Zivilprozessordnung (232.110)
CH - SZ

Zivilprozessordnung

SRSZ 1.2.2007 1 (Vom 25. Oktober 1974) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstabe h der Kantonsverfassung, 2 auf Antrag des Regie- rungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen A. Zuständigkeit

1. Örtliche Zuständigkeit

§ 1 3 Zivilsachen

1 Für zivilrechtliche Streitigkeiten des B undesrechts bestimmt sich der Ge- richtsstand nach Bundesrecht.
2 Auf zivilrechtliche Streitigkeiten des kantonalen Rechts sind die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des B Zivilsachen sinngemäss anwendbar.

§ 2 4 Betreibungssachen

Der Gerichtsstand für betreibungsrechtliche Kl agen richtet sich nach dem Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Soweit in diesem Bestimmun- gen über die örtliche Zuständigkeit fehlen, gilt das B undesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen sinngemäss.

§ 3 – 15 5

§ 16 6 Massgebender Zeitpunkt

Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, da die Klage rechtshängig wird.

2. Sachliche Zuständigkeit

§ 17 Verweisung

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, wird die sachliche Zustän- digkeit der Gerichte durch die Gerichtsor dnung und die übrige Gesetzgebung festgelegt.
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§ 18 Streitwert:

a) Grundsatz
1 Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintrittes der Rechtshängigkeit.
2 Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln bestimmt sich der Streitwert nach den Verhältnissen zur Zeit der Fällung des angefochtenen Entscheides.

§ 19 b) Mehrere Klagen und Widerklage

1 Bei mehreren Rechtsbegehren bestimmt sich der Streitwert nach dem Wert aller Rechtsbegehren.
2 Der Streitwert der Widerklage wird mit demjenigen der Hauptklage nicht zu- sammengerechnet. Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach dem höheren Streitwert.

§ 20 c) Nebenansprüche

Nebenansprüche, wie Zinsen, Kosten und Parteientschädigungen, werden bei der Berechnung des Streitwertes nicht berücksichtigt.

§ 21 d) Wiederkehrende Leistungen

Werden periodisch wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen gefordert, und bezieht sich der Rechtsstreit auf die Leistungspflicht oder das Nutzungsrecht überhaupt, so gilt als Streitwert der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbe- schränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung oder Nutzung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.

§ 22 e) Geschätzter Streitwert

1 Geht die Klage nicht auf Geldzahlung, so ist der Wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen.
2 Sind die Parteien nicht einig, so bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen.
3 Wurde ein unrichtiger Streitwert angenommen, und ergibt sich deshalb noch vor Abschluss des Hauptverfahrens die Unzuständigkeit des Gerichts, so kann der Prozess von Amtes wegen dem zuständigen Gericht zur Weiterführung über- wiesen werden.

§ 23 f) Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten und Eigentumsbeschränkungen an Grundstü cken wird der Wert beigelegt, den sie für den Berechtigten oder das berechtigte Grundstück haben. Der Wertverlust des belasteten Grundstü ckes gilt als Streitwert, wenn er grösser ist.
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§ 24 Sachzusammenhang

Beim Gericht der Hauptsache können auch Nebenbegehren geltend gemacht werden, die als selbständige Klagen nicht in seine Zuständigkeit fallen würden, sofern sie mit der Hauptsache in engem Zusammenhang stehen.

§ 25 Fortdauer der Zuständigkeit

Richterliche Vereinigung und Trennung von Prozessen verändern die Zuständig- keit und die Zulässi gkeit von Rechtsmitteln nicht. B. Parteien

1. Prozessfähigkeit und Ve rtretung

§ 26 Prozessfähigkeit

a) Grundsatz Eine Partei kann selbständig Prozesse führen, soweit sie handlungsfähig ist.

§ 27 b) Bei Rechtsgefährdung

1 Ist Gefahr im Verzug, so können urteilsfähige Handlungsunfähige vorläufig selbst das Nötige vorkehren.
2 Das Gericht gibt dem gesetzlichen Vertreter oder, wenn ein solcher nicht be- kannt ist, der Vormundschaftsbehörde unverzüglich vom Bestehen des Prozes- ses Kenntnis. Nötigenfalls bestellt es vorläufig selbst einen Vertreter.

§ 28 7 Vertretung:

a) Im allgemeinen
1 Die Parteien können sich unter dem Vorbehalt der folgenden Bestimmungen und der Bestimmungen über den Rechtsanwaltberuf durch eine andere, gut beleumundete Person ve rtreten lassen.
2 lst eine Partei offensichtlich unfähig, ihre Sache selbst gehörig zu führen, so kann das Gericht sie anhalten, einen Vertreter zu bestellen. Bei offensichtlicher Unfähigkeit des Vertreters kann die Partei angehalten werden, einen anderen Vertreter zu bestellen. Leistet sie der Auflage keine Folge, so entscheidet das Gericht auf Grund der Parteivorbringen.
3 Auch die vertretene Partei kann unter Andro hung von Ordnungsbusse zum persönlichen Erscheinen verpflichtet werden.

§ 29 b) Zustellungsempfänger

Eine Partei, an die im Inland keine Zustellungen erfolgen können, kann ver- pflichtet werden, in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen. Wenn sie der gerichtlichen Aufforderung nicht nachkommt, können die Zustel- lungen durch Veröffentlichung erfolgen oder unterbleiben.
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§ 30 c) In Familienrechtssachen

In Familienrechtssachen haben die Parteien zu Verhandlungen persönlich zu erscheinen, sind aber berechtigt, eine gut beleumundete Person als Beistand mitzunehmen.

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§ 32 Prozessvollmacht:

a) Erfordernis Wer eine Partei vertritt, bedarf einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht. Das Gericht kann verlangen, dass die Unterschrift des Vertretenen beglaubigt wird.

§ 33 b) Umfang

1 Die allgemeine Prozessvollmacht erstreckt sich auf alle Handlungen, die den Prozess betreffen, auf die Erwirkung vorsorglicher Massnahmen und auf den Empfang der Prozessentschädigung.
2 Für die Bestellung eines anderen Vertreters, zum Abschluss eines Vergleiches, zur Anerkennung oder zum Rückzug der Kl age und zum Abschluss eines Schiedsvertrages bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung.

§ 34 c) Im summarischen Verfahren

1 Im summarischen Verfahren hat der Vertreter nur dann eine Vollmacht einzu- reichen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Partei mit seinem Vorgehen einverstanden ist.
2 Wer im Namen eines andern ein Konkursbegehren stellt, bedarf einer aus- drücklichen Ermächtigung.

§ 35 d) Mängel

1 Fehlt die Vollmacht oder ist sie ungenügend, so wird dem Vertreter und der Partei Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben.
2 Eine nachgebrachte Vollmacht gilt als Genehmigung der früheren Prozess- handlungen des Vertreters, wenn sie nicht ausdrücklich anders lautet.

2. Streitgenossenschaft

§ 36 Notwendige Streitgenossen

1 Mehrere Personen müssen gemeinsam als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden, wenn sie an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das für alle Beteiligten nur im gleichen Sinn entschieden werden kann.
2 Rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen, ausgenommen Rechts- mittelerklärungen, wirken auch für säumige Streitgenossen.
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§ 37 Einfache Streitgenossen

1 Mehrere Personen können gemeinsam als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden, wenn für die Ansprüche die Zuständigkeit des Gerichtes gege- ben und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist, und wenn die Ansprüche sich überdies im wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stüt- zen.
2 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern führen.
3 Aus zureichenden Gründen kann jederzeit die Trennung des Rechtsstreites in mehrere Prozesse angeordnet werden. Getrennt eingereichte Klagen kann das Gericht vereinigen.

§ 38 Interne Aufteilung

Auf Begehren eines Streitgenossen kann das Gericht die Aufteilung des Anspru- ches oder der Verpflichtung unter den Streitgenossen feststellen.

3. Intervention und Streitverkündung

§ 39 Hauptintervention

1 Wer am Streitgegenstand ein besseres, beide Parteien ganz oder teilweise ausschliessendes Recht behauptet, kann dieses als Hauptintervenient durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klageschrift direkt bei dem Gerichte gel- tend machen, vor welchem der Prozess erstinstanzlich rechtshängig ist.
2 Das Gericht kann den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Hauptintervenienten einstellen oder die Verfahren vereinigen.

§ 40 Nebenintervention:

a) Zulässigkeit
1 Wer ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, dass in einem zwischen anderen Personen rechtshängigen Prozess die eine Partei obsiege, kann sich ihr zur Unterstützung als Nebenintervenient anschliessen.
2 Die Nebenintervention kann bis zur Erledigung des Prozesses und aller Rechtsmittel erfolgen, ungeachtet dessen, ob die Partei selbst den Prozess fortsetzt oder Rechtsmittel einreicht.

§ 41 b) Wirkungen

1 Der Nebenintervenient nimmt den Prozess in der Lage auf, in der er ihn vor- findet.
2 Er kann zugunsten der unterstützten Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Rechtsmittel einl egen. Das Vorgebrachte gilt als von der Haupt- partei erklärt, soweit es von ihr nicht ausdrücklich bestritten wird oder nicht mit ihren Prozesshandlungen in Widerspruch steht.
3 Der Prozess darf durch den Beitritt des Nebenintervenienten nicht wesentlich verzögert werden.
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§ 42 Streitverkündung:

a) Zulässigkeit
1 Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens einen Dritten belangen will oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann dem Dritten (Litisdenunzia- ten) bis zur Erledigung des Prozesses und aller Rechtsmittel den Streit verkün- den.
2 Ob die Partei an der Streitverkündung ein Interesse hat, wird nicht geprüft.
3 Der Litisdenunziat ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt.

§ 43 b) Wirkungen

1 Der Litisdenunziat ist berechtigt, dem Prozess als Nebenintervenient beizutre- ten, ohne dass er ein Interesse am Prozessausgang darzutun hat.
2 Es ist Sache des Streitverkünders, den Litisdenunziaten über den Stand des Prozesses zu unterrichten.

§ 44 Austritt der Hauptpartei

Die Hauptpartei kann die Fortsetzung des Prozesses dem Nebenintervenienten oder dem Litisdenunziaten auf deren Kosten überlassen. Der Endentscheid lautet gleichwohl auf den Namen der Hauptpartei.

4. Parteiwechsel

§ 45

1 Büsst eine Partei das eingeklagte Recht ein, oder wird sie von der eingeklag- ten Verpflichtung frei, weil sie den Streitgegenstand während des Prozesses veräussert, so ist der Erwerber berechtigt, an ihrer Stelle in den Prozess einzu- treten.
2 Im übrigen ist ein Parteiwechsel, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Gesamtnachfolge, nur mit Zustimmung aller bisherigen Parteien zulässig.
3 Der Erwerber nimmt den Prozess in der Lage auf, in der er ihn vorfindet. C. Grundsätze des Verfahrens

§ 46 Verhalten im Prozess

1 Alle am Prozess Beteiligten haben nach Treu und Glaube zu handeln.
2 Namentlich sollen die Parteien nicht wissentlich ungerechte Prozesse führen und sich zur Verfolgung ihrer Rechte nur erlaubter Mittel bedienen. Dem Ge- richt gege nüber sind sie zur Wahrheit verpflichtet.
3 Böswillige oder mutwillige Prozessführung der Parteien wird disziplinarisch geahndet.

§ 47 Interesse am Prozess

1 Auf die Klage ist nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an ihrer Beurteilung besteht.
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2 Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.

§ 48 Prozessleitung

Das Gericht leitet das Verfahren. Es wacht darüber, dass den gesetzlichen Vor- schriften und seinen Anordnungen Folge geleistet wird.

§ 49 Förderung des Prozesses

1 Das Gericht sorgt für eine beförderliche Prozesserledigung. Dies gilt im beson- deren Masse bei Prozessen, für die ein beschleunigtes oder rasches Verfahren vorgeschrieben ist.
2 Aus zureichenden Gründen kann das Verfahren einstweilen eingestellt werden.

§ 50 Verhandlungs- und Dispositionsmaxime

1 Es ist Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Dieses legt seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugr unde.
2 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, und nicht weniger, als der Gegner anerkannt hat.
3 Vorbehalten bleiben Rechtsverhältnisse, über welche die Parteien nicht frei verfügen können.

§ 51 Richterliche Fragepflicht

Bleibt das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt, so ist ihr, besonders durch richterliche Befragung, Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben.

§ 52 Rechtliches Gehör

1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Sie können im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges in die Protokolle und Akten Einsicht nehmen und sich gegen Bezahlung der Kosten Auszüge erstellen lassen.

§ 53 9 Rechtsanwendung

Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.

§ 54 Klagehäufung

1 Der Kläger kann im gleichen Verfahren mehrere Rechtsbegehren gegen den Beklagten erheben, sofern für sie die Zuständigkeit des Gerichtes gegeben und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist.
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2 Aus zureichenden Gründen kann jederzeit die Trennung des Rechtsstreites in mehrere Prozesse angeordnet werden. Getrennt eingereichte Klagen kann das Gericht vereinigen.

§ 55 10 Widerklage

1 Eine beim Gericht rechtshängige Widerklage bleibt bestehen, auch wenn die Hauptklage aus irgendeinem Gr und dahinfällt.
2 Die Widerklage kann abgetrennt werden, wenn dadurch das Verfahren geför- dert wird.
3 Verändert eine Widerklage wegen des Streitwertes die sachliche Zuständigkeit, so wird der Prozess von Amtes wegen dem zuständigen Gericht zur Weiterfüh- rung überwiesen.

§ 56 Klageänderung

1 Der Kläger kann in einem rechtshängigen Prozess im Rahmen der Zuständig- keit des angerufenen Gerichtes einen andern oder weitern Anspruch erheben, sofern dieser mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht. Das Gericht kann die Zulassung der Klageänderung ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung des Beklagten wesentlich beeinträchtigt oder das Verfah- ren ungebührlich verz ögert wird.
2 lst der Kläger nicht in der Lage, seinen Anspruch bei Erhe bung der Kl age zu beziffern, so hat er dies spätestens nach Durchführung des Beweisverfahrens nachzuholen.

§ 57 11 Vergleichsverhandlung

1 Das Gericht kann die Parteien jederzeit zu einer Vergleichsverhandlung vorla- den.
2 In der Vergleichsverhandlung soll der Richter unpräjudizierlich auf die zu beweisenden Tatsachen, die Beweislastverteilung und die Beweisrisiken hinwei- sen und eine vorläufige Sichtung des Sachverhaltes sowie eine vorläufige Darle- gung der Rechtslage vornehmen.

§ 58 Gerichtsordnung

Im übrigen gelten die Vorschriften der Gerichtsordnung. D. Prozesskosten

1. Gerichtskosten und Prozessentschädigung

§ 59 Kosten:

a) Grundsatz
1 Die Gerichtskosten bemessen sich nach den Bestimmungen der Gerichtsord- nung und der Ausführungserlasse.
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2 Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Kosten verhältnismässig verteilt.
3 Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die un- terliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruches nicht zuzumuten war und seine Kl age gr undsätzlich gutgeheissen wurde.

§ 60 b) Bei Gegenstandslosigkeit und Vergleich

1 Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge.
2 Bei einem Vergleich werden die Kosten in der Regel den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wenn sie nichts anderes vereinbart haben. Solche Vereinbarungen sind für das Gericht nicht verbindlich, wenn dadurch die Gerichtskasse benach- teiligt wird.

§ 61 c) Haftung

1 Für die Bezahlung der Gerichtskosten haftet der Gerichtskasse die Partei, der sie rechtskräftig auferlegt wurden.
2 Tritt der Erwerber des Streitgegenstandes in den Prozess ein, oder übernimmt ein Gläubiger, Intervenient oder Litisdenunziat die Fortsetzung des Prozesses, so haftet er für die bereits entstandenen Kosten solidarisch neben der früheren Partei, für künftige Kosten dagegen allein.
3 Wer einen Säumnisentscheid erwirkt, kann auch bei Obsiegen unter Einräu- mung des Rückgriffsrechtes verpflichtet werden, die Kosten zu decken.
4 Im summarischen Verfahren werden die Kosten der ersten Instanz in der Regel vom Kläger bezogen, unter Einräumung des Rückgriffs auf den unterlegenen Beklagten.

§ 62 Prozessentschädigung

a) Grundsatz
1 Jede Partei hat in der Regel den Gegner im gleichen Verhältnis für ausserge- richtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädi- gen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Diese Regelung gilt entsprechend für Dritte, welche wegen schuldhaftem Verhalten kostenpflichtig sind.
2 Bei einem Vergleich werden den Parteien keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen, wenn sie nichts anderes vereinbart haben.

§ 63 b) Bemessung

Die Prozessentschädigung wird nach Ermessen festgesetzt. Die Parteien können dem Gericht bis zur Fällung des Entscheides ihre Rechnung vorl egen.
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§ 64 Streitgenossen

1 Bei Streitgenossenschaft bestimmt das Gericht die Anteile der Streitgenossen an den Kosten und Entschädigungen. Es kann anordnen, dass ein Streitgenosse für den Anteil des andern ganz oder teilweise subsidiär oder solidarisch mithaf- tet.
2 Unterbleibt eine Aufteilung auf die Streitgenossen, so tragen sie die ihnen auferlegten Kosten und Entschädigungen zu gleichen Teilen, soweit nicht das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet.

§ 65 12 Zeitpunkt der Festsetzung

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid festgesetzt. In Vor- und Teilentscheiden wird in der R egel über den entsprechenden Anteil an Kosten und Entschädigungen bestimmt. Aus zureichenden Gründen können auch in prozessleitenden Entscheiden Kosten und Entschädigungen auferlegt werden.

§ 66 13 Kosten und Entschädigung im Sühneverfahren

1 Die Kosten des Sühneverfahrens werden, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bei einem Vergleich jeder Partei zur Hälfte, bei Klageanerke nnung dem Beklagten und in allen übrigen Fällen dem Kl äger auferlegt.
2 Bei Beurteilung durch den Vermittler, bei Klageanerke nnung oder Kl agerück- zug kann der Gegenpartei für aussergewöhnliche Umtriebe eine Entschädigung zugesprochen werden.

2. Kostenvorschuss und Kaution

§ 67 Allgemeine Kostenvorschusspflicht

Jede Partei hat die durch ihre Handlungen entstehenden Kosten vorzuschiessen und beide Parteien diejenigen, die durch gemeinschaftliche Antr äge oder durch das Gericht von Amtes wegen veranlasst werden.

§ 68 14 Kautionspflicht für Entschädigung

Eine Partei hat auf Antrag für die Prozessentschädigung Kaution zu leisten,

1. wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hat oder ihre Wohnadresse in der

Schweiz dem Gericht nicht bekannt gibt, wobei allfällige Staatsverträge vor- behalten bleiben;

2. wenn innert der letzten fünf Jahre in der Schweiz oder im Ausland über sie

Konkurs eröffnet oder in einer Betreibung gegen sie Verwertung angeordnet wurde, oder wenn sie innert der genannten Zeit eine gerichtliche Nachlass- stundung verlangt hat;

3. wenn auf sie provisorische oder definitive inländische oder ausländische

Verlustscheine oder Pfandausfallscheine bestehen, oder wenn sie sonst als zahlungsunfähig erscheint;
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4. wenn sie eine juristische Person oder Handelsgesellschaft ist, die sich in

Liquidation befindet, oder welcher der Aufschub der Konkurseröffnung be- willigt wurde;

5. wenn sie ein Verein oder eine Stiftung ist und nicht im Handelsregister

eingetragen ist;

6. wenn eine Konkurs- oder Nachlassmasse klagt.

§ 69 Kaution bei Streitgenossenschaft

Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist für die Entschädigung nur dann Kauti- on zu leisten, wenn die Kautionsgründe bei allen Streitgenossen vorli egen.

§ 70 Höhe von Vorschuss und Kaution

Die Höhe von Vorschuss und Kaution wird aufgrund des Streitwertes und nach dem Umfang des Prozesses für die angerufene Instanz nach Ermessen festge- setzt. Sie können nachträglich erhöht oder herabgesetzt werden.

§ 71 Art des Vorschusses und der Kaution

Der Vorschuss und die Kaution sind in bar, durch Hinterlegung solider Wert- schriften oder durch hinreichende Garantie einer im Kanton Schwyz niederge- lassenen Bank zu leisten.

§ 72 Säumnisfolgen

1 Leistet der Kläger, Widerkläger oder Rechtsmittelkläger den Vorschuss und die Kaution trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist nicht fristgerecht, so wird auf seine Klage oder sein Rechtsmittel nicht eingetreten.
2 Ist der Beklagte oder Widerbeklagte säumig, so werden seine Beweismittel nicht abgenommen und es gilt § 112. Das Vorbringen des Beklagten oder Wi- derbeklagten wird berücksichtigt, soweit es unbestritten geblieben oder durch die Akten bewiesen ist.

§ 73 Vorsorgliche Massnahmen

Vorsorgliche Massnahmen können schon vor der Leistung von Vorschuss oder Kaution erlassen werden.

3. Unentgeltliche Prozessführung

§ 74 Unentgeltliche Prozessführung:

a) Voraussetzungen
1 Parteien, denen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, wird auf Gesuch hin die unent- geltliche Prozessführung bewilligt, sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
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2 Das Gericht kann vom Gesuchsteller Ausweise verlangen, ihn über seine Ver- hältnisse sowie seine Angriffs- und Verteidigungsmittel einvernehmen und auch den Prozessgegner anhören.
3 Juristischen Personen und Handelsgesellschaften, Sonderverm ögen sowie Konkurs- und Nachlassmassen wird die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt.

§ 75 b) Wirkungen

1 Die unentgeltliche Prozessführung befreit die Partei von der Pflicht zur Bezah- lung der Gerichtskosten und zur Leistung von Kautionen.
2 Die Bewilligung kann auch nur teilweise erteilt werden und namentlich die Vorschusspflicht für Beweiserhebungskosten ausschliessen.

§ 76 c) Im Sühneverfahren

Die unentgeltliche Prozessführung kann auch für das Sühneverfahren bew illigt werden.

§ 77 Unentgeltlicher Rechtsvertreter:

a) Voraussetzungen Sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung vorhanden, kann das Gericht einer Partei einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellen.

§ 78 b) Honorierung

1 Obsiegt die unentgeltlich vertretene Partei, so wird die Prozessentschädigung dem Rechtsvertreter im Umfang seiner Bem ühungen zugesprochen.
2 Wird eine Prozessentschädigung nicht zugesprochen oder ist sie von der Ge- genpartei nicht erhältlich, so werden dem Rechtsvertreter nach Erledigung des Prozesses aus der Gerichtskasse die Barauslagen ersetzt, und es wird ihm eine Entschädigung für seine Bemühungen ausgerichtet.
3 Der Anspruch auf die unerhältliche Prozessentschädigung geht an die Ge- richtskasse über.
4 Diese Bestimmungen gelten auch für einen vom Gericht nach § 27 bestellten Vertreter, wenn sein Honorar von der vertretenen Partei nicht erhältlich ist.

§ 79 Gemeinsame Bestimmungen:

a) Zeitpunkt des Gesuches
1 Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung oder Vertre- tung kann jederzeit bis zur Erledigung des Prozesses gestellt werden.
2 Die Rechtsmittelinstanz kann für ihr Verfahren einen selbständigen Entscheid treffen.

§ 80 b) Entzug der Bewilligung

Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung oder Vertretung im Laufe des Prozesses dahin, so kann das Gericht die erteilte Bewilligung zurückziehen.
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§ 81 15 c) Rückerstattungspflicht

1 Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu d Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet.
2 Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides. II. Ordentliches Verfahren A. Sühneverfahren

§ 82 16 Grundsatz

1 Dem ordentlichen Verfahren geht das Sühneverfahren vor dem Vermittler voraus, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Im beschleunigten Verfahren findet nur bei Streitigkeiten aus Arbeitsverhält- nissen und Ve rträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern eine Sühnever- handlung statt.
3 In Ehe- und Vaterschaftssachen kann der Einzelrichter nach Einreichung eines Rechtsbegehrens einen S ühneversuch durchführen.

§ 83 Verfahren:

a) Einleitung und Mündlichkeit
1 Das Begehren um Durchführung des S ühneverfahrens ist schriftlich zu stellen.
2 Es findet eine mündliche Sühneverhandlung statt.

§ 84 b) Streitwert

Der Vermittler hält die Parteien zur Bezifferung des Streitwertes an.

§ 85 c) Beweise

1 Die Parteien sollen die Urkunden, welche sie im Prozess einreichen wollen, schon im Sühneverfahren vorl egen.
2 Der Vermittler erhebt keine Beweise, kann aber den Streitgegenstand in Ge- genwart der Parteien besichtigen.

§ 86 d) Sühneversuch

1 Der Vermittler trachtet danach, die Parteien auszusöhnen. Er sucht sie davon abzuhalten, offenbar unbegründete Kl agen zu erheben oder begr ündete Rechts- begehren zu bestreiten.
2 Über Äusserungen von Parteien am Sühnevorstand, ausgenommen über Ehr- verletzungen oder andere strafbare Handlungen, darf der Vermittler nicht als Zeuge einvernommen werden.
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§ 87 17 Abschluss des Verfahrens:

a) Allgemein
1 Entscheide im Sinne von § 7 Abs. 2 der Gerichtsordnung hat der Vermittler kurz zu begründen. Erhebt eine Partei innert zehn T agen schriftlich Einsprache, so fällt der Entscheid dahin und der Vermittler stellt die Weisung aus. Die Ein- sprache muss nicht begründet werden.
2 Soweit das Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung der Kl age hinfällig wird, schreibt es der Vermittler als erledigt ab. Sein Erkenntnis, die Anerkennung der Kl age oder der Vergleich sind einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt.
3 In den übrigen Fällen bringt der Vermittler, falls dies noch nicht geschehen ist, das Rechtsbegehren in bestimmte Form und stellt dem Kl äger unverzüglich von Amtes wegen die Weisung zu.

§ 88 b) Ohne Sühneverhandlung

1 Bleibt der Kläger der S ühneverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, so schreibt der Vermittler die Klage als einstweilen zurückgezogen ab.
2 Bleibt der Beklagte ohne genügende Entschuldigung aus, so stellt der Vermitt- ler dem Kläger die Weisung zu.
3 Der Vermittler stellt dem Kläger ohne Durchführung einer S ühneverhandlung die Weisung zu, wenn der Beklagte unbekannt abwesend ist oder sich im Aus- land aufhält, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben.

§ 89 c) Inhalt der Weisung

Die Weisung enthält:

1. die Bezeichnung des Gerichtes, an welches sie gerichtet wird;

2. die Bezeichnung der Parteien mit Namen oder Firma und Adresse, bei na-

türlichen Personen zudem mit Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort und Be- ruf;

3. den Namen und die Adresse der allfä lligen Vertreter;

4. das Rechtsbegehren des Klägers, die Stellungnahme des Beklagten dazu

und eine allfä llige Widerklage;

5. die Angaben beider Parteien über die Höhe des Streitwertes;

6. das Datum der Klageeinleitung;

7. Angaben über die Durchführung und das Ergebnis des Sühneverfahrens;

8. die Angabe, ob die Vorlage bestimmter Urk

9. den Hinweis auf die Gültigkeitsdauer der Weisung;

10. die Unterschrift des Vermittlers sowie die Daten der Ausstellung und der

Versendung der Weisung an den Kl äger.

§ 90 18 Verfall der Weisung

Macht der Kläger den Rechtsstreit nicht innert zwei Monaten, im beschleunig- ten Verfahren innert einem Monat, von der Ausstellung der Weisung an beim Gericht rechtshängig, so gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen.
SRSZ 1.2.2007 15 B. Rechtshängigkeit der Klage

§ 91 19 Einreichung der Weisung

1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Rechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim Gericht rechtshängig gemacht.
2 Hat der Beklagte im Sühneverfahren Widerkl age erhoben, so wird sie durch Einreichung der Weisung ebenfalls rechtshängig.

§ 92 Direkte Klageerhe bung:

a) Beim Kantonsgericht Hat das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz zu entscheiden, ist die Klage ohne S ühneverfahren direkt rechtshängig zu machen.

§ 93 20 b) Beim Bezirksgericht

Ohne Sühneverfahren werden beim Bezirksgericht durch schriftliche Eingabe rechtshängig gemacht:

1. (aufgehoben)

2. Klagen auf Feststellung des Personen- und Fam ilienstandes sowie auf An-

fechtung des Kindesverhältnisses;

3. Klagen, die gemäss Spezialgesetzge bung direkt dem Gericht einzureichen

sind.

§ 94 c) In dringenden Fällen

In dringenden Fällen kann der Kläger den Rechtsstreit ohne S ühneversuch beim Gericht rechtshängig machen. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Sühneverfahren nachzuholen ist.

§ 95 Form und Inhalt

1 Die Klage ist schriftlich einzureichen; sie enthält den Inhalt der Weisung (§ 89 Ziffern 1 bis 5), die Tatsachen, die dem Streitverhältnis zugrunde li egen, und die Beweisanträge.
2 Hat eine Behörde Frist zur Klage angesetzt, so ist diese Anor dnung einzurei- chen.
3 Erfüllt der Kläger die Anforderungen nicht, so setzt ihm das Gericht eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an, unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde.
4 Die Klageschrift kann rechtliche Erörterungen enthalten.

§ 96 21 Wirkungen der Rechtshängigkeit

Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Rechtshängigkeit folgende Wirkun- gen:
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1. Klageänderung ist nur im Rahmen dieser Veror dnung sowie zur Verdeutli-

chung des Rechtsb egehrens und der Parteibezeichnung, zum Nachbringen von Nebenpunkten und zur Berichtigung von Rechnungsi rrtümern zulässig.

2. Wird die Sache nachher anderweitig rechtshängig gemacht, so kann die

Gegenpartei die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; auf die zweite Klage wird nicht eingetreten, wenn die erste Klage bei einem zuständigen Gericht erhoben wurde.

3. Der Streitgegenstand darf nicht ohne Bewilligung des Gerichtes zum Nach-

teil der Gegenpartei, insbesondere zur Erschwerung des Beweises, verändert werden.

4. Die Klage kann nicht unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen

werden, ausser zur Verbesserung bei fehlerhafter Klageeinleitung. C. Hauptverfahren

§ 97 Prüfung der Prozessvoraussetzungen

Nach Eingang der Klage werden die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, die Berechtigung der Parteien und ihrer Ve rtreter zur Prozessführung, die gehö- rige Einleitung des Prozesses und die Zulässi gkeit der gewählten Prozessart von Amtes wegen geprüft. Zur Verbesserung allfälliger Mängel wird das Geeignete angeordnet.

§ 98 Mängel des Sühneverfahrens

Ist die Klage rechtshängig, so wird die Sache wegen Mängeln des S ühneverfah- rens nur dann zurückgewiesen, wenn Aussicht besteht, ein gehöriger S ühnever- such führe zur gütlichen Erledigung.

§ 99 22 Vorsorgliche Massnahmen

1 Geeignete vorsorgliche Massnahmen werden getroffen, wenn glaubhaft ge- macht wird, dass einer Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, besonders durch Veränderung des bestehenden Zustandes.
2 Die Massnahmen fallen mit der Rechtskraft des Endentscheides dahin, wenn das Gericht nichts Abweichendes anordnet. Für die Änderung und Aufhebung solcher Massnahmen, die Sicherstellung und die Schadenersatzpflicht gelten die Bestimmungen des Befehlsverfahrens.

§ 100 Einrede der Unzuständigkeit

1 Der Beklagte soll die Einrede, das Gericht sei örtlich oder sachlich unzustän- dig, vor der Verhandlung über die Sache selbst erheben; er ist mit ihr nach der Klageantwort ausgeschlossen. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei sofort über seine Zuständigkeit.
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2 Wird die Einrede im mündlichen Verfahren verworfen, so kann der Beklagte, auch wenn er den Entscheid anfechten will, sofort zur Verhandlung über die Sache selbst angehalten werden. Im schriftlichen Verfahren wird die Frist für die Äusserung zur Sache nach der rechtskräftigen Abweisung der Einrede gege- benenfalls neu eröffnet.

§ 101 Prozessüberweisung

1 Erklärt sich das angerufene Gericht unzuständig, so wird der Prozess auf An- trag des Klägers dem von ihm als zuständig bezeichneten Gericht überwiesen, wenn dieses nicht offensichtlich unzuständig ist.
2 Überweist ein ausserkantonales Gericht einen Prozess dem zuständigen schwyzerischen Gericht, so entscheidet dieses, inwiefern das Verfahren zu wiederholen ist.
3 Überweisungen dieser Art unterbrechen die Rechtshängigkeit nicht.

§ 102 Behauptungslast

Die Darstellung des Streitverhältnisses und die Begründung des B egehrens erfolgen im Hauptverfahren. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und sich im einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen. Beweismittel sind im Hauptverfahren vorzulegen oder zu bezeichnen.

§ 103 Verspätetes Vorbringen

a) Grundsatz Die Parteien sind mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie mit ihrem letzten Vo rtrag oder in ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben.

§ 104 23 b) Ausnahmen

Von der vorstehenden Bestimmung sind ausgenommen:

1. Anträge, die erst am Laufe des Prozesses veranlasst werden;

2. Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, deren Richti gkeit sich aus den

Prozessakten ergibt oder die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewie- sen werden können;

3. Tatsachen, Bestreitungen und Einreden, von denen die Partei glaubhaft

macht, dass sie diese aus zureichenden Gründen nicht rechtzeitig vorge- bracht hat;

4. Tatsachen, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat;

5. Behauptungen und Bestreitungen nach gerichtlichen Anordnungen als Folge

der Befragung durch den Richter.
18

§ 105 Beschränkung des Prozessthemas

Das Gericht kann das Hauptverfahren zunächst auf einzelne Fragen beschrän- ken, wenn anzunehmen ist, der Prozess lasse sich dadurch vereinfachen. Er- weist sich die Beschränkung als unbegründet, so wird das Hauptverfahren er- gänzt.

§ 106 Widerklage

Die Widerklage ist spätestens mit der Klageantwort schriftlich zu erheben und zu begründen.

§ 107 Klageantwort

1 Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, so stellt das Gericht dem Beklagten eine Ausfertigung der Klagebegr ündung und ein Verzeichnis der Ur- kunden zu und setzt ihm Frist an zur Einreichung der schriftlichen Kl ageant- wort, der die Urkunden des Beklagten samt einem Verzeichnis beizul egen sind.
2 Die Klageantwort hat sinngemäss den Anforderungen des § 95 zu entsprechen.

§ 108 24 Referentenaudienz

1 Nach Eingang der Klageantwort führt der vom Gericht bezeichnete Referent eine Referentenaudienz durch. Die Parteien sind gehalten, ihre sämtlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel b ekanntzugeben. Gegebenenfalls haben sie ihre Vorbringen zu verdeutlichen, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu vereinfa- chen.
2 Vor der Audienz können auch Beweise abgenommen werden. Die Referenten- audienz soll in der Regel mit einer Vergleichsverhandlung ver bunden werden.
3 Ausnahmsweise kann von einer Referentenaudienz abgesehen oder diese nach Replik und Duplik durchgeführt werden.

§ 109 25 Fortsetzung des Verfahrens

1 Anschliessend entscheidet der Präsident über das weitere Verfahren. Abwei- chende Anordnungen des Gerichtes bleiben vorbehalten.
2 Der Präsident kann namentlich für Replik und Duplik das mündliche oder schriftliche Verfahren anordnen, das Verfahren auf einzelne Vorbringen der Parteien beschränken, das Beweisverfahren einleiten oder den Prozess teilweise oder ganz erledigen.
3 Im mündlichen Verfahren für Replik und Duplik hat der Kl äger den ersten und der Beklagte den zweiten Vortrag. Das Gericht kann weitere Vorträge gestatten.
4 Auf die Anordnung von Replik und Duplik kann verzichtet werden, wenn eine Referentenaudienz durchgeführt und der Verzicht den Parteien vorher b ekannt- gegeben wurde.
SRSZ 1.2.2007 19

§ 110 Verfahren vor dem Einzelrichter

1 Der Einzelrichter kann auf eine schriftliche Klageantwort verzichten und eine mündliche Klagebeantwortung anordnen.
2 Er kann nach der Klageantwort auch ohne Referentenaudienz das weitere Verfahren bestimmen. D. Säumnisverfahren

§ 111 Säumnis im mündlichen Verfahren

1 Bleibt eine Partei einer mündlichen Verhandlung im Hauptverfahren ohne genügende Entschuldigung fern, so wird eine neue Verhandlung angesetzt. Zu dieser wird unter der Androhung für die säumige Partei vorgeladen, dass bei erneutem Ausbleiben des Klägers oder beider Parteien Rückzug der Klage, bei erneutem Ausbleiben des Beklagten Anerkennung der tatsächlichen Kl agegrün- de und Verzicht auf Einreden angenommen werde.
2 Diese Säumnisfolgen werden schon mit der ersten Vorladung angedroht:

1. dem Beklagten, welcher der Sühneverhandlung ohne genügende Entschuldi-

gung fernblieb;

2. einer Partei, die der Referentenaudienz ohne genügende Entschuldigung

fernblieb oder dort die Aussage verweigerte;

3. einer Partei, an die im Inland keine Zustellungen erfolgen können;

4. einem Beklagten, der trotz Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat.

§ 112 26 Säumnis im schriftlichen Verfahren

1 Reicht eine Partei keine oder keine genügende Rechtsschrift ein, so wird ihr zur Behebung des Mangels Frist angesetzt.
2 Dem Kläger wird angedroht, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde.
3 Dem Beklagten wird angedroht, dass bei erneuter Säumnis die tatsächlichen Klagegr ünde anerkannt und Einreden ausgeschlossen seien. Diese Säumnis- folgen werden dem Beklagten schon mit der Fristansetzung zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort angedroht, wenn er der S ühneverhandlung ohne ge- nügende Entschuldigung ferngeblieben ist.

§ 113 Besondere Bestimmungen bei Säumnis des Beklagten

1 Ist der Beklagte säumig, so kann das Gericht den Beweis unbestritten geblie- bener Behauptungen des Klägers verlangen, wenn es ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit hat.
2 Klärt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen ab, so ist der säumige Beklagte mit Anträgen, Sachdarstellungen und Einreden ausgeschlossen.
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3 Ändert der Kläger im m ündlichen Verfahren in Abwesenheit des säumigen Beklagten die Klage, so wird diesem trotz der Säumnis Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben.

§ 114 Säumnis mit Replik und Duplik

Eine Partei, welche der für Replik oder Duplik angesetzten Verhandlung fern- bleibt oder die Frist zur schriftlichen Replik oder Duplik versäumt, ist mit ihrem Vortrag oder ihrer Rechtsschrift ausgeschlossen. E. Beweisverfahren

1. Allgemeine Vorschriften

§ 115 Beweisgegenstand

1 Beweis wird erhoben über erhebliche streitige Tatsachen, über fremdes Recht und Gewohnheitsrecht sowie über Handelsübungen und Ortsgebräuche.
2 Hat der Richter davon sichere Kenntnis, so ist der Beweis nicht abzunehmen.

§ 116 Beweissicherung

Zur Sicherstellung gefährdeter Beweise trifft das Gericht nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf Antrag einer Partei die geeigneten Vorkehren.

§ 117 Beweisbeschluss

Nach Abschluss des Hauptverfahrens bezeichnet das Gericht die noch zu erhe- benden Beweise und tri fft die für die Abnahme nötigen Anor dnungen.

§ 118 Beweiserhebung von Amtes w egen

Das Gericht kann über behauptete Tatsachen von Amtes wegen Beweise erhe- ben.

§ 119 Änderung des Beweisbeschlusses

Das Gericht kann bis zum Erlass des Endentscheides den Beweisbeschluss ergänzen oder abändern.

§ 120 Delegation

1 In der Regel nimmt das Gericht die Beweise ab.
2 Es kann damit auch eine Abordnung des Gerichtes beau ftragen.
SRSZ 1.2.2007 21

§ 121 Schutzmassnahmen

1 Werden durch die Beweisabnahme schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet, so ordnet das Gericht das zu ihrem Schutz Geeignete an.
2 Die Stellen in einer Urkunde, welche für den Prozess unerheblich sind, dürfen mit Bewilligung des Gerichtes unzugänglich gemacht werden.

§ 122 Beweisverhandlung

Bleiben die Parteien oder eine von ihnen der Beweisverhandlung fern, so findet die Beweisabnahme gleichwohl statt. Das Gericht darf den Akteninhalt nicht zum Nachteil der ausgebliebenen Partei ausser acht lassen.

§ 123 Stellungnahme der Parteien

Nach durchgeführtem Beweisverfahren wird den Parteien Gelegenheit gegeben, mündlich oder schriftlich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.

§ 124 Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Es berücksichtigt dabei das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich die Weigerung, bei der Beweiserhebung mitzuwirken.

2. Parteibefragung

§ 125 Persönliche Befragung

1 Die Parteien können von Amtes wegen oder auf Antrag persönlich befragt werden.
2 Die Partei wird vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und darauf aufmerk- sam gemacht, dass sie zur Beweisaussage angehalten werden kann.
3 Aussagen, welche zugunsten der befragten Partei lauten, bilden keinen Be- weis.

§ 126 Beweisaussage

1 Das Gericht kann die Parteien zur Beweisaussage über bestimmte Beweissätze anhalten, wenn dies nach dem Ergebnis der persönlichen Befragung und des übrigen Beweisverfahrens als geboten erscheint.
2 Vor der Beweisaussage wird die Partei erneut zur Wahrheit ermahnt und auf die Folgen der Aussageverweigerung sowie auf die Straffolgen einer falschen Beweisaussage nach Art. 306 des Strafgesetzbuches aufmerksam gemacht.
3 Das Gericht würdigt die Beweisaussage nach freier Überzeugung.
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§ 127 Gemeinsame Bestimmungen:

a) Besondere Parteien
1 Die prozessunfähige Partei kann befragt werden, soweit sie urteilsfähig ist.
2 Ist eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Partei, so kann der unbe- schränkt haftende Gesellschafter befragt werden.
3 Ist eine Konkursmasse Partei, so kann das Gericht den Gemeinschuldner befragen.

§ 128 b) Auswärtige Parteien

Eine ausserhalb des Kantons wohnende Partei kann das Gericht durch den Richter ihres Wohnortes befragen lassen. Der Gegenpartei soll von der Verhand- lung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden.

§ 129 c) Verhinderung

Ist eine Partei aus zureichenden Gründen verhindert, persönlich vor Gericht zu erscheinen, so kann sie an ihrem Aufenthaltsort befragt werden.

§ 130 d) Form der Befragung

1 Die Befragung erfolgt mündlich. Die Fragen werden vom Gericht gestellt.
2 Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen oder sie mit Bewilligung des Gerichtes selbst stellen.
3 Der Befragte darf nur mit Bewilligung des Gerichtes schriftliche Unterlagen benützen.

3. Zeugnis

§ 131 27 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht

1 Jedermann ist fähig und verpflichtet, Zeugnis abzul egen, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt. Vorbehalten bleibt Art. 139 Abs. 3 ZGB.
2 Ist eine juristische Person Partei, so können ihre Organe als Zeugen einver- nommen werden.
3 Das Gericht bestimmt nach Ermessen, inwiefern Personen unter 16 Jahren zum Zeugnis befähigt und verpflichtet sind.

§ 132 28 Zeugnisverweigerungsrecht

1 Es können verweigert werden:

1. Aussagen, die zur Schande oder zum unmittelbaren Nachteil des Zeugen

oder ihm nahestehender Personen gemacht werden müssten;

2. Aussagen über Tatsachen, welche dem Zeugen in seiner Stellung als Seel-

sorger, Arzt, Anwalt, Vormund, Beistand, Sozialarbeiter oder als deren Hilfs- person anvertraut worden sind, oder die er in dieser Stellung wahrgenom- men hat;
SRSZ 1.2.2007 23

3. Aussagen über Amtsgeheimnisse, solange die zuständige Behörde den Zeu-

gen nicht zur Aussage ermächtigt hat. Der Zeuge hat den entsprechenden Entscheid einzuholen; das Gesuch kann auch vom Gericht gestellt werden. Die zuständige Behörde wägt dabei das öffentliche Interesse und das Inte- resse privater Beteiligter an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess ab; sie kann die privaten Bete iligten vor ihrem Entscheid anhören.
2 Wird der Zeuge von der Pflicht zur Geheimhaltung entbunden, so ist er zur Aussage verpflichtet. Eine Anwältin oder ein Anwalt ist auch dann berechtigt, die Aussage zu verweigern, wenn sie oder er von der Pflicht zur Geheimhaltung entbunden wird.

§ 133 Ausschluss von den Verhandlungen

Wer als Zeuge in Frage kommt, kann von den Verhandlungen ausgeschlossen werden.

§ 134 Zeugenvorladung

Das Gericht kann den Gegenstand der Einvernahme in der Zeugenvorla kurz umschreiben und dem Zeugen aufgeben, bestimmte Urkunden und Ge- genstände zur Verhandlung mitzubringen.

§ 135 29 Säumnisfolgen

1 Bleibt der Zeuge der Einvernahme fern, ohne dass er sich innert Frist genü- gend zu entschuldigen vermag, so hat er die dadurch verursachten Kosten und Entschädigungen zu tragen. Überdies kann er mit Or dnungsbusse bestraft und polizeilich vorgeführt werden.
2 Verweigert der Zeuge unbefugt die Auss age, so wird er nach ergangener Andro- hung vom erkennenden Gericht mit Busse bis Fr. 500.-- oder mit Freiheitsent- zug bis zu zehn Tagen bestraft. Wenn er die Weigerung fortsetzt, wird er dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams überwiesen. Die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht des Zeugen gege nüber dem Beweisführer bleibt vorbehal

§ 136 Form der Einvernahme:

a) Ermahnung
1 Vor der Einvernahme wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und auf die straf- rechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses nach Art. 307 des Strafgesetzbu- ches aufmerksam gemacht.
2 Der Zeuge wird auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen, wenn nicht auszuschliessen ist, dass er sich darauf berufen kann. Ist dieser Hinweis unter- blieben, obwohl der Zeuge die Aussage hätte verweigern dürfen, so ist das Zeugnis ungültig.
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§ 137 b) Gegenstand

Der Zeuge wird einvernommen:

1. über Name, Geburtsdatum, Heimat, Wohnort und Beruf;

2. über seine persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere

Umstände, die seine Glaubwürdigkeit beeinflussen können;

3. über seine Wahrnehmungen zur Sache; ist er sachverständig, so kann er

auch als Sachverständiger befragt werden.

§ 138 c) Konfrontation

Der Zeuge kann den Parteien und andern Zeugen gege nübergestellt und von neuem einvernommen werden, sofern dies als notwendig erscheint.

§ 139 Verweisung auf Parteibefragung

Auf die Zeugeneinvernahme finden die Bestimmungen über die Parteibefragung entsprechende Anwendung.

§ 140 Schriftliche Auskünfte

Das Gericht kann ausnahmsweise schriftliche Auskünfte beiziehen. Es befindet nach Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich sind oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen.

4. Augenschein

§ 141 Voraussetzung und Durchführung

1 Zur unmittelbaren Wahrnehmung erheblicher Tatsachen führt das Gericht einen Augenschein durch.
2 Kann ein Gegenstand ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, so ist er wie eine Urkunde einzureichen.

§ 142 Duldungspflicht

1 Die Parteien und Dritte sind verpflichtet, den Augenschein zu dulden.
2 Über Einwendungen und Weigerungen entscheidet das Gericht in sinngemäs- ser Anwendung der R egeln über das Zeugnisverweigerungsrecht.
3 Die unberechtigte Weigerung Dritter zieht die gleichen Säumnisfolgen nach sich wie beim Zeugnis.

5. Gutachten

§ 143 Voraussetzungen

Bedarf es zur Beweiserhebung besonderer Kenntnisse, über die weder das Ge- richt noch einzelne seiner Mitglieder verfügen, so wird ein Sachverständiger beigezogen.
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§ 144 Ernennung der Sachverständigen

1 Das Gericht bestimmt Zahl und Person der Sachverständigen. Es kann den Parteien Gelegenheit geben, Vorschläge zu unterbreiten.
2 Die Parteien erhalten Gelegenheit, gegen die Erne nnung der Sachverständigen Einwendungen zu erheben.

§ 145 Ausstand

Für den Sachverständigen gelten die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgrün- de wie für den Richter.

§ 146 Ermahnung

Der Sachverständige hat nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auf diese Pflichten wird er bei der Ernennung aufmerksam gemacht, unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines fal- schen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheimnisses.

§ 147 Instruktion

1 Das Gericht erläutert dem Sachverständigen seine Aufgabe schriftlich oder in mündlicher Verhandlung.
2 Das Gericht kann den Parteien Gelegenheit geben, sich zur Fragestellung an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsantr äge zu stellen.
3 Dem Sachverständigen werden die zur Erfüllung seines Auftrages notwendigen Akten zur Verfügung gestellt.

§ 148 Erhebungen

1 Wo es als zweckmässig erscheint, kann das Gericht den Sachverständigen ermächtigen, einen Augenschein vorzunehmen, Urkunden beizuziehen und Parteien und Dritte zu befr agen; die Ermächtigung kann mit besonderen Aufla- gen verbunden werden.
2 Das Gericht erhebt diese Beweise nach den Regeln des Beweisverfahrens:

1. wenn es die Erhebungen des Sachverständigen nicht als zum Beweis taug-

lich hält;

2. wenn sich die Betroffenen dem Vorgehen des Sachverständigen widersetzen.

§ 149 Duldungspflicht

1 Parteien und Dritte haben Untersuchungen, auch solche zur Abklärung der Abstammung, zu dulden und dabei mitzuwirken, soweit ihnen dies nach den Umständen zugemutet werden darf.
2 Die unberechtigte Weigerung Dritter zieht die gleichen Säumnisfolgen nach sich wie beim Zeugen.
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§ 150 Erstattung des Gutachtens

1 Das Gericht bestimmt, ob das Gutachten mündlich oder schriftlich abzugeben sei. Das Gutachten ist zu begründen.
2 Sind mehrere Sachverständige uneinig, so erstattet jeder von ihnen ein Gut- achten.

§ 151 Säumnisfolgen

1 Für die Abgabe des Gutachtens kann Frist angesetzt werden. Wird sie nicht beachtet, oder wird der Auftrag sonst nicht gehörig erfüllt, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine Ordnungsbusse ausfällen.
2 Die zivilrechtliche Schadenersatzpflicht des Sachverständigen gege nüber den Parteien bleibt vorbehalten.

§ 152 Stellungnahme der Parteien

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen und seine Erläuterung oder Ergänzung oder die Bestellung eines andern Sachver- ständigen zu beantragen.

§ 153 Behebung von Mängeln

1 Das Gericht lässt ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten von Amtes wegen erläutern oder ergänzen.
2 Es bestellt einen neuen Sachverständigen, wenn es das Gutachten für unge- nügend hält.

§ 154 Teilnahme am Verfahren

Der Sachverständige kann zu den Verhandlungen beigezogen werden.

§ 155 Entschädigung

Der Sachverständige hat Anspruch auf ein Honorar nach richterlichem Ermes- sen und Vergütung der Ausl agen.

6. Urkunden

§ 156 Einreichungspflicht:

a) Parteien Eine Partei hat die in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkunden auf Aufforde- rung hin dem Gericht einzureichen.
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§ 157 b) Dritte

1 Ein Dritter ist verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Urkunden dem Gericht einzureichen, sofern er dies nicht in sinngemässer Anwendung der Regeln über die Zeugnisverweigerung ablehnen darf.
2 Bestreitet der Dritte den Besitz der Urkunden, so kann er über ihren Verbleib als Zeuge einvernommen werden.
3 Unberechtigte Weigerung zieht die gl eichen Säumnisfolgen nach sich wie beim Zeugnis.
4 Akten von Verwaltungsbehörden sind in sinngemässer Anwendung von § 132 Abs. 1 Ziffer 3 einzureichen. In Abwägung der Interessen kann die zuständige Behörde die Herausgabe an die Bedingung knüpfen, dass bestimmte Schutz- massnahmen getroffen werden, oder Kopie oder Auszüge vorlegen.

§ 158 c) Wirtschaftliche Identität

Als Dritte im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht juristische Personen und Gesellschaften, die mit einer Partei wirtschaftlich identisch sind oder von ihr beherrscht werden. Sie sind in gleicher Weise zur Vorlegung ihrer Urkunden verpflichtet wie die Partei selbst.

§ 159 Form der Urkunde

1 Die Urkunde ist im Original oder in Kopie einzureichen. Das Gericht kann die Vorlegung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen.
2 Zu fremdsprachigen Urkunden hat der Beweisführer auf Anordnung des Ge- richtes oder auf Verlangen der Gegenpartei eine Übersetzung einzureichen.

§ 160 Prüfung der Echtheit

Sind Zweifel an der Echtheit einer Urkunde begründet, so ist darüber Beweis zu führen. F. Erledigung des Prozesses

§ 161 Endentscheid

1 Sobald der Prozess spruchreif ist, fällt das Gericht den Endentscheid. Es legt ihm unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltendmachung den Sachverhalt zugrunde, wie er in diesem Zeitpunkt besteht.
2 Der Endentscheid in der Sache selbst erfolgt durch Urteil. Alle andern Erledi- gungen des Prozesses, insbesondere bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung, bei Rückzug, Anerkennung, Vergleich oder G egenstandslosigkeit, erfolgen durch Beschluss oder Verfügung.
3 Auf Grund einer Parteierklärung, insbesondere eines Vergleiches, erfolgt die Erledigung erst, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Erklärung zulässig und klar ist.
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§ 162 Vor- und Teilentscheid

Vorfragen und Einreden werden in der R egel durch den Endentscheid erledigt. Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann ein Vor- oder Teilentscheid gefällt werden.

§ 163 Rechtskraft:

a) Formelle Rechtskraft
1 Die Entscheide eines endgültig entscheidenden Gerichtes werden mit der Ausfällung rechtskräftig.
2 Ist Berufung oder Rekurs zulässig, so tritt die Rechtskraft erst auf den Zeit- punkt des unbenützten Ablaufes der Rechtsmittelfrist oder des Rückzuges des Rechtsmittels ein. Erklären die Parteien nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung Verzicht auf das Rechtsmittel, so wird der Entscheid mit diesem Zeitpunkt rechtskräftig.
3 Wird im Rechtsmittelverfahren ein prozessleitender Entscheid aufgehoben, so werden die auf ihm beruhenden späteren Entscheide von Amtes wegen aufge- hoben.

§ 164 30 b) Materielle Rechtskraft

1 Die Anordnungen und Feststellungen im Dispositiv eines Urteils binden die Gerichte in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien oder ihren Nachfolgern in die beurteilten Rechte oder Pflichten.
2 Die nämliche Rechtskraft kommt den Erledigungsentscheiden zu, welche auf Grund eines Kl agerückzuges, einer Klageanerke nnung oder eines Vergleiches ergehen. Der Klagerückzug im S ühneverfahren und der Rückzug w egen fehler- hafter Klageeinleitung zum Zwecke der Verbesserung sind davon ausgenommen. III. Summarisches Verfahren A. Allgemeine Vorschriften

§ 165 Verweisung

Die Verfahrensvorschriften der vorstehenden Teile dieses Erlasses gelten sinn- gemäss für das summarische Verfahren, soweit dieser Teil oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.

§ 166 Einleitung des Verfahrens

1 Das Begehren wird beim Einzelrichter m ündlich oder schriftlich rechtshängig gemacht und soll kurz begründet werden.
2 Ist keine Gefahr im Verzug, kann der Richter eine schriftliche Eingabe verlan- gen.
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§ 167 Verhandlung

Kann auf das Begehren eingetreten werden, so wird unter kurzer Angabe des Klageinhaltes eine m ündliche Verhandlung angesetzt oder dem Beklagten Gele- genheit zur schriftlichen Antwort gegeben.

§ 168 Säumnisfolgen:

a) Kläger Bleibt der Kläger der Verhandlung fern, so wird auf Gr und der Akten entschie- den. Ist seine Anwesenheit nötig, so kann ihn der Richter unter der Androhung vorladen, dass bei Ausbleiben auf das Begehren nicht eingetreten werde.

§ 169 b) Beklagter

Bleibt der Beklagte ohne genügende Entschuldigung der Verhandlung fern, oder beantwortet er das Begehren nicht auf erste Aufforderung hin, so wird Anerken- nung der Sachdarstellung des Kl ägers und Verzicht auf Einrede angenommen.

§ 170 Beweismittel:

a) Zulässigkeit
1 Als Beweismittel sind zulässig die persönliche Befragung, der Augenschein und Urkunden.
2 Die Beweismittel des Zeugnisses, des Gutachtens wie auch die Beweisaussage einer Partei sind nur zulässig, wenn der Kläger nicht ins ordentliche Verfahren verwiesen werden kann, oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzö- gern.

§ 171 b) Bezeichnung

1 Die Beweismittel sind mit dem Begehren oder der Antwort einzureichen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu bezeichnen.
2 Der Richter kann Fristen ansetzen, um Beweise beizubringen.

§ 172 31 Verfahren auf einseitiges Vorbringen

1 Ist nach der Natur des Begehrens eine beklagte Partei nicht vorhanden oder nicht anzuhören, so entscheidet der Richter auf einseitiges Vorbringen. Er stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Eine Überweisung ins ordentliche Ver- fahren erfolgt nicht.
2 (...)
3 Der Gesuchsteller trägt in der Regel die Gerichtskosten.
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§ 173 32 Eheschutzverfahren

1 Im Eheschutzverfahren sind die erheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2 Der Eheschutzrichter kann von Amtes wegen zusätzliche Erhe bungen tätigen, namentlich Berichte von Behörden beiziehen.
3 Eine Überweisung ins ordentliche Verfahren erfolgt nicht.

§ 174 Illiquidität

Können bei Geschäften aufgrund des Zivilgesetzbuches oder des Obligationen- rechtes die tatsächlichen Verhältnisse nicht genügend abgeklärt werden, so überweist der Richter das Begehren dem ordentlichen Gericht und setzt gleich- zeitig Frist zur Einreichung der schriftlichen Kl agebegr ündung an.

§ 175 Rechtskraft

1 Die Entscheide des summarischen Verfahrens stehen hinsichtlich der Rechts- kraft denjenigen des ordentlichen Verfahrens gleich.
2 Ein zurückgezogenes Vollstreckungsbegehren kann erneuert werden, bis es erfüllt ist.
3 Ist die Berechtigung des Begehrens lediglich gla ubhaft zu machen, so ist das ordentliche Gericht an den Entscheid im summarischen Verfahren nicht gebun- den.
4 Fehlerhafte Anordnungen, die auf einseitigen Antrag ergangen sind, können aufgehoben oder abgeändert werden, wenn nicht gesetzliche Vorschriften oder Gründe der Rechtssicherheit ent gegenstehen. B. Befehlsverfahren

§ 176 33 Zulässigkeit

Das Befehlsverfahren vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren ist zulässig:

1. zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide;

2. zur schnellen Handhabung klaren Rechtes bei nicht streitigen oder sofort

beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen;

3. Zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nach-

teils, besonders durch Veränderung des bestehenden Zustandes, falls diese Voraussetzung glaubhaft gemacht wird und der Prozess an diesem Gericht noch nicht rechtshängig ist.

§ 177 34 Anordnungen

Die Verfügungen im Befehlsverfahren können bestehen:

1. in Befehlen und Verboten hung von

Rechtsnachteilen, wie bei der Vollstreckung von Entscheiden;

2. in Massnahmen, welche den Beklagten an der Verfügung über bestimmte

Gegenstände hindern, wie in einer Beschlagnahme, der Sperrung öffent-
SRSZ 1.2.2007 31 licher Register oder der Beauftragung eines Dritten mit der Wahrung von Parteiinteressen;

3. in der Zusprechung dinglicher Rechte an Grundstü cken gemäss den Art.

665 und 963 des Zivilgesetzbuches;

4. in Anweisungen an den Grundbuchführer.

§ 178 Provisorische Befehle und Verbote

1 Wird die Berechtigung glaubhaft gemacht, so kann dem B egehren auf Antrag des Klägers ohne Anhörung des Beklagten entsprochen werden.
2 Gleichzeitig wird dem Beklagten Frist angesetzt, um beim Richter Einsprache zu erheben, unter der Androhung, dass die Verfügung sonst vollstr eckbar werde. Die Einsprache soll kurz begründet werden.
3 Wird Einsprache erhoben, so fällt die provisorische Verfügung dahin, sofern der Richter nichts Gegenteiliges anordnet, und es wird zur Verhandlung vorgela- den.

§ 179 35 Allgemeine Verbote

1 Verbote, welche sich gegen einen unbestimmten Personenkreis richten, be- sonders solche zum Schutz des Grundeigentümers, werden erlassen, wenn der Kläger sein Recht und die Störung glaubhaft macht. Der Richter kann dem zuständigen Gemeinderat Gelegenheit geben, öffentliche Interessen geltend zu machen, die dem Verbot entgegenstehen.
2 Mit dem Verbot wird für Ungehorsame, die kein besseres Recht nachzuweisen vermögen, Busse bis 500 Franken angedroht. Der Richter lässt das Verbot und die Androhung durch Publikation und örtliche Hinweistafeln b ekannt machen.
3 Übertretungen allgemeiner Verbote werden nur auf Antrag verfolgt. Das Verfah- ren richtet sich nach den Vorschriften der Gerichtsordnung und der Verordnung über den Strafprozess sowie nach den allgemeinen Bestimmungen des schwei- zerischen Strafgesetzbuches.

§ 180 Illiquidität

Fehlt es im Falle von § 176 Ziffer 2 an klarem Recht oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen, so tritt der Richter auf das Begehren nicht ein. Dem Kläger steht die Klage im ordentlichen Verfahren offen.

§ 181 Besondere Vorschriften für vorsorgliche Massnahmen:

a) Sicherstellung
1 Vorsorgliche Massnahmen, welche dem Beklagten Schaden zufügen können, werden auf sein Begehren von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht.
2 Der Richter kann von einer vorsorglichen Massnahme absehen oder die bereits getroffene Massnahme aufheben, wenn der Beklagte seinerseits angemessene Sicherheit leistet.
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§ 182 b) Klagefrist

Ist nach dem Erlass vorsorglicher Massnahmen eine gerichtliche Erledigung des Rechtsstreites erforderlich, so wird dem Kläger Frist zur Einleitung des ordent- lichen Prozesses angesetzt, unter der Androhung, dass sonst die Massnahme dahinfalle.

§ 183 c) Aufhebung und Änderung

Vorsorgliche Massnahmen können aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen, oder wenn sich die Umstän- de geändert haben. Ist der Prozess rechtshängig geworden, so ist der ordentli- che Richter dafür zuständig.

§ 184 d) Schadenersatzpflicht

1 Wenn der Anspruch, für den die vorsorgliche Massnahme bewilligt wurde, nicht bestand oder nicht fällig war, so hat der Kläger den durch die Massnahme verursachten Schaden zu ersetzen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheides über den der Massnahme zugrundeli egenden Anspruch bzw. ab unbenütztem Ablauf der dafür angesetzten Klagefrist. Die Art. 42 bis 44 des Obligationen- rechtes sind sinngemäss anzuwenden.
2 Wurde Sicherheit geleistet, so setzt der Richter für die Einleitung der Scha- denersatzklage Frist an unter der Andro hung, dass sonst die Sicherheit freige- geben werde. C. Beweissicherung

§ 185 Vorsorgliche Beweisabnahme:

a) Zulässigkeit Der Einzelrichter im summarischen Verfahren nimmt vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Prozesses Beweise ab, soweit ein Anspruch auf rasche Feststellung des Tatbestandes besteht, oder wenn glaubhaft gemacht wird, die Abnahme sei später erschwert oder unmöglich. Die Beweisaussage der Partei ist ausgeschlossen.

§ 186 b) Zuständigkeit

Zuständig ist nach der Wahl des Klägers der Richter am Ort des bevorstehenden Prozesses oder der Richter, welcher den Beweis am schnellsten abnehmen kann.
SRSZ 1.2.2007 33

§ 187 c) Verfahren

1 Der Richter entscheidet über das Begehren in der Regel, ohne vorher die Gegenpartei anzuhören.
2 Die Vorschriften über die Beweisabnahme finden sinngemäss Anwendung. Die Gegenpartei ist soweit möglich zur Beweisabnahme vorzuladen. IV. Beschleunigtes Verfahren

§ 188

Die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens gelten auch für das beschleunigte Verfahren, soweit hiefür keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind. V. Schiedsgerichte

§ 189 36 Zuständigkeit bei internationaler Schiedsgerichtsbarkeit

1 Der Einzelrichter ist staatlicher Richter im Sinne der Art. 176 ff. des Bundes- gesetzes über das Internationale Privatrecht.
2 Das Kantonsgericht ist Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 191 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.

§ 189a 37 Schiedsgerichtsverfahren

Für das Verfahren vor Schiedsgericht sind unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit und die VolIzugsvorschriften massgebend. VI. Rechtsmittel A. Berufung

§ 190 38 Zulässigkeit

Die Berufung ist zulässig gegen Vor-, Teil- und Endurteile:

1. der Bezirksgerichte;

2. der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren, sofern der Streitwert wenigs-

tens Fr. 8000.-- beträgt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt wer- den kann.

§ 191 Aufschiebende Wirkung

Die Berufung hemmt Rechtskraft und Vollstr eckbarkeit des Urteils im Umfang der Berufungsanträge.
34

§ 192 39 Berufungserklärung

1 Die Berufung mit den Berufungsanträgen ist innert 20 Tagen von der schriftli- chen Mitteilung des begründeten Entscheides an bei der ersten Instanz schrift- lich zu erklären.
2 Diese stellt den andern Parteien eine Ausfertigung der Berufungserklärung zu.

§ 193 Überweisung an die Berufungsinstanz

Innert zehn Tagen nach dem Eingang der Berufungserklärung stellt die erste Instanz sämtliche Prozessakten der Berufungsinstanz zu mit einem Bericht über die Wahrung der Berufungsfrist, die Berechnung des Streitwertes und die Kauti- onspflicht.

§ 194 Nichteintreten

Ist die Berufung verspätet oder nicht zulässig, so tritt die Berufungsinstanz ohne weiteres Verfahren auf die Berufung nicht ein.

§ 195 40 Berufungsschrift

1 Die Berufungsinstanz setzt dem Berufungskläger unter Hinweis auf das be- schränkte Novenrecht Frist an, um die Berufungsanträge zu begr ünden.
2 Reicht der Berufungskläger die Begr ündung nicht fristgerecht ein, so wird ihm eine Nachfrist angesetzt mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde.
3 Erweist sich die Berufung sofort als unbegründet, wird über sie ohne weiteres Verfahren entschieden.

§ 196 41 Berufungsantwort

1 Dem Berufungsbeklagten wird die Berufungsschrift zugestellt und Frist zu einer schriftlichen Antwort angesetzt. Es wird dabei auf die Möglichkeit der Anschlussberufung und auf das beschränkte Novenrecht hingewiesen.
2 Reicht der Berufungsbeklagte die Antwort nicht fristgerecht ein, so wird ihm eine Nachfrist angesetzt mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis die Berufungsantwort sowie Replik und Duplik entfallen. Die Durchführung des Beweisverfahrens bleibt vorbehalten.

§ 197 42 Anschlussberufung

1 Mit der Berufungsantwort kann Anschlussberufung erklärt werden. Für die Stellung und Begründung der Antr äge sowie für ihre Beantwortung gelten ent- sprechend die Bestimmungen für die Hauptberufung.
2 Fällt die Berufungsantwort infolge Säumnis dahin, so ist die Anschlussberu- fung ausgeschlossen.
SRSZ 1.2.2007 35
3 Wird die Hauptberufung vor Schluss der Berufungsverhandlung oder des Schriftenwechsels zurückgezogen, oder wird darauf nicht eingetreten, so fällt die Anschlussberufung dahin.

§ 198 43 Beschränktes Novenrecht

In der Berufungsbegründung und der Berufungsantwort können die Parteien neue Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen und Einreden erheben und neue Beweismittel bezeichnen, sofern die Voraussetzungen gemäss § 104 Ziffern 2 bis 5 vorliegen.

§ 199 44 Ehesachen

Im Prozess über Ungültigkeit, Schei dung oder Trennung der Ehe bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren vorbehalten.

§ 200 45 Berufungsverhandlung

1 Nach Ablauf der Frist zur Berufungs- oder Anschlussberufungsantwort werden die Parteien zur mündlichen Verhandlung vorgeladen, sofern nicht das schriftli- che Verfahren angeordnet wird. Die Parteien können auf Replik und Duplik verzichten.
2 Bleibt eine Partei der Verhandlung fern oder versäumt sie die Frist zur schrift- lichen Eingabe, so ist sie mit ihrem Vortrag oder ihrer Rechtsschrift ausge- schlossen.
3 Die Parteien können zum vorneherein auf eine mündliche Verhandlung ver- zichten.
4 Es kann eine Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung angesetzt werden.

§ 201 Umfang der Überprüfung

1 Die Berufungsinstanz überprüft Verfahren und Entscheide der ersten Instanz im Rahmen der Berufungsanträge.
2 Prozessleitende Entscheide werden nicht überprüft, wenn dagegen der Rekurs zulässig war.

§ 202 Berufungsentscheide

Die Berufungsinstanz fällt im Rahmen der Berufungsanträge einen neuen End- entscheid. Stattdessen kann sie ausnahmsweise das erstinstanzliche Urteil aufheben und den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens, nötigen- falls auch zur Wiederholung und Ergänzung des Hauptverfahrens und zur Neu- beurteilung an die erste Instanz zurückweisen.
36 B. Rekurs

§ 203 46 Zulässigkeit:

a) Im ordentlichen Verfahren Im ordentlichen und beschleunigten Verfahren ist der Rekurs zulässig bei einem Streitwert von wenigstens Fr. 8000.-- oder wenn der Streitwert nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann gegen:

1. Erledigungsbeschlüsse und -verfügungen;

2. Beschlüsse und Verfügungen, die auf Grund von § 162 getroffen werden;

3. Urteile, die nur in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen ange-

fochten werden;

4. prozessleitende Entscheide, mit welchen eine Unzuständigkeitseinrede ver-

worfen, die unentgeltliche Prozessführung verweigert oder ein Verfahren eingestellt wird, oder welche Prozess- oder Arrestkautionen oder vorsorg- liche Massnahmen betreffen.

§ 204 47 b) im summarischen Verfahren

1 Im summarischen Verfahren ist der Rekurs nur gegen Erledigungsverfügungen zulässig und vorbehältlich abweichenden Bundesrechts nur, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 8000.-- beträgt oder unbestimmbar ist.
2 Mit dem Rekurs nicht anfechtbar sind jedoch Erledigungsverfügungen, mit denen eine Beweissicherung zugelassen wurde.

§ 205 c) Berechtigung Dritter

Drittpersonen, wie Zeugen, Sachverständige, Besitzer von Urkunden und ausge- schlossene Nebenintervenienten, können gegen jeden Entscheid, der in ihr Recht eingreift, Rekurs erheben, auch wenn den Parteien selbst der Weiterzug nicht gestattet ist.

§ 206 d) Ausschluss des Rekurses

1 Gegen Verweise und Ordnungsbussen ist der Rekurs einer Partei oder Dritter nicht zulässig, ausgenommen gegen Or dnungsbussen gemäss § 234 Abs. 2 und Bussen im Sinne von § 135.
2 Kann gegen eine Anor dnung beim erkennenden Gericht Einsprache erhoben werden, ist sie mit dem Rekurs nicht anfechtbar.

§ 207 Aufschiebende Wirkung

Der Rekurs hemmt Rechtskraft und Vollstr eckbarkeit des angefochtenen Ent- scheides im Umfang der Rekursanträge. Die Rekursinstanz kann die aufschie- bende Wirkung entziehen oder ihre Fortdauer von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
SRSZ 1.2.2007 37

§ 208 48 Frist und Form des Rekurses

1 Der Rekurs ist unter Vorbehalt abweichenden Bundesrechts innert 20 T agen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides der ersten Instanz schriftlich einzureichen. Sie kann in dringlichen Fällen die Rekursfrist auf drei Tage ab- kürzen. Die Rekurseingabe ist samt den Akten und allfä lligen Gegenbemerkun- gen unverzüglich an die Rekursinstanz weiterzuleiten, unter Mitteilung an die andern Parteien.
2 In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Genügt die Rekursschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

§ 209 49 Rekursantwort

Erweist sich der Rekurs nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, wird er der Gegenpartei zur Beantwortung innert anzusetzender Frist zugestellt, oder die Parteien werden zur Rekursverhandlung geladen.

§ 210 Anschlussrekurs und Novenrecht

Für den Anschlussrekurs und das Novenrecht gelten die entsprechenden Vor- schriften des Berufungsverfahrens.

§ 211 Umfang der Überprüfung

Die Rekursinstanz überprüft Verfahren und Entscheid der ersten Instanz im Rahmen der Rekursanträge. An deren Begr ündung ist sie nicht gebunden.

§ 212 Erledigung

1 Die Rekursinstanz fällt im Rahmen der Rekursanträge einen neuen Entscheid.
2 Ausnahmsweise kann sie den angefochtenen Entscheid aufheben und den Prozess zur Ergänzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückweisen. C. Nichtigkeitsbeschwerde

§ 213 Zulässigkeit:

a) Allgemein Gegen Vor-, Teil- und Endentscheide kann Nichti gkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers:

1. auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes;

2. auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme;

3. auf einer Verletzung klaren materiellen Rechtes.

38

§ 214 b) Prozessleitende Entscheide

1 Unter den vorstehenden Voraussetzungen dürfen prozessleitende Entscheide auch selbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden:

1. wenn ein schwer wieder gutzumachender Nachteil droht;

2. wenn damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufi-

ges Verfahren erspart werden kann.
2 Die Unterlassung der selbständigen Anfechtung eines prozessleitenden Ent- scheides schliesst die Anfechtung eines darauf beruhenden Endentscheides nicht aus.

§ 215 c) Verhältnis zu andern Rechtmitteln

Gegen Entscheide, die der Berufung oder dem Rekurs unterliegen, ist die Nich- tigkeitsbeschwerde nicht zulässig.

§ 216 Aufschiebende Wirkung

Die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt Rechtskraft und Vollstr eckbarkeit des ange- fochtenen Entscheides nicht, sofern die Kassationsinstanz nichts anderes an- ordnet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung kann von einer Sicherheits- leistung abhängig gemacht werden.

§ 217 50 Frist

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides oder, wenn diese entfällt, seit der mündlichen Eröffnung bei der Kassationsinstanz zu erheben.

§ 218 Form der Beschwerde

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und muss enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides;

2. die Angabe, inwieweit der Entscheid angefochten wird und welche Änderun-

gen beantragt werden;

3. die Begründung der Antr äge unter Nachweis der Nichtigkeitsgr ünde.

2 Der angefochtene Entscheid soll beigelegt werden.

§ 219 Beantwortung

Erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbe- gründet, so wird sie der G egenpartei zur schriftlichen Beantwortung innert anzusetzender Frist und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zuge- stellt.

§ 220 Umfang der Überprüfung

Die Kassationsinstanz überprüft nur die geltend gemachten Nichtigkeitsgr ünde.
SRSZ 1.2.2007 39

§ 221 Erledigung

Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begr ündet, so hebt die Kassationsinstanz den angefochtenen Entscheid auf. Sie kann einen neuen Entscheid in der Sache selbst fällen, wenn diese spruchreif ist. Andernfalls wird der Prozess zur Ver- besserung des Mangels und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurü ckgewie- sen. D. Revision

§ 222 Zulässigkeit

1 Die Revision kann verlangen, wer nach Ausfällung des rechtskräftigen Endent- scheides Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche den Entscheid für ihn günstiger gestaltet hätten, und die er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können.
2 Gegen einen Endentscheid, der auf Gr und von Kl ageanerke nnung, Kl agerück- zug oder Vergleich ergangen ist, kann Revision verlangen, wer nachweist, dass die Parteierklärung zivilrechtlich unwirksam ist.
3 Die Revision ist nur gege nüber Endentscheiden zulässig, die nicht oder nicht mehr mit Berufung oder Rekurs angefochten werden können.

§ 223 Aufschiebende Wirkung

Das Revisionsbegehren hemmt Rechtskraft und Vollstr eckbarkeit des angefoch- tenen Entscheides nicht. Das Gericht kann, allenfalls gegen Sicherheitsleistung, aufschiebende Wirkung erteilen und vorsorgliche Massnahmen treffen.

§ 224 Frist

1 Das Revisionsbegehren ist innert drei Monaten seit der Entdeckung der Revisi- onsgründe bei dem Gericht zu stellen, welches zuletzt in der Sache selbst ent- schieden hat.
2 Wurde durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Revisionsklägers auf den Entscheid eingewirkt, so läuft die Frist von der rechtskräftigen Erledi- gung des Strafverfahrens an.

§ 225 Form des Begehrens

1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich einzureichen und muss enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides;

2. den bestimmten Antrag, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid

aufzuheben und wie statt dessen zu erkennen sei;

3. die einzelnen Revisionsgründe, unter Bezeichnung der entsprechenden

Beweismittel;

4. den Nachweis, dass seit der Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht

drei Monate verflossen sind.
2 Der angefochtene Entscheid soll beigelegt werden.
40

§ 226 Beantwortung

Erweist sich das Revisionsbegehren nicht sofort als unzulässig oder unbegrün- det, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit zur schriftlichen Beantwor- tung.

§ 227 Verfahren und Erledigung

Erweist sich das Revisionsbegehren nach Erhe bung der Beweise als begründet, so ergänzt das Gericht soweit nötig das Verfahren in der Sache selbst, hebt den angefochtenen Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid. VII. Vollstreckung

§ 228 Voraussetzungen:

a) im allgemeinen Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen über die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln.

§ 229 b) Vorsorgliche Massnahmen anderer schweizerischer Gerichte

Vorsorgliche Massnahmen, welche von Gerichten anderer Kantone oder von inländischen Schiedsgerichten angeordnet worden sind, werden vollstreckt, soweit sie nach schwyzerischem Recht zulässig sind.

§ 230 51 c) Ausländische Entscheide

1 Anerkennung und Vollstr eckung ausländischer Entscheide richten sich nach Bundesrecht.
2 Auf Begehren einer Partei wird über die Frage der Vollstreckbarkeit im Be- fehlsverfahren ein besonderer Entscheid getroffen.
3 Besteht kein anderer Gerichtsstand, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Vollstreckungsort.

§ 231 Verfahren:

a) Nach SchKG Die Vollstreckung einer Verpflichtung auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleis- tung richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

§ 232 b) Im übrigen

1 Entscheide über andere Verpflichtungen werden im Befehlsverfahren voll- streckt, soweit nicht schon das erkennende Gericht Vollstreckungsanor dnungen getroffen hat.
SRSZ 1.2.2007 41
2 Macht der Entscheid die Pflichten einer Partei von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig, so wird im Befehlsverfahren entschieden, ob diese Voraussetzung der Vollstreckung erfüllt ist.

§ 233 c) Einsprache Dritter

1 Über die Einsprache eines Dritten, welcher behauptet, die Vollstreckung ver- letze seine Rechte, wird im Befehlsverfahren entschieden.
2 Der Richter kann die vorläufige Einstellung der Vollstreckung anordnen.

§ 234 Vollstreckungsmittel:

a) Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe
1 Der Beklagte kann unter Androhung von Ordnungsbusse oder Bestrafung we- gen Ungehorsams gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden.
2 Ordnungsbusse kann für jeden Tag bis zur Erfüllung angedroht werden.

§ 235 b) Ersatzvornahme und Zwangsvollzug

1 Verweigert der Beklagte die Erfüllung, so kann der Richter:

1. Dritte damit beauftragen oder den Kläger zur Auftragserteilung ermächtigen;

2. die Anwendung von Zwang gegen den Pflichtigen oder die in seinem Ge-

wahrsam befindlichen Sachen anordnen.
2 Die Ersatzvornahme oder die Anwendung von Zwang kann der Richter dem für jene Gemeinde zuständigen Bezirksamt übertragen, wo die Massnahmen zu treffen sind.
3 Das Bezirksamt kann den Vollzug von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Nötigenfalls kann es die Hilfe der Polizeiorgane beanspru- chen, sofern der Richter diese nicht direkt mit der Vollstreckung beauftragt.

§ 236 c) Abgabe einer Willenserklärung

1 Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet, so wird im Weigerungsfall seine Erklärung durch richterlichen Entscheid ersetzt.
2 Betrifft die Willenserklärung einen Eintrag im Gr undbuch, so erteilt der Rich- ter die Ermächtigung zum Eintrag.

§ 237 c) Umwandlung in Schadenersatz

1 Führen weder Strafandrohung noch Ersatzvornahme oder Zwang zur Erfüllung der Pflicht, so kann der Kläger Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2 Der Schadenersatz wird im Befehlsverfahren festgesetzt, wenn dies nicht schon durch das erkennende Gericht erfolgt ist.
42 VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 238 52

§ 239 53

§ 240 54

§ 241 55

§ 242 56

§ 243 Anpassung durch den Regierungsrat

Der Regierungsrat ist beauftragt, die von ihm erlassenen Verordnungen den Vorschriften dieser Verordnung anzupassen.

§ 244 57 Übergangsbestimmungen

1 Die bei Inkrafttreten dieser Veror dnung rechtshängigen Verfahren sind nach den Vorschriften der bisherigen Zivilprozessordnung zu Ende zuführen.
2 (...)
3 Für Verfügungen und Entscheide, welche nach Inkra fttreten dieser Veror dnung eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.

§ 244a 58 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2003

Für die beim Inkrafttreten der revidierten Veror dnung hängigen Verfahren rich- ten sich Zuständigkeit und Zulässi gkeit des Rechtsmittels nach der bisherigen Zivilprozessordnung. Im Übrigen findet nach Inkra fttreten der revidierten Ver- ordnung neues Recht Anwendung

§ 245 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkra fttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkra fttretens. 59 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 1988 Die beim Inkrafttreten dieser Veror dnung hängigen Verfahren sind nach den Vorschriften der bisherigen Zivilprozessordnung zu Ende zu führen.
SRSZ 1.2.2007 43
1 GS 16-563 mit Änderungen vom 17. März 1988 (GS 17-777), vom 27. Oktober 1993 (GS 18-
360), vom 8. Mai 1996 (GS 19-118), vom 4. September 1996 (GS 19-151), vom 27. Oktober
1999 (GS 19-447), vom 22. November 2000 (GS 19-645), vom 29. Mai 2002 (AnwV; GS 20-
224), vom 27. November 2003 (GS 20-441) und vo m 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse; GS
21-61c.)
2 SRSZ 100.000.
3 Fassung vom 22. November 2000.
4 Fassung vom 22. November 2000.
5 Aufgehoben am 22. November 2000.
6 Fassung vom 22. November 2000.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 17. März 1988.
8 Aufgehoben am 8. Mai 1996.
9 Abs. 2 aufgehoben am 27. Oktober 1993.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 22. November 2000 und Abs. 3 neu eingefügt am 17. März 1988.
11 Abs. 2 neu eingefügt am 27. November 2003.
12 Abs. 2 aufgehoben am 17. März 1988.
13 Abs. 2 in der Fassung vom 17. März 1988.
14 Ziffer 4 aufgehoben am 17. März 1988, di e bisherigen Ziffern 5-7 werden zu 4-6.
15 Randtitel und Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 17. März 1988.
16 Abs. 2 in der Fassung vom 17 . März 1988 und Abs. 3 in der Fassung vom 27. Oktober 1999.
17 Fassung vom 17. März 1988.
18 Fassung vom 17. März 1988.
19 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Oktober 1993.
20 Ziffer 1 aufgehoben am 27. Oktober 1999.
21 Einleitung in der Fass ung vom 27. Oktober 1993.
22 Abs. 1 in der Fassung vom 17. März 1988.
23 Ziffer 2 neu eingefügt am 17. März 1988, die bisherigen Ziffern 2-4 werden zu 3-5.
24 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 27. November 2003.
25 Abs. 1, 2 und 4 (neu) in de r Fassung vom 17. März 1988.
26 Abs. 3 in der Fassung vom 27. November 2003.
27 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Oktober 1999.
28 Abs. 2 in der Fassung vom 29. Mai 2002.
29 Fassung vom 15. Februar 2006.
30 Abs. 3 und 4 am 27. Oktober 1993 aufgehoben.
31 Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2000.
32 Fassung vom 17. März 1988.
33 Ziff. 2 in der Fassung vom 4. September 1996 und Ziff. 3 in der Fassung vom 22. November

2000.

34 Ziffer 4 neu eingefügt am 17. März 1988.
35 Abs. 3 in der Fassung vom 17. März 1988.
36 Fassung vom 27. Oktober 1993.
37 Neu eingefügt am 27. Oktober 1993.
38 Ziffern 1 und 2 in der Fass ung vom 27. November 2003.
39 Abs. 1 in der Fassung vom 17 . März 1988 und Abs. 2 in der Fassung vom 27. November 2003.
40 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. März 1988 und Abs. 3 neu eingefügt am 27. November

2003.

41 Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 17. März 1988.
42 Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 17. März 1988, der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3.
44
43 Fassung vom 27. November 2003.
44 Fassung vom 27. Oktober 1999.
45 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. März 1988 und Abs. 4 neu eingefügt am 27. November

2003.

46 Fassung vom 27. November 2003.
47 Fassung vom 27. November 2003.
48 Fassung vom 27. November 2003.
49 Fassung vom 27. November 2003.
50 Fassung vom 17. März 1988.
51 Fassung vom 27. Oktober 1993.
52 Aufgehoben am 17. März 1988.
53 Aufgehoben am 17. März 1988.
54 Aufgehoben am 17. März 1988.
55 Aufgehoben am 17. März 1988.
56 Aufgehoben am 17. März 1988.
57 Abs. 2 aufgehoben am 17. März 1988.
58 Neu eingefügt am 27. November 2003.
59 Am 1. Januar 1975 in Kraft getreten (GS 16-614); Änderungen vom 17. März 1988 am 1. Feb- ruar 1989 (GS 17-781), vom 27. Oktober 1993 am 1. Januar 1994 (GS 18-362), vom 4. Sep- tember 1996 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1571), vom 27. Oktober 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1846), vom 22. November 2000 am 1. Januar 2001 (Abl 2001 91), vom 29. Mai
2002 am 1. September 2002 (Abl 2002 923), vom 27. November 2003 am 1. Februar 2004 (Abl
2004 42) und vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090).
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