Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (362.200)
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Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(Vom 28. März 2007) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas - senen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006, 3 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Zweck und Inhalt

1 Dieses Gesetz gewährt anspruchsberechtigten Personen zur Deckung ihres Exis - tenzbedarfs Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes.
2 Es regelt:
a) die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz;
b) die Finanzierung der Aufwendungen;
c) die Zuständigkeiten und das Verfahren.

§ 2 2. Mitwirkung und Geheimhaltung

1 Wer nach diesem Gesetz um Ergänzungsleistungen ersucht, hat über seine Ver - hältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen der massgebenden Verhältnisse umgehend zu melden.
2 Die Arbeitgeber, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zu - ständigen Steuerbehörden sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
3 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuer - geheimnis.

II. Ergänzungsleistungen

§ 3 1. Anspruchsberechtigte Personen

Die Anspruchsberechtigung und -voraussetzungen richten sich nach Bundesrecht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
a) in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
1 Als anrechenbare Tagestaxe werden in Einrichtungen für Menschen mit Behin - derungen (Invalidenwohnheime) oder in einer ähnlichen Institution höchstens
210 % des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbe - darf für Alleinstehende berücksichtigt.
2 Als Invalidenwohnheime gelten Einrichtungen, die in der Heimliste der Inter - kantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) aufgeführt sind oder mit denen eine Finanzierungsvereinbarung besteht.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Ausnahmen von Abs. 1 und 2.

§ 5 4 b) in Alters- und Pflegeheimen oder in heimähnlichen Institutionen

1 Als anrechenbare Tagestaxen werden bei nicht pflegebedürftigen Personen höchstens 210 % und bei pflegebedürftigen Personen höchstens 600 % des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Allein - stehende berücksichtigt.
2 Der Regierungsrat kann im Rahmen von Abs. 1 für Grundleistungen und Pflege - aufwand unterschiedliche Begrenzungen festlegen.
3 Er kann generell oder für bestimmte Pflegeangebote von Abs. 1 abweichende Tagestaxen festlegen, um zu vermeiden, dass pflegebedürftige Personen von der Sozialhilfe abhängig werden.

§ 6 3. Persönliche Auslagen

1 Als Betrag für persönliche Auslagen von Personen, die in einem Heim oder einem Spital leben, werden 27 % des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des Betrages für persönliche Auslagen für Personen, welche in einer heimähnlichen Institution leben.

§ 7 5 4. Vermögensverzehr

1 Bei Altersrentnern, die in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des den Freibetrag übersteigenden Reinvermögens als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 2 ELG).
2 Bei allen übrigen Heimbewohnern wird ein Fünfzehntel des den Freibetrag über - steigenden Reinvermögens als Einnahmen angerechnet.

§ 8 5. Krankheits- und Behinderungskosten

1 Den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung werden ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskos - ten im Rahmen des Bundesgesetzes vergütet.
2 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausgaben, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung ent - standen sind und nicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt werden.

§ 9 6. Besondere Bestimmungen

1 Pflichtleistungen, die im Rahmen von obligatorischen Sozialversicherungen er - bracht wurden, gelten als wirtschaftlich und zweckmässig.
2 Die Kosten für Zahnbehandlungen werden übernommen, wenn sie einer not - wendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Behandlung entsprechen. Zahn - behandlungskosten von mehr als Fr. 8000.-- pro berechtigte Person und zusam - menhängende Behandlungen gelten nicht als zweckmässig und wirtschaftlich. Höhere Kosten können ausnahmsweise und wenn dies die Umstände erfordern, übernommen werden.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, soweit dies nicht im Bundesgesetz oder in diesem Ge - setz geregelt ist.

III. Finanzierung

§ 10 6 1. Finanzierung

Die Ergänzungsleistungen werden finanziert durch:
a) Bundesbeiträge;
b) Kantonsbeiträge.

§ 11 2. Durchführungskosten

1 Die Durchführungskosten trägt der Kanton, soweit sie nicht durch den Bund übernommen werden.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz übertrage - nen Aufgaben.

IV. Organisation und Verfahren

§ 12 1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus.
2 Er regelt:
a) die anrechenbaren Tagestaxen bei Aufenthalt in Heimen und heimähnlichen Institutionen, soweit dies nicht im Gesetz geregelt ist;
b) die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Übernahme der Abklärungskosten bei den Krankheits- und Behinderungskosten;
c) den Anspruch in Sonderfällen.
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes wahr.
2 Es kann im Rahmen von § 12 Weisungen erlassen.

§ 14 3. Durchführungsstellen

1 Die Durchführung dieses Gesetzes wird der kantonalen Ausgleichskasse über - tragen.
2 Die AHV-Zweigstellen nehmen die von der Ausgleichskasse übertragenen Auf - gaben nach diesem Gesetz wahr.

§ 15 4. Verfahren und Rechtsschutz

1 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes und des Ver - waltungsrechtspflegegesetzes. 7
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Ausgleichskasse.

§ 16 5. Information

Die Durchführungsstelle informiert mögliche Berechtigte regelmässig und in an - gemessener Weise über die Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistun - gen.

§ 17 6. Institutionen

1 Der Kanton kann mit Institutionen, namentlich mit Pro Senectute, Pro Infirmis oder Pro Juventute, welche für Betagte, Behinderte oder Familien ausserhalb die - ses Gesetzes Leistungen erbringen, Vereinbarungen treffen und diese finanziell unterstützen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 8

§ 19 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - versicherung vom 17. September 1965 9 wird aufgehoben.

§ 20 10 3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons -
lung aufgenommen.
3 Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 11 am 1. Ja- nuar 2008 in Kraft. 12 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 21-122 mit Änderungen vom 20. Mai 2010 (KRB Neuordnung Pflegefinanzierung, GS 22-
102a) und vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ag), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai
2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 24-10c) und vom 28. April 2021 (GS 26-48).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 mit 24 327 Ja gegen 5833 Nein (Abl
2007 1086). Änderungen vom 28. April 2021 in der Volksabstimmung vom 29. September 2021 angenommen mit 30 491 Ja gegen 20 557 Nein (Abl 2021 2644).
3 SR 831.30.
4 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 20. Mai 2010.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
6 Abs. 2 aufgehoben am 28. April 2021.
7 SRSZ 234.110.
8 Aufgehoben am 25. September 2013.
9 SRSZ 362.200; GS 15-169.
10 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
11 Genehmigt vom Eidg. Departement des Innern am 21. August 2007.
12 Änderungen vom 20. Mai 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2418), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2178) und vom 28. April 2021 am 1. Ja - nuar 2021 (Abl 2021 3027) in Kraft getreten.
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