel nicht zurückerstattet. Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Reduktion  von Gebühren. Bei einem Studienunterbruch sind keine Gebühren geschuldet. Bei  Wiederaufnahme des Studiums nach mehr als einjährigem Unterbruch wird die  Einschreibegebühr erneut erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 29 Zahlungspflicht, Erlass von Gebühren
                            1   Die Bezahlung der Einschreibe- und Studien- bzw. Kursgebühr ist Voraussetzung  für die Zulassung zum Studium bzw. zum Vorbereitungskurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bezahlung  der  Prüfungsgebühren  ist  Voraussetzung  für  die  Zulassung  zur  entsprechenden Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Härtefällen kann die Rektorin oder der Rektor die Gebühren ganz oder teil  -  weise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Davon ausgenommen sind die Ein  -  schreibegebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Disziplinarordnung
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Disziplinarverstösse
                            Disziplinarverstösse sind Verstösse gegen Erlasse, Weisungen und Richtlinien der  PHSZ, insbesondere fallen darunter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unredliche Verwendung fremder Arbeitsergebnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Nichtbeachtung von Urheber- und Datenschutzrechten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Störung von Veranstaltungen und Beeinträchtigungen des Betriebs der PHSZ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Belästigungen oder Bedrohungen von Angehörigen oder Besuchern der PHSZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Disziplinarmassnahmen
                            Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht anders gelöst werden, stehen fol  -  gende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mündliche Verwarnung mit interner Aktennotiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  schriftlicher Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Androhung des Ausschlusses aus der Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vorübergehender Ausschluss aus der PHSZ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  definitiver Ausschluss aus der PHSZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 31 Verfahren
                            1  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahmen gemäss § 27 Bst. a bis b verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rektorin oder der Rektor kann Disziplinarmassnahmen gemäss §  27 Bst.  a  bis e verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Verfahrens- und Schlussbestimmungen
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 33 Rechtspflege
                            1   Gegen Entscheide der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung kann innert  zehn  Tagen  schriftlich  und  begründet  Beschwerde  bei  der  Rektorin  oder  beim  Rektor erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Weiteren richtet sich das Verfahren nach § 28 des Hochschulgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 34 Übergangsbestimmung
                            1   Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hochschulgesetzes  35   laufenden Studi  -  engänge werden nach den Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen, die  zu Beginn des jeweiligen Studienganges gültig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studierende, die ihr Studium an der PHZ nach EDK-anerkanntem Studienplan  absolvieren  müssen,  erhalten  ein  PHZ-Diplom,  welches  vom  Präsidenten  des  Hochschulrats und dem Rektor der PHSZ unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle anderen Studierenden erhalten ein PHSZ-Diplom, welches vom Präsidenten  des Hochschulrats und dem Rektor der PHSZ unterzeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 36 Vollzug
                            Die Rektorin oder der Rektor erlässt die für den Vollzug notwendigen Weisungen  und Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Inkrafttreten
                            1   Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es tritt per 1. August 2013 in Kraft.  37  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2015  Für Zulassungsprüfungen, die vor dem 1.  Januar 2017 durchgeführt werden und  für deren Wiederholungen gilt der bisherige §  6, auch wenn die Wiederholungs  -  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Juli 2021  Für Studierende, die vor dem Studienjahr 2021/2022 den Studiengang gestartet  haben, gilt bis zum Abschluss des Studiums das bisherige Studien- und Prüfungs  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 (GS 26-54).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 631.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgehoben am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Überschrift in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Überschrift in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 18. Juni 2015; Abs. 1 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 1 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Überschrift, Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom, Abs. 5 und 6 neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 Bst. c aufgehoben am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Abs. 6 in der Fassung vom, Abs. 7 und 8 neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2014; Abs. 5 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs. 3 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Abs. 3 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Abs. 3 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Abs.  2 in der Fassung vom 18.  Juni 2015; Abs.  3 bis 5 in der Fassung vom, Abs.  6 aufgehoben  am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Haupttitel neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Bst. d in der Fassung vom, Bst. g neu eingefügt am 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Abs.  1 Bst.  b, c in der Fassung vom und Bst.  j, k neu eingefügt am 22.  Mai 2014; Abs.  1 Bst.  l  neu eingefügt am 18. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Überschrift, Abs.  1 in der Fassung vom, Abs.  2 neu eingefügt am 22.  Mai 2014; Abs.  3 in der  Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Abs. 2 in der Fassung vom 29. November 2013; Abs. 1 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Abs. 1 in der Fassung vom 29. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Fassung vom 8. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37    Abl  2013  714;  Änderungen  vom  29.  November  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2014  3),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Mai 2014 am 1. August 2014 (Abl 2014 1315), vom 18. Juni 2015 am 1. August 2015 (Abl
                            2015 1434) und vom 8. Juli 2021 am 1. August 2021 (Abl 2021 2158) in Kraft getreten.