Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Inf... (631.414)
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Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik

SRSZ 1.2.20 23 1 und Informatik 1 (Vom 15. Februar 2018) Der Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Schwyz, gestützt auf § 16 Abs. 2 Bst. k de s Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2012 2 , sowie auf die Vereinbarung der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ) , der Univer- sität Zürich (UZH) , der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH Luzern) und der Hochschule Luzern (HSLU) vom 20. Dezember 2017, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt das Anmelde- und Zulassungs verfahren, das Prüfungs - und Promotionswesen, die Gebühren und das Disziplinarwesen des Joint Degree Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik der PHSZ , der UZH , der PH Luzern und der HSLU .
2 Es gilt für an der PHSZ für diesen Masterstudiengang immatrikulierte Studie- rende unter Vorbehalt von Abs. 3 .
3 die Module, die von der PHSZ verantwortet werden. Für die Module, die an den anderen Trägerin- stitutionen durchgeführt werden, gelten die jeweiligen Bestimmungen dieser In- stitutionen.

§ 2 3

II. Zulassung und Anmeldung

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

1 Zum Masterstudiengang in Fachdidaktik Medien und Informatik wer einen der folgenden Abschlüsse vorweist : a) Bachelor - oder Masterabschluss in Medien- und Kommunikationswissenschaf- ten oder in Informatik oder in Erziehungswissenschaften; b) Bachelorabschluss in Pre- /Primary Education oder Secondary Education; c) Masterabschluss in Secondary Education
2 Eine Zulassung ist «sur dossier» möglich, wenn ein mit den in Abs. 1 genannten Abschlüssen gleichwertiger schweizerischer oder ausländischer Abschluss vor- liegt.
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§ 4 Bedingungen und Auflagen

Je nach Vorbildung (Abschlüsse gemäss § 3) können von der Studiengangsleitung Ergänzungsleistungen definiert werden, die vor Studienbeginn erfüllt sein (Bedin- gungen) oder während des Studiums absolviert werden müssen (Auflagen).

§ 5 Leumund

Alle Bewerbende verfügen über einen guten Leumund. Die Zulassung kann wegen strafrechtlicher Vergehen verweigert werden.

§ 6 4 Zulassungs - und Aufnahme entscheid

1 Der Lenkungsausschuss zum Masterstudiengang beschliesst über die Zulassung.
2 Über die Aufnahme entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ).
3 In Bezug auf die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gelten das Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse der EDK vom 27. Oktober 2006 und die Empfehlungen von swissuniversities zur Bewer- tung ausländischer Reifezeugnisse.

§ 7 5 Anmeld everfahren

1 Bewerbende haben sich bei der Pädagogischen Hochschule Schwyz mittels An- meldeformular innerhalb der publizierten Anmeldefrist anzumelden.
2 Der Anmeldung sind beizulegen: a) Motivationsschreiben; b) Lebenslauf mit vollständiger Darstellung des bisherigen Bildungsgangs und der beruflichen Tätigkeiten und Foto; c) Nachweise über die erworbenen Ausbildungsabschlüsse; d) Exmatrikulationsbestätigung, falls die oder der Bewerbende bereits an einer Hochschule eingeschrieben war.
3 In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
4 Neben der allgemeinen Anmeldung für den Studiengang ist für jedes Modul eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldungen erfolgen je nach Modul zentral über die PHSZ oder durch die Studierenden selbst an der betreffenden Hochschule.
5 Die Abmeldemodalitäten für die Module richten sich nach den Bestimmungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet. Die Abmeldung für den Studien- gang erfolgt zentral an der PHSZ und hat innerhalb der publizierten Abmeldefrist zu erfolgen. III. Studi engang

§ 8 Gliederung

Der Masterstudiengang gliedert sich in drei Studienbereiche:
SRSZ 1.2.20 23 3 - Fachdidaktische Studien; - Fachwissenschaftliche Studien bestehend aus den zwei Teilbereichen Me- dien- und Kommunikationswissenschaft und Informatik; - Erziehungswissenschaftliche Studien.

§ 9 European Credit Transfer System (ECTS)

1 Alle Ausbildungsteile werden gemäss dem European Credit Transfer System mit- tels Credit Points (CP) erfasst.
2 Ein CP entspricht einer Studienlei stung von 25 bis 30 Arbeitsstunden.
3 Die Anzahl CP bzw. der zeitliche Aufwand pro Ausbildungsteil wird im Studien- plan bzw. Ausbildungsplan ausgewiesen.
4 CP werden erfasst, wenn die für ein Modul definierte Modulprüfung als mindes- tens genügend bzw. erfüllt bewertet worden ist.

§ 10 6 Umfang und Dauer

1 Der Masterstudiengang umfasst mindestens 9 0 CP.
2 Je nach Vorbildung sind zusätzlich bis zu 60 CP an Ergänzungsleistungen (Auf- lagen) zu erbringen.
3 Der Masterstudiengang ist berufsbegleitend angelegt und dauert mindestens 6 Semester (exklusive Auflagen). Das Studium kann maximal auf 12 Semester ver- längert werden (inklusive Auflagen). Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung PHSZ kann in begründeten Fällen (Studienunterbruch wegen Krankheit oder Un- fall etc.) Ausnahmen bewilligen.
4 Studierende können sich vom Studiengang beurlauben lassen, dabei zählen die Semester während der Beurlaubung zur gesamten Studiendauer von 12 Semes- tern.
5 Bei einer Exmatrikulation zählen die Semester nicht zur gesamten Studiendauer, dafür muss bei einer späteren erneuten Immatrikulation das Zulassungsverfahren wieder durchlaufen werden.

§ 1 1 Anrechnung von Studienleistungen

Die Studierenden können bei der Zulassung zum Studi engang die Anerkennung ihrer auf Tertiärniveau bereits erbrachten Studienleistungen beantragen. Die Pro- grammleitung des Masterstudiengangs entscheidet , unter Einbezug der Studien- gangs - und Bereichsleitungen, über die Anerkennung dieser Leistungen und den Erlass oder die Substitution von entsprechenden Studienanteilen .

§ 1 2 7 Studienplan und Ausbildungsplan

1 Der Studienplan definiert die Inhalte und Ziele der Ausbildung sbereiche und -module und enthält den Ausbildungsplan.
2 Der Ausbildungsplan beinhaltet a) die Liste der Ausbildungsmodule; b) die Anzahl Credit Points pro Modul .
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3 Der Studienplan der Ausbildungs plan werden vom Lenkungsausschuss er- stellt und vom Hochschulrat der PHSZ verabschiedet .

§ 1 3 Praktische Ausbildung

Der Lenkungsausschuss erstellt für di e Praktische Ausbildung separate Richtli- nien. Sie werden vom Rektor der PHSZ erlassen. IV. Prüfungs - und Promotionswesen

§ 1 4 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Module innerhalb des Pf licht - und Wahlpflichtbereichs werden mit einer Modulprüfung abgeschlos sen.
2 Eine Modulprüfung ist ein im Studium erbrachter Nachweis über das Erreichen von festgesetzten Wissens - und Kompetenzzielen.
3 Für die Leistungsbeurteilungen gelten folgende Standards: a) kriterienorientierte transparente Bewertung; b) Orientierung an definierten Wissens - und Kompetenzzielen; c) Durchführung innerhalb klar definierter Organisationsstrukturen.
4 Erfüllte oder mit einer genügenden Note abgeschlossene Modulprüfungen sind die Voraussetzung für die Kreditierung von Modulen.
5 Die jenige Institution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und den Inhalt von Modul , die Anforderungen für deren Bestehen sowie die Wiederholung.
6 Wird ein Prüfungstermin ohne schwerwiegenden Grund versäumt oder eine Prü- fungsarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Modulprüfung als nicht bestan- den. Sind Krankheit oder Unfall der Grund für das Versäumnis , muss bis spätes- tens 5 Tage nach der verpassten Prüfung ein Arztzeugnis eingereicht werden.

§ 1 5 Leistungsbewertung

1 Die Leistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet und erfolgen auf einer Skala von 6 bis 1 mit ganzen und halben Noten. 6 ist die beste, 1 ist die geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten für genügende Leistungen (sehr gut, gut, ge- nügend), Noten unter 4 für ungenügende Leistungen (ungenügend, schwach, sehr schwach).
2 In ausgewählten Modulen können die Leistungen der Studierenden auch mit „erfüllt/nicht erfüllt“ beurteilt werden.
3 Die Dozierenden unterstützen den Lernprozess der Studierenden durch formati ve Rückmeldungen. Diese können in verschiedenen Formen erfolgen.
4 Formative Rückmeldungen sind interne Daten. Sie dienen Ausbildungszwecken und haben keine Referenzfunktion nach aussen.
5 Leistungen werden von den zuständigen Dozierenden bewertet. Promotionsent- scheide werden von der Programmleitung verfügt.
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§ 1 6 Gesamtbewertung

1 Im Master diplom wird eine Gesamtnote angegeben. Die se ergibt sich aus dem nach Credit Points gewichteten Notenm ittel aller für den Masterabschluss erfor- derlichen, benoteten Module.
2 Das Mittel der Noten wird nach der nächsten halben oder ganzen Zahl gerundet . Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, wird aufgerundet.
3 Jedes Modul muss mindestens die Note 4 oder ein „erfüllt“ ausweisen. Kom- pensationen sind nicht möglich. Für die Wiederholung ungenügender Module gel- ten die in § 20 aufgeführten Bedingungen.
4 Noten angerechneter Vorleistungen werden in der Gesamtnote nicht berücksich- tigt.

§ 1 7 8 Master arbeit

1 Die Studierenden müssen eine eigenständige schriftliche Masterarbeit im Um- fang von 30 CP erstellen.
2 Sie muss für den Studienabschluss fristgerecht einger eicht und mindestens mit der Note 4 bewertet sein.
3 Die Anmeldung zur Masterarbeit ist einmal pro Jahr möglich. Die Arbeit ist bis zu dem durch die Studiengangsleitung gesetzten Abgabetermin einzureichen.
4 Wird die Master arbeit ohne Vorliegen schwerwiegenden Gründe, namentlich Krankheit oder Unfall, nicht innert der festgelegten Frist eingereicht, gilt sie als nicht bestanden und muss auf den nächstmögliche n Abgabetermin eingereicht werden.
5 Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, namentlich Krankheit oder Unfall, kann der Abgabezeitpunkt der Masterarbeit einmalig verlängert werden. Die Modalitä- ten dazu sind im Leitfaden zur Masterarbeit geregelt.
6 Die Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.
7 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten stehen grundsätzlich den Studie- renden zu.
8 Weitere Bestimmungen sind im Leitfaden Masterarbeit in Fachdidaktik Medien und Informatik festgehalten.

§ 1 8 Studienabschluss und Diplomierung

1 Der Titel «Master of Arts PHSZ UZH PHLU HSLU in Fachdidaktik Medien und Informatik» wird verliehen, wenn alle reglementarischen Bedingungen gemäss Studienplan erfüllt sind.
2 Für den Studienabschluss sind alle gemäss A usbildungsplan erforderlichen M o- dule im Umfang von m indestens 90 CP und allfäl zungsleistungen (Auflagen bis maximal 60 CP
3 Mindestens 60 CP inkl. Master arbeit müssen innerhalb des Joint Degree Mas- terstudiengangs erworben worden sein.
4 Folgende Dokumente werden ausgehändigt: a) die Master -Diplomurkunde (auf Deutsch und Englisch); b) das Abschlusszeugnis (auf Deutsch und mit englischer Übersetzung ergänzt); c) das Diploma Supplement (zweisprachig Deutsch/Englisch).
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§ 19 Unredlichkeit

1 Wer in einer Modulprüfung, bei schriftlichen Arbeiten oder bei der Masterarbeit unerlaubte Mittel einsetzt (z.B. Plagiarismus), hat die entsprechende Leistungs- überprüfung nicht bestanden.
2 Ein allenfalls bereits ausgestellter Nachweis von Studienleistungen wird als un- gültig erklärt. Es gelten die Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches.
3 Bei der Einreichung von schriftlichen Arbeiten und der Masterarbeit haben die Studierenden eine schri ftliche Redlichkeitserklärung abzugeben, mit der sie be- stätigen, dass sie die Arbeit selbstständig, nur mit den angegebenen Quellen, den erlaubten Hilfsmitteln und Hilfen verfasst und dass sie alle Zitate kenntlich ge- macht haben.

§ 20 9 Modulw iederholung

1 Eine ungenügende Modulprüfung kann maximal zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu absolvieren.
2 Eine Wiederholung kann sein: eine Nachbesserung, eine vollständige Prüfungs- wiederholung oder eine vollständige Prüfungswiederholung mit erneutem Modul- besuch. Über die Modalitäten der Wiederholung entscheiden die Dozierenden des jeweiligen Moduls.
3 Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.
4 Vorbehalten bleibt § 14 Abs. 5.

§ 2 1 Ausschluss

1 Eine definitiv ungenügende Modulnote führt zum Ausschluss aus dem Studien- gang.
2 Der Ausschluss wird durch die Programmleitung verfügt. Ein Wiedereintritt ist nicht mehr möglich. V. Gebühren

§ 22 Studiengebühren

Die Studiengebühren betragen gemäss Verordnung über die PHSZ : a) Einschreibegebühr Fr. 200. -- b) Studiensemestergebühr Fr. 650. --

§ 23 10 Weitere Gebühren

1 Es gelten folgende weitere Gebühren für den Masterstudiengang: a) Masterprüfung Fr. 400. -- b) Ausstellung des Diploms Fr. 220. -- c) Ausstellung von Duplikaten Fr. 200. --
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2 Geleistete Gebühren werden bei Abbruch des Studienganges in der Regel nicht zurückerstattet. Bei einer Beurlaubung sind die Studiengebühren weiterhin zu entrichten. Bei Studienunterbruch mit Exmatrikulation sind keine Gebühren ge- schuldet. Bei Wiederaufnahme des Studiums nach Exmatrikulation werden die Einschreibegebühren erneut erhoben.
3 Weitere allfällig anfallende Gebühren werden von jeder Trägerinstitution in Rech- nung gestellt.

§ 24 11 Zahlungspflicht, Erlass von Gebühren

1 Die Bezahlung der Einschreibe- und Studiengebühr ist Voraussetzung für die Aufnahme in das Studium.
2 Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Zulassung zur entsprechenden Prüfung.
3 In Härtefällen kann die Rektorin oder der Rektor PHSZ die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Davon ausgenommen sind die Einschreibegebühren. VI. Disziplinarordnung

§ 25 Disziplinarverstösse

Disziplinarverstösse sind Verstösse gegen Erlasse, Weisungen und Richtlinien der PHSZ, insbesondere fallen darunter: a) unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen; b) unredliche Verwendung fremder Arbeitsergebnisse; c) Nichtbeachtung von Urheber - und Datenschutzrechten; d) Störu ng von Veranstaltungen und Beei nträchtigungen des Betriebs ; e) Belästigungen oder Bedrohungen von Angehörigen oder Besuchern.

§ 26 Disziplinarmassnahmen

1 Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht anders gelöst werden, stehen fol- gende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung: a) mündliche Verwarnung mit interner Aktennotiz; b) schriftlicher Verweis; c) Androhung des Ausschlusses aus der Ausbildung; d) vorübergehender Ausschluss aus der PHSZ; e) definitiver Ausschluss aus der PHSZ.
2 Beim Besuch von Modulen der ander en Trägerinstitutionen bleibt deren Diszip- linarrecht vorbehalten.
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§ 27 12 Verfahren

1 Dozierende sind befugt, Disziplinarmassnahmen gemäss § 2
2 Die Prorektorin Ausbildung oder der Prorektor Ausbildung PHSZ kann Diszipli- narmassnahmen gemäss § 26 Bst. a bis b verfügen.
3 Die Rektorin oder der Rektor PHSZ kann Disziplinarmassnahmen gemäss § 26 Bst. a bis e verfügen. VII. Verfahrens - und Schlussbestimmungen

§ 28 13 Rechtspflege

1 Gegen Entscheide der Programmleitung, der Prorektorin Ausbildung oder des Prorektors Ausbildung PHSZ oder des Lenkungsausschusses des Masterstudien- gangs kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rek- torin oder beim Rektor der PHSZ erhoben werden.
2 Entscheide der Rekt orin oder des Rektors PHSZ können an den Hochschulrat der PHSZ und dessen Entscheide an den Regierungsrat des Kantons Schwyz wei- tergezogen werden. Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 14
3 Bei Verfügung en der ander en Trägerinstitutionen sind deren Bestimmungen zum Rechtsmittelverfahren anwendbar.

§ 29 15 Vollzug

Die Rektorin oder der Rektor PHSZ erlässt auf Antrag des Lenkungsausschusses die für den Vollzug notwendigen Weisungen und Richtlinien.

§ 30 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Es tritt per 1. März 2018 in Kraft. 16
1 GS 25 -20 mit Änderungen vom 7. Juli 2022 (GS 26 -87) .
2 SRSZ 631.410 .
3 Aufgehoben am 7. Juli 2022.
4 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Juli 2022.
5 Abs. 2 Bst. d neu eingefügt am, Abs. 4 und 5 in der Fassung vom 7. Juli 2022.
6 Abs. 3 und 4 in der Fassung vom, Abs. 5 neu eingefügt am 7. Juli 2022.
7 Abs. 2 Bst. c und d aufgehoben am 7. Juli 2022.
8 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung vom und Abs. 6 bis 8 neu eingefügt am 7. Juli 2022.
9 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 7. Juli 2022.
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13
SRSZ 1.2.20 23 9
.
15
16 2018 440; Änderungen vom 7. Juli 2022 am 1. August 2022 (Abl 2022 1940) in Kraft getreten.
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