Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (233.110)
CH - SZ

Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz

SRSZ 1.2.2010 1 (Vom 28. August 1974) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstabe h der Kantonsverfassung, 2 auf Antrag des Regie- rungsrates, beschliesst: I. Teil Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendung der Verordnung

§ 1 3 Geltungsbereich

1 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung und den einschlägigen Bestimmungen der Gerichtsordnung.
2 Fehlt eine Vorschrift, ist nach der Regel zu entscheiden, welche der Verord- nung am besten entspricht.
3 Vorbehalten bleiben Bundesrecht und St kantonalen Ordnungsbussenverordnung vom 18. Februar 2009

§ 2 Wahrheit

Die in einem Strafverfahren mitwirkenden Behörden und Beamten haben alles vorzukehren, was der Erforschung der materiellen Wahrheit dient.

§ 3 4 Strafverfolgung

1 Die strafbaren Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt und beurteilt.
2 Jedes Strafverfahren ist ohne unbegründete Verzögerung durchzuführen; dies gilt insbesondere für Haftfälle.
3 Ist eine Tat jedoch nur auf Antrag zu verfolgen, dürfen die Behörden erst dann einschreiten, wenn der Strafantrag vorliegt.
4 In dringenden Fällen können, wenn die Stellung des Strafantrages wahrschein- lich oder wenigstens nicht ausgeschlossen ist, die notwendigen sichernden Massnahmen schon getroffen werden, bevor der Strafantrag eingereicht worden ist.

§ 3a 5 Ausnahme vom Verfolgungszwang

1 Die Untersuchungs-, Anklage- oder Gerichtsbehörde verzichtet auf die Verfol- gung oder Bestrafung, wenn a) das Bundesrecht eine Strafbefreiung vorsieht (insbesondere Art. 52, 53 und
54 des Strafgesetzbuches),
2 b) die Tat für die Gesamtstrafe oder Massnahme nicht ins Gewicht fällt oder von einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches abgesehen werden kann, c) die auszusprechende Strafe die Minima lfrist einer angeordneten Verwahrung nach Art. 64b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht übersteigt, d) die Tat von einer Behörde des Auslandes verfolgt wird oder diese sich bereit erklärt hat, die Verfolgung einzuleiten.
2 Das Verfahren ist alsdann einzustellen. Der Einstellung kommt die Wirkung eines Urteils zu.
3 Ist Anklage erhoben, kann der Gerichtspräsident oder das Gericht das Verfah- ren auch ohne Verhandlung einstellen.

§ 4 Parlamentarische Immunität

Gegen die Mitglieder des Kantons- und des Regierungsrates ist die Strafverfol- gung wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates nur zulässig, wenn dieser die Ermächtigung dazu erteilt.

2. Zuständigkeit

§ 5 Prüfung von Amtes wegen

1 Die Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen.
2 Dringliche Massnahmen sind unabhängig von der Zuständigkeitsfrage zu tref- fen.

§ 6 Örtliche Zuständigkeit

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuche s über die örtliche Zuständigkeit gelten auch für das kantonale Strafrecht.

§ 7 6 Interkantonaler Gerichtsstand

1 Der Untersuchungsrichter klärt den Gerichtsstand ab. Hält er den schwyzeri- schen Gerichtsstand nicht für gegeben und kann er sich mit der ausserkantona- len Behörde nicht einigen oder bestre itet der Angeschuldigte die Zuständigkeit des Kantons Schwyz, so überweist der Untersuchungsrichter die Akten mit sei- nem Antrag der Staatsanwaltschaft.
2 Die Staatsanwaltschaft kann die Verhandlungen mit der ausserkantonalen Behörde wieder aufnehmen. Lehnt sie di es ab, erlässt sie eine nach den Be- stimmungen des Bundesrechts anfechtbare Verfügung, soweit sie nicht selber das Bundesstrafgericht anruft.

§ 8 Verfahrenstrennung oder Vereinigung

Aus Gründen der Zweckmässigkeit kann die Trennung des Verfahrens oder die Vereinigung von Verfahren angeordnet werden.
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§ 9 7 Bestrittene Zuständigkeit

Über die bestrittene Zuständigkeit wird mit Verfügung entschieden.

§ 10 Fortbestehende Zuständigkeit

Ist die Zuständigkeit unbestritten oder bejaht, fällt das angerufene Gericht in jedem Fall das Urteil.

§ 11 8 Nachträgliche gerichtliche Entscheide nach Strafgesetzbuch

1 Die Behörde, welche den rechtskräftigen Entscheid gefällt hat, ist in folgenden Fällen zuständig: a) Verlängerung der Dauer freiheitsentziehender Massnahmen (Art. 59 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 4); b) Rückversetzung und Ersatzmassnahmen bei Nichtbewährung (Art. 62a Abs.
3 und 5); c) Entscheide gemäss Art. 95 Abs. 4 und 5 (Art. 62a Abs. 6; Art. 63a Abs. 4); d) Anordnung einer Massnahme an Stelle des Strafvollzugs (Art. 62c Abs. 3); e) Anordnung einer freiheitsentziehenden Ersatzmassnahme (Art. 62c Abs. 4 und 6; Art. 63b Abs. 5); f) Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung aus der Verwahrung und Rückversetzung in die Verwahrung (Art. 64a Abs. 2 und 3); g) Änderung der Sanktion (Art. 65); h) Überprüfung der Verwahrung nach Art. 42 und 43 Ziffer 1 Abs. 2 aStGB (Ziffer 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen).
2 Der Gerichtspräsident bzw. die Untersuchungsbehörde, die den Straf- bzw. Massnahmebefehl oder die Strafverfügung erlassen hat, ist in den übrigen Fällen zuständig, insbesondere zur: a) Verlängerung der Zahlungsfrist, Herabsetzung des Tagessatzes, Anordnung gemeinnütziger Arbeit bei unverschuldetem Nichtbezahlen der Geldstrafe (Art. 36 Abs. 3); b) Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 39 Abs. 1); c) Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung aus einer Massnahme (Art. 62 Abs. 4); d) Verlängerung ambulanter Massnahmen (Art. 63 Abs. 4); e) Anrechnung der ambulanten Behandlung auf die Strafe und Aufschub des Vollzugs (Art. 63b Abs. 4); f) Verwendung zu Gunsten des Geschädigten ausserhalb des Strafurteils (Art.
73); g) Verlängerung der Probezeit, Verlängerung oder Neuanordnung von Weisun- gen (Art. 87 Abs. 3); h) Vollstreckung der Busse (Art. 107 Abs. 3).
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3 Der Einzelrichter des Bezirks entsch eidet über Anträge von Verwaltungsbehör- den auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen (Art.
36 Abs. 2 und 106 Abs. 5 des Strafgeset zbuches). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäss nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März
1974 über das Verwaltungsstrafrecht. 9
4 Der Einzelrichter des kantonalen Strafgerichts entscheidet über Anträge auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen wegen Übertretungen des Steu- errechts.
5 Parteien im gerichtlichen Verfahren sind die Anklagebehörde und die verurteil- te Person. Ist die Verwaltungs- oder Vollzugsbehörde antragsberechtigt, reicht sie ihren Antrag bei der Anklagebehörde ein.

§ 12 10 Fachkommission für gemeingefährliche Straftäter

1 Der Regierungsrat setzt eine Fachkommi ein und erlässt die erforderlichen Bestimmungen.
2 Die Fachkommission kann gemeinsam mit anderen Kantonen geführt werden.
3 Die Fachkommission gibt auf Anfrage der Gerichte oder der Vollzugsbehörden Empfehlungen ab. Sie hat keine Entscheidbefugnis.

§ 13 11

§ 14 12 Antragsrecht nach Art. 217 Abs. 2 StGB

Das Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 Abs. 2 des Strafgesetzbuches steht der Vormundschafts- und der Fürsorgebe- hörde zu.

§ 14a 13 Absehen von Strafverfolgung oder Bestrafung

Kann von Gesetzes wegen von der Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden, ist dafür die entsprechend dem Verfahrensstand tätige Untersuchungs-, Anklage- oder Gerichtsbehörde zuständig.

3. Die gerichtliche Polizei

§ 15 14 Aufgaben der Polizei

1 Die Polizei klärt im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse den Sachverhalt so umfassend ab, dass die Untersuchungsbehörde über die Eröffnung der Untersu- chung befinden kann. Die Polizei trifft im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse die nötigen sichernden Massnahmen.
2 Insbesondere hat die Polizei folgende Aufgaben: a) Feststellung der Situation am Tatort,
SRSZ 1.2.2010 5 b) Ermittlung und Sicherung von Spuren Auswertung von Spuren, soweit sie dies in eigener Kompetenz kann, c) Identifizierung der beteiligten Personen, d) Fahndung nach Tatverdächtigen und Beschuldigten sowie Befragung und Festnahme solcher Personen, e) Ermittlung von Personen, die Angaben zur Abklärung des Sachverhaltes machen können, und Befragung als Auskunftspersonen, f) erkennungsdienstliche Massnahmen.
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§ 85 der Gerichtsordnung ist sinngemäss anwendbar.

§ 15a 15 Besondere Bestimmungen für die Befragungen

1 Bei Befragungen ist die Bestimmung kungen zu beachten.
2 stimmungen von § 23 Abs. 2 und 3 zu beachten.
3 Bei Befragungen von Auskunftspersonen ist das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Zivilprozessordnung anzuwenden. Wird diese Vorschrift nicht beachtet, ist die Aussage ungültig.

§ 15b 16 Durchführung der Ermittlungen

a) Regel
1 Die Polizei führt die Ermittlungen unt er Vorbehalt von § 15c selbstständig durch.
2 Bei Einvernahmen von vorläufig Festgenommenen gewährt die Polizei der Verteidigung das Recht auf Teilnahme und auf freien Verkehr mit dem Ange- schuldigten. Bei den übrigen polizeilichen Einvernahmen, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stattfinden, hat die Verteidigung keinen Anspruch auf Teilnahme.
3 Über die Ergebnisse der Ermittlungen erstattet die Polizei der Untersuchungs- behörde so rasch als möglich Bericht. Sie kann davon absehen, wenn eine Un- tersuchung offensichtlich nicht an die Hand zu nehmen ist und keine Zwangs- massnahmen vorgenommen wurden.

§ 15c 17 b) Übernahme der Leitung durch die Untersuchungsbehörde

1 Die Untersuchungsbehörde kann jederzeit die Leitung der polizeilichen Ermitt- lungen selber übernehmen.
2 Sie ist dazu verpflichtet: a) bei aussergewöhnlichen Todesfällen, b) in schweren Fällen, und wenn der abzuklärende Sachverhalt besondere Schwierigkeiten bietet, c) wenn Untersuchungshandlungen nötig werden, deren Anordnung in die ausschliessliche Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde fällt.
3 Übernimmt die Untersuchungsbehörde die Leitung der Ermittlungen, so hat sie die wichtigsten Einvernahmen selber durchzuführen.
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4. Disziplinarbefugnis

§ 16

Wer sich den Anordnungen der Untersuchungsbehörden unberechtigt widersetzt, kann mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.- belegt werden und hat allenfalls durch die Pflichtverletzung entstehende Kosten zu tragen.

5. Parteien und Verteidigung

§ 17 18 Parteien im Strafverfahren sind:

a) der Angeschuldigte oder Angeklagte, b) der Geschädigte, das Opfer und der Strafantragsberechtigte, sofern sie Par- teirechte ausüben wollen, c) der öffentliche Ankläger im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, d) der Kanton, soweit er einen Anspruch geltend macht, welcher nach Art. 14 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes 19 auf ihn übergegangen ist.

§ 17a 20 Stellung des Angeschuldigten

1 Niemand darf vor seiner Verurteilung als schuldig betrachtet werden.
2 Verweigert er seine Mitwirkung oder ist er nicht in der Lage mitzuwirken, so ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen.
3 Gesetzmässigen Eingriffen in seine persönlichen Rechte muss er sich unterzie- hen.
§ 18 21
1 Der Angeschuldigte hat das Recht, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes einen gut beleumundeten Verteidiger zu bestellen. Ist der Angeschuldigte nicht handlungsfähig, steht dieses Recht auch seinem gesetzlichen Vertreter zu.
2 Dem Angeschuldigten, der nicht selber einen Verteidiger bestellt, ist ein amt- licher Verteidiger beizugeben: a) in allen Fällen, die durch das kanto nale Strafgericht beurteilt werden, b) während der Untersuchungshaft, sobald diese mehr als 14 Tage dauert, c) in den übrigen Fällen, wenn besondere Umstände dies erfordern, namentlich wenn der Angeschuldigte wegen seiner Jugend oder Unerfahrenheit oder aus anderen Gründen nicht imstande ist, seine Rechte zu wahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme von erheblicher Tragweite wie etwa Verwahrung in Frage steht, oder wenn die Bedeutung der Strafsache es rechtfertigt.
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§ 19 22
1 Die Parteien gemäss § 17 Bst. b sind berechtigt, sich vertreten zu lassen.
2 Dem Geschädigten und dem Opfer kann die unentgeltliche Rechtspflege bewil- ligt werden, soweit dies erforderlich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

6. Privatrechtliche Ansprüche

§ 20 23
1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen sind auf Antrag des Geschädigten oder des Opfers im Strafverfahren zu beurteilen.
2 Ist eine Partei nicht handlungs- oder prozessfähig, finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Parteien sinngemäss Anwendung.
§ 21 24
1 Der privatrechtliche Anspruch muss bis zum Abschluss der Strafuntersuchung geltend gemacht werden.
2 Stösst die Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs auf Schwierigkeiten, kann der Geschädigte an den Zivilrichter verwiesen werden. Vorbehalten bleiben Art. 9 Abs. 1 bis 3 des Opferhilfegesetzes, ausser im Straf- bzw. Massnahmebe- fehls- und Strafverfügungsverfahren sowie im Verfahren gegen Jugendliche.
3 Ausnahmsweise kann das Gericht die Beurteilung auf eine spätere Sitzung verschieben, wenn Aussicht besteht, dass fehlende Beweise bis dahin erbracht werden.

§ 22 Bei Aufhebung des Strafurteils

1 Wird das Strafurteil aufgehoben, fällt auch der Entscheid über den privatrecht- lichen Anspruch dahin.
2 Wird die Strafsache neu verhandelt, kann der privatrechtliche Anspruch wieder geltend gemacht werden.

7. Einvernahme des Angeschuldigten

§ 23 25 Form der Einvernahme

1 Dem Angeschuldigten ist zu Beginn je der Einvernahme die Tat, welcher er beschuldigt wird, mitzuteilen.
2 Gleichzeitig ist er auf sein Recht hinzuweisen: a) die Aussage zu verweigern, b) sich nicht selber belasten zu müssen, c) sich über die Anschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismit- tel zu seiner Verteidigung anzuführen,
8 d) einen Verteidiger zu bestellen oder wenn nötig einen amtlichen Verteidiger zu verlangen, e) einen Übersetzer verlangen zu können.
3 Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar.
4 Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind untersagt.
5 Geständnisse sind zu überprüfen.

§ 24 26 Schlusseinvernahme

Am Schluss der Untersuchung sind dem Angeschuldigten die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung nochmals mitzuteilen. In Verfahren, welche mit Strafbefehl erledigt werden, kann darauf verzichtet werden.
7a. Sühneversuch bei Antragsdelikten 27

§ 25 28

1 Bei Straftaten, die nur auf Antrag zu verfolgen sind, kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens vor erster Instanz ein Sühneversuch durchgeführt werden.
2 Bleibt eine Partei der Sühneverhandlung fern, ohne dass sie sich genügend zu entschuldigen vermag, so hat sie unabhängig vom weiteren Verfahrensausgang die dadurch verursachten Kosten zu tragen und der andern Partei eine Entschä- digung für ausserordentlichen Aufwand auszurichten.
3 Die Protokollierung im Sühneverfahren richtet sich nach § 100 Gerichtsord- nung.
4 Kommt zwischen den Parteien keine Einigung zu Stande, wird das Verfahren fortgesetzt.

8. Untersuchungshaft

§ 26 29
1 Ein Angeschuldigter darf nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ausser- dem eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: a) Wenn Fluchtgefahr besteht, die insbesondere dann angenommen werden kann, wenn eine längere Freiheitsstrafe oder Verwahrung in Aussicht steht. b) Wenn zu befürchten ist, der Angeschuldigte werde in der Freiheit den Zweck der Untersuchung vereiteln oder gefährden. c) Wenn Fortsetzungsgefahr besteht, die insbesondere dann anzunehmen ist, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte befürchtet werden muss, der An- geschuldigte werde die Freiheit zu neuen strafbaren Handlungen missbrau- chen. d) Wenn der Angeschuldigte, dessen Identi tät nicht feststeht, sich über seine Person nicht ausweisen kann.
2 Vorbehalten bleibt § 107.
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§ 26a 30 Ersatzmittel

Untersuchungshaft darf nicht verhängt werden, wenn sich ihr Zweck durch mildere Anordnungen, wie Auflagen, Auswei ssperre, Sicherheitsleistung, errei- chen lässt.
§ 27 31
1 Die Untersuchungshaft ist durch Haftbefehl unter Angabe des Haftgrundes anzuordnen. Zuständig sind die Unters Anklage beim Gericht der Gerichtspräsident.
2 Der Haftbefehl ist dem Angeschuldigten unter Hinweis auf die Beschwerde- möglichkeit bei oder sofort nach der Verhaftung mitzuteilen. Kann er nicht voll- zogen werden, ist die Fahndung anzuordnen. Der Haftbefehl kann ausserdem öffentlich bekanntgemacht werden.
3 Widersetzt sich der Angeschuldigte der Verhaftung, darf Gewalt angewendet werden.
§ 28 32
1 Beschwerden gegen Haftbefehle, abgelehnte Haftentlassungsgesuche sowie Verfügungen der für die Haft zuständigen Instanz über Haftbedingungen sind beim Kantonsgerichtspräsidenten anzubringen.
2 Dieser oder ein von ihm bezeichneter Kantonsrichter hat innert fünf Tagen nach Erhalt der Beschwerde den Verhafteten und den Untersuchungsrichter anzuhören und den Entscheid zu eröffnen.
3 Der Entscheid ist endgültig.

§ 29 33 Festnahme durch die Polizei

1 Wenn die Umstände es erfordern, ist jeder Polizeibeamte verpflichtet, eine Person festzunehmen. a) die bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens oder unmittelbar da- nach angetroffen wird, b) die mit Gegenständen betroffen wird, welche auf die Begehung eines Verbre- chens oder Vergehens hinweisen, c) die in glaubhafter Weise als Täter eines Verbrechens oder Vergehens be- zeichnet wird und deren Identität unbekannt ist.
2 In den übrigen Fällen ist ein Polizeib eamter nur berechtigt, eine Person fest- zunehmen, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht.
3 Jede Festnahme ist sofort dem zuständigen Untersuchungsrichter mitzuteilen.

§ 29a 34 Dauer der Polizeihaft

1 Die Polizei darf die Haft nur solange aufrechterhalten, als nach Massgabe ihrer Abklärungen ein Haftgrund besteht. Sie muss den Festgenommenen jedoch spätestens 24 Stunden nach der Festnahme entlassen oder der Unter-
10 suchungsbehörde zuführen. Sofern die Identität des Festgenommenen innert 24 Stunden nicht abgeklärt werden kann oder kein fester inländischer Wohnsitz oder eine Gefährdung Dritter besteht, kann die Polizeihaft bis höchstens 48 Stunden verlängert werden.
2 Bei Festnahmen ausserhalb des Kantonsgebietes berechnet sich die Frist von dem Zeitpunkt an, in welchem der Festgenommene einer schwyzerischen Poli- zeistation übergeben wird.

§ 29b 35 Festnahme durch Privatpersonen: Voraussetzungen und Dauer

1 Sofern nach den gegebenen Umständen polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann, sind Privatpersonen berechtigt, den mutmasslichen Täter eines Verbrechens oder Vergehens festzunehmen, a) wenn er bei der Begehung einer solchen Straftat oder unmittelbar danach angetroffen wird, b) wenn er später wieder erkannt wird, c) wenn eine öffentliche Aufforderung er gangen ist, bei seiner Ergreifung mit- zuwirken.
2 Der Festgenommene ist unverzüglich der Polizei zu übergeben.

§ 30 36 Ausschreibung, Steckbrief, Belohnung

1 Die polizeiliche Ausschreibung oder ein Steckbrief kann erlassen werden: a) gegen flüchtige oder unbekannt abwe sende Angeschuldigte oder Angeklagte, b) gegen unbekannte Täter, c) gegen Zeugen und Auskunftspersonen, wenn ihr Aufenthaltsort nicht be- kannt ist.
2 Wird die Festnahme oder Zuführung verl angt, ist die polizeiliche Ausschrei- bung oder der Steckbrief einem Haftbefehl gleichgestellt.
3 Bei schweren Verbrechen oder Vergehen kann der Vorsteher des zuständigen Departements eine Belohnung aussetzen für Angaben, die zur Ergreifung des Täters führen.

§ 31 Haftung des Staates

Für den Schaden, der Privatpersonen aus Hilfeleistung bei einer Verhaftung, Verfolgung oder Festnahme erwächst, haftet der Staat.

§ 32 37 Der Verhaftete ist in der Regel sofort, spätestens aber am Tag nach der Zufüh-

rung, durch den Untersuchungsrichter einzuvernehmen.

§ 32a 38 Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

1 Wird die Untersuchungshaft aufrechterhalten, so sind dem Verhafteten die Gründe mitzuteilen.
2 Der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.
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3 Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter eingeschränkt werden, als es der Zweck der Untersuchungshaft oder die Anstaltsordnung erfordern.

§ 33 39 Mitteilung der Verhaftung

1 Wird eine Person verhaftet, so ist ihren Angehörigen und, wo ihre Interessen oder diejenigen ihrer Familie es erfordern, der Vormundschaftsbehörde darüber unverzüglich Mitteilung zu machen.
2 Auf Wunsch des Verhafteten kann die Mi tteilung an die Angehörigen unterblei- ben.
§ 34 40
1 Der Verhaftete ist freizulassen, sobald kein Grund mehr vorliegt, die Untersu- chungshaft aufrechtzuerhalten. Er kann verpflichtet werden, jeder Vorladung Folge zu leisten, die ihm an den Ort, den er bezeichnet, zugestellt wird.
2 Der Angeschuldigte, der wegen Fluchtgefahr verhaftet ist oder in Haft zu set- zen wäre, kann gegen Sicherheitsleistung in Freiheit gelassen werden. Bedin- gungen und Art der Sicherheitsleist ung sind genau zu umschreiben.
3 Die Sicherheitsleistung verfällt, we nn der Angeschuldigte die Bedingungen nicht erfüllt. Nicht verfallene Sicher heitsleistungen können zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Ersatzforderungen für Einziehungen, Verfahrenskosten und Entschädigungen verwendet werden.

9. Beschlagnahme von Vermögen

§ 35 Voraussetzungen und Durchführung

1 Entzieht sich ein Angeschuldigter, der kei ne Sicherheit geleistet hat, der Straf- verfolgung durch Flucht, oder erscheint es zur Sicherung der künftigen Vollstre- ckung des Urteils aus andern Gründen geboten, kann vom Vermögen des Angeschuldigten so viel beschlagnahmt werden, als zur Deckung der Kosten und zur Vollstreckung des Strafurteils erforderlich ist.
2 Bewegliche Sachen sind amtlich zu verwahren. Besitzt der Angeschuldigte Liegenschaften, kann das Grundbuch gesperrt werden. Schuldnern und Inha- bern von Eigentum des Angeschuldigten ist anzuzeigen, dass Zahlung oder Rückgabe an den Angeschuldigten die Schul dverpflichtung nicht tilgen werde.
3 Beschlagnahmte Gegenstände werden nötigenfalls freihändig verkauft oder öffentlich versteigert.

§ 36 41 Sicherstellung des Geschädigten

Wollen der Geschädigte oder das Opfer im Arrestverfahren nach Art. 271 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ihre Schadenersatzforde- rungen sicherstellen lassen, sind ihne n auf Verlangen die zur Glaubhaftmachung notwendigen Bescheinigungen auszustellen.
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10. Durchsuchung, Überwachung und Beschlagnahme

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§ 37 Wahrung der Geheimsphäre

Bei der Durchsuchung und Beschlagnahme sind Privat- und Geschäftsgeheim- nisse möglichst schonend zu behandeln. Berufsgeheimnisse müssen gewahrt werden.
§ 38 43
1 Der Angeschuldigte und andere Personen können, sofern es der Zweck der Untersuchung erfordert, körperlich durchsucht oder untersucht werden. Es kann namentlich die Entnahme von Blut, Urin und anderen Körpersubstanzen ange- ordnet werden.
2 Soweit es für die Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke auf- genommen, im Rahmen des Bundesrechts DNA-Daten erhoben sowie Messun- gen und ähnliche Massnahmen an ihnen vorgenommen werden.
3 Die Beseitigung von erkennungsdienstlichem Material und die Löschung von erkennungsdienstlichen Daten richten sich im Übrigen nach Bundesrecht.
4 Der Präsident des Kantonsgerichts entscheidet auf Antrag der zuständigen Untersuchungsbehörde über die Durchführung von Massenuntersuchungen sowie über die invasive Probenahme und die Analyse zur Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 7 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz. 44

§ 39 Durchsuchung von Räumlichkeiten

1 Die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen ist anzuordnen, wenn wahrscheinlich ist, dass der Angeschuldi gte oder ein Verdächtiger sich darin verborgen hält, oder dass sich Beweisgegenstände oder Tatspuren darin befin- den.
2 Zur Durchsuchung ist der Inhaber der Räumlichkeiten beizuziehen, wenn er abwesend ist, ein Verwandter, Hausgenosse oder eine Amtsperson.
3 Zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen darf eine Durchsuchung nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder dringender Gefahr durchgeführt werden.

§ 40 45 Durchsuchung von Schriftstücken

1 Dem Inhaber der Schriftstücke oder anderer Träger menschlicher Gedanken- äusserungen ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über den Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, werden die Schriftstücke oder andere Träger menschlicher Gedankenäusserun- gen versiegelt oder verwahrt. In diesem Fall entscheidet bis zur Anklage der Kantonsgerichtspräsident, im Hauptverfahr en das Gericht, ob die Durchsuchung zulässig ist.
2 Zum Zwecke einer allfälligen Schriftver gleichung können vom Angeschuldigten oder von Drittpersonen Schriftproben verlangt werden.
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§ 41 46 a) Voraussetzungen und Umfang

1 Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesge- setz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom

6. Oktober 2000.

2 Die Untersuchungsrichter des Kantons und der Bezirke sowie die Jugendanwäl- te können den Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 179bis Strafge- setzbuch) anordnen. Für die Voraussetzungen und das Verfahren gilt das Bun- desgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 6. Oktober 2000 sinngemäss.
3 Der Präsident des Kantonsgerichts ist Genehmigungsbehörde. Er leitet auch die Triage im Sinne von Art. 4 Abs. 6 BÜPF.
4 Beschwerden gegen Überwachungsanordnungen im Sinne von Art. 10 Abs. 5 BÜPF entscheidet die Staatsanwaltschaft.

§ 41a 47 Verdeckte Ermittlung

1 Für die verdeckte Ermittlung gilt das Bundesgesetz über die verdeckte Ermitt- lung (BVE) vom 20. Juni 2003. 48
2 Der Präsident des Kantonsgerichts ist richterliche Genehmigungsbehörde. §§ 41b – 41d 49

§ 42 50 Beschlagnahme von Beweisgegenständen

1 Gegenstände, die als Beweismittel von Be deutung sein können, oder die einzu- ziehen sind, werden beschlagnahmt.
2 Die Beschlagnahme von Gegenständen einer Person, welche auf Grund ihrer Amts- oder Berufspflicht zur Zeugnisverwei gerung berechtigt ist, ist unzuläs- sig.
3 Sind die beschlagnahmten Gegenstände schneller Wertverminderung ausge- setzt, oder erfordern sie einen kostspiel igen Unterhalt, können sie öffentlich versteigert oder freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle des Gegenstandes.
4 Beschlagnahmte Gegenstände, die für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung unterliegen noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben.
5 Wird ein Gegenstand von mehreren Personen angesprochen, so trifft die Straf- behörde eine dem zivilrechtlichen Rechtsschein entsprechende Verfügung und setzt jedem der abgewiesenen Ansprecher eine Frist zur zivilrechtlichen Klage an. Verstreicht diese Frist unbenützt, wird der Gegenstand dem durch die Verfü- gung bezeichneten Ansprecher ausgehändigt.
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11. Augenschein und Sachverständige

§ 43 51
1 Ein Augenschein ist anzuordnen, wenn er zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann.
2 Ist anzunehmen, dass sich am Tatort Spuren der strafbaren Handlung finden, ist er sofort zu besichtigen.
3 Bei gemeingefährlichen Verbrechen oder Vergehen, bei Tötung sowie bei Todes- fällen, deren Ursache unbekannt oder verdächtig ist, hat sich der Untersu- chungsrichter sofort an den Tatort zu begeben.

§ 44 Leichenschau, Leichensektion

1 Bei Tötung oder solchen Todesfällen, deren Ursache unbekannt oder verdäch- tig ist, ist eine Leichenschau und, wenn die Umstände es erfordern, eine Lei- chensektion vorzunehmen.
2 Der Leichnam darf erst bestattet werden, wenn der Untersuchungsrichter den vorläufigen ärztlichen Bericht eingesehen und in die Bestattung eingewilligt hat.
3 Eine bestattete Leiche darf zum Zweck der Leichenschau oder Leichensektion nur dann ausgegraben werden, wenn davon ein erhebliches Ergebnis erwartet werden kann.

§ 45 Sachverständige

1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, zieht der Untersuchungsrichter Sachverständige bei.
2 Stehen im Zeitpunkt des Beizuges die Parteien fest, ist ihnen die Bestellung der Sachverständigen mitzuteilen,
3 Bei Verbrechen und Vergehen gegen das Vermögen kann der Geschädigte ganz oder teilweise zur Sicherstellung und Tragung der Kosten der Sachverständi- gen verpflichtet werden, wenn der Befund oder das Gutachten vorwiegend zur Feststellung seiner Zivilansprüche di ent und mit seiner Zustimmung eingeholt wurde.

§ 46 Instruktion, Gutachten

1 Den Sachverständigen ist ihre Aufgabe zu umschreiben. Es steht ihnen Akten- einsicht zu. Auch kann ihnen das Recht eingeräumt werden, Fragen an Zeugen und Angeschuldigte zu stellen.
2 Der Befund oder das Gutachten ist in de r Regel schriftlich zu erstatten. Mehre- re Sachverständige erstatten das Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen.
3 Erscheint ein Gutachten mangelhaft oder unklar, können Ergänzungen oder Erläuterungen angeordnet oder andere Sachverständige beigezogen werden.
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12. Zeugen, Auskunftspersonen und Opfer

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§ 47 53
1 Jedermann ist verpflichtet, der gerichtlichen Polizei, den Untersuchungsbehör- den und dem Gericht Auskunft zu erteilen.
2 Die Bestimmungen über die Zeugen und das Zeugnisverweigerungsrecht der Zivilprozessordnung gelten auch im Strafverfahren.
3 Personen, die befangen erscheinen oder die Tragweite einer Zeugenaussage nicht erfassen können, sind als Auskunftspersonen zu befragen. Die Bestim- mungen über das Aussageverweigerungsrecht sind analog anzuwenden.

§ 47a 54 Schutz und Rechte des Opfers

Für den Schutz und die Rechte des Opfers gelten die Bestimmungen der Art. 5 ff. des Opferhilfegesetzes.

13. Berichte als Beweismittel

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§ 48 56
1 Berichte von Behörden, Beamten und Ärzten dienen als Beweismittel.
2 Der Angeschuldigte ist berechtigt, di e Einvernahme einer Person, auf deren Bericht abgestellt wurde, zu verlangen.

14. Kosten und Entschädigungen

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§ 49 58 Die Kosten des Verfahrens bestehen in den Barauslagen, den Gebühren und den

Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

§ 49a 59 Sicherstellung der Kosten

Für die Kosten des Verfahrens bei Ehrverletzungen hat der Antragsteller Sicher- heit zu leisten. Davon kann Abstand genommen werden, wenn die Voraussetzun- gen der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen.

§ 50 Kostenauflage bei Verurteilung

1 Wird der Angeklagte verurteilt, werden ihm die Kosten auferlegt.
2 Das Gericht kann ihn aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von den Kosten befreien.
3 Es bestimmt, ob und wieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften.
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§ 51 bei Freispruch

1 Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt der Staat die Kosten.
2 Der freigesprochene Angeklagte kann jedoch ganz oder teilweise zu den Kos- ten verurteilt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder das Verfahren erschwert hat.
3 Bei Freispruch wegen Unzurechnungsf ähigkeit des Angeklagten entscheidet der Richter über die Kostentragung nach freiem Ermessen.

§ 52 60 Entschädigung bei Freispruch

1 Dem freigesprochenen Angeklagten ist auf Begehren eine Entschädigung für ungerechtfertigte Nachteile auszurichten.
2 Das Begehren ist unter Nachweis des erlittenen Schadens spätestens sechs Monate nach Zustellung des freisprechenden Urteils durch Klage beim Verwal- tungsgericht geltend zu machen. Vorgängig ist das Verfahren gemäss § 68 VRP durchzuführen.
3 Geltend gemachte Parteikosten, welche dem Freigesprochenen im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren entstanden sind, beurteilt der Strafrichter mit dem Entscheid.
4 Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Freigesprochene durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder das Verfahren erschwert hat.
§ 53 61
1 Anzeiger, Strafantragsberechtigte, Geschädigte oder Opfer, welche das Verfah- ren vorsätzlich oder grob fahrlässig dur ch unrichtige Angaben veranlasst oder erschwert haben, können dem Staat gegenüber zum ganzen oder teilweisen Ersatz der Kosten und allfälliger Entschädigungen an den Angeklagten verurteilt werden.
2 Es ist ihm Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

§ 54 62 Kostenauflage bei Nichteröffnung oder bei Einstellung

1 Wird ein Verfahren nicht eröffnet oder eingestellt, trägt in der Regel der Staat die Kosten.
2 Erledigt sich ein Verfahren wegen Rückzugs des Strafantrages, trägt in der Regel die antragstellende Person die Ko sten. Wird die Kostentragung durch Vergleich bestimmt, richtet sie sich dan ach. Solche Vereinbarungen sind für die zuständige Behörde nicht verbindlich, wenn dadurch die Staatskasse benachtei- ligt wird.
3 Sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Bestrafung oder der Überweisung ans Gericht ab, sind die Verfahrenskosten in der Regel vom Be- schuldigten zu tragen.
4 Im Übrigen finden die §§ 51, 52 und 53 dieser Verordnung sinngemäss An- wendung. Parteikosten im Sinne von § 52 Abs. 3 sind spätestens 30 Tage nach Zustellung der Einstellungsverfügung bei der einstellenden Behörde geltend zu machen.
SRSZ 1.2.2010 17

§ 55 Haftung des Nachlasses

1 Ist ein an der Tat Beteiligter gestorb en, haftet sein Nachlass für die Kosten, welche ihm hätten auferlegt werden müssen oder ihm bei Lebzeit auferlegt worden sind.
2 Wird von einem Angehörigen eines ve rstorbenen Angeklagten die gerichtliche Beurteilung der Schuldfrage verlangt oder ein Rechtsmittel ergriffen, haftet er persönlich für die dadurch entstandenen Kosten, soweit diese nicht dem Staat oder einem Dritten auferlegt werden.
§ 56 63
1 Wird der privatrechtliche Anspruch des Geschädigten oder des Opfers ganz oder teilweise gutgeheissen, hat der Angeklagte dem Geschädigten oder dem Opfer auf Verlangen die Parteikosten ganz oder teilweise zu ersetzen.
2 Wird der Geschädigte oder das Opfer abgewiesen, können sie zu den Kosten verurteilt werden, die aus der Behandlung des Anspruchs entstanden sind. Auf Verlangen des Angeklagten haben sie ausserdem einen angemessenen Anteil an die Parteikosten zu bezahlen.
3 Wird über den privatrechtlichen Anspruch mangels Verurteilung nicht befunden oder der privatrechtliche Anspruch zum Entscheid an den Zivilrichter gewiesen, hat dieser auf Antrag über die mit der Behandlung des Anspruches zusammen- hängenden Parteikosten zu entscheiden.

15. Rechtskraft

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§ 57 65

1 Endentscheide werden mit der Ausfällung rechtskräftig.
2 Ist Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, tritt die Rechtskraft erst auf den Zeitpunkt des unbenützten Ablaufes der Rechtsmittelfrist oder des Rückzuges des Rechtsmittels ein. Erklären die Parteien nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung den Verzicht auf das Rechtsmittel, wird der Ent- scheid auf diesen Zeitpunkt rechtskräftig.
3 Wird im Rechtsmittelverfahren ein prozessleitender Entscheid aufgehoben, werden die auf ihm beruhenden späteren Entscheide von Amtes wegen aufgeho- ben. II. Teil Das Verfahren bei Verbrechen und Vergehen

1. Einleitung des Verfahrens

§ 58 Strafanzeige

1 Jedermann kann, soweit er hiezu nicht schon von Gesetzes wegen verpflichtet ist, Anzeige erstatten.
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2 Behörden und Beamte sind verpflichtet, Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich anzuzeigen.
3 Personen, welchen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, sind von der Anzei- gepflicht entbunden.
§ 59 66
1 Sind die Voraussetzungen der Strafverfolgung gegeben, eröffnet der Untersu- chungsrichter die Untersuchung.
2 Ist zweifelhaft, ob eine strafbare Handlung vorliegt, führt der Untersuchungs- richter die nötigen Erhebungen durch und entscheidet dann über die Eröffnung der Untersuchung.
§ 60 67
1 Besteht kein Anlass, die Untersuchung einzuleiten, verfügt der Untersuchungs- richter die Nichteröffnung.
2 Diese Verfügung ist zu begründen und dem Anzeiger sowie dem Opfer sofort, dem Verzeigten spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Nichteröffnungsverfü- gung mitzuteilen, sofern sie bekannt sind und über eine Zustelladresse in der Schweiz verfügen.
3 Ein nicht eröffnetes Verfahren ist vom Untersuchungsrichter zu eröffnen, so- bald auf Grund neuer Anhaltspunkte die Voraussetzungen für eine Strafverfol- gung gegeben sind.

2. Die Untersuchung

§ 61 Zweck

1 Die Untersuchung hat den Zweck, den Sachverhalt festzustellen und alle Be- weise zu sammeln, die zur Überführung oder Entlastung des Angeschuldigten erforderlich sind.
2 Gleichzeitig sind die persönlichen Verh ältnisse des Angeschuldigten, insbeson- dere die Umstände zu ermitteln, welche für die Strafzumessung, die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges oder die Anordnung einer Massnahme von Bedeu- tung sind.

§ 62 Ermittlung des Deliktbetrages

Der Deliktsbetrag der einzelnen Straftat ist nur soweit zu ermitteln, als er für die Zuständigkeit der Behörde und die Beurteilung des Täters von Bedeutung ist.

§ 63 Wiederholung von Untersuchungshandlungen

Ist der Täter geständig und bestätigt er das Ergebnis der polizeilichen Ermittlun- gen, müssen diese vom Untersuchungsrichter nicht wiederholt werden, wenn das Geständnis und die Ermittlungen zuverlässig scheinen.
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§ 64 Bei unbekannter Täterschaft

Ist der Täter unbekannt, oder befindet sich der Angeschuldigte ausser Bereich des Untersuchungsrichters, ist die Unte rsuchung soweit als möglich durchzufüh- ren.

§ 65 68 Recht auf Verteidigung, Parteistellung des Geschädigten

1 In den Fällen gemäss § 18 Abs. 2 bestellt der Untersuchungsrichter den amt- lichen Verteidiger.
2 Der bekannte Geschädigte sowie das bekannte Opfer mit Zustelladresse in der Schweiz sind anzufragen, ob sie die Bestrafung des Täters verlangen (Strafklä- ger) oder lediglich Zivilansprüche (Zivilkläger) geltend machen wollen.

§ 66 69 Teilnahme an Untersuchungshandlungen

1 Die Parteien können dem Untersuchungsrichter Beweisaufnahmen beantragen.
2 zuwohnen und an sie Fragen stellen zu lassen, welche zur Aufklärung der Sache dienen können.
3 Den Parteien oder ihren Vertretern können Akteneinsicht nach der ersten unter- suchungsrichterlichen Einvernahme und Teilnahme an einzelnen Untersu- chungshandlungen nur verweigert werden, wenn dadurch die Untersuchung beeinträchtigt würde.
4 In gleicher Weise ist dem Verteidiger der schriftliche und mündliche Verkehr mit dem verhafteten Angeschuldigten zu gewähren.

§ 67 70 Ergänzung der Untersuchung

1 Findet der Untersuchungsrichter, der Zweck der Untersuchung sei erreicht, setzt er den Parteien eine Frist von mindestens zehn Tagen an, innert der sie eine Ergänzung der Untersuchung beantragen können. Der Untersuchungsrichter weist den Geschädigten und das Opfer darauf hin, dass innert dieser Frist auch allfällige privatrechtliche Ansprüche gel tend zu machen sind. Befindet sich der Angeschuldigte in Untersuchungshaft, kann die Frist auf fünf Tage beschränkt werden.
2 Die Frist kann auf höchstens 30 Tage erstreckt werden.
3 Lehnt der Untersuchungsrichter die Anträge ab, steht es den Parteien frei, sie dem Gericht erneut zu unterbreiten.

§ 68 71 Akteneinsicht, Verkehr mit dem Verteidiger

1 Mit der Fristansetzung zur Untersuchungsergänzung steht den Parteien das Recht zu, die Akten einzusehen.
2 derlich den Parteien zur Einsicht frei gegeben.
3 Der verhaftete Angeschuldigte kann mit seinem Verteidiger ohne Aufsicht schriftlich und mündlich verkehren.
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§ 69 Schluss der Untersuchung

Sind die Beweisanträge erledigt, schliesst der Untersuchungsrichter die Unter- suchung.

3. Einstellung der Untersuchung

§ 70 72
1 Verfolgung vor, ist die Untersuchung durch die Untersuchungsbehörde und nach Überweisung zur Anklage durch die Anklagebehörde einzustellen.
2 Der Staatsanwalt kann innert zehn Tagen die Einstellungsverfügung der Unter- suchungsbehörden aufheben.

§ 71 73 Wird das Verfahren wegen Unzurechnung sfähigkeit des Angeschuldigten einge-

stellt, hat die Anklagebehörde, sofern eine Massnahme angebracht erscheint, die Akten dem in der Sache zuständigen Gericht zu überweisen.

§ 72 Wiederaufnahme des Verfahrens

Das eingestellte Verfahren ist vom Untersuchungsrichter wieder aufzunehmen, sobald neue Anhaltspunkte die Täterschaft oder die Schuld wahrscheinlich machen.

4. Versetzung in den Anklagezustand

§ 73 Voraussetzung

1 Liegen gegen einen Angeschuldigten hinr eichende Verdachtsgründe vor, so ist Anklage zu erheben.
2 Die Bestimmungen über den Strafbefehl und die Strafverfügung bleiben vorbe- halten.

§ 74 Inhalt der Anklage

Die Anklage bezeichnet: a) den Angeklagten, b) die strafbare Handlung nach ihren tatsächlichen und gesetzlichen Merkma- len und die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung, c) die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen, d) die Beweismittel für die Hauptverhandlung, e) das zuständige Gericht.
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§ 75 74 Die Anklage wird den Parteien zugestell t mit dem Hinweis, dass gegen die Zu-

ständigkeit des angerufenen Gerichts innert zehn Tagen Beschwerde beim Kan- tonsgericht erhoben werden kann.

§ 76 75

§ 77 Tod des Angeklagten

Ist Anklage erhoben, können beim Tode des Angeklagten seine Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister und der Ehe- gatte innert drei Monaten seit dem Tode des Angeklagten die gerichtliche Beur- teilung der Schuldfrage verlangen.

5. Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 78 Zuständigkeit des Präsidenten

1 Nach Eingang der Anklage beim Gericht ist der Präsident für das weitere Ver- fahren zuständig. Er trifft die für di e Hauptverhandlung notwendigen Anordnun- gen.
2 Er verfügt, ob die Untersuchungshaft aufrecht zu erhalten oder der Angeklagte in Untersuchungshaft zu setzen ist.
3 Sind die Voraussetzungen der Strafverfolgung vor Eröffnung der Hauptverhand- lung nicht mehr gegeben, verfügt er die Einstellung des Verfahrens. Vorbehalten bleibt § 77.

§ 79 76 Ergänzung der Untersuchung

1 Im erstinstanzlichen Verfahren kann der Gerichtspräsident oder der Einzelrich- ter die Anklage an die Anklagebehörde zur Änderung oder zur Vervollständigung der Untersuchung innert angemessener Frist zurückweisen,
2 Die Mängel der Anklage oder Untersuchung sind kurz zu bezeichnen.
3 Wird die Frist nicht eingehalten, wird Verzicht der Anklagebehörde auf Vorkeh- ren im Sinne von Abs. 1 angenommen.

§ 80 77 Ergänzung der Beweismittel

1 Es ist Sache der Parteien, die Vorladung einzelner Zeugen und Sachverständi- ger oder andere Beweismassnahmen zu beantragen. Die Anklage hat darauf hinzuweisen.
2 Diese Begehren sind zu begründen und innert zehn Tagen seit Zustellung der Anklage beim Präsidenten oder Einzelrichter einzureichen.
3 Die Beweiseingaben sind dem Ankläger zur Vernehmlassung und eventuellen Ergänzung der Beweismittel mitzuteilen.
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§ 81 78 Anordnung von Beweismassnahmen

Der Präsident kann von sich aus Zeugen oder Sachverständige vorladen oder andere Beweismassnahmen treffen oder ablehnen. Werden Beweismassnahmen abgelehnt, sind die Parteien berechtigt, ih re Anträge an das Gericht zu stellen.

§ 82 Beweisabnahme vor der Hauptverhandlung

1 Ist eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht möglich, oder ist es zweckmässig, vor der Hauptverhandlung einen Augenschein vorzunehmen, kann der Präsident die Beweisaufnahme durch das Gericht oder durch einen oder mehrere Richter anordnen. Die Parteien sind zur Teilnahme vorzuladen. Sind sie nicht erschienen, ist ihnen das Protokol l vor der Hauptverhandlung vorzulegen.
2 Kinder sind in der Regel vor der Hauptverhandlung einzuvernehmen.

6. Die Hauptverhandlung

§ 83 Prozessleitung

1 Der Präsident leitet die Verhandlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Beweis- erhebungen und verhört den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen.
2 Wenn mehrere Anklagepunkte vorliegen, kann er verfügen, dass über jeden oder einzelne derselben getrennt zu verhandeln ist.
3 Stellen die Parteien während der Verhandlung über einzelne Punkte des Ver- fahrens entgegengesetzte Anträge, oder gibt der Präsident dem unbestrittenen Antrag einer Partei keine Folge, entscheidet über derartige Zwischenfragen das Gericht.

§ 84 Teilnahme des Angeklagten

1 Der Angeklagte hat an den Verhandlungen teilzunehmen.
2 Der Präsident ist befugt, den Angeklagten während der Einvernahme eines Zeugen oder Sachverständigen abtreten zu lassen. Er muss ihm aber nach dem Wiedereintritt oder spätestens vor Schluss des Beweisverfahrens den wesentli- chen Inhalt der Einvernahmen bekannt geben.
3 In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn von Erörterungen ein nachteiliger Einfluss auf den Angeklagten zu befürchten ist, oder wenn der Angeklagte we- gen ordnungswidrigem Verhalten aus dem Gerichtssaal gewiesen wurde.
4 Der Präsident kann auf schriftliches Ge such hin einen Angeklagten aus wichti- gen Gründen vom persönlichen Erscheinen vor Gericht befreien.

§ 85 79 Verfahren bei Abwesenheit des Angeklagten

1 Kann der Angeklagte nicht vor Gericht ges tellt werden, vertagt das Gericht die Hauptverhandlung, wenn es das persönliche Erscheinen des Angeklagten als notwendig erachtet.
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2 Der in Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn Tagen seit Kenntnis des Ur- teils beim Gericht schriftlich die Aufhebung verlangen, wenn er unverschuldet abgehalten wurde, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Wird das Urteil aufgehoben, findet eine neue Hauptverhandlung statt.
3 Das Gesuch um Aufhebung hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Präsident es verfügt.

§ 86 80 Teilnahme des Geschädigten

1 Dem Geschädigten und dem Opfer ist das persönliche Erscheinen vor Gericht freigestellt.
2 Vorbehalten bleibt die Zeugnispflic ht des Geschädigten und des Opfers.

§ 87 Gang der Verhandlungen

1 Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen. Sie darf nur soweit erforderlich unterbrochen werden.
2 Nach dem Aufruf lässt der Präsident die Zeugen abtreten. Er verbietet ihnen, die Sache untereinander zu besprechen. Die Sachverständigen nehmen an der Hauptverhandlung teil.
3 Ist es für die Hauptverhandlung nicht nachteilig, kann der Präsident vom ge- meinsamen Aufruf der Zeugen und Sachverständigen absehen oder sie auf be- stimmte Zeit entlassen.

§ 88 Vorlesen der Anklage, Vorfragen

1 Sind die Zeugen abgetreten, liest der Ge richtsschreiber die Anklage vor, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
2 Hierauf gibt der Präsident den Parte ien Gelegenheit, Einwendungen gegen die Besetzung des Gerichtes oder andere Vorfragen geltend zu machen. Zur Begrün- dung steht jeder Partei ein Vortrag zu.
3 Vorbehalten bleibt das Recht der Parteien, bis zum Schluss der Verhandlung die Einrede der beurteilten Sache und der Ve rjährung sowie die erst im weiteren Verlauf der Verhandlungen auftretenden Mängel des Verfahrens als Zwischenfra- gen geltend zu machen.

§ 89 Befragen des Angeklagten

1 Sind die Vorfragen erledigt, wird der Angeklagte befragt.
2 Widerruft der Angeklagte das während de r Untersuchung abgelegte Geständnis, ist er nach den Gründen des Widerrufs zu befragen und aufzufordern, Tatsachen anzuführen, welche die Unwahrheit seiner früheren Aussagen erweisen können.
3 Werden nach Anhören des Staatsanwaltes und des Verteidigers die Gründe des Widerrufs als stichhaltig befunden, is t nötigenfalls die Hauptverhandlung zu vertagen und die Sache zur Untersuchung zurückzuweisen.
4 Ist anzunehmen, dass der Widerruf auf Unwahrheit beruht, wird die Verhand- lung fortgesetzt.
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§ 90 Beweisverfahren

1 Ist der Angeklagte befragt worden, wird, soweit notwendig, das Beweisverfah- ren durchgeführt.
2 Die Parteien sind berechtigt, bis zu m Schluss des Beweisverfahrens neue Beweisanträge zu stellen. Sie können auf Beweismittel verzichten, wenn die Gegenpartei zustimmt.
3 Das Gericht kann von Amtes wegen bis zur Eröffnung des Urteils neue Be- weismassnahmen anordnen.

§ 91 Vorlesen von Akten

1 Ob und wieweit Ergebnisse der Strafuntersuchung, insbesondere Aussagen nicht vorgeladener Zeugen, zur Orientierung der Richter vorgelesen werden, entscheidet der Präsident.
2 Erinnert sich ein Zeuge nicht mehr gen au an eine Wahrnehmung, über die er früher ausgesagt hat, oder besteht ein Widerspruch zu seiner früheren Aussage, darf diese vorgelesen werden.

§ 92 Fragerecht

1 Die Richter, die Parteien und der Verteidiger haben das Recht, an die Zeugen und die Sachverständigen Fragen stellen zu lassen. Der Präsident kann ihnen gestatten, die Fragen selbst zu stellen.
2 In gleicher Weise können Fragen an den Angeklagten gestellt werden.

§ 93 81 Ergänzung und Berichtigung der Anklage

1 Bis zum Schluss des Beweisverfahrens steht dem Staatsanwalt das Recht zu, die Anklage zu ergänzen, zu berichtigen oder zurückzuziehen. Den anderen Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.
2 Erfordert die Ergänzung oder Berichtigung der Anklage oder die Verteidigung nach Ermessen des Gerichtes eine weitere Vorbereitung, so setzt es von Amtes wegen oder auf Antrag die Verhandlung aus.
3 Ebenso ist die Verhandlung auszusetzen, wenn neue Beweismassnahmen notwendig sind und die Beweise nicht sofort erhoben werden können.
4 Das Gericht kann den Untersuchungsrichter mit Ergänzungen der Untersu- chung beauftragen.
§ 94 82
1 Nach Schluss des Beweisverfahrens folgen die Parteivorträge.
2 Treten für verschiedene Angeklagte mehrere Verteidiger auf, kann ihnen der Präsident einen zweiten Vortrag gestatten, auch wenn der Staatsanwalt, der Geschädigte oder das Opfer auf eine Erwiderung verzichtet haben.
3 Der Angeklagte hat das letzte Wort.
SRSZ 1.2.2010 25

§ 95 Urteilsberatung

1 Werden keine weiteren Massnahmen als notwendig erachtet, schliesst der Präsident die Parteiverhandlungen und ordnet die Urteilsberatung an.
2 Das Gericht spricht den Angeklagten frei oder verurteilt ihn.
3 Erweist sich die Beurteilung aus pr ozessrechtlichen Gründen als unzulässig, wird das Verfahren eingestellt.

§ 96 83 Stellung des Richters zur Anklage

1 Der Richter urteilt nach freiem Ermessen, ist aber bezüglich Sachverhalt an die Anklage gebunden.
2 Der Beweis einer dem Angeklagten nachteiligen Tatsache ist nur dann er- bracht, wenn diese zur vollen Überzeugung des Richters dargetan ist, so dass vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind.
3 Eine Verurteilung auf Grund einer anderen Strafbestimmung als der in der Anklage angerufenen darf jedoch nur erfolgen, wenn der Angeklagte vorher darauf hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu auszuspre- chen. Zu diesem Zweck ist die Urteilsberatung zu unterbrechen und die Partei- verhandlung wieder aufzunehmen.
§ 97 84
1 Lautet das Urteil auf eine unbedingt vo llziehbare Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme, und ist zu befürchten, dass sich die verurteilte Person dem Vollzug entzieht, kann der Präsident bis zum Entscheid der Voll- zugsbehörde die Sicherheitshaft anordnen.
2 Der Entscheid des Präsidenten ist endgültig.

7. Das Verfahren vor Einzelrichter und Bezirksgericht

§ 98 Allgemeines

Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung finden Anwendung unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

§ 99 85

§ 100 86 Teilnahme des öffentlichen Anklägers

1 Dem öffentlichen Ankläger ist es freigestellt, an der Hauptverhandlung persön- lich teilzunehmen oder dem Gericht schriftliche Anträge einzureichen.
2 In wichtigen Fällen kann der Präsident oder der Einzelrichter den öffentlichen Ankläger zur persönlichen Teilnahme an der Verhandlung verpflichten.
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§ 101 Verhandlungsordnung

1 In der Hauptverhandlung wird zunäch st die Anklage vorgelesen. Hierauf wer- den der Angeklagte, die vorgeladenen Ze
2 Die Parteien können auf die Vorträge verzichten und die Würdigung der Akten dem Richter überlassen.

8. Der Straf- und Massnahmebefehl

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§ 102 88

1 Hat der Angeschuldigte den Sachverhalt unterschriftlich eingestanden, erlässt der Untersuchungsrichter einen Straf- bzw. Massnahmebefehl, wenn er eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit oder eine nicht freiheitsentziehende Massnahme für angemessen hält.
2 Frage, hat der Untersuchungsrichter den Angeschuldigten vorgängig dazu einzu- vernehmen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
3 Der Straf- oder Massnahmebefehl wird, sobald ihn der Staatsanwalt genehmigt hat, den Parteien zugestellt. Diese können innert zehn Tagen Einsprache beim Untersuchungsrichter erheben.
4 Richtet sich die Einsprache gegen einen Straf- oder Massnahmebefehl des kantonalen Untersuchungsrichters, ist sie mit den Akten dem Staatsanwalt zur Anklage beim Einzelrichter des kantonalen Strafgerichts weiterzuleiten. In den übrigen Fällen ergänzt der Untersuchungsrichter den Straf- oder Massnahmebe- fehl im Sinne von § 74 und überweist ihn dem Einzelrichter des Bezirks.
5 Der Straf- oder Massnahmebefehl ersetzt die Anklage. Abänderungen und Ergänzungen durch die Anklagebeh örden bleiben vorbehalten.
6 Wird der Straf- oder Massnahmebefehl nicht genehmigt, kann der Staatsanwalt dem Untersuchungsrichter Weisungen erteilen.
7 Richtet sich die Einsprache nur gegen di e Kosten, die Entschädigung oder die Schadenersatzforderung, ist sie zu begründen. Der Richter entscheidet in die- sem Fall ohne mündliche Verhandlung.
8 Die Einsprache kann mit Zustimmung des Anklägers bis zum Abschluss des Beweisverfahrens zurückgezogen werden.
9 Wird keine Einsprache erhoben, oder wird sie zurückgezogen, kommt dem Straf- bzw. Massnahmebefehl die Wirkung eines Urteils zu.

9. Selbstständiges Einziehungs- oder Verwendungsverfahren

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§ 103 90 Einziehung

1 Unterliegt ein Gegenstand oder Vermögenswert der Einziehung nach Art. 69 bis 72 des Strafgesetzbuches, wird darüber eine besondere Untersuchung ge- führt:
SRSZ 1.2.2010 27 a) wenn in der Schweiz kein Strafverfahren durchgeführt werden kann oder b) nach einer Verfahrenstrennung.
2 Zuständig ist die Untersuchungsbehörde, die sachlich zuständig wäre.

§ 104 91 Einziehungsverfügung

1 Sind die Voraussetzungen für eine Einziehung erfüllt, so erlässt der Untersu- chungsrichter eine Einziehungsverfügung und entscheidet nach Möglichkeit über eine Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 des Strafgesetzbuches).
2 In den übrigen Fällen stellt der Untersuchungsrichter das Verfahren ein. Der Staatsanwalt kann innert zehn Tagen die Einstellungsverfügung aufheben.
3 Ist nach Abschluss eines Einziehungsverfahrens über die Verwendung zu Guns- ten des Geschädigten zu entscheiden, wi rd dafür nachträglich ein selbstständi- ges Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts durchgeführt.

§ 104a 92 Einsprache

1 Gegen die Einziehungsverfügung können der Betroffene und der Staatsanwalt innert zehn Tagen Einsprache beim Untersuchungsrichter erheben.
2 Richtet sich die Einsprache gegen eine Einziehungsverfügung des kantonalen Untersuchungsrichters, ist die Verfügung mit den Akten dem Einzelrichter des kantonalen Strafgerichts als Antrag weiterzuleiten. In den übrigen Fällen über- weist der Untersuchungsrichter die Einziehungsverfügung dem Einzelrichter des Bezirks. III. Teil Das Verfahren bei Übertretungen

§ 105 Zuständigkeit

1 Die Strafverfolgung wegen Übertretungen steht den Untersuchungsrichtern der Bezirke zu.
2 Wird eine Übertretung in einem Verfahren wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens festgestellt, ist die Strafverfolgung der Übertretung mitzunehmen, sofern die Abwandlung noch nicht an die Hand genommen wurde.

§ 106 Anwendung allgemeiner Bestimmungen

Die Bestimmungen des I. und II. Teile Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt wird.

§ 107 93 Verhaft

1 Personen, welche bei einer Übertretung betroffen werden und in der Schweiz keinen festen Wohnsitz haben oder sich nicht ausweisen können und nicht sofort für Busse und allfällige Kosten Sicherheit leisten, sind sofort der zustän- digen Behörde zuzuführen. Die Untersuchungshaft darf höchstens 24 Stunden dauern.
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2 Auf gleiche Weise ist gegen Personen vorzugehen, welche der Aufforderung, von einer Übertretung abzustehen, nicht Folge leisten.
3 Im Übrigen darf niemand wegen einer Übertretung verhaftet werden.

§ 108 Verzicht auf Einvernahme

Erscheint der Tatbestand durch den Bericht einer Behörde oder eines Beamten genügend abgeklärt, kann von der Einvernahme des Angeschuldigten abgesehen werden.

§ 109 Bussenerhebung auf der Stelle

1 Der Untersuchungsrichter kann Polizei- und Kontrollorgane ermächtigen, bei bestimmten Übertretungen die Busse auf der Stelle zu erheben, wenn der Fehl- bare damit einverstanden ist.
2 Erachtet der Untersuchungsrichter die Übertretung durch die auf der Stelle erhobene Busse als genügend geahndet, wird keine Untersuchung eröffnet.

§ 110 Strafverfügung

In den übrigen Fällen erlässt der Untersuchungsrichter eine Strafverfügung.

§ 111 94 Einsprache

Der Bestrafte und der Staatsanwalt können innert zehn Tagen Einsprache beim Untersuchungsrichter erheben.

§ 112 95 Ergänzung der Untersuchung, Weisung an Einzelrichter

1 Wird Einsprache erhoben, ist der Bestrafte aufzufordern, seine Beweismittel anzugeben. Hierauf sind die noch notwendigen Untersuchungshandlungen vor- zunehmen; der Bestrafte ist einzuvernehmen.
2 Nach Abschluss der Untersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter, ob er an der Strafverfügung festhält oder nicht.
3 Hält er an der Bestrafung fest, ergänzt der Untersuchungsrichter die Verfügung im Sinne von § 74 und überweist si e als Anklage dem Einzelrichter.
4 Der Bestrafte kann die Einsprache mit Zustimmung des Untersuchungsrichters bis zum Abschluss des Beweisverfahrens zurückziehen. IV. Teil Das Verfahren gegen Jugendliche 96

§ 113 97 Anwendbares Verfahren

1 Das Verfahren gegen Jugendliche richtet sich nach den Art. 5 ff. und 39 ff. des Jugendstrafgesetzes. Im Übrigen si Verfahrens sinngemäss anzuwenden, sowe it sie den folgenden Bestimmungen nicht widersprechen.
2 Für die Verteidigung gilt insbesondere Art. 40 des Jugendstrafgesetzes.
SRSZ 1.2.2010 29

§ 114 98 Beschränkte Öffentlichkeit

1 Das Verfahren ist unter Vorbehalt von Art. 39 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes nicht öffentlich.
2 Ferner können die Eltern, der Vormund, die Vertreter der zuständigen Vor- mundschafts-, Fürsorge- und Schulbehörde und die Bewährungshilfe zu den nicht öffentlichen Verhandlungen zugelassen werden oder es kann ihnen Akten- einsicht gewährt werden.

§ 115 99 Berichterstattung

1 Die Berichterstattung in den Medien ist nur mit Bewilligung der Untersu- chungsbehörde oder des Gerichtspräsidenten zulässig.
2 Sie darf nur bewilligt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt.
3 Der Angeschuldigte oder dessen gesetzlicher Vertreter ist in jedem Fall vorher anzuhören.

§ 116 100 Kenntnisgabe an gesetzliche Vertreter und Behörden

Der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen und gegebenenfalls die zuständige Vormundschafts- und Fürsorgebehörde sind über Untersuchungshandlungen und die Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen in der Regel unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 117 101 Änderung von Massnahmen

Die Vollzugsbehörde entscheidet über Änderungen im Sinne von Art. 18 des Jugendstrafgesetzes. Für härtere Massn ahmen gelangt sie an die zuständige Jugendanwaltschaft, die vorsorgliche Massnahmen anordnen kann.

§ 118 102 Zusammenarbeit

1 Den Jugendanwälten steht die Bewährung shilfe zur Verfügung, die rechtzeitig beizuziehen ist. Sie können auch die Dienste der Vormundschafts- und Schul- behörden sowie die Sozialdienste in Anspruch nehmen.
2 Für die Zusammenarbeit zwischen Behörden des Zivilrechts und des Jugend- strafrechts gilt Art. 20 des Jugendstrafgesetzes.
3 Dem Jugendanwalt steht das Recht zu, die Beschlüsse der Behörden des Zivil- rechts anzufechten.

§ 119 -131 103

§ 132 104 Verfügung und Anklage

1 Der Jugendanwalt führt die Untersuchung und hört den Jugendlichen und dessen gesetzlichen Vertreter an, falls sich eine Anhörung zur Abklärung des Sachverhalts oder der persönlichen Verhältnisse als notwendig erweist.
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2 Der Jugendanwalt kann eine Mediation nach Art. 8 des Jugendstrafgesetzes anordnen. Zu diesem Zweck kann das Verfahren unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 vorläufig eingestellt werden.
3 Der Jugendanwalt erlässt eine Massnahme- bzw. Strafverfügung mit Begrün- dung, sofern er nicht eine Unterbringung oder einen Freiheitsentzug von mehr als 30 Tagen für angemessen hält.
4 In den übrigen Fällen erhebt der Jugendanwalt beim kantonalen Jugendgericht oder beim Einzelrichter in Strafsachen Anklage. Vorbehalten bleibt § 37 Abs. 2 der Gerichtsordnung.

§ 133 105 Einsprache

1 Gegen die Massnahme- oder Strafverfügung können der Bestrafte, dessen gesetzlicher Vertreter, das Opfer und der Staatsanwalt innert zehn Tagen beim Jugendanwalt Einsprache erheben.
2 Nötigenfalls ergänzt der Jugendanwalt die Untersuchung und trifft einen neuen Entscheid.
3 Hält der Jugendanwalt an der Verfügung fest oder erfolgt gegen seinen neuen Entscheid wiederum Einsprache, werden die Akten dem kantonalen Jugendge- richt oder dem Einzelrichter in Strafs achen überwiesen. Die Verfügung ersetzt die Anklage. V. Teil Öffentlichkeit und Personenschutz 106

§ 134 107 Öffentlichkeit des Verfahrens

1 Strafverfahren sind mit Ausnahme des Untersuchungs- und Anklageverfahrens öffentlich.
2 Vorbehalten bleiben § 114 der Strafprozessordnung und § 91 der Gerichtsord- nung.
3 Zur Gerichtsberichterstattung kann in Ausnahmefällen Einsicht in die Verfah- rensakten gewährt werden.

§ 134a 108 Orientierung der Öffentlichkeit

1 Die Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie im Gerichtsverfahren der Ge- richtspräsident sind befugt, die Medien zuhanden der Öffentlichkeit über ein Strafverfahren zu orientieren.
2 Die Information muss die Unschuldsvermu tung und so weit möglich die Per- sönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren.
3 Bis die Untersuchungsbehörde die Leit ung der polizeilichen Ermittlungen übernommen hat, kann das Polizeikommando über Fahndungen, strafbare Hand- lungen und Unfälle informieren, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht beeinträchtigt wird.
4 Die Untersuchungsbehörde kann das Polizeikommando mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
SRSZ 1.2.2010 31

§ 134b 109 Personenschutz

1 Bei dringendem Verdacht auf Straftaten, insbesondere gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität, informiert der Untersuchungsrichter die gefährdeten oder in Schulen, Heimen, Spitälern oder Freizeitorganisationen verantwortlichen Personen, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Personen erforderlich er- scheint.
2 Er ordnet die angemessenen Auflagen und gebotenen Schutzmassnahmen an.
3

§ 134a Abs. 2 gilt sinngemäss.

VI. Teil

Die Rechtsmittel

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 135 110 Legimitation

1 Die Rechtsmittel stehen zu: a) den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern, b) dem Verteidiger, sofern der Vertretene nicht ausdrücklich auf das Rechtsmit- tel verzichtet, c) beim Tod des Angeschuldigten, Angeklagten oder Verurteilten seinen Ver- wandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seinen Ge- schwistern und dem Ehegatten.
2 Überdies steht die Beschwerde allen Pe rsonen zu, welche durch den Entscheid einer Untersuchungsbehörde oder eines Gerichtes unmittelbar betroffen werden.

§ 136 Verschlechterungsverbot

1 Hat der Staatsanwalt zugunsten eines Angeklagten ein Rechtsmittel ergriffen, darf das Urteil nicht zuungunsten des Angeklagten abgeändert werden, sofern nicht auch die Gegenpartei das Rechtsmittel ergriffen hat.
2 Ergreift der Verurteilte ein Rechtsmitte nicht schlechter gestellt werden als im angefochtenen Entscheid, sofern nicht auch eine Gegenpartei ein Rechtsmittel ergriffen oder sich einem solchen ange- schlossen hat.
3 Das Verschlechterungsverbot schützt vor schwererer Vorstrafe, nicht vor Mass- nahmen.

§ 137 Wirkung für Mitangeklagte

Hat ein Rechtsmittel zur Folge, dass ei n Entscheid zugunsten eines Angeklagten aus Gründen abgeändert wird, die auch andern Mitangeklagten zustatten kom- men, ist der Entscheid auch zu ihren Gunsten abzuändern.
32

§ 138 Privatrechtliche Ansprüche

1 Des privatrechtlichen Anspruches wegen können nur die Rechtsmittel ergriffen werden, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung möglich sind.
2 Wird jedoch Berufung wegen des Schuldspruches oder des Strafmasses erklärt, kann unabhängig vom Streitwert auch Berufung im Zivilpunkt erklärt werden.
3 Wird im Zivilpunkt Berufung erklärt und ist wegen des Schuldspruches oder Strafmasses nur die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben, entscheidet das Kantons- gericht im Berufungsverfahren auch über die Nichtigkeitsbeschwerde.

§ 139 111 Sicherstellung und Tragung der Kosten

1 Sicherstellung der Kosten und einer allfälligen Entschädigung verpflichtet , wenn sie Einsprache, Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde wegen des Schul dspruches oder des Strafmasses erklä- ren. Vorbehalten bleiben § 19 Abs. 2 Strafprozessordnung sowie die Bestim- mungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfe- gesetz). 112
2 Für die Kostenvorschuss- und Kautionspflicht im Zusammenhang mit der Beur- teilung privatrechtlicher Ansprüche sind die Bestimmungen der Zivilprozessord- nung anwendbar.
3 Wird innert der angesetzten Frist keine Sicherstellung geleistet, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.
4 Nach Massgabe des Unterliegens haben der Geschädigte und das Opfer die Kosten und Entschädigung zu tragen.

2. Die Beschwerde

§ 140 113 Zulässigkeit

1 Die Beschwerde ist zulässig, sofern das Gesetz sie nicht ausdrücklich aus- schliesst: a) beim Staatsanwalt gegen Amtshandlungen, Verfügungen und Beschlüsse der Untersuchungsbehörden. b) beim Kantonsgericht gegen Amtshandlungen, Verfügungen und Beschlüsse des Staatsanwaltes, der Einzelrichter, der erstinstanzlichen Gerichte und ihrer Präsidenten, ebenso gegen Entscheide der Einzelrichter und erstin- stanzlichen Gerichte, wenn nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen ange- fochten werden.
2 Die Beschwerde ist ausgeschlossen, sofern die Einsprache oder ein ordentli- ches Rechtsmittel zulässig ist.

§ 141 Ausschluss

1 Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn ein abgelehnter Antrag neuerdings beim Gericht gestellt werden kann.
SRSZ 1.2.2010 33
2 Beschlüsse, die das Gericht während der Hauptverhandlung erlassen hat, können nur mit der gegen das Urteil ein gelegten Berufung oder Nichtigkeitsbe- schwerde angefochten werden.

§ 141a 114 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hemmt den Vollzug nur, wenn dies von der Beschwerdeinstanz verfügt wird.

§ 142 Verfahren

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Gerichtsordnung.

3. Die Berufung

§ 143 115 Zulässigkeit

Die Berufung ist zulässig gegen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen.

§ 144 Aufschiebende Wirkung

Die Berufung hemmt Rechtskraft und Voll streckbarkeit des Urteils im Umfang der Berufungsanträge.

§ 145 Umfang der Überprüfung

Das Kantonsgericht überprüft Verfahren und Entscheid der ersten Instanz im Rahmen der Berufungsanträge.

§ 146 116 Frist und Form

1 Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils schriftlich bei der ersten Instanz zu erklären.
2 In der Eingabe ist zu erklären, welche Abänderungen des angefochtenen Ent- scheides und welche Beweisergänzungen im Berufungsverfahren verlangt wer- den.
3 Die Berufungserklärung ist mit den Akten und allfälligen Bemerkungen unver- züglich an die Berufungsinstanz weiterzuleiten, unter Mitteilung an die andern Parteien.

§ 147 117 Prüfung der Berufungserklärung, Anschlussberufung

1 Findet der Präsident des Kantonsgerichtes die Voraussetzungen der Berufung als nicht erfüllt, weist er sie zurück und setzt eine kurze Frist an zur Erklärung, ob an der Berufung festgehalten werde.
34
2 Wird an der Berufung festgehalten und erwe den andern Parteien das Recht einzuräumen, sich innert zehn Tagen der Beru- fung anzuschliessen.
3 Wird die Berufung vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgezogen, fällt auch die Anschlussberufung dahin.

§ 148 118 Verfahren

1 Für das Verfahren vor Kantonsgericht gelten vorbehältlich der Berufungsbe- stimmungen diejenigen über das Verfahren vor erster Instanz.
2 Der Gerichtspräsident kann im Berufungsverfahren das schriftliche Verfahren anordnen: a) bei Berufungen gegen nachträgliche gerichtliche Entscheide; b) in weiteren Fällen, wenn der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft zustim- men. In diesen Fällen wird in der Regel ei n einfacher Schriftenwechsel angesetzt.

§ 149 Beweisaufnahme, neue Beweismittel

1 Beweisaufnahmen werden nicht wieder holt, wenn es sich nicht um wichtige Feststellungen oder um die Behebung wesentlicher Widersprüche handelt.
2 Neue Beweismittel sind zulässig. Mit der Durchführung der neuen Beweis- aufnahmen kann der Untersuchungsrichter beauftragt werden. Die Parteien sind zur Teilnahme vorzuladen. Haben sie nicht teilgenommen, ist ihnen vom Beweisergebnis vor der Hauptverhandlung Kenntnis zu geben.

§ 150 119 Dispens vom Erscheinen: Ausbleiben des Berufungsklägers

1 Der Präsident kann Parteien, deren Anwesenheit vor Kantonsgericht nicht erforderlich ist, vom Erscheinen befreien.
2 Hat der Präsident den Berufungskläger vom persönlichen Erscheinen nicht befreit und bleibt dieser der Verhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, wird die Berufung abgeschrieben.

§ 151 120 Rückweisung an die Vorinstanz

Eine Rückweisung an die erste Instanz findet nur statt, wenn diese über einen Anklagepunkt nicht entschieden hat und eine Partei die Rückweisung beantragt, oder wenn ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt.

4. Die Nichtigkeitsbeschwerde

§ 152 Zulässigkeit

Gegen Urteile, die nicht der Berufung unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwer- de an das Kantonsgericht zulässig, wenn geltend gemacht wird, das angefochte- ne Urteil beruhe:
SRSZ 1.2.2010 35 a) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, b) auf einer aktenwidrigen oder w illkürlichen tatsächlichen Annahme, c) auf einer Verletzung materiellen Rechts.

§ 153 Aufschiebende Wirkung, Umfang der Überprüfung

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt di e Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils im Umfang der Beschwerdeanträge.
2 Das Kantonsgericht überprüft Verfahren und Entscheid der ersten Instanz im Rahmen der Beschwerdeanträge.

§ 154 121 Frist und Form

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begrün- deten Urteils bei der ersten Instanz schriftlich und begründet einzureichen.
2 Die Beweismittel sind zu bezeichnen.
3 Die Beschwerdeschrift ist mit den Akten und allfälligen Gegenbemerkungen unverzüglich an die Beschwerdeinstanz we iterzuleiten, unter Mitteilung an die andern Parteien.

§ 155 Verfahren

1 Ist die Nichtigkeitsbeschwerde verspäte t eingereicht worden oder enthält sie keine Begründung, tritt das Kantonsgericht nicht darauf ein.
2 Erscheint die Nichtigkeitsbeschwerde sofort nach Eingang der Akten als unbe- gründet, entscheidet das Kantonsgericht, ohne die Gegenpartei und die Vorin- stanz anzuhören. Andernfalls ist sie diesen zur Vernehmlassung unter Fristanset- zung mitzuteilen.

§ 156 Rechtsfolgen

1 Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, auf und entscheidet in der Sache selbst, wenn der Angeklagte freizusprechen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 In den andern Fällen wird die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die rechtliche Begründung des Entscheides des Kantonsgerichtes ist verbindlich.

5. Die Revision

§ 157 122 Voraussetzungen

Ein rechtskräftig erledigtes Strafverfa hren kann jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn a) Tatsachen oder Beweise vorliegen, die der entscheidenden Behörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder in Verbin- dung mit einer früher festgestellten Tatsache geeignet sind, einen Frei- spruch, eine mildere Beurteilung oder eine Verurteilung herbeizuführen.
36 b) durch eine Straftat auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt wurde, c) seit Erlass des Entscheides ein anderer ausgefällt wurde, der mit dem frühe- ren unvereinbar ist, d) der Entscheid einer internationalen Behörde es erfordert.

§ 157a 123 Berechtigung

1 Die Revision kann vom Verurteilten, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwalt- schaft und dem Opfer unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Opferhilfegesetzes verlangt werden.
2 Zugunsten des Verurteilten können nach dessen Ableben auch der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie bis und mi t zweitem Grad oder bei deren Fehlen die Geschwister die Revision verlangen.

§ 157b 124 Frist und Tragweite

1 Die Revision ist an keine Frist ge bunden. Zuungunsten eines Freigesprochenen oder Verurteilten kann sie nur verlangt werden, wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist.
2 Die Revision erstreckt sich von Gesetzes wegen auf alle Beteiligten der strafba- ren Handlung, die Gegenstand des Urteils war und wofür Revision verlangt wird.

§ 157c 125 Form und Wirkung

1 Das Gesuch ist beim Kantonsgericht einzureichen. Die Revisionsgründe und die Beweismittel sind anzugeben.
2 Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Präsident dies ver- fügt.

§ 157d 126 Verfahren

a) Im allgemeinen
1 Erweist sich das Gesuch nicht zum vornherein als unbegründet, so ordnet der Präsident die zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Erhebungen und Beweis- aufnahmen an. Er kann den Untersuchungsrichter mit der Durchführung be- trauen.
2 Der Präsident kann schon vor dem Entscheid des Kantonsgerichtes die einst- weilige Freilassung des Verurteilten verfügen oder die Untersuchungshaft anord- nen.

§ 157e 127 b) Vernehmlassung

1 Sind die Erhebungen oder Beweisaufnahmen durchgeführt, so setzt der Präsi- dent den Parteien eine Frist zur Vernehmlassung und Einreichung schriftlicher Anträge.
2 Zu diesem Zwecke sind den Parteien die Akten aufzulegen.
SRSZ 1.2.2010 37

§ 157f 128 c) Entscheid:

aa) Mündliche Verhandlung
1 Hierauf entscheidet das Kantonsgericht über das Gesuch.
2 Über die Revision eines Strafbefehls od er einer Strafverfügung entscheidet der Kantonsgerichtspräsident.
3 Auf Begehren einer Partei kann eine mündliche Verhandlung angeordnet wer- den. Es ist der Gegenpartei freigestellt, persönlich vor Gericht zu erscheinen oder schriftliche Anträge einzureichen.

§ 157g 129 bb) Zugunsten des Verurteilten

Sofern die Revision zugunsten des Verurteilten erfolgt, kann das Kantonsgericht sofort das Urteil fällen.

§ 157h 130 cc) Übrige Fälle

In den übrigen Fällen entscheidet das Kantonsgericht, ob die Sache an die Untersuchungsbehörde oder zur neuen Hauptverhandlung an das erstinstanzli- che Gericht zu weisen ist.

§ 157i 131 dd) Weiteres Verfahren

Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung. VII. Teil Der Vollzug

1. Der Vollzug der Strafen und Massnahmen

§ 158 Bundesrecht

Soweit das Bundesrecht für den Vollzug von Strafen und Massnahmen Erleichte- rungen gestattet, können die Vollzugsbehörden diese anwenden.

§ 159 132 Vollstreckbarkeit, Vollzugsbehörden

1 Vollstreckbar sind rechtskräftige Entsch eide. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen über die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln.
2 Das zuständige Departement vollzieht die rechtskräftigen Entscheide des Kan- tonsgerichtes, des kantonalen Strafgerichtes, des kantonalen Jugendgerichtes, des Staatsanwaltes, der Jugendanwälte, der kantonalen Untersuchungs- und Einzelrichter sowie die nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (lRSG) vollstreckbar erklärten ausländischen Strafentscheide. Das Verkehrsamt vollzieht das Fahrverbot nach Art. 67b des Strafgesetzbuches.
38
3 Die Bezirksämter vollziehen die andern Entscheide.
4 Veröffentlichungen und Mitteilungen an die Strafregisterbehörden besorgen die Gerichtskanzleien.

§ 159a 133 Vorzeitiger Antritt des Straf- und Massnahmevollzugs

1 Auf Ersuchen des Angeschuldigten, der eine Freiheitsstrafe oder eine freiheits- entziehende Massnahme zu erwarten hat, kann die im Strafverfahren zuständige Instanz den vorzeitigen Antritt des Straf- oder Massnahmevollzugs anordnen. Sie macht den Angeschuldigten auf diese Möglichkeit aufmerksam, sobald es der Verfahrensstand erlaubt.
2 Mit der Verfügung und den notwendigen Informationen über den Angeschuldig- ten geht die Zuständigkeit für erstinstanzliche Entscheide über die Vollzugsmo- dalitäten an die Strafvollzugsbehörde über. Es gilt das ordentliche Vollzugsrecht.
3 Haftbeschwerden im Sinne von § 28 und Haftentlassungsgesuche im Sinne von § 32 Abs. 3 bleiben jederzeit möglich.

§ 160 134 Rechtsmittel

Verfügungen der Strafvollzugsbehörden können innert zehn Tagen seit Zustel- lung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

§ 161 135 Zeitpunkt

1 Strafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen.
2 In begründeten Fällen kann der Vollzug aufgeschoben werden.

§ 162 Anstalten

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Anstal ten, in denen die Freiheitsstrafen und Massnahmen vollzogen werden.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, mi t ausserkantonalen staatlichen und priva- ten Anstalten Vereinbarungen über den Vollzug von Strafen und Massnahmen zu treffen.

§ 163 136 Geldstrafen und Bussen

1 Der Vollzug der Geldstrafen und Bussen erfolgt nach den Art. 35 ff. und
106 ff. des Strafgesetzbuches.
2 Die Vollzugsbehörde wird mit dem Voll zug der Ersatzfreiheitsstrafe beauftragt.

§ 164 137 Vollzugskosten

1 Die Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme trägt der Staat.
SRSZ 1.2.2010 39
2 Die verurteilte Person hat diese Kosten zu ersetzen, soweit dadurch ihre Reso- zialisierung nicht gefährdet wird. Vorbehalten bleiben Art. 380 des Strafgesetz- buches und Art. 43 des Jugendstrafgesetzes.

§ 165 138

§ 166 139 Anfall von Geldstrafen, Bussen und Einziehungen

1 Die durch kantonale Gerichte oder Behörden ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen werden zuhanden des Kantons, die übrigen zuhanden des Bezirks einge- zogen, soweit nicht eine abweichende Regelung besteht.
2 Die gleiche Regelung gilt für den Erlö s aus eingezogenen Gegenständen, verfal- lenen Sicherheitsleistungen, Geschenken oder anderen Zuwendungen, soweit er nicht dem Geschädigten oder dem Opfer zuerkannt wurde.

§ 167 140 Vollzugsverfügung nach StGB

1 Die Vollzugsbehörde ist zuständig für Entscheide, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind.
2 Sie ist namentlich zuständig zum Erlass von Verfügungen a) zur Anordnung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 5); b) gemäss Art. 95 Abs. 4, sofern die Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe angeordnet oder die Weisungen erteilt hat (Art. 62a Abs. 6); c) zur bedingten Entlassung und Aufhebung der Massnahme (Art. 62d); d) zur vorübergehenden stationären Platzierung (Art. 63 Abs. 3); e) zur Fortsetzung oder Aufhebung der Behandlung (Art. 63a Abs. 1 und 2); f) zum Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 3); g) zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Entscheid gemäss Art. 95 Abs. 4 (Art. 64a Abs. 4 und Art. 64b); h) zur Einschränkung oder Aufhebung des Berufsverbots (Art. 67a Abs. 3 bis
5); i) zur Bestimmung der Vollzugsform für Freiheitsstrafen (Art. 77 ff.); j) zur bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86).
3 Für den Vollzug gemeinnütziger Arbeit (Art. 375) kann der Regierungsrat eine besondere Verwaltungsstelle oder Institution bestimmen.

§ 168 141 Verfahren

1 Für den Straf- und Massnahmevollzug, nachträgliche gerichtliche Entscheide oder Begnadigungen kann die Untersuchungsbehörde mit der Durchführung von Beweismassnahmen beauftragt werden.
2 Soweit solche Entscheide nicht von Amtes wegen zu treffen sind, ist es Sache des Gesuchstellers, die erforderlichen Unterlagen zu nennen.
3 Ist der Entscheid nach freiem Ermessen zu treffen, wird der Verurteilte unter Fristansetzung zur Vernehmlassung aufgefordert. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
40

2. Strafregister

§ 169 142 Registerbehörden

Über die Führung des Strafregisters erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

§ 170 143

3. Bewährungshilfe

144

§ 171 145 Zuständigkeit

Der Regierungsrat bezeichnet die für die Durchführung der Bewährungshilfe zuständige Verwaltungsstelle oder Institut ion. Er kann dieser weitere Aufgaben übertragen.

4. Begnadigung

§ 172 146 Zuständigkeit

Das Recht der Begnadigung wird ausgeübt: a) bei Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidi- gung und bei Straftaten, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang stehen, vom Kantonsrat, b) in den übrigen Fällen von der zuständigen Kommission des Kantonsrates.

§ 173 147 Einleitung

1 Begnadigungsgesuche sind an das zuständige Departement zu richten.
2 Das zuständige Departement holt die Ak ten des Strafverfahrens, die Stellung- nahme der Vollzugsanstalt sowie des Gerichts, das in der Sache selbst geurteilt hat, ein. Es leitet das Begnadigungsgesuch zusammen mit den Akten an die Begnadigungsbehörde weiter.

§ 174 148 Wirkung

1 Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug des Urteils nicht.
2 Das zuständige Departement kann die Vollstreckung aufschieben, wenn das Begnadigungsgesuch nicht aussichtslos erscheint.

§ 175 149 Verfahren

1 Die Begnadigungsbehörde prüft bei Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung und bei Straftaten, die mit einem solchen Verbre-
SRSZ 1.2.2010 41 chen oder Vergehen in Zusammenhang stehen, das Gesuch und stellt dem Kan- tonsrat begründeten Antrag, ob und in welchem Umfang dem Gesuch entspro- chen werden soll.
2 Der Kantonsrat entscheidet über das Begnadigungsgesuch in geheimer Ab- stimmung. Eine Diskussion findet nicht statt.
3 In den übrigen Fällen entscheidet die Begnadigungsbehörde endgültig.
4 Die Vorschriften der Gerichtsordnung über den Ausschluss und die Ablehnung von Behördemitgliedern und Funktionären gelten sinngemäss auch für das Be- gnadigungsverfahren.

§ 176 Umfang des Gnadenerlasses, strafrechtliche Folgen

1 Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.
2 Wird die Begnadigung bedingt ausgesprochen, bestimmt die Begnadigungsbe- hörde dem Begnadigten eine Probezeit von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

§ 177 Zivilrechtliche Folgen

Die Begnadigung hat keinen Einfluss auf die Prozesskosten und die zivilrechtli- chen Folgen der strafbaren Handlung.

5. Der Vollzug der Ordnungsbussen, Kosten und Entschädigungen

§ 178 150 Ordnungsbussen

Die Ordnungsbussen sind von der Instanz zu vollziehen, die den Entscheid ge- fällt hat.

§ 179 Betreibung, Verzicht

1 Die Vollstreckung einer Verpflichtung auf Geldzahlung oder auf Sicherheits- leistung richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs.
2 Erscheint dieses Vorgehen wegen Za hlungsunfähigkeit von vorneherein aus- sichtslos, so kann auf den Vollzug verzichtet werden. Vlll. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 180 151 Übergangsbestimmung

Auf hängige Strafprozesse ist mit Ausn ahme der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen bereits gefällte Entscheide das neue Recht anwendbar. Vorbehalten blei- ben die jeweiligen bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen.
42

§ 180a 152

§ 181 153 Vollzugserlasse

a) des Kantonsrates

§ 182 154 b) des Regierungsrates

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsverordnungen, insbesondere zur gerichtlichen Polizei, zum Strafregister und zum Straf- und Massnahmen- vollzug.

§ 183 155 Anpassung eines Erlasses

Die Verordnung über die Kantonspolizei (Polizeiverordnung) 156 vom 22. März
2000 wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 3 Satz 2

3 ... Sie ist nach Wegfall des Grundes, spätestens nach 24 Stunden, oder wenn die Voraussetzungen von § 29a Abs. 1 der Strafprozessordnung gegeben sind nach 48 Stunden, zu entlassen oder der richterlichen Behörde oder der Frem- denpolizei zuzuführen.

§ 184 Referendum, Veröffentlichung

1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten 157 in die Gesetz- sammlung aufgenommen.

§ 185 Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Übergangsbestimmung zur Revision vom 1. Dezember 1988 Die beim Inkrafttreten der revidierten Verordnung hängigen Strafprozesse sind, sofern Anklage erhoben ist, nach den Bestimmungen der bisherigen Strafpro- zessordnung zu Ende zu führen.
1 GS 16-509 mit Änderungen vom 3. Februar 1982 (GS 17-354), vom 24. Februar 1983 (GS
17-392), vom 1. Dezember 1988 (GS 17-817) , vom 12. Mai 1993 (GS 18-340), vom 16. September 1998 (GS 19-324), vom 29. Mai 2002 (AnwV; GS 20-224), vom 16. Oktober 2002 (GS 20-283), vom 27. November 2003 (GS 20- 443), vom 15. Februa r 2006 (Rechts pflegeer- lasse; GS 21-61b) und vom 18. Februar 2009 (KOBV, GS 22-60b).
2 SRSZ 100.000.
3 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Februar 2009.
4 Abs. 2 neu eingefügt am 1. Dezember 1988, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
SRSZ 1.2.2010 43
5 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 15. Februar 2006.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 1. Dezember 1988 und Abs. 2 in der Fassung vom 15. Februar

2008.

7 Fassung vom 16. Oktober 2002.
8 Fassung vom 15. Februar 2006 (Abs. 4 und 5 neu).
9 SR 313.0.
10 Fassung vom 15. Februar 2006 (Abs. 2 und 3 neu).
11 Aufgehoben am 16. Oktober 2002.
12 Fassung vom 16. Oktober 2002.
13 Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
14 Fassung vom 16. Oktober 2002.
15 Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
16 Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
17 Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
18 Bst. b und d (neu) in der Fassung vom 12. Mai 1993.
19 SR 312.5.
20 Abs. 2 aufgehoben am 16. Oktober 2002; bish erige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
21 Abs. 2 Bst. b, c in der Fassung vom 1. De zember 1988; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs.
3 aufgehoben am 29. Mai 2002.
22 Fassung vom 16. Oktober 2002.
23 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Mai 1993.
24 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Mai 1993 und Ab s. 2 in der Fassung vom 15. Februar 2006.
25 Fassung vom 16. Oktober 2002 (Abs. 3 bis 5 neu).
26 Fassung vom 16. Oktober 2002.
27 Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
28 Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
29 Abs. 1 Bst. c und d (neu) in der Fassung vom 1. Dezember 1988 sowie Bst. a in der Fassung vom 15. Februar 2006.
30 Neu eingefügt am 1. Dezember 1988.
31 Abs. 1 in der Fassung vom 16. Oktober 2002 (Satz 2 neu).
32 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
33 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 1. Dezember 1988.
34 Abs. 1 in der Fassung vom 16. Oktober 2002 (Satz 3 neu).
35 Neu eingefügt am 1. Dezember 1988.
36 Abs. 3 in der Fassung vom 15. Februar 2006.
37 Fassung vom 1. Dezember 1988.
38 Neu eingefügt am 1. Dezember 1988.
39 Fassung vom 1. Dezember 1988.
40 Abs. 3 in der Fassung vom 15. Februar 2006.
41 Fassung vom 12. Mai 1993.
42 Fassung vom 24. Februar 1983.
43 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 16. Oktober 2002; Abs. 4 (neu) in der Fassung vom 27. No- vember 2003.
44 Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafve rfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003, BBl 2003 4436 ff.
45 Abs. 1 in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
46 Fassung vom 16. Oktober 2002.
47 Neu eingefügt am 27. November 2003.
44
48 BBl 2003 4465 ff.
49 Aufgehoben am 16. Oktober 2002.
50 Abs. 2 neu eingefügt am 16. Oktober 2002; bisherige Abs. 2 - 4 werden zu Abs. 3 - 5.
51 Abs. 3 neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
52 Fassung vom 12. Mai 1993.
53 Abs. 2 in der Fassung vom 1. Dezember 1988 und Abs. 3 in der Fassung vom 16. Oktober

2002.

54 Neu eingefügt am 12. Mai 1993.
55 Untertitel (neu) und § 48 Fassung vom 1. Dezember 1988.
56 Untertitel (neu) und § 48 Fassung vom 1. Dezember 1988.
57 Fassung vom 1. Dezember 1988.
58 Fassung vom 16. Oktober 2002.
59 Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
60 Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 1. Deze

4.

61 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Mai 1993.
62 Überschrift, Abs. 1 – 3 in der Fassung vom 16. Oktober 2002; bisheriger Abs. 3 wird zu Abs.

4.

63 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 12. Mai 1993 und Abs. 3 in der Fassung vom 16. Oktober

2002.

64 Fassung vom 1. Dezember 1988.
65 Abs. 2 in der Fassung vom 27. November 2003.
66 Abs. 3 aufgehoben am 16. Oktober 2002.
67 Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
68 Abs. 1 aufgehoben am 16. Oktober 2002; bish erige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.
69 Fassung vom 16. Oktober 2002 (Abs. 4 neu).
70 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
71 Abs. 2 neu eingefügt am 16. Oktober 2002; bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
72 Fassung vom 16. Oktober 2002.
73 Fassung vom 16. Oktober 2002.
74 Fassung vom 16. Oktober 2002.
75 Aufgehoben am 16. Oktober 2002.
76 Abs. 1 in der Fassung vom 1. Dezember 1988.
77 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
78 Abs. 2 aufgehoben am 16. Oktober 2002.
79 Abs. 2 in der Fassung vom 1. Dezember 1988.
80 Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 12. Mai 1993.
81 Abs. 4 neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
82 Abs. 2 in der Fassung vom 12. Mai 1993.
83 Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 1. Deze

3.

84 Abs. 1 in der Fassung vom 15. Februar 2006.
85 Aufgehoben am 16. Oktober 2002.
86 Abs. 2 in der Fassung vom 1. Dezember 1988.
87 Fassung vom 15. Februar 2006.
88 Abs. 2 in der Fassung vom 16. Oktober 2002; Abs. 1, 3 bis 6 und 9 in der Fassung vom 15. Februar 2006.
89 Fassung vom 15. Februar 2006.
90 Abs. 1 in der Fassung vom 15. Februar 2006; Abs. 2 in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
SRSZ 1.2.2010 45
91 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 16. Oktober 2002; Abs. 1 und 3 (neu) in der Fassung vom 15. Februar 2006.
92 Neu eingefügt am 16. Oktober 2002.
93 Abs. 1 in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
94 Fassung vom 1. Dezember 1988.
95 Abs. 4 neu eingefügt am 1. Dezember 1988.
96 Fassung vom 15. Februar 2006; bisherige Abschnittstitel werden aufgehoben.
97 Fassung vom 15. Februar 2006 (Abs. 2 neu).
98 Fassung vom 15. Februar 2006.
99 Abs. 1 in der Fassung vom 16. Oktober 2002.
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113 zember 1988 und Abs. 2 in der Fassung vom 15. Februar 2006.
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137 und Abs. 2 in der Fassung vom 15. Februar

2006.

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139 Mai 1993.
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22. April 1983 (Abl 1983 330), vom 1. Dezember 1988 am 1. Februar 1989 (GS 17-826), vom

12. Mai 1993 am 1. August 1993 (GS 18-342), vom 16. September 1998 am 1. Dezember

1998 (Abl 1998 1332), vom 29. Mai 2002 am 1. September 2002 (Abl 2002 1346), vom 16. Oktober 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2059), vom 27. November 2003 (ohne §§ 38 Abs.
4 und 41a) am 1. Februar 2004 (Abl 2004 42) bzw. am 1. Januar 2005 (§§ 38 Abs. 4 und 41a; Abl 2004 2098), vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090) und vom 18. Februar 2009 am 1. September 2009 (Abl 2009 1986).
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