Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege
                            (Vom 9. September 1976)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 Zweck
                            1    Dieses  Gesetz  regelt  den  Fahrzeugverkehr  ausserhalb  öffentlicher  Strassen  im  Interesse  des  Natur-  und  Landschaftsschutzes,  der  Forst-,  Land-  und  Alpwirt  -  schaft, des Umweltschutzes, des Jagdwesens und des geordneten Motorsportes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Wald und auf Waldstrassen wird in der  Waldgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            Das Gesetz gilt für alle Motorfahrzeuge im Sinne von Art.  7 des Bundesgesetzes  über den Strassenverkehr, vom 19.  Dezember 1958, ferner auch für Motorfahr  -  räder  und  gleichgestellte  Motorfahrzeuge,  für  Motorschlitten,  Raupenfahrzeuge,  Luftkissenfahrzeuge und andere geländegängige Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3 Verwendungsverbot
                            Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der §§  4 und 5 verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege im Sinne des Bundesgesetzes  über den Strassenverkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen anderer Art, die sich  für  den  Verkehr  mit  Motorfahrzeugen  nicht  eignen  oder  offensichtlich  nicht  dafür bestimmt sind sowie im offenen Gelände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 Ausnahmen ohne Bewilligung
                            Vom Verbot von § 3 sind ausgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen gemäss §  2  für:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau,
2. die medizinische Betreuung, den Sanitäts- und Rettungsdienst,
3. die Polizei sowie Personen, welchen durch Gesetz polizeiliche Aufgaben
                            übertragen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Feuerwehr,
5. die Armee, den Zivilschutz, die Gesamtverteidigung und Katastrophen -
                            hilfe,
                        
                        
                    
                    
                    
                6. die Pisten- und Loipenbearbeitung,
7. den Hoch- und Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt,
8. den werkinternen Verkehr;
                            zeugen,  auf  privaten  Strassen,  Wegen  und  Plätzen,  die  für  den  Verkehr  mit  Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Einsatz von Motorfahrzeugen auf bewilligten Trainingspisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5 Ausnahmen mit Bewilligung
                            1   Für den Unterhalt von Strassen und Materialtransportanlagen oder den Zubrin  -  gerdienst zu abgelegenen Gebäuden mit Raupenfahrzeugen bewilligt das zustän  -  dige Amt Ausnahmen vom Verbot nach § 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  motorsportliche  Übungen  und  Wettkämpfe  erteilt  die  Kantonspolizei  Aus  -  nahmebewilligungen, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zu  -  stimmung geben und die Voraussetzungen gemäss § 1 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für sportliche Übungen und Wettkämpfe mit Raupenfahrzeugen kann die Kan  -  tonspolizei im Rahmen des Bundesrechts und von §  1   eine Ausnahmebewilligung  nur erteilen, wenn diese für eine zeitlich beschränkte Veranstaltung gilt und der  Wettkampf in einem abgelegenen und unbewohnten Gebiet durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bewilligungen werden nur erteilt, wenn der Gesuchsteller eine genügende  Haftpflichtversicherung vorweisen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die erlaubte Strecke oder Region, der Verwendungszweck und allfällige Auflagen  sind in der Bewilligung anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bei Missbrauch kann die Bewilligung entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 6 Rechtsmittel
                            Die Verfügungen des zuständigen Amtes und der Kantonspolizei können gemäss  Verwaltungsrechtspflegegesetz  durch  Beschwerde  an  den  Regierungsrat  weiter  -  gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 7 Strafbestimmung
                            1   Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Busse von  Fr. 50.-- bis Fr. 1 000.-- bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bundesrechtliche Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schlussbestimmung
                            Mit  Inkrafttreten  dieses  Erlasses  wird  die  Verordnung  über  die  Verwendung  von  Raupenfahrzeugen vom 26. Oktober 1972  8   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 9 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 17.  November 2021 (KOBG, GS 26-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56g).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 1998; in Kraft getreten am 1. Januar 1999 (Abl 1999 8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bst. b in der Fassung vom 21. Oktober 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 17. Dezember 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 17. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   GS 16 -181.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Am 1.  Dezember 1976 in Kraft getreten (GS 16-786); Änderungen vom 17.  Dezember 2013 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821)
                            in Kraft getreten.