Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (720.111)
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Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie

(Vom 10. Dezember 2019) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Denkmalpflege und Archäologie vom

6. Februar 2019 (Denkmalschutzgesetz, DSG)

2 , beschliesst,

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständigkeiten

a) Bildungsdepartement
1 Das Bildungsdepartement ist das zuständige Departement gemäss Denkmal - schutzgesetz.
2 Es nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a) Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Denkmalpflege und die Archäo - logie; b) Zusicherung der Restaurierungsbeiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem Lotteriefonds; c) Information der betroffenen Grundeigentümer über die Schutzwürdigkeit ihrer Bauten im Rahmen der Inventarbereinigung.

§ 2 b) Amt für Kultur

1 Das Amt für Kultur ist das zuständige Amt gemäss Denkmalschutzgesetz. Ihm gehören die kantonalen Fachstellen für Denkmalpflege und Archäologie an.
2 Die Leitungen der Fachstellen unterstehen dem Amtsvorsteher.
3 Das Amt leitet die Inventarverfahren.

§ 3 c) Kantonale Fachstelle für Denkmalpflege

1 Die Kantonale Denkmalpflege ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege im Sinne von § 15 Abs. 2 DSG.
2 Sie erfüllt alle kantonalen denkmalpflegerischen Aufgaben soweit diese nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.
3 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: - chen Veränderungen an Schutzobjekten;
b) Aufsicht über die Einhaltung der angeordneten Schutzbestimmungen, Bedin - gungen und Auflagen;
c) Beurteilung von Bauvorhaben in ISOS-A-Gebieten im Sinne von § 9 Abs. 3
e) Beurteilung des Umgebungsschutzes im Sinne von § 56 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 3 und von kommunalen Baureglementen;
f) Überprüfung der Schutzwürdigkeit eines Objekts im Einzelfall;
g) Nachführung des kantonalen Schutzinventars;
h) Beratung der vorgesetzten Stellen sowie der Gemeindebehörden in denkmal - pflegerischen Belangen;
i) administrative Bearbeitung der Gesuche um Restaurierungsbeiträge;
j) Dokumentation der Restaurierungsfälle;
k) Öffentlichkeitsarbeit.

§ 4 d) Kantonale Fachstelle für Archäologie

1 Das Staatsarchiv ist die kantonale Fachstelle für Archäologie im Sinne von § 15 Abs. 2 DSG.
2 Es erfüllt alle kantonalen Aufgaben im Bereich Archäologie, soweit diese nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.
3 Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Führen einer archäologischen Fundortkartei;
b) Entgegennahme von Fundmeldungen; c) Sicherstellung der organisatorischen und administrativen Belange von archäo - logischen Untersuchungen; d) Verfassen von Fachberichten im Baubewilligungs- oder im Planungsverfahren;
e) Durchführung und Beaufsichtigung von Grabungen oder Prospektionen;
f) Verwaltung, Konservierung und Dokumentation der Bodenaltertümer;
g) Öffentlichkeitsarbeit.

II. Kantonales Schutzinventar

§ 5 Schutzziele

Es werden die folgenden Schutzziele unterschieden: a) Schutzziel I: Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung der äusseren und inneren Bauteile, Raumstrukturen und festen Ausstattungen; h) Schutzziel II: Pflicht zur Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes, Bewah - rung der Raumstrukturen;
i) Schutzziel III: Pflicht zur Erhaltung des Charakters.

§ 6 Aufnahmekriterien

1 Ein kulturell, geschichtlich, kunsthistorisch oder städtebaulich erheblicher Wert im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 DSG liegt vor, wenn Objekte namentlich Bedeutung haben als:
a) wichtige Zeugen der Schwyzer oder Schweizer Geschichte; b) prägende Elemente der traditionellen Siedlungslandschaft oder des baukultu - rellen Erbes;
c) Sakralbauten;
ginaler Bausubstanz; e) Bauwerke mit Wahrzeichencharakter oder überdurchschnittlicher architekto - nischer Qualität;
f) Bauten mit hohem Erinnerungs- oder Identifikationswert;
g) historisch bedeutsame Industriebauten.
2 Diese Aufnahmekriterien finden Anwendung auf Einzelbauten und Gebäude - gruppen gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b DSG.

§ 7 Einstufung der Schutzobjekte

Die Schutzobjekte werden ihrer Bedeutung entsprechend in die Kategorien «na - tional», «regional» oder «lokal» eingeteilt.

§ 8 Wirkung der Aufnahme ins Schutzinventar

1 Es ist untersagt, Schutzobjekte zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträch - tigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen.
2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Schutzobjekt als solches zu deklarieren.
3 Die Kantonale Denkmalpflege ist vor Beginn der Planung von Restaurierungen oder Veränderungen zu kontaktieren und mit den entsprechenden Unterlagen zu bedienen.

III. Ortsbildschutz

§ 9 ISOS-A-Gebiete

1 Neubauten, wesentliche Umbauten und räumliche Veränderungen in ISOS-A-Ge - bieten sind im Baubewilligungsverfahren von der Kantonalen Denkmalpflege zu beurteilen.
2 Die Gemeinden stellen sicher, dass solche Vorhaben der Kantonalen Denkmal - pflege zur Beurteilung vorgelegt werden.

IV. Archäologie

§ 10 Fundstelleninventar

1 Das archäologische Fundstelleninventar erfasst nachgewiesene oder vermutete archäologische und geschichtliche Stätten, Fundstellen und Ruinen im Kanton Schwyz.
2 Gebiete, in denen gemäss dem archäologischen Fundstelleninventar mit archäo - logischen Funden zu rechnen ist, müssen vor Baubeginn auf archäologische Funde hin überprüft werden. Das Staatsarchiv bestimmt den Umfang der Abklä - rung oder Untersuchung.
3 Sind bei Bauvorhaben archäologische Interessensgebiete betroffen, ist im Bau -
1 Das Staatsarchiv beaufsichtigt die archäologischen Ausgrabungen. Es kann Dritte beiziehen.
2 Die private Suche nach archäologischen Funden mit technischen Hilfsmitteln, wie Metalldetektoren, ist nicht zulässig.

§ 12 Meldung von archäologischen Funden

Archäologische Funde sind unverzüglich dem Staatsarchiv zu melden.

V. Inventarbereinigung

§ 13 Überführung und Durchführung

1 Die Kantonale Denkmalpflege überführt die Objekte im Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KIGBO) ins Kantonale Schutzinventar. Danach hat sie eine Inventarbereinigung gemäss § 21 DSG durchzuführen. Sie kann Dritte beiziehen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 14 Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 4
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
1 GS 25-65.
2 SRSZ 720.100.
3 SRSZ 400.100.
4 1. Januar 2020 (Abl 2019 2998).
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