Steuerbezugsverordnung
SRSZ 1.2.20 23 1 (Vom 19. Dezember 2000) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die §§ 122 Abs. 2, 125 Abs. 1, 187 Abs. 1, 188, 199 Abs. 3 sowie
200 des Ste uergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) 3 beschliesst: I. Allgemeine Besti mmungen
§ 1 1. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf den Bezug der im Steuergesetz ger e- gelten Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten.
2 Der Bezug der Quellensteuern, der Grundstückgewinnsteuern und der Spielban - kenabgabe sowie damit in Zusammenhang stehender Nachsteuern wird separat geregelt.
3 Der Bezug von Gerichtskosten im Festsetzungsverfahren sowie der Bussen und Kosten bei Steuervergehen richtet sich nach den Bestimmungen der Rechtspflegeerlasse.
§ 2 4 2. Eingetragene Partnerschaft
Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenöss i- schen Partnerschaftsgesetzes 5 Ehegatten.
§ 3 3. Zuständigkeiten
a) Gemeinwesen
1 Die Gemeinden beziehen die periodischen Kantons -, Bezirks- , Gemeinde- und Kirchgemeindesteuern sowie damit in Zusammenhang stehende Nachsteuern, Bussen bei Steuerhinterziehung und Kosten.
2 meinwesen zu übertragen.
3 - ton be zogen.
§ 4 b) Bezugsbehörden
Die Gemeinderäte und der Regierungsrat üben die Aufsicht über den Bezug nach dieser Verordnung und über die Bezugsorgane aus.
2
§ 5 6 c) Bezugsorgane
1 Der Gemein derat bezeichnet die mit dem Bezug betraute Amtsstelle und gibt diese dem Finanz departement bekannt.
2 Das Amt für Finanzen ist zuständig für die Bezugsaufgaben des Kantons.
§ 6 7 4. Gläubiger der Bezugsforderungen
1 Gläubiger der nach dieser Verordnung zu a) für Steuern, Nachsteuern und Bussen bei vollendeter Hinterziehung der Kan- ton und die betreffenden Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden im Ver - hältnis der Steuerfüsse; b) für Verfahrenskosten und übrige Bussen der Kanton.
2 Die berechtigten Gemeinwesen werden im Bezugsverfahren durch die Bezugs - organe vertreten.
3 In besonderen Fällen kann das Finanzdepartement die Vertretung der zuständi - gen Bezugsorgane durch das Amt für Finanzen anordnen.
§ 7 8 5. Aufgaben der Bezugs organe
1 sung der Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten verantwortlich. Sie sind ermächtigt, bei Behörden nach den §§ 131 f. StG und anderen Bezugsorganen sämtliche dienlichen Akten einzusehen und Auskünfte einzuholen.
2 auf Dritte übertragen werden. Die Bezugsbehörden haben diesfalls für die Ei n- haltung der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit von Bezugshandl ungen zu sorgen.
3 - und Vollstreckungsverfahren erforderliche Verfügungen werden durch die Bezugsorgane erlassen. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbe - halten.
4 Werden Verfügungen der Bezugsorgane mit Haftungsverfügungen nach § 125 Abs. 2 StG v erbunden, richtet sich deren Anfechtung ausschliesslich nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen.
§ 8 6. Finanzdepartement
Das Finanzdepartement erteilt Weisungen für den richtigen und einheitlichen Bezug. II. Rechnungsstellung und Bezugsverfahren
§ 9 1. Rechnungsarten
1 Der Bezug der periodischen Steuern erfolgt mittels provisorischer Rechnungen und Schlus srechnungen.
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2 Der Bezug der nichtperiodischen Steuern, der Nachsteuern, Bussen und Kosten erfolgt mittels einfacher Rechn ungen.
§ 10 9 2. Rechnungsgrundlage
a) Periodische Steuern
1 Grundlage provisorischer Rechnungen für periodische Steuern sind in der Regel die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten rechtskräftigen Veranlagung. Eine provisorische Rechnung wird abgeändert, wenn sich wesentl i- che Abweichungen bei den voraussichtlichen Steuerfaktoren ergeben.
2 Bei Zuzug treffen die Bezugsorgane die erforderlichen Abklärungen für die pro- visorische Rech nung.
3 Schlussrechnungen werden auf Grund von Veranla gungsverfügungen er stellt.
§ 11 b) Nichtperiodische Steuern
Nichtperiodische Steuern werden auf Grund von Veranlagungsverfügungen in Rechnung gestellt.
§ 12 c) Nachsteuern, Bussen und Kosten
Nachsteuern, Bussen und Kosten werden nach Massgabe der sie fests etzenden Verfügungen oder Entscheide in Rechnung gestellt.
§ 13 d) Steuerfuss bei juristischen Personen
1 54 StG bestimmt sich der Steuerfuss für die Kirchgemeindesteuern im Verhältnis der in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Angehörigen der beiden Kantonalkirchen. Massgebender Stichtag ist der 31. Dezember der geraden Kalenderjahre. Die prozentualen Anteile gelten jeweils für das nächste dem Stichtag folgende gerade und das diesem folgende ungerade Kalenderjahr.
2 Das Finanzdepartement legt die nach Abs. 1 anwendbaren Anteile der Konfes - sionsangehörigen durch Allgemeinverfügung mit Publ ikation im Amtsblatt fest.
3 Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirch - gemeindesteuern ausschliessli ch nach dem Steuerfuss der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.
§ 14 10 3. Rechnungsstellung
a) Periodische Steuern
1 Die periodischen Steuern für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode wer - den per 1. Juni des laufenden Kalenderjahres in Rechnu ng gestellt. Vorbehalten bleiben neue provisorische Rechnungen nach § 10 Abs. 1.
2 Beginnt die Steuerpflicht nach dem 1. Juni, ist soweit möglich sofort, spätes- tens nach Eingang der Steuererklärung, Rechnung zu stellen.
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3 0 Tagen nach Versand der Verfügungen oder Entscheide auszustellen. Bei Beendigung der Steuerpflicht im Kanton hat die Rechnungsstellung unverzüglich zu erfolgen.
§ 15 11 b) Nichtperiodische Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten
1 Nichtperiodische Steuern sind gleichzeitig mit dem Versand der Veranlagungs - verfügung in Rechnung zu stellen, Nachsteuern, Bussen und Kosten mit den sie festsetzenden Verfügungen oder Entscheiden.
2 Nachsteuern, Bussen und Kosten, welche durch die Gemeinden bezogen wer- den, sind innert 15 Arbeitstagen nach Versand der sie festsetzenden Verfügu n- gen oder Entscheide in Rechnung zu stellen.
§ 16 4. Fälligkeiten und Zahlungsfristen
a) Periodische Steuern
1 Die periodischen Steuern werden per 30. in dem die Steuerperiode endet. Die Steuern sind innert 30 Tagen nach Fälli g- keit zu zahlen.
2 Die Steuerpflichtigen können die Steuern in drei gleichen Raten entrichten. Die erste Rate ist per 31. Oktober, die zweite per 31. Dezember und die letzte per
28. Febr uar zu zahlen.
3 Werden Raten nicht fristgerecht bezahlt, bestimmen sich Fälligkeit und Zah - lungsfrist für die ganze in Rechnung gestellte Steuerforderung nach Abs. 1.
§ 17 b) Nichtperiodische Steuern
Nichtperiodische Steuern werden mit Auszahlung bzw. Gut schrift der steuer - baren Leistung fällig und sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu zah- len.
§ 18 c) Nachsteuern, Bussen und Kosten
1 Nachsteuern werden per 31. Dezember des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode endet. Bussen und Kosten werden mit ihrer erstmaligen Festset - zung fällig.
2 Die Forderungen sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu zahlen.
§ 19 d) Spezialfälle
Die nach dieser Verordnung zu beziehenden Forderungen werden in jedem Fall sofort zur Zahlung fällig: a) am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft; b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregi ster;
SRSZ 1.2 .20 23 5 c) im Zeitpunkt, in dem die ausländische steuerpfl ichtige Person ihren G e- schäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbe - trieb, ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen Grundbesitz oder ihre durch inländische Grundstücke gesicherten Forderun gen aufgibt; d) bei der Konkur seröffnung über die steuerpflichtige Person; e) beim Tode der steuerpflichtigen Person.
§ 20 5. Zahlungsaufschub
Durch das Einsprache- und Beschwerdeverfahren wird der Bezug der Nach- steuern, Bussen und Kosten aufgeschoben. Im Übrigen sind Forderungen auch vor ihrer rechtskräftigen Festsetzung zu entrichten.
§ 21 12 6. Skontoabzug
1 Steuerpflichtige haben Anspruch auf einen Skontoabzug, wenn sie den für das laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellten Steuerbetrag bis 1. Juli vollstän- dig bezahlen.
2 Kein Skontoabzug wird gewährt bei Rechnungen: a) für periodische Steuern, die gem äss § 19 Bst. a und e bei Ausreise und Tod der steuerpflichtigen Person fällig werden; b) für nichtperiodische Steuern; c) für Steuernachträge aus früheren Jahren, Nachsteuern, Bussen und Kosten.
3 Der Skontoabzug wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im Amtsblatt publiziert.
§ 22 7. Zinsen
a) Vergütungszinsen
1 Steuerbeträge, die auf Grund einer Rechnung zu viel bezahlt wurden, sind von Amtes wegen zu Gun sten der Steuerpf lichtigen zu verzinsen.
2 Der Vergütungszins ist vom Tage der Steuerzahlung (Eingangsvaluta) bis zur Rückzahlung zu berechnen, bei periodisch geschuldeten Steuern jedoch frühe s- tens ab 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. Vorbehalten bleibt die Verzinsung in Fällen nach § 19.
3 im Amtsblatt pu bliziert.
§ 23 b) Verzugszinsen
1 Auf in Rechnung gestellten Steuern, Bussen und Kosten, die nicht bis zum Ende der or dentlichen Zahlungsfristen bezahlt werden, wird vom folgenden Tag an bis zur Bezahlung ein Verzugs zins berechnet.
2 Auf Nachsteuern beginnen die Verzugszinsen 60 Tage nach Ablauf der Steuer - periode zu laufen bzw. bei juristischen Personen 60 Tage nach Ablauf des K a- lenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.
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3 Die Verzugszinsen werden mit dem Forderungsbetrag oder erst nach dessen Ein gang in Rec hnung gestellt.
4 Amtsblatt publ iziert.
5 Bei der Vereinbarung von Zahlungserleichterungen kann auf die Einforderung von Verzugszinsen verzichtet werden.
§ 24 8. Geringfügigkeit
1 Steuern und Steuernachforderungen werden nicht eingefordert, wenn sie ge - samthaft 30 Franken nicht übersteigen. Das Finanzdepartement kann Ausna h- men vorsehen.
2 Nachsteuern, Bussen und Kosten werden immer erhoben.
3 Steuerguthaben auf Grund einer Schlussrechnung einschliesslich der Vergü - tungszinsen von nicht mehr als 30 Franken werden ohne anders lautende Mi ttei- lung der Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Zinsen werden noch für 10 Tage nach Ausstellung der Schlussrechnung vergütet.
4 Vorbehalten bleiben Verrechnungen mit anderen Forderungen.
§ 25 13 9. Verrechnung und Steuerrückerstattung
a) Allgemeines
1 Schlussrechnung sind Steuerguthaben und Steuerforderungen aller steuerberechtigten Gemeinwesen im Kanton zu verrechnen. Soweit keine Ver - rechnung möglich ist, erfolgt vorbehältlich § 24 Abs. 3 eine Rückerstattung. Weitere Verrechnungen mit anderen Forderu ngen bleiben vor behalten.
2 Das Finanzdepartement regelt die Rückerstattung bis zum Vorliegen einer Schlussrechnung.
3 Die Pflichtigen haben die Bezugsorgane unverzüglich über Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (Getrenntleben, Auszahlungskont o usw.) zu in- formieren. Im Unterlassungsfall tragen sie die Rechtsnachteile.
§ 26 b) Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eheleuten
1 - ten Vereinbarung von der hälftigen Rückerstattung nach § 193 Abs. 1 StG a b- weichen.
2 Steuerguthaben sind in erster Linie zu verrechnen mit provisorischen Rechnu n- gen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute, der Rest je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden jedes Eh e- teils.
§ 26a 14 c) Rückerstattung auf Antrag juristischer Personen
1 Juristische Personen können bei der zuständigen Bezugsbehörde einen Antrag auf Rückerstattung ihrer Steuerguthaben im Sinne von § 25 Abs. 1 und 2 stel- len.
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2 Die Bezugsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemässem Ermes- sen aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens der Antragstellerin.
3 Heisst die Bezugsbehörde den Antrag gut, verhängt sie eine Verrechnungssper- re. Diese gilt bis zum Widerruf durch die Antragstellerin oder die Bezugsbehör- de.
§ 27 10. Zahlungserleichterungen
1 Zahlungserleichterungen nach § 189 StG sind zwischen den Bezugsorganen und den Schuldnern schriftlich zu vereinbaren. Mit den Zahlungserleichterungen sind auch die Voraussetzungen des Wegfalls zu r egeln.
2 Ratenzahlungen sind in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vorzus ehen.
§ 27a 15 11. Gerichtlicher Nachlassvertrag
1 Über ein Begehren um Durchführung eines gerichtlichen Nachlassvertrages entscheidet das Gericht.
2 Die Bezugsorgane entscheiden, ob sie einem Nachlassver trag im Sinne von Art. 305 SchKG zustimmen wollen.
3 Genehmigt das Gericht den Nachlassvertrag, gelten die Steuern, soweit Nach- lass gewährt wurde, als er lassen.
§ 27b 16 12. Aussergerichtlicher Nachlassvertrag und einvernehmliche
private Schuldenbereinigung
1 Über die Mitwirkung bei der Durchführung eines aussergerichtlichen Nachlas s- vertrages oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG entscheiden die Bezugsorgane unabhängig der Höhe der Steuer forderung.
2 Sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, können die Bezu g- sorgane einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag zustimmen, wenn: a) die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt, b) die von diesen Gläubigern vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der dritten Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen, und c) allen Gläubigern der dritten Klasse grundsätzlich eine prozentual gleich hohe Zahlung (Dividende) angeboten wird.
3 Einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen kann unter den gleichen Voraussetzungen wie beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag zugestimmt werden.
4 Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.
§ 2 7c 17 13. Rückkauf von Verlustschei nen
1 Für den Rückkauf von Verlustscheinen ist die Bezugsbehörde zuständig. Die Erlassgrundsätze finden keine Anwendung.
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2 Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen. III. Vollstreckungsverfahren und Steuersicherung
§ 28 1. Mahnverfahren
1 Werden Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten nicht fristgerecht bezahlt, sind die säumigen Personen innert 20 Tagen unter Ansetzung einer Frist von
14 Tagen schriftlich zu mahnen.
2 i- bungs androhung eine zweite Auffor derung mit gleicher Fristansetzung.
3 Vorbehalten bleibt § 29 Abs. 3.
§ 29 18 2. Betreibungsverfahren
a) Im Allgemeinen
1 Für Forderungen, denen eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid zu Grunde liegt und für die die Zahlungsfristen abgelaufen sind, ist Betreibung einzuleiten.
2 Im Betreibungsfall wird eine Inkassogebühr von 50 bis 300 Franken erhoben.
3 Der Betreibung geht in der Regel ein Mahnverfahren voraus. Darauf kann insbe - sondere verzicht et werden bei Dringlichkeit oder wenn die Zahlungspflichtigen in der Schweiz keinen Wohnsitz haben oder ihnen gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt sind.
§ 30 b) Bei nicht rechtskräftiger Zahlungsverpflichtung
Erfolgte eine Rechnungsstellung, kann der Betreibungsweg vor Rechtskraft der Zahlungsverpflichtung beschritten werden. Wird Rechtsvorschlag erhoben, kön - nen die Veranlagungs - und Einsprachebehörden oder Gerichtsinstanzen auf An- trag gleichzeitig mit den zu treffenden Sachverfügungen oder Entschei den defi - nitive Rechtsöffnung im Umfang des betriebenen Steuerbetr ages erteilen.
§ 31 c) Verzicht auf Betreibung
1 Von der Betreibung kann abgesehen oder auf die Weiterführung einer Betrei - bung kann verzichtet werden, wenn sie nach den wirtschaftlichen Ver hältnissen des Schuldners oder aus rechtlichen Gründen offensichtlich ergebnislos verlau - fen würde.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann auf die Einleitung oder Weiterfüh - rung einer Betreibung gegen solidarisch haftende oder mithaftende Personen verzi chtet werden.
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§ 32 d) Ungedeckt gebliebene Forderungen
1 Verlustscheinforderungen sind nicht abtretbar. Sie sind periodisch auf ihre Ein- bringlichkeit zu überprüfen.
2 Verlustscheine und dazu gehörende Betreibungsakten sind separat aufzubewa h- ren. Verlus tscheinforderungen werden in ein separates Register eingetragen.
3 Forderungen, für die ein Verlustschein ausgestellt oder für die eine Betrei bung nicht eingeleitet oder weitergeführt wurde, sind als uneinbringlich abzuschrei- ben. Sie gelten nicht als erlassen.
§ 33 3. Sicherstellung
a) Sicherstellungsverfügung
1 Sind die Voraussetzungen einer Steuersicherung nach § 195 StG erfüllt, können die Bezugsorgane auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuer - betrages unter Angabe des Grundes jederzeit die unverzügliche Sicherstellung des voraus sichtlich geschuldeten Steuerbetrages anordnen.
2 Verpflichtet zur Sicherstellung nach § 198 StG ist die das Grundstück veräu s- sernde Person, wenn die Vermittlung in ihrem Auftrag erfolgte, ansonsten die erwerbende Person. Die Sicherstellung kann jederzeit und unverzüglich verlangt werden.
§ 34 b) Vollstreckung
Leistet die zur Sicherstellung verpflichtete Person innert der angesetzten Frist keine Sicherheit, ist Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten oder Arr est legen zu lassen.
§ 35 c) Nichtbeanspruchte Sicherstellungen
1 Liegt für die sichergestellten Steuern eine Veranlagung vor, kann ein über- schüs siger Sicherstellungsbetrag mittels Verrechnung zur Deckung anderer nach dieser Verordnung zu beziehender Forderungen verwendet werden.
2 Die Verrechnungserklärung für alle Gemeinwesen des Kantons erfolgt diesfalls durch die die S icherstellung anordnenden Bezugsorgane in Schriftform.
3 - stell ung sind mit einer Zinsabrechnung zurückzuzahlen.
§ 36 4. Arrest
1 Mit Erlass einer Sicherstellungsverfügung kann gleichzeitig auf Vermögenswerte der zur Sicherstellung verpflichteten Person Arrest gelegt werden. Die Sicher stel - lungsverfügung gilt ungeacht et ihrer Rechtskraft als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG.
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2 - bungsamt ein Doppel der Sicherstellungsverfügung zu mit der Aufforderung, die bezeichneten Vermögenswerte der zur Si cherstellung verpflichteten Person bis zur vollen Deckung des sicher zustellenden Betrages mit Arrest zu belegen.
3 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde durch Einlei - tung der Betreibung zu prosequieren. Liegt bereits eine rechtskräftige Veranl a- gungs -, Haftungs - oder Sicherstellungsverfügung vor, ist die Betreibung gegen die steuerpflichtige Person gleichzeitig mit der Aufforderung zur Arrestlegung einz uleiten. IV. Abrechnungsverfahren unter Gemeinwesen
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§ 38 20 1. Steuerabr echnung und Überweisung
1 Das Amt für Finanzen stellt den Gemeinwesen die Steuerabrechnung bis spä- testens am 15. Tag des Folgemonats zu. Diese weist die vom betreffenden Ge- meinwesen vereinnahmten Steuern und den daraus zu überweisenden Betrag bei der Kantons -, Bezirks -, Gemeinde- und Kirchensteuer aus .
2 Das Amt für Finanzen überweist die eingegangenen Steuern den berechtigten Gemeinwesen monatlich und anteilmässig bis spätestens am letzten Tag des Folgemonats. Es kann zusätzliche Akontozahlungen vornehmen.
§ 39 2. Nichtperiodische Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten
Das Finanzdepartement regelt das Abrechnungsverfahren über die nichtperiodi - schen Steuern sowie alle Nach steuern, Bussen und Kosten.
§ 40 3. Kosten und Vergütungen im Bezugsverfahren
1 Die Ko sten des Bezugsverfahrens gehen zu Lasten des Gemeinwesens, das den Bezug besorgt. Das Fi nanzdepartement regelt die Ausnahmen.
2 Die Inkassogebühren und Entschädigungen sowie Kostenrückerstattungen im Bezugsverfahren fallen dem Gemeinwesen zu, das den Bezu g besorgt.
3 Die Gemeinden haben gegenüber den Bezirken und Kirchgemeinden, deren Be- zug sie besorgen, Anspruch auf eine jährliche Pauschalvergütung für jede steu- erpflichtige Person bzw. Familie. Der Vergütungsanspruch bei Familien mit un- terschiedlicher Konfessionszugehörigkeit besteht gegenüber jeder Kirchge mein- de.
4 Der Regierungsrat setzt die Pauschalvergütungen für die verschiedenen G e- meinwesen fest.
§ 41 21 4. Kontrollrecht
1 Die Gemeinwesen sind befugt, soweit erforderlich in die sie betreffende Ab- rechnung des Amtes für Finanzen Einsicht zu nehmen.
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2 Das Kontrollrecht für den Kanton übt das Finanzdepartement aus. V. Schlussbestimmungen
§ 42 22 1. Aufhebung bisherigen Rechts
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: a) Verordnung über den Einzug der Steuern vom 21. Oktober 1968 23 ; b) Verordnung über den Bezug der Steuern bei juristischen Personen vom 7. Februar 1995 24 .
§ 42a 25 2. Übergangsbestimmungen
a) Teilrevision 2020 Die neuen Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf alle nach dem
31. Dezember 2020 in Rechnung gestellten Steuern.
§ 42b 26 b) Teilrevision 2022
Die Bestimmung von § 26a findet Anwendung auf alle Steuerbezugsverfahren ab dem Jahr 2023.
§ 43 27 3. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 28
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
1 GS 20 -12 mit Änderungen vom 3. November 2004 (GS 20 -602) , vom 21. November 200 6 (GS
21 -96) , vom 22. Dezember 2009 (GS 22 -87) , vom 10. Dezember 2013 (GS 23 -96c) , vom 21. Oktober 2014 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 2 4-19d) , vom 10. Dezember 2014 (GS 24 -25) , vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS 24 -60e) , vom 13 . Dezember 2016 (GS 24 -87) , vom 10. Dezember 2019 (RRB Anpassung von Ausführungsbe- stimmungen zum Steuergesetz, GS 25 -66 b), vom 17. November 2020 (GS 26 -28) und vom 20. Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz , GS 26 -
100d) .
2 Erlasstitel in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
3 SRSZ 172.200.
4 Überschrift und Absatz in der Fassung vom 21. Oktober 2014.
5 SR 211.231.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
7 Abs. 3 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
8 Abs. 1 in de r Fassung vom 10. Dezember 2019.
9 Abs. 3 in der Fassung vom 21. November 2006.
10
12
11
12 17. November
2020 .
13
14
15
16
17
18 ber 2020.
19
20 , Abs. 3 bis 5 aufgehoben am 10. Dezember 2019 ; Über- schrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
21
22
23 -541.
24 -27.
25 m 17. November 2020; Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
26
27 in der Fassung vom 20 . Dezember 2022 .
28
2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2049), vom 22. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl
2009 2934), vom 10. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2981 ), vom 21. Oktober
2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2452), vom 10. Dezember 2014 am 1. Januar 2015 (Abl
2014 2818), vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849), vom 13.Dezember
2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2871), vom 10. Dezember 2019 am 1. Januar 2020 (Abl
2019 3001) , vom 17. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2915) und vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168) in Kraft getreten .
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