Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (361.111)
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Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

SRSZ 1.2.20 23 1 Krankenversicherung 1 (vom 4. Dezember 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung vom 19. September 2007 ( EGzKVG) 2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufsicht

1 Das Departement des Innern überwacht den Vollzug des Gesetzes.
2 Die Ausgleichskasse Schwyz erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht und legt die Jahresrechnung vor.

§ 2 Versicherungspflicht

1 Jede Person, die in eine Gemeinde zuzieht, muss dem Einwohneramt der Ge- meinde nachweisen, dass sie für Krankenpflege versichert ist .
2 Stellt das Einwohneramt fest, dass eine Person die obligatorische Krankenpfle- geversicherung nicht abgeschlossen hat, meldet sie dies der Ausgleichskasse Schwyz.
3 Die Ausgleichskasse Schwyz verfügt daraufhin die Zuweisung der nicht versi- cherten Person an einen anerkannten Krankenversicherer oder gegebenenfalls die Befreiung von der Versicherungspflicht.

§ 3 4

§ 4 5

II. Prämienverbilligung

§ 5 Ansprüche in Sonderfällen

a) Quellenbesteuerte Personen
1 Das anrechenbare Einkommen von Personen, welche sich am 1. Januar des An- spruchsjahres als Jahresaufenthalter im Kanton Schwyz aufhalten und die an der Quel le besteuert werden, beträgt 80% des der Quellensteuer zugrunde liegenden, auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen Bruttolohnes.
2 Das Reinvermögen per 1. Januar des massgebenden Jahres ist auszuweisen.
2
3 Die Einkommen und Vermögen der Ehegatten und eingetragener Partner werden zusammengezählt.

§ 6 6 b) Empfänger von Ergänzungsleistungen und Sozialhilfeempfänger

1 Während des Bezuges von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird die Prämien- verbilligung von Amtes wegen ausgerichtet.
2 Bei Wegfall von Ergänzungsleistungen während des Anspruchsjahres prüft die Ausgleichskasse Schwyz von Amtes wegen den Leistungsanspruch für den Rest des Anspruchsjahres.
3 Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf die tatsächlich geschuldete Prämie, jedoch höchstens auf die ganze Richtprämie.
4 Bei Wegfall von Sozialhilfe wird für den Rest des Anspruchsjahres weiter Prämi- enverbilligung gemäss Abs. 3 ausgerichtet.

§ 7 c) Bilaterale Verträge mit der EU/EFTA

1 Personen, die nach dem A bkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU/EFTA in der Schweiz obligatorisch für Krankenpflege versi- chert sind, haben Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einkommen und Vermögen der Ehegatten und eingetragener Partner werden zusammengezählt.
2 Als Bemessungs grundlage gilt das im In- und Ausland erzielte Reineinkommen sowie das Reinvermögen per 1. Januar, wobei die Bestimmungen gemäss § 7 des Gesetzes sinngemäss anwendbar sind. Die im Ausland erzielten Einkommen bzw. das Vermögen werden mit dem Umrechnungskurs per 1. Januar des Anspruchs- jahres umgerechnet.
3 Kann das Reineinkommen nicht eruiert werden oder unterliegen die Einkommen der Quellensteuer, s o bemisst sich das anrechenbare Einkommen nach § 8 Abs.
2 des Gesetzes.

§ 7a d) Kinder und junge Erwachsene

1 Für untere und mittlere Einkommen werden die Richtprämien für Kinder gemäss

§ 6 Abs. 2 des Gesetzes um mindestens 80 Prozent verbilligt.

2 Für untere und mittlere Einkommen werden die Richtprämien für junge Erwach- sene in Ausbildung gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes um mindestens 50 Prozent verbilligt.

§ 8 8 Gemeinsamer Anspruch

1 Der Begriff Ausbildung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Fam ilien- zulagen vom 24. März 2006 ( FamZG ). 9
2 Beginn und Ende der Ausbildung sind zu belegen.
3 Keine gemeinsame Berechnung gemäss § 11 Abs. 2 des Gesetzes erfolgt , wenn die jungen Erwachsenen in Ausbildung oder die Eltern die Prämienverbilligung als Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder als Sozialhilfeempfänger be- ziehen.
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§ 9 10 Wirtschaftliche Verhältnisse

1 Für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse wird abgestellt auf die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung, die eine maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegende Steuerperiode gemäss § 50 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) betrifft
1a lagung, ist der Ausgleichskasse Schwyz für das Jahr der ermessensweisen Veran- lagung die vollständig ausgefüllte und mit den notwendigen Beilagen versehene Steuererklärung einzurei chen. Besteht Anlass für die Durchführung eines Nach- steuerverfahrens gemäss §§ 175 ff. StG, wird die Steuererklärung der dafür zu- ständigen Behörde weitergeleitet und die Anmeldung in der Regel sistiert. An- dernfalls wird auf die Ermessensveranlagung abgestellt .
2 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach Abs. 1 vor, wird die Anmel- dung in der Regel sistiert. Sofern der Antragsteller genügend andere zuverlässige Bemessungsgrundlagen einreicht, kann die Prämienverbilligung gestützt darauf und ohne recht skräftige Steuerveranlagung festgelegt werden. Dies insbesondere bei Eintritt in die Steuerpflicht.
3 Werden die erforderlichen Bemessungsgrundlagen vom Antragsteller nicht er- hältlich gemacht, verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das An- spruchs jahr.

§ 1 0 12 Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse

1 Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem 31. Dezember des Anspruchsjahr es werden auf Antrag berücksichtigt.
2 Der An trag ist spätestens bis 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres einzureichen.
3 Als wesentlich gelten Änderungen des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 des Gesetzes, wenn dieses sich gegenüber den ursprünglichen Grundlagen um mindestens 10 Prozent verändert hat.

§ 11 13 Änderungen der familiären Verhältnisse

1 Bei der Geburt eines Kindes bis Ende des Anspruchsjahres wird der Anspruch ab Geburtsmonat auf Antrag neu berechnet.
2 Der Antrag ist spätestens bis 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres einzureichen.

§ 11a 14 Neuberechnung der Prämienverbilligung

1 Liegt in den Fällen gemäss § 9 Abs. 1 a eine rechtskräftig verfügte Nachsteuer vor, kann die Ausgleichskasse Schwyz gestützt darauf eine Neuberechnung durch- führen.
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2 In den übrigen Fäll en gemäss §§ 9 bis 11 kann die Ausgleichskasse Schwyz nach Rechtskraft der massgeblichen Steuerveranlagung oder bei Kenntnis von we- sentlichen Änderungen der wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse von Am- tes wegen eine Neuberechnung durchführen.

§ 1 2 15 Anmeldung

1 Die Ausgleichskasse Schwyz stellt den mutmasslich berechtigten Personen, die im Vorjahr des Anspruchsjahres im Kanton Schwyz keine Prämienverbilligung er- halten haben, ein Anmeldeformular zu.
2 Weitere Personen, welche kein Anmeldef ormular erhalten haben und einen An- spruch auf Prämienverbilligung erheben wollen, beziehen das Anmeldeformular bei der AHV- Zweigstelle ihrer Wohngemeinde oder bei der Ausgleichskasse Schwyz .
3 Das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular ist mit allen erforderlichen Unter- lagen bei der Ausgleichskasse Schwyz einzureichen.

§ 1 3 16

§ 1 4 17

§ 1 5 18

§ 1 6 Datenaustausch mit den Krankenkassen

1 Die Ausgleichskasse Schwyz teilt den Krankenversicherern bis am 31. Dezember des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres die Personen mit Anspruch auf Prämienverbilligung sowie die Höhe und Dauer der Verbilligung mit.
2 Ansprüche, die erst später ermittelt werden, werden periodisch nachgemeldet.
3 Die Krankenversicherer stellen die Jahresrechnung gemäss Art. 106c Abs. 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung ( KVV) der Aus- gleichskasse Schwyz jeweils bis zum 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres zu.

§ 17 Überweisung der Prämienverbilligung

1 Die Prämienverbilligungen werden den Krankenkassen als einmalige Zahlung bis spätestens Ende Juni des Anspruchsjahres ausbezahlt.
2 Prämienverbilligungen, die nicht in der Zahlung berücksichtigt sind, werden pe- riodisch überwiesen.

§ 1 8 Bemessung der Gemeindebeiträge

Für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Gemeinden gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist die Einwohnerzahl gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirt- schaftsdepartements über die Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Ge- meinden massgebend.
SRSZ 1.2.20 23 5 III. Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen

§ 19 Gleichwertige Verfügungen und Rechtstitel

1 Ergänzend zu Art. 105i KVV sind Verfügungen der Fürsorgebehörden über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe einem Verlustschein im Sinne von Art.
64a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März
1994 (KVG) 20 esetzt.
2 Weiter gelten als Rechtstitel: a) definitive Verlustscheine nach den Art. 127, 149 und 265 SchKG; b) die Pfändungsurkunde nach Art. 115 Abs. 1 SchKG, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden ist ; c) ein Auszug aus dem Handelsregister nach einer konkursamtlichen Liquidation (Art. 193 SchKG) ; d) Pfändungsurkunden gemäss Art. 115 Abs. 2 SchK G (prov. Verlustschein) ; e) SchKG -Urkunden oder SHAB -Auszug nach der Durchführung einer konkurs- amtlichen Liquidation einer Erbschaft gemäss Art. 193 SchKG ; f) behördliche Insolvenzbestätigungen aus Ländern der EU/EFTA; g) behördliche Bestätigung, dass Erben die Erbschaft ausschlagen; h) Verfügungen betreffend Einstellungen des Konkursverfahrens mangels Aktiven gemäss Art. 230 SchKG.
3 Es werden nur Verfügungen und Rechtstitel anerkannt , welche Leistungen bzw. Forderungen von ausstehenden Prämien und K ostenbeteiligungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 2011 betreffen.

§ 20 Revisionsstelle

Als Revisionsstelle i m Sinn e von Art. 64a Abs. 3 KVG gelten die externen Revisi- onsstellen gemäss Art. 86 KVV.

§ 21 Finanzierung und Abrechnung mit den Gemeinden

1 Die Ausgleichskasse Schwyz überweist den Krankenkassen die Forderungen nach Art. 64a Abs. 4 KVG direkt.
2 Die Gemeinden entrichten die Anteile an den Kosten gemäss § 12b Abs. 2 des Gesetzes innert 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung. Als zuständige Ge- me inde gilt diejenige, in welcher der Verlustschein oder der gleichwertige Rechts- titel ausgestellt wurde.
3 Rückerstattungen der Krankenkassen gemäss Art. 64a Abs. 5 KVG werden der Gemeinde gutgeschrieben, welche die ursprünglichen Kosten übernommen hat. IV. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 11. Dezem- ber 2007 aufgehoben.
6

§ 23 23 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2022

Die Regelung gemäss § 11 kommt erstmals für das Anspruchsjahr 2024 zur An- wendung.

§ 23a 24

§ 2 4 Inkrafttreten, Publikation

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 25
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 23 -60 mit Änderungen vom 8. September 2015 (GS 24 -51) , vom 25. September 2018 (GS
25 -29) , vom 7. April 2020 (GS 26 -2), vom 15. September 2020 (GS 26 -19) , vom 23. Februar
2021 (GS 26 -42) , vom 22. Februar 2022 (GS 26 -70) und vom 2. November 2022 (GS 26 -90) .
2 SRSZ 361.000.
3 Ingress in der Fassung vom 25. September 2018.
4 Aufgeh oben am 2. November 2022.
5 Aufgehoben am 2. November 2022.
6 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 2. November 2022 .
7 Neu eingefügt am 25. September 2018.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 2. November 2022.
9 SR 836.2.
10 , Abs. 1a neu eingefügt am 25. September 2018.
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14 t am 25. September 2018 ; Abs. 2 in der Fassung vom 2. November 2022 .
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22 -158.
23 und , Abs. 2 aufgehoben am 2. November 2022 .
24
25 ), vom 25. September 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2323) , vom 7. April 2020 am 14. April
2020 (Abl 2020 916) , vom 15. September 2020 am 29. September 2020 (Abl 2020 2372) , vom

23. Februar 2021 am 1. März 2021 (Abl 2021 530) vom 22. Februar 2022 am 1. März 2022 (Abl

2022 546) und vom 2. November 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 2788) in Kraft getreten.
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