Kantonale Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (171.311)
    CH - SZ

    Kantonale Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

    SRSZ 1. 2.20 23 1 (KVStA) 1, 2 (Vom 26. Juni 2001) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 15 der eidgenössischen Verordnung über die Anrechnung aus- ländischer Quellensteuern vom 22. August 1967 (VStA) und § 231 des Steuer- gesetzes vom 9. Februar 2000 (StG), 4 beschliesst: 5

    § 1 6 Gegenstand

    Diese Verordnung enthält die kantonalen Vollzugsvorschriften zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern.

    § 2 7 Zuständigkeit

    Zuständig für die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist die kantonale Steuerverwaltung in ihrer Funktion als kantonales Verrech- nungssteueramt.

    § 3 8 Antrag auf Anrechnung

    Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist auf einem besonde- ren Formular zusammen mit den entsprechenden Belegen und der Steuererklä- rung der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

    § 4 Rückerstattungsart

    1 Die Rückerstattung erfolgt in der Regel mittels Bank- oder Postüberwei sung.
    2 Die kantonale Steuerverwaltung kann die Verrechnung mit den kantonalen Steuern oder mit der direkten Bundessteuer anordnen .

    § 5 9 Abrechnung zwischen den Gemeinwesen

    1 Soweit nach Belastung des Bundes gemäss Art. 20 VStA ein anzurechnender Betrag verbleibt, wird er bei den natürlichen Personen auf den Kanton, den Bezirk und die Wohnsitzgemeinde im Verhältnis der erhobenen Steuerfüsse verteilt.
    2
    2 Bei den juristischen Personen findet zusätzlich eine Verteilung auf die Kirch- gemeinde statt.

    § 6 Verweis auf die kantonale Verrechnungssteuerverordnung

    Im Ü brigen finden die Bestimmungen der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnun gssteuer vom 13. Februar 2001 (KVStV) 10 sinngemäss A nwendung.

    § 7 11 Aufhebung des bisherigen Rechts

    1 Die kantonale Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 7. November 1968 12 wird aufgehoben.

    § 7a Übergangsbestimmung zur Teilrevision 2022

    Die Bestimmung von § 5 Abs. 2 findet Anwendung auf Erträge mit Fälligkeit ab dem Jahr 2020.

    § 8 14 Inkrafttreten

    1 Die se Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. J anuar 2001 in Kraft. 15
    2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
    1 GS 20 -103 mit Änderung en vom 16. November 2004 ( GS 20 -603 ), vom 3 0. November 2021 (GS 26 -59) und vom 20. Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz , GS 26 -100b) .
    2 Erlasstitel in der Fassung vom 30. November 2021.
    3 SR 672.201.
    4 SRSZ 17 2.200 .
    5 Ingress in der Fassung vom 30. November 2021.
    6 Fassung vom 30. November 2021.
    7 Fassung vom 30. November 2021.
    8 Fassung vom 30. November 2021; Abs. 2 aufgehoben am 16. November 2004 .
    9 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
    10
    11 rschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 20. Dezember 2022.
    12 -546.
    13
    14
    15 erungen vom 16. November 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 1970), vom 30. November 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 3253) und vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168) in Kraft getreten.
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