Personal - und Besoldungsverordnung (145.111)
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Personal - und Besoldungsverordnung

SRSZ 1.2.2023 1 (Vom 4. Dezember 2007) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz , gestützt auf § 67 des Personalgesetzes vom 26. Juni 1991 (PG), 2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dies e Vollzugsverordnung gilt für alle Mitarbeiter des Kantons, soweit das Personalg esetz angewendet wird.
2 Vorbehalten bleiben besondere Erlasse für einzelne Personalgruppen.

§ 2 Nebenamtliche Mitarbeiter

Für Aufgaben, die ausserhalb der engeren Verwaltungs -, Anstalts - und Gericht s- organisation nebenberuflich erfüllt werden können und die nicht an einen be- stimmten Beschäftigungsgrad gebunden sind, werden nebenamtliche Mitarbeiter eingesetzt .

§ 3 3 Stellenplan

1 In den Stellenplan werden die Stellen von Beamten sowie Angestellten aufge- nommen, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben, vom Regierungsrat bewilligt oder von den Gerichten angefordert werden. Ausgenom men sind: a) Stellen, die während weniger als drei Monaten besetzt werden; b) Stellen Praktikanten s owie für Lernende.
2 Der Stellenplan verzeichnet ausserdem: a) die Zuordnung der Stellen zu den Departementen, Anstalten, Gerichten und zur Staatskanzlei; b) die Einreihung der Stellen nach dem Einreihungsplan (Anhang); c) den bewilligten Beschäftigungsgrad jeder Stelle. II. Organisation

§ 4 4 Anstellungsbehörde

1 Anstellungsbehörde sind: a) der Regierungsrat bei Mitarbeitern ab Lohnband 18 gemäss Einreihungs- plan; b) die Departemente bei Mitarbeitern in den Lohnbändern 16 und 17; c) die Ämter bei den übr igen Mitar beitern.
2 Sie entscheiden in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde über:
2 a) die Besetzung offener Stellen ( § 5 PG ); b) die Begründung des Arbeitsverhältnisses ( § 13 c) die Verlängerung der Probezeit ( § 17 Abs. 2 PG); d) die Änderung des Arbeitsver hältnisses ( § 18 PG); e) die Bewilligung von Teilzeitarbeit ( § 34 PG); f) die Wohnsitzpflicht (§ 38 PG); g) die Festlegung des Jahreslohns (§ 45 PG); h) die Gewährung von unbesoldetem Urlaub (§ 38 PV).
3 Vorbehalten bleiben das Wahlrecht des Kantonsrates und die Befug nisse der Gerichte und Anstalten nach der Gesetzgebung. Soweit keine andere Regelung gilt, sind die selbstständigen Anstalten den Departementen gleic hgestellt.

§ 5 5 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Personalwesen aus und erlässt die Vollzugsvorschriften, Weisungen und personal rechtlichen Beschlüsse .
2 Er beschliesst insbesondere über : a) den Stellenplan und den Einreihungsplan (§§ 4 und 44 PG) ; b) die Einreihung, die Festlegung des Einstiegslohns und die individuelle Lohn- entwicklung der Beamten sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beamten aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 2 Bst. b bis d PG); c) die Gewährung von AHV -Ersatzrenten und Überbrückungsrenten (§§ 21e und 65a PG); d) die Festsetzung von Abfindungen und Entschädigungen (§ 21g PG ); e) die Gewährung von Rechtsschutz (§ 27 Abs. 2 PG); f) die individuelle Lohnentwicklung von Mitarbeitern ab Lohnband 18 gemäss Einreihungsplan (§§ 47 und 47a PG); g) den Teuerungsausgleich (§ 48 PG ); h) die Gewährung von Leistungszulagen, Arbeitsmarktzulagen und Funktionsz u- lagen (§§ 50, 52 und 52a PG).
3 Der Regierungsrat vertritt den Kanton im Klageverfahren vor dem Verwaltungs- gericht (§ 62 PG).

§ 6 6 Departemente

1 Den Departementen obliegt die Vorbereitung der Stellenpl anung.
2 Sie entscheiden über: a) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 18 PG); b) die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (§ 21d PG ); c) die Erteilung eines Verweises für Mitarbeiter ab Lohnband 16 (§ 30a PG); d) die Bewilligung einer Nebenbeschäfti gung für Mitarbeiter ab Lohnband 16 (§ 39 PG); e) die individuellen Lohnentwicklungen, die nicht dem Regierungsrat vorbehal- ten sind.
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§ 6a Ämter

Die Amtsvorsteher entscheiden für Mitarbeiter in den Lohnbändern 1 bis und mit 15 über: a) die Erteilung eines Verweises (§ 30a PG); b) die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung (§ 39 PG); c) die Vergütung von Mehrzeit (§§ 19 und 19a PV).

§ 7 Finanzdepartement

1 Das Finanzdepartement bearbeitet die allgemeinen Personalfragen des Kan- tons.
2 Seine Aufgaben sind ins besondere: a) die Entwicklung von personalpolitischen Grundsätzen; b) die Vorbereitung der Gesetzgebung im Personalbereich; c) die Vorbereitung von personalrechtlichen Erlassen und Weisungen des Regi e- rungsrates; d) die Zusammenarbeit mit den Personalorgani sationen der Verwal tung.

§ 8 8 Personalamt

a) Aufgaben
1 Das Personalamt betreut das Personalwesen des Kantons. Es unterstützt das Finanzdepartement in allgemeinen Personalfragen und erfüllt weitere Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen St elle fallen.
2 Seine Aufgaben sind insbesondere: a) die Unterstützung der mit der Personalführung beauftragten Stel len durch Information, Beratung und die Mithilfe bei Personalentscheiden; b) die Information und Beratung der Mitarbeiter ; c) die Führung des Stellenplans nach den Beschlüssen des Regi erungsrates und die Koordination der Stellenplanung; d) die Durchführung der öffentlichen Ausschreibung; e) die Koordination der Mitarbeiterbeurteilung und des Vorschlags wesens; f) die Or ganisation der Personalprozesse ; g) das Erfassen, Auswerten und Speichern der Daten über die Arbeitsverhäl t- nisse der Mitarbeiter sowie die Führung und Archivi erung der Personaldos- siers; h) die Organisation der Berufsbildung; i) die Lohn- und Versicherungsverwaltung sowie die Ausf ertigung aller lohn- wirksamen Personalentscheide; j) die Ausfertigung von Verträgen zur Begründung, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverhältnis sen sowie von Arbeitszeugnissen k) der Entscheid über die Einreihung und Neubewertung (§§ 44 Abs. 2 und
46 PG) auf Antrag der Anstellungsbehörde.
3 Die Mita rbeiter sowie die Anstellungsbehörden erteilen dem Personalamt alle Auskünfte, die für seine Aufgabenerfüllung erforder lich sind.
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§ 9 9 b) Mitwirkung und Widerspruchsverfahren

1 Das Personalamt wirkt auf einen rechtsgleichen Vollzug der Personalvorschri f- ten hin.
2 Es ist vor folgenden personalrechtlichen Entscheiden anzuhören: a) Schaffung neuer Stellen; b) Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen; c) Festlegung des Jahreslohns und individuelle Lohnentwicklung; d) Festsetzung von AHV- Ersatz - und Überbrückungsrenten sowie Gewährung von Abfindungen und Entschädigungen; e) Gewährung von besoldetem Urlaub und Beteiligung an Weiterbildungskos- ten; f) Vergütung von Überstunden, Mehrzeit und von ni cht bezogenen Ferien.
3 Besteht zwischen dem Personalamt und einem Amt Uneinigkeit, obliegt der Entscheid und die Antragstellung den beteiligten Departementen.
4 Erzielen die beiden beteiligten Departemente keine Einigung, entscheidet der Regierungsrat. III. Arbeitszeit und Arbeitsverhinderung 10

§ 1 0 11 Jahresarbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden im Jahresdurchschnitt wird erfüllt durch eine jährliche Arbeitszeit von 2075 Stunden.

§ 11 12 Arbeitsfreie Tage

Arbeitsfrei sind: a) Samstage und Sonntage; b) Neujahr, Dreikönige, St. Josef, Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stefanstag, von den Stimmberechtigten der Ge- meinde bezeichneter Feiertag am Arbeitsort; c) Nachmittag des Schmutzigen Donnerstags, Nachmittag des 24. Dezembers, Nachmittag des 31. Dezembers.

§ 1 2 13 Tägliche Arbeitszeit

1 Die Arbeitsleistung kann unter Vorbehalt von betriebsnotwendigen Regelungen von Montag bis Samstag zwischen 6 .00 Uhr und 20.00 Uhr erbracht werden.
2 In Absprache mit dem Vorgesetzten kann die Arbeit ohne zusätzlichen Vergü- tungsanspruch ausnahmsweise geleistet werden: a) vor 6.00 Uhr oder nach 20.00 Uhr; b) sonntags oder an weiteren arbeitsfreien Tagen.
3 Zur Arbeitsz eit zählt eine Pause von fünfzehn Minuten pro Halbtag.
4 Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten.
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§ 1 3 14 Unregelmässige Arbeitszeit

1 Für Mitarbeiter, die aus dienstlichen Gründen Schicht - oder Pikettdienst leis- ten, gelten die §§ 11 und 12 nicht.
2 Die persönliche Arbeitszeit dieser Mitarbeiter richtet sich nach den Einsatzplä- nen.
3 Sie haben Anspruch auf regelmässige Freitage, insbesondere auf mindestens zwei arbeitsfreie Wochenende pro Monat.

§ 1 4 15 Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit

1 Die Mitarbeiter haben ihre Arbeitszeit zu erfassen.
2 Davon ausgenommen sind: a) Mitarbeiter in den Lohnbänder 18 bis 20; b) Mitarbeiter in den Lohnbänder 14 bis 17 im Einverständnis mit dem Vorge- setzten.
3 Bei Vertrauensarbeitszeit besteht ein Anspruch auf fünf Kompensationstage, welche per 31. Januar des Folgejahres verfallen.

§ 1 5 16

§ 16 Teilzeitarbeit

1 Die Vorschriften über die Arbeitszeit sind auf Mitarbei ter , die Tei lzeitarbeit leisten, sinngemäss anzuwenden.
2 Die Mitarbeiter mit regelmässiger Teilzeitarbeit leisten den ihrem B eschäfti- gungsgrad entsprechenden Teil der jährlichen Soll -Arbeitszeit.

§ 17 17 Überstunden

1 Als Überstunden zählt die Arbeitszeit, die auf schriftliche Anordnung des Vor- gesetzten über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus gel eistet wird.
2 Die Überstunden sind durch Freizeit im gleichen Ausmass auszugleichen, sobald es aus betrieblichen Gründen möglich ist.
3 Ist eine Kompensation innerhalb eines Jahres aus betrieblichen Gründen aus- geschlossen, entscheidet der Departement svorsteher über einen späteren Aus- gleich oder über die Vergütung. Bei den G erichten entscheidet darüber der Gerichtspräsident.

§ 18 18 Arbeitszeitsaldo

a) Mehrzeit
1 Als Mehrzeit gilt die Arbeitszeit, die über die Jahresarbeitszeit hinaus geleistet wird.
2 Mita rbeiter bis und mit Lohnband 15 haben einen Kompensations - oder Vergü- tungsanspruch, soweit sie ihre Arbeitszeit erfassen.
3 Mitarbeiter mit Lohnband 16 und 17 haben einen Kompensationsanspruch, soweit sie ihre Arbeitszeit erfassen.
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§ 19 19 b) Grenzwerte

1 Der Arbeitszeitsaldo darf Ende Jahr betragen: a) bei einer Voll - oder einer Teilzeitanstellung von mindestens 50 Prozent maximal plus 100 oder minus 40 Stunden; b) bei einer Teilzeitanstellung von weniger als 50 Prozent maximal plus 50 oder minus 20 Stunden.
2 Zeichnet sich während des Jahres ab, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden, sind geeignete Massnahmen zum Zweck des Ausgleichs zu treffen. Gelingt der Ausgleich bis Ende Jahr nicht, hat der Vorgesetzte mit dem Mitarbei- ter in einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen, welche Massnahmen zum Zweck des Ausgleichs getroffen werden.
3 Die Mehrzeit wird nur ausnahmsweise vergütet. Über die Vergütung entschei- det das Amt.

§ 19a 20 c) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1 Die Mitarbeiter sind verpflichtet, einen positiven oder negativen Arbeitszeitsal- do bis zum Austrittstag auszugleichen.
2 Ausnahmen sind nur aus betrieblichen Gründen und mit Zustimmung des Amtsvorstehers zulässig.
3 Mit Zustimmung des Amtsvorstehers wird ein positiver Arbeitszeitsaldo bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergütet. Ein negativer Arbeitszeitsaldo hat einen Lohnabzug zur Folge.

§ 20 21 Arbeitsverhinderung

a) Meldung
1 Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall haben die Mitarbeiter ihre Arbeitsverhinderung und di e Wieder erlangung der Arbeit sfähigkeit dem Vorge- setzten zu melden.
2 Dauert die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage, haben sie dem Vorgesetzten ein Arztzeugnis einzureichen. In begründeten Fällen kann der Vorgesetzte ab dem ersten Tag der Arbei tsverhinderung ein Arztzeugnis verlan- gen. Er leitet das Arztzeugnis an das Personalamt weiter.
3 Dauert die Arbeitsverhinderung länger als 30 Tage, kann das Personalamt eine vertrauensärztliche Untersuchung ve rlangen.

§ 2 1 22 b) Lohnfortzahlung

1 Im unbefri steten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens zwei Jahren. Die Lohnfortzahlung setzt voraus, dass der Mitarbeiter die Mitwirkungs- pflicht erfüllt. Die Lohnfortzahlung umfasst während des ersten Jahres der Ar- beitsverhinderung 100 % un d während des zweiten Jahres 80 % der Besoldung.
2 Ist die Arbeitsunfähigkeit längerfristig oder dauernd und wird das unbefristete Arbeitsverhältnis durch die Anstellungsbehörde gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst, besteht der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
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3 Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der Arbeits unfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens eines Vier tels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses , längstens jedoch bis zum Ende des befristeten Arbeitsvertrages . Die Lohnfortzahlung umfasst 100 % der B esoldung.
4 Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens der Dauer der Probezeit . Die Lohnfor t- zahlung umfasst 100 % der Besoldung.

§ 2 2 c) Teil - und volle Arbeitsleistungen

1 Teilarbeitsleistungen verlängern die Anspruchsfrist nicht.
2 Nach voller Arbeitslei stung während zwölf zusammenhängenden Monaten wird ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet . Bei einem kürzeren Arbeit s- einsatz entsteht nur dann ein neuer Anspruch, wenn die erneute Arbeitsverhi n- derung eine andere Urs ache hat.
3 In Härtefällen kann der Regierungsrat die Anspruchsfrist verlängern.

§ 2 3 23 d) Abtretung und Kürzung

1 Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten sowie Einkünfte aus einem Ersatzerwerb fallen im Rahmen der Lohnfortzahlung dem Kanton zu. Dieser kann verlangen, dass ihm Leistungen der Sozialversiche- rungen direkt ausbezahlt werden.
2 Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet oder die Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung, kann der Regierungsrat den Anspruch kürzen.
3 Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens oder durch Eingehen eingetreten sind, wird die Höhe der Lohnfortzahlung in der Regel im gleichen Verhältnis wie das Tag- geld der obligatorischen Unfallversicherung gekürzt.

§ 24 24 e) Unfallversicherung

1 Die Mitarbeiter werden nach den Vorschriften des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) 25 gegen Berufs - und Nichtberuf sunfälle und gegen Berufskrankheiten v ersichert.
2 Die Prämien gehen zulasten des Kantons. Die Prämien für die Versicherung von Nichtberufsunfällen können auf die Mitarbeiter über wälzt werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelhei ten. IV. Ferien

§ 2 5 26 Lernende und jugendliche Mitarbeiter

Lernende und Mitarbeiter bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben einen j ährli- chen Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen.
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§ 2 6 27 Anteilmässiger Anspruch

Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer, wenn: a) das Arbeitsverhältnis nicht die volle Normalarbeitszeit bean sprucht oder nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht; b) der Mitarbeiter während insgesamt mindestens 16 Arbeitstagen unbesoldet beurlaubt war; c) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während insgesamt mindestens 50 Arbeitstagen wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Dienstabwesenheit besol- det beur laubt war.
2 Bei Arbeitsverhältnissen, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres bestehen, sind die Grenzwerte gemäss Abs. 1 Bst. b und c anteilsmässig zu kürzen.

§ 2 7 Krankheit oder Unfall während der Ferien

Ferientage können nachbezogen werden, soweit Krankheits - oder Unfalltage während der Ferien durch ein Arztzeugnis ausgewiesen werden.

§ 28 Ferienbezug

a) Grundsatz
1 Die Mitarbeiter müssen ihre Ferien grundsätzlich im laufenden K alenderjahr beziehen.
2 Sie sprechen den Ferienbezug mit ihrem Vorgesetzten ab. Er ist mit Rücksicht auf den Dienstbetrieb anzuset zen.
3 Übersteigt der Ferienbezug den Anspruch, erfolgt nach Wahl der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eine ent sprechende Lohnkürzung oder eine Kürzung des Ferienanspruchs im nächsten Kalender jahr.

§ 29 b) nicht bezogene Ferien

1 Ein Ferienanspruch bis zu fünf Arbeitstagen darf auf das folgende Kalender jahr übertragen werden. Weiter gehende Übertragungen si nd nur aus wichtigen Grün- den und mit Bewilligung des Departement svorsteher s zulässig. Bei den Gerich- ten entscheidet darüber der G erichtspräsident.
2 Endet das Arbeitsverhältnis, wird der Ferienanspruch für das Austrittsjahr vergü tet, soweit die Ferien nicht bezogen werden können.

§ 30 28 Ferienentschädigung

1 Mitarbeitern mit unregelmässiger Teilzeitarbeit wird zur Abgeltung des auf die Ferien entfallenden Besoldungsanspruchs eine Ferienent schädigung vergü tet.
2 Die Ferienentschädigung wird zum Stundenlohn hinzugerech net. Sie beträgt: a) 10,64% bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen; b) 13,04% bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen.
SRSZ 1.2.2023 9 V. Urlaub

§ 3 1 Begriffe

1 Durch die Gewährung von Urlaub werden die Mitarbeiter ohne Ände rung ihres Arbeitsverhältniss es für begrenzte Zeit von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung be- freit.
2 Bei besoldetem Urlaub bleibt der Besoldungsanspruch während des Urlaubs bestehen. Bei unregelmässiger Teilzeitarbeit wird der Besoldungsanspruch auf- grund der durchschnittlichen Besoldun g während der letzten zwölf Monate b e- rechnet.
3 Bei unbesoldetem Urlaub entfällt der Besoldungsanspruch während des U r- laubs.

§ 3 2 29 Kurzurlaub

1 In folgenden Fällen wird den Mitarbeitern ein bezahlter Kurzurlaub gewährt: a) eigene zivile und kirchliche Eheschliessung insgesamt 2 Tage; b) zivile und kirchliche Eheschliessung in der Familie oder in der nahen Verwandtschaft insgesamt 1 Tag; c) Todesfall im eigenen Haushalt und in der Familie 3 Tage; d) Todesfall in der nahen Verwandtschaft 1 Tag; e) Tod von nahestehenden Bekannten ½ Tag; f) Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag. Bei Teilzeitarbeit besteht der Anspruch anteilsmässig.
2 In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, c und d wird die bezahlte Absenz nachgewährt, wenn sie mit arbeitsfreien Tagen oder Ferientagen zusammenfällt.
3 Der Vorgesetzte kann bei unaufschiebbaren privaten Verpflichtungen für höchs- tens 3 Tage einen besoldeten Kurzurlaub bewilligen.
4 In besonderen Fällen, namentlich bei Naturereignissen, kann der Regierungs rat einem bestimmten P ersonenkreis für die erforderliche Dauer einen Kurzur laub bewi lligen.

§ 3 3 30 Dienstabwesenheit

a) Begriffe Als Dienstabwesenheit werden anerkannt: a) Militärdienst in der schweizerischen Armee; b) Zivildienst; c) Instruktions - und Pflichtdienste im Zivilschutz; d) Leiterkurse und Leitertätigkeit von «Jugend und Sport»; e) freiwillige Dienstleistungen, sofern dafür ein Anspruch auf E rwerbsersatz besteht; f) Kurse, Übungen und Rapporte ziviler Führungsstäbe; g) Feuer wehrdienst .
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§ 3 4 b) Meldung

1 Die Mitarbeiter melden dem Vorgesetzten Art, Dauer und Zeitpunkt der Dienstab wesenheit, sobald sie bekannt sind.
2 Kann der Zeitpunkt der Dienstabwesenheit beeinflusst werden, ist er im Ei n- vernehmen mit dem Vorgesetzten fest zulegen.

§ 3 5 c) Besoldung

1 Die Mitarbeiter haben während der Dienstabwesenheit Anspruch auf be solde- ten Urlaub.
2 Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstabwese n- heit, wenn: a) die Militärdienste oder der Zivildienst während der letzten vier Kalenderjahre zusammen län ger als zwölf Monate gedauert haben; b) Instruktions - und Pflichtdienste im Zivilschutz während des K alenderjahres zusammen länger als 15 Arbeitstage gedauert haben; c) die übrigen Dienstabwesenheiten nach § 3 3 Buchstaben d bis g während des Kalenderjahres zusammen länger als zehn Arbeitst age gedauert haben.
3 Die Mitarbeiter haben während der Zeit der zusätzlichen Dienstabwesenheit Anspruch auf unbe soldeten Urlaub.

§ 3 6 d) Rückerstattung

1 Bei der Leistung von zusammenhängendem Militär - oder Zivil dienst von über zwei Monaten wird den Mitarbeitern der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer nach § 3 5 Abs. 2 Buchstabe a unter der Bedi ngung gewährt, dass das Arbeitsverhältnis anschliessend mindestens zwei Jahre fortda uert .
2 Wird diese Bedingung nicht erfüllt, ist die Differenz zwischen der ausgericht e- ten Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilmässig zurückzu ersta tten.

§ 36a 31 Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes

1 Die Mitarbeiter haben nach der Geburt eines eigenen Kindes oder nach der Adoption eines Mi nderjährigen Anspruch auf einen Urlaub von zwei Wochen.
2 Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adop- tion bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
3 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100 %.

§ 37 32 Mutterschaftsurlaub

1 Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschafts- urlaub von 16 Wochen, wobei mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft bezogen werden müssen.
2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutter- schaftsurlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
SRSZ 1.2.2023 11 a) das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt, und b) die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits be- schlossen hat, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstä- tigkeit aufzunehmen.
3 Die Mitarbeiterin hat während des Mutter schaftsurlaubs Anspruch auf 100 % der Besoldung.

§ 37a 33 Urlaub zur Betreuung eines beeinträchtigten Kindes

1 Die Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Bet reuungsurlaub im Sinne von Art. 329i OR von höchstens 14 Wochen, sofern sie Eltern eines minderjährigen Kindes sind, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträch- tigt ist, und s ie ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen.
2 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100%.

§ 38 34 Unbesoldeter Urlaub

1 Die Anstellungsbehörde kann einen unbesoldeten Urlaub gewähren, wenn der Grund für diesen überwiegend im Interesse des Mitarbeiters liegt.
2 Bei einem Urlaub von 1 bis 15 Tagen wi rd dem Mitarbeiter pro Tag 0.40 % des Jahreslohnes abgezogen und als Ferientage gutgeschrieben. Diese Ferientage sind im gleichen Kalenderj ahr zu beziehen.
3 Ab 16 unbezahlten Urlaubstagen bezahlt der Mitar beiter neben den Arbeit- nehmer - auch die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse.

§ 3 9 Erwerbsersatz

1 Der Erwerbsersatz während eines besoldeten Urlaubs und für Dienstleistun gen im Sinne von § 3 3 an arbeitsfreien Tagen fällt dem Kanton zu. Verdienen die Mitarbeiter beim Kanton nur einen Teil ihr es Erwerbsei nkommens, hat der Kan- ton einen anteilmässigen Anspruch auf den Erwerbser satz.
2 Der Erwerbsersatz während eines unbesoldeten Urlaubs verbleibt den Mitarbei- tern.
3 Die Mitarbeiter haben die Meldekarte f ür den Erwerbser satz unver züglich dem Personalamt einzureichen. VI. Aus - und Weiterbildung

§ 40 Aus - und Weiterbildung

a) Begriffe
1 Mit einer Ausbildung erwerben die Mitarbeiter zusätzl iche berufliche Qualifika- tionen.
2 Die Weiterbildung dient der Erweit erung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter.
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§ 4 1 b) Interne Aus - oder Weiterbildung

1 Die Mitarbeiter können während der Arbeitszeit Kurse oder Lehrgänge besu- chen, die durch den Kanton selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kanto- nen angebot en werden.
2 Vor der Anmeldung haben die Mitarbeiter das Einver ständnis des Vorgesetzten einzuho len.
3 Eine interne Aus - oder Weiterbildung kann während der Arbeitszeit besucht werden. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Auslagen- und Spesenersatz.

§ 42 c) Externe Aus - oder Weiterbildung

1 Die Mitarbeiter können für Kurse oder Lehrgänge, die nicht durch den Kanton selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen angebo ten werden, um Kostenbeteiligung ersuchen. Als Kostenbeteiligung gilt auch die Gewährung von besoldetem Urlaub.
2 Über das Gesuch wird unter Berücksichtigung des beidseitigen Interesses an der Aus - oder Weiterbildung entschieden.
3 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Kostenbeteiligung.

§ 4 3 35 d) Weiterbildungsvereinbarung

1 Beträgt die Kostenbeteiligung des Kantons mehr als Fr. 5000. --, hat der Amts- vorsteher mit dem Mitarbeiter eine Weiterbildungsvereinbarung abzuschliessen. Darin sind namentlich der Umfang und die Art und Weise der Unterstützung, die Verpflichtungsdauer nach Abschl uss der Weiterbildung und die Rückzahlungs- pflicht bei Nichteinhaltung der Vereinbarung zu regeln.
2 Die Verpflichtungsdauer beträgt nach Abschluss der Weiterbildung mindestens zwei Jahre. Bei einer Kostenbeteiligung des K antons von mehr als Fr. 20 000. -- beträgt sie mindestens drei Jahre.
3 Die Weiterbildungsvereinbarung bedarf bei einer Kostenbeteiligung von mehr als a) Fr. 20 000. --, der Genehmigung durch das Departement; b) Fr. 30 000. --, der Genehmigung durch den Regierungsrat. VII. Nebenbeschäftigung

§ 4 4 Unerlaubte Nebenbeschäftigung

1 Nebenbeschäftigungen, die mit der Aufgabenerfüllung nicht vereinbart werden können, sind nicht erlaubt.
2 Unvereinbar ist insbesondere eine Nebenbeschäftigung, die geeignet ist, a) den Eindruck der Befangenheit zu erwecken; b) zur Verwertung von Kenntnissen zu führen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen; c) die Vertrauenswürdigkeit in der dienstlichen Stellung zu beeinträc htigen.
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§ 4 5 36 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung

1 Nebenbeschäftigungen, die Arbeitszeit beanspruchen oder die Arbeitsleistung beeinträc htigen können, unterliegen der Bewilligungspflicht .
2 Die Nebenbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn der ordentliche Dienst- betrieb gewährleistet bleibt und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bei den Gerichten entscheidet darüber der Gerichtspräsident.
3 Mit der Bewilligung wird den Mitarbeiter n im erforderl ichen Ausmass besolde- ter oder unbesoldeter Urlaub gewährt.
4 Besteht die Nebenbeschäftigung in der Ausübung eines öffentlichen Amtes, kann der Mitarbeiter pro Kalenderjahr höchstens 10 Arbeitstage als besoldeten Urlaub beziehen. Bei einem öffentlichen Amt mit Volkswahl beträgt der An- spruch höchstens 15 Arbeitstage. Der besoldete Urlaub bestimmt sich nach den für die Ausübung des Amtes tatsächlich aufgewendeten Tagen.

§ 4 6 Entschädigungen

1 Honorare und Besoldungsbeiträge, die von Dritten für dienstliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen während der Arbeitszeit ausgerichtet werden, haben die Mitarbeiter dem Kanton abzuliefern.
2 Ausgenommen sind Entschädigungen für die Nebenbeschäftigung in öffentl i- chen Ämtern und für Nebenbeschäftigungen während eines unbesoldeten U r- laubs. VIII. Mitarbeiterbeurteilung

§ 47 Mitarbeiterbeurteilung

a) Ziele Die Mitarbeiterbeurteilung dient dazu, a) die Fähigkeiten der Mitarbeiter zu erkennen und zu entw ickeln; b) die Leistung der Mitarbeiter festzustellen und zu för dern; c) die Mitarbeiter nach ihren Fähigkeiten einzusetzen; d) die Leistungen der Mitarbeiter anzuerkennen und zu be lohnen.

§ 48 37 b) Inhalt und Wirkung

1 Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsergebnisse, die Arbeitsausführung und das Verhalten der Mitarbeiter. Bei Vo rgesetzten wird zudem die Führungsfähigkeit beurteilt.
2 Im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung werden Zielvereinbarungen in qualitat i- ver und quantitativer Hinsicht getroffen.
3 Die Mitarbeiterbeurteilung stellt eine Grundlage für die individuelle Lohnent- wicklung dar.

§ 49 c) Verfahren

1 Die Mitarbeiterbeurteilung findet einmal pro Jahr sowie in den gesetzlich vor- ges ehenen Der Regierungsrat erteilt Weisung über den Ablauf der Mitarbeiterbeurteilung.
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2 Wer mit der Beurteilung durch den Vorgesetzten nicht einverstanden ist, kann bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eine Überprüfung verlangen. Als solche oder solcher gilt bei Departementsvorstehern der Regierungsrat . IX. Besoldung

§ 50 38 Neubewertung und individuelle Lohnentwicklung

1 Die Neubewertung erfolgt auf den Zeitpunkt der Übernahme des veränderten Aufgaben- , Kompetenz - oder Verantwortungsbereichs.
2 Die in dividuelle Lohnentwicklung erfolgt auf den 1. Januar.

§ 5 1 39 Leistungszulage

1 Die Leistungszulage beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 6% des Minimums des Lohnbandes gemäss Anhang zum Personalgesetz.
2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über di e Ausrichtung von Leistungszul a- gen.

§ 5 2 Dienstaltersgeschenk

a) Berechnungsgrundlage
1 Das Dienstaltersgeschenk wird auf der Grundlage der Besoldung im Erfül- lungsmonat und dem durchschnittlichen Pensum während der letzten fünf Jahre vor dem Erfüllungsmonat berech net.
2 Keine Berücksichtigung finden Sozialzulagen und Vergütungen, die in diesem Berechnungszeitraum ausgerichtet werden.

§ 5 3 40 b) besoldeter Urlaub

1 Wollen die Mitarbeiter ein Dienstaltersge schenk ganz oder teilweise in der Form eines bes oldeten Urlaubes beziehen, haben sie dies dem Vorgesetzten frü hzeitig mitzuteilen.
2 Die Umrechnung des Dienstaltersgeschenkes in besoldeten Urlaub erfolgt bei vollem Beschäftigungsgrad auf folgender Berechnungsgrundlage:
10 Jahre: 3 % der Besoldung 7.5 Arbeitstage
15 Jahre: 4 10.0 Arbeitstage
20 Jahre: 5 12.5 Arbeitstage
25 Jahre: 6 15.0 Arbeitstage
30 Jahre: 7 % der Besoldung 17.5 Arbeitstage
35 Jahre: 8 % der Besoldung 20.0 Arbeitstage
40 J ahre: 9 % der Besoldung 22.5 Arbeitstage
45 Jahre: 10% der Besoldung 25.0 Arbeitstage
50 Jahre: 11% der Besoldung 27.5 Arbeitstage
3 Bei Teilzeitarbeit oder bei teilweisem Barbezug des Dienstaltersgeschenkes wird der besoldete Urlaub anteilmässig festgesetzt.
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§ 53a 41 Auszeit

1 Nach Vollendung des 20. Dienstjahres hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine einmalige Auszeit von maximal drei Monaten, welche mit dem Vorgesetzten abzusprechen ist.
2 Die Auszeit erfolgt in Form des Bezugs des Dienstaltersgeschenks als besolde- ten Urlaub, von Ferientagen und in Form von Urlaub bis 15 Tage nach § 38 Abs. 2.
3 Der vom Mitarbeiter bezogene Urlaub nach § 38 Abs. 2 wird zulasten des Arbeitgebers verdoppelt.

§ 5 4 42 Familienzulage

a) Voraussetzungen
1 Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Familienzulage, wenn sie regelmässig während mindestens 20 % der Normalarbeitszeit tätig sind und eine der folgen- den Voraussetzungen erfüllen: a) für mindestens ein Kind besteht Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorgani- sationen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz) 43 ; b) für mindestens ein Kind wird die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 296 ff. ZGB ausgeübt oder wurde bis zur Mündigkeit ausgeübt; c) für min destens ein Kind sind Unterhaltsbeiträge geschuldet.
2 Wer gestützt auf Abs. 1 Bst. b Anspruch auf eine Familienzulage hat, muss ab dem Folgemonat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, zusätzlich nachweisen, dass für das Kind eine Ausbildungsz ulage nach dem Familienzula- gengesetz entrichtet wird oder dass es eine Ausbildung im Sinn von Art. 49 und 49 ter der Verordnung über die Alters - und Hinterlassenenversicherung vom

31. Oktober 1947

44 absolviert.
3 Die Familienzulage wird längstens bis zum Ende des Monats gewährt, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet

§ 5 5 45 b) Höhe

Die Familienzulage beträgt : a) Fr. 200. -- pro Monat, wenn der Mitarbeiter regelmässig während mindestens der halben Normalarbeitszeit tätig ist; b) Fr. 100. -- pro Monat bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als der halben Normalarbeitszeit , aber mindestens 20 %.

§ 5 6 46 c) Anspruchskonkurrenz

1 Bei mehrfachem Anspruch auf eine Familienzulage für das gleiche Kind steht der Anspruch der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit dem höheren Beschäf- tigungs grad zu.
2 Sind beide Anspruchsberechtigten regelmässig während weniger als der hal ben Normalarbeitszeit tätig, haben beide einen eigenständigen Anspruch auf eine Familienzul age.
16
3 Im Übrigen richtet sich die Anspruchskonkurrenz nach dem Familienzulagen- gesetz.

§ 5 7 47 d) Meldepflicht

1 Die Mitarbeiter haben Tatsachen oder Ereignisse, die sich auf den Anspruch auf die Familienzulage auswirken, dem Personalamt zu mel den.
2 Die Nachforderung und die Rückerstattung von Familienzulagen r ichten sich nach dem Familienzulagengesetz in Verbindung mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 .

§ 5 8 Leistung im Todesfall

Stirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, wird die Besol dung für den Ster- bemonat und die zwei nachfolgenden Monate ausgerich tet.

§ 59 49 Abrechnungspflicht

Mitarbeiter, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit besoldet werden, haben dem Vorgesetzten eine Abrechnung einzureichen.

§ 60 50 Zahlungen

1 Die Zahlungen durch den Kanton erfolgen bargeldlos auf folgende Zeitpunkte: a) Lohn und Sozialzulagen: spätestens auf den 25. jedes Monats; b) Lohn und Sozialzulagen, für die eine Abrechnungspflicht besteht: spätestens auf den 25. des auf die Einreichung der Abrechnung folgenden M onats; c) 13. Monatslohn: im November; d) Dienstaltersgeschenk: im Erfüllungsmonat.
2 Forderungen des Kantons oder der Pensions kasse, die mit dem Arbeitsverhäl t- nis zusammenhängen, können mit Besoldungsansprüchen der Mitarbeiter ver- rechnet werden, soweit sie pfändbar sind. X. Vergütungen

§ 6 1 Allgemeines

1 Vergütungen werden grundsätzlich aufgrund der erbrachten und abgerechne ten Leistungen ausgerichtet.
2 Der Regierungsrat kann einzelnen Personalgruppen oder einzelnen Mitarbei te- rinnen oder Mitar beitern pauschale Vergütungen zusprechen.

§ 6 2 Nebenamtliche Mitarbeiter

1 Nebenamtliche Mitarbeiter , die sporadisch halb- oder ganztagesweise tätig sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Taggelder und Stundenentschädi gungen für Aktenstudium und schriftliche Arbeiten.
SRSZ 1.2.2023 17
2 Nebenamtliche Mitarbeiter, die auf Dauer eine Funktion mit einem umschrie- benen Aufgaben- , Kompetenz - und Verantwortungsbereich erfü llen, haben An- spruch auf eine Pauschalvergütung. Der Regierungsrat setzt die Pauschalvergü- tung nach Anhörung des Personalamtes unter Berücksicht igung des Umfanges der A rbeitsleistung fest.
3 Es besteht kein Anspruch auf Besoldung bei Arbeitsverhinderung, auf Dienstal- tersgeschenke, auf Zulagen und Ferien.

§ 6 3 51 Überstunden

Die Vergütung für eine Überstunde bemi Zulagen samt einem Zuschlag von einem Viertel.

§ 6 4 52 Nacht - und Sonntagsarbeit

1 Nachtarbeit ist die Arbeit, die zwischen 20.00 und 06.00 Uhr geleistet wird. Sonntagsarbeit ist die Arbeit an Sonntagen und an arbeitsf reien Tagen nach

§ 11 Bst. b.

2 Die Vergütung für die Nacht - oder Sonntagsarbeit wird für die Personalgruppen mit unregelmässiger Arbeitszeit nach § 1 5 vom Regierungsrat festgesetzt.
3 Die Vergütung wird zusätzlich zum Lohn ausgerichtet.

§ 6 5 Pikettdienst

Die Vergütung für den Pikettdienst wird für die Personalgruppen mit unregel- mässiger Arbeitszeit nach § 1 5 vom Regierungsrat festgesetzt.

§ 6 6 Verbesserungsvorschläge

Trägt der Vorschlag eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin zu einer wesentl i- chen Verb esserung der Organisation oder des Arbeitsablauf s bei , kann der Regi e- rungsrat ihm oder ihr eine angemessene Vergütung z usprechen. XI. Spesen

§ 6 7 Allgemeines

1 Die Mitarbeiter haben nach Massgabe der nachfolgenden B estimmungen An- spruch auf den Ersatz von A uslagen und Spesen, die sie zur Aufgabenerfüllung notwendigerweise tätigen müssen.
2 Die Spesen werden grundsätzlich aufgrund der nachgewiesenen und abgerec h- neten Auslagen entschädigt.
3 Der Regierungsrat kann einzelnen Personalgruppen oder einzelnen Mitarbeitern pauschalen Spesenersatz zusprechen.
18

§ 68 Dienstreisen und - fahrten

a) Öffentliche Verkehrsmittel
1 Für Dienstreisen werden in der Regel die Kosten der Reise mit den öffentl ichen Ver kehrsmitteln ersetzt.
2 Mitarbeiter , die während mindestens der halben Normal arbeitszeit tätig sind, haben Anspruch auf Kostenersatz für ein Halbtaxabonne ment . Bei Bezug des Halbtaxabonnement s sind die dementsprechend verbillig ten Fahrkarten anr e- chenbar .

§ 69 b) Verwendung von Privatfahrzeugen

1 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für eine Dienstfahrt im Ei n- zelfall nicht möglich oder unwirtschaftlich, können die Mitarbeiter ein Privat- fahrzeug verwenden.
2 Für die regelmässige Benützung eines Privatfahr zeuges für Dienst fahrten ist eine Bewilligung des Departementsvorstehers erforderlich. Sie wird erteilt, wenn die Aufgabenerfüllung die regelmässige B enützung des Privatfahr zeuges bedingt .

§ 70 53 c) Kostenersatz für Privatfahrzeuge

1 Der Kostenersatz für die Benützung eines Privatfahrzeuges für Dienstfahrten beträgt pro Kilometer für: a) Motorwagen, 75 Rappen; b) Motorfahrrad und Motorrad, 45 Rappen.
2 Mitarbeitern, die im Einzelfall ein Privatfahrzeug für eine Dienstfahrt ver wen- den, werden die erforderlichen Parkgebühren ersetzt.
3 Mitarbeitern, die eine Bewilligung zur regelmässigen Benützung eines Privat- fahrzeuges für Dienstfahrten besitzen, wird für die Dau erbe nützung eines Park- platzes am Arbeitsort eine reduzierte Parkgebühr in Rechnung gestellt. Zudem werden ihnen die erforderlichen auswärtigen Parkge bühren er setzt.

§ 71 54 Auswärtige Verpflegung

Wenn sich Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Arbeitsortes aufhalten müssen und sich nicht am gewohnten Ort verpflegen können, werden ihnen für die angefallenen Auslagen für die Hauptmahlzeit pauschal Fr. 30. -- ersetzt.

§ 7 2 Auswärtige Übernachtung

Wenn Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen ausser halb ihres Wohnortes über- nachten müssen, werden ihnen die belegten Kosten für die auswärtige Über- nachtung und das Frühstück ersetzt.
SRSZ 1.2.2023 19

§ 7 3 55

§ 7 4 Angeordneter Umzug

Wenn Mitarbeiter an einen Dienstort oder in eine Diens twohnung umziehen müssen, werden ihnen die belegten Umzugs kosten er setzt.

§ 7 5 Kleiderentschädigung

Die Mitarbeiter haben Anspruch auf eine angemessene Klei derentschädigung, wenn sie a) Dienstkl eider tragen m üssen, die nicht vom Kanton bezahlt werden; b) Zivilkleider tragen und diese wegen der besonderen Arbeit ausser ordentlich stark abgenutzt oder verschmutzt werden.

§ 7 6 Büroentschädigung

1 Stellt der Kanton den Mitarbeitern den benötigten Arbeitsraum nicht zur Verfügung, wird ihnen eine Büroentschädigung ausgeric htet.
2 Die Büroentschädigung beträgt Fr. 1200. -- bis Fr. 4800. -- im Kalenderjahr. Bei der Festsetzung der Höhe der Büroentschädigung sind die zeitliche Dauer und Häufigkeit der Benüt zung des privaten Arbeitsraumes und die Nachteile zu berücksichtigen, die durch den Publikumsverkehr in der eigenen Wohnung ent- stehen. XII. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 7 7 56 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2022

1 Mitarbeiter, die neu in die Vertrauensarbeitszeit wechseln, behalten ihre Mehr- zeitguthaben per 31. Dezember 2022.
2 Die Mehrzeit ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnungsän- derung zu kompensieren.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann eine Vergütung erfolgen. Über die Vergü- tung entscheidet das Departement.: a) das Departement bei Mitarbeitern ab Lohnband 18; b) das Amt bei den übrigen Mitarbeitern.

§ 77a 57

§ 77b 58

§ 78 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung z ur Personal - und Besoldungsverordnung vom 3. Dezember 1991 59 auf gehoben.
20

§ 79 Änderung bisherigen Rechts

a) Personal - und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel - und Berufsschulen vom 4. Juli 2000 :

§ 4 Stellenplan

In Bezug auf den Stellenplan gelten die Bestimmungen der Personal - und B e- soldungsverordnung und der Vollzugsverordnung über die Personal - und Besol- dungsverordnung. Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 5 Anstellungsbehörde

1 In den Berufsfachschulen richtet sich die Zuständigkeit zur Anstellung nach der Verordnung über Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung. 61
2 In den Mittelschulen stellt der Regierungsrat den Rektor an. Die übrigen Mi t- glieder der Schulleitung bestimmt der Regierungsrat auf Vorschlag des Rektors. Der Re ktor stellt die Lehrpersonen und die übrigen Mitarbeitenden im Rahmen der kantonalen Vorschri ften an. b) Reglement über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule vom

14. Juni 2006:

62

§ 10 Abs. 2

2 Anstellungsbehörde ist bis 30. Juni 2008 das Amt für Schuldienste, danach das Amt für Volks schulen und Sport. c) Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die amtliche Fleischkontrolle vom 16. Dezember 1997 : 63

§ 5

Nebenamtliche Fleischkontrolleure werden mit 120 Franken je Arbeitsstunde entlöhnt. Für die Benützung des Privatfahrzeuges erhalten sie 7 5 Rappen pro Kilometer.

§ 80 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Jan uar 2008 in Kraft. 64
2 Sie wird zusammen mit dem Einreihungsplan im Anhang im Amtsblatt veröf- fentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamml ung aufge nommen.
SRSZ 1.2.2023 21 Einreihung der Funktionen zu den Lohnklassen und Funktionskategor ien Lohn- band Technik und Handwerk Bildung und Soziales Gerich- te, Justiz und Polizei Führungs kader
1 Betri ebsgehilfe Forst - /Landwirtschaftli cher Gehilfe Hauswirtschaftli- cher Gehilfe
2 Betriebsange- stellter Forst - /Landwirtschaftli cher Gehilfe Hauswirtschaftli- cher Angestellter
3 Betriebsange- stellter Forst - /Landwirtschaftli cher Angestellter Hauswirtschaftli- cher Angestellter
4 Technischer Angestellter Forst - /Landwirtschaftli cher Angestellter Equipenchef Hauswirtschaftli- cher Angestellter Mittagsbetreuer II Klas senassis- tent II
5 - Technischer Angestellter Strassenunter- halts -Angestellter Forst - /Landwirtschaftli cher Angestellter Haus -/Anlagewart Equipenchef Mittagsbetreuer I Sportbetreuer I Klassenassi I Wissenschaftli- cher Mitarbeiter III
22 Lohn- band Technik und Handwerk Bildung und Soziales Gerich- te, Justiz und Polizei Führungs kader
6 Technischer Angestellter Laborant II Handwerker Strassenunter- halts -Vorarbeiter Strassenunter- halts -Angestellter Hauswirtschaftli- cher Betriebslei- ter Ha us-/Anlagewart Equipenchef Wissenschaftli- cher Mitarbeiter III Polizei Aspirant
7 Gruppenleiter Technischer Angestellter Laborant II Handwerker Strassenunter- halts -Vorarbeiter Forstwart Wildhüter Hausw irtschaftli- cher Betriebslei- ter Haus -/Anlagewart Wissenschaftli- cher Mitarbeiter III Gruppenleiter Polizei- Sachbearbeiter II
8 III II Gruppenleiter Technischer Sachbearbeiter III Laborant I Berater Spezialhandwer- ker Küchenchef Forstwart Wildhüter Gesundheitspfle- ger Bibliothekar Wissenschaftli- cher Mitarbeiter II Gruppenleiter Polizei- Sachbearbeiter II
9 Ressortleiter Technischer Sachbearbeiter III Laborant I Berater Spezialhandwer- ker Revierförster Wildhüter Küchenchef Sozialarbeiter Gesundheitspfle- ger Bibliothekar Wissenschaftli- cher Mitarbeiter II Gruppenleiter Polizei- Sachbearbeiter II
SRSZ 1.2.2023 23 band Handwerk Soziales te, Justiz und Polizei kader
10 Ressortleiter Technischer Sachbearbeiter II Laborant I Spezialhandwer- ker Strassenmeister Revierförster Küchenchef Berufsschullehrer Sozialarbeiter Wissenschaftli- cher Mitarbeiter II Ressortleiter Polizei- Sachbearbeiter I
11 Ressortleiter Technischer Sachbearbeiter II Revierförster Strassenmeister Berufsschullehrer Sozialarbeiter Wissensc haftli- cher Mitarbeiter I Ressortleiter Polizei- Sachbearbeiter I
12 Ressortleiter Technischer Sachbearbeiter I Mittelschullehrer Berufsschullehrer Schullei- ter/Berufss chulleh rer Berufsberater Wissenschaftli- cher Mitarbeiter I Ressortleiter Polizei- Sachbearbeiter I
13 Technischer Sachbearbeiter I Mittelschullehrer Berufsschullehrer Schullei- ter/Berufsschulleh rer Psychologe Berufsberater Wissenschaftli- cher Mitarbeiter I Ressortleiter Sachbearbeiter I Polizei- Sachbearbeiter I
14 Wissenschaftli- cher Sachbear- beiter Technischer Sachbearbeiter I Technischer Spezialist Mittelschullehrer Berufsschullehrer Schullei- ter/Berufsschulleh rer Psychologe Schulinspektor Füh- rungskraft III
15 Wissensch aftli- cher Sachbear- beiter Technischer Spezialist Berufsschullehrer Schullei- ter/Berufsschulleh rer Mittelschullehrer Psychologe Schulinspektor Staatsanwalt Gerichts- schreiber Füh- rungskraft III
24 Lohn- band Technik und Handwerk Bildung und Soziales Gerich- te, Justiz und Polizei Führungs kader
16 Wisse nschaftli- cher Sachbear- beiter Technischer Spezialist Staatsanwalt Gerichts- schreiber Richter Füh- rungskraft II
17 Stv. Leitender Staatsanwalt Richter Füh- rungskraft II
18 Vizepräs ident Straf - /Jugendgericht und Zwangs- massnahmen- gericht Füh- rungskraft I
19 Präsident Straf - /Jugendgericht und Zwangs- massnahmen- gericht Vizepräsident Kantons -/ Verwaltungsge- richt Füh- rungskraft I
20 Präsi- dent Kantons - /Verwaltungsge richt Füh- rungskraft I
1 GS 21 -155 mit Änderungen vom 19. Februar 2008 (GS 22 -1), vom 26. Mai 2010 (GS 22 -
104), vom 22. August 2012 (Personalreglement der Pädagogisc hen Hochschule Schwyz, GS 23 -
53a), vom 26. März 2013 (VV zur Verordnung über den Feue rschutz, GS 23 -69d), vom 29. Oktober 2013 (RRB Entlastungsprogramm 2014 -2017, GS 23 -90b), vom 10. Dezember 2013 (GS 23 -93), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97), vom 21. Oktober 2014 (GS 24 -17a) und vom 6. Dezember 2022 (GS 26 -94).
2 SRSZ 145.110.
3 Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2022.
4 Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Bst. g in der Fassung vom, Bst. h neu eingefügt am 6. Dezember

2022.

SRSZ 1.2.2023 25
5 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. b, c und f in der Fassung vom, Bst. i aufgehoben am 6. Dezember
2022, bisherige Bst. h und i werden zu Bst. g und h.
6 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c bis e in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
7 Neu eingefügt am 6. Dezember 202 2.
8 Abs. 2 Bst. f und h in der Fassung vom, Bst. k neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
9 Überschrift, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c, d und f, Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 6. De- zember 2022.
10
11 und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 6. Dezember 2022.
12 2022.
13
14 r Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
15

2022.

16
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18 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 6. Dezember

2022.

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2022.

20
21
22 neu eingefügt am 21. Oktober 2014, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
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25 20.
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28 Bst. b und c werden zu Bst. a und b.
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38 rift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
39
40
41
42
43 SR 836.2.
44 831.101.
45
46
47
48 SR 830.1.
26
49
50 ügt am 6. Dezember 2022.
51
52
53
54
55
56 om, Abs. 2 und 3 neu eing efügt am 6 Dezember 2022.
57
58
59 -175.
60 -624.
61
62 -76.
63 -270.
64 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1222), vom 26. März 2013 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 812), vom 22. August 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 2123), vom 29. Oktober 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2563), v om 10. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2853), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Oktober 2014 am 1. November 2014 (Abl 2014 2393) und vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022
3097) in Kraft getr eten.
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