Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (720.100)
CH - SZ

Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie

(Vom 6. Februar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, den Schutz, die Pflege und Erforschung der Ortsbilder, der geschichtlichen Stätten, der Kulturdenkmäler und der archäo - logischen Funde.
2 Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und regelt deren Vollzug.
3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer und anderer kantonaler Erlasse.

§ 2 2. Auftrag

Kanton, Bezirke und Gemeinden ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz - massnahmen. Sie können Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen und Beitragsgewährungen mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen.

II. Denkmalpflege

§ 3 1. Schutzobjekte

1 Als Schutzobjekte der Denkmalpflege gelten Objekte, denen ein erheblicher kul - tureller, geschichtlicher, kunsthistorischer oder städtebaulicher Wert zukommt.
2 Schutzobjekte der Denkmalpflege können sein:
a) Ortsbilder;
b) Gebäudegruppen und Einzelbauten unter Einbezug ihrer Ausstattung und der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung.

§ 4 2. Kantonales Schutzinventar

a) Inhalt
1 Der Kanton führt ein Inventar der geschützten Bauten und Objekte gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b.
2 In dieses Schutzinventar werden besonders schutzwürdige Gebäudegruppen und Einzelbauten aufgenommen, denen im Sinne von § 3 Abs. 1 ein erheblicher Wert zukommt. Nach Aufnahme ins Inventar handelt es sich um Schutzobjekte. Das Schutzziel wird für jedes Schutzobjekt im Inventar festgehalten.
3 Inventarisierte Schutzobjekte sind im Grundbuch anzumerken 2 . Die Kosten trägt
1 Der Regierungsrat nimmt Objekte nach Anhörung des Eigentümers und der Standortgemeinde ins Schutzinventar auf, sofern:
a) das Objekt besonders schutzwürdig ist sowie einen erheblichen kulturellen, geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweist;
b) der Unterschutzstellung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Inte - ressen entgegenstehen.
2 Der Eigentümer erhält im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Es wird ihm ein begründeter, anfechtbarer Aufnahmeentscheid zugestellt.
3 Für die Entlassung aus dem Schutzinventar gelten sinngemäss die Vorschriften über die Aufnahme. Der Eigentümer oder die Standortgemeinde können beim Regierungsrat die Entlassung eines Objektes aus dem Schutzinventar beantragen.

§ 6 c) Wirkung

1 Schutzobjekte dürfen ohne vorgängige Bewilligung des Regierungsrates nicht beseitigt werden.
2 Die kantonale Fachstelle beurteilt im Baubewilligungsverfahren geplante Res - taurierungen oder Veränderungen an Schutzobjekten. Sie kann Nebenbestimmun - gen erlassen.
3 Sie begleitet die Ausführung der bewilligten Restaurierungen und Veränderun - gen.

§ 7 d) Notwendige Untersuchungen

Eigentümer von Objekten, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prü - fen ist, haben Besichtigungen und notwendige Untersuchungen durch die kanto - nale Fachstelle oder von ihr beauftragte Fachleute zu ermöglichen.

§ 8 e) Vorsorgliche Massnahmen

1 Vorsorgliche Massnahmen erfolgen dann, wenn bei einem nicht inventarisierten Objekt Erkenntnisse zu Tage treten, die einen Schutz des Objektes angezeigt er - scheinen lassen.
2 Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so ist innerhalb von drei Mona - ten zu entscheiden, ob das Objekt ins Schutzinventar aufzunehmen ist oder ob die vorsorglichen Massnahmen aufzuheben sind.

§ 9 3. Ortsbildschutz

1 Der Ortsbildschutz wird sichergestellt durch:
a) den kantonalen Richtplan;
b) kantonale und kommunale Nutzungspläne;
c) eidgenössische und kantonale Inventare.
2 Die Gemeinden erlassen in ihren kommunalen Nutzungsplanungen Vorschriften zum Schutz des Ortsbildes gemäss Planungs- und Baugesetz.
deutung eingestuft sind (ISOS-A-Gebiete), sind Neubauten und wesentliche Um - bauten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der kantonalen Fachstelle zu beurteilen. Diese kann Nebenbestimmungen erlassen.

III. Archäologie

§ 10 1. Schutzobjekte

1 Als Schutzobjekte der Archäologie kommen geschichtliche Stätten sowie Ge - biete von archäologischer Bedeutung in Frage.
2 Der Schutz bekannter oder vermuteter archäologischer Gebiete wird sicherge - stellt durch:
a) ein archäologisches Fundstelleninventar;
b) Schutzzonen in den kantonalen und kommunalen Nutzungsplänen.

§ 11 2. Archäologische Ausgrabungen

1 Sämtliche archäologischen Ausgrabungen stehen unter der Aufsicht des Kan - tons.
2 Wer unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, namentlich Fund - schichten stört, haftet gegenüber dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftlichen Untersuchungen der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstellen verursachen.
3 Die Ergebnisse der Ausgrabungen sind wissenschaftlich auszuwerten, zu doku - mentieren und nach Möglichkeit zu publizieren.

§ 12 3. Entdeckung von archäologischen Fundstellen

1 Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten eine oder mehrere archäologische Fund - stellen entdeckt, hat die Baubewilligungsbehörde die vorübergehende Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen und in Absprache mit der kantonalen Fachstelle die Voraussetzungen für deren Fortführung festzulegen.
2 Die Einstellung der Bauarbeiten soll höchstens zwei Monate dauern.

§ 13 4. Notwendige Untersuchungen

Eigentümer von Grundstücken, in denen archäologische Fundstellen zum Vor - schein kommen, sind verpflichtet, Ausgrabungen und Bauuntersuchungen zu er - möglichen.

§ 14 6. Eigentum an archäologischen Funden

1 Archäologische Funde von wissenschaftlichem Wert stehen im Eigentum des Kantons.
2 Wer archäologische Funde entdeckt, hat dies unverzüglich der kantonalen Fach - stelle zu melden.
werden, hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, welche das zuständige Amt festlegt.

IV. Zuständigkeit und Verfahren

§ 15 1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat:
a) beschliesst über die Aufnahme von Objekten ins kantonale Schutzinventar;
b) beschliesst über die Aufhebung des Schutzes und die Entlassung aus dem kantonalen Schutzinventar;
c) schreitet ein, wenn eine Gemeinde oder ein Bezirk die nötigen Massnahmen zum Erhalt von Schutzobjekten unterlässt;
d) kann vorsorgliche Massnahmen zum Erhalt von schützenswerten Objekten er - lassen;
e) ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) 4 .
2 Er bezeichnet das zuständige Departement sowie die kantonalen Fachstellen für Denkmalpflege und Archäologie und bestimmt deren Aufgaben.

§ 16 2. Gemeinden und Bezirke

Die Gemeinden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Bezirke als Baube - willigungsbehörde:
a) achten auf den Schutz und die Pflege der Schutzobjekte und führen die ent - sprechenden Zonenpläne nach;
b) erlassen die erforderlichen Schutzmassnahmen und können in dringenden Fällen vorsorgliche Massnahmen treffen;
c) können dem Regierungsrat die Aufnahme von Objekten ins Schutzinventar oder deren Entlassung beantragen.

V. Rechtsschutz, Strafbestimmung

§ 17 1. Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vorschriften des Verwal - tungsrechtspflegegesetzes 5 Beschwerde geführt werden.
2 Beschwerden gegen die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 18 2. Strafbestimmung

1 Vorsätzliche Widerhandlungen gegen die §§ 6 und 11 Abs. 2 dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Vollzugsvorschriften oder Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 10 000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis
3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007. 6

§ 19 3. Wiederherstellung

Wer einen rechtswidrigen Zustand im Sinne dieses Gesetzes schafft, kann unab - hängig von einem Strafverfahren durch die zuständige Behörde verpflichtet wer - den:
a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
b) die Kosten zu übernehmen, die aus der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entstehen;
c) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20 1. Vollzug

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
2 Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften und übt die Aufsicht über die Gemeinden und Bezirke beim Vollzug dieses Gesetzes aus.

§ 21 2. Übergangsbestimmungen

1 Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig.
2 Im Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KIGBO) verzeich - nete Objekte werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Schutzinventar über - führt.
3 Es wird eine Inventarbereinigung durchgeführt. Der Regierungsrat regelt die In - ventarbereinigung und legt den Zeitplan fest. Ist die Inventarbereinigung erfolgt, informiert das zuständige Departement die Grundeigentümer.
4 Die betroffenen Grundeigentümer können innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim zuständigen Departement begründet Einsprache erheben. Der Einsprache - entscheid kann nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz beim Regierungsrat an - gefochten werden.

§ 22 3. Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologischen Ausgleich, vom 24. September 1992 7 wird wie folgt geändert: Erlasstitel Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz (Landschafts- und Naturschutz - gesetz, LSG)
1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit der hei - mischen Landschaft durch den Schutz charakteristischer Landschaftselemente sowie den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Massnahmen, die dem Erhalt, der Förderung und der Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Biotope) dienen, sowie durch Artenschutzmassnahmen.

§ 2a (neu) 3. Schutzwürdige Landschaftselemente

Schutzwürdige Landschaftselemente sind:
a) geologische und geomorphologische Objekte (Geotope), namentlich natur - kundlich bedeutende geologische Aufschlüsse und Formationen, Moränen, erratische Blöcke, interessante Felsgruppen, Schluchten, Höhlen, Grotten, Dolinen, Wasserfälle;
b) prähistorische Stätten;
c) ursprüngliche oder durch traditionelle Nutzung und Besiedlung entstandene Landschaftsbilder und Aussichtspunkte;
d) Heilquellen.

§ 3 Überschrift 4. Ökologischer Ausgleich

§ 4 Abs. 1 und 2

1 Die Gemeinden erstellen Inventare der schutzwürdigen Landschaftselemente und Biotope. Diese enthalten eine Umschreibung, Bewertung und Einstufung der Schutzobjekte sowie Aussagen über die erforderlichen Schutz- und Unterhalts - massnahmen.
2 Die Bewertung und Einstufung der Biotope erfolgt in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 8 .

§ 6 Abs. 1 und 3

1 Der Gemeinderat bezeichnet im Rahmen der kommunalen Schutzzonenplanung, gestützt auf das kommunale Inventar, die zu schützenden Landschaftselemente und Biotope. Er legt die Schutzziele und die erforderlichen Schutz- und Unter - haltsmassnahmen fest.
3 Landschaftsschutzobjekte und Biotope von nationaler Bedeutung werden in der Regel als kantonale, solche von regionaler und lokaler Bedeutung in der Regel als kommunale Schutzobjekte bezeichnet.

§ 23 4. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Natur- und Hei - matschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG) vom

29. November 1927

9 aufgehoben.

§ 24 5. Referendum, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons -
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 10
1 GS 25-46.
2 Diese Bestimmung ist am 17. Februar 2020 vom Bund genehmigt worden.
3 Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom

9. September 1981 (SRSZ 451.12).

4 SR 451.
5 SRSZ 234.110.
6 SR 312.0.
7 SRSZ 721.110.
8 SR 451.1.
9 GS 10-372.
10 1. Januar 2020 (Abl 2019 2095).
Markierungen
Leseansicht