Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule (613.111)
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Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule

SRSZ 1.2.20 23 1 (Vom 1. Februar 2006 ) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz , gestützt auf §§ 11, 12, 13, 16 und 27 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober
2005, 2 beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Weisungen gelten für alle Schularten der öffentlichen Volksschule mit Ausnahme der Sonderschule.
2 Sie regeln den Kindergarten, die Primarstufe mit Primarschule und Einfüh- rungsklasse sowie die Sekundarstufe I mit Sekundar - und Realklassen bzw. Stam mklassen A und B.
3 Das sonderpädagogische Angebot wird in einem separaten Erlass ger egelt.

§ 2 Jährliche Unterrichtszeit

1 Die jährliche Unterrichtszeit an der öffentlichen Volksschule beträgt 326 bis
334 Schulhalbtage. Falls das Minimum in einem Schuljahr nicht erreicht wird , sind die fehlenden Halbtag e im folgenden Schuljahr nachzuholen.
2 Die Schulferien haben dem vom Erziehungsrat zu erlassenden Rahmenferien- plan zu ent sprechen.

§ 3 Lehrpl äne

Für die Unterrichtstätigkeit gelten die vom Erziehungs rat erlassene n Lehrpl äne und ergänzenden Vorgaben.

§ 4 3 Lehrmittel, Materialien

1 Der Erziehungsrat legt für einzelne Fächer und Klassen die obligatorischen Lehrmittel fest . Die se sind im Unterricht gemäss Lehr plananforderungen einz u- setzen. Als Ergänzung und in den übrigen Fächern können zusätzliche geeignete Lehrmittel ei ngesetzt werden.
2 Das Amt für Volksschulen und Sport veröffentlicht periodisch eine Lehrmittel- liste mit den obligatorischen und weiteren empfohlenen Lehrmitteln.
3 Der Erziehungsrat erlässt minimale Vorgaben zum allgemeinen Verbrauchsm a- terial und zu den speziellen Krediten für Technisches Gestalten und Hauswir t- schaft sowie für den Kindergarten.
4 Der Schul träger sorgt für die unentgeltliche Abgabe der notwendigen Lehr mittel und Verbrauchsmaterialien.
2 II. Kindergarten

§ 5 4 Eintritt

1 Jedes Kind, das am 31. Mai das 5. Altersjahr zurückgelegt hat, besucht im nächsten Schuljahr den obligatorischen Kindergarten. Vollendet das Kind bis

31. Juli das 5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt berechtigt. Vollendet das Kind

das 5. Altersjahr nach dem 31. März, können die Erziehungsberechtigten es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid um vorzei- tigen Schuleintritt oder Rückstellung dem Schulrat bis 31. Januar schr iftlich mitzuteilen.
2 Die Gemeinden führen einen altersgemischten Zweijahreskindergarten mit reduziertem Pensum für den jüngeren Jahrgang. Der Stichtag ist im freiwilligen Jahr des Zweijahreskindergartens um ein Jahr vorverlegt. Kinder, die bis am 31. Jul i das 4. Altersjahr vollenden, sind zum Eintritt berechtigt.
3 Das erste Jahr des Zweijahreskindergartens ist freiwillig und unentgeltlich. Nach der Aufnahme sind die Kinder zum regelmässigen Besuch verpflichtet.

§ 6 5 Unterrichtszeit, Alternieren

1 Die w öchentliche Unterrichtszeit für das Kindergartenkind beträgt im Regelki n- dergarten 24 Lektionen. Die Unterrichtszeit ist auf höchstens sieben Halbt age zu verteilen. Es gilt im Weiteren die Blockzeitenregelung gemäss Gesetz.
2 Im ersten Jahr des Zweijahreski ndergartens beträgt die wöchentliche Unter- richtszeit 16 bis 18 Lektionen. Sie ist auf vier bis sechs Halbtage zu verteilen.
3 Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alter nieren.
4 Bei kurzfristigen Schulausfällen hat der Schulträger für den ersten Tag eine Betreuung zu organisieren.

§ 7 Empfangs - und Entlassungs zeit

1 Für die Kindergartenkinder sind Empfangs - und Entlassungszeiten von höchs- tens 20 Minuten pro Halbtag erlaubt. Diese zählen zur Unterrichtszeit.
2 Der Schulrat entscheidet über die Aufteilung der Empfangs - und Entlassungs- zeit . III. Primarstufe

§ 8 6 a) Unterrichtszeit

1 Im Sinne einer offenen Lektionentafel wird der Unterricht fächerübergreifend in fünf Blöcken mit entsprechenden Fachbereichen erteilt:
SRSZ 1.2.20 23 3 Block A Sprac hen mit Deutsch (inkl. Schrift/Tastaturschreiben, Medien), Eng- lisch, Französisch Block B Mathematik (inkl. Informatik) Block C Natur, Mensch, Gesellschaft Block D Gestalten, Bewegung und Sport, Musik Block E* konfessioneller Religionsunterricht
2 Die wöchentliche Unterrichtzeit für die einzelnen Klassen setzt sich gemäss nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion dauert 45 Minuten.
3 Für jede Klasse gilt eine verbindliche Lektionenzahl. Eine bis zwei Lektionen stehen zur flexiblen Nutzung zur Verf ügung. Diese können a) durch die Klassenlehrperson innerhalb der vorgegebenen Zeitspannen den einzelnen Blöcken fix zugeordnet werden oder b) auf der Grundlage eines vom Kanton bewilligten Konzepts als klassenüber- greifendes Zeitgefäss eingesetzt werden. * Der Religionsunterricht i st kein obligatorischer Bestandteil der Lektionentafel. Er wird von den Landeskirchen organisiert und finanziert. Block Fachbereiche 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. 5. Kl. 6. Kl. A Deutsch Schrift/Tastaturschreiben Medien
5-6 6-7 6-7 6-7 Deutsch Schrift/Tastaturschreiben
5-6 5-6 Englisch 2 2 2 2 Französisch 2 2 B Mathematik Informatik
5-7 5-7 5-7 5-7 Mathematik 5-6 5-6 C Natur, Mensch, Gesellschaft 4-5 5-6 5-6 5-6 4-5 4-5 Medien und Informatik 1 1 D Bildnerisches Gestalten 2 2 2 2 2 2 Textiles und Technisches Gestalten
2 2 2 2 3 3 Bewegung und Sport 3 3 3 3 3 3 Musik 1 - 2 1 - 2 1 - 1 - 2 1 - 1 2 Flexible Lektionen 1-2 2 2 2 1 1 Verbindliche Schülerlektionen pro Woche
23- 24 26 28 28 29 29 E* Konfessioneller Religionsunterricht*
1 2 2 2 2 2 Schülerlektionen inkl. Religion* 24 28 30 30 31 31
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§ 9 7 b) Verteilung der Unterrichtszeit

1 richtszeit umfasst vier Lektionen plus eine angemessene Pause.
2 An Nachmittagen mit Unterricht ist eine Unterrichtszeit von zwei bis drei Lek- tionen anzusetzen, mit einer Pause nach der zweiten Lektion. Muss aus organi- satorischen Gründen davon abgewichen werden, ist bei der Abteilung Sc hulcon- trolling eine G enehmigung einzuholen.
3 Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alternieren und das Teamteaching in der ersten und zweiten Primarklasse. Es können in der ersten Primarklasse insgesamt vier, in der zweiten Primarklasse insgesamt zwei Unterrichtslektionen dafür eingesetzt werden.
4 Bei kurzfristigen Schulausfällen hat der Schulträger für den ersten Tag eine Betreuung zu organisieren.

§ 10 Einführungs klasse

a) Ziel und Inhalt
1 In die Einführungsklassen werden Ki nder der ersten Primarklasse aufgenom- men, bei denen eine Rückstellung nicht angezeigt ist . Sie werden in kleineren Gruppen individueller unterrichtet, weil Schwierigkeiten in der Bewält igung des Lerninhaltes der ersten Klasse vo raussehbar sind.
2 Die Einf ührungsklasse vermittelt die Lerninhalte der ersten Klasse in zwei Schul jahren.

§ 11 8 b) Zuweisung

Über die Zuweisung in die Einführungsklasse entscheidet die Schulleitung nach Anhö ren der Erziehungsberechtigten und der Kindergartenlehrperson. Kommt keine Einigung über die Zuweisung zustande, ist eine Abklärung durch die Abtei- lung S chul psychologie vorzunehmen.

§ 12 c) Lehrplan und Unterrichtszeit

1 sich nach dem Lehrplan für die erste Primark lasse.
2 Für die Unterrichtszeit der Einführungsklassen gelten die gleichen Bestimmun- gen wie für die erste Klasse der Primar schule.

§ 1 3 d) Übertritte

1 Nach den zwei Jahren Einführungsklasse, welche als ein Schuljahr zählen, erfolgt der Übertritt in die zweite Prima rklasse.
2 Andere Übertritte können vom Schulrat nach Anhören der Lehrperson und der Erziehungsberechtigten und in Beachtung der diesbezüglichen Vor schriften bewilligt werden.
SRSZ 1.2.20 23 5 IV. Sekundarstufe I

§ 1 4 9 Organisationsform: Zwei Modelle

1 Für die dreitei lige Sekundarstufe I gilt folgende Gliederung: Sekundarschule mit höheren Ansprüchen (erfüllt den Grundanspruch der Kompetenzen des Lehrplans und arbeitet im erweiterten Bereich), Realschule mit mittleren A n- sprüchen (erfüllt den Grundanspruch der Kompetenz en) und Werkschule mit Grundansprüchen (orientiert sich am Grundanspruch der Kompetenzen).
2 Für die kooperative Sekundarstufe I gilt folgende Gliederung: Stammklassen A, B und C sowie Niveauabteilungen A und B in den Fächern Mathematik, Franz ö- sisch und Englisch. Das Niveau A mit höheren Ansprüchen erfüllt den Grunda n- spruch der Kompetenzen des Lehrplans und arbeitet im erweiterten Bereich, das Niveau B mit mittleren Ansprüchen erfüllt den Grundanspruch der Kompeten- zen. In der Regel arbeiten mehrere Stammklassen als Betriebseinheit zusam- men. Bei einer grossen Schülerzahl kann bei den Niveaufächern eine zusätzliche Abteilung geführt werden.
3 Die Werkschule bzw. Stammklasse C orientieren sich am Grundanspruch der Kompetenzen des Lehrplans. Sie sind besondere Klassen im Rahmen des son- derpädagogischen Angebots und werden in den entsprechenden Weisungen geregelt.

§ 1 5 10 Durchlässigkeit

1 Die kooperative Sekundarstufe I ist durchlässig. Schüler innen und Schüler kön nen bei entsprechenden Leistungen ohne Zeitverlust in die nächst höhere Stammklasse oder in das höhere Niveau aufsteigen oder sie werden bei ungen ü- genden Leistungen in die nächst tiefere Stammklasse oder in das tiefere Niveau
6 abgestuft. Für Stütz - und Förderkurse kann ausserhalb der Stundentafel maxi- mal eine Lektion pro Klas se zusätzlich eingesetzt werden.
2 Die dreiteilige Sekundarstufe I gestaltet das erste Jahr durchlässig. Mit einem geregelten Aufstufungsverfahren werden alle Schülerinnen und Schüler über- prüft, um den geeigneten eine Aufstufung in den nächst höheren Schultyp ohne Zeitverlust zu ermöglichen. Unterstützend kann dazu im ersten Jahr ein Förder- pool eingesetzt werden, der max. 1 Jahreslektion pro 1. Realschulklasse um- fasst. In kleineren Schulorten umfasst dieser Pool max. 2 Jahreslekt ionen.

§ 1 6 11 Unterrichtszeit

1 Die wöchentliche Unterrichtszeit für die einzelnen Klassen setzt sich gemäss nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion entspricht 45 Minuten. Klasse Fachbereiche

1. 2. 3.

Sek KOS Real Sek KOS Real Sek KOS (A) Real KOS (B) Obl WF Obl WF Sprachen - Deutsch 4 4- 5 4 4- 5 4- 5 6- 7 - Französisch 3- 4 * 3- 4 * 4 2* mind.
3
3-4 2-3 - Englisch 2- 3 2- 3 2- 3 2- 3 3-4 2-3 - Italienisch 3 3 *Ersatzprogramm 3- 4 * 3- 4 * 4 2* Mathematik - Mathematik 5- 6 5- 6 5- 6 5- 6 6- 7 6- 7 - Techn. Zeic hnen 1-2 1-2 Natur, Mensch, G e- sellschaft - Lebenskunde - Berufliche Orie n- tierung - Ethik, Relig ., Ge meinsch .
2 2 2 2 1 1 - Natur und Technik 2 2 2 - 3 2 3 2 2 2 /3** 2 - Räum e, Zeiten, Gesellsch.
3 3 2 2 4 - Medien und Info r- matik
1 1 1 1 1-2 1-2 Musik, Gest alten , Sport - Musik 1 1 1 1 1-2 1-2 - Bildn. Gestalten 2 2 2 3 2 2
SRSZ 1.2.20 23 7 - Textil. & Techn. Gestalten
3 3 2-3 2-3 - Wirtschaft, Arbeit, Haush.
4 4 2-4 2-4 - Bewegung und Sport
3 3 3 3 3 3 Flexible Lektionen 3 3 3 3 3 3
25 5-8
2 4/
25**
6-9 Verbindliche Lektionenzahl
34 35 35 35 30- 33 33 / 31- 33** KOS = Kooperative Sekundarstufe I WF = Wahlfachangebot Obl = Obligatorische Lektionen * Sekundarschule und Stammklasse A: Französisch obligatorisch; Realschule und Stammklasse B: Französisch Wahlfach oder Ersatzprogramm (vor allem Sprachen und Mathematik) ** tieferer Wert: KOS B / höherer Wert: Real schule
2 Die flexibl en Lektionen können auf der Grundlage eines vom Kanton bewilli gten Konzepts zur bedarfsgerechten individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden (z.B. klassenübergreifend). Ohne Konzept sind anstel- le der flexiblen Lektionen die kursi v und fett gedruckten Lektionenzahlen ver- bindlich.
3 Die Abteilung Schul controlling regelt Einzelheiten zur Umsetzung der Lekti o- nentafel und kann zeitlich befristete Ausnahme n von der Lektionentafel bewill i- gen.
4 Für den Religionsunterricht stellt die Schule den Landeskirchen innerhalb der Unterrichtszeit eine Lektion zur Verfügung. Der Schulrat kann eine Lösung mit Religionstagen oder - halbtagen anstelle von Einzellektionen bewilligen . Zusät z- lich können die Landeskirchen in Absprache mit den Schulen bis z u 15 Lekti o- nen für religiöse Bildung beanspruchen. Der Religionsunterricht und die Zusat z- lektionen werden von den Landeskirchen organisiert und finan ziert.

§ 1 7 12 Verteilung der Unterricht szeit

Die Unterrichtszeit ist grundsätzlich auf neun Halbtage zu ver teilen und um die Wochenmitte durch einen schulfreien Nachmittag zu unterbrechen. Die tägl iche Maximalbelastung der Schülerinnen und Schüler wird auf neun Lektionen bzw. mit Hauswirtschaftsunterricht auf zehn Lektionen festgelegt. In begründe ten Fällen kann die Abteilung Schul controlling Ausnahmen bewilligen.

§ 1 8 Einführung der kooperativen Sekundarstufe I

1 Der Schulträger kann einen Wechsel von der dreiteiligen zur kooperativen Se- kundarstufe I beschliessen. Er legt die Organisationsform auf Antrag des S chul- rates fest. Die Lehrerschaft ist vorgängig anzuhören.
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2 Die Einführung der kooperativen Sekundarstufe I beginnt mit einem Vorberei- tungsjahr und wird von einer Basisgruppe vorbereitet. Diese ist verant wortlich für den gestaffelten, jahrgangsweisen Wechsel . Die Leitungsperson und die Mitgli e- der sind entsprechend ihrem Aufwand mit Wochenlektionen aus dem Schulent- wicklungspool zu entlasten.
3 Ist die kooperative Sekundarstufe I eingeführt, gilt sie mindestens für sechs Jahre.

§ 19 Abschlussjahr

1 Das A bschlussjahr der obligatorischen Schulzeit ist ein Übergangsjahr zw ischen der Volksschule und der weiteren beruflichen oder schulischen Lauf bahn der Jugendlichen. Diese besondere Situation der 3. Klasse der Sekundarstufe I erfordert erweiterte Möglichkeiten in d er methodisch- didaktischen Gestal tung.
2 Die Wahlfächer und die Wahlpflichtfächer können bei beiden Modellen typen- übergreifend durch geführt werden.
3 Im Rahmen der geltenden Lektionentafel können bis 15 % der Unterrichtszeit für den interessenspezif ischen Projektunter richt eingesetzt werden. Dieser wird in der Regel mit einer Abschlussarbeit been det. V. Schlussbestimmungen

§ 2 0 Inkrafttreten

1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/07 in Kraft.
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden folgende Erlasse aufgehoben: − Weisungen über die Führung von Kindergärten vom 3. April 1974 − Weisungen über die Einführungsklassen vom 3. Februar 1988 15 − Weisungen über die Unterrichtsfächer und den Lehrplan an der Primarschule vom 18. März 1993 16 − Weisungen über die Lehrmi ttel an der Volksschule vom 18. Dezember
1974 17 − Weisungen zur Orientierungsschule vom 5. Juni 2002 18
3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung auf genommen.
1 GS 21 -73 mit Berichtigung vom 23 . November 2006 (Abl 2006 2123) , mit Änderung en vom 2. Juli 2008 (GS 22 -23c) , vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfa ssung, GS 23 -98) , vom 10. Juni 201 4 (ERB Anpassung von Erlassen betreffend Reform der Sekunda r- stufe I, GS 2 4-45a) , vom 18. September 2014 (ERB Entlastungspak et 2014 -2017, GS 24 -26a) , vom 24. April 2015 (Weisungen für das kantonale Schulcontrolling, GS 24 -42c) , vom 3. Dezem- ber 2015 (GS 24 -98) , vom 23. September 2016 (GS 24 -97) und vom 26 . April 2021 (GS 26 -
45) .
2 SRSZ 611.210 .
3 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
4 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 26. April 2021.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013 ; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Dezember 2015 .
6 Abs. 1 in der Fassung vo m 3. Dezember 2015 ; Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2021 .
SRSZ 1.2.20 23 9
7 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013 ; Abs. 2 in der Fassung vom 24. April 2015 ; Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2021 .
8 Fassung vom 2. Juli 2008.
9 Fassung vom 23. September 2016.
10 4.
11 e Fassung vom 23. November 2006; Abs. 2 neu eingefügt am 10. Juni 201 4, bishe- riger Abs. 2 wird zu Abs. 3 und bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4 ; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 3. Dezember 2015 .
12 .
13 2006 1111); Änderung en vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1512) , vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) , vom 10. Juni 201 4 am 1. August 2015 (Abl 2015 1369) , vom 18. September 2014 am 1. August 2015 (Abl 2015 228) , vom 24. April 201 5 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190) , vom 3. Dezember 2015 am 1. August
201 7 (§§ 6 und 8) bzw. 1. August 2018 (§ 16, Abl 2017 538) , vom 23. September 2016 am 1. August 2018 (Abl 2017 535) und vom 26. April 2021 am 1. August 2021 (§§ 5 und 9, Abl
2021 1 347 ) bzw. 1. August 2022 (§ 8 Abs. 3) in Kraft getre ten.
14 -407.
15 -763.
16 -333.
17 -613.
18 -229.
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