Interkantonale Vereinbarung über die computergestütze Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
                            (Vom 2. April 2009)  Die Konferenz der Kantonalen Justiz-  und Polizeidirektorinnen und –direktoren  (KKJPD) verabschiedet in Ausführung von Artikel 56 und 57 der Bundesverfas-  sung folgende interkantonale Vereinbarung:  I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Die  interkantonale  Vereinbarung  (nachstehend:  Vereinbarung)  bezweckt  die  effiziente  Bekämpfung  der  (seriellen  )  Gewalt-  und  Sexualkriminalität  durch  interkantonale Zusammenarb  eit, indem insbesondere:  a)  die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyse-  instruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen die  physische und sexuelle Integrität geschaffen und  b)  die  überkantonale  Zusammenführung  und  Auswertung  kantonaler  Ermitt-  lungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung regelt, unter welc  hen Voraussetzungen ViCLAS durch die  der  Vereinbarung  angeschlossenen  Kantone  sowie  dem  Fürstentum  Liechten-  stein eingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff
                            ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermitt-  lungsergebnissen basierendes Analysesyst  em für Gewalt- und Sexualdelikte, das  die  Grundlage  für  neue  Ermittlungsansätze  (Tat-Täter-Zusammenhänge bezie-  hungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische  Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbe-  kannte  Täterschaft  mit  lokalen,  regionalen,  nationalen  oder  internationalen  Ermittlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche in  Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen  bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und  Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere:  a)  Tötungsdelikte (inkl. Versuche),  b)  Straftaten  gegen  die  sexuelle  Selbstbestimmung  (inklusive  Versuche  und  Antragsdelikte),  c)  Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten,  d)  verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn aufgrund der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),  f)  Tierquälerei im Sinn von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b des Tier-  schutzgesetzes  vom  16.  Dezember  2005  (Stand  1.  September  2008;  TSchG  2  ), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Se-  xualmotiv auszugehen ist.  II.  Organisation, Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Betrieb von ViCLAS werden au  sschliesslich bestehende Ermittlungsda-  ten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Untersuchungen  kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten In-  formationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen:  a)  Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,  b)  Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,  c)  Angaben über Täter-Opferbeziehung,  d)  Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,  e)  Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,  f)  Angaben über die Tatorte,  g)  Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,  h)  Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/oder  der Täterschaft stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder  noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            1  Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wi  rd durch die Kantonspolizei Bern als  Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Moun-  ted Police (RCMP) gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb   durch fünf regionale Aussenstellen  unterstützt.  Diese  Aussenstellen  werden  durch  je  einen  Vertreterkanton  der  bestehenden vier Polizeikonkordate sowie  die Kantons- oder Stadtpolizei Zürich  besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse der Fälle der  Kantone ihres Konkordates zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informationsaus-  tausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViC-  LAS wahrgenommen. Diesem gehören der  Chef bzw. Chefin Kriminalabteilung  der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien  der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kanto-  nalen  Polizeikommandanten  (KKPKS)  rechenschaftspflichtig.  Diese  übt  die  Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Informationsaustausch
                            1  Die beteiligten Kantone sind ermächtigt  , die unter Artikel 3 und 4 bezeichne-  ten Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 gegenseitig auszutauschen, in  einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der ge-  mäss Artikel 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Betriebsbewilligung  Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze  Schweiz betrieben. Der Betrieb des Anal  ysesystems ViCLAS wird mit der Be-  triebsbewilligung  des  Regierungsrates  de  s  Kantons  Bern  gemäss  Artikel  52  Absatz 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG  3  ) gere-  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Speicherung und Datenpflege
                            1  Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der  Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:  a)  Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Le-  serecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle.  b)  Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViCLAS-  Aussenstellen zu mutieren, kommt aussc  hliesslich der Zentralstelle zu.  c)  Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verantwortlichkeit
                            Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung  der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungsweise bei der  Polizeikommandantin  des  Kantons  Bern.  Die  ViCLAS-Mitarbeiter  und  -Mit-  arbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind daneben auch per-  sönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes ver-  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Akteneinsichtsrecht
                            1  Verlangt  eine  Person  nach  Massgabe  des  anwendbaren  kantonalen  Daten-  schutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbeiteten  Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung des Ge-  suchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflichtet, wenn  a)  sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-Eintrag  ergeben oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stelle oder die Zentralstelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der  Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Ein-  sichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschränkungen, hat  die Zentralstelle diese zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Berichtigung von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViCLAS  unrichtig erfasst worden sind oder nicht  notwendig sind, berichtigt oder vernich-  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz
                            1  Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichtigungs-  gesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinba-  rung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich - soweit diese  Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält - nach dem Datenschutz-  gesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG  4  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Löschung von Daten
                            1  Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen  gelöscht:  a)  Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Eingabe  gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Tat-  beteiligten gelöscht.  b)  Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Absprache  mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zuständige  richterliche Behörde des betreffenden Kantons um jeweils fünf Jahre verlän-  gert werden.  c)  Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte im  Analysesystem erfasste Delikt massgebend.  d)  Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder  einer stationären Massnahme.  e)  Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von  Amtes wegen zu löschen:  –  unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch bezüglich der Da-  ten, welche diesen Freispruch betreffen, oder  –  sobald  gegen  einen  (mutmasslich)  Tatbeteiligten  ein  Verdacht  definitiv  ausgeräumt ist.  f)  Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähig-  keit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsät-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stabe d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festge-  legten Fristen, ob die vorhandenen Daten  noch benötigt werden. Alle nicht mehr  benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Daten von Opfern können  auf Gesuch anonymisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Behörden,  die  für  die  Meldung  der  löschungspflichtigen  Daten  bezie-  hungsweise des Friststillstands während de  s Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder  einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt.  IV.  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kostenregelung
                            1  Die  Kantonspolizei  Bern  trägt  sämtliche  aus  dem  Betrieb  der  Zentralstelle  resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der  jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkor-  dat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Ausga-  ben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die Ver-  einbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.  V.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt und Kündigung
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederz  eit beitreten. Der Beitritt wird sofort  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist  von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat  keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung   sind an die KKJPD zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzug
                            1  Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Be-  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Absatz 2.
Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald   ihm der Kanton Bern sowie mindestens  zwei weitere Kantone beigetreten sind.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das  Generalsekr  etariat  der  Ko  nferenz  der   Ka  nto  nalen  Justiz-  und  Polizeidirekto-  rinnen  und   -dire  ktoren  (KKJP  D) informiert  die  Bundeska  nzlei  üb  er    die  vorliegen-  de  Vereinbarung.  Da  s   Verfahren  richtet  sich  nach  Artikel  27o    der  Regierungs  -  und  Verwaltun  gs  organisationsver  ordnung  vom  25.  November  1998 (RVO  V).  6  Art.  19  Fürstentum  Liec  htenstein  Dieser  Vereinba  rung  kann    das    Fürstentum  Li  echtenstein  auf    der  Grun  dlage  seiner  eigenen  Gesetzgeb  ung  beitreten.  Ihm  stehen  alle  Recht  e   und  Pflichten  der  anderen  Ver  einbarungspartn  er    zu.  Art.  20  Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  allfällige,  sich  aus  der  Anwe  ndung    un  d    Auslegu  ng  di  eser  Vereinbaru  ng  ergebende   Strei  tigkeiten  zwisch  en  den   Vereinba  rungskanton  en  wird  ein  Schied  s-  gericht  eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schiedsgericht  sinstanz  ist  der  Vorstand  der  KKJPD.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bestimmungen  des  Konk  ordats  übe  r  die    Schiedsgericht  sbarkeit  vom  27.  März  1969  7   find  en  Anw  endu  ng.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Schiedsger  icht  entscheidet  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  besondere  Fälle  kann  es  ein  unabhä  ngiges  Schiedsgericht  einsetzen.  Art.  21  Überga  ngsbesti  mmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf  die  seit  de  r  operativen  Inb  etriebnahme   vo n   ViCLA  S per  Mai    200  3   im  Ana  -  lysesystem  erfa  ssten  Daten  fin  det  die  vorliege  nde  Verein  baru  ng  sinngem  ässe  Anwe  ndung.    Di  e   entsprec  hend  en  Date  n   bleib  en  gesp  eichert  und  dürfen  unt  er  Einhaltung  der  in  dieser  Verein  barung  aufgeste  llten  Grundsätze  verwendet  we  r-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Ne  uerfass  ung  von  Daten  für    Vorkommni  sse  nach  Artikel  3,  welche  sich  vor  Inkrafttreten  der  vorliegenden  Ve  reinbarung  ereig  net  haben,  ist  für  Tötungsdelik-  te  bi  s   1978  und  für  delikte  bis  1993  möglich,  sofern  ei  ne  Vi  CLA  S-  Relevanz  geg  eb  en  ist  und  die  Daten  in    einer  verwertbaren  Qualität  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Daten,  welche   nach  dem  mass  geblichen  ka  nto  nalen  Recht  bereits  gelöscht  sei   n  müssten,  dürfen  in    ViCLAS  nicht   erfasst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor  Inkrafttret  en    dieser  Vereinbarung  bereits    erfasste  Daten  sind  zu   löschen,  wenn  sie  gemä  ss  den  in  diese  r  Vereinba  rung  aufgestellten  Grundsätzen  nicht  neu  erfasst  werden  dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Daten  von  Vor  kommnissen  nach  Artikel  3, welche  sich  vor  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  er  eignet  haben,  dürften  nur   dann  neu  erfasst  werden,  sofern  dies  e  den  in   dieser  Vereinbarung  aufg  estellten  Grunds  ätzen  nicht  wide  rsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS  22-122.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR  455.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   BSG 551.  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   BSG  152.  04.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   1. Janua  r  2011  (Abl 2010  2778).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR  172.  010.  1.