Justizverordnung (provisorische Publikation bis Januar 2011) (231.110)
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Justizverordnung (provisorische Publikation bis Januar 2011)

SRSZ 1.2.2011 1 (Vom 18. November 2009) Schwarz: Inkraftgesetzt per 1. April 2010 Blau: noch nicht in Rechtskraft Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstabe h der Kantonsverfassung 2 sowie in Ausführung der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO), 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) 4 und der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO), 5 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gleichstellung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

§ 2 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Organisatio n und die Zuständigkeiten der Justizbe- hörden. Vorbehalten bleiben Bundesrecht und ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht.
2 Sie enthält das kantonale Ausführungsrecht zu den Schweizerischen Prozess- ordnungen (ZPO, StPO und JStPO) und Vorschriften über die Verwaltungsrechts- pflege.

§ 3 Rechtsanwendung

1 Diese Verordnung findet auf alle Justizverfahren Anwendung, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen.
2 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung finden auch auf das kantonale Strafrecht Anwendung. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der kantonalen Ordnungsbussenverordnung. 6

§ 4 Justizbehörden

a) Gerichte
1 Die obersten kantonalen Gerichte sind: a) das Kantonsgericht; b) das Verwaltungsgericht.
2 Die erstinstanzlichen Gerichte sind: a) das kantonale Straf- und Jugendgericht; b) das Zwangsmassnahmengericht; c) die Bezirksgerichte.
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§ 5 b) Strafverfolgungsbehörden

1 Untersuchungs- und Anklagebehörden sind: a) die Oberstaatsanwaltschaft; b) die kantonale Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft; c) die Staatsanwaltschaften der Bezirke.
2 Soweit diese Verordnung nichts ande res bestimmt und sich dies mit dem Sinn und Zweck des Bundesrechts vereinbaren lässt, ist jeder Staatsanwalt zustän- dig.
3 Untersuchungs- und Anklagebehörde im Jugendstrafverfahren ist der Jugend- anwalt.
4 Gerichtliche Polizei im Straf- und Jugendstrafverfahren sind: a) die Kantonspolizei, soweit sie im Bereich der Strafverfolgung tätig ist; b) Personen, welchen durch Gesetz polizeiliche Aufgaben übertragen sind.

§ 6 c) Weitere Justizbehörden

Weitere Justizbehörden sind: a) die Schlichtungsbehörden; b) die Schätzungskommission; c) die Notariate und Grundbuchämter und deren Inspektorat; d) die Betreibungs- und Konkursämter und deren Inspektorat; e) die Anwaltskommission.

§ 7 Unabhängigkeit der Justiz

1 In ihrer Rechtsprechung sind die Justizbehörden unabhängig und nur an das Recht gebunden. Sie haben über das, was rechtens sei, keine Weisungen ent- gegenzunehmen. Bei Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden.
2 Die Gerichte bestimmen ihre Organisation im Rahmen des Gesetzes selbst.

§ 8 Kompetenzkonflikte

Zur BeurteiIung von Kompetenzstreitigkeiten, welche trotz Meinungsaustausch zwischen den in Frage kommenden Behörden nicht behoben werden können, sind zuständig: a) der Kantonsrat für Konflikte zwischen dem Regierungsrat und Gerichten sowie für Konflikte zwischen Verwaltungsgericht und anderen Gerichten oder selbstständigen Rekurskommissionen; b) der Regierungsrat für Konflikte zwischen Verwaltungsbehörden; c) das Verwaltungsgericht für Konflikte zwischen von ihm beaufsichtigten Be- hörden untereinander und mit Verwaltungsbehörden; d) das Kantonsgericht für Konflikte zwischen Zivil- und Strafgerichten; e) die Oberstaatsanwaltschaft für Konf likte zwischen Strafverfolgungsbehör- den.
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§ 9 Amtsgeheimnis

Die Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal sind zur Wahrung des Amts- geheimnisses verpflichtet.

2. Titel: Justizbehörden

1. Kapitel: Gerichte

1. Abschnitt: Kantonsgericht

§ 10 Bestand

1 Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und zehn bis fünfzehn Kan- tonsrichtern.
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest.
3 Das Kantonsgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Gerichts- schreiber sowie das weitere Personal an.

§ 11 Besetzung und Beschlussfähigkeit

1 Das Kantonsgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzli- chen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder präsidial.
2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Ka mmern bestehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
3 Berufungen in Zivil- und Strafsachen werden in einer Besetzung von fünf Rich- tern beurteilt.
4 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zw ei Drittel der Mitglieder mitwirken.

§ 12 Zuständigkeit

a) im Allgemeinen
1 Das Kantonsgericht beurteilt Berufungen und Beschwerden in Zivil- und Schuldbetreibungssachen sowie in Straf- und Jugendstrafsachen.
2 Es ist nach Massgabe der übrigen Gesetzgebung für weitere Geschäfte zustän- dig.

§ 13 b) als Aufsichtsbehörde

1 Das Kantonsgericht beaufsichtigt das kantonale Straf- und Jugendgericht, das Zwangsmassnahmengericht, die Bezirksgerichte, das Inspektorat gemäss § 6 Bst. c und fachlich die Notariate und Grundbuchämter.
2 Diese erstatten dem Kantonsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und diejenige der ihnen unterstellten Instanzen.
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2. Abschnitt: Verwaltungsgericht

§ 14 Bestand

1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs bis zehn Ver- waltungsrichtern.
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest.
3 Das Verwaltungsgericht wählt Vizepräs identen aus seiner Mitte und stellt Ge- richtsschreiber sowie das weitere Personal an.

§ 15 Besetzung und Beschlussfähigkeit

1 Das Verwaltungsgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der ge- setzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichter- lich.
2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Ka mmern bestehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zw ei Drittel der Mitglieder mitwirken.

§ 16 Zuständigkeit

a) im Allgemeinen
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwal- tungsgerichtliche Klagen nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungs- rechtspflege 7 und der übrigen Gesetzgebung.
2 Es ist das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung.
3 Es ist Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten 8 .

§ 17 b) als Aufsichtsbehörde

1 Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Schätzungskommission.
2 Diese erstattet dem Verwaltungsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

3. Abschnitt: Kantonales Straf- und Jugendgericht

§ 18 Bestand

1 Das kantonale Straf- und Jugendgericht besteht aus dem Präsidenten und sieben bis zwölf Richtern.
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest.
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3 Das kantonale Straf- und Jugendgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.
4 Der Präsident des Strafgerichtes amtet einzelrichterlich.

§ 19 Besetzung und Beschlussfähigkeit

1 Das kantonale Straf- und Jugendgericht behandelt seine Geschäfte nach Mass- gabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich.
2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Ka mmern bestehen aus fünf, in Jugend- strafsachen aus drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zw ei Drittel der Mitglieder mitwirken.

§ 20 Zuständigkeit

a) im Allgemeinen Das kantonale Strafgericht beurteilt Anklagen wegen: a) Verbrechen. Davon ausgenommen sind Art. 134 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB) 9 sowie folgende Tatbestände bei einem Deliktsbetrag von weniger als Fr. 12 000.--: - Veruntreuung (Art. 138 Ziffer 1 StGB) - Diebstahl (Art. 139 Ziffer 1, 2 und 4 StGB) - Unrechtmässige Entziehung von Energie (Art. 142 Abs. 2 StGB) - Unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) - Betrug (Art. 146 StGB) - Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) - Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 StGB) - Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 und Ziffer 2 StGB) - Hehlerei (Art. 160 StGB) - Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziffer 1 StGB) - Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziffer 1 StGB) - Misswirtschaft (Art. 165 StGB) - Urkundenfälschung (Art. 251 Ziffer 1 StGB) - Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB) b) folgender Vergehen: - Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB) - Kindestötung (Art. 116 StGB) - Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 3 StGB) - Einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen (Art. 123 Ziffer 2 Abs. 2 StGB) - Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 und 2 StGB) bei einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 12 000.--
6 - Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 StGB) - Kursmanipulation (Art. 161bis StGB) - Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziffer 2 StGB) bei einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 12 000.-- - Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziffer 2 StGB) bei einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 12 000.-- - Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziffer 4 StGB) - Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziffer 1 StGB) - Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldig- ten (Art. 192 Abs. 1 StGB) - Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) - Brandstiftung (Art. 221 Abs. 3 StGB) - Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziffer 1 Abs. 2 StGB) - Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 2 StGB) - Gefährdung ohne verbrecherische Absicht, fahrlässige Gefährdung (Art. 225 Abs. 2 StGB) - Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziffer 1 Abs. 2 StGB) - Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvor- richtungen (Art. 228 Ziffer 1 Abs. 2 StGB) - Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB) - Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 2 StGB) - In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) - Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht (Art. 243 StGB) - Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB) - Staatsgefährliche Propaganda (Art. 275bis StGB) - Rechtswidrige Vereinigung (Art. 275ter StGB) - Aufforderung und Verleitung zur Verlet zung militärischer Dienstpflichten (Art. 276 Ziffer 1 StGB) - Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 StGB) - Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter Abs. 1 StGB) c) Steuervergehen nach Bundes- und kantonalem Verwaltungsrecht.

§ 21 b) des Einzelrichters

Einzelrichterlich werden beurteilt: a) Einsprachen gegen Strafbefehle für Delikte, welche in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen; b) Einsprachen gegen Einziehungsbefehle.

§ 22 c) als Jugendgericht

Das kantonale Strafgericht als Jugendgeric ht beurteilt alle strafbaren Handlun- gen von Jugendlichen unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Jugendanwaltes.
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4. Abschnitt: Zwangsmassnahmengericht

§ 23 Wahl

Der Kantonsrat wählt den Präsidenten und die weiteren Richter des Zwangs- massnahmengerichts. Sie müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss

§ 34 Abs. 2 erfüllen.

§ 24 Bestand

1 Das Zwangsmassnahmengericht besteht nebst dem Präsidenten aus mindes- tens drei weiteren Richtern.
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest.
3 Das Zwangsmassnahmengericht wählt den Vizepräsidenten aus seiner Mitte und bezeichnet die Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal.
4 Jeder Richter amtet einzelrichterlich.

§ 25 Besetzung und Beschlussfähigkeit

1 Das Zwangsmassnahmengericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Dreierbesetzung oder einzel- richterlich.
2 Der Präsident weist die Geschäfte zu und bestimmt die Dreierbesetzung.
3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zw ei Drittel der Mitglieder mitwirken.

§ 26 Zuständigkeit

a) im Strafverfahren
1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet in Dreierbesetzung über: a) Genehmigung der Zusicherung der Anonymität (Art. 150 Abs. 2 StPO); b) Genehmigung der Einschränkung des freien Verkehrs mit der Verteidigung (Art. 235 Abs. 4 StPO); c) Anordnung einer DNA-Massenuntersuchung (Art. 256 StPO); d) Zustimmung zum Aufschub oder zur Unterlassung der Mitteilung über die Überwachung (Art. 279 Abs. 2 StPO); e) Entscheid über die Identität im Strafverfahren bei verdeckter Ermittlung (Art. 288 Abs. 3 StPO); f) Zustimmung zum Aufschub oder zur Un verdeckte Ermittlung (Art. 298 Abs. 2 StPO).
2 Über alle anderen Zwangsmassnahmen wird einzelrichterlich entschieden.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Jugendanwalts (Art. 26 Abs. 1 JStPO).
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§ 27 b) im Ausländerrecht

1 Einzelrichterlich beurteilt werden die Anordnung und Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer 10 .
2 Das Verfahren richtet sich nach der Ausländergesetzgebung.
3 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss der Ver- ordnung über die Verwaltungsrechtspflege i nnert 20 Tagen beim Verwaltungsge- richt Beschwerde erhoben werden.

§ 28 c) bei Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstal-

tungen
1 Einzelrichterlich beurteilt wird di e Anordnung von Polizeigewahrsam gemäss Art. 8 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportver- anstaltungen 11 .
2 Das Verfahren richtet sich nach den Konkordatsbestimmungen und dem ent- sprechenden kantonalen Ausführungsrecht.
3 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss der Ver- ordnung über die Verwaltungsrechtspflege i nnert 20 Tagen beim Verwaltungsge- richt Beschwerde erhoben werden.

5. Abschnitt: Bezirksgerichte

§ 29 Bestand

1 Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht.
2 Es besteht aus einem Präsidenten, sechs Richtern und sieben Ersatzrichtern.
3 Das Bezirksgericht wählt Vizepräsiden r aus seiner Mitte und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.

§ 30 Besetzung und Beschlussfähigkeit

1 Das Bezirksgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich.
2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Ka mmern bestehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder mitwirken.

§ 31 Zuständigkeit

a) in Zivilsachen
1 Das Bezirksgericht beurteilt alle Zivilsachen, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
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2 Es beurteilt einzelrichterlich: a) Familien- und Partnerschaftssachen; b) Miet-, Arbeits- und Konsumentensachen; c) die vereinfachten Verfahren; d) die summarischen Verfahren einschliesslich privatrechtliche Baueinsprachen und gerichtliche Verbote.

§ 32 b) in Strafsachen

1 Die Bezirksgerichte beurteilen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Staatsan- wälte, der Jugendanwälte, des kantonalen Straf- und Jugendgerichtes sowie der Spezialgesetzgebung alle Strafsachen.
2 Die örtliche Zuständigkeit der Bezirks gerichte bestimmt sich nach Art. 31 und
32 StPO.
3 Einzelrichterlich beurteilt werden: a) Einsprachen gegen Strafbefehle für Delikte, welche nicht gemäss § 21 in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen; b) Anklagen wegen Übertretungen.

§ 33 c) als Aufsichtsbehörde

1 Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen und instruieren die Schlichtungsbehörden des Bezirks und der Gemeinden.
2 Sie beaufsichtigen die Konkurs- und Betreibungsämter.

6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

§ 34 Gerichtswahlen

1 Als Richter wählbar sind in eidgenö ssischen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen.
2 Gerichtspräsidenten sowie voll- und teilamtliche Richter werden separat ge- wählt und müssen: a) ein juristisches Studium mit einem Li zenziat oder Master einer schweizeri- schen Hochschule oder einem gleich wertigen Hochschuldiplom eines ande- ren Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen haben, oder b) über ein Anwaltspatent verfügen.
3 Die nebenamtlichen Richter sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche für die Aufgabenerfüllung der Gerichte von Bedeutung sind.
4 Das zuständige Gericht erstellt ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, welche das neu zu wählende Mitglied erfüllen sollte. Dieses Anforderungsprofil wird den im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien und auf Wunsch weiteren Interessenten abgegeben.
5 Die neu zu besetzenden Richterstellen sind öffentlich auszuschreiben.
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§ 35 Unvereinbarkeit

a) in der Person Demselben Gericht können nicht gleichzeitig Personen mit Richter- oder Ge- richtsschreiberfunktion angehören, die mite inander verheiratet sind, in eingetra- gener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind.

§ 36 b) aufgrund eines Amts oder einer Tätigkeit

1 Die Richter sowie die Gerichtsschrei ber können nicht gleichzeitig dem Ge- meinderat, dem Bezirksrat, dem Regierung srat, dem Kantonsrat, einer Strafver- folgungsbehörde oder der oberen Gerichtsinstanz angehören.
2 Die Richter sowie die Gerichtsschreibe r des Kantons- und des Verwaltungsge- richts können nicht gleichzeitig bei der kantonalen Verwaltung beschäftigt sein.
3 Die Parteivertretung vor Gericht ist de n Richtern sowie Gerichtsschreibern dieses Gerichts untersagt.

§ 37 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Gerichte beträgt vi er Jahre. Sie beginnt am 1. Juli.
2 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Bei nebenamtlichen Richtern kann von einer Ersatzwahl abgesehen werden, wenn die Vakanz nicht mehr als sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswah- len eintritt.

§ 38 Konstituierung

1 Die Gerichte konstituieren sich selbst . Die erstinstanzlichen Gerichte teilen ihre Konstituierung der Aufsichtsbehörde mit.
2 Die Konstituierung und die Zuständi gkeiten der einzelnen Kammern sind im Amtsblatt und im Staatskalender zu publizieren.
3 Weiter gehende Geschäftsreglemente sind im Amtsblatt zu publizieren.

§ 39 Amtshandlungen im Kanton

Die Gerichte sind befugt, Amtshandlungen auf dem Gebiet des ganzen Kantons vorzunehmen.

§ 40 Präsidialbefugnisse

1 Der Präsident des Gerichts sorgt für die Verfahrens- und Verhandlungsleitung, namentlich den Erlass von Vorladungen, die Einberufung des Gerichts bzw. der Kammern, die Referatszuteilung und di e Sitzungspolizei nach Massgabe des Bundesrechts, das auch für die weiteren kantonalen Verfahren gilt.
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2 Über Nichteintreten und Verfahrensabschreibung, Zwischenfragen, insbesonde- re vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege und Beweisabnahmen, genehmigungsbedürftige Verei nbarungen, die Erstattung von Vernehmlassungen und unter dem Vorbehalt des Bundesrechts über nachträgliche Verfahren kann präsidial entschieden werden.

§ 41 Stellvertretung

1 Die Vorsitzenden der Kammern, die Refere nten sowie die Einzelrichter üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse des Präsidenten aus.
2 Der Präsident wird durch einen Vizepr äsidenten vertreten. Sie können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitg lied des Gerichtes vertreten lassen.
3 Bei Verhinderung des Präsidenten kann in dringenden Fällen auch der Ge- richtsschreiber handeln.

§ 42 Gerichtskanzlei

1 Die Gerichtsschreiber redigieren in der Regel die Entscheide und sorgen für die Kanzleigeschäfte des Gerichtes.
2 An den Verhandlungen und Beratungen nehmen sie mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
3 Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann ihnen übertragen werden.
4 Auf ihren Beizug kann verzichtet werden , wenn die Mitwirkung nicht als erfor- derlich erscheint.
5 Das Rechnungswesen kann der Kanzlei übertragen werden.

§ 43 Sitzungen

1 Das Gericht hält so viele Sitzungen ab , wie die rasche Erledigung der Geschäf- te es erfordert.
2 Parteien, die innert einer halben St unde nach Verhandlungsbeginn nicht er- scheinen (Respektzeit), gelten als säumig und werden entschädigungspflichtig. Ist ihnen die Teilnahme freigestellt, brau cht ihr Erscheinen nicht abgewartet zu werden.
3 Die strafprozessualen Bestimmungen üb er die polizeiliche Vorführung gelten auch für die weiteren kantonalen Verfahren.
4 Das Kantonsgericht erlässt einen Gerichtskalender für Verhandlungstermine.

§ 44 Beratung und Abstimmung

1 Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.
2 Die Richter sind verpflichtet, bei alle n Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.
3 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Ergibt sich bei gerader Zahl der Rich- ter Stimmengleichheit, so macht jene Ansi cht Recht, für welche sich die vorsit- zende Person ausspricht.
4 Die Gerichte können Entscheide auf de wirkenden Richter einem Antrag zustimme n und keine Sitzung verlangt wird.
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§ 45 Entscheide

1 In der Sache wird ein Urteil erlassen. Andere Entscheide und die Zwischenent- scheide von Kollegialbehörden ergehen al s Beschluss, solche von Einzelbehör- den als Verfügung. Im summarischen Verfahr en wird einzelrichterlich auch in der Sache durch Verfügung entschieden. Für die Verwaltungsrechtspflege gilt die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.
2 Entscheide werden durch die vorsitzende Person oder den Gerichtsschreiber, Urteile in der Sache durch beide unterzeichnet.
3 Das Gericht kann seinen Entscheid durch Mitteilung des Dispositivs eröffnen und nach Massgabe des Bundesrechts oder mit Zustimmung der Parteien auf eine Begründung verzichten.
4 Beschwerdeentscheide über fürsorgerische Freiheitsentziehung können münd- lich begründet und schriftlich auf das Dispositiv beschränkt werden, sofern die Parteien zustimmen.
5 In Rechtsmittelentscheiden kann das Gericht auf die Darstellung und die Entscheidungsgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet.

§ 46 Gerichtsberichterstattung

1 Die vorsitzende Person kann zur Gerich tsberichterstattung Einsicht in Verfah- rensakten gewähren. Sie berücksichtigt insbesondere öffentliche oder private Interessen.
2 Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestat- tet.
3 Im Jugendstrafverfahren ist die Berichte rstattung in den Medien nur mit Bewil- ligung der vorsitzenden Person zulässig. Sie darf nur bewilligt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Die angeschuldigte Person oder ihre gesetzliche Vertretung ist in jedem Fall vorher anzuhören.
4 In der Berichterstattung sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Parteien, insb esondere der Opfer und Geschädigten, sowie allfälliger Dritter zu wahren. Die vorsitzende Person kann im Einzelfall Sperrfristen anordnen.

2. Kapitel: Strafverfolgungsbehörden

1. Abschnitt: Staatsanwaltschaft

1. Unterabschnitt: Oberstaatsanwaltschaft

§ 47 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Oberstaatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus: a) dem Oberstaatsanwalt und der Stellvertretung; b) dem weiteren Personal.
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2 Der Kantonsrat wählt den Oberstaatsa Amtsdauer von vier Jahren. Es gelten di e Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss

§ 34 Abs. 1 und 2.

3 Der Oberstaatsanwalt stellt das weitere Personal an.

§ 48 Zuständigkeiten

a) Allgemeine Befugnisse Die Oberstaatsanwaltschaft: a) kann die Zuständigkeit ausnahmsweise abweichend von der gesetzlichen Regelung festlegen; b) kann jederzeit Verfahren an sich ziehen; c) kann für bestimmte Verfahren ausserordentliche Staatsanwälte oder Jugend- anwälte ernennen; d) vertritt die Interessen der schwyzerischen Strafrechtspflege gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit; e) regelt den interkantonalen Gerichtsstand; f) vertritt die kantonale Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften der Bezirke in eidgenössischen Verfahren; g) ist für die passive internationale Rechtshilfe zuständig; h) kann gegenüber der kantonalen Staatsanwaltschaft, der Jugendanwalt- schaft und den Staatsanwaltschaften der Bezirke generelle Weisungen erlas- sen; i) erlässt generelle Weisungen gegenüber der gerichtlichen Polizei, insbesonde- re über die Informationspflicht (Art. 307 Abs. 1, 2. Satz StPO).

§ 49 b) Verfahrensbefugnisse

Die Oberstaatsanwaltschaft: a) erteilt oder verweigert die Genehm nahmeverfügungen; b) kann gegen Strafbefehle Einsprache erheben; c) erteilt oder verweigert die Zustimmung zur Ergreifung von Rechtsmitteln und kann selber Rechtsmittel ergreifen.

§ 50 c) Bezeichnung von Sachverständigen

Die Oberstaatsanwaltschaft kann die amtl ichen oder dauernd bestellten Sach- verständigen für den Bereich der forensischen Medizin, Bildgebung, Chemie und Toxikologie sowie Molekularbiologie bezeichnen, namentlich für: a) die Untersuchung und Spurensicherung an lebenden und verstorbenen Per- sonen und die Rekonstruktion von Tatabläufen; b) die Bestimmung der Blutalkoholkonze ntration oder des Reinheitsgrades von Stoffen und den Nachweis von Betäubungsmitteln, Giften und Medikamen- ten.
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§ 51 Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Der Oberstaatsanwalt erlässt Weisungen über die Mitteilungen an die Öffentlich- keit. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Gerichtsberichterstattung gemäss § 46 sinngemäss.

§ 52 Aufsicht

a) fachlich
1 Die kantonale Staatsanwaltschaft, di e Jugendanwaltschaft und die Staatsan- waltschaften der Bezirke stehen unter der Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft. Sie erstatten ihr jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Die Oberstaatsanwaltschaft kann vorbehältlich der Strafbefehlskompetenz konkrete Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen.
3 Sie kann generell oder im Einzelfall Auskünfte oder zusätzliche Berichte über die Tätigkeit der ihr unterstellten Behörden verlangen und Visitatio- nen durchführen.

§ 53 b) Weitere Aufsichtsbefugnisse

1 Die Wahl, Wiederwahl und Entlassung von Staatsanwälten der Bezirke bedarf der Zustimmung der Ober staatsanwaltschaft.
2 Die personalrechtlichen Beurteilungen der Oberstaatsanwaltschaft sind für die Bezirke verbindlich. Vorbehalten bleiben deren Finanzhoheit und Personalrecht.
3 Sie kann den Bezirken verbindliche Vorgaben für einen rationellen Geschäfts- ablauf und die einheitliche Verwendung von Hilfsmitteln erteilen.

§ 54 c) über die Oberstaatsanwaltschaft

1 Die Oberstaatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Sie erstattet dem Regierungsrat jährlich Be richt über ihre Tätigkeit und über dieje- nige der ihr unterstellten Behörden.
2 Das zuständige Departement kann im Auftrag des Regierungsrates oder von sich aus Auskünfte oder zusätzliche Berichte über die Tätigkeit der Oberstaats- anwaltschaft und der ihr unterstellten Behörden verlangen und Visitatio- nen durchführen.
3 die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen. Ausgeschlossen sind konkrete Anwei- sungen zu einzelnen Verfahren.

2. Unterabschnitt: Kantonale Staatsanwaltschaft

§ 55 Zusammensetzung und Wahl

1 Die kantonale Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus: a) dem leitenden Staatsanwalt und der Stellvertretung; b) den Staatsanwälten.
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2 Der Regierungsrat wählt den leitende n Staatsanwalt und die Stellvertretung sowie die Staatsanwälte auf eine Amtsdaue r von vier Jahren. Es gelten die Wähl- barkeitsvoraussetzungen gemäss § 34 Abs. 1 und 2.
3 Der leitende Staatsanwalt stellt nach Bedarf das weitere Personal an und kann Untersuchungssekretäre bezeichnen. Diese müssen über eine juristische Ausbil- dung gemäss § 34 Abs. 2 verfügen.

§ 56 Zuständigkeit

1 Die kantonale Staatsanwaltschaft füh rt die Verfahren, die in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichtes fallen. Vorbehalten bleiben Verfahrenshandlungen im Rahmen des Pikettdienstes.
2 Die Zuständigkeit für das gleiche Verfahr en bleibt bestehen, wenn sich nach- träglich ergibt, dass eine andere Staatsa nwaltschaft im Kanton zuständig wäre.

§ 57 Leitender Staatsanwalt

Der leitende Staatsanwalt kann innerhalb der kantonalen Staatsanwaltschaft jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen und vorbehältlich der Strafbe- fehlskompetenz konkrete Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen.

§ 58 Untersuchungssekretäre

Die Einvernahme von beschuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen kann Untersuchungssekretären übertragen werden.

3. Unterabschnitt: Jugendanwaltschaft

§ 59 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Jugendanwaltschaft setzt sich zusammen aus dem leitenden Jugendanwalt und der Stellvertretung.
2 Der Regierungsrat wählt den leitenden Jugendanwalt und die Stellvertretung sowie nach Bedarf Jugendanwälte auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Es gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 34 Abs. 1 und 2.
3 Der leitende Jugendanwalt stellt nach Bedarf das weitere Personal an und kann Untersuchungssekretäre bezeichnen. Diese müssen über eine juristische Ausbil- dung gemäss § 34 Abs. 2 verfügen.

§ 60 Zuständigkeit

Die Jugendanwaltschaft ist im Rahmen des Bundesrechts für den ganzen Kanton zuständig. Vorbehalten bleiben Verfahr enshandlungen im Rahmen des Pikett- dienstes.
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§ 61 Leitender Jugendanwalt

Der leitende Jugendanwalt kann innerhalb der Jugendanwaltschaft jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen und vorbehältlich der Strafbefehlskom- petenz konkrete Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen.

§ 62 Untersuchungssekretäre

Die Einvernahme von beschuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen kann Untersuchungssekretären übertragen werden.

4. Unterabschnitt: Staatsanwaltschaften der Bezirke

§ 63 Bestand

1 Jeder Bezirk hat eine Staatsanwaltschaft.
2 Die Führung einer gemeinsamen Staat sanwaltschaft durch mehrere Bezirke bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft.

§ 64 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Staatsanwaltschaft des Bezirks setzt sich zusammen aus dem leitenden Staatsanwalt und der Stellvertretung.
2 Unter Vorbehalt von § 53 Abs. 1 wählt der Bezirksrat die leitenden Staatsan- wälte und die Stellvertretung sowie nach Bedarf Staatsanwälte auf eine Amts- dauer von vier Jahren. Es gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 34 Abs. 1 und 2.
3 Der leitende Staatsanwalt stellt nach Bedarf das weitere Personal an und kann Untersuchungssekretäre bezeichnen. Diese müssen über eine juristische Ausbil- dung gemäss § 34 Abs. 2 verfügen.
4 Genügt die personelle Ausstattung nicht, weist die Oberstaatsanwaltschaft den Bezirksrat auf diesen Umstand hin. Trif ft der Bezirksrat von sich aus keine Massnahmen, kann ihn der Regierungsrat dazu verpflichten.

§ 65 Zuständigkeit

1 Die Staatsanwaltschaft des Bezirks ist für Verfahren zuständig, wenn weder die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons noch die Jugendanwaltschaft zustän- dig ist. Vorbehalten bleiben Verfahr enshandlungen im Rahmen des Pikett- dienstes.
2 Die Zuständigkeit für das gleiche Verfahr en bleibt bestehen, wenn sich nach- träglich ergibt, dass eine andere Staatsa nwaltschaft im Kanton zuständig wä- re.
3 Die Staatsanwaltschaft des Bezirks ist befugt, Amtshandlungen auf dem Gebiet des ganzen Kantons vorzunehmen.
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§ 66 Leitender Staatsanwalt

Der leitende Staatsanwalt kann innerhalb der Staatsanwaltschaft des Bezirks jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen und vorbehältlich der Strafbe- fehlskompetenz konkrete Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen.

§ 67 Untersuchungssekretäre

Die Einvernahme von beschuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen kann Untersuchungssekretären übertragen werden.

2. Abschnitt: Gerichtliche Polizei

§ 68 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat: a) erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Polizei als Strafver- folgungsbehörde und zur personalrechtlichen Stellung der vorübergehend angestellten verdeckten Ermittler (Art. 287 Abs. 2 Bst. b StPO); b) kann die dafür ausgebildeten Angehörigen der Polizei bestimmen, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Einzelfall Zeugen einvernehmen kön- nen (Art. 142 Abs. 2 StPO); c) kann die Befugnisse der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen oder durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Dienstgrad oder einer bestimmten Funktion vorbehal ten (Art. 198 Abs. 2 StPO); d) ist zuständig für die Ermächtigung von Polizeiangehörigen gemäss Art. 219 Abs. 5 StPO.

3. Kapitel: Schlichtungsbehörden

§ 69 Bestand und Aufgaben

1 Die Vermittlerämter sind als Schlichtung sbehörden für alle Schlichtungsverfah- ren zuständig, die nicht einer anderen Behörde übertragen sind.
2 Die Schlichtungsbehörden in Mietsachen sind für die gesetzlich vorgesehenen Mietverfahren zuständig.
3 Die Schlichtungsstelle für Diskrimini erungsstreitigkeiten ist für die vorgesehe- nen Verfahren nach der Gleichstellungsgesetzgebung zuständig.

3. Titel: Justizverwaltung

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

§ 70 Oberaufsicht

1 Die Justizverwaltung steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
2 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht erstatten ihm jährlich Bericht
18 und sind ihm über den Geschäftsgang der Justizbehörden zur Auskunft ver- pflichtet. Vorbehalten bleibt die Berich terstattung des Regierungsrates über die Strafverfolgungsbehörden.
3 Die zuständige Kommission des Kantonsrates kann zur Untersuchung besonde- rer Vorkommnisse im Geschäftsgang der Justizbehörden unabhängige Sachver- ständige einsetzen, die Einblick in al le Akten und Vorgänge haben und Aus- kunftspersonen befragen können. Die von der Untersuchung betroffenen Perso- nen und Justizbehörden haben das Recht auf Stellungnahme zum Untersu- chungsergebnis.

§ 71 Amtseinweisungen

1 Es werden vor der Aufnahme der Funktion in ihr Amt eingewiesen: a) durch den Kantonsratspräsidenten: die Präsidenten des Kantons-, Verwal- tungs- und Strafgerichtes, der Oberst aatsanwalt sowie die Stellvertretung; b) durch den Kantonsgerichtspräsidenten: die Mitglieder und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichtes sowie die Präsidenten der Bezirksgerichte; c) durch den Verwaltungsgerichtspräsidenten: die Mitglieder und Gerichts- schreiber des Verwaltungsgerichtes sowie der Präsident der Schätzungs- kommission; d) durch den Präsidenten des jeweiligen Gerichts: die Mitglieder und Gerichts- schreiber des kantonalen Straf- und Jugendgerichtes und der Bezirksgerich- te; e) durch den Vorsteher des zuständigen Departementes: die Staatsanwälte des Kantons und der Bezirke sowie die Jugendanwälte; f) durch den Präsidenten des Bezirksgerichts: die Schlichtungsbehörden des Bezirks und der Gemeinden.
2 Über die Amtseinweisung ist Protokoll zu führen.
3 Es ist der Eid oder das Handgelübde zu leisten. Die Formel lautet: «Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, meine Aufgabe getreu den gesetzli- chen Bestimmungen zu erfüllen.» bzw. «Ich gelobe, meine Aufgabe getreu den gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.»

§ 72 Ausserordentliche Besetzung

1 Ist eine ordentliche Besetzung nicht möglich, ergänzen oder ersetzen sich das Kantons- und das Verwaltungsgericht gegenseitig. Nötigenfalls ergänzt der Kan- tonsrat das Kantons- und das Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Rich- ter.
2 Kann ein anderes Gericht nicht mehr ordentlich besetzt werden oder liegen andere zwingende Gründe vor, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht.
3 Braucht eine Justizbehörde wegen Ausst and oder sonstiger Verhinderung einen ausserordentlichen Ersatz, so wird ein solcher von der Aufsichtsbehörde ernannt.
4 Bei ausserordentlichen Besetzungen gilt die Unvereinbarkeit nur gegenüber Mitgliedern eines vorinstanzlich befassten Gerichts.
5 Im Ausnahmefall kommt zusätzlich das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 12 zur Anwendung.
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2. Kapitel: Geschäftsgang und Besoldung

§ 73 Geschäftsleitung

Der Präsident des Gerichtes sowie der Oberstaatsanwalt sorgen für die Ge- schäftsleitung und die Pflichterfüllung innerhalb der Behörde, insbesondere: a) die beförderliche Erledigung der R echtsverfahren und Administrativgeschäfte samt periodischer Information der Gesamtbehörde über ihren Stand; b) das Personalwesen einschliesslich Bestellung von ausserordentlichem Perso- nal und die weitere, nicht besonders zugewiesene Justizverwaltung; c) die Vertretung nach aussen einschliesslich Erstattung von Vernehmlassun- gen; d) die sachgerechte Aufgabendelegation.

§ 74 Geschäftskontrolle

Gerichte und Staatsanwaltschaften führ eingeleiteten Rechtsverfahren und die Art ihrer Erledigung.

§ 75 Besoldung

1 Die Besoldung bei den kantonalen Geri kantonalen Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft richtet sich nach dem Besoldungsrecht des Kantons.
2 Für die Besoldung der übrigen Behörden und des Personals bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Bezirke und Gemeinden einheitliche Besoldungsgrundlagen für Schlich- tungsbehörden und Betreibungsämter fest.

3. Kapitel: Akten und Archivwesen

§ 76 Aktenführung

1 Alle Akten, eingereichten Augenscheinobjekte und andere Gegenstände werden in ein Aktenverzeichnis eingetragen.
2 Es sind zu vermerken, wer die Akten einreichte, sowie der Tag der Postaufgabe und des Einganges.

§ 77 Rückgabe

1 Originalakten und Gegenstände werden vorbehältlich abweichender Entschei- dung nach letztinstanzlicher Erledigung des Verfahrens zurückgegeben.
2 Die vorzeitige Herausgabe darf nur aus zureichenden Gründen bewilligt wer- den.
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§ 78 Spruchbücher

Die Endentscheide werden chronologisch in besonderen Spruchbüchern gesam- melt.

§ 79 Aufbewahrung

1 Die Spruchbücher sind dauernd und die Protokolle sowie andere Akten 30 Jahre aufzubewahren. Diese Frist beträgt bei Strafsachen, welche sich auf Ver- gehen oder Verbrechen beziehen, 50 Jahre. Vorbehalten bleiben die bundes- rechtlichen Minimalfristen.
2 Mit Ausnahme der Spruchbücher kann die Aufsichtsbehörde eine ausschliess- lich elektronische oder andere Aufbewahrung bewilligen.

§ 80 Verlorene Akten

1 Sind Akten abhanden gekommen, so werden sie soweit möglich nach den Handakten des Gerichtes und der Parteien wiederhergestellt.
2 Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Zweck alle Unterlagen auszuhändi- gen, welche die Sache betreffen. Ist die Wiederherstellung auf diesem Weg nicht möglich, können die betreffenden Handlungen wiederholt werden.
3 Die Kosten trägt, wer den Verlust verursacht hat.

4. Kapitel: Kosten

§ 81 Gebühren und Vollstreckungstitel

1 Der Regierungsrat erlässt die Gebühr enordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege. Die Gebühren betragen höchstens Fr. 200 000.-- zuzüglich Aus- lagen. Bei ausserordentlich hohem Aufwand kann der Höchstbetrag überschrit- ten werden.
2 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Gebührentarife, namentlich einen Ent- schädigungstarif für Rechtsanwälte. Er regelt insbesondere die Ansätze für die amtliche Verteidigung, den „Anwalt der ersten Stunde“ und die unentgeltliche Rechtsvertretung.
3 Vollstreckbare Entscheide, die auf Bezahlung von Gebühren und Auslagen gemäss Gebührenordnung gehen, sind einem Gerichtsurteil im Sinne von Art.
80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 13 gleichge- stellt.

§ 82 Gebührenpflicht

1 Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat. Abweichend e Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
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§ 83 Kostentragung in der Rechtspflege

1 Hat eine Partei unnötige Kosten verursacht, so werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens auferlegt.
2 Kosten, die keine Partei veranlasst hat oder durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden sind, werden in der Regel der Gerichtskasse aufer- legt .
3 Durch Dritte schuldhaft verursachte Kosten können diesen nach Anhörung auferlegt werden.
4 Personen, über deren Ausstand entschieden wird, dürfen keine Kosten aufer- legt werden.

§ 84 Kostenbezug

1 Die Justizbehörden beziehen ihre Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen selbst, soweit keine andere Regelung getroffen wird.
2 Vorbehalten bleibt der Kostenbezug im Rahmen der Vollstreckung der Strafent- scheide.
3 Die Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen fallen der Trägerschaft der je- weiligen Justizbehörde zu, soweit kei ne andere Regelung getroffen wird.

5. Kapitel: Aufsichtsbeschwerde

§ 85 Subsidiarität

Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach eidgenössischem oder kan- tonalem Recht ein Rechtsmittel oder ein kann.

§ 86 Zulässigkeit und Zuständigkeit

1 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen anderen Ver- letzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden.
2 Vorbehalten bleibt die Pflicht der Aufsichtsbehörde, gegen Missstände von Amtes wegen einzuschreiten.

§ 87 Beschwerdefrist

1 Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung, so ist sie i nnert 30 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnis einzureichen.
2 In anderen Fällen ist sie solange zulä ssig, als ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers besteht.
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§ 88 Verfahren

1 Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wenn si e sich nicht sofort als unbegründet er- weist, wird sie dem betroffenen Gericht, der betroffenen Behörde oder den be- troffenen Funktionären zur Vernehmlassung und weiteren Beteiligten zur schrift- lichen Beantwortung zugestellt.
2 Der Sachverhalt wird von Amtes wegen untersucht. Im Übrigen finden die Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss An- wendung.
3 Die Aufsichtsbehörde oder ihr Vorsitz kann vorsorgliche Massnahmen anord- nen.

§ 89 Weiterzug

Aufsichtsbeschwerdeentscheide einer untergeordneten Aufsichtsbehörde können innert 30 Tagen seit der Mitteilung an di e obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.

4. Titel: Kantonales Prozessrecht

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

§ 90 Missbräuchliche Ausstandsbegehren

1 Ausstand und Ausstandsverfahren richten sich nach den Schweizerischen Prozessordnungen; für die Verwaltungsr echtspflege gelten §§ 132 bis 139 dieser Verordnung.
2 Offensichtlich missbräuchliche Ausstandsbegehren können unter Mitwirkung der betroffenen Richter beurteilt werden.

§ 91 Verbot des Berichtens

1 Es ist untersagt, Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal ausserhalb des Verfahrens von der Sache zu unterrichten, unterrichten zu lassen oder in anderer Weise zu beeinflussen.
2 Beeinflussungsversuche sind abzulehnen und die in der Sache zuständige Behörde ist zu orientieren.

§ 92 Verfahrenssprache

1 Verfahrenssprache ist deutsch.
2 Geräte oder durch den Beizug geeigneter Personen befragt.
3 Für Übersetzungen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
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§ 93 Elektronische Übermittlung

Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die elektronische Form von Einga- ben und Zustellungen erlassen.

§ 94 Fristwahrung

1 Fristgerechte Eingaben und Zahlungen , die an eine unzuständige Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen. Die Weiterbeförderung an die zuständige Stelle erfolgt von Amtes wegen.
2 Aus einer falschen Fristangabe darf einer Partei kein Nachteil erwachsen.

§ 95 Adressänderungen

Die Parteien haben Adress- und Änderungen ihres ständigen Aufenthalts wäh- rend eines Verfahrens unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls Zustellungen an die bisherige Adresse unter Vorbehalt des Bundesrechts rechtswirksam sind.

§ 96 Protokollführung

Die vorsitzende Person bestimmt die Protokollführung.

§ 97 Akteneinsicht durch Drittpersonen

1 Drittpersonen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Ausnahmsweise kann ihnen Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse glaubhaft ma- chen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Bei hängigen Verfahren entscheidet die vorsitzende Person, bei abgeschlosse- nen Verfahren die Leitung der Justizbehörde über die Akteneinsicht.

§ 98 Mitteilung an andere Behörden

Die Justizbehörden informieren eidgenössische, kantonale oder ausländische Behörden über ihre Verfahren: a) b) soweit diese zur Erfüllung ihrer geset zlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt. Betroffene sind nach- träglich zu orientieren.

§ 99 Zustellung durch Veröffentlichung

Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Schwyz.
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2. Kapitel: Zivilrechtspflege

§ 100 Zuständigkeit in Zivil- und Betreibungssachen

Die Zuständigkeiten in Zivil- und Betre ibungssachen einschliesslich Verfahrens- art richten sich nach den Einführungse rlassen zum eidgenössischen Recht, soweit sie nicht in der Zivilprozessordnung und in der vorliegenden Verordnung geregelt sind.

§ 101 Schiedswesen

1 Soweit Bundesrecht in Schiedsverfahren Rechtsmittelinstanz vorsieht, ist die Beschwerdeinstanz zuständig.
2 Im Übrigen ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts staatliche Instanz.

§ 102 Vollstreckung

1 Kantonales Vollstreckungsgericht ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts im summarischen Verfahren.
2 Das Gericht und im Rahmen gerichtlicher Ermächtigung die mit der Vollstre- ckung betraute Person können die Hilfe der Staatsanwaltschaften oder der Kan- tonspolizei in Anspruch nehmen.
3 Die Staatsanwaltschaften oder die Kanton spolizei haben die Vollstreckungshilfe im Rahmen ihrer Möglichkeiten so rasch wie möglich zu gewähren. Nötigenfalls nehmen sie mit dem Vollstreckungsgericht Rücksprache.

§ 103 Unterstützung privater Rechtsverfolgung

1 Der gesuchstellenden Person wird einzelrichterlich der Eid oder eine eidesstatt- liche Erklärung (Affidavit) abgenommen, des Kantons notwendig ist. Verlangt das auswärtige Recht die Abnahme vor einem oberen Gericht, so ist der Präsident des Kantonsgerichts zuständig.
2 Wenn es für die Rechtsverfolgung ausserhalb des Kantons erforderlich ist, lässt der Einzelrichter richterliche Entscheide und andere Urkunden auf Antrag einer beteiligten Person in eine fremde Sprache übertragen.

3. Kapitel: Strafrechtspflege

1. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zur Strafprozessordnung und zum

Strafgesetzbuch

§ 104 Ausnahme vom Verfolgungszwang

Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Kantonsrat kann die Immunität aufhe- ben, wenn sie missbraucht wird.
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§ 105 Rechtshilfe

Unter Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung zur nationalen Rechtshilfe können die Strafbehörden anderen Kantonen auch in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe leisten.

§ 106 Schutz gefährdeter Personen

1 Bei dringendem Verdacht auf Straftaten, insbesondere gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität, informier en die Staatsanwaltschaften die gefährde- ten oder in Schulen, Heimen, Spitälern oder Freizeitorganisationen verantwortli- chen Personen, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Personen erforderlich erscheint.
2 Die Information muss die Unschuldsve rmutung und so weit möglich die Per- sönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren.

§ 107 Zustellung an andere Behörden

1 Bei Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Art. 59 bis 61 StGB), einer Verwahrung (Art. 64 StGB) oder einer Schutzmassnahme (Art. 12 bis 15 des Jugendstrafgesetzes 14 ) ist der Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehör- de unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2 Ist die Anzeige oder der Rapport von eine r Behörde erstattet worden, so wird ihr der Entscheid auf Verlangen zugestellt.

§ 108 Ausserprozessualer Schutz von Beweispersonen

1 Das zuständige Departement trifft für Personen im Sinne von Art. 149 Abs. 1 StPO, die nach Abschluss des Verfahren s noch gefährdet sind, die geeigneten Schutzmassnahmen.
2 Es kann sie insbesondere mit einer Legende im Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 109 Aussetzung von Belohnungen

Bei schweren Verbrechen oder Vergehen kann das zuständige Departement eine Belohnung aussetzen für Angaben, die zur Ergreifung des Täters führen.

§ 110 Anzeigepflicht

1 Mitarbeitende des Kantons, der Bezi rke und Gemeinden sind verpflichtet, von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtli- chen Tätigkeit bekannt werden, anzuzeigen.
2 Die Anzeigepflicht gilt auch für Behörden.
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§ 111 Amtliche Bekanntmachungen

1 Die Veröffentlichung eines Entscheides obliegt der Strafbehörde, die sie ange- ordnet hat.
2 Mitteilungen an die Strafregisterbehörd en besorgen die urteilenden Behörden.

§ 112 Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

Das Antragsrecht bei Vernachlässigung vo n Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 2 StGB steht der Vormundschafts- und der Fürsorgebehörde zu.

§ 113 Strafregister

Der Regierungsrat erlässt die notwe ndigen Ausführungsbestimmungen zum Strafregister.

2. Abschnitt: Vollstreckung der Strafentscheide

§ 114 Vollzugsbehörden

1 Das zuständige Departement vollzieht die Strafen und Massnahmen, die durch kantonale Justizbehörden ausgefällt worden sind sowie die nach dem Bundesge- setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen 15 vollstreckbar erklärten ausländischen Strafentscheide.
2 Für den Vollzug gemeinnütziger Arbeit kann der Regierungsrat eine besondere Verwaltungsstelle oder Institution bestimmen.
3 Die Bezirke bestimmen die zuständige Be hörde für den Vollzug der Strafen und Massnahmen, die durch das Bezirksgeric ht, die Einzelrichter des Bezirks und die Staatsanwaltschaft des Bezirks aus gefällt worden sind. Sie können dem Kanton die Vollzugsaufträge gegen Kostenvergütung abtreten.
4 Das Verkehrsamt vollzieht das Fahrverbot nach Art. 67b StGB.
5 Bei Jugendlichen ist der Jugendanwalt für den Vollzug von Strafen und Mass- nahmen zuständig.
6 Der Regierungsrat sorgt für ein Controlling.

§ 115 Bezug und Verwertung

1 Die zuständige Vollzugsbehörde bezieht Geldstrafen, Bussen und Kosten. Ihr obliegt die Verwertung eingezogener Gegenstände.
2 Der Erlös fällt dem Kanton zu; vorbeh alten bleibt der Erlös aus Entscheiden von Bezirksbehörden, der dem Bezirk zufällt.

§ 116 Bewährungshilfe

Der Regierungsrat bezeichnet die für die Durchführung der Bewährungshilfe zuständige Verwaltungsstelle oder Institut ion. Er kann dieser weitere Aufgaben übertragen.
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§ 117 Nachträgliche selbstständige Entscheide

1 Die Vollzugsbehörde ist zuständig für Entscheide, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind.
2 Sie ist namentlich zuständig zum Erlass von Verfügungen: a) zur Anordnung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 5 StGB); b) gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB, sofern die Vollzugsbehörde die Bewährungs- hilfe angeordnet oder die Weisungen erteilt hat (Art. 62a Abs. 6 StGB); c) zur bedingten Entlassung und Aufhebung der Massnahme (Art. 62d StGB); d) zur vorübergehenden stationären Platzierung (Art. 63 Abs. 3 StGB); e) zur Fortsetzung oder Aufhebung der Behandlung (Art. 63a Abs. 1 und 2 StGB); f) zum Vollzug der aufgeschobenen Freihe itsstrafe (Art. 63b Abs. 3 StGB); g) zur bedingten Entlassung aus der Ve rwahrung, Entscheid gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB (Art. 64a Abs. 4 und Art. 64b StGB); h) zur Prüfung der Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 64c Abs. 1 und 2 StGB); i) zur Einschränkung oder Aufhebung des Berufsverbots (Art. 67a Abs. 3 bis
5 StGB); j) zur Bestimmung der Vollzugsform für Freiheitsstrafen (Art. 77 bis 80 StGB); k) zur bedingten Entlassung aus de m Strafvollzug (Art. 86 StGB).

§ 118 Nachträgliche Entscheide des Gerichts

1 Gestützt auf Art. 363 Abs. 1 in fine StPO ist der Präsident des Gerichts, wel- ches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, zuständig zur: a) Verlängerung der Zahlungsfrist, Herabsetzung des Tagessatzes, Anordnung gemeinnütziger Arbeit bei unverschuldetem Nichtbezahlen der Geldstrafe (Art. 36 Abs. 3 StGB); b) Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 39 Abs. 1 StGB); c) Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung aus einer Massnahme (Art. 62 Abs. 4 StGB); d) Verlängerung ambulanter Massnahmen (Art. 63 Abs. 4 StGB); e) Anrechnung der ambulanten Behandlung auf die Strafe und Aufschub des Vollzugs (Art. 63b Abs. 4 StGB); f) Verwendung zugunsten des Geschädigten ausserhalb des Strafurteils (Art.
73 StGB); g) Verlängerung der Probezeit, Verlängerung oder Neuanordnung von Weisun- gen (Art. 87 Abs. 3 StGB); h) Vollstreckung der Busse (Art. 107 Abs. 3 StGB).
2 Das Bezirksgericht entscheidet einzel richterlich über Anträge von Verwaltungs- behörden auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen (Art. 36 Abs. 2 und 106 Abs. 5 StGB). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäss nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstraf- recht. 16
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3 Das Strafgericht entscheidet einzel richterlich über Anträge auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen wegen Übertretungen des Steuerrechts.

§ 119 Nachträgliche Entscheide im Jugendstrafvollzug

1 Die Jugendanwälte sind zuständig für die nachträglichen richterlichen Ent- scheide.
2 In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig: a) Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Art. 12 bis 14 JStG in eine Un- terbringung; b) Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzuges von mehr als drei Monaten; c) Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt; d) Vollzug von Freiheitsstrafen über drei Monaten nach Abbruch der Unterbrin- gung; e) bei Übergangstätern für die durch die Strafprozessordnung dem Gericht zugewiesenen Entscheide.
3 Das Jugendgericht führt in den Fällen von Abs. 2 Bst. a bis d eine Hauptver- handlung durch.

§ 120 Rechtsmittel

1 Verfügungen der Vollzugsbehörden können innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Im Jugendstrafvollzug richten sich die Rechtsmittel nach Bundesrecht.

§ 121 Vollzugskosten

1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Staat.
2 Die verurteilte Person hat die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs zu ersetzen, soweit dadurch ihre Resozialisierung nicht gefährdet wird. Vorbehalten bleiben Art. 380 StGB und Art. 44 JStPO.

§ 122 Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen

1 Der Regierungsrat erlässt die notw endigen Ausführungsbestimmungen über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
2 Er regelt insbesondere die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Be- schwerdemöglichkeiten, das Disziplinarr echt sowie die Aufsicht über die Haftan- stalten.
3 Disziplinarsanktionen sind: a) b) der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte bis längstens drei Mona- te, im Wiederholungsfall vier Monate;
SRSZ 1.2.2011 29 c) die Busse bis Fr. 500.--; sowie d) der Arrest bis 20 Tage.
4 Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgeset zbuches sinngemäss angewendet.

3. Abschnitt: Begnadigung

§ 123 Zuständigkeit

Das Recht der Begnadigung wird ausgeübt: a) bei Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung und bei Straftaten, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Zu- sammenhang stehen, vom Kantonsrat; b) in den übrigen Fällen von der zuständigen Kommission des Kantonsrates.

§ 124 Verfahren

a) Einleitung
1 Das Verfahren wird durch die Einreichung eines Begnadigungsgesuchs an das zuständige Departement eingeleitet. Wer dazu befugt ist, bestimmt Art. 382 des Strafgesetzbuchs.
2 Das zuständige Departement holt die Akten des Strafverfahrens, die Stellung- nahme der Vollzugsanstalt sowie des Gerichts, das in der Sache selbst geurteilt hat, ein.
3 Zusammen mit den Akten leitet es das Begnadigungsgesuch an die zuständige Kommission des Kantonsrates weiter.

§ 125 b) Wirkung

1 Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug des Urteils nicht.
2 Das zuständige Departement kann die Vollstreckung aufschieben, wenn das Begnadigungsgesuch nicht aussichtslos erscheint.

§ 126 c) Entscheid

1 Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft bei Verbrechen und Verge- hen gegen den Staat und die Landesverteidigung und bei Straftaten, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang stehen, das Gesuch und stellt dem Kantonsrat begründeten Antrag, ob und in welchem Umfang dem Gesuch entsprochen werden soll.
2 Der Kantonsrat entscheidet über das Begnadigungsgesuch in geheimer Ab- stimmung endgültig. Eine Di skussion findet nicht statt.
3 In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Kommission des Kantonsra- tes endgültig.
4 Die Vorschriften über den Ausstand gemäss §§ 132 bis 139 dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für das Begnadigungsverfahren. Über ein streitiges Ausstandsgesuch entscheidet die Begnadigungsbehörde in Abstand der betrof- fenen Mitglieder selbst.
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§ 127 Wirkungen

1 Die Wirkungen der Begnadigung richten sich nach Art. 383 StGB.
2 Wird die Begnadigung bedingt aus gesprochen, bestimmt die Begnadigungs- behörde der begnadigten Person eine Probezeit von einem Jahr bis zu fünf Jah- ren.
3 Die Begnadigung hat keinen Einfluss auf die Prozesskosten und die zivilrecht- lichen Folgen der strafbaren Handlung.

4. Kapitel: Verwaltungsrechtspflege

1. Abschnitt: Amtshandlungen und Rechtshilfe

§ 128 Amtshandlungen ausserhalb des Kantons

1 Amtshandlungen ausserhalb des Kantons sind nach Massgabe des am Ort ihrer Vornahme geltenden Rechts zulässig.
2 Die Amtshandlungen erfolgen nach schwyzerischem Recht, soweit nicht das am Ort ihrer Vornahme geltende Recht seine Beachtung verlangt.

§ 129 Amtshandlungen auswärtiger Behörden

1 Behörden anderer Kantone haben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kantons Schwyz eine Bewilligung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts einzuholen.
2 Mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde können auch Amtshandlun- gen ausländischer Behörden bewilligt werden, wenn wichtige Gründe es erfor- dern und nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenste- hen. Auf Verlangen der betroffenen Person hat der Präsident des Verwaltungs- gerichts der Amtshandlung beizuwohnen und zu überwachen, dass der Rahmen der bewilligten Amtshandlung nicht überschritten wird.

§ 130 Zulässigkeit der Rechtshilfe

1 Ordnungsgemässen Rechtshilfebegehren betreffend Verwaltungssachen wird entsprochen, wenn die Rechtshilfehandlung in den Aufgabenbereich des Ver- waltungsgerichts und der schwyzerischen Behörden fällt.
2 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn feststeht, dass der ausländische Staat nicht Gegenrecht hält. Sie kann unt er Bedingungen oder Auflagen gewährt werden, namentlich unter der Auflage, dass die Ergebnisse der Erhebung in der Schweiz von den Behörden des ersuchenden Staates nur insoweit verwendet werden dürfen, als die Rechtshilfe bewilligt wurde.
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§ 131 Verfahren der Rechtshilfe

1 Die Rechtshilfe wird unter Anwendung des schwyzerischen Rechts von den Behörden nach Massgabe ihrer Zuständigkeit gewährt. Auf Verlangen der ersu- chenden Behörde und mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann auch ein anderes Verfahren eingehalten werden.
2 Die Rechtshilfe kann von der Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden.
3 Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Verkehr mit ausländischen Behörden durch die Bundes- behörden vermittelt.

2. Abschnitt: Ausstand

§ 132 Ausstandsgründe

Richter, Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen: a) in eigener Sache und in Sachen von Personen, mit denen sie verheiratet oder verlobt sind, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebenspart- nerschaft leben, ihrer Bluts- und Adoptivverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie und bis zum 4. Grad der Se itenlinie, ferner, wenn sie oder eine dieser Personen mit einer Rückgriffsklage zu rechnen haben; b) in Sachen ihres Mündels oder Pflegekindes; c) in Sachen ihres Verbeiständeten; d) in Sachen einer juristischen Person, deren Verwaltung sie angehören; e) wenn sie in der Sache an einem Ents cheid unterer Instanzen mitgewirkt oder als Schiedsrichter teilgenommen haben, sowie wenn sie als Bevollmächtigte gehandelt oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gegeben haben; f) wenn sie von einer Partei oder einer Drittperson im Zusammenhang mit dem Verfahren ein Geschenk oder einen anderen ihnen nicht gebührenden Vorteil annahmen oder sich versprechen liessen; g) wenn ein Rechtsanwalt, der in der gleichen Praxis arbeitet, als bevollmäch- tigte Parteivertretung auftritt.

§ 133 Ablehnung

Ausserdem kann eine Person abgelehnt werden oder selber den Ausstand verlan- gen: a) in Sachen einer juristischen Person, de ren Mitglied sie ist; dies gilt nicht für die Zugehörigkeit zum Kanton, zu einem anderen Gemeinwesen oder zu ei- ner Allmeindkorporation; b) wenn sie Rat gegeben, Gutachten erstattet, als Zeuge gehandelt oder noch zu handeln hat; c) wenn zwischen ihr und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht; d) wenn andere Umstände vorliegen, die sie als befangen erscheinen lassen.
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§ 134 Obliegenheiten der betroffenen Person

1 lst die betroffene Person von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, oder liegt gegen sie ein Ablehnungsgrund vor, so zeigt sie dies ohne Verzug an.
2 Bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes erkl ärt sie, ob sie selber den Ausstand verlange.
3 Stellt sie die Ablehnung den Parteien anhe im, so wird ihnen hiefür eine kurze Frist angesetzt.

§ 135 Begehren Dritter

Das Ausstandsbegehren kann von einer Partei oder von jedem Mitglied der Ge- richtsabteilung während des ganzen Verfahrens gestellt werden.

§ 136 Verzögerung des Begehrens

Wer durch ungerechtfertigte Verzögerung des Begehrens zusätzliche Umtriebe verursacht, wird dafür kosten- und entschädigungspflichtig und kann mit Ord- nungsbussen bestraft werden.

§ 137 Verfahren

1 Das Begehren ist zu begründen und gleich zeitig durch Urkunden oder schriftli- che Auskünfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, wird aufgrund einer gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Person entschieden. Aus zureichenden Gründen können weitere Beweise erhoben werden.
2 Derjenigen Person, die den Ausstand se lber verlangt, darf er auf die gewissen- hafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgr und vorliege, nicht verweigert werden. Der Ausstand kann ihr auch aus anderen zureichenden Gründen bewilligt wer- den.

§ 138 Entscheid

1 Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet die Aufsichtsbehörde.
2 Betrifft es Richter des Verwaltungsgeric htes, so befindet das Gericht in Ab- stand der betroffenen Richter selbst. Kann sich das Gericht nicht mehr konstitu- ieren, so befindet das Kantonsgericht über den Ausstand.
3 Über Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber oder Kanzleipersonal ent- scheidet das Verwaltungsgericht selbst.

§ 139 Nichtbeachten des Ausstandes

1 Soweit die Parteien nicht auf den Ausstand verzichtet haben, sind das Verfah- ren vor einer ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Person und jener Entscheid, an welchem sie teilgenommen hat, anfechtbar. Bei Ablehnung wirkt die Anfechtbarkeit jedoch erst von der Stellung des Begehrens an. Die Anfech- tung erfolgt auf dem Rechtsmittelweg.
SRSZ 1.2.2011 33
2 Wird die Verletzung der Meldepflicht über das Vorliegen eines Ausschluss- oder Ablehnungsgrundes erst nach Eröffnung des Endentscheides entdeckt, kann die zur Ablehnung berechtigte Person die Aufhebung des Entscheides auf dem Rechtsmittelweg verlangen.
3 Die Anfechtbarkeit erlischt in jedem Fall mit dem Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist.

3. Abschnitt: Verfahren

§ 140 Öffentlichkeit

1 Die Verhandlungen und die mündliche Eröffnung der Entscheide sind öffent- lich.
2 Nicht öffentlich sind Verhandlungen über Beschwerden aus dem Abgaberecht.
3 Das Verwaltungsgericht kann die Öffentlichkeit zudem ausschliessen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder von Sitte und Anstand zu befürchten ist, sowie wenn die schutzwürdigen Interessen einer beteiligten Person es erfordern. Vorbeh alten bleibt auch der Ausschluss der Öffentlichkeit aufgrund spezieller Bestimmungen betreffend das Steuerstrafver- fahren.

§ 141 Protokollinhalt im Allgemeinen

1 Verhandlungen sind zu protokollieren.
2 Ins Protokoll sind aufzunehmen: a) die Darstellung aller wesentlichen Verfahrensvorgänge bezüglich Ort, Zeit, Inhalt und mitwirkender Personen; b) die Anträge der Parteien, die wesentlichen mündlichen Ausführungen sowie die auf Verlangen einer Partei wörtlich ins Protokoll aufzunehmenden Äusse- rungen; c) der Verweis auf die Rechtsschriften, Eingaben, Urkunden und andere Akten; d) die Beweiserhebungen und deren Ergebnisse; e) die Entscheide im Dispositiv.

§ 142 Form des Protokolls

1 Der Protokollführer führt in den Verh andlungen das Protokoll und unterzeichnet es.
2 Zur Unterstützung der Protokollführung kann das Verwaltungsgericht Aufzeich- nungsgeräte verwenden.
3 Die Rechtsmittelinstanz und, bei Tragung der Kosten, jede Partei können verlangen, dass das Protokoll in Reinschrift niedergeschrieben und in Abschrift ausgehändigt wird.

§ 143 Beweiskraft

1 Das Protokoll bildet Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verhand- lungen.
2 Über Begehren um Berichtigung des Pr otokolls entscheidet das Verwaltungs- gericht.
34

4. Abschnitt: Vorladungen und andere Zustellungen

§ 144 Form

1 Vorladungen werden schriftlich erlassen.
2 Anwesende Parteien können bei Verhandlungsunterbrüchen auch nur mündlich vorgeladen werden.

§ 145 Inhalt

Die Vorladung enthält: a) die Bezeichnung der Person, an die sie gerichtet ist, und die Angabe, in welcher Eigenschaft sie vorgeladen wird; b) die Bezeichnung der Prozessparteien und der Prozesssache; c) Ort und Zeit des Erscheinens; d) die Aufforderung an die vorgeladene Person, vor der Behörde zu erscheinen unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens; e) für die Parteien: den Zweck der Verhandlung; f) Datum und Unterschrift des Richters bzw. eines Mitarbeiters der Kanzlei.

§ 146 Frist

Vorladungen sind mindestens fünf Tage vor dem Termin auszuhändigen. In dringenden Fällen bleibt die Verkürzung dieser Frist vorbehalten.

§ 147 Vorführbefehl

Bei wichtigen Gründen kann ein Vorführbefehl mit der Verpflichtung zum sofor- tigen Erscheinen erlassen werden.

§ 148 Zustellung

1 Hat die Partei eine Vertretung, so wird die Vorladung dieser zugestellt. Wird das persönliche Erscheinen der Partei verlangt, so wird die Vorladung ihr zuge- stellt, der Vertretung eine Kopie mit eingeschriebenem Brief.
2 Die Zustellung erfolgt an die vorgeladene Person persönlich oder an eine nach Bundesrecht zum Empfang von Gerichtsurkunden befugte Person.

§ 149 Zustellungsorgane

1 Die Vorladung wird durch die Post, einen Kanzleiangestellten oder ausnahms- weise durch die Polizei zugestellt.
2 Vorladungen für Personen, die ausserhalb des Kantons wohnen, werden durch Vermittlung der zuständigen Behörde ihre Schweiz kann die Zustellung auch durch die Post erfolgen.
SRSZ 1.2.2011 35

§ 150 Gescheiterte Zustellung

1 Kann die Zustellung nicht erfolgen, so wird sie wiederholt. Wird die zweite Zustellung bei der Post nicht abgeholt, gilt sie als zugestellt.
2 Die Zustellung gilt auch als erfolgt, wenn der Adressat die Zustellung schuld- haft verhindert.

§ 151 Beweis der Zustellung

Die Vorladung wird eingeschrieben, gegen Empfangsschein oder amtliche Be- scheinigung zugestellt.

§ 152 Anzeigepflicht

Wer eine Vorladung zu persönlichem Erscheinen nicht befolgen kann, hat sich sofort zu entschuldigen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

§ 153 Öffentliche Vorladung

1 Kann einer Partei die Vorladung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht zugestellt werden, so wird sie im Amtsblatt oder nach Bedürfnis auch in anderen geeigneten Blättern veröffentlicht.
2 Ist eine im Ausland notwendige Zustell ung undurchführbar, so tritt die öffentli- che Vorladung an Stelle der persönlichen Zustellung.

§ 154 Andere Zustellungen

Die Bestimmungen über die Vorladung gelten sinngemäss für andere gerichtli- che Zustellungen.

5. Abschnitt: Fristen

§ 155 Gesetzliche Fristen

1 Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden.
2 Sie können nur erstreckt werden, wenn eine Partei oder ihre Vertretung im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird.
3 Die Erstreckung kann von Amtes wegen erfolgen.

§ 156 Richterliche Fristen

Richterliche Fristen sollen der Bedeutung des Streitfalles entsprechend ange- setzt werden und in der Regel nicht weniger als zehn und nicht mehr als 30 Tage dauern.
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§ 157 Stillstand der Fristen

1 Keine Verhandlungen finden statt, und gesetzliche und richterlich bestimmte Fristen stehen still: a) b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 7. Januar.
2 Diese Vorschrift gilt nicht für Verhandlungen in dringenden Fällen und vorsorg- liche Massnahmen, das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Planungs- und Bausachen sowie nach Steuergesetz, Rechtsmittelverfahren bei einer fürsorgeri- schen Unterbringung und betreffend die Aufnahme in Schulen, die Promotion und den Abschluss einer Schul- und Berufsausbildung, das öffentliche Beschaf- fungswesen sowie Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien.

§ 158 Fristberechnung

1 Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entschei- des wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
2 Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tage nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Fristen werden mitgezählt.

§ 159 Einhaltung

Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für si e der Schweizerischen Post übergeben sein. Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Bestimmungsstelle der Schweizerischen Po st übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein.

§ 160 Erstreckungs- und Verschiebungsgesuche

1 Die Verschiebung einer Verhandlung oder die Erstreckung einer richterlichen Frist wird nur aus zureichenden Gründen bewilligt.
2 Fristerstreckungsgesuchen wird nur entsprochen, wenn sie vor Ablauf der Frist gestellt werden. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt werden.

§ 161 Androhung der Säumnisfolgen

1 Wo das Gesetz die Folgen der Säumnis einer Frist oder Verhandlung nicht festsetzt, bestimmt sie das Gericht.
2 Die Androhung darf nicht weitergehen, als der ordnungsgemässe Fortgang des Prozesses es erfordert.
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§ 162 Kosten bei Säumnis

1 Kann wegen Säumnis einer Partei eine Ve rhandlung nicht stattfinden, so wird der erschienenen Partei sofort volle Entschädigung zugesprochen.
2 Ferner kann die säumige Partei, falls sie nicht andere prozessuale Nachteile treffen, mit Ordnungsbusse bestraft werden, wenn sie sich innert Frist nicht genügend zu entschuldigen vermag.

§ 163 Wiederherstellung

1 Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wie- der herstellen, eine Verhandlung neu ansetzen und einen Endentscheid aufhe- ben, wenn sie glaubhaft macht, dass sie trifft.
2 Das Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihrer Vertretung wird der Partei zugerechnet, wenn nicht gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird.
3 Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
4 Ist das Verfahren bei einer oberen Instanz rechtshängig, so entscheidet diese über die Wiederherstellung und Aufhebung.

6. Abschnitt: Entscheide

§ 164 Zustellung

1 Die Vorschriften über die Vorladung finden sinngemäss Anwendung auf die Mitteilung der Entscheide.
2 Die öffentliche Mitteilung beschränkt si ch auf den Urteilsspruch. Sie kann sich auf die Angabe der Prozessparteien, des Prozessgegenstandes, der Art des Ent- scheides und der laufenden Fristen beschränken mit dem Hinweis, dass der Entscheid bei der Gerichtskanzlei zu beziehen sei.

7. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung

§ 165 Erläuterung

1 Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, so wird er vom Verwal- tungsgericht auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert.
2 Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten Stellen und die verlangte Fassung sind wörtlich anzugeben.
3 Das Gesuch wird der Gegenpartei zur freigestellten Beantwortung mitgeteilt.
4 Wird ein Entscheid auf das Erläuterungsbegehren hin anders gefasst, so wer- den die Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet.
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§ 166 Berichtigung

Offenkundige Versehen, wie Schreibfeh ler, Rechnungsirrtümer und irrige Be- zeichnung der Parteien, werden vom Gerichtsschreiber im Einverständnis mit dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien berichtigt.

8. Abschnitt: Kosten

§ 167 Bestandteile

Die Parteien haben nach den Bestimmungen über die Kostenauflage zu bezah- len: a) eine Gerichtsgebühr; b) die Barauslagen; c) die Gebühr für schriftliche Ausfertigungen.

§ 168 Ordnungsbussen

1 Ordnungsbussen gemäss diesem Kapitel dürfen im Einzelfall den Betrag von Fr. 1000.-- nicht übersteigen.
2 Im Wiederholungsfall kann nach vorangegangener Androhung Überweisung an die Strafbehörden wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung erfolgen.

§ 169 Verjährung

Die Gerichtskosten und Ordnungsbussen verjähren in zehn Jahren; die Vorschrif- ten des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar.

5. Titel: Schlussbestimmungen

§ 170 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

§ 171 Allgemeine Verbote

1 Allgemeine Verbote, die nach bisher igem kantonalem Prozessrecht ausgespro- chen wurden, bleiben in Kraft. Vorbehalte n bleibt die Einsprache nach Art. 260 ZPO; die Frist dazu beginnt mit einer einmaligen, generellen Publikation durch das Kantonsgericht im Amtsblatt.
2 Nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Widerh andlungen werden gestützt auf Art. 258 ZPO geahndet; es gilt die bisher verfügte und publizierte mildere Strafandrohung.
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§ 172 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit de n Schweizerischen Prozessordnungen in Kraft.
2 Der Regierungsrat kann einzelne Besti mmungen vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen. 18
3 Es gelten die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Prozessordnun- gen.

§ 173 Fakultatives Referendum und Publikation

1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen. Anhang I. Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 19 b) Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 20 c) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (cautio judicatum solvi) vom 2. Dezember 1903 21 d) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 20. Februar 1970 22 e) Verordnung über den Vollzug des Konkordates über die Schiedsgerichtsbar- keit vom 6. April 1970 23 f) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 11. Sep- tember 1975 24 g) Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) vom 28. August 1974 25 h) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen und die Anpassung der Gerichtsordnung vom 23. März 1994 26 i) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 26. Oktober 1977 27 j) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 18. Mai 1972 28
40 II. Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:

1. Kantonales Gesetz zum Bundesgeset z über die Ausländerinnen und Ausländer

und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) vom 21. Mai 2008

§ 7 Abs. 1

1 Sieht das Bundesrecht die richterlic he Überprüfung einer Zwangsmassnahme oder die Zustimmung zu einer Zwangsmassnahme vor, so urteilt als kantonale richterliche Behörde die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Zwangsmass- nahmengerichts.
2 Für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem erstinstanzlichen Entscheid (Art. 70 Abs. 2 AuG) ist die kantonale Staatsanwaltschaft zuständig.

§ 26 Abs. 1 und 3, Abs. 4 (neu)

1 Das Zwangsmassnahmengericht beurteilt einzelrichterlich die Anordnung und Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss Bundesrecht.
3 Verfügungen und Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Zwangs- massnahmen sind kostenlos.
4 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss der Ver- ordnung über die Verwaltungsrechtspflege i nnert 20 Tagen beim Verwaltungsge- richt Beschwerde erhoben werden.

2. Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner

Funktionäre vom 20. Februar 1970 30

§ 17

1 Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, welche Funktionäre in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit begehen, werden nach den Vorschriften des Schweize- rischen Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsrechts bestraft.
2 Vorbehalten bleibt § 104 der Justizverordnung.

3. Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 8. Mai 1996

§ 4 Abs. 1

1 Der Regierungsrat wählt für eine vier jährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach nung.

§ 6 Abs. 2

2 Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung.
SRSZ 1.2.2011 41

§ 8

Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben werden im vereinfachten Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt.

4. Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April

1977 32

§ 39

Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Kantonsrat kann die Immunität aufhe- ben, wenn sie missbraucht wird.

§ 77 Bst. e

(Durch geheime Wahlen werden gewählt:) e) der Staatsschreiber sowie der Ober staatsanwalt und die Stellvertretung. Anhang: Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates Rechts- und Justizkommission – Vorberatung oder Entscheid von Begnadigungsgesuchen nach Massgabe der Justizverordnung

5. Verordnung über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 19. Mai 2004

33

§ 3 Abs. 1 Bst. f

( 1 Die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse ist obligatorisch für:) f) den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung.

6. Steuergesetz vom 9. Februar 2000

34

§ 222 gg) Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und

das Beschwerdeverfahren Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung der Hauptver- handlung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und im Übrigen die Bestimmungen über das Be schwerdeverfahren vor Verwaltungsge- richt sinngemäss.

§ 229 Abs. 1

1 Das Verfahren richtet sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung.
42

7. Einführungsgesetz zum schweizerisc hen Zivilgesetzbuch vom 14. September

1978 35

§ 1 I. Richterliche Behörden

Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Summarisches Verfahren

1 Das Bezirksgericht beurteilt einzelrich den in Art. 249, 271, 302 und 305 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten: a) Personenrecht:

1. b) Familienrecht:

1. Zustimmung zur Eheschliessung einer entmündigten Person (Art. 94 Abs. 2

ZGB)

2. Einräumung von Zahlungs fristen (Art. 11 SchlTZGB)

c) Erbrecht:

1. Aufsicht über den Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB)

2. Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und erforderliche Anordnun-

gen (Art. 570 und 574-576 ZGB)

3. Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB)

4. Sicherstellung der Ansprüche von Miterben bei Fortsetzung des Geschäftes

des Erblassers (Art. 585 Abs. 2 ZGB)

5. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft und Einräumung

einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB)

6. Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 593 und 594 ZGB) und Feststel-

lung der Überschuldung (Art. 597 ZGB)

7. Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB)

8. Beauftragung der Schätzungskommission mit der Feststellung des Anrech-

nungswertes von Grundstücken vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art.
618 ZGB) d) Sachenrecht:

1. Festlegung einer ungewissen Grenze (Art. 669 ZGB)

2. Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Brunnen, Röhren, Leitun-

gen und dgl. durch ein fremdes Grundstück (Art. 691-693 ZGB)

3. Verbot des Betretens von Wald und Weide (Art. 699 ZGB)

4. Fristansetzung zur Sicherstellung be i Nutzniessung, Entzug des Besitzes und

Anordnung des Inventars (Art. 760, 762 und 763 ZGB)

5. Anordnung der Abtretung von Nutzniessungsforderungen (Art. 775 ZGB)

6. Ordnung der Pfandrechte (Art. 833 und 852 ZGB)

7. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen bei Schuldbrief und Gült

(Art. 861 ZGB)

8. Ansprüche aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung (Art. 927 und 928

ZGB)
SRSZ 1.2.2011 43
2 Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren auf- grund des Partnerschaftsgesetzes die folgenden Angelegenheiten: a) Zustimmung zur Eintragung der Partn erschaft einer entmündigten Person (Art. 3 Abs. 2 PartG) b) Zuweisung von Miteigentum (Art. 24 PartG) c) Aufhebung des Vermögensvertrages (Art. 25 Abs. 4 PartG).

§ 8 Bst. b

wird aufgehoben.

§ 12

Für die Vornahme von Beglaubigungen sind die Urkundspersonen gemäss § 10, der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der Staatskanzlei, der Staatsarchivar, die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Gerichte sowie die Staatsanwälte zuständig.

§ 14

Urkunds- und Beglaubigungspersonen treten in den Ausstand, wenn ein Aus- schlussgrund gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vorliegt.

8. Verordnung über die Beurkundung und die Beglaubigung vom 24. Mai 2000

36

§ 2 Abs. 1 Bst. c

( 1 Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnota- re innert angemessener Frist zu entsprechen, ausser) c) wenn ein Ausstandsgrund gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt.

§ 12 Abs. 5

5 Für den Beizug von Zeugen und Sachverständigen sind die entsprechenden Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung, und bezüglich deren Ausstand § 14 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch sinngemäss anzu- wenden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts.

9. Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und

Führung des eidgenössischen Grundbuches vom 26. Februar 1958 37

§ 23

Die Klage ist bei dem nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung zuständi- gen Gericht anhängig zu machen. Abs. 2 wird aufgehoben.
44

10. Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Schwyz vom 6. März

1996 38

§ 17 Abs. 4

4 Gegen den Einspracheentscheid ist unabhängig vom Streitwert die Beschwer- de gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht zulässig.

§ 30 Abs. 2

2 Im Übrigen finden die Verordnung über das Verfahren gemäss § 17 Abs. 4 der vorliegenden Verordnung die Schweizeri- sche Zivilprozessordnung Anwendung.

11. Kantonale Vollzugsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht und

zu den dazugehörenden Ergänzungs- und Ausführungserlassen vom 25. Oktober
1974 39

§ 2 2. Richterliche Behörden

Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Summarisches Verfahren

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren auf- grund des Obligationenrechts nebst den in Art. 250 ZPO erwähnten Angelegen- heiten: a) gerichtliche Hinterlegung und Herausgabe (namentlich Art. 96, 168 Abs. 3,
330 Abs. 3, 451 Abs. 1, 453, 987, 1032, 1080 OR); b) gerichtliche Fristansetzung (namentlich Art. 38 Abs. 2, 107 Abs. 1 OR); c) Leitung des Vorverfahrens (Art. 202 OR und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel, vom 14. November 1911); d) Bewilligung der Selbsthilfeveräusserung (namentlich Art. 93 Abs. 1, 204 Abs. 3, 427 Abs. 3, 435, 444 Abs. 2, 445, 453 Abs. 1 OR); e) Ernennung von Sachverständigen (Art. 204 Abs. 2, 445 Abs. 1 OR); f) Ausweisung von Mietern und Pächtern; g) Kraftloserklärung von Wertpapieren (namentlich Art. 971, 977 Abs. 1, 1072 OR; Art. 13 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag); h) Widerruf der Vollmachten des Vertrete rs der Anleihensgläubiger (Art. 1162 Abs. 3 OR). §§ 4 und 5 werden aufgehoben.
SRSZ 1.2.2011 45

§ 13 Abs. 1

1 Die Schlichtungsstelle ist in den vom Bundesrecht bezeichneten Fällen zu- ständig. §§ 18-18e werden aufgehoben.

§ 19

Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung. §§ 20 bis 22 werden aufgehoben.

12. Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974

40

§ 4 d) Anwendung der Justizverordnung

1 Die Bestimmungen über den Ausstand, über Vorladungen und andere Zustel- lungen, Fristen, Erläuterung und Berich tigung sowie die allgemeinen Bestim- mungen des kantonalen Prozessrechts in der Justizverordnung gelten sinnge- mäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den selbständi- gen Rekursbehörden.
2 Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften der Justiz- verordnung anwendbar, soweit diese Verordnung das Verfahren nicht selbst regelt.

§ 13

Die Vorschriften der Schweizerischen Zi vilprozessordnung über die Streitgenos- senschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbe- hörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar.

§ 22 Abs. 2

2 Ist eine Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Be hörde die Akten auf sein Gesuch hin zur Einsichtnahme zu. Sie sieht von der Aktenzustellung ab, wenn dadurch das Verfahren nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden könnte. (Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4).

§ 24 Abs. 3

3 Die Vorschriften der Schweizerischen Zi vilprozessordnung über die Beweisab- nahme und die Beweissicherung sind sinngemäss anwendbar.
46

§ 38 Abs. 1

1 Die Rechtsmitteleingabe ist der zuständigen Rechtsmittelinstanz im Doppel einzureichen. Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein.

§ 39 Abs. 3, Abs. 4 (neu)

3 Werden andere Mängel nicht behoben, so bleibt die Eingabe unbeachtet und die Behörde entscheidet aufgrund der Akten.
4 Fehlende Ausfertigungen sind nachzuverlangen oder auf Kosten der Partei zu erstellen.

§ 63 b 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.

§ 67 Abs. 2 und 3

2 In den unter Abs. 1 Buchstaben a bis f erwähnten Streitigkeiten bleiben be- sondere Vorschriften, welche eine andere Behörde als zuständig bezeichnen, vorbehalten. Haftungsklagen gegen den Ka nton im Sinne von Art. 46 ZGB, 429a ZGB und 955 ZGB sowie Art. 5 SchK G beurteilen die Zivilgerichte.
3 Widerklagen im Sinne der Schweizerisc hen Zivilprozessordnung sind zulässig, sofern der Gegenstand der Widerklage auch Gegenstand einer verwaltungsge- richtlichen Klage sein könnte.

§ 70

Für das Verfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie 60 dieser Verordnung und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbeson- dere jene über die Widerklage, die R echtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar.

§ 77 Abs. 2

2 Urteile des Verwaltungsgerichtes in Klagefällen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vollstreckt, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt.

13. Gesetz über den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg vom 17. März

1999 41

§ 1

Der Kanton errichtet und betreibt in Biberbrugg einen Sicherheitsstützpunkt für die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft und den Vollzug von Haft und von Freiheitsstrafen.
SRSZ 1.2.2011 47

14. Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs vom 25. Oktober 1974 42

§ 12 Richterliche Behörden

Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 Ordentliches und vereinfachtes Verfahren

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich ohne Rücksicht auf den Streitwert die folgenden Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten: a) Klagen auf Anfechtung der Ansprüche Dritter an Arrestgegenständen; b) Klagen auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG) und Klagen Dritter, welche aufgrund von Art. 268a OR die Herausgabe von Retentionsgegenständen verlangen; c) Widerspruchsklagen (Art. 107, 108 SchKG) sowie Klagen über die Lasten auf einer zu versteigernden Li egenschaft (Art. 140 SchKG); d) Klagen über den Anschluss von Ehegatten, Kindern, Mündeln, Verbeistände- ten und Pfründern an einer Pfändung (Art. 111 SchKG, Art. 334 ZGB, Art.
529 OR) sowie Einsprachen von Ehegatten und Kindern des Schuldners ge- gen die Pfändung ihres Erwerbs und der Erträgnisse ihres Vermögens; e) Klagen über die Anfechtung des vom Betreibungsamt entworfenen Kollokati- onsplanes (Art. 148, 157 SchKG); f) Klagen über Eigentumsansprachen und Anfechtung des Kollokationsplanes im Konkurs und im Verfahren betreffend Nachlassvertrag mit Vermögensab- tretung (Art. 242, 250, 251 und 321 SchKG); g) Anfechtungsklagen (Art. 214, 286-288 SchKG); h) Klagen auf Anhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85a SchKG).

§ 14 Summarisches Verfahren

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrich terlich im summarischen Verfahren nebst den in Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegen- heiten: a) Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes sowie Anordnung si- chernder Massnahmen, Anerkennung eines ausländischen Kollokationspla- nes, eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens (Art. 166 bis 175 IPRG); b) einseitige Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 31 LugÜ, sofern diese ausserhalb des Betreibungsverfahrens beantragt wird; der Rekurs bleibt vor- behalten.

§ 15a

wird aufgehoben.

§ 16

Das Sicherheitsdepartement besorgt die Verrichtungen des Betreibungsamtes bei Betreibungen gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
48

§ 18 Vorbehalt der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilpro-

zessordnung Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Justizverordnung und der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung.

15. Gesetz über die Landwirtschaft vom 26. November 2003 43

§ 25

Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtl iche Streitigkeiten über das Kaufs- und Vorkaufsrecht der Verwandten (Art. 25 und 42 BGBB) sowie das Vorkaufsrecht des Pächters (Art. 47 BGBB).

§ 31

Der Einzelrichter entscheidet zivilrecht liche Streitigkeiten aus Verträgen über die landwirtschaftliche Pacht und Begehren um Erstreckung des Pachtverhältnisses (Art. 15 Abs. 3 und 26 LPG).

16. Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober

1998 44

§ 23a

Wer einem Feuer- oder Feuerwerksverbot nach § 14a zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, sofern nicht ein mit ei ner höheren Strafe bedrohter Straftatbe- stand des Bundesrechts erfüllt ist.

17. Gesetz über die Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden vom 10.

November 1970 45

§ 6 Abs. 2

2 Verfahren und Zuständigkeit richten sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung.

18. Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und

Dampfgefässen vom 14. Januar 1926 46

§ 11 Abs. 1

1 Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug der Staatsanwaltschaft und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Personen.
SRSZ 1.2.2011 49

19. Vollziehungsverordnung zur bundesrätlichen Verordnung über Azetylen,

Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 29. Oktober 1953 47

§ 4

Übertretungen der für die Aufstellung od er Einrichtung der in § 1 bezeichneten Lager, Apparate und Anlagen geltenden Vorschriften werden nach Massgabe der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 500.-- gebüsst.

20. Gesetz über die Prämienverbilli gung in der Krankenpflegeversicherung

§ 24 Abs. 2

2 Es ist auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig.

21. Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987

49

§ 80 Abs. 2 und 4

2 Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege bei der Bewilligungsbehörde, privatrechtliche Einspra- chen nach Massgabe der Justizverordnung beim zuständigen Einzelrichter für den Ort der gelegenen Sache einzureichen.
4 Die Bewilligungsbehörde beurteilt öffent lich-rechtliche, der Einzelrichter im summarischen Verfahren privatrechtliche Einsprachen. Beide Verfahren sind in der Regel unabhängig voneinander und ohne Verzug zu Ende zu führen.

§ 92 Abs. 1

1 Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Bau- bewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften der Jus- tizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr.
50 000.-- bestraft. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.

22. Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. März

2005 50

§ 10 Abs. 1

1 Genügt § 72 der Justizverordnung für ausserordentliche Besetzungen zur Auf- rechterhaltung der Rechtspflege infolge äusserer Umstände nicht, kann die gerichtliche Aufsichtsbehörde ausserordentliche Ersatzrichter ernennen oder ein anderes Gericht vorübergehend mit dessen Aufgaben betrauen.
50

23. Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994

51

§ 36

Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gestützt darauf erlas- senen Vorschriften des Kantons und der Gemeinden werden nach den Vorschrif- ten der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bestraft.

24. Verordnung über die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuer-

und Elementarschäden vom 25. März 1981 52

§ 3 Abs. 3

3 Ist eine Einigung nicht möglich, so setz t der Einzelrichter des Ortes, wo das zu versichernde Objekt liegt, den Versicherungswert im summarischen Verfahren fest.

25. Verordnung betreffend Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen

Zwecken vom 25. Januar 1946 53

§ 7

Zur Strafverfolgung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie verfolgt Widerhand- lungen gegen die vorliegende Verordnung von Amtes wegen.

§ 8

1 Hält die Staatsanwaltschaft nach Abkl ärung des Tatbestandes die Ausfällung einer Geldstrafe von höchstens 100 Franken für angezeigt, so fällt sie den Bus- senentscheid selber aus.
2 Für das Verfahren und den Weiterzug gelten die Justizverordnung und die Schweizerische Strafprozessordnung.

§ 9

1 Hält die Staatsanwaltschaft die Ausfäl lung einer Busse von über 100 Franken für angezeigt, so überweist sie die Akten dem Bezirksgericht zur Beurteilung.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vo rschriften der Schweizerischen Strafpro- zessordnung.

§ 10

1 In jedem Fall beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Beschuldigten, die Geldmi ttel und Naturalien, die ohne Bewilli- gung gesammelt worden sind.
2 Nach Abschluss der Untersuchung überweist die Staatsanwaltschaft die be- schlagnahmten Gelder und Naturalien jener Behörde, die gemäss § 3 zur Bewil- ligung zuständig ist. Diese Behörde entscheidet über die Verwendung des Sam- melergebnisses zugunsten eines wohl tätigen oder gemeinnützigen Zweckes.
SRSZ 1.2.2011 51

26. Gesundheitsverordnung vom 16. Oktober 2002

54

§ 48 Abs. 2

2 Vorbehalten bleibt die Obduktion n schen Strafprozessordnung und aus wichtigen Gründen, namentlich bei schwe- ren Unglücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten.

§ 50 Abs. 3

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessord- nung.

§ 54

Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist, nach den Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss der Verord- nung über die Verwaltungsrechtspflege und nach den Bestimmungen der Justiz- verordnung.

27. Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005

55

§ 41 Abs. 4

4 Für Tatbestände, die dem schweizerischen oder kantonalen Strafgesetz unter- liegen, gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche Fälle hat die Lehrperson der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde zu melden.
1 GS 22-82.
2 SRSZ 100.000.
3 BBl 2007 6977.
4 BBl 2009 1993.
5 BBl 2009 21.
6 SRSZ 233.210.
7 SRSZ 234.110.
8 SR 312.5.
9 SR 311.0.
10 SR 142.20.
11 SRSZ 520.230.1.
12 SRSZ 512.100.
13 SR 281.1.
14 SR 311.1.
15 SR 351.1.
16 SR 313.0.
17 SR 220.
18 §§ 23, 24, 34, 47, 48 Bst. h und i, 50, 53 bis 55, 59, 63, Anhangs Ziffer 4 am 1. April 2010 (Abl 2010 643) in Kraft gesetzt.
19 SRSZ 231.110; GS 16-427.
52
20 SRSZ 232.110; GS 16-563.
21 SRSZ 232.210; GS 4-348.
22 SRSZ 232.220; GS 15-720.
23 SRSZ 232.221; GS 15-721.
24 SRSZ 232.230; GS 16-696.
25 SRSZ 233.110; GS 16-509.
26 SRSZ 233.220; GS 18-392.
27 SRSZ 270.310; GS 17-13.
28 SRSZ 270.320; GS 16-140.
29 SRSZ 111.210; GS 22-8.
30 SRSZ 140.100; GS 15-733.
31 SRSZ 140.310; GS 19-116.
32 SRSZ 142.110; GS 16-841.
33 SRSZ 145.210; GS 20-551.
34 SRSZ 172.200; GS 19-492.
35 SRSZ 210.100; GS 17-79.
36 SRSZ 210.210; GS 19-597.
37 SRSZ 213.410; GS 14-82.
38 SRSZ 214.110; GS 19-509.
39 SRSZ 217.110; GS 16-549.
40 SRSZ 234.110; GS 16-455.
41 SRSZ 250.110; GS 20-1.
42 SRSZ 270.110; GS 16-545.
43 SRSZ 312.100; GS 20-452.
44 SRSZ 313.110; GS 19-329.
45 SRSZ 314.110; GS 15-784.
46 SRSZ 351.510; GS 10-323.
47 SRSZ 351.520; GS 13-486.
48 SRSZ 361.100; GS 21-145.
49 SRSZ 400.100; GS 17-685.
50 SRSZ 512.100; GS 21-18.
51 SRSZ 530.110; GS 18-381.
52 SRSZ 531.110; GS 17-304.
53 SRSZ 544.110; GS 12-444.
54 SRSZ 571.110; GS 20-364.
55 SRSZ 611.210; GS 21-38.
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