Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            SRSZ 1.2.202  3  1  (Vom  15. November 2019)  I.  Gegenstand, Zweck und Begriffe  Art.  1  Gegenstand  Diese Vereinbarung findet   auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte  Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.  Art.  2  Zweck  Diese Vereinbarung bezweckt:  a)  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nach-  halt  igen Einsatz der öffentlichen Mittel;  b)  die Transparenz des Vergabeverfahrens;  c)  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;  d)  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbe-  sondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Kor-  ruption.  Art.  3  Begriffe  In dieser Vereinbarung bedeuten:  a)  Anbieter  2  : natürliche  oder  juristische  Person  des  privaten  oder  öffentlichen  Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die  Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffent-  lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;  b)  öffentliches  Unternehmen:   Unternehmen,  auf  das  staatliche  Behörden  auf-  grund  von  Eigentum,  finanzieller  Beteiligung  oder  der  für  das  Unternehmen  einschlägigen  Vorschriften  unmittelbar  oder  mittelbar  einen  beherrschenden  Einfluss  ausüben  können;  ein  beherrschender  Einfluss  wird  vermutet,  wenn  das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche  Unternehmen finanziert wird,   wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht  durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder  wenn  dessen  Verwaltungs  -,  Leitungs  -  oder  Aufsichtsorgan  mehrheitlich  aus  Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentl  ichen Unterneh-  men ernannt worden sind;  c)  Staatsvertragsbereich:   Geltungsbereich  der  internationalen  Verpflichtungen  der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;  d)  Arbeitsbedingungen:  zwingende  Vorschriften  des  Obligationenrechts  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. März 1911
                            3    über  den  Arbeitsvertrag,  normative  Bestimmungen  der  Ge-  samtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die  orts  - und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;  e)  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein-  schli  esslich der Bestimmungen des Arbei  tsgesetzes vom 13.   März 1964  4  des zugehörigen Aus  führungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhü-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  f)  Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die  -  zum  besonderen  Zweck  gegründet  wurde,  im  öffentli  chen  Interesse  lie-  gende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;  -  Rechtspersönlichkeit besitzt; und  -  überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein-  richtungen des   öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei-  tung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs  tungs  - oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom  Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des  öffentlichen Rechts ernannt worden sind;  g)  staatl  iche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des  öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körper-  schaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.  II.  Geltungsbereich  A.  Subjektiver Geltungsbereich  Art.  4  Auftraggeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behör-  den sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der E  in-  richtungen  des  öffent  lichen  Rechts  auf  Kantons  -,  Bezirks-    und  Gemeindeebene  im  Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerbli-  chen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Be-  hörden  sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistun-  gen erbr  ingen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestat-  tet  sind  soweit  sie  Tätigkeiten  in  einem  der  nachfolgenden  Sektoren  in  der  Schweiz ausüben:  a)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im  Zusammenhang  mi  t  der  Produktion,  dem  Transport  oder  der  Verteilung  von  Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;  b)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im  Zusammenhang  mit  der  Produktion,  der  Fortleitung  oder  der  Verteilung  von  elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;  c)  Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Ver-  kehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus  oder Kabelba  hn;  d)  Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder  anderen Verkehrsendeinrichtungen;  e)  Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen  oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;  f)  Bereitstellen  oder  Betreiben  v  on  Eisenbahnen  einschliesslich  des  darauf  durchgeführten Verkehrs;  g)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im  Zusammenhang  mit  der  Produktion,  dem  Transport  oder  der  Verteilung  von  Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  3  Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auftraggeber nach Abs.   2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf-  fungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tä-  tigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb  des  Staatsvertragsbereichs  unterstehen  dieser  Vereinbarung  über-  dies:  a)  andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer ge-  werblichen Tätigkeiten;  b)  Objekte  und  Leistungen,  die  zu  mehr  als  50  Prozent  der  Gesamtkosten  mit  öffentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Führt  eine  Drittperson  die  Vergabe  eines  öffentlichen  Auftrags  für  einen  oder  mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung  wie der von ihm vertretene Auftraggeber.  Art.  5  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unterstellte  Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwend-  bar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt  der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung  zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer  Beschaffung,   so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den grössten  Anteil an der Finanzierung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Ein-  vernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorste-  hen  den Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine  Beschaffung,  deren  Ausführung  nicht  im  Rechtsgebiet  des  Auftraggebers  erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort,  wo die Leistungen haupts  ächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine  Beschaffung  durch  eine  gemeinsame  Trägerschaft  untersteht  dem  Recht  am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort Anwen-  dung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Öffentliche  oder  pr  ivate  Unternehmen  mit  ausschliesslichen  oder  besonderen  Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im na-  tionalen  Interesse  erbringen,  können  wählen,  ob  sie  ihre  Beschaffungen  dem  Recht an ihrem Sitz oder dem Bundes  recht unterstel  len.  Art.  6  Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelas-  sen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur  Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegensei-  tig eingegangenen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staa-  ten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der  Auftraggeber dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Der Bundesrat führt eine Li  ste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur  Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nach-  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten  abschliessen.  Art.  7  Befreiung von der Unterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Herrscht  in  einem  Sektorenmarkt  nach  Art.  4  Abs  . 2  wirksamer  Wettbewerb,  kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem  Bundesrat  vorschlagen,  die  entsprechenden  Beschaffungen  ganz  oder  teilweise  von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sek-  torenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zuhanden des InöB ein diesbezüg-  liches Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen  Sekt  orenmarkt tätigen Auftraggeber.  B.  Objektiver Geltungsbereich  Art.  8  Öffentlicher Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter  abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist ge-  kennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und  Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende Leistungen unterschieden:  a)  Bauleistungen (Bauhaupt  - und Baunebengewerbe);  b)  Lieferungen;  c)  Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Abs  . 2  zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts  folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht m  it der Ab-  sicht  oder  Wirkung  gemischt  oder  gebündelt  werden,  die  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung zu umgehen.  Art.  9  Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessio-  nen  Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konz  ession  gilt  als  öffentlicher  Auftrag,  wenn  dem  Anbieter  dadurch  ausschliessliche  oder  besondere  Rechte  zukommen,  die  er  im  öffentlichen  Interesse  wahrnimmt,  und  ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezial-  gesetzliche Best  immungen des Bundes  rechts und des kantonalen Rechts gehen  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  5  Art.  10  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)  die  Beschaffung  von  Leistungen  im  Hinblick  auf  den  gewerblichen  Verkauf  oder  Wieder  verkauf  oder  im  Hinblick  auf  die  Verwendung  in  der  Produktion  oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wieder-  verkauf;  b)  den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen  sowie der entsprechenden Rechte daran;  c)  die Ausrichtung von Finanzhilf  en;  d)  Verträge  über  Finanzdienstleistungen  im  Zusammenhang  mit  Ausgabe,  An-  kauf,  Verkauf,  Übertragung  oder  Verwaltung  von  Wertpapieren  oder  anderen  Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;  e)  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisat  ionen der Arbeitsintegration,  Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;  f)  die Verträge des Personalrechts;  g)  die öffentlich-  rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Vereinbarung  findet  zudem  keine  Anwendung  auf  die  Beschaff  ung  von  Leistungen:  a)  bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur E  rbringung solcher Leis-  tungen zusteht;  b)  bei  anderen,  rechtlich  selbständigen  Auftraggebern,  die  ihrerseits  dem  Be-  schaffungs  stungen  nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen;  c)  bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;  d)  bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kon-  trolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, sow  eit diese Unternehmen  ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge,  a)  wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung d  er äusseren oder inneren  Sicher  heit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;  b)  soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von  Menschen oder zum Schutz der Tier  - und Pflanzenwelt;  c)  soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.  III.  Allgemeine Grundsätze  Art.  11  Verfahrensgrundsätze  Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfah-  rensgrundsätze:  a)  Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch;  b)  er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsab-  reden und Korruption;  c)  er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbie-  ter;  d)  er verzichtet auf Abgebotsrunden;  e)  er wahrt den  vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  12  Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingun-  gen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  im  Inland  zu  erbringenden  Leistungen  vergibt  der  Auftraggeber  einen  öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Arbeits-  schutzbestimmungen  und  Arbeitsbedingungen,  die  Melde-    und  Bewilligungs-  pflichten nach dem   Bundesgesetz vom 17. Juni 2005  5   gegen die Schwarzarbeit  (BGSA), sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann  in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen  öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernübereinkommen  der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 ein-  halten.  Der  Auftraggeber  kann  darüber  hinaus  die  Einhaltung  weiterer  wesentli-  cher inter  nationaler Arbeitsstandards for  dern und entsprechende Nachweise ver-  langen sowie Kontrollen vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter  , welche min-  destens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz  der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehö-  ren im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Aus-  land  die  v  om  Bundesrat  bezeichneten  inter  nationalen  Übereinkommen  zum  Schutz der Umwelt nach Massgabe von Anhang 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Abs  . 1 bis 3  einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den An-  bietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Abs  . 1 bis 3  kontrollieren  oder  die  Kontrolle  Dritten  übertragen,  soweit  diese  Aufgabe  nicht  einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer ander  en geeigneten Instanz, insbe-  sondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchfüh-  rung dieser Kontrollen kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan  die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung st  ellen. Auf  Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Abs  . 1 bis 3 befassten Be-  hörden  und  Kontrollorgane  erstatten  dem  Auftraggeber  Bericht  über  die  Ergeb-  nisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.  Art.  13  Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten-  gremiums keine Personen mitwirken, die:  a)  an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;  b)  mit  einem  Anbieter  oder  mit  einem  Mitglied  eines  seiner  Organe  durch  Ehe  oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebens-  gemeinschaft führen;  c)  mit  einem  Anbieter  oder  mit  einem  Mitglied  eines  seiner  Organe  in  gerader  Linie oder bis zum dritten Grad in der   Seitenlinie verwandt oder verschwägert  sind;  d)  Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache  tätig waren; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  7  fungen erforderliche Unabhängigkeit vermis  sen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor-  zubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über  Ausstandsbegehren  entscheidet  der  Auftraggeber  oder  das  Expertengre-  mium unter Ausschluss der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Auftraggeber  kann  in  der  Ausschreibung  vorgeben,  dass  Anbieter,  die  bei  Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis  zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.  Art.  14  Vorbefassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind  zum  Angebot  nicht  zugelassen,  wenn  der  ihnen  dadurch  entstandene  Wettbe-  werbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der  Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere:  a)  die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;  b)  die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;  c)  die Verlängerung der Mindestfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine der  öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auf-  traggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber  gibt  die  Ergebnisse  der  Marktabklärung  in  den  Ausschreibungsunterlagen  be-  kannt.  Art.  15  Bestimmung des Auf  tragswerts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieser  Vereinbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden  Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhän-  gen,  zu  berücksichtigen.  Alle  Bestandteile  der  Entgelte  sind  einzurechnen,  ein-  schliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtli-  che  zu  erwartenden  Prämien,  Gebühren,  Kommissionen  und  Zinsen,  ohne  die  Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand  der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger  Verlängerungsoptionen.  D  ie  bestimmte  Laufzeit  darf  in  der  Regel  5  Jahre  nicht  übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand  des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auf-  tragswert  aufgrund  des  geleisteten  Entgelts  für  solche  Leistungen  während  der  letzten  zwölf  Monate  oder,  bei  einer  Erstbeauftragung,  anhand  des  geschätzten  Bedarfs über die nächsten zwölf   Mo  nate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  IV.  Vergabeverfahren  Art.  16  Schwellenwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert  nach  den  Anhängen  1  und  2  erreicht.  Das  InöB  passt  die  Schwellenwerte  nach  Konsultation  des  Bundesrates  periodisch  gemäss  den  internationalen  Verpflich-  tungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  einer  Anpassung  der  internationalen  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines Bau-  werks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmun-  gen dieser Vereinbarung für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung.  Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken  und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Pro-  zent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestim-  mungen  für  Beschaffungen  ausserhalb  des  Staatsvertragsbereichs  Anwendung  (Bagatellklausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausserhal  b des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bau-  leistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.  Art.  17  Verfahrensarten  In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Auf-  träge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selektiven  Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.  Art.  18  Offenes Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.  Art.  19  Selektives Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und  fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Auftraggeber  wählt  die  Anbieter,  die  ein  Angebot  einreichen  dürfen,  auf-  grund ihrer Eignung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit  beschrän  ken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn  möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.  Art.  20  Einladungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb  des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  9  fentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck er-  stellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei An-  gebote eingeholt.  Art.  21  Freihändiges Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im  freihändigen  Verfahren  vergibt  der  Auftraggeber  einen  öffentlichen  Auftrag  direkt  ohne  Ausschreibung.  Der  Auftraggeber  ist  berechtigt,  Vergleichsofferten  einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig  vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:  a)  es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungs-  verfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot ent-  spricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den techni-  schen Spezifikationen oder es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien;  b)  es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im  selektiven  Verfahren  oder  im  Einladungsverfahren  eingegangenen  Angebote  auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen;  c)  aufgrund  der  technischen  oder  künstlerischen  Besonderheiten  des  Auftrags  oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter  in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative;  d)  aufgrund  unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass  selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein  Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;  e)  ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Er-  weiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder techni-  schen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder  substanzielle Mehrkosten mit sich bringen;  f)  der  Auftraggeber  beschafft  Erstanfertigungen  (Prototypen)  oder  neuartige  Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs  -, Versuchs  -,  Studien-   oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden;  g)  der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;  h)  der Auftraggeber kann Leistunge  n im Rahmen einer günstigen, zeitlich befris-  teten  Gelegenheit  zu  einem  Preis  beschaffen,  der  erheblich  unter  den  übli-  chen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen);  i)  der  Auftraggeber  vergibt  den  Folgeauftrag  an  den  Gewinner  eines  Planungs  -  oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs  -  oder  Gesamtleistungsstudien;  dabei  müssen  die  folgenden  Voraussetzungen  erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. das vorausgehende Verfahren wurde in Ü bereinstimmung mit den Grund-
                            sät  zen der Vereinbarung durchgeführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium
                            beurteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folge-
                            auf  trag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Abs.   2 vergebenen Auf-  trag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:  a)  Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;  b)  Art und Wert der beschafften Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  c)  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des frei-  händigen Verfahrens rechtfertigen.  Art.  22  Wettbewerbe sowie Studienaufträge  Der Auftraggeber, der einen Planungs  - oder Gesamtleistungswettbewerb veranstal-  tet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Verein-  barung das Verfahren im   Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von  Fachverbänden verweisen.  Art.  23  Elektronische Auktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rah-  men eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durch-  führen.  Dabei  werden  die  Angebote  nach  einer  ersten  vollständigen  Bewertung  überarbeitet  und  mittels  elektronischer  Hilfsmittel  und  allenfalls  mehrfacher  Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  elektronische Auktion erstreckt sich:  a)  auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird;  oder  b)  auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht,  Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vortei  lhafteste Angebot er-  teilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Ange-  bote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlags-  kriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung  der Ange-  bote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung:  a)  die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten  Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;  b)  das Ergebnis der ersten Bewertung seines Ange  bots; und  c)  alle  weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg auf-  gefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftrag-  geber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der  Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge um-  fassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter   in jedem Durchgang über ihren  jeweiligen Rang.  Art.  24  Dialog
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Be-  schaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen  oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungs-  gegenstand  zu  konkretisieren  sowie  die  Lösungswege  oder  Vorgehensweisen  zu  ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Dialog  darf  nicht  zum  Zweck  geführt  werden,  Prei  se  und  Gesamtpreise  zu  verhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  11  in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem  bekannt:  a)  den Ablauf des Dialogs;  b)  die möglichen Inhalte des Di  alogs;  c)  ob  und  wie  die  Teilnahme  am  Dialog  und  die  Nutzung  der  Immaterialgüter-  rechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt wer-  den;  d)  die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Auftraggeber  kann  die  Zahl  der  teilnehmenden  Anbieter  nach  sachlichen  und transparenten Kriterien reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nach-  vollziehbarer Weise.  Art.  25  Rahmenverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren Anbietern aus-  schreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe  eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in  Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.  Gestützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen  Laufzeit Einzelverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet wer-  den, den W  ettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automa-  tische  Verlängerung  ist  nicht  möglich.  In  begründeten  Fällen  kann  eine  längere  Laufzeit vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird ein Rahmenvertrag mi  t nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden die  auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprec  hend den Bedin-  gungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge  kann der Auftraggeber den jeweiligen Vertragspartner schriftlich auffordern, sein  Angebot zu vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern ab-  geschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftrag-  gebers entweder nach den Bedingungen des jewei  ligen Rahmenvertrags ohne er-  neuten Aufruf zur Angebots  einreichung oder nach folgendem Verfahren:  a)  vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die  Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit;  b)  der  Auftraggeber  setzt  den  Vertragspartnern  eine  angemessene  Frist  für  die  Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;  c)  die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die i  n der  Anfrage genannt ist, verbindlich;  d)  der Auftraggeber schliesst den Einzelvertr  ag mit demjenigen Vertragspartner  ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenver-  trag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  V.  Vergabeanforderungen  Art.  26  Teilnahmebedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Auftraggeber  stellt  im  Rahm  en  des  Vergabeverfahrens  und  bei  der  Erbrin-  gung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subun-  ternehmer  die  Teilnahmebedingungen,  namentlich  die  Voraussetzungen  nach  Art.  12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt ha-  ben  und auf unzulässige Wettbewerbs  abreden verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebe-  dingungen  insbesondere  mit  einer  Selbstdeklaration  oder  der  Aufnahme  in  ein  Verzeichnis nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er  gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu  welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.  Art.  27  Eignungskriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla-  gen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müs-  sen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüf-  bar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaft-  liche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des  Anbieters betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla-  gen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder meh-  rere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers er-  halten hat.  Art.  28  Verzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Auftraggeber  oder  die  nach  gesetzlicher  Anordnung  zuständige  Behörde  kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraus-  setzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende  Angaben  sind  auf  der  Internetplattform  von  Bund  und  Kantonen  zu  veröffentlichen:  a)  Fundstelle des Verzeichnisses;  b)  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;  c)  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;  d)  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein  transparentes  Verfahren  muss  sicherstellen,  dass  die  Gesuchseinreichung,  die  Prüfung  oder  die  Nachprüfung  der  Eignung  sowie  die  Eintragung  eines  Ge-  suchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jeder-  zeit möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die  nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis er-  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  13  informiert.  Art.  29  Zuschlagskriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskrite-  rien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kri-  terien  wie  Zweckmässigkeit,  Termine,  technischer  Wert,  Wirtschaftlichkeit,  Le-  benszykluskosten,  Ästhetik,  Nachhaltigkeit,  Plausibilität  des  Angebots,  Kreativi-  tät, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktio-  nalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berück-  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berück-  sichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der berufli-  chen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiederein-  gliederung für Langzeitar  beitslose anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Auftraggeber  gibt  die  Zuschlagskriterien  und  ihre  Gewichtung  in  der  Aus-  schreibung  oder  in  den  Ausschreibungsunterlagen  bekannt.  Sind  Lösungen,  Lö-  sungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine  Bekannt  gabe der Gewichtung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kri-  terium des niedrigsten Preises erfolgen.  Art.  30  Technische Spezifikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in  den Ausschreibungs-  unterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merk-  male des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit  und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen  an K  ennzeichnung und Verpackung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftraggeber,  soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der  Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte national  e Normen oder  Branchenempfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bestimmte  Firmen  oder  Marken,  Patente,  Urheberrechte,  Designs  oder  Typen  sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten  sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, das  s es keine an-  dere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschrei-  bung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen  die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den An-  bieter nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen  Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.  Art.  31  Bietergemeinschaften und Subunternehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit   der Auftrag-  geber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht aus-  schliesst oder beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mehrfachbewerbungen  von  Subunternehmern  oder  von  Anbietern  im  Rahmen  von Bieter  gemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder  in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.  Art.  32  Lose und Teilleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Anbieter  hat  ein  Gesamtangebot  für  den  Beschaffungsgegenstand  einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Auftraggeber  kann  den  Beschaffungsgegenstand  in  Lose  aufteilen  und  an  einen oder mehrere Anbieter vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein  Angebot für meh-  rere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschrei-  bung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine  beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit  Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zu-  zuschlagen.  Art.  33  Varianten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den Anbietern steht es frei, zusätzl  ich zum Angebot der in der Ausschreibung  beschriebenen  Leistung  Varianten  vorzuschlagen.  Der  Auftraggeber  kann  diese  Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  Variante  gilt  jedes  Angebot,  mit  dem  das  Ziel  der  Beschaffung  auf  andere  Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.  Art.  34  Formerfordernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und frist-  gerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungs-  unterlagen  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  können  elektronisch  eingereicht  werden,  wenn  dies  in  der  Ausschreibung  oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftrag-  gebers definierten Anforderungen eingehalten werden.  VI.  Ablauf des Vergabeverfahrens  Art.  35  Inhalt der Ausschreibung  Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informati-  onen:  a)  Name und Adresse des Auftraggebers;  b)  Auftrags  -  und  Verfahrensart  sowie  die  einschlägige  CPV-  Klassifikation  6  Dienstleistungen zusätz  lich die einschlägige CPC  -Klassifikation  7  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  15  die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Op-  tionen;  d)  Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;  e)  gegebenenf  alls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose  und eine Zulassung von Teilangeboten;  f)  gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemein-  schaften und Subunternehmern;  g)  gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;  h)  bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeit-  punktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis,  dass die Angebots  i)  gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;  j)  gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;  k)  die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;  l)  Formerfordernisse  zur  Einreichung  von  Angeboten  oder  Teilnahmeanträgen,  gegebe  nenfalls die Auflage, d  ass Leistung und Preis in zwei separaten Cou-  verts anzubieten sind;  m)  Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;  n)  die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;  o)  bei  einem  selektiven  Verfahren  gegebenenfalls  die  Höchstzahl  der  Anbieter,  die  zur Offertstellung eingeladen werden;  p)  die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern  diese Angaben nicht in  den Aus  schreibungsunterlagen enthalten sind;  q)  gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;  r)  die Gültigkeitsdauer der Angebote;  s)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine  kostendeckende Gebühr;  t)  einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;  u)  gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;  v)  eine Rechtsmittel  belehrung.  Art.  36  Inhalt der Ausschreibungsunterlagen  Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben  die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:  a)  Name und Adresse des Auftraggebers;  b)  den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen  und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger In-  struktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge;  c)  Formerfordernisse  und  Teilnahmebedingungen  für  die  Anbieter,  einschliess-  lich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusam-  menhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine all-  fällige Gewichtung der Eignungskriterien;  d)  die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;  e)  wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige An-  forderungen  an  die  Authentifizierung  und  Verschlüsselung  bei  der  elektroni-  schen Einreichung von Informationen;  f)  wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach  denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeichnung jener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlags-  kriterien bewertet werden;  g)  das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die  Angebote öffentlich geöffnet werden;  h)  alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und  Bedingungen,  insbesondere  die  Angabe,  in  welcher  Währung  (in  der  Regel  Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist;  i)  Termine für die Erbringung der Leistungen.  Art.  37  Angebotsöffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im  offenen  und  im  selektiven  Verfahren  sowie  im  Einladungsverfahren  werden  alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auf-  traggebers geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt.   Darin sind mindestens  die  Namen  der  anwesenden  Personen,  die  Namen  der  Anbieter,  das  Datum  der  Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Ge-  samtpreise der Angebote festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung  der  Couverts  nach  den  Abs  .  1  und  2  vorzugehen,  wobei  im  Protokoll  über  die  Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Allen  Anbietern  wird  spätestens  nach  dem  Zuschlag  auf  Verlangen  Einsicht  in  das Protokoll gewährt.  Art.  38  Prüfung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der For-  merfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Auftraggeber kann von den Anbi  etern verlangen, dass sie ihre Angebote er-  läutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten un-  gewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdien-  liche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten  sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auf-  traggeber  in  einem  ersten  Schritt  eine  Rangliste  entsprechend  der  Qualität  der  Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.  Art.  39  Bereinigung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistun-  gen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste An-  gebot zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:  a)  erst  dadurch  der  Auftrag  oder  die  Angebote  geklärt  oder  die  Angebote  nach  Massgabe  der  Zuschlagskriterien  objektiv  vergleichbar  gemacht  werden  kön-  nen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  17  tungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise an-  gepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der po-  tentielle  Anbieterkreis verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat-  beständen von Abs.   2 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.  Art.  40  Bewertung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sofern  die  Eignungskriterien  und  die  technischen  Spezifikationen  erfüllt  sind,  werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich  und  nachvollziehbar  geprüft  und  bewertet.  Der  Auftraggeber  dokumentiert  die  Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erhebli-  chen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt,  so  kann  er  alle  Angebote  auf  der  Grundlage  der  eingereichten  Unterlagen  einer  ersten  Prüfung  unterziehen  und  rangieren.  Auf  dieser  Grundlage  wählt  er  nach  Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfas-  senden Prüfung und Bewertung.  Art.  41  Zuschlag  Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.  Art.  42  Vertragsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die  Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kanto-  nale  Verwaltungsgericht  habe  einer  Beschwerde  gegen  den  Zuschlag  aufschie-  bende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist e  in Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschie-  bende  Wirkung  verlangt  oder  gewährt  wurde,  so  teilt  der  Auftraggeber  den  Ver-  tragsabschluss umgehend dem Gericht mit.  Art.  43  Abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:  a)  er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab-  sieht;  b)  kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun-  gen erfüllt;  c)  aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar-  ten sind;  d)  die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder  den Kostenrahmen deutlich überschreiten;  e)  hinreichende  Anhaltspunkte  für  eine  unzulässige  Wettbewerbsabrede  unter  den Anbietern bestehen;  f)  eine wesentliche Änderung  der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf  eine Entschädigung.  Art.  44  Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschlies-  sen,  aus  ei  nem  Verzeichnis  streichen  oder  einen  ihm  bereits  erteilten  Zuschlag  widerrufen, wenn fest  gestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter, seine Or-  gane, eine beigezogene Drittper  son oder deren Organe einer der f  olgenden Sach-  verhalte zutrifft:  a)  sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder  nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens   wird durch  ihr Verhalten beeinträchtigt;  b)  die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wese  ntliche Formfehler auf  oder  wei  chen  wesentlich  von  den  verbindlichen  Anforderungen  einer  Aus-  schreibung ab;  c)  es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil  des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor;  d)  sie befinden sich in einem Pfändungs  - oder Konkursverfahren;  e)  sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;  f)  sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;  g)  sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;  h)  sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in an-  derer  Weise  erkennen,  keine  verlässlichen  und  vertrauenswürdigen  Vertrags-  partner zu sein;  i)  sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch ent-  stehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigne-  ten Mitteln ausgeglichen werden;  j)  sie wurden nach Art.  45  Abs.   1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechts-  kräftig ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Abs.   1 treffen, wenn hinrei-  chende  Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine Organe, einen  beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sach-  verhalte zutrifft:  a)  sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber dem  Auftrag  geber gemacht;  b)  es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;  c)  sie  reichen  ein  ungewöhnlich  niedriges  Angebot  ein,  ohne  auf  Aufforderung  hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und  bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebe-  nen Leistungen;  d)  sie  haben  gegen  anerkannte  Berufsregeln  verstossen  oder  Handlungen  oder  Unterlas  sungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträch-  tigen;  e)  sie sind insolvent;  f)  sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die  Arbeitsbedingungen, die  Bestim  mungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf  die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  19  zei  chneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt;  g)  sie haben Melde-   oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA  8   verletzt;  h)  sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986  9   gegen den  unlauteren Wettbewerb.  Art.  45  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Auf  traggeber  oder  die  nach  gesetzlicher  Anordnung  zuständige  Behörde  kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in  schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Art.  44  Abs.   1  Bst.  c und e sowie Abs.   2 Bst.   b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Auf-  trägen  für  die  Dauer  von  bis  zu  fünf  Jahren  ausschliessen  oder  ihm  eine  Busse  von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten  Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  Sanktionsmöglichkeiten  gelten  unabhängig  von  weiteren  rechtlichen  Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den  Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art.  44  Abs.   2 Buchstabe b  teilt der Auftraggeber oder di  e nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde  der Wettbewerbskommission mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde mel-  det einen rechtskräftigen Ausschluss nach Abs.   1 dem InöB. Das InöB f  nicht  öffentliche  Lis  te  der  sanktionierten  Anbieter  und  Subunternehmer,  unter  Angabe  der  Gründe  für  den  Ausschluss  sowie  der  Dauer  des  Ausschlusses  von  öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen  bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die ent  sprechenden Informationen er-  halten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und  Kantone  stellen  einander  alle  nach  diesem  Artikel  erhobenen  Informationen  zur  Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Lis  te gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzli-  cher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für  deren Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön-  nen  diese  Beiträge  ganz  oder  teilweise  entzogen  oder  zurückgefordert  werden,  wenn der Auftragge  ber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.  VII.  Fristen und Veröffentlichungen, Statistik  Art.  46  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah-  meanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli-  chen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:  a)  im o  ffenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die  Einreichung der Angebote;  b)  im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für  die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange-  botserstellung für die Einreichung der Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder  zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der  Angebote in der Regel mindestens   20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis-  tungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf   Tage reduziert werden.  Art.  47  Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Art.  46  Abs.   2 in Fällen nachge-  wiesener  Dringlichkeit auf nicht weniger als  zehn  Tage verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  kann  die  minimale  Angebotsfrist  von  40  Tagen  nach  Art.  46  Abs.   2  um  je  fünf   Tage kürzen, wenn:  a)  die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;  b)  die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden;  c)  Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Art.  46  Abs.   2 auf nicht  weniger  als  zehn  Tage  verkürzen,  sofern  er  mindestens  40  Tage  bis  höchstens  zwölf    Monate  vor  der  Ver  öffentlichung  der  Ausschreibung  eine  Vorankündigung  mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat:  a)  Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;  b)  ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;  c)  Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftr  aggeber ihr Interesse an  der Beschaffung mitteilen sollen;  d)  Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;  e)  alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Art.  35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Art.  46  Abs.   2 auf nicht  weniger  als  zehn  Tage  verkürzen,  wenn  er  wiederkehrend  benötigte  Leistungen  beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewie-  sen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienst-  leistungen  oder  einer  Kombination  der  beiden  in  jedem  Fall  die  Frist  zur  Ange-  botseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er die Ausschrei-  bungsunterlagen  gleichzeitig  mit  der  Ausschreibung  elektronisch  veröffentlicht  .  Nimmt  der  Auf  traggeber  Angebote  für  gewerbli  che  Waren  oder  Dienstleistungen  elektronisch entgegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als zehn  Tage verkürzen.  Art.  48  Veröffentlichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vor-  ankündi  gung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens  auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplatt  form für  öffentliche Beschaffun  gen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsver-  tragsbereich freihändig erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch  zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  vom  Bund  und  den  Kantonen  mit  der  Entwicklung  un  d  dem  Betrieb  der  Internetplatt  form beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den An-  bietern  sowie  weiteren  Personen,  welche  die  Plattform  oder  damit  verbundene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  21  nach der A  nzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der  genutzten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht i  n einer Amtssprache der  Welthandelsorganisation (WTO  ) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftragge-  ber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer  Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:  a)  den Gegenstand der Beschaffung;  b)  die Frist für die Abgabe der An  gebote oder Teilnahmeanträge;  c)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des  Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Im Staatsver  tragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30  Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:  a)  Art des angewandten Verfahrens;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrags;  c)  Name und Adresse des Auftraggebers;  d)  Datum des Zuschlags;  e)  Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;  f)  Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.  Art.  49  Aufbewahrung der Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Auftraggeber  b  ewahren  die  massgeblichen  Unterlagen  im  Zusammenhang  mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem  Zuschlag auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:  a)  die Ausschreibung;  b)  die Ausschreibungsunterlagen;  c)  das Protokoll   der Angebotsöffnung;  d)  die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;  e)  die Bereinigungsprotokolle;  f)  Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;  g)  das berücksichtigte Angebot;  h)  Daten  zur  Rückverfolgbarkeit  der  elektronischen  Abwicklung  einer  Beschaf-  fung;  i)  Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent-  liche Auf  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln,  soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die  Auskunfts  pflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.  Art.  50  Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone erstellen innerhalb von zwölf   Monaten nach Ablauf jedes Kalender-  jahres  zuhanden  des  Staatssekretariats  für  Wirtschaft  (SECO)  eine  elektronisch  geführte Statist  ik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  a)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers geglie-  dert nach Bau-  , Liefer  - und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC  -  oder CPV-  Klassifikation;  b)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, di  e im freihändigen Verfah-  ren ver  geben wurden;  c)  wenn  keine  Daten  vorgelegt  werden  können:  Schätzungen  zu  den  Angaben  gemäss Bst.   a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Gesamtstatistik  des  SECO  ist  unter  Vorbehalt  des  Datenschutzes  und  der  Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.  VIII.  Rechtsschutz  Art.  51  Eröffnung von Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch indi-  viduelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfü-  gung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschwerdefähige  Verf  ügungen  sind  summar  isch  zu  begründen  und  mit  einer  Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:  a)  die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;  b)  den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots  ;  c)  die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;  d)  gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:  a)  gegen  geltendes  Recht  verstossen  würde  oder  öffentliche  Interessen  verletzt  würden;  b)  berechtigte wirtschaftliche Interessen der A  nbieter beeinträchtigt würden; o-  der  c)  der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.  Art.  52  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungs-  verfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwal-  tungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden  ist das Bundesgericht direkt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs  zur  Beschwerde  nur  zugelassen,  soweit  der  Staat,  in  dem  sie  ihren  Sitz  haben,  Gegenrecht gewährt.  Art.  53  Beschwerdeobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:  a)  die Ausschreibung des Auftrags;  b)  der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  23  die Strei  chung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;  d)  der Entscheid über Ausstandsbegehren;  e)  der Zuschlag;  f)  der Widerruf des Zuschlags;  g)  der Abbruch des Verfahrens;  h)  der Ausschluss aus dem Verfahren;  i)  die Verhängung einer Sanktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist,  müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmun-  gen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur auf-  schiebende  n Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verfügungen  nach  Abs.   1  Bst.   c  und  i  können  unabhängig  vom  Auftragswert  durch Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung  ausgeschlos  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach  Art.  25 Abs  . 4  und 5 ist ausgeschlossen.  Art.  54  Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das kantonale Verwaltungsgericht kann ein  er    Beschwerde auf Gesuch hin auf-  schiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet  erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur  Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein  rechtsmissbräuchliches  oder  treuwidriges  Gesuch  um  aufschiebende  Wir-  kung  wird  nicht  geschützt.  Schadenersatzansprüche  des  Auftraggebers  und  des  berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.  Art.  55  Anwendbares  Recht  Das Verfügungs  - und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmun-  gen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Ver-  einbarung nichts anderes bestimmt.  Art.  56  Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20   Tagen seit Eröffnung  der Verfügung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-  messens; sowie  b)  die  unrichtige  oder  unvollständige  Feststellung  des  rechtserheblichen  Sach-  verhalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfah-  rens nicht überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer  nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leis-  tungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das frei-  händige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgr  und von  Korruption erteilt worden.  Art.  57  Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf G  esuch hin Einsicht in  die Bewer  tung seines Angebots und in weitere entscheidr  elevante  Verfahrensakten  zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ent-  gegenstehen.  Art.  58  Beschwerdeentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die  Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung  hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berück-  sichtigten  Anbieter  bereits  abgeschlossen,  so  stellt  die  Beschwerdei  nstanz  fest,  inwie  fern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gleichzeitig  mit  der  Feststellung  der  Rechtsverletzung  entscheidet  die  Be-  schwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderliche  n Aufwendungen, die dem  Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Ange-  bots erwachsen sind.  Art.  59  Revision  Hat  die  Beschwerdeinstanz  über  ein  Revisionsgesuch  zu  entscheiden,  so  gilt  Art.  58  Abs.   2 sinngemäss.  IX.  Behörden  Art.  60  Kommission Beschaffungswesen Bund-  Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Überwachung  der  internationalen  Verpflichtungen  der  Schweiz  im  Bereich  des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungswesen  Bund-  Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertr  etern des Bundes und  der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft  (SECO) sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)  Ausarbeitung der Position der Schwei  z in internationalen Gremien zu   Handen  des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  25  Kantonen  und  Erarbeitung  von  Empfehlungen  betreffend  die  Umsetzung  in-  ternationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;  c)  Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;  d)  Erteilung  von  Ratschlägen  und  Vermittlung  in  Einzelfällen  bei  Streitigkeiten  im Zusammenhang mit Geschäften nach den B  st.  a bis c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpf  lichtungen der Schweiz  über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei  den  Behörden  des  Bundes  oder  der  Kantone  intervenieren  und  sie  veranlassen,  den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen  Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bun-  desrates und des InöB.  Art.  61  Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Mitglieder  der  an  der  Vereinbarung  beteiligten  Kantone  in  der  Schweizeri-  schen Bau-  , Planungs  - und Umweltdirektoren-  Konferenz (BPUK) bilden das Inter-  kantonale Organ für das öffent  liche Beschaffungswesen (InöB)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)  Erlass  dieser Vereinbarung;  b)  Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der   Zustimmung der betei-  ligten Kantone;  c)  Anpassung der Schwellenwerte;  d)  Vorschlag  an  den  Bundesrat  für  die  Befreiung  von  der  U  nterstellung  unter  diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftrag-  geber nach Art.  7 Abs.   1 (Ausklinkklausel);  e)  Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Be-  zeichnung einer Kontrollstelle;  f)  Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Mas-  sgabe von Art.  45  Abs.   3;  g)  Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser Ver-  einbarung;  h)  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkommen;  i)  Bezeichnung  der  kantonalen  Delegierten  in  nationalen  und  internationalen  Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrhei  t der Anwesenden, sofern  mindes  tens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kan-  ton hat eine Stim  me, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenom-  men wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen  Direktionen, mit den Fachkonferenzen der   Kantone und mit dem Bund zusammen.  Art.  62  Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Ver-  einbarung durch andere Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Private  können  Anzeigen  bezüglich  der  Einhaltung  dieser  Vereinbarung  durch  die  Kantone  an  das  InöB  richten.  Die  Anzeige  verleiht  weder  Parteirechte  noch  Anspruch auf einen Ent  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.  X.  Schlussbestimmungen  Art.  63  Beitritt, Austritt, Änderung   und Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB bei-  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Mo-  nate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Verein-  barung wer  den der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Kantone  können  unter  Beachtung  der  internationalen  Verpflichtungen  der  Schweiz Aus  führungsbestimmungen insbesondere zu den Art.   10, 12 und   26 er-  lassen.  Art.  64  Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden,  werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von  öffent  lichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Aus-  tritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.  Art.  65  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das  Inkrafttre  ten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten si  nd, gilt weiterhin die  Vereinbarung vom 15.   März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  27  Anhang 1  Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich  a)  Government Procurement Agreement GP  A (WTO  -Übereinkommen über das öf-  fentliche Beschaffungswesen)  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert SZR)  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 700  000 CHF  (5  000  000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350  000 CHF  (200  000  SZR  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350  000 CHF  (200  000  SZR  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 700  000 CHF  (5 000  000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700  000 CHF  (400  000  SZR  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700  000 CHF  (400  000  SZR  )  b)  Gemäss  Bilateralem  Abkommen  zwischen  der  Europäischen  Gemeinschaft  und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeber  dem Staatsvertragsbereich unterstellt:  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert EURO)  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 700  000 CHF  (6 000  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350  000 CHF  (240  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350  000 CHF  (240  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 700  000 CHF  (6 000  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700  000 CHF  (480  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700  000 CHF  (480  000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Öffentliche sowie  aufgrund eines  besonderen oder  ausschliesslichen  Rechts tätige pri-  vate Unterneh-  men im Bereich  des Schienenver-  kehrs und der  Gas  - und Wärme-  versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 000 000 CHF  (5 000 000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640 000 CHF  (400 000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640 000 CHF  (400 000 EURO)  Öffentliche so-  wie aufgrund ei-  nes besonderen  oder aus-  schliesslichen  Rechts tätige  private Unter-  nehmen im Be-  reich der Tele-  kommunika-  tion*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 000 000 CHF  (5 000 000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960 000 CHF  (600 000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960 000 CHF  (600 000 EURO)  * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter  das öffentliche Beschaffungs  recht, insbesondere Anhang –   SR   172.056.111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  29  Anhang 2  Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich  Verfahrens-  arten  Lieferungen  (Auftragswert  CHF)  Dienstleistun-  gen  (Auftragswert  CHF)  Bauleistungen  (Auftragswert CHF)  Baunebenge-  werbe  Bauhauptge-  werbe  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  000  ab 250   000  ab 250   000  ab 250   000  ab 500   000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Anhang 3  Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)  -  Übereinkommen Nr.   29 vom 28.   Juni 1930 über Zwangs  - oder   Pflichtarbeit  (SR  0.822.713.9);  -  Übereinkommen Nr.   87 vom 9.   Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und  den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR   0.822.719.7);  -  Übereinkommen  Nr.   98 vom 1.   Juli  1949  über  die  Anwendung  der  Grunds-  ätze  des  Vereinigungsrechtes  und  des  Rechtes  zu  Kollektivverhandlungen  (SR  0.822.719.9);  -  Übereinkommen Nr.   100 vom 29.   Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts  männlicher    und    weiblicher    Arbeitskräfte    für    gleichwertige    Arbeit  (SR  0.822.720.0);  -  Übereinkommen  Nr.   105  vom  25.   Juni  1957  über  die  Abschaffung  der  Zwangsarbeit (SR   0.822.720.5);  -  Übereinkommen Nr.   111 vom 25.   Juni 1958 über die Diskriminierung in Be-  schäftigung und Beruf (SR   0.822.721.1);  -  Übereinkommen  Nr.   138  vom  26.   Juni  1973  über  das  Mindestalter  für  die  Zulassung zur Beschäftigung (SR   0.822.723.8);  -  Übereinkommen Nr.   182 vom 17.   Juni 1999 über das Verbot und unverzüg-  liche Massnahmen zur Beseitigung der schlimms  ten Formen der Kinderarbeit  (SR  0.822.728.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.202  3  31  Anhang 4  Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Res-  sourcen  -  Wiener  Übereinkommen  vom  22.   März  1985  zum  Schutz  der  Ozonschicht  (SR  0.814.02)  und  das  im  Rahmen  dieses  Übereinkommens  geschlossene  Montrealer Protokoll vom 16.   September 1987 über die Stoffe, die zum Ab-  bau der Ozonschicht führen (SR   0.814.021);  -  Basler Übereinkommen vom 22.   März 1989 über die Kontrolle der grenzüber-  schreitenden   Verbringung   gefährlicher   A  bfälle   und   ihrer   Entsorgung  (SR  0.814.05);  -  Stockholmer Übereinkommen vom 22.   Mai 2001 über persistente organische  Schadstoffe (SR   0.814.03);  -  Rotterdamer  Übereinkommen  vom  10.   September  1998  über  das  Verfahren  der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche  Chemikalien sowie Pflanzenschutz  - und Schädlingsbekämpfungsmittel im in-  ternationalen Handel (SR   0.916.21)  ;  -  Üb  ereinkommen    vom    5.   Juni    1992    üb  er    die    Biologische    Vielfalt  (SR  0.451.43);  -  Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Mai 1992 (SR 0.814.01);
                            -  Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei-  lebender  Tiere und Pflanzen vom 3.   März 1973 (SR  -  Übereinkommen  über  weiträumige  grenzüberschreit  ende  Luftverunreinigung  vom  13.   November  1979  und  die  im  Rahmen  dieses  Übereinkommens  von  der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR   0.814.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 26  -69a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwen-  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 822.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   CPV = «Common Procurement  Vocabulary  » (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge  der  Europäischen Union).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 822.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 241  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann  der Auftraggeber neben den Kernüberein-  kommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der  Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.