Gesetz über die Finanzkontrolle (144.210)
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Gesetz über die Finanzkontrolle

SRSZ 1.2.20 23 1 (Vom 25. April 2012) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 80 der Kantonsverfassung, 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Stellung und Organisation

§ 1 Grundsatz

1 Die Finanzkontrolle ist das Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons.
2 Sie erbringt unabhängige und objektive Prüf - und Beratungsdienstleistungen, welche darauf ausgerichtet sind, finanzielle Risiken zu reduzieren, finanzielle Schäden zu vermeiden, Mehrwe rte zu schaffen und die Verwaltungsprozesse zu verbessern.
3 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

§ 2 Stellung

1 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständi g.
2 Sie unterstützt: a) die Staatswi rtschaftskommission bei der Ausübung der parlamentar ischen Finanzaufsicht; b) den Regierungsrat und die kantonalen Gerichte bei der Ausübung der finan- ziellen Diens taufsicht.
3 Sie ist administrativ dem Finanzdepartement zuge ordnet.
4 Sie verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, die ihrer Finanzauf sicht unterliegen, insbesondere auch mit dem Regierungsrat, den kantonalen Gerich ten sowie mit den Organen des Kantonsrates.

§ 3 3 Personal

1 Die Leitung der Finanzkontrolle wird einer in Finanzaufsichtsfragen ausgewie- senen Fachperson übertragen. Der Regierungsrat wählt den Leiter der Finanz- kontrolle auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
2 Die Wahl, Wiederwahl und Nichtwiederwahl sowie die vorzeitige Auflösung bedürfen der Bestätigung durch die Staatswirtschaftskommission.
3 Anstellungsbehörde für alle anderen Mitarbeitenden der Finanzkontrolle ist der Leiter der Finanzkontrolle.
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§ 4 Finanzen

1 Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat die Kreditbegehren der Finanzkontrolle unverändert zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
2 Über die vom Kantons rat bewilligten Kredite verfügt die Finanzkontrolle in eigener Kompetenz.
3 Kreditüberschreitungen bewilligt der Kantonsrat auf Antrag der Finanzkon- trolle.

§ 5 Qualitäts - und Leistungsbeurteilung

1 Der Regierungsrat beauftragt mit Zus timmung der Staatswirtschaftskommission eine externe Stelle mit der periodischen Qualitäts - und Leistungsbeurteilung sowie mit der Prüfung der Rechnung der Finanzkontrolle.
2 Die beauftragte Stelle gibt ihren vollständigen Bericht der Staatswirtschaft s- komm ission und dem Regierungsrat zur Kenntnis. II. Finanzaufsicht

§ 6 Allgemeine Aufgaben

1 Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Finanzkontrolle: a) die Einhaltung der geltenden Grundsätze zur ordnungsgemässen Rechnungs- legung zu prüfen; b) die Einhaltung der gelten den Grundsätze zur Haushaltsfüh rung zu prüfen; c) die internen Kontrollsysteme zu beurteilen; d) die Ordnungsmässigkeit der Daten über die Ausführung der Leistungsauftr ä- ge und die Einhalt ung der Globalbudgets zu prüfen; e) die Wirkungsevaluation der mit einem Leist ungsauftrag ausgestatteten Ver- waltungseinheiten vorzunehmen.
2 Die Prüfungstätigkeit durch die Finanzkontrolle orientiert sich an allgemein aner kannte n Grundsätzen.
3 Die Finanzkontrolle legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt es der Staatswirtschaf tskommission, dem Regierungsrat und den kantonalen Gerichten zur Kennt nis.

§ 7 Besondere Aufgaben

1 Die Staatswirtschaftskommission und der Regierungsrat können der Finanzkon- trolle besondere Prüfaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
2 Sie kann solche Prüfaufträge ablehnen, wenn dadurch die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogrammes oder ihre Unabhängigkeit g efährdet ist.
3 Sie führt das Sekretariat der Staatswirtschaftskommission.
4 Sie darf nicht mit kantonalen Vollzugsaufgaben beauftragt wer den. Aufgaben aus Bundesrecht bleiben vorbehalten.
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§ 8 Aufsichtsbereich

1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen: a) das Rechnungswesen des Kantonsrates; b) das Rechnungswesen der kantonalen Gerichte; c) die kantonale Verwaltung; d) die Anstalten des Kantons; e) Organisationen sowie natürliche und juristische Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben über trägt; f) Organisationen sowie natürliche und juristische Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton Finanzhilfen gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über welche er Aufsichtsfunktionen wahr nimmt.
2 Die Finanzkon trolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eige ne Revisions - oder Kontrollstelle beauftragt ist, wobei sich die Aufsicht in der Regel auf die Würdigung der Erge bnisse der Revisions - oder Kontrollberichte beschränkt.
3 Von der Finanzaufsicht der Finanzkontrolle ausgenommen sind selbstständige öffentlich- rechtliche Anstalten des Kantons, soweit deren Aufsicht und Revision spezialgesetzlich abschliessend ge regelt sind.

§ 9 Zusammenarbeit mit Dritten

1 Die Finanzkontrolle kann zu ihrer Unterstützung Sachverständige und private Revisionsgesellschaften be auft ragen.
2 Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben mit privaten oder öffentlichen Institutionen und Fachorganisationen zusammenar beiten.
3 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Finanzkontrolle interkantonale Zusam- menarbeitsvereinbarungen in diesem Bereich abschliessen.

§ 10 Einsichts - und Verwendungsrecht

1 Die Finanzkontrolle und die von ihr beauftragten Dritten haben das Recht, sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Sach- und Pers o- nendaten einzusehen und zu verwenden.
2 Soweit die Finanzkontrolle und die von ihr beauftragten Dritten Kennt nis von Tatsachen erhalten, die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen, sind sie ihrerseits daran ge bunden.
3 Beschlüsse und Verfügungen, die den Finanzhaushalt des Kantons betref fen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen. III. Berichterstattung und Beanstandungen

§ 11 Bericht erstattung

1 Die Finanzkontrolle berichtet in ausführlicher schriftlicher Form an die geprüf- te Stelle, das betroffene Departement bzw. die Staatskanzlei und an das Finanz- departem ent.
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2 Die Finanzkontrolle berichtet wesentliche Prüfergebnisse in zusammengefas s- ter Form schriftlich an die Staatswirtschaftskommission und stellt ihr auf Ver- langen auch die ausführlichen Prüfergebnisse zur Verf ügung.
3 Die Finanzkontrolle erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der veröffent- licht wird.

§ 1 2 Beanstandungen

1 Bei wesentlichen Beanstandungen hat das betroffene Departement innert drei Monaten schriftlich Stellung zu nehmen. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen.
2 Entdeckt die Finanzkontrolle Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet sie diese dem zuständigen Departement und dem Finanzdepartement bzw. dem zuständigen Gericht.
3 Der Regierungsrat oder das zuständige Gericht entscheidet abschliessend über strittige Revisionsbemerkungen.

§ 13 Sofortmassnahmen

1 Stellt die Finanzkontrolle bei der geprüften Stelle einen sofortigen Handlungs- bedarf fest, informiert sie unverzüglich deren vorgesetzte Instanz, welche im Rahmen ihrer Kompetenzen die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen hat.
2 Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkon- trolle den Regierungsrat und die Staatswirtschaftskommission über die von ihr gemachten Feststellungen.
3 Solange die Pr üfung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, haben Za h- lungen zu unterbleiben und es dürfen keine neuen Verpflichtungen mehr einge- gangen werden, die der Untersuchung oder den ergriffenen Massnahmen zuw i- derlaufen. IV. Schlussbestimmungen

§ 14 Änderungen bisherigen Rechts

1. Die Verordnung über den Finanzhaushalt vom 22. Oktober 1986 4 folgt geändert:

§ 1 Abs. 1

Diese Verordnung regelt die Haushaltführung, insbesondere die Fi nanzplanung, den Voranschlag, die Jahresrechnung und die Kreditarten. Gliederungstitel VI. Finanzkontrolle und §§ 32 bis 37 werden aufgehoben.

2. Die Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung vom

17. März 1999

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§ 13 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2.
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§ 15 6 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des I nkrafttretens. 7
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
23 -34 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) und vom 25. Mai 2022 (PG, GS 26 -79a) .
2 SRSZ 100. 100.
3 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 25. Mai 2022, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
4 GS 17 -599; SRSZ 144.110.
5 GS 19 -384; SRSZ 143.210.
6 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
7 1. Juli 20 12 (Abl 2012 1539); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974) und vom 25. Mai 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081) in Kraft getreten.
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