Verordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Steuerharmonisierungsgesetz
                            SRSZ 1.2.2023  1  Steuerharmonisierungsgesetz (ÜVStHG)  1  (Vom  10. Dezember 2019)  Der  Regierungsrat   des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  Art.   72  Abs.   3  und  72z  bis    des  Steuerharmonisierungsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Dezember 1990 ( StHG),
                            2  beschliesst:  I. Zweck und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Diese Verordnung bezweckt die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergeset-  zes vom 9.   Februar  2000 (StG)  3   an das  Steuerharmonisierungsgesetz.  II.  Bundesgeset  z über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei systemrelevan-  ten Banken vom 14.   Dezember 2018  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beteiligungsabzug für systemrelevante Banken
                            Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art.   7 Abs.   1  des  Bundesgesetzes  über  die  Banken  und  Sparkassen  vom  8.   November  1934  (BankG)  5  für die Berechnung des Nettoertrags nach §  74 Abs.   2 StG der  Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weiter-  gegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt:  a)  Pflichtwandelanleihen  und  Anleihen  mit  Forderungsverzicht  nach  Art.   11  Abs.   4 BankG und  b)  Schuldinstrumente  zur  Verlusttragung  bei  Insolvenzmassnahmen  im  Sinne  der Art. 28  -32 BankG.  III.  Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Juni 2020
                            6, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a Selbstständige Erwerbstätigkeit
                            1   Zu  den geschäfts-   oder berufsmässig begründeten Kosten selbstständig Erwer-  bender nach §  29 Abs.   2 StG gehören  auch gewinnabschöpfende Sanktionen, so-  weit sie keinen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht abziehbar im Sinne von §  29 Abs.   6 StG sind neben Zahlungen von Be-  stechungsgeldern an schweizerische oder fremde Amtsträger nach Art.   322  ter  Art.  322  septies   des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) insbesondere:  a)   Zahlungen von Bestechungsgeldern an Private nach Art.   322  octies   StGB;  b)   Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die  Begehung von Straftaten;  c)   Bussen und Geldstrafen;  d)   finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind Sanktionen nach Abs.   2 Bst.   c und d von einer ausländischen Straf  - oder  Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:  a)   die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder  b)   die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter-  nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2b 9 Juristische Personen
                            1   Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand nach §  65 Abs.   1 StG gehören auch  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht   zum geschäftsmässig begründeten Aufwand im Sinne von §  65 Abs.   2 StG  gehören neben Zahlungen von Bestechungsgeldern an schweizerische oder fremde  Amtsträger nach Art.  322  ter   und Art.   322  septies   StGB insbesondere:  a)   Zahlungen von Bestechungsgeldern an Pri  vate nach Art.   322  octies   StGB;  b)   Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die  Begehung von Straftaten;  c)   Bussen;  d)   finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind Sanktionen nach Abs.   2 Bst.   c und d von einer ausländischen Straf  - oder  Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:  a)   die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder  b)   die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unt  er-  nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.  IV.  Bundesgesetz  über  Überbrückungsleistungen  für  ältere  Arbeitslose  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Juni 2020 (ÜLG)
                            , 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2c
                            Steuerfreie Einkünfte  Zu den steuerfreien Einkünften nach §  25 StG  gehören auch Einkünfte aufgrund  des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  3  V. Revision des Obligationenrechts vom 19.   Juni 2020  13  , 14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2d 15 Kapitaleinlageprinzip
                            Die Gleichbehandlung der Rückzahlung von nach dem 31.   Dezember 1996 ge-  leisteten  Einlagen,  Aufgeldern  und  Zuschüssen  (Reserven  aus  Kapitaleinlagen)  mit der Rückzahlung von Grund-   oder Stammkapital gemäss §  21a Abs.   1 StG gilt  für   Einlagen   und   Aufgelder,   die  während   eines   Kapitalbands   nach   den  Art.  653s   ff.  des  Obligationenrechts  (OR)    geleistet  werden,  nur  soweit  sie  die  Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2e Bemessung des Reingewinns und Eigenkapitals
                            Lautet der Geschäft  sabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuer-  bare Reingewinn nach §  85 Abs.   1 StG und das steuerbare Eigenkapital nach §  86  Abs.   1 StG in Franken umzurechnen. Massgebend ist:  a)  für den steuerbaren Reingewinn: der durchschnittliche Devisenkurs (  Verkauf)  der Steuerperiode;  b)  für das steuerbare Eigenkapital: der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steu-  erperiode.  VI.  Revision des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 17.   De-  zember 2021   (KAG)  , 18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2f 19 Gleichstellung mit juristischen Personen
                            Den übrigen juristischen Personen nach §  54 Abs.   1 Bst.   b StG sind auch kollek-  tive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art.   118a KAG gleichgestellt.  VII.   Schlussbestimmungen  20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 21 Übergangsbestimmungen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 findet erstmals auf die im Jahr 2019 zu Ende gehende Steuerperiode An-
                            wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   §§ 2a und 2b finden erstmals auf die im Jahr 2022   zu Ende gehende Steuerpe-  riode Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2c findet auf alle nach dem 1. Juli 2021 ausgerichteten Überbrückungsleis-
                            tungen  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   §§  2d und 2e  finden erstmals auf die im Jahr 2023 zu Ende gehende Steuerpe-  riode Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die   Anwendung von §  2f richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Verordnung vom 13. De-
                            zember 2016  22  Mit der Änderung des Steuergesetzes  vom 22.   Mai 2019  23  der Verordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das  Steuerharmonisierungsgesetz vom 13.   Dezember 2016 abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten
                            1   Diese  Verordnung tritt am 1.   Januar 2020   in Kraft.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS  25-67  mit Änderungen vom 30. November 2021 (GS 26-60)   und vom 20. Dezember 2022  (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz  , GS 26-100e)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 642.14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   AS 2019 1207.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 952.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Haupttitel in der Fassung vom 30. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   AS 2020 5121.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Neu eingefügt am 30. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Neu eingefügt am 30. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR   837.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Haupttitel neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   AS 2020 4005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Haupttitel neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   BBl 2021 3000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Haupttitel neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Haupttitel  in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 30. November 2021  ; Abs. 3 bis 5  neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   GS 24-88.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   GS   25-52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Abl 2019 3002;   Änderungen vom 30. November 2021 am 1. Januar 2022 (Abl   2021 3252)  und vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168) in Kraft getreten  .