Jagd- und Wildschutzgesetz (761.100)
CH - SZ

Jagd- und Wildschutzgesetz

(Vom 25. Mai 2016) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildleben - der Säugetiere und Vögel, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungs - rates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben des Staates

Dem Kanton obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Erhaltung gesunder Wildbestände, des Wildlebensraums und dessen Ver - netzung;
b) die Erhaltung der geschützten wildlebenden Säugetiere und Vögel;
c) die Regelung und Überwachung der Jagd sowie die Organisation der Wildhut;
d) die Begrenzung der von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren;
e) die Gewährleistung einer angemessenen Nutzung der Wildbestände durch die Jagd.

§ 2 Jagdregal und Jagdsystem

1 Die Jagd ist ein Regal des Kantons. Er verfügt im Rahmen der Bundesgesetz - gebung über alle jagdbaren und geschützten wildlebenden Säugetiere und Vögel.
2 Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.

II. Organisation und Zuständigkeiten

§ 3
1 Der Regierungsrat erfüllt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a) die Anstellung des Jagdverwalters und der Wildhüter;
b) den Erlass von Schutzbestimmungen für kantonal gefährdete Tierarten;
c) den Erlass von Vorschriften über die Jagdprüfung und über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden;
d) die Bewilligung des Abschusses einzelner Schaden stiftender geschützter Tiere und deren Bestandesregulierung, ausgenommen geschütztes Schalen -
Vögel;
f) Vernehmlassungen zuhanden des Bundes zu Bewilligungsgesuchen für Bau - ten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel be - einträchtigen können;
g) die Mitwirkung an der Ausscheidung von Jagdbanngebieten sowie Wasser- und Zugvogelreservaten in der Zuständigkeit des Bundes;
h) den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund;
i) die Ernennung der Jagd- und der Jagdprüfungskommissionsmitglieder;
j) die Ausscheidung von Wildtierkorridoren, die in Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen sind.

§ 4 Departement

1 Dem zuständigen Departement obliegt die Aufsicht über die Jagd und die Tätig - keit der damit beauftragten Kommissionen und Amtsstellen.
2 Es ist zuständig für:
a) die Vereidigung des Jagdverwalters und der Wildhüter;
b) den Erlass der jährlichen Jagdvorschriften, insbesondere der jährlichen Stre - ckenvorgabe, räumlich differenzierter jagdplanerischer Massnahmen und der Wildvorweis- und Abschusskontrollpflicht der Jäger;
c) den Erlass der Vorschriften für Hegeabschüsse von geschütztem Schalenwild;
d) die Ausscheidung von kantonalen Jagdbanngebieten, Wasser- und Zugvogel - reservaten im Rahmen von kantonalen Nutzungsplanverfahren;
e) die Anerkennung von ausserkantonalen und ausländischen Jagdprüfungen, sofern die ausländischen Jägerprüfungen dieselben Anforderungen wie die schweizerische Jagdprüfung erfüllen.

§ 5 Amt

1 Soweit in diesem Gesetz oder in andern kantonalen Erlassen keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind, vollzieht das zuständige Amt die Vorschriften über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
a) Organisation, Führung und Ausrüstung der Wildhüter;
b) die Instruktion und die Beaufsichtigung der Jäger;
c) die Erteilung der Patente, die Patentverweigerungen und den Entzug von Jagd - berechtigungen nach einer rechtskräftigen Verurteilung durch den Richter;
d) die Erarbeitung von jagdlichen und wildbiologischen Grundlagen, die für den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung des Wildbestandes notwendig sind;
e) die Abfassung von Rechenschafts- und Jahresberichten sowie die Abrechnun - gen über die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die Vereinbarungen mit dem Bund;
f) die Führung einer Liste der im Kanton wohnhaften Personen, die geschützte Tiere präparieren sowie die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten geschützter Tiere;
Vögel;
i) das Einfordern von Schadenersatz für Schäden, die dem Kanton durch Ver - gehen oder Übertretungen gemäss Jagdgesetzgebung entstanden sind.

§ 6 Jagdkommission

a) Zusammensetzung
1 Die Jagdkommission besteht aus:
a) dem Vorsteher des zuständigen Departements, der den Vorsitz führt;
b) dem Vorsteher des zuständigen Amtes;
c) sieben durch den Regierungsrat zu ernennende Mitglieder, wobei die Wild - hüter, der kantonale Forstdienst, die Waldeigentümer, die Landwirtschaft, sowie die kantonalen Schutzverbände mit je einer Person und der kantonale Patentjägerverband mit zwei Personen vertreten sind.
2 Bei Bedarf können für einzelne Beratungsgegenstände Dritte beigezogen werden.

§ 7 b) Aufgaben

Der Jagdkommission obliegen:
a) die Beratung des Vorstehers des zuständigen Departements betreffend Jagd, Wild- und Artenschutz;
b) die Behandlung der Gesuche um Beiträge an Wildschadenverhütungsmass - nahmen und Wildschäden. Sie kann diese Aufgaben einem kommissionseige - nen, nach Schutz- und Nutzinteressen paritätisch zusammengesetzten Aus - schuss übertragen.

§ 8 Jagdprüfungskommission

1 Die Jagdprüfungskommission besteht aus:
a) dem Vorsteher des zuständigen Amtes, welcher den Vorsitz führt;
b) fünf vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannten Mit - gliedern.
2 Der Jagdprüfungskommission obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung gemäss den geltenden Jagdprüfungsvor - schriften.
3 Sie kann die Durchführung des Jagdlehrganges Dritten übertragen.

§ 9 Jagdpolizei

1 Die Jagdpolizei wird durch die kantonale Wildhut und die Polizei ausgeübt. Sie sind Organe der gerichtlichen Polizei.
2 Die Jagdpolizeiorgane sind berechtigt:
a) sich die Ausweise vorzeigen zu lassen;
b) Wild, Jagdpatente sowie jegliche Waffen und Jagdgeräte zu kontrollieren und bei Gefahr oder begründetem Verdacht auf ein Jagdvergehen sicherzustellen;
c) bei begründetem Verdacht auf ein Jagdvergehen den Inhalt von Rucksäcken,
tungen zu durchsuchen.
3 Sie zeigen Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur An - wendung gelangt.

III. Jagdausübung

A. Jagdberechtigung

§ 10 Voraussetzungen

Voraussetzungen zur Jagdberechtigung sind:
a) jahrgangmässig erfülltes 20. Altersjahr;
b) gültige, vom Kanton Schwyz anerkannte Jagdprüfung;
c) keine Verweigerungsgründe nach den §§ 23 und 25;
d) Ausweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

§ 11 Gültigkeitsdauer

Die Jagdberechtigung verliert ihre Gültigkeit:
a) wenn die Jagd während mehr als zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist, wobei die Tätigkeit als Wildhüter der Jagdausübung gleichgestellt ist;
b) wenn die Jagdberechtigung durch den Richter oder vom zuständigen Amt nach einer rechtskräftigen Verurteilung durch den Richter entzogen worden ist.

§ 12 Entzug der Jagdberechtigung

Die Jagdberechtigung wird vom zuständigen Amt nach einer rechtskräftigen Ver - urteilung durch einen Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Jagdberechtigte:
a) vorweisungspflichtiges Wild in Umgehung der Kontrollpflicht als Jagdberech - tigter oder Gehilfe liegen lässt, wegschafft, verheimlicht oder verwertet oder den Versuch dazu unternimmt;
b) ein in Art. 17 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildle - benden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG) genann - tes Vergehen fahrlässig begeht.

§ 13 Wiedererlangen der Jagdberechtigung

1 Beim Entzug der Jagdberechtigung nach § 11 Bst. a kann die Jagdberechtigung erst durch das erneute Bestehen des vollständigen Jagdlehrganges und der Jagd - prüfung wieder erworben werden.
2 Beim Entzug der Jagdberechtigung nach § 11 Bst. b kann die Jagdberechtigung erst durch das erneute Bestehen des ganzen oder eines Teils des Jagdlehrganges wieder erworben werden. Das zuständige Amt bestimmt im Einzelfall die zu be -

§ 14 Grundsatz

1 Jagdpatente sind persönlich, nicht übertragbar und werden nur an Personen abgegeben, die im Kanton Schwyz jagdberechtigt sind und sofern keine Patent - verweigerungsgründe nach den §§ 23 und 25 vorliegen.
2 Sie sind für ein Jagdjahr im ganzen für die Jagd offenen Kantonsgebiet gültig und müssen jährlich erneuert werden.
3 Sie sind bei der Ausübung der Jagd stets mitzuführen und auf Verlangen den Jagdpolizeiorganen und den an den Grundstücken Berechtigten, auf deren Gebiet die Jagd ausgeübt wird, vorzuweisen.

§ 15 Patentarten

1 Es werden folgende Patente ausgestellt:
a) Patent I: Hochwildjagd auf jagdbares Rotwild, Gamswild, Schwarzwild, Mur - meltiere, Füchse und Dachse;
b) Patent II: Niederwildjagd auf alles jagdbare Nieder- und Wasserwild, Füchse und Dachse, ausgenommen Schwarzwild;
c) Patent III: Haarraubwildjagd;
d) Patent IV: Jagd auf Wasserwild;
e) Patent V: Jagd auf Schwarzwild.
2 Das Patent I Hochwildjagd kann je nach jagdplanerischer Notwendigkeit auch als zwei separate Patente wie folgt abgegeben werden:
a) Patent Ia: Hochwildjagd auf jagdbares Rotwild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse und Dachse;
b) Patent Ib: Hochwildjagd auf jagdbares Gamswild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse und Dachse.

§ 16 Patentgebühren

a) Grundsatz
1 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Jagdpatente und Gästekarten fest.
2 Die Patentgebühren haben zusammen mit den übrigen Erträgen des Jagdregals mittelfristig den Aufwand für die Jagd und die Wildhut vollumfänglich zu decken.

§ 17 b) Rahmenansätze

1 Für die Patentgebühren gelten folgende Rahmenansätze:
a) Patent I Fr. 400.-- bis Fr. 700.--;
b) Patent II Fr. 400.-- bis Fr. 700.--;
c) Patent III Fr. Fr. 100.-- bis Fr. 200.--;
d) Patent IV Fr. 100.-- bis Fr. 200.--;
e) Patent V Fr. 400.-- bis Fr. 700.--.
2 Werden die Patente Ia und Ib gemeinsam gelöst, ist dafür eine Gebühr im Rah - menansatz von Abs. 1 Bst. a vorzusehen.
3 Die Gebühren für Patent III entfallen, sofern Patent I, II oder V vorgängig gelöst
1 Ausserkantonale Patentbewerber bezahlen die vierfache Patentgebühr.
2 Patentbewerber, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mindestens sechs Monate Wohnsitz im Kanton Schwyz haben, sind den ausserkantonalen Patentbewerbern gleichgestellt.

§ 19 Pflichten des Patentinhabers

Der Inhaber eines Jagdpatents ist verpflichtet:
a) angeordnete administrative Pflichten sowie angeordnete Wildvorweis- und Ab - schusskontrollpflichten termingerecht, wahrheitsgetreu und vollständig wahr - zunehmen;
b) bei der Wildschadenverhütung, der Hege und bei der Bekämpfung von Tier - seuchen mitzuhelfen;
c) dem zuständigen Amt mitzuteilen, wenn sich bezüglich der Patentverweige - rungsgründe Änderungen ergeben;
d) die Jagd weid- und tierschutzgerecht auszuüben;
e) den periodischen Treffsicherheitsnachweis zu erbringen.

§ 20 Kontingentierung

Das zuständige Departement kann:
a) Höchstzahlen für die Patentarten, in erster Linie für die an ausserkantonale Jäger erteilten Patente, festlegen, wenn ein übermässiger Jagddruck entsteht;
b) Patentarten nach Anzahl oder Art der Wildtiere einschränken, wenn hegeri - sche oder jagdplanerische Massnahmen dies erfordern.

§ 21 Gästekarten

1 Die Gästekarte erlaubt jagdberechtigten Personen die Teilnahme an der ordent - lichen Jagd im Beisein eines Gastgebers, der Inhaber des entsprechenden Jagd - patents ist.
2 Sie berechtigt zum Abschuss von:
a) jagdbarem Gams- und Rehwild, für das der Jagdpatentinhaber oder ein anderer anwesender Jäger seine Abschussberechtigung (Marke) zur Verfügung stellt;
b) jagdbarem Haarraubwild.
3 Erlegte Tiere gemäss Abs. 2 Bst. a sind unmittelbar nach dem Abschuss durch den Patentinhaber mit dessen Marke zu kennzeichnen.

§ 22 Erteilung und Abgabe von Patenten und Gästekarten

1 Das zuständige Amt kontrolliert die eingereichten Gesuche, holt bei Bedarf In - formationen bei den mitwirkungspflichtigen Bewerbern oder den zuständigen kan - tonalen und kommunalen Amtsstellen ein und erteilt die Patente.
2 Es gibt die Patente und Gästekarten ab oder kann Dritte mit dieser Aufgabe be - trauen.
3 Wird die Abgabe Dritten übertragen, so sind in einer Leistungsvereinbarung min -
1 Zum Bezug eines Patentes nicht berechtigt sind Bewerber:
a) welchen die Jagdberechtigung entzogen ist;
b) die zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo - naten verurteilt wurden, bis fünf Jahre nach Beendigung des Strafvollzuges;
c) die geschuldete Jagdbussen, Wertersatz, Verfahrenskosten oder Patentgebüh - ren noch nicht bezahlt haben;
d) die wegen körperlichen oder geistigen Krankheiten für eine weidgerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung keine Gewähr bieten;
e) die nicht im Besitz einer Waffe sein dürfen;
f) welche falsche Angaben zu ihren Personalien oder ihrer Jagdberechtigung machen;
g) die den periodischen Treffsicherheitsnachweis nicht erbracht haben.
2 Für mindestens zwei Jahre nicht zum Bezug eines Patents berechtigt sind Be - werber:
a) die wegen unsachgemässem Umgang mit Waffen einen Unfall oder Schaden verursacht haben und deswegen verurteilt wurden, soweit nicht die Jagdbe - rechtigung entzogen wurde;
b) die wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung verurteilt worden sind.

§ 24 Meldepflichten und Dateneinsichtsrechte

1 Das zuständige Amt ist berechtigt in Erfüllung seiner Aufgaben bei den zustän - digen kantonalen und kommunalen Stellen Auskünfte über Patentbewerber einzu - holen hinsichtlich von:
a) Vorstrafen und hängigen Strafverfahren;
b) Erwachsenenschutzmassnahmen;
c) Hinderungsgründen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzu - behör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG). 2
2 Die angefragten Stellen sind ermächtigt und verpflichtet, dem zuständigen Amt die Auskünfte zu erteilen.
3 Ändern sich die Verhältnisse hinsichtlich der Auskunft über den einzelnen Pa - tentinhaber während der Jagd, hat die angefragte kantonale oder kommunale Stelle dies von sich aus dem zuständigen Amt unverzüglich mitzuteilen.

§ 25 Kontrolle

1 Das zuständige Amt ist jederzeit berechtigt, zur Überprüfung der Patentverwei - gerungsgründe oder der Teilnahmevoraussetzungen am Jagdlehrgang Nachweise einzufordern.
2 Werden diese Nachweise nicht erbracht, kann das Patent oder die Teilnahme am Jagdlehrgang verweigert werden.

§ 26 Patententzug

1 Die Jagdpolizeiorgane entziehen dem Patentinhaber das Patent vorsorglich:
oder Sachwerte gefährdet hat;
c) wenn ein Patentverweigerungsgrund nach der Patenterteilung eintritt.
2 Nach einem vorsorglichen Patententzug darf der betroffene Patentinhaber die Jagd nicht wieder aufnehmen.
3 Das zuständige Amt ist ermächtigt, das Jagdpatent so lange zurück zu halten, bis der Vorfall geklärt ist oder allfällige strafrechtliche oder administrative Massnah - men rechtskräftig sind. Das entsprechende Verfahren ist unmittelbar einzuleiten.

C. Jagdausbildung

§ 27 Jagdlehrgang

1 Zum Jagdlehrgang wird zugelassen wer:
a) bei Kursbeginn das 18. Altersjahr erfüllt hat und
b) die Bedingungen zum Erwerb eines Jagdpatents gemäss § 10 Bst. c und d erfüllt.
2 Wer bei der Anmeldung für den Jagdlehrgang falsche Angaben macht, wird von der Teilnahme ausgeschlossen.

§ 28 Jagdprüfung

1 Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdprüfung ist die Absolvierung des Jagd - lehrganges.
2 Die Jagdprüfung besteht aus einer praktischen Schiessprüfung, einer praktischen Prüfung zur Waffenhandhabung und Sicherheit auf der Jagd sowie aus einer theo - retischen Prüfung. Sie hat dem schweizerischen Ausbildungsstandard zu genügen.
3 Wird die Jagdprüfung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen absolviert, verliert sie ihre Gültigkeit.

D. Jagdausübung

§ 29 Jagdzeiten

Die Jagd- und Schussabgabezeiten sowie die Schonzeiten werden vom zuständi - gen Departement in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.

§ 30 Jagdbare Arten

Das zuständige Departement regelt die Jagd auf jagdbare Arten in den jährlichen Jagdvorschriften.

§ 31 Jagdwaffen, Munition und Ausrüstung

a) Zulässigkeit
1 Das zuständige Departement bestimmt in den jährlichen Jagdvorschriften die erlaubten Jagdwaffen, die dazugehörige Munition und die Ausrüstung, insbeson -
die Schussdistanzen eine tierschutzgerechte Jagd sicherzustellen und in einem schiesstüchtigen Zustand zu sein.
3 Für seuchenpolizeiliche und hegerische Massnahmen kann das zuständige De - partement unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung ausnahmsweise die Verwen - dung anderer Waffen, Munitionsarten und Geräte bewilligen.

§ 32 b) Einschiessen und Mittragen von Waffen

1 Das Einschiessen von und das Üben mit Jagdwaffen ist nur auf bewilligten An - lagen gestattet. Vorbehalten bleibt das Einschiessen während der Jagdzeit bei Problemen mit der Waffe.
2 An Schontagen ist das Mittragen von Jagdwaffen ausschliesslich zwecks siche - ren Deponierens für die am Folgetag aufzunehmende Jagd erlaubt.

§ 33 Jagdhunde

a) Einsatz
1 Zulässig sind alle Jagdhunderassen und deren Mischlinge, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
a) auf der Hochwildjagd (Patent I): alle Jagdhunde die über eine Schweiss- oder Ablege- und Gehorsamsprüfung verfügen und nicht zum Stöbern verwendet werden, sowie alle Jagdhunde auf der Schweisshundepikettliste;
b) auf der Niederwildjagd (Patent II): lautjagende Hunde;
c) für die Nachsuche, Bau- und Wasserwildjagd sowie für die Schwarzwildjagd: alle Jagdhunde, die über eine anerkannte Prüfung im entsprechenden Einsatz - bereich verfügen.
2 Jagdhunde sind unter Vermerk zur jeweiligen Aus- und Weiterbildung im Patent einzutragen und vorschriftsgemäss zu kennzeichnen.
3 Der Regierungsrat regelt den Einsatz der Jagdhunde und die Prüfungsanforde - rungen im Sinne einer tierschutzgerechten Jagd.

§ 34 b) Organisation und Ausbildung

Das zuständige Amt:
a) organisiert einen kantonalen Schweisshundepikettdienst;
b) stellt Leistung und Qualität mittels jährlicher Übungs- und Weiterbildungs - angebote sicher und kann dazu mit Jägern und Dritten zusammenarbeiten;
c) kann Übungskurse und Prüfungen für die Bau-, Wasserwild- und Schwarzwild - jagd sowie für das Vorstehen und Apportieren anbieten oder Dritte damit be - auftragen.

§ 35 Falknerei

a) Grundsätze
1 Die Beizjagd sowie das freie Fliegenlassen von Greifvögeln sind grundsätzlich verboten.
b) eine Berechtigung zur Beizjagd vorliegt und
c) die Greifvögel die Möglichkeit zum Freiflug haben.
3 Die falknerische Haltung von Greifvögeln bedarf folgender Bewilligungen der zuständigen Stellen:
a) kantonale Berechtigung zur Falknerei;
b) kantonale Jagdberechtigung;
c) Sachkundenachweis für tierschutzgerechte Haltung von Greifvögeln;
d) Bewilligung zur Haltung von Greifvögeln.

§ 36 b) Ausnahmen

1 Ausnahmebewilligungen zur Beizjagd oder zum freien Fliegenlassen von Greif - vögeln können erteilt werden:
a) zur Vermeidung von Wildschäden;
b) zu Demonstrations- oder Veranstaltungszwecken.
2 Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind eine Schweizerische Falk - nerprüfung oder eine anerkannte falknerische Ausbildung sowie die Jagdberechti - gung im Kanton Schwyz.

§ 37 Transportmittel

a) Verwendung
1 Motorfahrzeuge dürfen als Transportmittel bis zur Aufnahme der Jagd verwendet werden und sind zu kennzeichnen.
2 Die Verwendung von Luftfahrzeugen für die Jagdausübung ist grundsätzlich untersagt.
3 Das zuständige Departement regelt die Ausnahmen in den jährlichen Jagdvor - schriften.

§ 38 b) Spezialfälle

1 Der Einsatz von Fahrzeugen auf Strassen und Fahrwegen im Fahrverbot ist für das Bergen von Schalenwild erlaubt.
2 Unter Vorbehalt der Jagd auf Wasserwild, der Baujagd, der Nachsuche durch Wildhüter oder Mitglieder des Schweisshundepiketts und des Bergens von erleg - tem Schalenwild darf das Motorfahrzeug nach Aufnahme der Jagd gleichentags zur Jagdausübung nicht mehr benutzt werden.
3 Bei nachfolgender Wiederaufnahme der Jagd ist das Motorfahrzeug auf den vor - herigen Standort zurück zu führen und die Jagd von dort aus wieder aufzunehmen.

§ 39 Verbotene Methoden und Hilfsmittel

Neben den Beschränkungen gemäss Art. 2 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverord - nung, JSV) 3 sind nachfolgende Methoden und Hilfsmittel bei der Jagdausübung untersagt:
a) die Schussabgabe ohne Einsicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugel -
c) die Durchführung von Treib- und Drückjagd durch Personen, die weder im Besitz eines Jagdpatents oder einer kantonalen Treiberberechtigung sind, noch den Jagdlehrgang absolvieren;
d) jegliches Aufjagen des Wildes mit Gegenständen oder Treibschüssen;
e) die Ausübung der Jagd auf Skiern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln.

§ 40 Unweidmännisches Verhalten

Als unweidmännisch gilt und ist verboten:
a) das absichtliche Beschiessen von spitz zustehendem oder wegflüchtendem Wild;
b) das Unterlassen der Nachsuche nach einer Schussabgabe bei der das Wild nicht aufgefunden werden kann;
c) das Unterlassen der unmittelbaren Meldung einer erfolglosen Nachsuche an den Wildhüter;
d) das Unterlassen der raschen Tötung eines angeschossenen Wildes nach Vor - gabe der Jagdverordnung;
e) gewalttätiges, ausfälliges Verhalten oder fahrlässige Gefährdung Dritter oder von Sachwerten während der Jagdausübung;
f) wiederholte Irrtumsabschüsse in schwerwiegenden Fällen.

§ 41 Irrtums- und Fehlabschuss

a) Allgemeines Schalenwild
1 Wer geschütztes Rot-, Gams- oder Rehwild erlegt, wird durch die Jagdpolizeior - gane verzeigt.
2 Von einer Verzeigung des Erlegers wird abgesehen, wenn er:
a) das Tier irrtümlich erlegt hat;
b) es umgehend einem Kontrollorgan vorgewiesen hat;
c) den Sachverhalt wahrheitsgetreu geschildert hat und
d) den vom zuständigen Amt nach aktuellem Marktpreis festgelegten Wertersatz bezahlt hat.

§ 42 b) Führende Tiere

1 Anerkennt der Erleger eines führenden Tieres den Befund des Kontrollorgans über den Milchgehalt des Gesäuges nicht, so lässt das zuständige Amt das Ge - säuge wissenschaftlich begutachten.
2 Bestätigt die Begutachtung den Befund über den Milchgehalt, trägt der Erleger die Untersuchungskosten, andernfalls gehen sie zulasten des Kantons.

§ 43 Schutz von Besitz und Eigentum

Ohne die Bewilligung des Berechtigten darf die Jagd nicht ausgeübt werden in Gebäuden und deren nächsten Umgebung, auf Friedhöfen, in Baumschulen, Park- und Gartenanlagen sowie bis nach der Ernte in Weinbergen, Obstgärten und Ge -
1 Zum Schutz von Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen und sofern ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, ist es den Berechtigten oder von ihnen beauftragten Jagdberechtigten mit Bewilligung des zuständigen Amtes gestattet, Massnahmen gegen jagdbares Haarraubwild und Vogelarten gemäss der Jagdverordnung zu treffen.
2 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen dabei angewendet werden:
a) im Inneren von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum Fang von jagdbarem Haarraubwild, sofern sie täglich kontrolliert werden;
b) jagdtaugliche Munition für den Abschuss der Vögel.
3 Mit der Kastenfalle eingefangenes Haarraubwild ist:
a) unverzüglich an einer geeigneten Stelle freizulassen; oder
b) falls keine Freilassung möglich ist, entsprechend der Tierschutzgesetzgebung zu töten und zu entsorgen.

IV. Wildlebensräume, Wildschutz, Wildkrankheiten

A. Wildlebensräume

§ 45 Schutz des Lebensraumes

Auf den Lebensraum der wildlebenden Säugetiere und Vögel ist im Rahmen von Planungen und Projekten Rücksicht zu nehmen.

§ 46 Wildtierkorridore

a) Planung
1 Wildtierkorridore, die als überregional und regional eingestuft werden, sind durch den Regierungsrat raumplanerisch mittels Richt- und Nutzungsplanung und unter Einbezug der betroffenen Interessenvertreter sicherzustellen.
2 Sie sind zu erhalten oder mit entsprechenden Bauwerken und Leitstrukturen wie Über- und Unterführungen, Hecken und Feldgehölzen zu sanieren, falls sie bereits beeinträchtigt sind.
3 Insbesondere bei der Sanierung und beim Ausbau von Verkehrsträgern ist die Wiederherstellung der Wildtierkorridore in die Planung mit einzubeziehen.

§ 47 b) Bauten und Anlagen

1 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, welche die Erhaltung eines Wildtierkorridors konkret gefährden, ist nur zulässig, wenn daran ein gegen - über der ungeschmälerten Erhaltung des Wildtierkorridors gleich- oder höherwer - tiges nationales Interesse besteht.
2 Wenn ein nach Abs. 1 unzulässiges Projekt geeignete Massnahmen zur Minimie - rung der Beeinträchtigung eines Wildtierkorridors beinhaltet, kann das zuständige

§ 48 Wildlebende Säugetiere und Vögel

a) Einfangen und Halten
1 Das Einfangen wildlebender Säugetiere und Vögel sowie die Haltung und Pflege geschützter wildlebender Säugetiere und Vögel bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amtes, sofern nicht der Bund zuständig ist.
2 Erfordert die Haltung zusätzlich eine Bewilligung nach der Tierschutzgesetzge - bung, ist vorgängig eine entsprechende Bewilligung bei der dafür zuständigen Behörde einzuholen.

§ 49 b) Aussetzen

1 Das Aussetzen ursprünglich wildlebender Säugetiere und Vögel bedarf einer Be - willigung des Regierungsrates.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.

§ 50 Streunende Hunde und Katzen

1 Streunende oder verwilderte Hunde und Katzen, die im Wald oder Jagdbannge - biet angetroffen werden, sind der Wildhut zu melden.
2 Durch Wildhüter eingefangene Hunde und Katzen sind dem Tierhalter oder der für Findeltiere zuständigen Stelle abzugeben.
3 Weitab von Höfen und Siedlungen streunende oder verwilderte Hunde und Kat - zen, die offensichtlich krank oder verletzt sind, dürfen durch die Wildhüter erlegt werden.

§ 51 Jagende Hunde und Katzen

1 Hunde und Katzen, die wiederholt wildlebenden Säugetieren oder Vögeln nach - stellen, dürfen durch Wildhüter erlegt werden, wenn:
a) das Tier nicht eingefangen werden kann und
b) vorgängig schriftlich eine Verwarnung des Tierhalters durch das zuständige Amt erfolgt ist.
2 Eine vorgängige schriftliche Verwarnung des Tierhalters ist nicht erforderlich wenn Hunde und Katzen beim Reissen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln angetroffenen werden.
3 Vorbehalten bleiben Hunde im jagdlichen Einsatz.

§ 52 Schutz der Wildtiere

1 Träger von öffentlichen Strassen haben von intensivem Wildwechsel betroffene Strassenstrecken zu signalisieren und in Absprache mit dem zuständigen Amt die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Zusammenstösse mit Strassenbenüt - zern möglichst zu vermeiden.
2 Das mutwillige Stören von Wildtieren ist verboten.

§ 53 Bekämpfung von Tierseuchen

1 Besteht der Verdacht, dass übertragbare Krankheiten vorliegen, lässt die Wildhut die erlegten Wildtiere untersuchen.
2 Die Jäger haben der Wildhut Auffälligkeiten bei erlegten Wildtieren zu melden.
3 Das zuständige Amt hat Auffälligkeiten im Wildbestand nachzugehen und bei Bedarf nach Absprache mit dem Kantonstierarzt geeignete Massnahmen zu er - greifen.

§ 54 Hegeabschüsse

1 Die Wildhüter sind verpflichtet, offensichtlich kranke und verletzte Wildtiere zu erlegen.
2 In Ausübung der Jagd sind Jäger verpflichtet:
a) offensichtlich kranke und verletzte Wildtiere unter Vorbehalt der geschützten Wildtiere zu erlegen;
b) Abschüsse und Sichtungen umgehend der Wildhut zu melden und
c) der Wildhut das erlegte Wild vorzuweisen und auf Anweisung abzugeben.
3 Die Wildhut kann Jagdberechtigte ausserhalb der Jagdzeit beauftragen, Hege - abschüsse für sie zu tätigen.

§ 55 Fallwild

1 Tot aufgefundene wildlebende Säugetiere und Vögel sind der Wildhut zu melden. Ausgenommen davon sind tot aufgefundene Singvögel.
2 Das Fallwild oder Teile und Trophäen davon können dem Finder abgegeben wer - den.
3 Das zuständige Amt erlässt hierzu Richtlinien.

V. Wildtiermanagement

§ 56 Information

Das zuständige Amt sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Säugetiere und Vögel, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz sowie über die Bedeutung der Jagd informiert wird.

§ 57 Bestandesregulierung

1 Die Jagdplanung bezüglich des Schalenwildes ist insbesondere aufgrund der Bestandeszahlen, Jagdstrecken und der Fallwildzahlen sowie der nachgewiesenen Wildschäden jährlich festzulegen. Die Planung kann bei Notwendigkeit räumlich differenziert erfolgen.
a) einen natürlichen Alters- und Geschlechtsaufbau sowie eine gebietsange - passte Bestandesdichte zum Ziel haben;
b) einen für den Lebensraum sowie die Land- und Forstwirtschaft tragbaren Wild - bestand anstreben.
3 Der Kanton unterstützt mit der Jagd den Erhalt sämtlicher Waldfunktionen, ins - besondere die Schutzfunktion, die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder sowie die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten und vermeidet un - tragbare Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen.
4 Werden die Jagdstrecken gemäss Zielvorgaben nicht erreicht, ist das zuständige Amt verpflichtet, das Plansoll zu erfüllen.

§ 58 Verhütung und Entschädigung von Wildschäden

Der Kanton leistet an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden sowie an Schäden, die wildlebende Säugetiere und Vögel anrichten, im Rahmen der Bun - desgesetzgebung eine angemessene Entschädigung.

§ 59 Fütterung von Wildtieren

1 Das Füttern von Wildtieren, insbesondere das Errichten von Fütterungsstellen für Schalenwild, ist grundsätzlich verboten.
2 Ausgenommen sind private Winterfütterungen von Singvögeln in Hausnähe sowie die Bestückung von Lusserplätzen durch Jäger anlässlich der Lusserjagd.
3 Das zuständige Amt kann Ausnahmen für Fütterungsstellen von Schalenwild bewilligen, wenn dies für das Überleben der Wildtiere oder der Reduktion von Wildschäden unumgänglich ist und die Zustimmung des Grundeigentümers vor - liegt.

§ 60 Konzepte zum Umgang mit Grossraubtieren

1 Der Regierungsrat erlässt Konzepte zum Umgang mit Grossraubtieren. Er richtet sich dabei nach den Konzepten des Bundes.
2 Er integriert Herden- und Bienenschutz in die landwirtschaftliche Beratung und stellt zur Erfüllung der Aufgaben geeignete Instrumente zur Verfügung.
3 Er regelt die Rechte und Pflichten von Nutztierhaltern in Bezug auf Präventions - massnahmen und Entschädigungen.

VI. Verfahren und Rechtsschutz

§ 61

1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Entschei - den richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974 (VRP). 4
2 Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts bleiben

§ 62 5 Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) ...
b) ein Jagdpatent bezieht oder verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein (§§ 14 und 23);
c) den Abschuss nicht rechtzeitig meldet (§ 19 Bst. a);
d) die Abschussmeldung unvollständig oder fehlerhaft ausfüllt (§ 19 Bst. a);
e) die Jagd nicht tierschutzgerecht ausübt (§ 19 Bst. d);
f) die Jagd- und Schussabgabezeiten oder die Schonzeiten missachtet (§ 29);
g) unerlaubte Jagdwaffen oder Munition verwendet (§§ 31 und 32);
h) während der Jagdausübung nicht vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist (§ 31 Abs. 1);
i) einen nicht zugelassenen Hund auf der Jagd mitführt oder jagen lässt (§ 33);
j) ...
k) einen Hund auf der Jagd mitführt, der nicht im Jagdpatent eingetragen oder nicht vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist (§§ 31 und 33);
l) das Verbot der Beizjagd oder des freien Fliegenlassens von Greifvögeln miss - achtet (§ 35);
m) die Vorschriften des Transportmitteleinsatzes zur Jagdausübung (inklusive Bergung) missachtet (§§ 37 und 38);
n) bei der Jagdausübung verbotene Methoden oder Hilfsmittel verwendet (§ 39);
o) das Verbot unweidmännischen Verhaltens missachtet (§ 40);
p) geschütztes Rot-, Gams- oder Rehwild erlegt (§ 41);
q) ohne Bewilligung des Berechtigten die Jagd in oder auf dessen Besitz oder Eigentum ausübt (§ 43);
r) die Vorschriften über die Selbsthilfe missachtet (§ 44);
s) mutwillig Wildtiere stört (§ 52 Abs. 2);
t) Wildtiere füttert oder Fütterungsstellen errichtet (§ 59 Abs. 1).
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.

§ 63 Mitteilungspflichten

1 Polizeirapporte sowie Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die sich auf die Strafbestimmungen nach § 62 oder das Jagdgesetz beziehen, sind dem zu - ständigen Amt zuzustellen.
2 Das zuständige Amt hat von Strafbehörden verfügte Entzüge der Jagdberechti - gung dem Bundesamt mitzuteilen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 64 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Gesetz über die Jagd vom 23. März 1972; 6
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Kantonales Fischereigesetz (KFG) vom 18. März 2009 8

§ 20 Bst. g und h (neu)

(Der Regierungsrat erlässt Schutzbestimmungen und bezeichnet die zulässigen Gerätschaften. Er regelt namentlich:)
g) die Einschränkung von sportlichen Betätigungen, wenn dies zum Schutz der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume erforderlich ist;
h) die Führung der Fangstatistik.

§ 33 Abs. 1 Bst. l und m (neu)

1 (Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:)
l) bei der Fischereiausübung das Fischereipatent oder die Gästekarte nicht mit - führt;
m) die maximalen Tagesfangzahlen missachtet.
b) Kantonales Ordnungsbussengesetz (KOBG) 9 Anhang

3.1 Verstoss gegen das Lagerungs- oder Campierverbot

(§ 3 Abs. 2 Bst. b i.V.m. § 19 Bst. c der Verordnung zum Schutze des Frauenwinkels vom 5. Mai 1980 [VSF] 10 ;

§ 4 Bst. a i.V.m. § 15 Bst. a der Verordnung zum Schutze

des Aahorns vom 18. Februar 2009 [VSA] 11 ;

§ 3 Abs. 3 Bst. b i.V.m. § 12 der Verordnung zum

Schutze des Nuoler Riedes vom 5. Mai 1980 [VSN] 12 ;

§ 3 Abs. 4 Bst. b i.V.m. § 12 der Verordnung zum

Schutze der Bätzimatt vom 11. Oktober 1983 [VSB] 13 ;

§ 3 Abs. 2 Bst. b i.V.m. § 14 Abs. 1 der Verordnung

zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees vom 16. Dezember 1986 [VSS] 14 ;

§ 4 Abs. 1 Bst. a i.V.m. § 26 Bst. c der Verordnung

betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm vom 6. September 2007 [VMR] 15 ;

§ 4 Bst. a i.V.m. § 21 der Verordnung zum Schutze

der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig vom 29. August 1994 [VSR] 16 ;

§ 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. § 21 Bst. d der Verordnung

betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg vom 18. Dezember 2008 [VSI] 17 ) 150.--

3.2 Verstoss gegen das Feuerungsverbot (§ 3 Abs. 2 Bst. d

i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m.

§ 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. b i.V.m. § 21 VSR; § 4 Bst. b

i.V.m. § 19 Bst. a VSF; § 4 Bst. d i.V.m. § 15 Bst. a VSA;

§ 3 Abs. 3 Bst. d i.V.m. § 12 VSN; § 3 Abs. 4 Bst. d

i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. f i.V.m.

§ 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m.

§ 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. e i.V.m. § 21 VSR;

§ 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 100.--

3.4 Verstoss gegen das Reitverbot (§ 4 Bst. e i.V.m.

§ 15 Bst. a VSA; § 4 Abs. 1 Bst. e i.V.m.

§ 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. f i.V.m. § 21 VSR;

§ 4 Abs. 1 Bst. e i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 100.--

3.5 Verstoss gegen das Betretungsverbot oder das

Befahrungsverbot mit einem nicht motorisierten Fahrzeug (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 19 Bst. b und c VSF;

§ 4 Bst. f und § 7 Abs. 2 und 3 i.V.m.

§ 15 Bst. a und c VSA; § 6 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN;

§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. k und

§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;

§ 4 Abs. 1 Bst. e und § 13 i.V.m. § 26 Bst. b und c

VMR; § 5 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. § 21 VSR;

§ 4 Abs. 1 Bst. e und § 10 i.V.m. § 21 Bst. c und d VSI) 50.--

3.6 Verstoss gegen das Befahrungsverbot mit einem

Motorfahrzeug (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 19 Bst. b und c VSF; § 7 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. c VSA; § 6 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN; § 3 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB;

§ 3 Abs. 2 Bst. k i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;

§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 26 Bst. c VMR;

§ 5 Abs. 3 i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. a und

§ 10 i.V.m. § 21 Bst. c und d VSI) 100.--

3.7 Verstoss gegen das Badeverbot (§ 5 Abs. 2 i.V.m.

§ 19 Bst. c VSF; § 10 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. d VSA;

§ 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN; § 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB;

§ 3 Abs. 2 Bst. c i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;

§ 4 Bst. c i.V.m. § 21 VSR) 50.--

3.8 Verstoss gegen das Anlegungs-, Stationierungs- und

Durchfahrverbot (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 19 Bst. c VSF;

§ 10 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. d VSA; § 5 Abs. 2 i.V.m.

§ 12 VSN; § 5 Abs. 2 i.V.m. § 12 VSB;

§ 6 Abs. 2 i.V.m.§ 14 Abs. 1 VSS) 100.--

3.9 Verstoss gegen das Pflückverbot für Pflanzen, Pilze und

Beeren (§ 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 19 Bst. c VSF;

§ 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 12 VSN; § 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m.

§ 12 VSB; § 7 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;

§ 4 Abs. 1 Bst. g i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 50.--

4.1 Nichtmitführen des Jagdpatents oder der

Gästekarte bei der Jagdausübung (§§ 14 Abs. 3 und 21 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. a des Jagd- und Wildschutzgesetzes vom 25. Mai 2016 [JWG] 18 ) 50.--

4.2 Unterlassung der rechtzeitigen Abschussmeldung

(§ 19 Bst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. c JWG) 50.--

4.3 Unvollständiges oder fehlerhaftes Ausfüllen der

Abschussmeldung (§ 19 Bst. a i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Bst. d JWG) 50.--

4.4 Nicht vorschriftsgemässe Kennzeichnung der

Jagdteilnehmenden (§ 31 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. hJWG) 100.--

4.5 Unerlaubtes Mitführen eines nicht zugelassenen

Hundes auf der Jagd (§ 33 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Bst. i JWG) 150.--

4.6 Unerlaubtes Jagenlassen eines Hundes während

der Jagdausübung (§ 33 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Bst. j JWG) 150.--

4.7 Mitnehmen eines Hundes auf die Jagd, der im

Jagdpatent nicht eingetragen oder nicht vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist (§§ 31und
33Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. k JWG) 150.--

4.8 Missachtung des Verbots der Beizjagd oder des freien

Fliegenlassens von Greifvögeln (§ 35 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. l JWG) 100.--

4.9 Nichtkennzeichnen des Motorfahrzeuges bei der

Ausübung der Jagd (§ 37 Abs. 1 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Bst. m JWG) 50.--

4.10 Missachtung der Verwendungsvorschriften für Transportmittel

hinsichtlich der Verwendung bestimmter Fahrzeuge, des Verwendungszeitpunkts oder des Verwendungsorts (§§ 37 und 38i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. m JWG) 50.--

4.11 Verwendung von verbotenen Methoden oder Hilfsmitteln

bei der Selbsthilfe (§ 44 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Bst. r JWG) 50.--

4.12 Mutwillige Störung von Wildtieren (§ 52 Abs. 2 i.V.m.

§ 62 Abs. 1 Bst. s JWG) 50.--
bei der Fischereiausübung (§ 11 des Kantonalen Fischereigesetzes vom 18. März 2009 [KFG] 19 i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. l KFG) 50.--

5.2 Nicht fachgerechte oder vorschriftsgemässe

Handhabung und Verwendung von Köderfischen sowie untermassiger und gefangener Fische (§ 19 Abs. 2, § 20 Bst. b und § 33 Abs. 1 Bst. e KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m.

§ 2 Abs. 2 KFG) 100.--

5.3 Fischen mit unerlaubten Gerätschaften oder

mittels unerlaubter Fangmethoden (§ 20 Bst. a i.V.m.

§ 33 Abs. 1 Bst. f KFG und Ausführungsbestimmungen

der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG) 100.--

5.4 Fischen während der Schonzeiten, in Schutz- oder

Schongebieten oder unter Missachtung der Schonmasse (§ 20 Bst. c i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. c KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m.

§ 2 Abs. 2 KFG) 200.--

5.5 Nichteinhalten der maximalen Tagesfangzahlen

(§ 20 Bst. e i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. m KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG) 200.--

5.6 wird aufgehoben

5.7 Nicht oder nicht vorschriftsgemässes Führen der

Fangstatistik bei der Ausübung der Fischerei (§ 20 Bst. h i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. h KFG) 50.--

§ 66 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons - verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt nach der Ge - nehmigung durch den Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 20
1 GS 24-72 mit Änderungen vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-56d).
2 SR 514.54.
3 SR 922.01.
4 SRSZ 234.110.
5 Abs. 1 Bst. i in der Fassung vom und Bst. a und j aufgehoben am 17. November 2021.
6 GS 16 -132.
10 SRSZ 722.111.
11 SRSZ 722.112.
12 SRSZ 722.113.
13 SRSZ 722.114.
14 SRSZ 722.211.
15 SRSZ 722.311.
16 SRSZ 722.313.
17 SRSZ 722.314.
18 SRSZ 761.100.
19 SRSZ 771.110.
20 1. Mai 2018 (Abl 2018 689); Änderungen vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022
821) in Kraft getreten.
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