Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz
(Vom 22. Februar 2013) Der Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Schwyz, gestützt auf § 16 Abs. 2 Bst. k des Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2012, 2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt das Zulassungsverfahren zu den Bachelorstudiengän - gen, die Studiengänge Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe, das Prüfungs- und Promotionswesen, die Gebühren und das Disziplinarwesen an der Pädagogi - schen Hochschule Schwyz (PHSZ).
2 Es gilt für immatrikulierte Vollzeitstudierende, Teilzeitstudierende und flexibel Studierende. Gaststudierende, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, nehmen zeitlich begrenzt an einem Bachelorstudiengang teil und unterlie - gen dafür sinngemäss diesem Reglement.
3 Hörende sind auf Gesuch hin zu den Veranstaltungen zugelassen, wenn entspre - chende Kapazitäten verfügbar sind. Sie erwerben keine Credit Points (gemäss European Credit Transfer System). Die §§ 2 –12 dieses Reglements gelten nicht für sie.
§ 2 3
II. Zulassungsvoraussetzungen
4
§ 3 5 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Zum Studiengang Kindergarten/Unterstufe oder Primarstufe wird zugelassen, wer eine der nachfolgend aufgeführten Vorbildungen vorweisen kann:
a) gymnasiale Maturität;
b) Fachmaturität Pädagogik;
c) Studienabschluss einer Fachhochschule;
d) EDK-anerkanntes Lehrdiplom;
e) Berufsmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung gemäss Passerellenre - glement;
f) bestandene Zulassungsprüfung gemäss § 6.
1 Zum Schutz der Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler verfügen alle Bewerbenden über einen guten Leumund und bestätigen bei ihrer Anmeldung, dass keine Strafverurteilung vorliegt. Die Zulassung kann wegen strafrechtlicher Vergehen verweigert werden. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann vor Studienbeginn einen Strafregisterauszug verlangen.
2 Alle Bewerbenden bestätigen bei ihrer Anmeldung, dass sie sich sowohl phy - sisch als auch psychisch in der Lage fühlen, den Ansprüchen des Lehrberufs zu genügen. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann vor Studienbeginn eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.
3 Die Aufnahme in einen Studiengang der PHSZ wird verweigert, wenn die persön - lichen Zulassungsvoraussetzungen fehlen.
§ 5 7 Sprachliche Zulassungsvoraussetzungen
Von Studierenden, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, wird der Nachweis der Sprachkompetenz Niveau C2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenz - rahmen verlangt.
§ 6 8 Zulassungsprüfung
1 Als Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung bietet die PHSZ einen Vorberei - tungskurs an. Der Besuch des Vorbereitungskurses ist für Absolventinnen und Absolventen einer Fachmittelschule oder einer Handelsmittelschule obligatorisch.
2 Die Zulassung zum Vorbereitungskurs oder zur Zulassungsprüfung setzt voraus:
a) einen anerkannten Fachmittelschulausweis (FMS/DMS) oder ein Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule;
b) oder eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität;
c) oder einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsaus - bildung mit mindestens zweijähriger Berufstätigkeit. Vorleistungen können angerechnet werden.
3 An der Zulassungsprüfung werden folgende Fachbereiche geprüft:
a) Deutsch;
b) Mathematik;
c) Englisch und/oder Französisch (beide Sprachen nur für ein entsprechendes Studium, wobei lediglich die bessere Note für die Zulassung gewertet wird);
d) Naturwissenschaften: Biologie, Chemie und Physik
e) Geistes- und Sozialwissenschaften: Geographie und Geschichte
f) Musischer Fachbereich: zwei Bereiche aus den Fächern Sport, Musik und Ge - stalten (technisches und bildnerisches Gestalten).
4 Die Zulassungsprüfung besteht aus mündlichen, schriftlichen und praktischen Elementen. In allen 6 Fachbereichen (a-f) wird je eine Note gesetzt, gerundet auf Zehntel. Die Prüfung hat bestanden, wer folgende Bedingungen erfüllt:
a) eine Durchschnittsnote von mindestens 4.0 in allen Fachbereichen;
b) höchstens zwei Fachbereichsnoten unter 4.0;
c) nicht mehr als 1 Punkt unter 4.0.
den. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach zwei Jahren möglich.
§ 7 9 Zulassungsentscheid
1 Über die Zulassung entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung setzt eine Zulassungskommission ein. Sie setzt sich aus der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung, der Ge - schäftsführerin oder dem Geschäftsführer Zulassungen, der Leiterin oder dem Leiter Vorbereitungskurs und mind. einer Vertretung der Dozierenden zusammen. Für ausgewählte Themen kann die Kommission Vertretungen der Abgeberschulen einladen. Die Zulassungskommission steht der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung beratend zur Verfügung und kann ihr oder ihm bezüglich konkreter Aufnahmen Anträge stellen.
3 Die Zulassungskommission berät Zulassungs- und Anerkennungsbegehren, die problematisch oder unklar geregelt sind. Sie überprüft periodisch die Zulassungs - praxis, die Vergleichbarkeit der Anerkennung von Vorleistungen sowie die Aner - kennung von in- und ausländischen Abschlüssen.
4 In Bezug auf die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gelten das Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse der EDK vom 27. Oktober 2006 und die Empfehlungen von swissuniversities zur Bewer - tung ausländischer Reifezeugnisse.
III. Bachelorstudiengänge Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe
§ 8 Studiengänge
1 Die Bachelorstudiengänge gliedern sich in erziehungswissenschaftliche, fach - wissenschaftliche und fachdidaktische sowie berufspraktische Studien.
2 Sie können im Vollzeit- oder Teilzeitpensum absolviert werden mit regulärer Prä - senz oder bei genügender Nachfrage in der flexiblen Studienform mit reduzierter Präsenz und einem erhöhten Anteil Selbststudium.
§ 9 European Credit Transfer System (ECTS)
1 Alle Ausbildungsteile der Bachelorstudiengänge werden gemäss dem European Credit Transfer System mittels Credit Points (CP) erfasst.
2 Ein CP entspricht einer Studienleistung von 25 bis 30 Arbeitsstunden. Das Studienjahr entspricht im Vollzeitstudium einem Arbeitspensum von annähernd
1800 Stunden bzw. 60 CP. Im Teilzeitstudium umfasst ein Studienjahr entspre - chend weniger CP und Arbeitszeit.
3 Die Anzahl CP bzw. der zeitliche Aufwand pro Ausbildungsteil wird im Studien - plan bzw. Ausbildungsplan ausgewiesen.
4 CP werden erfasst, wenn die für ein Modul oder Grossmodul definierte Modul -
1 Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms für die Primarstufe entspricht jenem eines Bachelors gemäss den Bologna-Richtlinien und umfasst
180 CP.
2 Das Studienjahr setzt sich aus 2 Semestern und 2 Zwischensemestern zusam - men. Die Semester dauern 14 bis 15 Wochen. Sie setzen sich aus 13 Wochen Lehrveranstaltungen und 1– 2 Blockwochen zusammen.
3 Die Bachelorstudiengänge dauern im Vollzeitpensum 6 Semester bzw. 3 Jahre und können im Teilzeitpensum oder bei Beurlaubung bis auf max. 12 Semester bzw. 6 Jahre verlängert werden. Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen (Studienunterbruch wegen Unfall oder Krankheit, Verpflichtungen in Beruf, Familie, Militär- oder Zivildienst etc.) Ausnahmen bewilligen.
4 Studierende können sich vom Studiengang beurlauben lassen, dabei zählen die Semester während der Beurlaubung zur gesamten Studiendauer von 12 Semes - tern.
5 Bei einer Exmatrikulation zählen die Semester nicht zur gesamten Studiendauer, dafür muss bei einer späteren erneuten Immatrikulation ein Studienprogramm mit Anrechnung absolviert werden.
§ 11 11 Anrechnung von Studienleistungen
1 Die Studierenden können bei der Zulassung zum Studium die Anerkennung ihrer auf Tertiärniveau bereits erbrachten Studienleistungen beantragen. Die Prorekto - rin oder der Prorektor Ausbildung entscheidet über die Anerkennung dieser Leis - tungen und den Erlass entsprechender Studienanteile.
2 Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann interne und externe Fach - leute mit der Abklärung der Anrechnung absolvierter Studienleistungen beauf - tragen.
§ 12 Studienaufbau
1 Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtmodule (zeitlich abge - schlossene Lehr- und Lerneinheiten). Grossmodule setzen sich aus zwei bis drei inhaltlich eng aufeinander abgestimmten Modulen zusammen und werden in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung abgeschlossen.
2 Alle Praktika sowie die Bachelorarbeit gelten als Pflichtmodule.
§ 13 12 Eignungsabklärung
1 Der Lehrberuf stellt hohe Anforderungen an die Eignung, denen die Studieren - den insbesondere mit Blick auf die Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler genügen müssen.
2 1. Studienjahr: Im ersten Studienjahr findet nach transparenten Kriterien eine standardisierte Eignungsabklärung statt. Diese prüft sowohl die berufspraktische als auch die persönliche Eignung für den Lehrberuf. Die Bewertung erfolgt mit «Eignung er - füllt», «Eignung bedingt erfüllt (Mit Auflagen)» oder «Eignung nicht erfüllt». Ist
Folge.
3 Weitere Praktika: Treten im Verlauf der weiteren Praktika Zweifel an der berufspraktischen und/oder persönlichen Eignung für den Lehrberuf auf, kann von der Mentorin oder vom Mentor eine erneute Eignungsabklärung bei der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung beantragt werden. Diese wird in einem Zusatzpraktikum überprüft und mit «Eignung erfüllt» oder «Eignung nicht erfüllt» beurteilt. Die erneute Eignungs - abklärung kann nicht wiederholt werden. Wird sie nicht bestanden, wird die Stu - dentin oder der Student vom Studium ausgeschlossen.
4 Weitere Ausbildung: Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann darüber hinaus bei Studieren - den, bei denen sich während der weiteren Ausbildung herausstellt, dass die be - rufspraktische und/oder persönliche Eignung für die Berufsausübung fehlt, eine erneute Eignungsabklärung in Rücksprache mit der Prüfungskommission anord - nen. Die erneute Eignungsabklärung kann nicht wiederholt werden. Wird sie nicht bestanden, wird die Studentin oder der Student vom Studium ausgeschlossen.
5 Gesamte Studiendauer: Während der gesamten Studienzeit kann durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung jederzeit eine ausserordentliche Eignungsabklärung eingeleitet wer - den. Diese umfasst eine vertrauensärztliche Untersuchung und/oder das Einholen eines aktuellen Strafregisterauszugs. Ergibt sich daraus eine Nicht-Eignung für den Lehrberuf, wird die Studentin oder der Student direkt vom weiteren Studium ausgeschlossen.
6 Der Entscheid über den Ausschluss aus dem Studium wird von der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung in Rücksprache mit der Prüfungskommission ver - fügt.
§ 13a 13 Nachweis von Sprachkompetenzen
1 Deutsch: Die Sprachkompetenz Deutsch wird zu Beginn des Studiums überprüft. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, wird die Überprüfung am Ende des zweiten Se - mesters wiederholt. Werden die Anforderungen wiederum nicht erfüllt, muss das Studium für mindestens ein Jahr unterbrochen werden und kann erst fortgesetzt werden, wenn die erforderte Sprachkompetenz nachgewiesen ist.
2 Fremdsprachen: In den gewählten Fremdsprachen muss bis spätestens Ende des zweiten Semes - ters das Sprachkompetenzniveau B2 nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch ein externes Zertifikat oder im Rahmen einer internen Sprachstanderhe - bung erfolgen. Wird der Nachweis nicht bis zum vorgegebenen Zeitpunkt erbracht, muss das Studium für mindestens ein Jahr unterbrochen werden und kann erst fortgesetzt werden, wenn ein externes Zertifikat vorliegt.
§ 14 14 Pädagogischer Orientierungsrahmen und Studienplan
1 Der Pädagogische Orientierungsrahmen beschreibt die gemeinsamen Grundlagen,
lichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen sowie in den berufsprakti - schen Studien und enthält den Ausbildungsplan.
3 Der Ausbildungsplan beinhaltet
a) die Liste der Ausbildungsmodule;
b) die Anzahl Credit Points pro Modul;
c) ...
d) die Anzahl und Dauer der berufspraktischen Module.
4 Der Hochschulrat erlässt den Pädagogischen Orientierungsrahmen und den Stu - dienplan.
§ 15 Berufspraktische Studien
1 Die berufspraktischen Studien erfolgen an staatlichen oder staatlich anerkann - ten Kindergärten und Primarschulen.
2 Die Studierenden werden in den berufspraktischen Studien sowohl von der Hochschule als auch von der Praxisinstitution angemessen begleitet und betreut.
3 Die Schulleitungen der Volksschulen empfehlen der Hochschule Lehrpersonen für den Einsatz als Praxislehrperson. Diese werden von der Hochschule entspre - chend ausgebildet und auf ihre Aufgabe vorbereitet.
IV. Prüfungs- und Promotionswesen
§ 16 15 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Module und Grossmodule innerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Ausnahmen sind Pro- und Begleit - seminare sowie die fachdidaktischen Ateliers, die präsenzabhängig mit «erfüllt/ nicht erfüllt» bewertet werden.
2 Eine Modulprüfung ist ein im Studium erbrachter Nachweis über das Erreichen von festgesetzten Wissens- und Kompetenzzielen.
3 Für die Leistungsbeurteilungen gelten folgende Standards:
a) kriterienorientierte transparente Bewertung;
b) Orientierung an definierten Wissens- und Kompetenzzielen;
c) Durchführung innerhalb klar definierter Organisationsstrukturen.
4 Erfüllte oder mit einer genügenden Note abgeschlossene Modulprüfungen sind die Voraussetzung für die Kreditierung von Modulen.
5 Wird ein Prüfungstermin ohne schwerwiegenden Grund versäumt oder eine Prü - fungsarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Modulprüfung als nicht bestanden.
6 Zu Studienbeginn haben die Studierenden eine schriftliche Redlichkeitserklä - rung abzugeben, mit der sie bestätigen, dass sie alle im Studium anfallenden Arbeiten selbständig, nur mit den angegebenen Quellen, den erlaubten Hilfsmit - teln und Hilfen verfasst und dass sie alle Zitate kenntlich gemacht haben.
7 Pro Studienjahr dürfen Regelstudierende maximal vier Module im ersten Ver - such nicht bestehen. Sind es mehr als vier Module, welche im ersten Versuch nicht bestanden sind, werden die Studierenden vom Studium ausgeschlossen. Für Teilzeitstudierende gelten angepasste Vorgaben, welche in den Richtlinien Modul -
bewertungen eine Prüfungskommission ein. Sie setzt sich aus der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Prü - fungs- und Promotionswesen und mind. einer Vertretung der Dozierenden zusam - men.
§ 17 16 Leistungsbewertung
1 Die Leistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet und erfolgen auf einer Skala von 6 bis 1 mit ganzen und halben Noten. 6 ist die beste, 1 ist die geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten für genügende Leistungen (sehr gut, gut, ge - nügend), Noten unter 4 für ungenügende Leistungen (ungenügend, schwach, sehr schwach).
2 In ausgewählten Modulen, die nicht zum Bachelordiplom gerechnet werden, können die Leistungen der Studierenden auch mit «erfüllt/nicht erfüllt» beurteilt werden.
3 Die Dozierenden unterstützen den Lernprozess der Studierenden durch forma - tive Rückmeldungen. Diese können in verschiedenen Formen erfolgen.
4 Formative Rückmeldungen sind interne Daten. Sie dienen Ausbildungszwecken und haben keine Referenzfunktion nach aussen.
5 Leistungen werden von den zuständigen Dozierenden bewertet und von der Prü - fungskommission erwahrt. Promotionsentscheide werden von der Prorektorin oder vom Prorektor Ausbildung verfügt.
§ 18 17 Bachelordiplom
1 Im Bachelordiplom wird in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien pro Fach das Mittel von mindestens zwei mit einer Note bewerteten Mo - dulprüfungen mit einer Gesamtnote ausgewiesen.
2 In den erziehungswissenschaftlichen Studien wird das Mittel aller mit einer Note bewerteten Modulprüfungen mit einer Gesamtnote ausgewiesen.
3 In den berufspraktischen Studien werden die Leistungen aus dem Berufspraktikum (Gewichtung 1/2) und der Diplomlektion (Gewichtung 1/2) mit einer Note ausgewie - sen.
4 Das Mittel der Noten wird gerundet nach der nächsten halben oder ganzen Zahl. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, wird aufgerundet.
5 Neben den Noten werden im Bachelordiplom die im Studium erbrachten Leis - tungen mit «Grades» des European Credit Transfer Systems ausgewiesen. Die Noten werden folgendermassen in die «Grades» A bis F umgesetzt: A entspricht der Note 6; B entspricht der Note 5.5; C entspricht der Note 5; D entspricht der Note 4.5; E entspricht der Note 4; F entspricht den Noten unter 4.
§ 19 18 Bachelorarbeit
2 Sie muss für den Studienabschluss fristgerecht eingereicht und mindestens mit einem E bewertet sein.
3 Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Bachelorarbeit kann bis spätestens vier Wochen vor dem Abgabetermin auf der Kanzlei beantragt werden. Die Pro - rektorin oder der Prorektor Ausbildung entscheidet über die Fristerstreckung. Die Abgabe der Arbeit nach Fristverlängerung erfolgt innerhalb des nächsten Wieder - holungsprüfungszeitraums.
4 Wird die Bachelorarbeit ohne Vorliegen zwingender Gründe, namentlich Krank - heit oder Unfall, nicht innert der festgelegten Frist eingereicht, gilt sie als nicht bestanden und wird mit F beurteilt. Die Abgabe der Arbeit mit demselben Thema und bei derselben Betreuungsperson ist erst wieder im nächsten Wiederholungs - prüfungszeitraum möglich.
5 Wird die Bachelorarbeit mit FX bewertet (= kann nachgebessert werden), dann steht bei der erneuten Einreichung wieder das gesamte Notenspektrum offen. Die Arbeit kann erst im nächsten Wiederholungsprüfungszeitraum eingereicht werden. Eine Nachbesserung gilt als Wiederholung.
6 Muss die Bachelorarbeit neu geschrieben werden, weil sie mit F beurteilt worden ist, muss ein neues Thema gewählt werden und die Abgabe ist erst wieder zum nächsten ordentlichen Termin möglich, vorbehalten bleibt Abs. 4.
§ 20 19 Studienabschluss und Diplomierung
1 Für den Studienabschluss sind die gemäss Ausbildungsplan erforderlichen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule sowie alle Praktika im Umfang von mindes - tens 180 CP erfolgreich abzuschliessen und die im Studiengang Primarstufe er - forderlichen Sprachkompetenzen und Sprachaufenthalte nachzuweisen. Die Ba - chelorarbeit muss mindestens mit E bewertet worden sein.
2 Mindestens 60 CP inkl. Bachelorarbeit müssen an der PHSZ erworben worden sein.
3 Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird das Lehrdiplom gemäss Art. 17 des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unter - richt auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen vom
28. März 2019 der EDK erteilt. Die Diplomurkunde enthält die in Art. 17 des
Reglements genannten Punkte und trägt den Diplomtitel «Lehrdiplom für die Pri - marstufe» unter Angabe der jeweiligen Schuljahre (1– 8) für welche das Diplom gilt. Zudem wird der akademische Titel eines «Bachelor of Arts in Primary Educa - tion» verliehen.
4 Gleichzeitig mit dem Lehrdiplom und der Bachelorurkunde werden ausgehändigt:
a) ein Diplomzusatz / Diploma Supplement nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO/CEPES entwickelten Modell, welches über das Profil des Studiengangs, das Bewertungsschema (Noten und/oder ECTS-Grades) und die Hochschule informiert und
b) ein «Transcript of records» mit den bestandenen Modulen sowie den erzielten Leistungsbewertungen und dem Thema der Bachelorarbeit.
§ 21
2 Ein allenfalls bereits ausgestellter Nachweis von Studienleistungen wird als un - gültig erklärt. Es gelten die Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches.
§ 22 20 Wiederholung
1 Eine ungenügende Modulprüfung kann maximal zweimal wiederholt werden.
2 Einmal wiederholt werden können: – ein nicht bestandenes Praktikum, – eine nicht bestandene Diplomlektion, – eine nicht bestandene Bachelorarbeit.
3 Die erste Wiederholung einer Modulprüfung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu absolvieren. Den Termin für die zweite Wiederholung der Modulprüfung legt die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung fest.
4 Den Termin für die Wiederholung eines obligatorischen Praktikums legt die Pro - rektorin oder der Prorektor Ausbildung fest.
5 Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.
§ 22a 21 Ungenügende Leistungen: Ausschluss aus dem Studium
1 Zum Ausschluss aus dem Studium führen:
a) ein dreimaliges Nichtbestehen einer Modulprüfung,
b) ein zweimaliges Nichtbestehen eines Praktikums,
c) ein zweimaliges Nichtbestehen der Diplomlektion,
d) ein zweimaliges Nichtbestehen der Bachelorarbeit,
e) mehr als vier im ersten Versuch nicht bestandene Modulprüfungen pro Stu - dienjahr.
2 Der Ausschluss wird durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung ver - fügt.
3 Ein Wiedereintritt in die PHSZ nach dem Ausschluss aus dem Studium ist frü - hestens nach zwei Jahren möglich (Karenzfrist) und ist nur einmal möglich. Dies gilt auch bei Ausschluss wegen Nichtbestehens der Eignungsabklärung.
§ 22b 22 Unterbruch des Studiums
1 Zum Unterbruch von mindestens einem Jahr des Studiums führen:
a) ein zweimal nicht bestandener Sprachkompetenztest Deutsch am Ende des ersten Studienjahres,
b) das nicht erreichte Niveau B2 in einer der beiden Fremdsprachen bis zum vorgegebenen Zeitpunkt.
2 Das Studium kann erst fortgesetzt werden, wenn der Sprachkompetenztest Deutsch bestanden ist und/oder der Nachweis des Niveaus B2 in einer oder bei - den Fremdsprachen vorliegt.
3 Studierende, welche an einer anderen Hochschule wegen nichtbestandenem Sprachkompetenztest Deutsch ausgeschlossen worden sind bzw. das Studium unterbrechen müssen, können auch an der PHSZ nicht weiterstudieren. Eine Auf - nahme erfolgt nur, wenn sie die geforderte Kompetenz nachweisen und den ein -
§ 22c 24 Zulassung
Zum Studienprogramm Stufenerweiterung wird zugelassen, wer über ein Lehrdip - lom und einen «Bachelor of Arts PHSZ» gemäss Studienplan 2013 bzw. Studien - plan 2010 oder über ein Lehrdiplom und einen Bachelor of Arts einer anderen Pädagogischen Hochschule der Schweiz verfügt.
§ 22d 25 Studienprogramm
1 Je nach vorherigem Abschluss müssen zwischen 40 bis ca. 60 CP im Studien - programm Stufenerweiterung erworben werden.
2 Bei Erweiterungsstudien, die für eine zusätzliche Stufe qualifizieren, kann die Erweiterungsqualifikation nicht auf einzelne Fächer beschränkt sein. Für Stufen - erweiterungen gilt deshalb zwingend der Grundsatz der generalistischen Befähi - gung, d.h. bei einer Qualifikation für eine weitere Stufe ist die Befähigung in denselben Fachbereichen bzw. Fächern zu erwerben, wie es für die regulären Di - plomstudierenden der Fall ist.
VI. Gebühren
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§ 23 27 Studiengebühren
Die Studiengebühren betragen gemäss Verordnung über die Pädagogische Hoch - schule Schwyz:
a) Einschreibegebühr Fr. 200.--
b) Gebühr für Zulassungsprüfung Fr. 250.--
c) Studiensemestergebühr Fr. 650.--
d) Gebühr für Diplomprüfung Fr. 400.--
e) Gebühr für Vorbereitungskurs Fr. 500.--
f) Gebühr für Eignungsabklärung Fr. 200.--
g) Gebühr für erneute Eignungsabklärung Fr. 200.--
§ 24 28 Weitere Gebühren
1 Es gelten folgende weitere Gebühren an der PHSZ:
a) Einschreibegebühr Vorbereitungskurs Fr. 200.-- Wohnsitz im Kanton Schwyz oder einem Kanton, der Vereinbarungskanton eines regionalen oder bilateralen Abkommens ist. Fr. 500.--
c) Vorbereitungskurs für alle übrigen Teilnehmer Fr. 10’100.--
d) Wiederholung Vorbereitungskurs, unabhängig vom Wohnsitz Fr. 4200.--
e) Wiederholung Zulassungsprüfung Fr. 125.--
f) Gasthörer pro Semesterwochenstunde Fr. 150.--
g) Freiwilliger Instrumentalunterricht pro Semester Fr. 900.--
j) Mündliche Fremdsprachenprüfung C1 Fr. 200.--
k) Wiederholung Fremdsprachenprüfung C1 Fr. 200.--
l) Gebühr für Prüfungen Diplomerweiterung Fr. 200.--
2 Für Nachprüfungen in den ersten vier Wochen des neuen Semesters werden keine Semestergebühren erhoben.
3 Geleistete Gebühren werden auch bei Abbruch des Studiums oder des Kurses in der Regel nicht zurückerstattet. Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Reduktion von Gebühren. Bei einem Studienunterbruch sind keine Gebühren geschuldet. Bei Wiederaufnahme des Studiums nach mehr als einjährigem Unterbruch wird die Einschreibegebühr erneut erhoben.
§ 25 29 Zahlungspflicht, Erlass von Gebühren
1 Die Bezahlung der Einschreibe- und Studien- bzw. Kursgebühr ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium bzw. zum Vorbereitungskurs.
2 Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Zulassung zur entsprechenden Prüfung.
3 In Härtefällen kann die Rektorin oder der Rektor die Gebühren ganz oder teil - weise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Davon ausgenommen sind die Ein - schreibegebühren.
VII. Disziplinarordnung
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§ 26 Disziplinarverstösse
Disziplinarverstösse sind Verstösse gegen Erlasse, Weisungen und Richtlinien der PHSZ, insbesondere fallen darunter:
a) unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen;
b) unredliche Verwendung fremder Arbeitsergebnisse;
c) Nichtbeachtung von Urheber- und Datenschutzrechten;
d) Störung von Veranstaltungen und Beeinträchtigungen des Betriebs der PHSZ;
e) Belästigungen oder Bedrohungen von Angehörigen oder Besuchern der PHSZ.
§ 27 Disziplinarmassnahmen
Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht anders gelöst werden, stehen fol - gende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung:
a) mündliche Verwarnung mit interner Aktennotiz;
b) schriftlicher Verweis;
c) Androhung des Ausschlusses aus der Ausbildung;
d) vorübergehender Ausschluss aus der PHSZ;
e) definitiver Ausschluss aus der PHSZ.
§ 28 31 Verfahren
1 -
nahmen gemäss § 27 Bst. a bis b verfügen.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann Disziplinarmassnahmen gemäss § 27 Bst. a bis e verfügen.
VIII. Verfahrens- und Schlussbestimmungen
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§ 29 33 Rechtspflege
1 Gegen Entscheide der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rektorin oder beim Rektor erhoben werden.
2 Im Weiteren richtet sich das Verfahren nach § 28 des Hochschulgesetzes.
§ 30 34 Übergangsbestimmung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hochschulgesetzes 35 laufenden Studi - engänge werden nach den Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen, die zu Beginn des jeweiligen Studienganges gültig waren.
2 Studierende, die ihr Studium an der PHZ nach EDK-anerkanntem Studienplan absolvieren müssen, erhalten ein PHZ-Diplom, welches vom Präsidenten des Hochschulrats und dem Rektor der PHSZ unterzeichnet wird.
3 Alle anderen Studierenden erhalten ein PHSZ-Diplom, welches vom Präsidenten des Hochschulrats und dem Rektor der PHSZ unterzeichnet wird.
§ 31 36 Vollzug
Die Rektorin oder der Rektor erlässt die für den Vollzug notwendigen Weisungen und Richtlinien.
§ 32 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Es tritt per 1. August 2013 in Kraft. 37 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2015 Für Zulassungsprüfungen, die vor dem 1. Januar 2017 durchgeführt werden und für deren Wiederholungen gilt der bisherige § 6, auch wenn die Wiederholungs - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Juli 2021 Für Studierende, die vor dem Studienjahr 2021/2022 den Studiengang gestartet haben, gilt bis zum Abschluss des Studiums das bisherige Studien- und Prüfungs -
2021 (GS 26-54).
2 SRSZ 631.410.
3 Aufgehoben am 8. Juli 2021.
4 Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.
5 Überschrift in der Fassung vom 8. Juli 2021.
6 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 8. Juli 2021.
7 Überschrift in der Fassung vom 8. Juli 2021.
8 Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 18. Juni 2015; Abs. 1 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
9 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
10 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 8. Juli 2021.
11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
12 Überschrift, Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom, Abs. 5 und 6 neu eingefügt am 8. Juli 2021.
13 Neu eingefügt am 8. Juli 2021.
14 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 Bst. c aufgehoben am 8. Juli 2021.
15 Abs. 6 in der Fassung vom, Abs. 7 und 8 neu eingefügt am 8. Juli 2021.
16 Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2014; Abs. 5 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
17 Abs. 3 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
18 Abs. 3 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 neu eingefügt am 8. Juli 2021.
19 Abs. 3 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
20 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2015; Abs. 3 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 aufgehoben am 8. Juli 2021.
21 Neu eingefügt am 8. Juli 2021.
22 Neu eingefügt am 8. Juli 2021.
23 Haupttitel neu eingefügt am 8. Juli 2021.
24 Neu eingefügt am 8. Juli 2021.
25 Neu eingefügt am 8. Juli 2021.
26 Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.
27 Bst. d in der Fassung vom, Bst. g neu eingefügt am 8. Juli 2021.
28 Abs. 1 Bst. b, c in der Fassung vom und Bst. j, k neu eingefügt am 22. Mai 2014; Abs. 1 Bst. l neu eingefügt am 18. Juni 2015.
29 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2014; Abs. 3 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
30 Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.
31 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
32 Haupttitel in der Fassung vom 8. Juli 2021.
33 Abs. 2 in der Fassung vom 29. November 2013; Abs. 1 in der Fassung vom 8. Juli 2021.
34 Abs. 1 in der Fassung vom 29. November 2013.
35
36 Fassung vom 8. Juli 2021.
37 Abl 2013 714; Änderungen vom 29. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 3), vom
22. Mai 2014 am 1. August 2014 (Abl 2014 1315), vom 18. Juni 2015 am 1. August 2015 (Abl
2015 1434) und vom 8. Juli 2021 am 1. August 2021 (Abl 2021 2158) in Kraft getreten.
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