Quellensteuerverordnung
                            SRSZ  1.2.202  3  1  (Vom  24. November 2020)  Der  Regierungsrat   des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§ 122 Abs. 2, 125 Abs. 1, 132 Abs. 3, 160, 187 Abs. 1, 188, 199  Abs.  3,  200  Abs.  2  und  231  des  Steuergesetzes  vom  9.  Februar  2000  (StG)  2  sowie  Art.  139  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  die  direkte  Bundessteuer  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Dezember 1990 (DBG) 3 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Verweis auf Bundessteuerrecht
                            1   Diese Ver  ordnung enthält die Ausführungsbestimmungen für die Besteuerung an  der Quelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten die bundessteu-  erlichen  Bestimmungen  über  das  vereinfachte  Abrechnungsverfahren  nach  dem  Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom   17.   Juni 2005 (BGSA)  4   und über den  Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates nach der Verordnung des Eidge-  nössischen Finanzdepartement  es (EFD) über den Abzug besonderer Berufskosten  von  Expatriates  bei  der  direkten  Bundessteuer  vom  3.   Oktober  2000  (ExpaV)  5  sinngemäss auch für die kantonalen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Steuertarife
                            1   Der Steuerabzug an der Quelle richtet sich nach den  folgenden Tarifen:  a)  Tarif A für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende  und  verwitwete  Personen,    die  nicht  mit  Kindern  oder  unterstützungsbedürf  -  tigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;  b)  Tarif B für in rechtlich und tatsächlich un  getrennter Ehe lebende Ehe  paare,  bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;  c)  Tarif C für in rechtlich und tatsächlich un  getrennter Ehe lebende Ehe  paare,  bei welchen beide Ehegatten  erwerbstätig sind;  d)  Tarif  E  für  Personen,  die  im  vereinfachten  Abrechnungsverfahren  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a StG besteuert werden;
                            e)  Tarif  G  für  Ersatzeinkünfte  nach  § 4,  die  nicht  über  die  Arbeit  geber  an  die  quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;  f)  Tarif H für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende  und  verwitwete  Personen,  die  mit  Kindern  oder  unterstützungsbedürftigen  Personen  im  gleichen  Haushalt  zusammenleben  und  deren  Unterhalt  zur  Hauptsache bestreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  g)  Tarif L für Grenzgänger nach dem Abkommen vom 11.   August 1971 zwischen  der Schweizerischen  Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland  zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-  kommen  und  vom  Vermögen  (DBA  -D)  6  ,  welche  die  Voraussetzungen  für  den  Tarif A erfüllen;  h)  Tarif  M  für  Grenzgänger  nach  dem  DBA  -D,  wel  che  die  Voraussetzungen  für  den Tarif B erfüllen;  i)  Tarif  N  für  Grenzgänger  nach  dem  DBA  -D,  welche  die  Voraussetzungen  für  den Tarif C erfüllen;  j)  Tarif P für Grenzgänger nach dem DBA  -D, welche die Voraussetzungen für den  Tarif H erfüllen;  k)  Tarif Q für Grenzgänger nach dem DBA  -D, welche die Voraussetzungen für den  Tarif G erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aus-  zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Steuerbare Leistungen
                            1   Überwälz  t der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer nicht auf  die  steuerpflichtige  Person,  erbringt  er  damit  eine  zusätzliche  steuerbare  Leis-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Naturalleistungen  werden  zum  Marktwert  angerechnet,  soweit  nicht  auf  Pau-  schalansätze gemäss Bundesrecht abgestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ersatzeinkünfte
                            Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen  sowie aus Kranken-  , Unfall  -, Invaliden-   und Arbeitslosenversicherung. Dazu gehö-  ren insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tre-  tende Kapitalleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
                            1   Erhält eine quellensteuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in  der  Schweiz  ansässigen  Schuldner  der  steuerbaren  Leistung,  so  wird  s  ie  im  or-  dentlichen Verfahren veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:  a)  die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte  oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird;  b)  eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und  die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer A  rbeitgeber zu qualifi-  zieren ist   oder  c)  ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art.   12 Abs.   2 des Ar-  beitsvermittl  ungsgesetzes  vom  6.   Oktober  1989    (AVG)    Personal  an  einen  Einsatzbetrieb  in  der  Schweiz  verleiht  und  die  Vergütung  der  Leistung  von  diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.202  3  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Neuberechnung
                            a) Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede  quellensteuerpflichtige  Person  kann  eine  Neuberechnun  g  der  Quellen-  steuer beantragen.   Als Gründe für eine N  euberechnung kann sie lediglich vorbrin-  gen:  a)  eine  falsche  Ermittlung  des  der  Quellensteuer  unterliegenden  Bruttolohnes  oder   des satzbestimmenden Einkommens  ;  b)  eine falsche Tarifanwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit  der  Neuberec  hnung  der  Quellensteuer  können  keine  zusätzlichen  Abzüge  geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Antrag für eine Neuberechnung der Quellensteuer ist bis zum 31.   März des  auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Steuerjahres bei der kanto-  nalen Steuerverw  altung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Entscheid
                            1   Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet darüber, ob anstelle einer Neube-  rechnung der Quellensteuer eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchge-  führt wird. Sie kann auch von Amtes wegen eine Neuberechnung durchführ  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Allfällige Differenzen zum bisherigen Quellensteuerbetrag werden nicht verzinst.  II.  Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kan-  ton
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine  nachträgliche  ordentliche  Veranlagung  wird  von  Amtes  wegen  vorgenom-  men, wenn:  a)  das  Bruttoeinkommen  einer Person aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in  einem Steuerjahr mindestens 120   000 Franken beträgt;  b)  das Bruttoeinkommen eines der beiden unselbstständig erwerbstätigen Ehe-  gatten in einem Steuerjahr mindestens 120   000 Franken beträgt.  Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte  nac  h §  88  Abs.   2 Bst.   a und b StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalender  jahr, sind für die Ermitt-  lung des massgebenden Bruttoeinkommens die regelmässigen, an der Quelle be-  steuerten  Bruttoeinkünfte  auf  ein  Jahr  umzurechnen  und  die  unregelmässigen  Bruttoeinkünfte dazuzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Dauer
                            Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuer-  pflicht beibehalten, unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend  oder dauernd unter den Mindestbetrag von 120  000 Franken fällt, Ehepaare  sich  scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
                            1   Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der kantonalen Steuerverwaltung bis  zum  31.   März  des  auf  das  Steuerjahr  folgenden  Jahres  schriftlich  einen  Antrag  um Durchführung einer nachträglichen ordent  lichen  Veranlagung einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Fristversäumnis gilt das Antrags  recht als verwirkt. Ein gestellter Antrag kann  nicht zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Scheidung sowie tatsächlicher   oder rechtlicher Trennung werden  Ehepaare,  die auf Antrag nachträglich orde  ntlich veranlagt wurden, bis zum Ende der Quel-  lensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Härtefälle
                            1   Auf Antrag  von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 Bst. c StG leisten und bei denen der Tarif A, B, C oder H angewendet
                            wird, kann die kantonale Steuerverwaltung zur Milderung von Härtefällen bei der  Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unter-  haltsbeiträge berücksi  chtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wurden  Unterhaltsbeiträge  bei  der  Anwendung  eines  dieser  Tarife  berücksich-  tigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quel-  lensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Ver-  anlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibe-  halt  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteue-
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im  ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie:  a)  die Niederlassungsbewilligung erhält;  b)  eine Person mit   Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung heira-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungs-  bewilligung  oder  der Heirat nicht mehr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die an der Quelle abgezogene S  teuer wird zinslos angerechnet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteue-
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentli-  chen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird  die steuerpflichtige Person  für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nac  hträglich or-  dentlich veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehe-  gatten  mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung   lösen für einen  ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Fol-  gemonats die  Besteuerung an der Quelle aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.202  3  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an  der Quelle abgez  ogene Steuern sind anzurechnen.  III.  Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie  juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Quasi -An-
                            sässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Person, die nach §   5 Abs.   2 StG steuerpflichtig ist und in der Regel min  -  destens  90  Prozent  ihrer  weltweiten  Bruttoeinkünfte,  einschliesslich  der  jenigen  des  Ehegatten, in der Schweiz versteuert (Quasi  -Ansässigkeit), kann bei der kan-  tonalen Steuerverwaltung bis zum 31.   März des auf das Steuerjahr folgenden Jah-  res schriftlich  einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen  Veranlagung einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Fristversäumnis gilt das Antragrecht als verwirkt. Ein gestellter Antrag kann  nicht zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die kantonale Steuerverwaltung prüft im Veranlagungsverfahren, ob die steuer-  pflichtige  Person  im  Steuerjahr  die  Voraussetzungen  der  Quasi  -Ansässigkeit  er-  füllt. Dazu ermittelt sie zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte nach den §§  17  ff.  sowie  21  ff.  StG und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Brut  to-  einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Nachträgliche ordentli che Veranlagung von Amtes wegen
                            1   Die  kantonale  Steuerverwaltung  kann  von  Amtes  wegen  eine  nachträgliche  or-  dentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete  Verdacht  ergibt,  dass  stossende  Verhältnisse  zugunsten  oder  zuungunsten  der  steuerpflichtigen Person vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes we-  gen gilt §  139 StG ü  ber die Veranlagungsverjährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 8 Künstler, Sportler und Referenten
                            1   Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Refe-  renten  gelten  die  Bruttoeinkünfte  einschliesslich  aller  Zulagen  und  Nebenein-  künfte sowie Naturalleistungen und alle vom Veranstalter übernommenen Spesen,  Kosten und Quellensteuern nach Abzug der Gewinnungskosten, geteilt durch die  Anzahl Auftritts  - und Probetage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu  ermitteln,  wird  für  dessen  Bestimmung  das  durchschnittliche  Tageseinkommen  pro Kopf berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Bezugsgrenze
                            1   Ein  Steuerabzug  an  der  Quelle  entfällt,  wenn  die  steuerbaren  Bruttoeinkünfte  den  für die direkte Bundessteuer festgelegten Grenzbetrag  nicht erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt der Grenzbetrag 2000   Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  IV.  Organisation und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Vollzugsbehörde
                            Die kantonale Steuerverwaltung ist für das Verfahren und den Bez  ug der Quellen-  steuer zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verfahren
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit  keine  besonderen  Verfahrensbestimmungen  bestehen,  richtet  sich  das  Quellensteuerverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Vorschriften des Steu-  ergesetzes   und dessen übrigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beruht der streitige Quellensteuerabzug  auch auf Bundesrecht,   richtet sich das  Verfahren auch für die direkte Bundessteuer nach den massgebenden kantonalen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 b) Mitwirkung anderer Behörden
                            Die Gemeinden, das Amt für Migration, das Amt für Wirtschaft und das Amt für  Arbeit  sind  verpflichtet,  der  kantonalen  Steuerverwaltung  nach  deren  Weisung  kostenlos quellensteuerrelevante Sachverhalte zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Verfahrenspflichten
                            a)    Allgemeine Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung  Der  Schuldner  der  steuerbaren  Leistung  ist  verpflichtet,  sämtliche  zur  richtigen  Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere:  a)  vor Auszahlung der steuerbaren Leistung  die Quellensteuerpflicht und den an-  wendbaren Tarif festzustellen;  b)  ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen die geschuldete Steuer  zurückzubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 b) Meldepflicht en des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
                            1   Der  Arbeitgeber  meldet    die  Beschäftigung  von  Personen,  die  nach  §§  87  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 StG quellensteuerpflichtig sind, innert acht Tagen ab Stellenantritt der kanto-  nalen Steuerverwaltung  auf dem hierfür   vorgesehenen Formular  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann  er diese Meldung mittels monatlicher Abrechnung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Arbeitnehmer meldet   dem Arbeitgeber  unverzüglich  Änderungen von  Sach-  verhalten, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeit-  geber leitet   die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs.   1 und 2 der kanto-  nalen Steuerverwaltung  weiter  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.202  3  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            9  c) Quellensteuerabzug bei Doppelbesteuerungsabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kapit  alleistungen an Empfänger  mit Wohnsitz im Ausland gemäss §  98 StG  sind  auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn sie aufgrund eines Doppelbe-  steuerungsabkommens i  m Wohnsitzstaat steuerbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Renten an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland gemäss §  98  StG  sind nur dann  um die Quellensteuer zu kürzen, wenn nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen  das Recht zur Besteuerung dem Wohnsitzstaat zuweist. Kommt die Besteuerungs-  befugnis dem ausländischen Wohnsitzstaat zu, kann der Steuerabzug unterblei-  ben, wenn sich  der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohn-  sitz des Empfängers schriftlich bestätigen lässt und diesen periodisch überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen sind die Schuldner der steuerbaren Leist  ungen nach  §§  95 bis 97  StG zur ungekürzten Auszahlung oder   Gutschrift ermächtigt, wenn ein Doppelbe-  steuerungsabkommen die steuerpflichtige Person von einer Besteuerung im Kan-  ton befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 d) Abrechnungsperiode
                            1   Die Abrechnungsperiode nach  § 92 Abs.   1 Bst.   c StG beträgt:  a)  drei  Kalendermonate für Arbeitgeber mit weniger als zehn qu  ellensteuerpflich-  tigen  Personen,  wobei  die  Steuerbeträge  jeweils  pro  Kalendermonat  zu  be-  rechnen und zu deklarieren sind;  b)  sechs Kalendermonate für Hypothekarschuldner;  c)  ein  Kalenderjahr  für  juristische  Personen  bezüglich  der  Leistungen  an  ihr  e  Organe;  d)  ein Kalendermonat in den übrigen Fällen und für Schuldner der steuerbaren  Leistung, die elektronisch abrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonale Steuerverwaltung kann von Abs.   1 abweichende Vereinbarungen  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Steuerbezug
                            a) Fälligkeit  Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder  Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 b) Abrechnungs - und Zahlungsfristen
                            1   Der  Schuldner  der  steuerbaren  Leistung  hat  innert  30  Tagen  nach  Ablauf    der  Abrechnungsperiode gemäss   § 24 der kantonalen Steuerverwaltung eine Abrech-  nung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Rechnungsstellung durch die kantonale Steuerverwaltung ist der Steuer-  betrag innert 30 Tagen zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die kantonale Steuerverwaltung kann von Abs.   1 und 2 abweichende Vereinba-  rungen  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 c) Zinsen
                            1   Auf  Quellensteuern,  deren  Abrechnungen  verspätet  eingereicht  werden,  sowie  auf in Rechnung gestellten Quellensteuern, die nicht fristgerecht überwiesen wer-  den,  wird ein Verzugszins geschuldet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anwendbar ist der Zinssat  z für die di  rekte Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 d) Rückerstattung
                            1   Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht an einer Kapi-  talleistung  aus Vorsorge  im Sinne von §  98 StG dem ausländischen  Wohnsitzstaat  zu,  wird  die  darauf  erhobene  Quellensteuer  dem  Empfänger  der  Kapitalleistung  zinslos zurückerstattet, wenn dieser  :  a)  innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung der Kapitalleistung einen entspre-  chenden Antrag bei der kantonalen Steuerverwaltung stellt und  b)  dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des ans  pruchs-  berechtigten  Wohnsitzstaates  beilegt,  wonach  diese  von  der  Kapitalleistung  Kenntnis  genommen  hat  und  er  eine  im  Sinne  des  Doppelbesteuerungsab-  kommens dort ansässige Person ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Fristversäumnis gilt das Antragsrecht als verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abgelieferte  Quellensteuern, die einem anderen Kanton zustehen, werden dem  Schuldner  der  steuerbaren  Leistung  zinslos  zurückerstattet.  Im  Weiteren  weist  ihm  die    kantonale  Steuerverwaltung  die  eingereichte  Quellensteuerabrechnung  zurück, soweit diese Personen betrifft,  die in einem anderen Kanton quellensteu-  erpflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Vollstreckung und Steuersicherung
                            Die Bestimmungen der Steuerbezugsverordnung vom 19.   Dezember 2000  10   über  das Vollstreckungsverfahren und die Steuersicherung gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Bezugsprovision
                            1   Der  Schuldner  der  steuerbaren  Leistung  erhält  für  seine  Mitwirkung  eine  B  e-  zugsprovision  in  der  Höhe  von  zwei    Prozent  des  Steuerbetrage  s.  Die  kantonale  Steuerver  waltung regelt die Modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Kapitalleistungen  im  Sinne  von  §  98  StG  beträgt  die  Bezugsprovision  ein  Prozent des gesamten Quellensteuerbetrage  s, jedoch höchstens 50 Franken pro  Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  kantonale  Steuerverwaltung  kann  die  Bezugsprovision  herabsetzen  oder  streichen, wenn der  Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrenspflichten  verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die AHV  -Ausgleichskasse er  hält eine Bezugsprovision von zehn  Prozent der für  kleine Arbeitsentgelte im Sinne von §  39a StG abgelieferten Quellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.202  3  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abrechnung unter den Gemeinwesen
                            1   Die Steueraufteilung unter den Gemeinwesen erfolgt gemäss §  199 Abs.   2 StG,  wobei  allfällige  Überschüsse  und  Fehlbeträge  gegenüber  dem  gewogenen  Mittel  auszugleichen sind. Di  e Bussen verbleiben dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  kantonale  Steuerverwaltung  erstellt  auf  Ende  Jahr  eine  Abrechnung  und  überweist den berecht  igten Gemeinwesen ihre Anteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinwesen erhalten von den bis Mitte Jahr eingegangenen Quellensteuern  angemessene Akontozahlungen.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Übergangsbestimmung
                            Der  Besteuerung  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  sind  alle  nach  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2020 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrech-
                            neten Leistungen unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  die  Quellensteuerverordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Februar 2001
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Veröffentlichung, Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1.   Januar 2021   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS  26  -33   mit Änderungen vom 20. Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbe-  stimmungen zum Steuergesetz  , GS 26  -100f)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ   172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR   642.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR   822.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR   642.118.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR   0.672.913.62.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR   823.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ   172.212.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   GS 20  -56.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  ; Änderungen vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168) in  Kraft getreten  .