Mittelschulgesetz
SRSZ 1.2.20 23 1 (Vom 20. Mai 2009) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 2 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Schwyz vom
23. März 1972, 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates ,
beschliesst: I. Allgemeine Besti mmungen
§ 1 3 Geltungsbereich
1 n- bildende Vollzeitschulen der Sekundarstufe II.
2 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Mittelschulen vollumfänglich.
3 Für die privaten Mittelschul en gelten die Bestimmungen der Abschnitte I., III. und IX. sowie die weiteren Bestimmungen, in denen sie ausdrücklich erwähnt sind.
§ 2 Grundsatz
1 Die Mittelschulen vermitteln den Schülerinnen und Schülern eine umfassende Allgemein- und Persönlichkeitsbil dung als Vorberei tung auf das Studium an einer Hochschule oder einer anderen Bildungsinstitution auf der Tertiärstufe sowie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesel lschaft.
2 s- tungserbringung, die Sensibilität in ethischen, sozialen und musischen Belan gen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Sch üler.
3 Sie orientieren sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wer t- vorstellungen.
§ 3 Zielsetzung
1 Der K s- gerechtes Mittelschulangebot besorgt.
2 Die Mittelschulangebote erfüllen die Voraussetzungen für die gesamtschweiz e- rische Anerkennung.
§ 4 Qualitätssicherung und - entwicklung
Die Qualität der Mittelschulen ist zu sichern, zu entwickeln und regelmässig zu überprüfen. Der Regierungsrat l egt die Rahmenbedingungen fest.
2
§ 5 Schultypen
An den Mittelschulen können folgende Schultypen geführt werden: a) Gymnasiale Maturitätsschule; b) Fac hmittelschule.
§ 6 Gymnasiale Maturitätsschule (Gymnasium)
1 Die Maturitätsschule hat die Anforderungen der Verordnung des Bundes rats und des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren (EDK) über die Anerkennung von gymnas ialen Maturität sausweisen (MAR) 4 ogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbi l- dung (Art. 5 MAR). Der erfolgreiche Besuch der gymnasialen Maturitätsschule führt zur eidgenössisch anerkannten gymnasialen Mat urität.
2 dem MAR fest.
§ 7 Fachmittelschule
1 Die Fachmittelschule hat den Anforderungen des Reglements über die Aner- kennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen der EDK (EDK -Anerkennungs - reglement FMS) 5 zu entsprechen. Sie vermittelt eine erweiterte Allgemeinbi l- dung mit berufsspezifischen Kom petenzen in definierten Berufsfeldern. Der erfolgreiche Besuch der Fachmittelschule führt z u einem Fachmittelschulab- schluss und in aus gewählten B erufsfeldern zur Fachmaturität.
2 Der Regierungsrat legt die Dauer der Fachmittelschule unter Berücksicht igung der Minimalan forderungen des ED K-Anerkennungsreglements fest. II. Kantonale Mittelschulen
§ 8 Trägerschaft
1 Der Kanton führt folgende kantonale Mittelschulen als unselbstständige öf - fent lich -rechtliche Anstalten mit Leistungsaufträgen: a) Kantonsschule Kollegium Schwyz; b) Kantonsschule Ausserschwyz.
2 Die kantonalen Mittelschulen führen die vom Re gierungsrat zugeteilten Schul- typen. Bei Bedarf können sie mit Genehmigung des Regierungsrates weitere Schulangebote führen.
3 Der Kanton erstellt, betreibt und unterhält die Bauten der kantonalen Mittel- schulen mit den notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen für einen zeitgemässen, stufengerechten Unterricht. Er sorgt für angemessene Aufent- halts - und Ver pflegungsmöglichkeiten.
SRSZ 1.2.20 23 3
§ 9 Leistungsauftrag
1 bildung die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen Qualitätsstan- dards, die finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten und das Controlling
2 Der Regierungsrat erteilt nach Anhören des Erziehungsrates den Leistungsauf- trag. Er berücksichtigt dabei die regionalen Gegebenh eiten des Kantons, die Bedürfnisse der Schü lerinnen und Schüler und die Wirtschaftlichkeit.
§ 10 Organisationseinheit
Eine kantonale Mittelschule ist eine geleitete, pädagogische und betriebl iche Organisationseinheit. Sie umfasst die Schulleitung, die Lehr personen, die Schü- lerinnen und Schüler sowie das Betriebspers onal. III. Schulbetrieb
§ 11 Schuljahr und Unterrichtszeit
1 Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
2 Die jährliche und wöchentliche Unterrichtszeit wird durch den Erziehungsrat fes tgelegt.
§ 12 Schulkonzept
1 Jede Schule erlässt ein Schulkonzept. Dieses umfasst die pädagogische Orga- nisation der Ausbildungsgä nge.
2 Der Erziehungsrat definiert die Inhalte und gene hmigt die Schulkonzepte für die einzelnen Schultypen unter Berücksichtigung der gesamtschweizerischen Aner kennung.
§ 13 Aufnahme, Promotion und Prüfungen
1 Der Erziehungsrat regelt die Aufnahme- und Promotionsbedingungen sowie die Beurteilung des Arbeits - und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler.
2 Er erlässt die Prüfungsreglemente für die einzelnen Schultypen im Rahmen des Bundesrechts und der Interkantonalen Vereinbarung über die Aner kennung von Ausbildungsabschlüssen. 6
§ 14 Schulversuche
1 Die Mittelschulen können Schulversuche durchf ühren. Diese bedürfen der Bewilligung des Erziehungs rates.
4
2 Schulversuche an kantonalen Mittelschulen, die Strukturänderungen beinhal- ten oder Mehrkosten verursachen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsr a- tes; der Erziehungs rat stellt ihm hiezu Antrag.
3 Die Bewilligungsbehörde kann für die Durchführung von Schulversuchen von diesem Gesetz und von ihren Ausführungsvorschriften abweichende Sonderbe- stimmungen erlassen.
4 Schulversuche werden befristet, fachlich begleitet und ausgewertet. IV. Schülerinnen und Schüler
§ 15 Grundsatz
1 Schülerinnen und Schüler erfüllen das Anforderungsprofil für eine Mittelschul- ausbildung und verfügen über eine überdurchschnittliche und auf Selbststän- digkeit beruhende Lernbereitschaft, die es ihnen erlaubt, die Bildungsziele der Mittelschultypen zu errei chen.
2 Sie tragen Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für die Lerngemeinschaft.
§ 16 Aufnahme
1 Alle im Kanton wohnhaften Schülerinnen und Schülern sind zum Eintritt in eine kantonale Mittelschule berechtigt, wenn sie die Aufnahm ebedingungen erfüllen.
2 Das zuständige Amt kann im Ausnahmefall Schülerinnen und Schüler nach Anhören der Erziehungsberechtigten und der Schulleitungen einer kantonalen oder privaten Mittelschule zuweisen.
3 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können in eine kantonale Mittelschule aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingun- gen erfüllen und die Zahl der im Leistungsauftrag der einzelnen Schule definier- ten verfügbaren Plätze die Aufnahme zulässt.
§ 17 Rechte
1 Die Schülerinnen und Schüler sind über schulische Fragen und ihren Lei s- tungss tand angemessen zu informieren.
2 Sie haben das Recht bei der Schulleitung schriftlich oder mündlich Vorschl äge und B eschwerden vorzubringen.
3 Sie können sich in einer Schülerorganisation zusammenschliessen.
§ 18 Pflichten
1 o- rischen und den von ihnen gewählten Fächern sowie an den übrigen obligator i- schen Schulveranstaltungen teilzu nehmen.
2 Sie ha ben die Anordnung von Lehrpersonen und Schulbehörden zu befolgen und die Schul - und Hausordnung einzuhalten.
SRSZ 1.2.20 23 5
§ 19 Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können sowohl die Lehrpersonen als auch die Schulleitung pädagogisch sinnvolle Massnahmen ergreifen.
2 Können disziplinarische Schwierigkeiten damit nicht gelöst werden, stehen folgende Massnahmen zur Verfügung: a) mündlicher Verweis mit Meldung an die Schulleitung; b) Wegweisung aus dem Unterricht mit Meldung an die Schulleitung; c) schrif tliche Verwarnung; d) Androhung der Wegweisung aus der Schule; e) Wegweisung aus der S chule.
3 und b, die Schul leitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a bis e verfügen. Sie informiert die Eltern über Diszi plinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. c bis e. V. Erziehungsberechtigte
§ 20 Begriff
Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 7 ler bei Entscheiden in schul ischen Belangen zu vertreten.
§ 21 Information und Zusammenarbeit
1 Die Schulen informieren die Erziehungsberechtigten über wichtige Schulang e- legenheiten sowie insbesondere über Leist ung und Verhalten der Jugendlichen.
2 Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Besuch des Unter richts und der Schulveranstaltungen der ihnen anvertrauten minderjährigen Jugendl i- chen verantwortlich.
3 Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Jugendlichen ihrer Verant- wortlichkeit gemäss mit den Lehrpersonen und der Schul leitung zusammen. Nach Absprache mit der Schulleitung haben sie das Recht, den Unterricht und die Schulveranstaltungen ihrer Kinder zu besuchen. Die Leitbilder oder Schul- ordnungen der einzelnen Schulen können weit ere Mitwirkungsrechte vorsehen. VI. Lehrpersonen
§ 22 Auftrag
Lehrpersonen erfüllen ihren beruflichen Auftrag, indem sie Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Erziehung, Gestaltung und qualitative Weiterentwick- lung der Schule sowie regelmässige Weiterbildung wahrnehmen.
6
§ 23 Ausbildung
Lehrpersonen verfügen über die für die Ausübung ihres Berufes notwendigen fachlichen und sozialen Kompetenzen sowie über eine im MAR oder im entspr e- chenden EDK -Anerkennungsreglem ent vorgesehene, abgeschlossene berufliche Ausbildung.
§ 24 Anstellung
Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an den kantonalen Mittelschulen wird im Personalgesetz und den entsprechenden Ausführungserlassen geregelt. VII. Organe
§ 25 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über das Mittelschulwesen.
2 Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften, soweit dafür nicht ausdrück- lich der Erzi ehungsrat zuständig ist.
3 Er kann mit Dritten Vereinbarungen über den Besuch von ausserkantona len Mittelschulen oder die Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler abschliessen und finanzielle Verpflichtungen einge hen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantona len Trägerschaften vorsehen.
§ 26 Erziehungsrat
1 Der Erziehungsrat führt die pädagogische Aufsicht über das Mittelschulwesen.
2 em Gesetz und in den Vollzugsvorschriften des Regi e- rungsrates übertragenen Weisungen und Verfügungen.
3 Er wählt die Prüfungskommissionen.
4 Er nimmt Stellung zu Entwürfen der vom Regierungsrat zu erlassenden Vor- schriften, sofern sie pädagogische Fragen betreffen.
5 Er hat Beschlüsse, die für den Kanton neue Ausg aben zur Folge haben, dem Regi erungsrat zur Genehmigung vorzul egen.
§ 27 Departement
Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement leitet das Mitte lschulwesen. Es nimmt für den Regierungsrat und den Erziehungsrat die Aufsicht über das Mi t- telschulwesen wahr.
§ 28 Amt
1 Das zuständige Am t vollzieht die Mittelschulgesetzgebung und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
2 Es trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrück- lich einem anderen Organ zugewiesen sind.
SRSZ 1.2.20 23 7
3 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a) Führung der Rektorinnen und Rektoren der kantonalen Mittelschu len durch den Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin; b) Aufsicht über die Aufnahme- und Abschlussprüfungen; c) Leitung des Prüfungs verfahrens; d) Schulzuweisungen (§ 16); e) Vertretu ng des Kantons in Fachgremien.
§ 29 Schulleitung
1 o- rin oder einem Rektor und weiteren Schulleitungsmitgli edern.
2 Zu deren Aufgaben gehören insbesondere: a) Pädagogische, personel le und betriebliche Führung; b) Umsetzung des Bildungs - sowie des Leistungsauftrags; c) Umsetzung qualitätssichernder Massnahmen gemäss den Rahmenbedingun- gen (§ 4); d) Zusammenarbeit mit den übrigen Bildungs partnern; e) Vert retung der Schule nach aussen.
3 Der Regierungsrat stellt die Rektorin oder den Rektor an. Die übrigen Mitgli e- der der Schulleitung bestimmt der Regierungsrat auf Vorschlag der Rekt orin oder des Rektors.
4 Die Rektorin oder der Rektor stellt die Lehrpersonen und die übrigen Mitarbei- tenden im Rahmen der kantonalen Vorschriften an.
§ 30 Konferenz der Rektorinnen und Rektoren
1 Die Schulleitungsmitglieder der kantonalen und vom Kanton anerkannten privaten Mittelschulen und die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes bi lden die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren.
2 Die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mittelschulen und übernimmt Koordinationsauf gaben.
3 Sie konstituiert sich selbst. VIII. Finanzen
§ 31 9 Kostentragung
Die Betriebskosten der kantonalen Mittelschulen trägt der Kanton gemäss § 3 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Schwyz vom 23. März 1972 , so weit nicht andere Kostenträge r Beiträge entrichten.
§ 32 Schulgelder
1 chulen entrichten Schulgelder für den Regelunterricht. Für fakultative Unterrichtsangebote kö nnen zusätzliche Schulgelder erhoben werden.
2 Der Regierungsrat legt die Schulgelder i n der Vollzugsverordnung fest.
8
§ 33 Prüfungsgebühren
1 Die Schülerinnen und Schüler entrichten Gebühren für Abschlussprüfungen und in Ausnahmefäl len auch für Aufnahmeprüfungen.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühren in der Vollzugsver ordnung fest.
§ 34 Kantonsbeiträge
Der Kanton leistet Beiträge an Trägerschaften, die im Auftrag des Kantons ein Angebot der Mittelschulbildung erbringen. IX. Private Mittelschulen
§ 35 Anerkennung
1 Der Regierungsrat entscheidet über die kantonale Anerkennung der angebot e- nen Schultypen sowie der Abschlusszeugnisse, die an privaten Mittelschul en erworben werden.
2 Er erteilt die Anerkennung auf Antrag des Erziehungsrats, wenn die Ausbildung an der Schule den Voraussetzungen für die gesamtschweizerische Anerken nung und den kantonalen Aufnahme- , Prüfungs - und Promotionsbestimmungen ent- spricht sow ie ein Schul konze pt im Sinne von § 12 vorliegt.
3 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und geänderten Gegebenheiten angepasst oder entzogen wer den, sofern die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
4 Anerkannte private Mittelschulen unterstehen der Aufsicht des Kantons.
§ 36 Leistungsauftrag
1 Der Regierungsrat kann private Anbieter mit der Führung von Mittelschulen beauftragen. Er schliesst dazu nach Anhören des Erziehungsrates einen Lei s- tungsauftrag ab.
2 Der Leistungsauftrag orientiert sich am Leistungsauftrag der kantonalen Mittel- schulen. Zusätzlich sind darin die Bedingungen für die Ausrichtung von Kan- tonsbeiträgen zu regeln.
§ 37 11 Bestehende private Mittelschulen
1 Die folgenden privaten Mittelschul en gelten als bestehend und anerkannt: a) Stiftsschule Einsiedeln; b) Gymnasium Immensee; c) Theresianum Ingenbohl.
2 Mit diesen Schulen werden Leistungsaufträge abgeschlossen, die die bisher i- gen Angebote der einzelnen Schulen berücksichtigen. Sie erhalten kantonal e Beiträge im Rahmen dieses Gesetzes.
3 Die Schulleitungen der bestehenden privaten Mittelschulen nehmen Einsitz in die Konf eren z der Rektorinnen und Rektoren.
SRSZ 1.2.20 23 9
§ 38 12 Beiträge
1 Der Kanton richtet den anerkannten privaten Mittelschulen jährliche Beiträge aus, sofern sie im Auftrag des Kantons ein Angebot der Mittelschulbildung er- bringen und die Vorgaben im Leistungsauftrag erfüllen.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt pro Schülerin oder Schüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz, die an einer anerkannten privaten Mittelschule ein Mittelschulangebot auf der Sekundarstufe II besuchen, Fr. 2 4 000. -- pro Schul- jahr.
3 Dieser Beitrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise von
98.2 Punkten im März 2015 (Basisindex Dezember 2010 = 100 Punkte) und
wir d jeweils im Juni vom Regierungsrat für das folgende Schuljahr der Teuerung angepasst . Dabei wird Bezug genommen auf den Stand des Landesindexes der Konsum entenpreise von Ende März . X. Verfahrens -, Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 39 Verfahren und Rechtsschutz
1 Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide des Erziehungsrates sowie der in § 45 Abs. 1 Bst. b und c des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes bezeichneten Instanzen.
2 Entscheide der anerkannten privaten Mittelschulen unterliegen der Beschwerde an den Regierungsrat, soweit öffentliches Recht angewendet wird.
3 Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz .
§ 40 14 Übergangsbestimmungen
a) Amtsdauer Die Amtsdauer der nach bisher igem Recht bestellten kantonalen Mittelschulräte endet mit Inkrafttreten dieses Erlasses.
§ 41 b) Handelsmittelschule
1 und die Verordnung über die Beruf s- bildung gilt die Handelsmittelschule ab dem Schul jahr 2010/11 nicht mehr als Mittelschul -, son dern als Berufsbildungsangebot.
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Handelsmittelschule nach der bisher i- gen Regelung als Mittelschulangebot besuchen und bis zum Schul jahr 2012/13 noch nicht abgeschlossen haben, können das Schulangebot an der bisherigen Mittelschule beenden. Es gelten die bisherigen Bestimmun gen.
§ 42 17 Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Verordnung über die Mi ttelschulen vom 9. Mai 1973;
10 b) Kantonsratsbeschluss über die Ermächtigung des Regierungsrates zum Abschluss von Verträgen betreffend das kantonale Lehrerseminar in Ricken- bach- Schwyz vom 30. November 1967; 19 c) Vertrag betreffend das Lehrerseminar Rickenbach vom 26. Augus t 1976; 20 d) Verordnung über die Ausbildung von Lehrkräften für die Primarschule auf dem zweiten Bildungsweg. 21
2 Die Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung 22 wird wie folgt geändert:
§ 24 Abs. 2
Durch die Gesetzgebun g können Verwaltungsaufgaben an kantonale Anstalten oder an private Organisationen übertragen werden. Unselbständige Anstalten werden einem Departement oder einem Amt unterstellt, selbständige Anstalten zugeordnet.
§ 43 23 Referendum, Publikation, Inkrafttr eten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zei tpunkt des I nkrafttretens. 24
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum untersteh ende Verordnung erlassen: GS
22 -66 mit Änderungen vom 2 5. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -80ao) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) , vom 21. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014 -2017, GS 24 -10e) , vom 16. Dezember
2015 (GS 24 -63) , vom 27. M ai 2020 (GS 26 -13) und vom 15. Dezember 2021 ( Gegenvorschlag zur Initiative «Für eine faire Mittelschulfinanzierung» , GS 26 -66) .
2 SRSZ 623.100.
3 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013.
4 Rechtssammlung der EDK 4.3.1.1.
5 Rechtssammlung der ED K 4.3.1.2.
6 SRSZ 620.110.1 .
7 SR 210 .
8 SRSZ 145.110.
9 Fassung vom 25. September 2013.
10
11
12 . Dezember 201 5; Abs. 2 in der Fassung vom
15 . Dezemb er 2021 .
13 .
14
15 .
16 .
17
18 -275.
SRSZ 1.2.20 23 11
19 ; GS 15 -467.
20 ; GS 15 -469.
21 ; GS 18 -233.
22 0; GS 17 -620.
23 ; Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2013 .
24 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) , vom 17. Deze m- ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 21. Ma i 2014 am 1. August 2015 (Abl
2014 2178) , vom 16. Dezember 2015 am 1. August 2016 (Abl 2016 1202), vom 27. Mai 2020 am 1. August 2020 (Abl 2020 2146) und vom 15. Dezember 2021 am 1. August 2022 (Abl
2022 978) in Kraft getre ten .
Feedback