Quellensteuerverordnung (172.311)
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Quellensteuerverordnung

SRSZ 1.2.202 3 1 (Vom 24. November 2020) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 122 Abs. 2, 125 Abs. 1, 132 Abs. 3, 160, 187 Abs. 1, 188, 199 Abs. 3, 200 Abs. 2 und 231 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) 2 sowie Art. 139 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 (DBG) 3 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Verweis auf Bundessteuerrecht

1 Diese Ver ordnung enthält die Ausführungsbestimmungen für die Besteuerung an der Quelle.
2 Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten die bundessteu- erlichen Bestimmungen über das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA) 4 und über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates nach der Verordnung des Eidge- nössischen Finanzdepartement es (EFD) über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates bei der direkten Bundessteuer vom 3. Oktober 2000 (ExpaV) 5 sinngemäss auch für die kantonalen Steuern.

§ 2 Steuertarife

1 Der Steuerabzug an der Quelle richtet sich nach den folgenden Tarifen: a) Tarif A für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürf - tigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben; b) Tarif B für in rechtlich und tatsächlich un getrennter Ehe lebende Ehe paare, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; c) Tarif C für in rechtlich und tatsächlich un getrennter Ehe lebende Ehe paare, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind; d) Tarif E für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss

§ 39a StG besteuert werden;

e) Tarif G für Ersatzeinkünfte nach § 4, die nicht über die Arbeit geber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden; f) Tarif H für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
2 g) Tarif L für Grenzgänger nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein- kommen und vom Vermögen (DBA -D) 6 , welche die Voraussetzungen für den Tarif A erfüllen; h) Tarif M für Grenzgänger nach dem DBA -D, wel che die Voraussetzungen für den Tarif B erfüllen; i) Tarif N für Grenzgänger nach dem DBA -D, welche die Voraussetzungen für den Tarif C erfüllen; j) Tarif P für Grenzgänger nach dem DBA -D, welche die Voraussetzungen für den Tarif H erfüllen; k) Tarif Q für Grenzgänger nach dem DBA -D, welche die Voraussetzungen für den Tarif G erfüllen.
2 Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aus- zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.

§ 3 Steuerbare Leistungen

1 Überwälz t der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer nicht auf die steuerpflichtige Person, erbringt er damit eine zusätzliche steuerbare Leis- tung.
2 Naturalleistungen werden zum Marktwert angerechnet, soweit nicht auf Pau- schalansätze gemäss Bundesrecht abgestellt werden kann.

§ 4 Ersatzeinkünfte

Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken- , Unfall -, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Dazu gehö- ren insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tre- tende Kapitalleistungen.

§ 5 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

1 Erhält eine quellensteuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird s ie im or- dentlichen Verfahren veranlagt.
2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn: a) die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird; b) eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer A rbeitgeber zu qualifi- zieren ist oder c) ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 des Ar- beitsvermittl ungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG) Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
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§ 6 Neuberechnung

a) Antrag
1 Jede quellensteuerpflichtige Person kann eine Neuberechnun g der Quellen- steuer beantragen. Als Gründe für eine N euberechnung kann sie lediglich vorbrin- gen: a) eine falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohnes oder des satzbestimmenden Einkommens ; b) eine falsche Tarifanwendung.
2 Mit der Neuberec hnung der Quellensteuer können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden.
3 Der Antrag für eine Neuberechnung der Quellensteuer ist bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Steuerjahres bei der kanto- nalen Steuerverw altung zu stellen.

§ 7 b) Entscheid

1 Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet darüber, ob anstelle einer Neube- rechnung der Quellensteuer eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchge- führt wird. Sie kann auch von Amtes wegen eine Neuberechnung durchführ en.
2 Allfällige Differenzen zum bisherigen Quellensteuerbetrag werden nicht verzinst. II. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kan- ton

§ 8 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

a) Voraussetzungen
1 Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wird von Amtes wegen vorgenom- men, wenn: a) das Bruttoeinkommen einer Person aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt; b) das Bruttoeinkommen eines der beiden unselbstständig erwerbstätigen Ehe- gatten in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt. Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nac h § 88 Abs. 2 Bst. a und b StG.
2 Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalender jahr, sind für die Ermitt- lung des massgebenden Bruttoeinkommens die regelmässigen, an der Quelle be- steuerten Bruttoeinkünfte auf ein Jahr umzurechnen und die unregelmässigen Bruttoeinkünfte dazuzurechnen.

§ 9 b) Dauer

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuer- pflicht beibehalten, unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von 120 000 Franken fällt, Ehepaare sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
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§ 10 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der kantonalen Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordent lichen Veranlagung einreichen.
2 Bei Fristversäumnis gilt das Antrags recht als verwirkt. Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden.
3 Bei Scheidung sowie tatsächlicher oder rechtlicher Trennung werden Ehepaare, die auf Antrag nachträglich orde ntlich veranlagt wurden, bis zum Ende der Quel- lensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

§ 11 Härtefälle

1 Auf Antrag von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach

§ 33 Abs. 1 Bst. c StG leisten und bei denen der Tarif A, B, C oder H angewendet

wird, kann die kantonale Steuerverwaltung zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unter- haltsbeiträge berücksi chtigen.
2 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarife berücksich- tigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quel- lensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Ver- anlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibe- halt en.

§ 12 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteue-

rung
1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie: a) die Niederlassungsbewilligung erhält; b) eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung heira- tet.
2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungs- bewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet.
3 Die an der Quelle abgezogene S teuer wird zinslos angerechnet

§ 13 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteue-

rung
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentli- chen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nac hträglich or- dentlich veranlagt.
2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehe- gatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Fol- gemonats die Besteuerung an der Quelle aus.
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3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgez ogene Steuern sind anzurechnen. III. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

§ 14 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Quasi -An-

sässigkeit
1 Eine Person, die nach § 5 Abs. 2 StG steuerpflichtig ist und in der Regel min - destens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der jenigen des Ehegatten, in der Schweiz versteuert (Quasi -Ansässigkeit), kann bei der kan- tonalen Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jah- res schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen.
2 Bei Fristversäumnis gilt das Antragrecht als verwirkt. Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden.
3 Die kantonale Steuerverwaltung prüft im Veranlagungsverfahren, ob die steuer- pflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi -Ansässigkeit er- füllt. Dazu ermittelt sie zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte nach den §§ 17 ff. sowie 21 ff. StG und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Brut to- einkünfte.

§ 15 Nachträgliche ordentli che Veranlagung von Amtes wegen

1 Die kantonale Steuerverwaltung kann von Amtes wegen eine nachträgliche or- dentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.
2 Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes we- gen gilt § 139 StG ü ber die Veranlagungsverjährung.

§ 16 8 Künstler, Sportler und Referenten

1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Refe- renten gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenein- künfte sowie Naturalleistungen und alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern nach Abzug der Gewinnungskosten, geteilt durch die Anzahl Auftritts - und Probetage.
2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

§ 17 Bezugsgrenze

1 Ein Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte den für die direkte Bundessteuer festgelegten Grenzbetrag nicht erreichen.
2 Für Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt der Grenzbetrag 2000 Franken.
6 IV. Organisation und Verfahren

§ 18 Vollzugsbehörde

Die kantonale Steuerverwaltung ist für das Verfahren und den Bez ug der Quellen- steuer zuständig.

§ 19 Verfahren

a) Grundsätze
1 Soweit keine besonderen Verfahrensbestimmungen bestehen, richtet sich das Quellensteuerverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Vorschriften des Steu- ergesetzes und dessen übrigen Ausführungsbestimmungen.
2 Beruht der streitige Quellensteuerabzug auch auf Bundesrecht, richtet sich das Verfahren auch für die direkte Bundessteuer nach den massgebenden kantonalen Vorschriften.

§ 20 b) Mitwirkung anderer Behörden

Die Gemeinden, das Amt für Migration, das Amt für Wirtschaft und das Amt für Arbeit sind verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung nach deren Weisung kostenlos quellensteuerrelevante Sachverhalte zu melden.

§ 21 Verfahrenspflichten

a) Allgemeine Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere: a) vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den an- wendbaren Tarif festzustellen; b) ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten.

§ 22 b) Meldepflicht en des Arbeitgebers und Arbeitnehmers

1 Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung von Personen, die nach §§ 87 oder
94 StG quellensteuerpflichtig sind, innert acht Tagen ab Stellenantritt der kanto- nalen Steuerverwaltung auf dem hierfür vorgesehenen Formular .
2 Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er diese Meldung mittels monatlicher Abrechnung vornehmen.
3 Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber unverzüglich Änderungen von Sach- verhalten, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeit- geber leitet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 der kanto- nalen Steuerverwaltung weiter .
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§ 23

9 c) Quellensteuerabzug bei Doppelbesteuerungsabkommen
1 Kapit alleistungen an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland gemäss § 98 StG sind auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn sie aufgrund eines Doppelbe- steuerungsabkommens i m Wohnsitzstaat steuerbar sind.
2 Renten an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland gemäss § 98 StG sind nur dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen das Recht zur Besteuerung dem Wohnsitzstaat zuweist. Kommt die Besteuerungs- befugnis dem ausländischen Wohnsitzstaat zu, kann der Steuerabzug unterblei- ben, wenn sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohn- sitz des Empfängers schriftlich bestätigen lässt und diesen periodisch überprüft.
3 Im Übrigen sind die Schuldner der steuerbaren Leist ungen nach §§ 95 bis 97 StG zur ungekürzten Auszahlung oder Gutschrift ermächtigt, wenn ein Doppelbe- steuerungsabkommen die steuerpflichtige Person von einer Besteuerung im Kan- ton befreit.

§ 24 d) Abrechnungsperiode

1 Die Abrechnungsperiode nach § 92 Abs. 1 Bst. c StG beträgt: a) drei Kalendermonate für Arbeitgeber mit weniger als zehn qu ellensteuerpflich- tigen Personen, wobei die Steuerbeträge jeweils pro Kalendermonat zu be- rechnen und zu deklarieren sind; b) sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner; c) ein Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen an ihr e Organe; d) ein Kalendermonat in den übrigen Fällen und für Schuldner der steuerbaren Leistung, die elektronisch abrechnen.
2 Die kantonale Steuerverwaltung kann von Abs. 1 abweichende Vereinbarungen treffen.

§ 25 Steuerbezug

a) Fälligkeit Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.

§ 26 b) Abrechnungs - und Zahlungsfristen

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode gemäss § 24 der kantonalen Steuerverwaltung eine Abrech- nung einzureichen.
2 Nach Rechnungsstellung durch die kantonale Steuerverwaltung ist der Steuer- betrag innert 30 Tagen zu bezahlen.
3 Die kantonale Steuerverwaltung kann von Abs. 1 und 2 abweichende Vereinba- rungen treffen.
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§ 27 c) Zinsen

1 Auf Quellensteuern, deren Abrechnungen verspätet eingereicht werden, sowie auf in Rechnung gestellten Quellensteuern, die nicht fristgerecht überwiesen wer- den, wird ein Verzugszins geschuldet .
2 Anwendbar ist der Zinssat z für die di rekte Bundessteuer.

§ 28 d) Rückerstattung

1 Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht an einer Kapi- talleistung aus Vorsorge im Sinne von § 98 StG dem ausländischen Wohnsitzstaat zu, wird die darauf erhobene Quellensteuer dem Empfänger der Kapitalleistung zinslos zurückerstattet, wenn dieser : a) innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung der Kapitalleistung einen entspre- chenden Antrag bei der kantonalen Steuerverwaltung stellt und b) dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des ans pruchs- berechtigten Wohnsitzstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat und er eine im Sinne des Doppelbesteuerungsab- kommens dort ansässige Person ist.
2 Bei Fristversäumnis gilt das Antragsrecht als verwirkt.
3 Abgelieferte Quellensteuern, die einem anderen Kanton zustehen, werden dem Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurückerstattet. Im Weiteren weist ihm die kantonale Steuerverwaltung die eingereichte Quellensteuerabrechnung zurück, soweit diese Personen betrifft, die in einem anderen Kanton quellensteu- erpflichtig sind.

§ 29 Vollstreckung und Steuersicherung

Die Bestimmungen der Steuerbezugsverordnung vom 19. Dezember 2000 10 über das Vollstreckungsverfahren und die Steuersicherung gelten sinngemäss.

§ 30 Bezugsprovision

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine B e- zugsprovision in der Höhe von zwei Prozent des Steuerbetrage s. Die kantonale Steuerver waltung regelt die Modalitäten.
2 Für Kapitalleistungen im Sinne von § 98 StG beträgt die Bezugsprovision ein Prozent des gesamten Quellensteuerbetrage s, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.
3 Die kantonale Steuerverwaltung kann die Bezugsprovision herabsetzen oder streichen, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrenspflichten verletzt.
4 Die AHV -Ausgleichskasse er hält eine Bezugsprovision von zehn Prozent der für kleine Arbeitsentgelte im Sinne von § 39a StG abgelieferten Quellensteuer.
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§ 31 Abrechnung unter den Gemeinwesen

1 Die Steueraufteilung unter den Gemeinwesen erfolgt gemäss § 199 Abs. 2 StG, wobei allfällige Überschüsse und Fehlbeträge gegenüber dem gewogenen Mittel auszugleichen sind. Di e Bussen verbleiben dem Kanton.
2 Die kantonale Steuerverwaltung erstellt auf Ende Jahr eine Abrechnung und überweist den berecht igten Gemeinwesen ihre Anteile.
3 Die Gemeinwesen erhalten von den bis Mitte Jahr eingegangenen Quellensteuern angemessene Akontozahlungen. V. Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmung

Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung sind alle nach dem

31. Dezember 2020 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrech-

neten Leistungen unterworfen.

§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Quellensteuerverordnung vom

13. Februar 2001

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§ 34 Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
1 GS 26 -33 mit Änderungen vom 20. Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbe- stimmungen zum Steuergesetz , GS 26 -100f) .
2 SRSZ 172.200.
3 SR 642.11.
4 SR 822.41.
5 SR 642.118.3.
6 SR 0.672.913.62.
7 SR 823.11.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
9 Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
10 SRSZ 172.212.
11 GS 20 -56.
12 ; Änderungen vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168) in Kraft getreten .
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