Verordnung über die Leistungen und die Abgeltung der Nachführungsgeometer (214.111)
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Verordnung über die Leistungen und die Abgeltung der Nachführungsgeometer

SRSZ 1.2.2009 1 (VLAN) 1 2 (Vom 17. August 1999) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Schwyz 3 (KVAV), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Leistungen der Nachführungsgeometer und deren Abgeltung im Rahmen der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung sowie den Unterhalt des Vermessungswerks.

§ 2 Vermessungsgenerationen

Die Verordnung gilt für die folgenden Vermessungsgenerationen: a) halbgraphische Vermessungen (HG) b) teilnumerische Vermessungen (TN) c) vollnumerische Vermessungen alten Rechts (VN) d) vollnumerische Vermessungen neuen Rechts (Amtliche Vermessung 93/AV
93)

§ 3 Nachführungskreise

Der Kanton ist wie folgt in vier Nachführungskreise eingeteilt: Kreis 1: Gemeinden Schwyz, Ingenbohl , Muotathal, Morschach, Illgau und Riemenstalden. Bezirk Gersau Kreis 2: Gemeinden Arth, Steinen, Sa ttel, Rothenthurm, Lauerz und Steiner- berg. Bezirk Küssnacht Kreis 3: Gemeinden Oberiberg, Unteri berg und Alpthal. Bezirke Einsiedeln und Höfe Kreis 4: Bezirk March

§ 4 Nachführung von Vermessungen alter Ordnung

1 Vollständig numerische Vermessungen sind vollständig numerisch nachzu- führen.
2 Bei halbgraphischen und teilnumerischen Vermessungen sind die Liegenschaf- ten und Bauten numerisch nachzuführen . Die Koordinaten der übrigen aufge- nommenen Punkte sind zu rechnen.
2

§ 5 Nachführung in unvermessenen Gebieten

In Gebieten, für welche kein rechtskrä ftiges Vermessungswerk vorliegt, ist die Dokumentation von Grenzänderungen, Teilungen oder Vereinigungen von Grund- stücken und Errichtung selbstständiger und dauernder Rechte bis zum Ab- schluss der späteren Ersterhebung aufzubewahren. II. Nachführungsgeometer

§ 6 4 Auftrag

1 Der Regierungsrat beauftragt den Nach führungsgeometer auf unbestimmte Zeit mit der laufenden Nachführung und dem Unterhalt des Vermessungswerkes im Nachführungskreis.
2 Gegenseitig kann das Auftragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungs- frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
3 Bei Aufhebung des Auftragsverhältnisses hat der Nachführungsgeometer alle Originaldaten und Dokumente sofort, vollständig und entschädigungslos heraus- zugeben und die Daten auf allen Speichermedien zu löschen.
4 Die Rechte und Pflichten beider Parteien werden in einem Vertrag geregelt.

§ 7 5 Treuhänderische Verwaltung

1 Die Originaldaten des Grunddatensatzes für den Kanton Schwyz und die dazu- gehörigen Dokumente sowie die Unterlagen der Vermessungen alten Rechtes stehen im Eigentum des Kantons.
2 Der Nachführungsgeometer verwaltet di e Originaldokumente und Originaldaten der amtlichen Vermessung treuhänderisch im Auftrag des Kantons.

§ 8 Haftung

1 Der Nachführungsgeometer haftet persönlich für die richtige Erfüllung des Auftrags.
2 Er hat für eine genügende Haftpflichtversicherung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden zu sorgen. III. Durchführung der Nachführungsarbeiten

§ 9 Auftragserteilung

1 Änderungen der Grenzen von Grundstücken und flächenmässig ausgeschie- denen selbstständigen und dauernden Bau- und Quellenrechten vollzieht der Nachführungsgeometer auf Grund einer Meldung des Grundeigentümers oder des Grundbuchverwalters.
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2 Änderungen von nachzuführenden Objekten gemäss § 21 Abs. 1 KVAV, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen, vollzieht der Nachführungsgeometer auf Grund einer Meldung der zuständigen Behörde.
3 In abgelegenen Alp- und Forstwirtschaftsgebieten werden Objekte gemäss Abs. 2 periodisch nachgeführt.
4 Den Unterhalt der Lagefixpunkte 3 besorgt der Nachführungsgeometer von Amtes wegen.

§ 10 Grenzänderungen

1 Änderungen der Grenzen von Grundstücken und flächenmässig ausgeschiede- nen selbstständigen und dauernden Bau- und Quellenrechten werden in der Re- gel an Ort und Stelle und im Beisein der Grundeigentümer festgelegt.
2 Änderungen können gestützt auf Pläne oder andere geeignete Grundlagen festgelegt werden, wenn die betroffenen Grundeigentümer damit einverstanden sind.

§ 10a 6 Fixpunkte Kategorie 1 und 2

Die Fixpunkte 1 und 2 im Sinne von Art. 7, Abs. 1 Bst. a und Anhang A der technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung 7 (TVAV) können im Auftrage des Amtes für Vermessung und Geoinformation im Grundbuch an- gemerkt werden.

§ 11 Verzeichnisse

Der Nachführungsgeometer führt gemei ndeweise folgende Verzeichnisse: a) das Mutationsverzeichnis b) das Eigentümerverzeichnis c) das Verzeichnis „Kosten der Nachführung“ d) den Liegenschaftsbeschrieb oder das Flächenverzeichnis nach altem Recht

§ 12 8 Verifikation

1 Die Verifikation der Nachführungs- und Unterhaltsarbeiten sowie die Prüfung der Nachführungs- und Unterhaltsabrechnungen erfolgen stichprobenweise jährlich durch das Amt für Vermessung und Geoinformation.
2 Die Nachführungsgeometer führen eine separate detaillierte Rechnung pro Gemeinde für Nachführung und Unterhalt.
3 Die Nachführungsgeometer haben dem Amt für Vermessung und Geoinformati- on und der Finanzkontrolle auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor- zulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4 Das Amt für Vermessung und Geoinformation erstellt die Jahresabrechnung und den Jahresbericht zuhanden des Regierungsrates und der eidgenössischen Vermessungsdirektion.
4 IV. Verkehr des Nachführungsgeometers mit dem Grundbuchamt

§ 13 Änderungen des Grundeigentümers

1 Der Grundbuchverwalter teilt dem Nachf ührungsgeometer periodisch die Ände- rungen in der Person der Grundeigentümer mit.
2 Der Nachführungsgeometer trägt die Änderungen im Eigentümerverzeichnis und im Flächenverzeichnis nach altem Recht ein.

§ 14 Nummerierung

1 Der Nachführungsgeometer ist zustä schaften nach den Grundsätzen von §§ 51 und 52 der Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössi- schen Grundbuches vom 26. Februar 1958. 9
2 Für die Nummerierung der neu entstandenen Liegenschaften ist das Fortnum- merierungssystem anzuwenden.
3 Durch Zusammenlegung (Liegenschaftsvereinigung) eingegangene Liegen- schaftsnummern dürfen nicht mehr verwendet werden.
4 Für die Stammliegenschaften dürfen neue Nummern nur ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundbuchverwalters verwendet werden.

§ 15 10 Technischer Vollzug

1 Der Nachführungsgeometer stellt dem Grundbuchverwalter die Mutationstabel- le und den Mutationsplan sofort nach der Erstellung zu. Der Grundbuchverwalter meldet dem Nachführungsgeometer die grundbuchliche Erledigung der Mutati- on. Hierauf trägt der Nachführungsgeom eter den rechtsgültigen Zustand im Vermessungswerk nach.
2 Die Änderungen der Ebene Bodenbedeckung meldet der Nachführungsgeome- ter dem Grundbuchverwalter von Zeit zu Zeit.
3 Meldepflichtige raumwirksame Tätigkei ten und bewilligungspflichtige Bauten sind innerhalb eines Jahres nach der Meldung nachzuführen.
4 Nicht innerhalb von 12 Monaten vollzogene Mutationen sind vom Grundbuch- verwalter dem Nachführungsgeometer mitzuteilen und von diesem von Amtes wegen rückgängig zu machen.
5 Die Kosten der Rückmutation trägt der Auftraggeber der Mutation. V. Entgelt für die Nachführungsarbeit

§ 16 11 Anwendungsbereich

1 Die Akkordansätze der §§ 18 bis 23 werden angewendet für Aufträge bis höchstens Fr. 15 000.--.
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2 Bei Nachführungsarbeiten über Fr. 15'000.-- ist durch den Nachführungsgeo- meter eine Offerte zu erstellen. Die Akkordansätze und Stundenansätze nach

§ 24 gelten als Kostendach.

3 Das Amt für Vermessung und Geoinformation wirkt auf Anfrage bei der Preis- festsetzung mit.

§ 17 Kostenpflichtiger Verursacher

1 Kostenpflichtiger Verursacher im Sinne von § 22 KVAV ist der Grundeigen- tümer im Zeitpunkt der Abnahme der vollendeten Baute oder Anlage durch die Gemeinde.
2 Die Gemeinde meldet dem Nachführungsgeometer die erfolgte Bauabnahme.

§ 18 12 Auftrag

Je Auftrag werden folgende Vergütungen geschuldet: HG TN VN/AV93 Fr. Fr. Fr. a) Grenzmutatio n 429.60 449.50 487.20 b) Gebäudemutation 141.80 155.00 197.10 c) Situationsmutation 181.60 203.70 244.70 d) Rekonstruktion 217.00 230.30 229.20

§ 19 13 Feldarbeiten

a) Je Lagefixpunkt werden folgende Vergütungen geschuldet: Aufsuchen/Signalisieren 22.20 Aufsuchen mit Hilfsmitteln/Signalisieren 44.30 Rekonstruktion mit Instrument 87.50 Rekonstruktion ab Rückversicherung 69.70 Kontrolle mit einfachen Mitteln oder Instrument 35.40 Kontrolle im Rahmen einer periodischen Begehung:

42.10

69.70

69.70

Stationierung 66.50 Höhenbestimmung nivellitisch 104.10 Höhenbestimmung tachymetrisch 22.20 Rekognoszierung und Messung Neupunkt 158.30 Messung auf Anschlusspunkt 88.30 Messung der Rückversicherung 66.50
6 b) Je Grenzpunkt werden folgende Vergütungen geschuldet: Fr. Aufsuchen 13.30 Aufsuchen mit Hilfsmitteln 26.60 Rekonstruktion 42.10 Kontrolle 17.70 Direktes Festlegen 22.20 Abstecken mit Bedingungen 53.10 Abstecken nach Absteckungselementen 42.10 Festlegen des Grenzverlaufes innerhalb von Gebäuden 88.60 Aufnahme von Grenzpunkten und Hilfsgrenzpunkten 22.20 c) Je Situationspunkt werden folgende Vergütungen geschuldet: Aufnahme/Einmessung von Situations-/Gebäudepunkten 8.80 Doppelaufnahme von Situations-/ Gebäudepunkten 13.30

§ 20 14 Anbringen von Grenzzeichen

a) Je Stück (Grundtyp) werden folgende Vergütungen geschuldet: Setzen eines neuen Steines 93.00 Aufrichten und Verkeilen eines Steines 44.30 Höhersetzen eines Steines 116.20 Tiefersetzen eines Steines 116.20 Einmeisseln/Bohren eines Loches 13.30 Setzen eines Messingbolzens mit Dübel 21.00 Einlassen eines Messingbolzens 35.40 Einlassen eines grossen Messingbolzens 66.40 Einbetonieren eines Messingbolzen s oder einer Eisenröhre mit aufgestecktem Bolzen in Beto nsockel zirka 30/30/30 cm 66.40 Einrammen eines kleinen Eisenrohre s mit oder ohne Bolzen 26.60 Einrammen eines grossen Eisenroh res oder Hartholzpfahles 35.40 Einmeisseln und Bemalen eine s kleinen Kreuzes 35.40 Einmeisseln und Bemalen eines grossen Kreuzes 50.90 Nachmeisseln und Bemalen eines vorhandenen Kreuzes 21.00 Setzen einer Kunststoffmarke (Mindestlänge 60 cm)

21.00

33.20

62.00

Entfernen eines Steines oder einer Kunststoffmarke 27.70 Entfernen eines Messingbolzens 21.00 Entfernen eines Kreuzes 21.00
SRSZ 1.2.2009 7 b) Je Stück (Zusatztyp) werden folgende Vergütungen geschuldet: Fr. Einbetonieren eines Steines 68.70 Abdecken eines Punktes mit Schacht, inkl. Aushub 57.50 Aufbrechen und Wiederherstellen eines Schwarzbelages 120.70 Abbauen eines Lagersteines oder von Fels 68.70 Mindestens 15 cm tieferes Versetze n für Sicherheitsüberdeckung 46.50 Zentrisches Versetzen einer Bodenplatte, inkl. Aushub 76.40 Setzen eines Rückversicherungsb olzens, inkl. Einmessen 57.50 Freilegen einer Bodenplatte 60.90 Entfernen eines Guss- oder Zementschachtes 46.50 Entfernen und Wiederherstellung einer Strassenpflästerung 120.70 Ausbesserung einer Mauer nach Entfernung eines Steines 21.00

§ 21 Zuschläge zu den Feldarbeiten

1 Es werden folgende Zuschläge in Prozent der Feldkosten geschuldet: a) ein Neigungszuschlag entsprechend der Geländeneigung in Prozent bei Nei- gungen über 15 % b) ein Zuschlag von 10 % bis 40 % für Sichtbehinderung c) ein Zuschlag von 10 % bis 20 % für Verkehrsbehinderung d) ein Zuschlag von 8 % als Dislokatio nsentschädigung (Personalkosten)
2 Die Zuschläge nach Buchstaben b und c dürfen nur bei erheblichen Erschwer- nissen verrechnet werden.

§ 22 15 Material

Je Stück werden folgende Vergütungen geschuldet: Fr. Gussschacht 139.90 Zementschacht 86.20 Bodenplatte 23.30 Bolzen D < 4 cm 5.90 Bolzen D > 4 cm 9.30 Dübel-Bolzen 2.90 Markstein 12/12 cm 17.50 Markstein 14/14 cm 19.80 Kunststoffmarke 21.00 Röhre bis 50 cm Länge D < 1 Zoll 8.70 Röhre über 50 cm Länge D = 1-1.5 Zoll 12.30 Hartholzpfahl Länge > 1 m 12.30 Bodenpfahl 2.30 Zeigerpfahl 2.30 Bodennagel 1.20 Nivellierbolzen 8.20 Vermessungsrohr 20 cm lang 3.50 Plastikkappe zu Vermessungsrohr 2.30 Plastikpflock 1.20
8 Bohren eines Grenzpunktloches 3.50 Markierungsbalken für Luftaufnahmen 2.30 Zentrumstafel für Luftaufnahmen 2.30 Planrolle und Porto (pro Lieferung) 9.30 Extra-Kopien A4/A3 ab 11 Stück (pro Stück) 0.20

§ 23 16 Büroarbeiten

a) Je Lagefixpunkte werden folgende Vergütungen geschuldet: HG TN VN/AV93 Fr. Fr. Fr. Berechnung Abriss 29.90 20.00 20.00 Höhenberechnung 29.90 20.00 20.00 Nachführung der Dateien und Pläne (bestehende Punkte) 27.70 31.00 24.40 - pro weiteren Plan (bestehende Punkte) 6.60 6.60 6.60 Nachführung Versicherungskroki 10.00 10.00 10.00 Bestimmen neuer Lagefixpunkte mit Höhen 151.70 132.80 108.50 Bestimmen neuer Lagefixpunkte ohne Höhen 141.80 132.80 108.50 Bestimmen neuer Lagefixpunkte ohne Versicherung 66.50 56.50 56.50 - pro weiteren Plan (neue Punkte ohne Versicherung) 10.00 10.00 10.00 Erstellen Versicherungskroki 80.90 80.90 80.90 Löschen wegfallender Lagefixpunkte (Datei und Pläne) 31.00 33.20 28.80 - pro weiteren Plan (wegfallende Punkte) 4.40 4.40 4.40 b) Je Grenzpunkt werden folgende Vergütungen geschuldet: HG TN VN/AV93 Fr. Fr. Fr. Berechnung der Absteckungselemente für Rekonstruktionen 5.60 5.60 5.60 Nachführung der Dateien und Pläne bei Rekonstruktionen 35.40 42.10 29.90 - pro weiteren Plan 12.20 12.20 12.20 Kontrollierte Berechnung 14.40 14.40 14.40 Einrechnung in Gerade oder Kreisboden 17.70 17.70 17.70 Berechnung auf Grund einer Bedingung 12.20 12.20 6.60 Berechnung Projekt 12.20 12.20 12.20 Einpassung für Digitalisierung; pro Plan 27.70 27.70 27.70 Bestimmung der Koordinaten durch Abgriff 1.80 1.80 1.80 Berechnung der Absteckungselemente 5.60 5.60 5.60 Kontrolle nach erfolgter Versicherung 7.80 7.80 7.80 Berechnung von Kreisradien (pro Kreiszentrum) 7.40 7.80 6.60
SRSZ 1.2.2009 9 HG TN VN/AV93 Fr. Fr. Fr. Berechnung von Hilfspunkten, je Punkt 12.20 12.20 6.60 Nachführung der Pläne (neue Grenzpunkte) 66.50 66.50 39.90 - pro weiteren Plan 12.20 12.20 12.20 Löschen von Grenzpunktkoordinaten, je Punkt 12.20 12.20 3.40 Nachführung der Pläne (gelöschte Grenzpunkte) 33.20 33.20 25.50 - pro weiteren Plan 10.00 10.00 10.00 c) Je Situationspunkt (inklusive Gebäude) werden folgende Vergütungen ge- schuldet: HG TN VN/AV93 Fr. Fr. Fr. Berechnung Situationspunkt 6.60 6.60 6.60 Berechnung kontrollierter Situationspunkte 11.00 11.00 11.00 Berechnung aus geometrischen Bedingungen 10.00 10.00 6.60 Einpassung für Digitalisierung, je Plan 22.20 22.20 22.20 Bestimmung der Koordinaten durch Abgriff 0.80 0.80 0.80 Nachführung der Pläne (neue Situation) 13.30 13.30 6.60 - pro weiteren Plan 3.40 3.40 3.40 Löschen der Situationspunktkoordinaten 3.40 3.40 3.40 Nachführung der Pläne (pro gelöschten Punkt) 14.40 14.40 10.00 - pro weiteren Plan 4.40 4.40 4.40 d) Je Flächen werden folgende Vergütungen geschuldet: HG TN VN/AV93 Fr. Fr. Fr. Flächenberechnung inklusive Dateien und Mutationstabelle, je Parzelle 89.70 85.30 78.60 Berechnung von Teilflächen, je Teilfläche 32.10 29.90 16.60 Kulturflächenberechnung inkl. Nachführen Dateien, je Kulturteilfläche 48.70 48.90 46.50 Nachführung Doppel Flächenverzeichnis/ Liegenschaftsverzeichnis 8.80 8.80 3.40 Handänderung ausserhalb von Mutationen, je Parzelle 16.60 16.60 8.80

§ 24 17 Honorierung nach dem Zeitaufwand

1 Die Stundenansätze betragen: Funktion Leiter des Unternehmens 141.-- bis 178.-- Leitender Ingenieur, Stellvertreter 98.-- bis 141.-- Qualifizierter selbstständiger Fachmann für Vermessung 84.-- bis 117.-- Fachmann für Vermessung, qualifizierte Messgehilfen, Sekretariatspersonal 75.-- bis 98.-- Technisches Hilfspersonal, Messgehilfen 65.-- bis 84.--
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2 Es wird der Arbeitsaufwand entsprechend der Funktion und nicht der ausfüh- renden Person verrechnet.
3 Wenn die Arbeit ganz oder teilweise nach Aufwand verrechnet wird, erstellt der Nachführungsgeometer zuhanden des Verursachers der Nachführung eine schriftliche Offerte.

§ 25 Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen nicht enthalten.

§ 26 Rechnungsstellung

1 Der Nachführungsgeometer stellt das Entgelt für die Nachführungsarbeit im eigenen Namen mittels Verfügung in Rechnung.
2 Der Rechnung ist eine Kopie des Abrechnungsformulars, eine Checkliste der geleisteten Arbeiten und bei Änderungen der Ebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte-Linienelemente ein Situationsplan mit eingezeichneter Mutation gratis beizulegen.
3 Nicht einbringliche Entgelte trägt der Nachführungsgeometer selbst. VI. Kostentragung für den Unterhalt des Vermessungswerkes

§ 27 Versicherung der Vermessungswerke

Die Versicherung der aufzubewahrenden Dokumente und Daten gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasser ist Sache des Kantons.

§ 28 Datenaufbewahrung

Für die Aufbewahrung der Originalpläne und übrigen Dokumentation der amtli- chen Vermessung vergütet die Gemeinde dem Nachführungsgeometer Fr. 200.-- pro Jahr und Fr. 20.-- pro Plan für das Grundbuch und Jahr.

§ 29 EDV - Datensicherung

Für die Datensicherung der originalen amtlichen Vermessungsdaten gemäss der SNV-Norm 612 010 über „Datensicherheit in der amtlichen Vermessung“ vergü- tet die Gemeinde dem Nachführungsgeometer Fr. 500.-- pro Jahr.

§ 29a 18 Datenabgabe an Internet-Server

1 Für die automatisierte Übermittlung numerischer Daten der amtlichen Vermes- sung an den Internet-Server vergütet der Kanton dem Nachführungsgeometer eine Pauschale von Fr. 500.-- bis Fr. 700.-- pro Gemeinde pro Jahr.
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2 Die Festlegung der Pauschale erfolgt anhand der Fläche (inklusive See): Fr./Gemeinde a) bis 2 000 ha 500.-- b) über 2 000 ha bis 6 000 ha 600.-- c) über 6 000 ha 700.--

§ 30 Plankopien

1 Die bei den Bezirken oder Gemeinden und im Grundbuchamt aufbewahrten Kopien der Grundbuchpläne werden durch neue Kopien wenn notwendig alljähr- lich ersetzt.
2 Pro Plankopie werden Fr. 14.-- vergütet.
3 Anstelle von Plankopien kann die Lieferung von EDV-Datensätzen vereinbart werden.
4 Die Kosten trägt die Gemeinde.

§ 31 19 Inkasso

Der Nachführungsgeometer kann der Gemeinde Akontorechnungen stellen für die im Vorjahr geleisteten Nachführun gen, die keinem Verursacher zugerechnet werden können, und für den Unterhalt des Vermessungswerkes. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Weisungen über die Nachführung der Grundbuchvermessungen im Kanton Schwyz vom 30. Oktober 1972 20 werden aufgehoben.

§ 33 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. 21
1 GS 19-406 mit Änderungen vom 22. März 2005 (GS 21-16) und vom 17. Juni 2008 (GS 22-
22f).
2 Erlasstitel in der Fassung vom 22. März 2005.
3 SRSZ 214.110.
4 Abs. 4 neu eingefügt am 22. März 2005.
5 Abs. 3 aufgehoben am 22. März 2005.
6 Fassung vom 17. Juni 2008.
7 SR 211.432.21.
8 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
9 SRSZ 213.410.
12
10 Abs. 3 bis 5 neu eingefügt am 22. März 2005.
11 Abs. 2 in der Fassung vom 22. März 2005 und
12 Fassung vom 22. März 2005.
13 Fassung vom 22. März 2005.
14 Fassung vom 22. März 2005.
15 Fassung vom 22. März 2005.
16 Fassung vom 22. März 2005.
17 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 22. März 2005.
18 Neu eingefügt am 22. März 2005.
19 Fassung vom 22. März 2005.
20 GS 17-1.
21 Änderungen vom 22. März 2005 sind am 1.
2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) in Kraft getreten.
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