Landwirtschaftsverordnung
S RSZ 1.2 .20 23 1 (Vom 26. Oktober 2004) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 26. November
2003 (LG), 2 beschliesst: I. 3
§ 1 4 Zweck
Im Rahmen des Vollzugs der gesetzlichen Be stimmungen werden mit der kanto- nalen Landwirtschafts - und Ernährungspolitik insbesondere folgende Ziele ver- folgt: a) Förderung des Unternehmertums; b) Steigerung der Produktivität und Senkung der Kosten; c) Stärkung der Wertschöpfung; d) standortangepasste und resso urcenschonende Produktion gekoppelt mit ökologischen Leistungen; e) Reduktion des administrativen Aufwands. II. Innovationsförderung
§ 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat kann innovative Projekte im Sinne von § 6 LG mit Beiträgen u n terstützen.
§ 3 5 Beitragsvo raussetzungen
1 Beiträge werden gewährt an: a) Bewirtschafter mit Wohnsitz im Kanton Schwyz, die mindestens 0.75 Sta n- dardarbeitskräfte benötigen; b) Selbsthilfeorganisationen, welche die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft bezwecken.
2 Gesu chsteller haben nachzuweisen, dass : a) das Projekt die Marktstellung des Betriebes oder mehrerer Betriebe einer Region verbe s sert; b) das Projekt mit der Neuausrichtung der Agrarpolitik und den regionalwir t- schaftlichen Interessen im Einklang steht; c) die personell en, organisatorischen und finanziellen Mittel zur Umsetzung des Projektes genügen und d) das Projekt auf eine langfristige Wirkung ausgelegt ist.
2
§ 4 6 Gesuche
1 Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzure i chen.
2 Sie haben Auskunft zu geben über: a) Träg erschaft; b) Art und Zielsetzung des Vorhabens (Projektbeschrieb); c) Budget und Finanzplan ; d) Umsetzung der Wirkungskontrolle und die periodische Berichterstattung.
§ 5 7 Beurteilungskriterien
Gesuche werden nach den Kriterien Innovation, Diversifikation, Marktor ienti e- rung, Praxistauglichkeit, Wirtschaftlichkeit, regionalwirtschaftliches Interesse und Ökologie beurteilt.
§ 6 8 Beiträge
1 Anrechenbar sind nur jene Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Entwicklung oder Einführung neuer Produkte ode r Produktionsmethoden entstehen. Nicht anrechenbar sind insbesondere eigene Verwaltungskosten.
2 Beiträge von mindestens Fr. 5 000. -- werden im Rahmen des jährlichen Vora n- schlags als einmalige oder zeitlich begrenzte Starthilfe ausgerichtet.
3 Sie können a uch pauschal entrichtet werden. III. Selbsthilfe
§ 7 Betriebshelferdienst
1 Der Kanton unterstützt den Betriebshelferdienst im Rahmen des Voranschlags jährlich mit höchstens Fr. 20 000. -- , sofern die Aufrechterhaltung dieser bäue r- lichen Selbsthilfemassnahm e es erfordert.
2 Der Kantonsbeitrag setzt eine Eigenfinanzierung von mindestens 75 % voraus.
3 Das Beitragsgesuch ist jährlich einzureichen. Die Rechnung des Vorjahres sowie das Budget des Gesuchsjahres sind beizulegen.
§ 8 9
§ 9 10
IV. Besonders ökologi sche Produktionsformen
§ 10 11 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht § 7 LG sowie die Bestimmungen dieser Ver - ordnung über besonders ökologische Produktionsfo r men.
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§ 11 12 Beitragsvoraussetzungen
1 Beiträge für die erstmalige Umstellu ng auf biologische Produktionsform erha l- ten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach Art. 13, 14 und 67 Abs. 1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) vom
23. Oktober 2013 13 erfüllen .
2 Beiträge für die Neu - oder Ersatzan pflanzung von Hochstamm - Feldobstbäumen erhalten Bewirtschafter, welche die Voraussetzungen nach Art. 55 Abs. 1 und
58 DZV sowie Ziffer 12.1 zum Anhang 4 der DZV erfüllen, mindestens fünf Bäume anpflanzen und diesen Bestand mindestens acht Jahre pflegen .
3 Beiträge nach Abs. 2 werden nicht ausgerichtet, wenn für die Pflanzung des selben Hochstamm - Feldobstbaumes Landschaftsqualitätsbeiträge ausbezahlt werden.
§ 12 14 Gesuche
Gesuche sind anlässlich der alljährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung gemäss Art. 99 DZV einzureichen.
§ 13 15 Beiträge
1 Beiträge werden bis 31. Dezember des Gesuchsjahres ausgerichtet.
2 Pauschalbeiträge für die Umstellung auf biologische Produktionsform betragen für das 1. und 2. Umstellungsjahr je Fr. 300. -- pro ha.
3 Pauschalbeiträge für Neu - oder Ersatzanpflanzungen von Hochstamm - Feldobst - bäumen betragen einmalig Fr. 70. -- pro Baum. V. Erschwerte Produktionsformen
§ 14 16 Amt für L andwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht § 8 LG und die Bestimmungen dieser Ve r- ordnung über ersc hwerte Produktionsformen.
§ 15 17 Beitragsvoraussetzungen
1 Bewirtschaftungsbeiträge werden für die standortgerechte Bewirtschaftung von Mäh - und Streuwiesen in Steillagen von mehr als 50 % Neigung ausgerichtet. Hanglagen in der Talzone sind nicht beitragsb erechtigt.
2 Bewirtschafter m üssen Wohnsitz im Kanton Schwyz haben .
3 Die Beitragsvoraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 DZV mü s- sen erfüllt sein.
4
§ 16 Beiträge
1 Der jährliche Bewirtschaftungsbeitrag beträgt Fr. 280. -- je Hektare anreche n- b are Fläche.
2 Beiträge unter Fr. 470. -- werden nicht entrichtet. VI. Tierzucht
§ 17 18 Regierungsrat
Der Regierungsrat schliesst mit den kantonalen Zuchtorganisationen Leistung s- vereinbarungen über die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben ab.
§ 18 19 Amt für L andwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht § 9 LG sowie die Bestimmungen dieser Ve r ordnung über die Tierzucht, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
§ 19 Leistungsvereinbarung
1 Die kantonalen Zuchtorganisationen werden in der L eistungsvereinbarung insbesondere verpflichtet: a) die Bezirke bei der Durchführung der Herbstausstellungen personell zu unterstützen; b) die Durchführung weiterer Ausstellungen und Wettbewerbe sicherzuste l len.
2 In der Leistungsvereinbarung werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags der Kantonsbeitrag an die Massnahmen gemäss Absatz 1 (Grundbeitrag) sowie die Höhe und die Bemessungskriterien für die tierbezogenen Beiträge an die Tierha l ter, die der Verbesserung der Zuchtqualität dienen, festgelegt. VII. Pflanz enschutz
§ 20 20 Amt für L andwirtschaft
1 Der Pflanzenschutzdienst (Art. 11 LG) ist dem Amt für L andwirtschaft ang e- gliedert.
2 Dieses entscheidet auch über Entschädigungsgesuche. VIII. Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen 21
§ 21 22 Regierungsrat
Der Re gierungsrat umschreibt die Anforderungen an die Vernetzung, genehmigt regionale Vernetzungsprojekte (Art. 61 ff. DZV) und legt die Beitragssätze im Sinne von § 12 LG fest.
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§ 22 23 Amt für L andwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft genehmigt die von der Trä gerschaft festgelegten Nutzungsvorschriften und beaufsichtigt deren Umsetzung.
§ 23 24 Beiträge
1 Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach der DZV.
2 Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags. VIIIa. Landschaftsqualitätsbeiträ ge 25
§ 23a 26 Regierungsrat
Der Regierungsrat genehmigt die Landschaftsqualitätsprojekte und legt die Beitragssätze im Sinne von § 12b Abs. 1 LG fest.
§ 23b 27 Amt für Landwirtschaft
1 Das Amt für Landwirtschaft schliesst mit den Bewirtschaftern Bewirtsch a f- tungsvereinbarungen ab und beaufsichtigt deren Umsetzung.
2 Es reicht Projektbewilligungsgesuche gemäss Art. 64 DZV ein. § 23c 28 Beiträge
1 Die Beitragsvoraussetz ungen richten sich nach der DZV. Sie werden zusammen mit den Beitragssätzen in den einzel nen Projekten festgelegt.
2 Die Beitragsgewährung erfolgt im Rahmen des jährlichen Voranschlags . IX. Förderung der Wasserqualität
§ 24 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die Gewährung von Beiträgen zur F örderung der Wasserqualität (§ 13 LG). X. Marktentlastung
§ 25 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlags über die Gewährung von ergänzenden Beiträgen an Marktentlastungsmassnahmen (§ 14 LG). Xa. Pflicht zur Duldung d er Bewirtschaftung von Brachland 29
6
§ 25a 30 Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet über die Duldungspflicht der Grundeigentümer im Sinne von Art. 165b des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom
29. April 1998 . 31
§ 25b 32 Amt für Landwirtsch aft
Das Amt für Landwirtschaft schliesst Verträge mit den künftigen Bewirtschaftern des Brachlandes ab und überprüft deren Einhaltung . XI. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen
§ 26 33
§ 27 34 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschafts departement : a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§§ 16 ff. LG) ab Fr. 100 000. -- zu; b) gewährt Zusatzbeiträge (§ 18 Abs. 4 LG); c) gewährt Beiträge an die Wiederherstellung bei Unwetterschäden (§ 18 Abs. 5 LG); d) gewährt landwirtschaftliche Inves titionskredite (§ 20 LG) ab Fr. 250 000. -- ; e) leistet Betriebshilfe (§ 15 LG) ab Fr. 250 000. -- .
§ 28 35 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft: a) sichert Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen (§§ 16 ff. LG) von weniger als Fr. 100 000. -- zu ; b) gewährt landwirtschaftliche Investitionskredite (§ 20 LG) von weniger als Fr. 250 000. -- ; c) leistet Betriebshilfe (§ 15 LG) von weniger als Fr. 250 000. -- ; d) ordnet die Rückerstattung von Beiträgen, Investitionskrediten und Betriebs- hilfen (§ 34 LG) an; e) vollzieht die §§ 15 bis 20 LG sowie die Bestimmungen dieser Verordnung und des Bundesrechts über Strukturverbesserungen und soziale Begleit- massnahmen, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
§ 29 36 Beitragsvoraussetzungen für einzelbetriebli che Massnahmen
1 Beiträge für einzelbetriebliche Massnahmen werden gewährt, wenn: a) die Beitragsvoraussetzungen nach Art. 3 ff. der Verordnung über die Struk- turverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (SVV) 37 er- füllt sind; b) das Gesuch Au skunft über die Umsetzung der Wirkungskontrolle und die periodische Berichterstattung gibt.
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2 Gesuchsteller haben die Finanzierbarkeit und langfristige Tragbarkeit der vor- gesehenen Investition unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der zukünftigen Agrarpolitik nachzuweisen durch: a) Betriebskonzept (Businessplan inklusive Betriebsvoranschlag, Finanzi e rungs - plan für die nächsten fünf Jahre); b) Betriebswirtschaftliche Buchhaltungser gebnisse der letzten drei Jahre; c) einen voraussichtlichen Jahresgewinn nach der Investition von mindestens Fr. 10 000. -- je Standardarbeitskraft; d) eine Teilnahmebestätigung einer Weiterbildungsveranstaltung in den Berei- chen Betriebswirtschaft oder Raumplanung ab einer Investitionssumme von
1.2 Mio. Franken;
e) eine Teilnahmebestätigu ng einer Gesamtversicherungsberatung ab einer Investitionssumme von Fr. 500 000. -- .
3 Mit Beiträgen oder Investitionskrediten unterstützte Bauten sind zum Neuwert gegen Feuer - und Elementarschäden zu versichern.
§ 30 38 Beitragsvoraussetzungen für gemeinsc haftliche Massna h men
1 Die Beitragsvoraussetzungen richten sich nach Art. 11 SVV.
2 Der gemeinschaftliche Zusammenschluss von mehreren Grundeigentümern wird im Gesetz über land - und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Boden verbesserung vom 28. Juni 1979 39 geregelt.
3 Für Ökonomie - und Alpgebäude müssen zudem die Voraussetzungen nach § 29 erfüllt werden. Von diesen Voraussetzungen ausgenommen sind öffentlich - rechtliche Körperschaften.
§ 31 40 Beitragsberechtigte Massnahmen und Beitragshöhe
1 Die beitragsberechtigten Kosten richten sich nach Art. 14 ff. SVV.
2 Kantonsbeiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Bodenverbesserungen können bis zu folgenden Höchstsätzen ausgerichtet werden: a) Landumlegungen und Pachtlandarrondierun gen: 30 %; b) Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanl a- gen: 40 %; c) Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhau s- halt des Bodens: 30 %; d) Wiederherstellung und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und An - la gen sowie Kulturland: 40 %; e) Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft, insbesondere Fö r- derung des ökologischen Ausgleichs, Bau oder Ersatz von Trockenmauern und Verne t zung von Biotopen: 40 %; f) naturnaher Rückbau von Kleingewässern: 40 %; g) Grundlagen beschaffung, Versuche und Untersuchungen im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen: 30 %; h) Wasser - und Elektrizitätsversorgungen, Milchleitungen: 35 %; i) periodische Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushaltes und Wasserversorgungen:
35 %.
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3 Für Ökonomie - und Alpgebäude werden gemäss Verordnung des BLW über In - vestitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) vom 26. November 2003 41 pauschale Beiträge auf Grund des anr echenbaren Raumprogrammes pro Element, Gebäudeteil oder Einheit gewährt. Der maximale Beitragssatz beträgt 25 %.
4 Für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung regionaler Erzeugnisse beträgt der maximale Beitrag ssatz
25 %.
5 Für Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 93 Abs. 1 Bst. c LwG) beträgt der maximale Be i tragssatz 32 %.
§ 32 42 Mindestbeträ ge
Beiträge von Bund, Kanton und Bezirken unter Fr. 10 000. -- sowie Investitions- kredite und Betriebshilfedarlehen unter Fr. 20 000. -- werden nicht gewährt . Ausgenommen sind Beiträge an ökologische Massnahmen .
§ 32a 43 Feststellung Wettbewerbsneutralität und Einspracheverfahren
1 Das Amt für Landwirtschaft stellt die Wettbewerbsneutralität gemäss Art. 13 SVV fest .
2 Einsprachen gegen die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) vom 6. Juni 1974 44 . XII. Bäuerliches Bodenrecht
§ 33 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4. Oktober
1991 45 ).
2 Er erlässt Weisungen über die Aufsicht.
§ 34 46 Amt f ür Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft a) bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs - und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB); b) bewilligt den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken (Art. 61 ff. BGBB); c) bewilligt die Überschreitung der Belast ungsgrenze (Art. 76 BGBB); d) erlässt Feststellungsverfügungen nach Art. 84 BGBB; e) verlangt Grundbuchanmerkungen nach Art. 86 BGBB ; f) schätzt den Nutzwert des Inventars (Art. 87 Abs. 1bis BGBB).
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§ 35 Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung a) schätzt den Ertrags wert (Art. 87 BGBB); b) setzt die Belastungsgrenze fest (Art. 73 BGBB); c) bestimmt den Durchschnitt s preis pro m 2 landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie den Zeitwert der G e bäude (Art. 66 BGBB).
§ 36 47
§ 37 48 Zivilstandsamt
Das Zivilstandsamt am Ort des Grundstück es, des Wohnsitzes oder des Heim a- tortes des bisherigen Eigentümers reicht dem Grundbuchamt und dem Amt für Lan d wirtschaf t auf deren Verlangen ein Verzeichnis der nach BGBB kaufs - und vorkaufsberechtigten Verwandten ein.
§ 38 Grundbuchamt
Das zuständige Gr undbuchamt macht Personen, deren Adressen durch die Zivi l- standsämter nicht ausfindig gemacht werden können, durch Publikation im Amtsblatt unter Androhung des Rechtsverlusts auf die Kaufs - und Vorkaufsrec h- te nach BGBB aufmerksam.
§ 39 Gemeinden
Die Gemeind en können Grundbuchanmerkungen nach Art. 86 BGBB verla n gen. XIII. Landwirtschaftliches Pachtrecht
§ 40 49 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement ist zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 43 des B undesgesetzes über die lan d- wirtschaftliche Pacht [ LPG ] vom 4. Oktober 1985 50 ) berechtigt .
§ 41 51 Amt für L andwirtschaft
Das Amt für L andwirtschaft a) bewilligt verkürzte Pachtdauern (Art. 7 LPG); b) bewilligt die Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit (Art. 8 LPG ); c) bewilligt die parzellenweise Verpachtung (Art. 30 LPG); d) bewilligt den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG); e) entscheidet über Einsprachen gegen den Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
10 XIV. Schlu ssbestimmungen
§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zur Öko - Qualitätsverordnung vom 17. April 2002 (§§ 5 bis 7) 52 wird aufgehoben.
§ 43 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 53
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und n ach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
1 GS 20 - 593 mit Änderungen vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21 - 159) , vom 17. Juni 2008 (GS 22 - 22j) , vom 20. April 2010 (GS 22 - 100) , vom 6. Dezember 2011 (GS 23 - 20) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 - 97) , vom 9. September 2014 (GS 24 - 15) und vom 6. Dezember 2022 (GS 26 - 95) .
2 SRSZ 312.100.
3 Aufgehoben am 9. September 2014.
4 Fassung vom 6. Dez ember 2022 .
5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Einleitungssatz in der Fassung vom 9. September 2014.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 ; Abs. 2 Bst. d neu eingefügt am 6. Dezember 2022 .
7 Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2008.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 6. De zember 2022.
9 Aufgehoben am 6. Dezember 2011.
10 Aufgehoben am 6. Dezember 2011.
11 Fassung vom 17. Juni 2008.
12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 9. September 2014.
13 SR 910.13.
14 Fassung vom 9. September 2014.
15 Abs. 2 in der Fas sung vom 6. Dezember 2022
16 Fassung vom 17. Juni 2008.
17 Abs. 2, 3 in der Fassung vom 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 6. Dezember 2022.
18 Fassung vom 11. Dezember 2007.
19 Fassung vom 17. Juni 2008.
20 Überschrift und Ab s. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
21 Fassung vom 9. September 2014.
22 Fassung vom 9. September 2014.
23 Fassung vom 9. September 2014 .
24 Abs. 1 in der Fassung vom 9. September 2014.
25 Neu eingefügt am 9. September 2014.
26 Neu eingefügt am 9. September 2 014.
27 Neu eingefügt am 9. September 2014.
28 Neu eingefügt am 9. September 2014.
29 Neu eingefügt am 9. September 2014.
30 Neu eingefügt am 9. September 2014.
31 SR 910.1.
S RSZ 1.2 .20 23 11
32 Neu eingefügt am 9. September 2014.
33 Aufgehoben am 6. Dezember 2022 .
34 Bst. a bis d in der Fassung vom, Bst. e neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
35 Fassung vom 6. Dezember 2022 .
36 Abs. 2 Einleitungssatz in de r Fassung vom 9. September 2014; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. c bis e neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
37 SR 913.1.
38 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013 ; Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022 .
39 SRSZ 312.310.
40 Abs. 5 neu eingefügt am 20. April 2010.
41 SR 913.211.
42 Fassung vom 6. Dezember 2022.
43 Neu eingefügt am 9. September 2014.
44 SRSZ 234.110.
45 SR 211.41 2.11.
46 Überschrift, Einleitung und Bst. f (neu) in der Fassung vom 17. Juni 2008.
47 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
48 Fassung vom 17 . Juni 20 08 .
49 Fassung vom 9. September 2014 .
50 SR 221.213.2.
51 Fassung vom 17. Juni 2008 ; Bst. b und c in der Fassung vom 6. Dezember 2022 .
52 SRSZ 312.220.
53 Abl 2004 1842; Änderung en vom 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) , vom 20. April 2010 am 1. Mai 2010 (Abl
2010 064) , vom 6. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2611) , vom 17. Deze m ber
2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 9. September 2014 am 1. Januar 2014 (Abl
2014 2069) und vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3079) in Kraft getr e ten.
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