Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden
(Vom 25. Juni 2019) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 4 Abs. 3, 15 Abs. 2, 26 Abs. 2, 34 Abs. 3, 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 57 Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden (FHG- BG) vom 30. Mai 2018, 2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Geltungsbereich
Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstal - ten sinngemäss.
§ 2 2. Unabhängigkeit der Bezirksgerichte
1 Die finanzielle Unabhängigkeit der Bezirksgerichte ist gewährleistet.
2 Sie reichen dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich die Jahres - rechnung und einen Entwurf des Finanzplans ein.
§ 3 3. Grundsätze
Im Sinne von § 3 FHG-BG bedeuten:
a) Gesetzmässigkeit: Ausgaben und Einnahmen bedürfen einer Rechtsgrund - lage.
b) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbar - keit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge der Dringlichkeit vorzu - nehmen.
c) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung vorzuziehen. Vermögenswerte sind sorgfältig zu bewirtschaften, um ihre Subs - tanz und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten.
d) Haushaltsgleichgewicht: Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen.
e) Verursacherfinanzierung: Wer besondere Leistungen beansprucht, hat die zu - mutbaren Kosten zu tragen.
f) Vorteilsabgeltung: Wer besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen An - ordnungen und Einrichtungen gewinnt, hat dafür zumutbare Beiträge zu leis - ten, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen dürfen.
g) Ordnungsgemässe Rechnungslegung: Die Rechnungslegungsgrundsätze wer - den befolgt und Abweichungen ausgewiesen.
1 Das Finanzdepartement erstellt ein Handbuch über die Steuerung der Finanzen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.
2 Das Handbuch enthält verbindliche Weisungen und Empfehlungen und wird durch den Regierungsrat genehmigt. Die nicht verbindlichen Empfehlungen wer - den durch das Finanzdepartement nachgeführt.
3 Der Erlass besonderer Weisungen über Einzelaspekte bei der Steuerung der Fi - nanzen sowie die Rechnungslegung bleibt vorbehalten.
§ 5 5. Darstellung
a) Detaillierungsgrad
1 Der Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell wird in Voranschlag, Finanzplan, Erfolgs- und Investitionsrechnung wie folgt aufge - schlüsselt:
a) in der ordentlichen Darstellung nach den zweistelligen Sachgruppen;
b) in der detaillierten Darstellung nach den dreistelligen Sachgruppen.
2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Darstellung der Bilanz.
3 Gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der Rechnungsprüfungskommission müs - sen sämtliche Sachgruppen ausweisbar sein.
§ 6 b) Vergleichbarkeit
1 Im Finanzplan werden tabellarisch gegenübergestellt:
a) der zu genehmigende Voranschlag;
b) die Finanzplanjahre;
c) die letzte abgeschlossene Rechnung;
d) der letzte Voranschlag.
2 In der Jahresrechnung werden tabellarisch gegenübergestellt:
a) die zu genehmigende Rechnung;
b) der dazugehörige Voranschlag;
c) die Rechnung des vorangehenden Jahres.
II. Steuerung
§ 7 1. Risikobewirtschaftung
1 Die Gemeinden identifizieren und überprüfen periodisch ihre Risiken, bewerten sie hinsichtlich ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ihres Schadensausmas - ses.
2 Sie treffen Vorkehrungen und Massnahmen zur Vermeidung von Risikoverwirkli - chungen und zur Bewältigung sowie Minimierung der negativen Auswirkungen von Schadenereignissen.
3 Unter Risiken werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative Auswirkungen auf die Zielerreichung oder die Aufgabenerfüllung der Gemeinde haben.
1 Der Gemeinderat sorgt für ein zweckmässiges und risikoorientiertes internes Kontrollsystem (IKS).
2 Er trifft die notwendigen regulatorischen, organisatorischen, betrieblichen und technischen Massnahmen, um:
a) ein wahrheitsgetreues Abbild der finanziellen Lage sicherzustellen;
b) die Einhaltung der massgebenden Gesetze und Vorschriften zu gewährleisten;
c) ein strafbares Verhalten zu verhindern;
d) Fehler zu erkennen, zu beheben und zu vermeiden;
e) die wesentlichen operativen Risiken in Bezug auf den Schutz des Vermögens zu eliminieren;
f) Effizienz und Effektivität der Geschäftstätigkeiten sicherzustellen.
§ 9 3. Controlling
a) Controlling-System
1 Der Gemeinderat hat ein auf seinen Finanzhaushalt abgestimmtes Controlling- System festzulegen.
2 Er regelt insbesondere Ablauf, Umfang, Periodizität, Empfängerkreis und Doku - mentation des Controllings.
§ 10 b) bei Beteiligungen
1 Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen der Gemeinde an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
2 Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere:
a) Eigentümerstrategien für bedeutende Beteiligungen;
b) Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts.
3 Der Gemeinderat bezeichnet die bedeutenden Beteiligungen.
§ 11 c) bei Leistungsvereinbarungen und Beiträgen
Wird die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten übertragen, sorgt der Gemeinderat dafür, dass:
a) er die Aufgabenerfüllung überprüfen kann;
b) die finanzielle Einflussnahme erhalten bleibt, namentlich indem ein Budget - vorbehalt vereinbart wird.
§ 12 4. Mittelfristigkeit
1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 6 FHG-BG umfasst einen Zeitraum von acht Jah - ren.
2 Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind:
a) die drei zurückliegenden Rechnungsjahre;
b) das laufende Rechnungsjahr;
c) die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre.
3 Spezialfinanzierungen sind auf den Lebenszyklus einer Anlage auszurichten.
a) Voranschlagskredite Die Hauptkonten des Voranschlages im Sinne von § 10 FHG-BG sind die in An - hang I aufgeführten zweistelligen Sachgruppen der Erfolgs- und Investitionsrech - nung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells (HRM).
§ 14 6. Unerlässliche Ausgaben
Unerlässliche Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 FHG-BG sind insbesondere:
a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die bewilligte Wiederbesetzung vakanter Stellen;
b) Ausgaben, für die aufgrund von § 13 FHG-BG eine Kreditüberschreitung be - willigt werden könnte;
c) weitere Ausgaben, ohne deren Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaft - lichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.
§ 15 7. Anlage von Finanzvermögen
1 Das Finanzvermögen kann angelegt werden in:
a) Bargeld;
b) Forderungen, die auf einen bestimmten Betrag lauten, namentlich Postcheck- oder Bankguthaben sowie Festgeldanlagen, die bei Unternehmungen von guter Bonität oder mit Staatsgarantie angelegt sind;
c) Obligationen in Schweizer Franken der öffentlichen Hand oder von Privatun - ternehmungen und Banken von guter Bonität;
d) kotierte Aktien von inländischen Schuldnern;
e) Grundstücke.
2 Nicht zulässig sind:
a) Obligationen in Fremdwährungen;
b) ausländische Aktien;
c) alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark spekulativem Charakter.
3 Die Bonität eines Institutes oder einer Privatunternehmung wird anhand von anerkannten Standards beurteilt.
§ 16 8. Zusätzliche Abschreibungen
Solange ein Bilanzfehlbetrag besteht, dürfen keine zusätzlichen Abschreibungen vorgenommen werden.
§ 17 1. Arten
Ausgaben werden beschlossen für:
a) Einzelvorhaben (einmalig und wiederkehrend);
b) in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben;
c) Projektierungen.
§ 18 2. Einheit der Materie
1 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe Ausgabenbewilligung aufgenommen.
2 Enthält ein Vorhaben gebundene und neue Ausgaben, können die gebundenen ausgeschieden werden, wenn sie nicht notwendigerweise mit den neuen zusam - menhängen. Sie sind im Bericht auszuweisen.
§ 19 3. Berechnung der Ausgabenhöhe
1 In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wieder - kehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt.
2 Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Ma - terialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provi - sorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen.
3 Nicht eingerechnet werden Ausgaben, für welche bereits eine frühere Ausgaben - bewilligung erteilt wurde.
§ 20 4. Information über weitere Kosten
Weitere Kosten, wie namentlich Folgekosten, die in der Berechnung gemäss § 19 nicht enthalten sind, werden im Bericht zur Ausgabenbewilligung ausgewiesen.
§ 21 5. Kontrolle
1 Der Gemeinderat bezeichnet das für die Ausführung des Vorhabens zuständige Organ.
2 Das Kontrollorgan hat namentlich folgende Aufgaben:
a) es führt über die bereits eingegangenen und die künftigen Verpflichtungen im Rahmen einer genehmigten Ausgabenbewilligung Kontrolle;
b) es erstellt regelmässig Endkostenschätzungen, um die Einhaltung der Ausga - benbewilligung sicherzustellen und um nötigenfalls frühzeitig eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung anzufordern;
c) es ermittelt laufend die teuerungsbedingten Mehrkosten nach Massgabe des
§ 22 1. Anwendbare Normen
1 Für die Rechnungslegung gelten die in Anhang III aufgeführten Fachempfehlun - gen gemäss HRM.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Gesetz, Verordnung oder im Handbuch gemäss § 4.
§ 23 2. Detaillierungsgrad Bilanz
Die Bilanz wird sowohl in der ordentlichen wie auch in der detaillierten Darstel - lung entsprechend dem vollständigen Kontenrahmen gemäss HRM dargestellt.
§ 24 3. Spezialfinanzierung
1 Als Spezialfinanzierungen sind zu führen:
a) Feuerschutzwesen;
b) Abwasserbeseitigung;
c) Abfallbeseitigung;
d) Schutzraumabgeltung;
e) Parkplatzabgeltung;
f) Alters- und Pflegeheime;
g) Kurtaxen;
h) Kinderspielplatzabgeltung;
i) Wasserversorgung;
j) Elektrizitätsversorgung, Energieversorgung;
k) Gemeinschaftsantenne, Kabelfernsehen;
l) Ausgleich von Planungsvorteilen;
m) weitere, durch die Gemeinden errichtete Spezialfinanzierungen.
2 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sowie Guthaben von Sonderrechnungen sind intern zu verzinsen. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest.
§ 25 4. Investitionsrechnung
Investitionen bis Fr. 75 000.- im Einzelfall werden der Erfolgsrechnung, darüber liegende der Investitionsrechnung belastet.
§ 26 5. Bewertung der Aktiven
a) Finanzvermögen
1 Der Verkehrswert des Finanzvermögens wird auf Basis der folgenden Werte und unter Berücksichtigung einer allfälligen Wertberichtigung ermittelt:
a) flüssige Mittel und Guthaben: Nominalwert;
b) festverzinsliche Wertpapiere, Darlehen und Hypotheken: Nominalwert;
c) Aktien und Anteilscheine: Jahresschlusskurs der Börse oder Steuerwert;
d) Liegenschaften: Anschaffungswert;
falls neu bewertet. Bei Sachanlagen erfolgt die Überprüfung alle fünf Jahre.
3 Wesentliche Forderungen, deren Einzug gefährdet ist, sind entsprechend zu be - richtigen. Sämtliche übrigen Guthaben sind jährlich im Umfang eines Abzuges von 5% zu berichtigen.
§ 27 b) Verwaltungsvermögen
1 Der Anschaffungswert entspricht der Nettoinvestition.
2 Das Verwaltungsvermögen wird gemäss Anhang II abgeschrieben.
3 Darlehen und Beteiligungen sind nach dem Anschaffungswert zu bewerten und jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.
§ 28 c) Wechsel zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Bei der Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen ist der Ver - kehrswert massgebend.
2 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind ins Finanzvermögen zu übertragen.
§ 29 d) Anlagebuchhaltung
1 Die Vermögenswerte des Finanz- und Verwaltungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen.
2 Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser Vermögenswerte aus.
3 Die Anlagekategorien richten sich nach Anhang II.
§ 30 6. Bewertung der Passiven
a) Grundsatz Die Passiven werden zum Nominalwert bilanziert.
§ 31 b) Rückstellungen
aa) Bildung
1 Rückstellungen sind Passiven im Sinne von § 34 Abs. 2 FHG-BG, deren Höhe oder Fälligkeit ungewiss, aber zuverlässig schätzbar ist.
2 Sie werden bilanziert, wenn sie auf einem konkreten Sachverhalt beruhen und vom Betrag her wesentlich sind.
3 Für Vorfinanzierungen und Sanierungspflichten gegenüber Vorsorgeeinrichtun - gen werden keine Rückstellungen gebildet.
§ 32 bb) Verwendung und Auflösung
1 Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie ge - bildet wurden.
2 Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien nicht mehr
1 Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie es das über - geordnete Recht verlangt oder sie als Beweismittel sowie zur Festlegung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens jedoch während zehn Jahren.
2 Die Unterlagen sind vor Verlust, Zerstörung, nachträglicher Veränderung und unberechtigtem Zugriff zu schützen.
§ 34 8. Elektronische Belege und Unterschriften
Elektronische Belege und Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, so - fern:
a) die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche die Genehmigung erteilen und die Freigabe bewilligen, gewährleistet ist;
b) die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und
c) die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Geneh - migungsvorgänge sichergestellt ist.
V. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
§ 35 1. Allgemeines
1 Die Gemeinde, welche die Verwaltung oder Teile davon den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, hat deren Umsetzung in einem Konzept festzulegen.
2 Das Konzept ist gemäss den Vorschriften von §§ 36-38 zu erlassen und hat den Rahmenbedingungen von §§ 39-45 zu entsprechen.
§ 36 2. Einführung
a) Grundsatzbeschluss Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über die Grundsätze der Um - setzung, indem sie:
a) die Teile der Verwaltung, auf welche sich die wirkungsorientierte Verwaltungs - führung bezieht, bezeichnen;
b) die inhaltlichen Grundzüge der Leistungsaufträge und des Globalbudgets fest - legen;
c) das Verfahren zur Erteilung der Leistungsaufträge und der Globalbudgets re - geln;
d) die Modalitäten der Berichterstattung des Gemeinderates an die Gemeinde - versammlung festlegen;
e) die Mitwirkung der Rechnungsprüfungskommission vorsehen.
§ 37 b) Umsetzung
Der Gemeinderat trifft die notwendigen Vollzugsentscheide, indem er:
c) das Controllingsystem einführt;
d) die Delegation von Ausgabekompetenzen regelt;
e) die weiteren Steuerungsentscheide fällt.
§ 38 c) Genehmigung
Der Gemeinderat reicht für die Genehmigung der Einführung beim Regierungsrat die folgenden Unterlagen ein:
a) den Grundsatzbeschluss der Stimmberechtigten;
b) für jede Verwaltungseinheit die geplante Umsetzung einschliesslich seiner Vollzugsentscheide.
§ 39 3. Rahmenbedingungen
a) Verwaltungseinheit - derung gemäss HRM oder einer anderen nach Aufgabenbereichen gegliederten Aufteilung entspricht.
§ 40 b) Darstellung
1 Im Voranschlag sind die dem Globalbudget zu Grunde liegenden Bruttoaufwen - dungen und -erträge aufzuzeigen.
2 Den Leistungsaufträgen sind Hintergrundinformationen wie Grundauftrag, Leis - tungen (Produkte) und Kennziffern der betreffenden Verwaltungseinheit beizufü - gen.
3 Die Finanzplanjahre sind der Darstellung von Globalbudget und Leistungsauf - trägen beizufügen. Sie müssen die geplante Entwicklung des Globalbudgets aus - weisen.
§ 41 c) Leistungsauftrag und Globalbudget
1 Der Gemeinderat entscheidet über den Inhalt des Leistungsauftrages und über das Globalbudget.
2 Die Gemeindeversammlung genehmigt jeden Leistungsauftrag als Ganzes und beschliesst über das Globalbudget.
3 Eine teilweise Umsetzung eines Leistungsauftrages oder eine Staffelung von einzelnen Teilen ist nicht möglich.
§ 42 d) Controlling
a) die Informationen für die Beurteilung der Leistungs- und Wirkungsziele erfasst und beurteilt werden;
b) die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, falls sich ein Nichterreichen des Leistungsauftrages abzeichnet.
Der Gemeinderat kann:
a) einen integrierten Aufgaben- und Finanzplan führen, der die Leistungs- und Finanzsicht in einer rollenden, mehrjährigen Planung verknüpft und nach Ver - waltungseinheiten gegliedert ist;
b) Kontoüberträge innerhalb eines Globalbudgets für gewisse Einzelfälle ein - schränken (Steuerungsentscheide).
§ 44 f) Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung bleiben die übrigen Finanzhaushaltsvorschriften an - wendbar.
2 Die Gliederung der Verwaltungseinheiten hat keinen Einfluss auf die Darstellung der Jahresrechnung.
§ 45 g) Berichterstattung und Rechnungsprüfung
1 Die mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Verwaltungseinheiten besorgen das Berichtswesen.
2 Der Gemeinderat gewährleistet, dass die Rechnungsprüfungskommission über die Ausführung der Leistungsaufträge und die Einhaltung des Globalbudgets aus - reichend informiert ist.
3 Die Rechnungsprüfungskommission beurteilt die vorgelegten Leistungsaufträge und deren Ausführung und erstattet der Gemeindeversammlung Bericht und An - trag.
VI. Rechnungsprüfungskommission (RPK)
§ 46 Prüfung des Finanzhaushalts
1 Die RPK prüft den Finanzhaushalt mit:
a) ordentlichen Prüfungen, die sich nach einem durch sie definierten Prüfplan mit Schwerpunkten richten;
b) Zwischenprüfungen und
c) unangemeldeten Prüfungen.
2 Diese Prüfungen umfassen:
a) in formeller Hinsicht insbesondere die rechnerische Richtigkeit der Daten und die Vollständigkeit der Aufzeichnungen und Belege;
b) in rechtlicher Hinsicht insbesondere die Einhaltung der für den Finanzhaus - halt massgeblichen Verfassungs-, Gesetzes-, Verordnungs- und weiteren Aus - führungsbestimmungen;
c) in materieller Hinsicht insbesondere die Überprüfung der Tragbarkeit der Aus - gaben, die Angemessenheit der Investitionen und die Entwicklung des Finanz - haushalts.
§ 47 1. Abschreibung des Verwaltungsvermögens
(§ 54 Abs. 2 FHG-BG)
1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Be - zirke und Gemeinden die Restnutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsver - mögen bereits abgelaufen, so werden diese während eines Zeitraums von acht Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschrieben.
2 Führt die Inkraftsetzung der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und Gemeinden während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Nutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsvermögen zu einer grossen Härte für die betroffene Gemeinde, kann das Finanzdepartement auf deren Gesuch hin die Abschreibungs - dauer auf acht Jahre verlängern. Die gewährte Verlängerung beginnt ab dem Tag der Inkraftsetzung.
§ 48 2. Neubewertungsreserve
(§ 54 Abs. 3 FHG-BG)
1 Die Reserven aus der Neubewertung von Finanzvermögen sind am Ende des Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.
2 Bei Reserven aus der Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung verzichtet werden.
3 Entnahmen aus den Reserven:
a) sind zwingend vorzunehmen, wenn ein zuvor aufgewerteter Vermögenswert veräussert wird;
b) können vorgenommen werden, wenn an zuvor aufgewerteten Vermögenswerten Verluste aufgrund von Wertverminderungen entstehen.
§ 49 3. Aufwertungsreserve
(§ 54 Abs. 3 FHG-BG) Die Reserven aus der Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind am Ende des Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 50 1. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezem - ber 1995 3 ;
b) Verordnung über die versuchsweise Einführung der wirkungsorientierten Ver - waltungsführung in den Gemeinden und Bezirken vom 7. Juni 2005 4 .
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar
2002 5 wird wie folgt geändert:
§ 2
Die Bezirke und Gemeinden haben dem Finanzdepartement für die jährliche Ge - meindefinanzstatistik einzureichen:
a) Finanzplan (einschliesslich Voranschlag) bis 31. Dezember jeden Jahres;
b) Jahresrechnung bis 15. Mai jeden Jahres.
§ 52 3. Publikation, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 6 Anhang I Voranschlagskredite gemäss § 13:
1. Erfolgsrechnung
3 Aufwand 4 Ertrag
30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag
31 Sach- und übriger Betriebsauf - wand
41 Regalien und Konzessionen
33 Abschreibungen Verwaltungsver - mögen
42 Entgelte
34 Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge
35 Einlagen in Fonds und Spezialfi - nanzierungen
44 Finanzertrag
36 Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spe- zialfinanzierungen
37 Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag
38 Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge
39 Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag
49 Interne Verrechnungen
5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen
50 Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen
51 Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen
52 Immaterielle Anlagen 62 Übertragung immaterielle Anlagen in das Finanzvermögen
54 Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
55 Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen
56 Eigene Investitionsbeiträge 65 Übertragung von Beteiligungen
57 Durchlaufende Investitionsbeiträge 66 Rückzahlung eigener Investitions - beiträge
58 Ausserordentliche Investitionsaus - gaben
67 Durchlaufende Investitionsbei - träge
59 Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionsein - nahmen
69 Übertrag an Bilanz Anhang II Anlagekategorien gemäss HRM und Abschreibungen: Anlagekategorie Nutzungsdauer in Jahren Abschreibungs - satz (in %)
1 Grundstücke – –
2a Gebäude/Hochbauten 25 4.00
2b Alters- und Pflegeheime 33 3.03
3a Strassen 25 4.00
3b Brücken 25 4.00
4 Wald – –
5a Kanalbauten 40 2.50
5b Gewässerverbauungen 40 2.50
6 Orts-/Regionalplanungen – –
7a Mobilien 5 20.00
7b Maschinen 5 20.00
7c Fahrzeuge, Rettungsfahrzeuge Bezirke
5 20.00
8 Spezialfahrzeuge 15 6.67
9 Informatik, Hardware 5 20.00
10a immaterielle Anlagen 5 20.00
10b Informatik, Software 5 20.00
in Jahren satz (in %)
11a Investitionsbeiträge für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach Nutzungsdauer des finan - zierten Objekts
11b Investitionsbeiträge an Private 5 20
12 Anlagen im Bau - -
13,
14 Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen - -
15 Abwasseranlagen 25 4.00
16 Abfallanlagen 25 4.00 Anhang III Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmo - dells (§ 26 Abs. 2 FHG-BG): Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
1 Elemente des Rechnungsmodells
25.01.2008
2 Grundsätze ordnungsge - mässer Rechnungslegung
25.01.2008
3 Kontenrahmen und funk - tionale Gliederung
25.01.2008
4 Erfolgsrechnung 30.01.2015
5 Aktive und passive Rech - nungsabgrenzung
25.01.2008
6 Wertberichtigungen 25.01.2008
7 Steuererträge 25.01.2008
8 Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierung
25.01.2008 Spezialfonds werden nur in der
Bilanz ausgewiesen. Ausgaben und Einnahmen (Fondsrech - nung) erfolgen ausserhalb der Erfolgsrechnung und der Inves - titionsrechnung. Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vor - haben (Vorfinanzierungen) ist nicht zu lässig.
9 Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten
25.01.2008 Für künftige Arbeitgeber-Sa -
nierungsbeiträge an die Pensi - onskasse des Kantons Schwyz im Fall einer Unterdeckung ge - mäss § 11 des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (PKG) vom 21. Mai
20147 oder andere Vorsorge - einrichtungen werden weder Rückstellungen gebildet noch passive Rechnungsabgrenzun - gen verbucht. Die Arbeitgeber- Sanie rungsbeiträge werden wie die ordentlichen Beiträge im Jahr der Fälligkeit verbucht sowie im Voranschlag und Fi - nanzplan berücksichtigt. Im Anhang der Jahresrechnung wird jeweils der Deckungsgrad per 31. Dezember ausgewie - sen.
10 Investitionsrechnung 30.01.2015
11 Bilanz 12.05.2016
12 Anlagegüter und Anlagebuchhaltung
25.01.2008
13 Konsolidierte Betrachtungsweise
25.01.2008
14 Geldflussrechnung 30.01.2015
15 Eigenkapitalnachweis 25.01.2008
16 Anhang zur Jahresrechnung
25.01.2008
17 Finanzpolitische Zielgrössen und Instrumente
25.01.2008
18 Finanzkennzahlen 25.01.2013
19 Vorgehen beim Übergang zu HRM2
25.01.2008 Die Reserven aus Neubewer -
tung des Finanzvermögens und aus Aufwertung des Verwal - tungsvermögens sind nach einem Jahr aufzulösen. Bei Re - serven aus Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auf - lösung verzichtet werden.
21 Finanzinstrumente 25.01.2013 Anlagen von Finanzvermögen in Obligationen in Fremdwäh - rungen, ausländische Aktien und alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark spe - kulativem Charakter sind nicht zulässig.
1 GS 25-56.
2 SRSZ 153.100.
3 GS 19-84.
4 GS 21-28.
5 SRSZ 154.111.
6 Abl 2019 1581.
7 SRSZ 145.210.
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