Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
(Vom 19. April 2000) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) , 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Re- gierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Gewäs- ser sicher.
2 Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und Finanzierung der Massnahmen zum Schutze der Gewässer durch Kanton, Bezirke und Gemeinden.
§ 2 2. Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesem Gesetz und den Ausführungserlassen verwendeten Begriffe wie Grundeigentümer, Inhaber, Verursacher usw. gelten für Personen beider G e- schlechter.
§ 3 3 3. Zuständigkeiten
a) Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Schutz der Gewässer aus. Er regelt Zuständigkeit und Verfahren des Vollzugs, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält.
2 Er kann mit dem Bund, anderen Kantonen s owie öffentlichen und privaten Institutionen Vereinbarungen abschliessen, die dem Vollzug des Bundesrechtes und der Durchführung anderer Massnahmen zum Schutze der Gewässer dienen. Sind Bezirke und Gemeinden davon betroffen, hört er diese zuvor an.
3 Er kann Normen und Richtlinien von Fachinstanzen als verbindlich erklären.
§ 4 b) Departement
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Schutz der Gewässer und die Tätigkeit der damit beauf- tragten Behörden, Amtsstellen und Priv aten wahr.
die Zusammenarbeit der Departemente, Amtsstellen, Gemeinwesen untereinan- der und mit Privaten.
§ 5 c) Kantonale Gewässerschutzfachstelle
1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Gewässerschutzfachstelle (Art. 49 GSchG). Sie nimmt die ihr nach Bundesrecht und kantonalem Recht sowie die ihr von Regierungsrat und Departement übertragenen Aufgaben wahr.
2 Sie arbeitet mit Behörden und Amtsstellen zusammen, die ebenfalls Gewässer- schutzaufgaben erfüllen, und koordiniert ihre Massnahmen. Sie berät Behörden, Amtsstellen und Private bei der Erfüllung ihrer Gewässerschutzaufgaben und kann im Einzelfall die erforderlichen Anweisungen treffen.
3 Soweit in di esem Gesetz oder in andern kantonalen Erlassen keine beson deren Zuständigkeiten festgelegt sind, vollzieht die kantonale Gewässerschutzfachstel- le die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung.
§ 6 d) Bezirke
1 Die Bezirke als Hoheitsträger über die fliessenden öffentlichen Gewässer arbei- ten mit den zuständigen Stellen des Gewässerschutzes zusam men.
2 Sie erfüllen die ihnen in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
§ 7 e) Gemeinden
1 Die Gemeinden erbringen die ihnen nach diesem Gesetz oder den Ausführungs- erlassen obliegenden Leistungen und arbeiten bei der Durchführung von Gewäs- serschutzmassnahmen mit den übrigen zuständigen Stellen zusammen.
2 Sie können zur Erbringung ihrer Leistungen mit anderen Gemeinden Vereinba- rungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen.
§ 8 4. Vollzug
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden können Vollzugsaufgaben, insbesondere für die Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen, für Kontrolle und Überw a- chung gemeinsam erfüllen oder Leistungen durch geeignete öffentl ich- rechtliche Körperschaften oder Private erstellen lassen.
2 Der Regierungsrat kann die Bezirke und Gemeinden verpflichten, Gewässer- schutzmassnahmen oder Abwasseranlagen gemeinsam zu realisieren oder zu betreiben, wenn erhebliche ökologische oder wirtschaftliche Vorteile zu erwarten sind. Die betroffenen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören.
3 Er kann Bezirke und Gemeinden zu einem Zweckverband zusammenschliessen pflichten. Die betroff enen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören.
§ 9 4 1. Abwasserreglement
1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwäss e- rung.
2 Dieses muss mindestens Bestimmungen enthalten über: a) die Anschlussvoraussetzungen an die öffentliche Kanalisation; b) das Bewilligungsverfahren und die Kontrolle der Abwasseranlagen; c) die Grundsätze der Finanzierung der Abwasseranlagen und der Abwasserbe- seitigung.
3 Die Reglemente bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regi e- rungsrates.
§ 10 2. Entwässerungsplanung
a) Pflicht
1 Die Gemeinde erarbeitet für ihr Gemeindegebiet einen generellen Entwäss e- rungsplan (GEP). Ausnahmsweise können Entwässerungspläne auch für Teilge- biete erlassen werden.
2 Der generelle Entwässerungsplan ist mit den Entwässerungsplänen benachbar- ter Gemeinden und betroffener Zweckverbände abzustimmen, soweit dies für die Koordination der Gewässerschutzmassnahmen erforderlich ist.
3 Der Regierungsrat kann in Absprache mit den betroffenen Gemeinden und Zweckverbänden die Erstellung eines regionalen Entwässerungsplanes (REP) anordnen, wenn dies erforderlich und zweckmässig ist. Der von den betroffenen Gemeinden ausgearbeitete regionale Entwässerungsplan wird durch den Regi e- rungsrat behördenverbindlich erlassen.
§ 11 b) Inhalt
1 Der generelle Entwässerungsplan enthält die Zustandsberichte sowie die Grundlagen und Planungen für die Siedlungsentwässerung.
2 Er bildet Grundlage für den Erschliessungsplan der Gemeinde oder einen kan- tonal en Nutzungsplan.
§ 12 c) Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Gemeinderat erarbeitet den generellen Entwässerungsplan und legt den Entwurf der kantonalen Gewässerschutzfachstelle zur Vorprüfung vor.
2 Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Im Übrigen gilt das Erlassverfahren für kommunale Richtpläne.
3 Geringfügige Änderungen beschliesst der Gemeinderat und informiert die be- troffenen Grundeigentümer. Die öffentliche Auflage entfällt.
a) öffentliche
1 Die Gemeinden planen, bauen, betreiben, unterhalten und beaufsichtigen alle im generellen Entwässerungsplan enthaltenen öffentlichen Kanalisationen, Son- derbauwerke und Abwasserreinigungsanlagen.
2 Alle Abwassersammelkanäle mit Ausnahme der Gebäude- und Grundstücksan- schlussleitungen sind in der Regel öffentlich.
3 Ist die Groberschliessung Sache mehrerer Grundeigentümer, so beschliessen sie gemeinsam über den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen oder übertragen die Aufgabe einer Flurgenossenschaft im Sinne von § 68 des Einführungsgeset- zes zum Zivilgesetzbuch. 5
§ 14 b) private Anlagen
1 Die Grundeigentümer erstellen und unterhalten die übrigen Abwasseranlagen, die ebenfalls der Aufsicht des Gemeinderates unterstehen.
2 Der Gemeinderat kann die Eigentümer von Abwasseranlagen verpflichten, die Mitbenützung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine zweckmässige technische Lösung notwendig ist.
3 Er kann Grundeigentümer ausserhalb der Bauzonen gestützt auf den generellen Entwässerungsplan verpflichten, sich für den Bau und Unterhalt von gemeins a- men Abwasseranlagen zusammenzuschliessen oder an bestehende Anlagen anzuschliessen.
§ 15 c) industrielle und gewerbliche Anlagen
1 Inhaber von Industrie- und Gewerbebetrieben sorgen für die Vorbehandlung und die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
2 Die kantonale Gewässerschutzfachst elle kann die Vorbehandlung oder die Vorreinigung von Abwasser verlangen.
§ 16 d) landwirtschaftliche Anlagen
1 Der Kanton überwacht die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Besti m- mungen in der Landwirtschaft.
2 Er kontrolliert insbesondere die landwi rtschaftliche Verwertung von Abwässern und Hofdünger, die Düngerabnahmeverträge, die notwendigen Lagereinrichtun- gen und Abwasseranlagen.
§ 17 e) Bewilligungsverfahren
1 Abwasseranlagen dürfen dem generellen Entwässerungsplan nicht widerspr e- chen.
2 Einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle bedarf: a) die Erstellung oder Änderung von öffentlichen Abwasseranlagen mit Aus-
wasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird; c) die Zuleitung von stetig anfallendem, unverschmutztem Abwasser zu einer zentralen Abwasserreinigungsanlage; d) die Einleitung von industriellem oder gewerblichem Abwasser in die öffentl i- che Kanalisation; e) die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer, sofern der generelle Entwässerungsplan dies nicht allgemein zulässt.
3 Das Bewilligungsverfahren für Abwasseranlagen sowie die vorzeitige Erstellung von öffentlichen Anlagen durch bauwillige Grundeigentümer richten sich nach den Bestimmungen des Planungs - und Baugesetzes. 6 Die Bewilligungsbehörden können zur Beurteilung der notwendigen Abwasserreinigungsmassnahmen auf Kosten der Gesuchsteller Gutachten von Sachverständigen einholen.
§ 18 4. Überwachung und Kontrolle
1 Der Anlageninhaber ist verantwortlich für den Betrieb und die Überwachung seiner Abwasseranlage. Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann Weisungen und Einzelverfügungen über die Überwachung und Kontrolle der Abwasseranl a- gen erlassen. Die Kosten der Überwachung und Kontrolle trägt der Anlageninha- ber.
2 Die Anlageninhaber sorgen auf ihre Kosten für die Schlammentsorgung bei den häuslichen Einzel - und Gruppenkläranlagen sowie den Abwasser - und Schlam m- gruben.
3 Die Gemeinde kontrolliert die einwandfreie Schlammentsorgung. Sie kann an Stelle der Anlageninhaber und auf deren Kosten die Schlammentsorgung durch- führen.
§ 19 5. Klärschlammbeseitigung
1 Der Regierungsrat erlässt den Klärschlamm -Entsorgungsplan. Dieser i st für die Inhaber der Abwasserrei nigungsanlagen verbindlich.
2 Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung darf grundsätzlich weder aus anderen Kantonen ein- noch in andere Kant one ausgeführt werden.
3 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann die Ein - und Ausfuhr von Klär- schlamm generell oder im Einzelfall bewilligen.
III. Planerischer Schutz
§ 20 1. Schutzumfang
1 Dem planerischen Schutz der Gewässer dienen: a) Gewässerschutzberei che (Art. 19 GSchG), b) Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG), c) Grundwasserschutzareale (Art. 21 GSchG).
2 Diese werden in Gewässerschutzkarten dargestellt. Sie können v on jedermann
1 Das zuständige Departement teilt das Kantonsgebiet in Gew ässerschutzberei- che ein und scheidet nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Wasserver- sorgungen Grundwas serschutzareale aus.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
§ 22 3. Grundwasserschutzzonen
a) Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Wasserversorgung und der kantonalen Gewässerschutzfachstelle scheidet die Grundwasserschut z- zonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus.
2 Sind Grundwasserschutzzonen im Interesse einer andern als der Standortge- meinde oder im Interesse mehrerer Gemeinden auszuscheiden, so trifft das zuständige Departement die Ausscheidung.
3 Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions - oder Baugesuch der Entwurf für die Grundwasserschutzzonen und zugehörigen Vorschriften einz u- reichen. Dasselbe gilt bei der Erneuerung einer bestehenden Konzession, wenn noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind.
4 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den §§ 25 ff. des Planungs - und Baugesetzes.
§ 23 b) Verbindlichkeit
Die Schutzzonen mit den zugehörigen Vorschriften bedürfen zu ihrer Verbind- lichkeit der Genehmigung des Regierungsr ates.
§ 24 c) Eigentumsbeschränkungen
Unter Vorbehalt des Bundesrechts und abweichender Schutz bestimmungen gelten für den Fassungsbereich S1 die Abtretungs - und Übernahmepflicht sowie die Eigentumsbeschränkungen gemäss den Bestimmungen des Planungs - und Baugesetzes.
IV. Weitere Schutzmassnahmen
§ 25 7 1. Feuerwehr
1 Der Gemeinde obliegt die Sorge f ür die Gewässer vor Ort und die örtliche Hilf e- leistung bei drohenden oder eingetretenen Gewässerverschmutzungen.
2 Der Regierungsrat regelt im Einzelnen diese Aufgaben und bestimmt, wieweit kantonale Amtsstellen oder Organisationen diese Aufgaben erfüllen.
3 Im Übrigen gelten das Feuerschutzgesetz vom 12. Dezember 2012 8 sowie das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. März 2005 9
1 Zur Beseitigung von Treibgut bei Stauanlagen ist der Werksinhaber zuständig, bei Seen die Ufergemeinden.
2 Bei Stauanlagen trägt der Werksinhaber die Kosten für die Beseitigung, auf Seen der Kanton.
3 Wird das Treibgut auf Seen durch die Spülung oder Entleerung einer Stauanl a- ge verursacht, so trägt der Werksinhaber die Kosten für dessen Beseitigung.
§ 27 3. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
1 Alle bewilligungs - und meldepflichtigen Anlagen für das Lagern von wasserge- fährdenden Flüssigkeiten sind mit einem Dokument zu versehen, welches den vorschrift sgemässen Zustand der Anlagen bestätigt und das nächste Revisions- datum enthält.
2 Anlagen ohne gültiges Dokument, mit abgelaufener Sanierungs - oder Revisions- frist oder mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht mehr befüllt werden.
3 Lieferanten von wassergefährdenden Flüssigkeiten und Revisionsunternehmen sind verpflichtet, die kantonale Gewässerschutzfachstelle über Anlagen mit Mängeln und mit ab gelaufener Sanierungs - oder Revisionsfrist zu informieren.
§ 28 10 4. Erhaltung natürlicher Oberflächengewäs ser
1 Die Oberflächengewässer, deren Verlauf sowie deren Ufer müssen möglichst natürlich beibehalten werden.
2 Die Bezirke sind zuständig, ausnahmsweise Abweichungen vom natürlichen Gewässerverlauf in überbauten Gebieten (Art. 37 Abs. 3 GSchG) sowie das Überdecken oder Eindo len von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG) zu bewilligen.
3 Im Übrigen gelten für bauliche Veränderungen oder technische Eingriffe an Bächen und Flüssen die Bestimmungen des Planungs - und Baugeset zes.
§ 29 5. Erhaltung des Grundwassers
1 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle erteilt die Bewilligungen für Bauten und Anlagen in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG).
2 Ausserhalb dieser Bereiche ist sie anzuhören, bevor Bauten und Anlagen mit einer Tiefe von mehr als 2 0 m bewilligt werden. Dies gilt auch bei Sondier - oder Probebohrun gen.
3 Sie kann der Bewilligungsbehörde Auflagen und Bedingungen beantragen, damit Grundwasservorkommen erhalten bleiben. Wird kein baurechtliches Bewi l- ligungsverfahren durchgeführt, so verf ügt sie selbst.
§ 30 6. Sicherung angemessener Restwassermengen
1 Die zuständige kantonale Behörde erstellt das Inventar der bestehenden Was - serentnahmen und den Sani erungsbericht (Art. 82 GSchG).
Sanierungsfristen und - massnahmen fest (Art. 80, 81 und 83 GSchG). Allfällige Entschädigungen tragen Kanton, Bezirke und Gemeinden im Verhältnis ihres Anteils am Wasserzins.
3 Bei allen neuen Wasserentnahmen legt die zuständige kantonale Behörde eine angemessene Restwassermenge fest (Art. 29 ff. GSchG).
V. Finanzierung
§ 31 1. Verursacherprinzip
Alle durch Massnahmen zum Schutz der Gewässer entstehenden Kosten sind in der Regel vom Verursacher zu tr a gen (Art. 3a, 60a GSchG).
§ 32 2. Abgab en
a) Allgemeines
1 Die Gemeinden decken die Aufwendungen für die Siedlungsentwässerung durch
a) Anschlussgebühren;
b) Benutzungsgebühren; und
c) Abgeltungen und Beiträge von Bund und Kanton.
2 Zusätzlich können sie im Abwasserreglement Erschliessungsbei träge vorsehen.
3 Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsä t- zen im Abwasserreglement festzulegen. Die jeweils gültigen Abgaben sind zu publ i zieren.
4 Für öffentliche Gebäude sind die entsprechenden Gebühren ebenfalls verurs a- c hergerecht und für öffentliche sowie private Strassen und Plätze, die zusa m- menhängend eine Fläche von mehr als 500 m 2 ergeben, pauschal zu erh e ben.
§ 33 b) Anschlussgebühren
1 Die Anschlussgebühr wird für den erstmaligen Anschluss einer Baute oder Anlage an das öffentliche Kanalisationsnetz sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen erhoben.
2 Für die Festsetzung der Anschlussgebühr sind einzeln oder kombiniert zu b e- rücksichtigen:
a) die massgebende Nutzfläche;
b) der Wert der Bauten und Anlagen;
c) der umbaute Raum der Bauten und Anlagen;
d) die maximal möglichen Einwohnergleichwerte;
e) der Versickerungsanteil von nicht verschmutztem Abwa s ser.
3 Die Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss an das öffentliche Kanalisation s- netz fällig. Das Reglement der Gemeinde kann Teilzahlungen oder provisorische Zahlungen bei der Erteilung der Baubewilligung vorsehen. Es legt die Fälligkeit der Anschlussgebühr in den übrigen Fällen fest.
1 Die Benutzungsgebühr wird jähr lich für die Benutzung der Abwasseranlagen erhoben und deckt insbesondere die Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt dieser Anlagen. Sie besteht aus einer konstanten Grundgebühr und einer variablen Mengengebühr. Für besondere Fälle kann das Abwasser reglement Pauschalgebühren vorsehen.
2 Die Grundgebühr bestimmt sich einzeln oder kombiniert nach Wohneinheiten, Einwohnergleichwerten, versiegelter Fläche oder der massgebenden Nutzfläche.
3 Für die Festsetzung der Mengengebühr sind einzeln oder kombini ert zu berück- sicht igen: a) die verbrauchte Frischwassermenge; b) die abgeführte Abwassermenge; c) die gemessene Abwasserfracht.
§ 35 d) Erschliessungsbeiträge
1 Der Erschliessungsbeitrag wird für den Bau öffentlicher Kanalisationsleitungen von den Grundei gentümern des betreffenden Einzugsgebietes erhoben.
2 Für die Festsetzung des Beitrages sind einzeln oder kombiniert zu berücksich- tigen: a) die Fläche oder der Wert des im Einzugsgebiet gelegenen Bodens; b) der Wert der im Einzugsgebiet gelegenen Bauten und A nlagen; c) besondere Vorteile für den Grundeigentümer.
§ 36 3. Abgeltungen und Beiträge
a) Grundlage
1 Der Kanton vermittelt den Gemeinden und Zweckverbänden die Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes. Er leistet selbst Beiträge von 20 Prozent der an- rechenbaren Kosten, sofern und solange der Bund Abgeltungen und Finanzhilfen zusichert.
2 Er kann 20 Prozent an die Projektierungs - und Baukosten von abwassertechni- schen Sanierungen (Sanierungsleitungen, gemeinsame Abwasseranlagen gemäss
§ 14 und § 15) ausserhalb des Baugebietes leisten, sofern für die Beteiligten
unzumutbare Kosten entstehen und sich die Gemeinde mindes tens im gleichen Umfang beteiligt.
3 Für die generelle Planung von Abwasseranlagen leistet er im Rahmen des Vor- anschlages Beiträge an die Gemeinden und Zweckverbände von 20 Prozent der anrechenbaren Kosten.
§ 37 b) Beitragsverfahren
1 Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach der Gewässerschutz - gesetzge bung des Bundes.
2 Mit einem beitragsberechtigten Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn vom Kanton eine Beitragszusicherung erteilt worden ist. In Ausnahmefällen kann das
erteilen, ohne dass der Bei tragsanspruch entfällt.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelhei ten des Bei tragsverfahrens.
§ 38 c) Verfall und Rückforderung
1 Die Zusicherungen von Beiträgen des Kantons an Abwasseranlagen verfallen nach fünf Jahren, sofern innert dieser Frist das Vorhaben nicht ausgeführt und die Abrechnung eingereicht wird.
2 Zu U nrecht bezogene Leistungen des Kantons werden zurückgefordert. Dies gilt auch, wenn eine Anlage oder Einrichtung zweckentfremdet wird.
3 Die Ansprüche des Kantons aus Rückforderung verjähren zehn Jahre nach ihrer Entstehung.
VI. Verfahrensbestimmungen
§ 3 9 11 1. Allgemeines
1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz . Das Baubewilligungsver fahren richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs - und Baugesetzge bung.
2 Die für Gewässerschutzmassnahmen zuständigen Behörden koordinieren ihre Anordnungen mit anderen Behör den und interessierten Stellen.
3 Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das Gewässerschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, sind der kantona- len Gewässerschutzfachstelle gemäss deren Anordnung gleichzeitig wie den Betro ffenen mitzuteilen.
§ 40 2. Behördenbeschwerde
Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann gegen Verfügungen und Entschei- de der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das Gewäs serschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts er- greifen.
§ 41 3. Sicherstellung
1 Zur Sicherstellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedingun- gen und Auflagen kann die zuständige Behörde eine angemessene Sicherheit (Abschluss einer Versicherung, Solidarbürgschaft, Kaution usw.) verlan gen.
2 Zudem steht dem Gemeinwesen für alle Forderungen, die sich auf die Gewäs- serschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie das Abwasserregl e- ment der Gemeinde stützen und für die der Grundeigentümer haftet, ein geset z- liches Grundpfandrecht gemäss den Bestimmungen des Einführungs gesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.
1 Für Enteignungen durch Kanton, Bezirke und Gemeinden gilt das kantonale Enteignungs - und Schätzungsverfah ren.
2 Der Regierungsrat kann Zweckverbänden und anderen öffentlich- oder privat- rechtlichen Körperschaften für Massnahmen des Gewässerschutzes das Entei g- nungsrecht erteilen.
§ 43 5. Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
1 Die Grundeigentümer und Inhaber von Anlagen haben den zuständigen Behör- den und den mit Kontrollen beauftragten Stellen jederzeit Zutritt zu gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Sie haben Untersuchungen an Anlagen und Gewässern zu dul den.
3 Das zuständige Departement gibt Kontrollausweise ab.
§ 44 6. Informationspflicht der Wasserversorgungen
1 Die Inhaber von Trinkwasserfassungen sind nach Anordnungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle verpflichtet, Untersuchungsergebnisse über ihre Was- serfassungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und der betreffenden Gemeinde unaufgefordert zur Einsichtnahme zuz ustellen.
2 Wird die Mengengebühr gemäss § 34 nach der verbrauchten Frischwasser - menge bemessen, so sind die Wasserver sorgungsunternehmen verpflichtet, der Gemeinde Auskünfte über ihre Wasserlieferun gen zu geben.
§ 45 7. Haftung
1 Wer öffentliche Abwasseranlagen beschädigt oder deren Betrieb beeinträchtigt, haftet für den dadurch entstehenden Scha den.
2 Aufwendungen für Massnahmen zum Schutze der Gewässer werden durch den Verursacher getragen.
§ 46 12 8. Ersatzvornahme
1 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt wird, zu Gunsten des Gemeinwesens ein gesetzliches Grundpfand- recht gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch.
2 Vernachlässigt ein Gemeinwesen die ihm auferlegten Verpflichtungen, verfügt oder erlässt das zuständige Departement nach erfolgloser Mahnung und gleich- zeitiger Androhung der Ersatzvornahme die notwendigen Massnahmen. Die Kos- ten trägt das säumige Gemeinw esen.
3 kann das betroffene Gemeinwesen nach den Vorschriften des Verwaltungsrecht s- pflegegeset zes Beschwerde an den Regierungsrat erheben.
§ 47 13 1. Strafbestimmungen
a) Strafbare Widerhandlungen
1 Mit Busse bis Fr. 20 000. -- wird bestraft, a) wer bei privaten Abwasseranlagen den Schlamm nicht periodisch fachge recht entsorgt (§ 18); b) wer Klärschlamm ohne Bewilligung ein- oder ausführt (§ 19); c) wer Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ohne gültiges Dokument, mit abgelaufener Sanierungs - oder Revisionsfrist oder mit offensichtlichen Mängeln befüllt (§ 27 Abs. 2); d) wer als Lieferant von wassergefährdenden Flüssigkeiten oder Revisionsunter- nehmen seiner Informationspflicht nicht nachkommt (§ 27 Abs. 3); e) den zuständigen Behörden oder den mit Kontrollen beauftragten Stellen den Zutritt verwe igert oder falsche Auskünfte erteilt (§ 43).
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.
§ 48 b) Mitteilungspflicht
1 Alle Polizeirapporte sowie die Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die sich auf das Gewässerschutzgesetz oder des sen Ausführungsrecht stützen, sind der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und dem betreffenden Gemeinwesen mitzute ilen.
2 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann im Strafverfahren Parteirechte aus üben.
§ 49 2. Übergangsbestimmungen
a) Generelles Kanalisationsprojekt (GKP) Bis zur Genehmigung des generellen Entwässerungsplanes bleiben für die G e- meinden das generelle Kanalisationsprojekt (GKP) und der kantonale Sani e- rungsplan, die beim Inkrafttreten dieses Erlasses gültig sind, in Recht skraft.
§ 50 b) Beiträge an Gewässerschutzmassnahmen
1 Beim Inkrafttreten dieses Erlasses bestehende Beitragszusicherungen für A b- wasseranlagen fallen dahin, wenn die entsprechenden Vorhaben bis zum
1. Januar 2003 nicht ausgeführt und die Abrechnungen nicht eingereicht w er-
den.
2 Vorbehalten bleiben abwei chende Befristungen im Einzelfall.
§ 51 c) Grundwasserschutzzonen
1 Für die von öffentlichen Wasserversorgungen genutzten Grundwasserpumpwer- ke und Quellfassungen sind die Schutzzonen mit den zugehörigen Vorschriften bis 1. Januar 2002 öffentlich aufzulegen.
Haushaltungen oder der Öffentlichkeit zugängliche Gebäude wie Restaurants usw. versorgen, sind die Grundwasserschutzzonen mit den zugehörigen Vor- schriften bis spätestens 1. Januar 2003 öffentlich aufzul egen.
§ 52 d) Anpassung kommunaler Erlasse
Abwasserreglemente, die Bestimmungen dieses Erlasses , insbesondere dem Verursacherprinzip, widersprechen, sind innert drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses anzupassen. Bis dahin gehen Gemeindevorschriften, welche diesem Erlass widersprechen, vor.
§ 53 3. Aufhebung und Änderung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Oktober 1973 14 aufgeho ben.
2 Das Wasserrechtsgesetz 15 wird wie folgt geän dert:
§ 9 Abs. 3
wird aufgehoben
§ 13 Abs. 2
2 Innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt kann wegen Verletzung öffentlicher oder pr ivater Rechte gegen die nachgesuchte Konzession Einsprache erhoben werden.
§ 43 und Überschrift
2. Erhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Zustandes
1 Behörden und Amtsstellen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sorgen dafür, dass öffentliche und private Gewässer als Lebensräume für einheimische Tier - und Pflanzenarten sowie als Landschaftselemente erhalten und wenn mög- lich verbessert werden.
2 Kanton und Bezirke unterstützen und fördern Massnahmen, die der Revitalisi e- rung eines Fliessgewässer s dienen oder einen naturnahen Hochwasserschutz darstellen.
§ 56 Abs. 1
Muss zur Ausführung von Verbauungs -, Renaturierungs - oder Unterhaltsarbeiten an Gewässern privater Grund und Boden vorübergehend oder dauernd in A n- spruch genommen werden, so kann der B ezirksrat die Enteignung verfügen.
§ 58 und Überschrift
b) an Renaturierungen und andere Massnahmen
1 Der Regierungsrat gewährt im Rahmen des Voranschlagskredites an die Renat u-
falls einen Beitrag in gleicher Höhe leistet. Der bisherige Absatz wird zu Absatz 2.
§ 54 16 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 3 4 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des I nkrafttretens. 17
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
19 -580 mit Änderung en vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21 -115h) , vom 19. September
2007 (PBG, GS 21 -146c) , vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21 -148i) , vom 12. Dezember 2012 (Ve rordnung über den Feuerschutz, GS 23 -61d) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpa ssung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25 -10n ).
2 SR 814.20.
3 Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
5 SRSZ 210.100.
6 SRSZ 400.100.
7 Überschrift, Abs. 1, 3 in der Fassung vom 1 7. Dezember 201 3.
8 SRSZ 530.110.
9 SRSZ 512.100.
10 Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.
12 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben am 24. Oktober 2007.
13 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
14 GS 16 -347.
15 SRSZ 451.100.
16 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
17 1. Januar 2001 (Abl 2000 1900). Änderung en vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl
2007 2398) , vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314) , vom 24. Oktober
2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697) , vom 12. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl
2013 813) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Ab l 2013 2974) und vom 25. Oktober
2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498 ) in Kraft getreten.
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