Verordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Steuerha... (172.214)
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Verordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Steuerharmonisierungsgesetz

SRSZ 1.2.2023 1 Steuerharmonisierungsgesetz (ÜVStHG) 1 (Vom 10. Dezember 2019) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 und 72z bis des Steuerharmonisierungsgesetzes vom

14. Dezember 1990 ( StHG),

2 beschliesst: I. Zweck und Gegenstand

§ 1

Diese Verordnung bezweckt die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergeset- zes vom 9. Februar 2000 (StG) 3 an das Steuerharmonisierungsgesetz. II. Bundesgeset z über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei systemrelevan- ten Banken vom 14. Dezember 2018 4

§ 2 Beteiligungsabzug für systemrelevante Banken

Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG) 5 für die Berechnung des Nettoertrags nach § 74 Abs. 2 StG der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weiter- gegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Art. 11 Abs. 4 BankG und b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Art. 28 -32 BankG. III. Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen vom

19. Juni 2020

6, 7

§ 2a Selbstständige Erwerbstätigkeit

1 Zu den geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten selbstständig Erwer- bender nach § 29 Abs. 2 StG gehören auch gewinnabschöpfende Sanktionen, so- weit sie keinen Strafzweck haben.
2
2 Nicht abziehbar im Sinne von § 29 Abs. 6 StG sind neben Zahlungen von Be- stechungsgeldern an schweizerische oder fremde Amtsträger nach Art. 322 ter Art. 322 septies des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) insbesondere: a) Zahlungen von Bestechungsgeldern an Private nach Art. 322 octies StGB; b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; c) Bussen und Geldstrafen; d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3 Sind Sanktionen nach Abs. 2 Bst. c und d von einer ausländischen Straf - oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter- nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

§ 2b 9 Juristische Personen

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand nach § 65 Abs. 1 StG gehören auch gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand im Sinne von § 65 Abs. 2 StG gehören neben Zahlungen von Bestechungsgeldern an schweizerische oder fremde Amtsträger nach Art. 322 ter und Art. 322 septies StGB insbesondere: a) Zahlungen von Bestechungsgeldern an Pri vate nach Art. 322 octies StGB; b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten; c) Bussen; d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3 Sind Sanktionen nach Abs. 2 Bst. c und d von einer ausländischen Straf - oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unt er- nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. IV. Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom

19. Juni 2020 (ÜLG)

, 11

§ 2c

Steuerfreie Einkünfte Zu den steuerfreien Einkünften nach § 25 StG gehören auch Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
SRSZ 1.2.2023 3 V. Revision des Obligationenrechts vom 19. Juni 2020 13 , 14

§ 2d 15 Kapitaleinlageprinzip

Die Gleichbehandlung der Rückzahlung von nach dem 31. Dezember 1996 ge- leisteten Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) mit der Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital gemäss § 21a Abs. 1 StG gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Art. 653s ff. des Obligationenrechts (OR) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

§ 2e Bemessung des Reingewinns und Eigenkapitals

Lautet der Geschäft sabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuer- bare Reingewinn nach § 85 Abs. 1 StG und das steuerbare Eigenkapital nach § 86 Abs. 1 StG in Franken umzurechnen. Massgebend ist: a) für den steuerbaren Reingewinn: der durchschnittliche Devisenkurs ( Verkauf) der Steuerperiode; b) für das steuerbare Eigenkapital: der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steu- erperiode. VI. Revision des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 17. De- zember 2021 (KAG) , 18

§ 2f 19 Gleichstellung mit juristischen Personen

Den übrigen juristischen Personen nach § 54 Abs. 1 Bst. b StG sind auch kollek- tive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 118a KAG gleichgestellt. VII. Schlussbestimmungen 20

§ 3 21 Übergangsbestimmungen

1

§ 2 findet erstmals auf die im Jahr 2019 zu Ende gehende Steuerperiode An-

wendung.
2 §§ 2a und 2b finden erstmals auf die im Jahr 2022 zu Ende gehende Steuerpe- riode Anwendung.
3

§ 2c findet auf alle nach dem 1. Juli 2021 ausgerichteten Überbrückungsleis-

tungen Anwendung.
4 §§ 2d und 2e finden erstmals auf die im Jahr 2023 zu Ende gehende Steuerpe- riode Anwendung.
5 Die Anwendung von § 2f richtet sich nach Bundesrecht.
4

§ 4 Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Verordnung vom 13. De-

zember 2016 22 Mit der Änderung des Steuergesetzes vom 22. Mai 2019 23 der Verordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Steuerharmonisierungsgesetz vom 13. Dezember 2016 abgelaufen.

§ 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 24
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
1 GS 25-67 mit Änderungen vom 30. November 2021 (GS 26-60) und vom 20. Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz , GS 26-100e) .
2 SR 642.14.
3 SRSZ 172.200.
4 AS 2019 1207.
5 SR 952.0.
6 Haupttitel in der Fassung vom 30. November 2021.
7 AS 2020 5121.
8 Neu eingefügt am 30. November 2021.
9 Neu eingefügt am 30. November 2021.
10 SR 837.2.
11 Haupttitel neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
12 Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
13 AS 2020 4005.
14 Haupttitel neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
15 Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
16 Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
17 BBl 2021 3000.
18 Haupttitel neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
19 Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
20 Haupttitel in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
21 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 30. November 2021 ; Abs. 3 bis 5 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
22 GS 24-88.
23 GS 25-52.
24 Abl 2019 3002; Änderungen vom 30. November 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 3252) und vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168) in Kraft getreten .
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