Weisungen über die Unterrichtsfächer und den Lehrplan an der Primarschule (613.141)
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Weisungen über die Unterrichtsfächer und den Lehrplan an der Primarschule

SRSZ 1.2.2006 1 (Vom 18. März 1993) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die §§ 20 und 31 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973, 2 beschliesst:

§ 1 3 Blocksystem

Im Sinne einer offenen Lektionentafel wird der Unterricht fächerübergreifend in den folgenden fünf Blöcken mit entsprechenden Fachbereichen (§ 2 Abs. 1) erteilt: Block A Sprache und Umwelt Block E Fremdsprachen Block B Gestalten, Sport, Musik Block C Mathematik Block D Glaubensunterweisung

§ 2 4 Unterrichtszeit

1 Die wöchentliche Unterrichtzeit für die einzelnen Klassen setzt sich gemäss nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion entspricht jeweils 45 Minuten. Block Fachbereiche 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. 4. Kl. 5. Kl. 6. Kl. A Deutsch Mensch & Umwelt Schrift
9-11 10-12 11-13 11-13 9-11 9-11 Englisch 2 2 2 2 E Französisch 2 2 Bildnerisches Gestalten 2 2 2 2 2 2 Technisches Gestalten 2 2 2 2 3 3 Turnen und Sport 3 3 3 3 3 3 B Musik 1-2 1-2 1-2 1-2 1-2 1-2 C Mathematik 5-7 5-7 5-7 5-7 5-7 5-7 D* Glaubensunterweisung 1 2 2 2 2 2 Total Lektionen 24-25 28 30 30 31 31 * Dieser Block ist kein obligatorischer Bestandteil der L ektionentafel. Der Inhalt wird von den Landeskirchen definiert.
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2 Die Lehrperson bestimmt für die Blöcke A, B und C die Unterrichtszeit inner- halb der vorgegebenen Zeitspannen. Das Total aller Blöcke ergibt die wöchentli- che Unterrichtszeit.

§ 3 5 Verteilung der Unterrichtszeit

1 Am Vormittag gilt die Blockzeitenregelung gemäss Veror dnung. Diese sieht eine Unterrichtszeit von mindestens vier Lektionen plus eine Pause von 20 Minuten vor. Sollen längere Unterrichtszeiten angesetzt werden, hat der Schul- träger beim Erzie hungsdepartement eine Genehmigung einzuholen.
2 An Nachmittagen mit Unterricht ist gemäss Veror dnung eine Unterrichtszeit von zwei bis drei Lektionen anzusetzen. Aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtszeit ausnahmsweise weniger als zwei Lektionen betragen. Dauert der Unterricht an einem Nachmittag länger als zwei Lektionen, ist eine Pause einzuplanen.
3 Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrperson über das Alternieren.
4 Bei kurzfristigen Schulausfällen hat der Schulträger für den ersten Tag eine Betreuung zu organisieren.

§ 4 6 Lehrplan

Die Lernziele der einzelnen Fachbereiche und Klassen sowie weitere Einzelhei- ten zur Lektionentafel werden im Lehrplan festgehalten.

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit diesem Erziehungsratsbeschluss wird der ERB vom 16. Dezember 1987 betreffend die Weisungen über die Unterrichtsfächer und den Lehrplan an der Primarschule 7 aufgehoben. Inkraftsetzung
2 Dieser Beschluss tritt auf das Schuljahr 1993/94 in Kraft. 8 Er wird im Amts- blatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2004 9
1 Das Fach Englisch wird ab Schuljahr 2005/2006 über vier Jahre gestaffelt eingeführt. Die noch nicht benötigten Lektionen stehen zusätzlich für die Blö- cke A und C zur Verfügung.
2 In der 2. Klasse sind im Schuljahr 2005/2006 nochmals drei Lektionen Tech- nisches Gestalten einzusetzen.
1 GS 18-333 mit Änderungen vom 11. Dezember 2003 (Abl 2004 139) und vom 16. September
2004 (Abl 2005 605).
2 SRSZ 611.210.
SRSZ 1.2.2006 3
3 Fassung vom 16. September 2004.
4 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 16. September 2004.
5 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 16. Septembe r 2004 und Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 11. Dezember 2003.
6 Fassung vom 16. September 2004.
7 GS 17-731.
8 Änderungen vom 11. Dezember 2003 sind am 1. August 2004 (Abl 2004 140), vom 16. Sep- tember 2004 am 1. August 2005 (Abl 2005 606) in Kraft getreten.
9 Neu eingefügt am 16. September 2004.
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