Interkantonale Vereinbarung über die computergestütze Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
(Vom 2. April 2009) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD) verabschiedet in Ausführung von Artikel 56 und 57 der Bundesverfas- sung folgende interkantonale Vereinbarung: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Die interkantonale Vereinbarung (nachstehend: Vereinbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen ) Gewalt- und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarb eit, indem insbesondere: a) die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyse- instruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und b) die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Ermitt- lungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
2 Diese Vereinbarung regelt, unter welc hen Voraussetzungen ViCLAS durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie dem Fürstentum Liechten- stein eingesetzt wird.
Art. 2 Begriff
ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermitt- lungsergebnissen basierendes Analysesyst em für Gewalt- und Sexualdelikte, das die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter-Zusammenhänge bezie- hungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen.
Art. 3
Anwendungsbereich
1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbe- kannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Ermittlungen.
2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere: a) Tötungsdelikte (inkl. Versuche), b) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inklusive Versuche und Antragsdelikte), c) Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten, d) verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn aufgrund der
Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt), f) Tierquälerei im Sinn von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b des Tier- schutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. September 2008; TSchG 2 ), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Se- xualmotiv auszugehen ist. II. Organisation, Zuständigkeiten
Art. 4
Grundsatz
1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden au sschliesslich bestehende Ermittlungsda- ten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Untersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten In- formationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen: a) Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation, b) Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation, c) Angaben über Täter-Opferbeziehung, d) Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft, e) Angaben zu Verletzungen und Todesursachen, f) Angaben über die Tatorte, g) Art der verwendeten Waffen und Gegenstände, h) Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/oder der Täterschaft stehen.
3 Absatz 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.
Art. 5 Organisation
1 Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wi rd durch die Kantonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Moun- ted Police (RCMP) gewährleistet.
2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkanton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse der Fälle der Kantone ihres Konkordates zuständig.
3 Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informationsaus- tausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zuständig sind.
4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViC- LAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. Chefin Kriminalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kanto- nalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschaftspflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
Art. 6 Informationsaustausch
1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt , die unter Artikel 3 und 4 bezeichne- ten Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
2 Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der ge- mäss Artikel 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
Art. 7
Betriebsbewilligung Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Anal ysesystems ViCLAS wird mit der Be- triebsbewilligung des Regierungsrates de s Kantons Bern gemäss Artikel 52 Absatz 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG 3 ) gere- gelt.
Art. 8 Speicherung und Datenpflege
1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der Zentralstelle.
2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze: a) Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Le- serecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle. b) Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViCLAS- Aussenstellen zu mutieren, kommt aussc hliesslich der Zentralstelle zu. c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.
Art. 9 Verantwortlichkeit
Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungsweise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitarbeiter und -Mit- arbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind daneben auch per- sönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes ver- antwortlich.
Art. 10 Akteneinsichtsrecht
1 Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Daten- schutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbeiteten Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung des Ge- suchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflichtet, wenn a) sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-Eintrag ergeben oder
stelle oder die Zentralstelle zu richten.
3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Ein- sichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschränkungen, hat die Zentralstelle diese zu beachten.
Art. 11
Berichtigung von Daten
1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernich- tet werden.
2 Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.
Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz
1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichtigungs- gesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinba- rung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich - soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält - nach dem Datenschutz- gesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG 4 ).
2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern.
Art. 13 Löschung von Daten
1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen gelöscht: a) Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Tat- beteiligten gelöscht. b) Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Absprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons um jeweils fünf Jahre verlän- gert werden. c) Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte im Analysesystem erfasste Delikt massgebend. d) Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme. e) Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von Amtes wegen zu löschen: – unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch bezüglich der Da- ten, welche diesen Freispruch betreffen, oder – sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht definitiv ausgeräumt ist. f) Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähig- keit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsät-
stabe d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festge- legten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.
3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bezie- hungsweise des Friststillstands während de s Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt. IV. Finanzierung
Art. 14 Kostenregelung
1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
2 Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkor- dat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Ausga- ben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die Ver- einbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt. V. Schlussbestimmungen
Art. 15 Beitritt und Kündigung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederz eit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam.
2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.
Art. 16 Vollzug
1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Be- stimmungen.
2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle gemäss
Artikel 5 Absatz 2.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindestens zwei weitere Kantone beigetreten sind. 5
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.
Das Generalsekr etariat der Ko nferenz der Ka nto nalen Justiz- und Polizeidirekto- rinnen und -dire ktoren (KKJP D) informiert die Bundeska nzlei üb er die vorliegen- de Vereinbarung. Da s Verfahren richtet sich nach Artikel 27o der Regierungs - und Verwaltun gs organisationsver ordnung vom 25. November 1998 (RVO V). 6 Art. 19 Fürstentum Liec htenstein Dieser Vereinba rung kann das Fürstentum Li echtenstein auf der Grun dlage seiner eigenen Gesetzgeb ung beitreten. Ihm stehen alle Recht e und Pflichten der anderen Ver einbarungspartn er zu. Art. 20 Rechtspflege
1 Für allfällige, sich aus der Anwe ndung un d Auslegu ng di eser Vereinbaru ng ergebende Strei tigkeiten zwisch en den Vereinba rungskanton en wird ein Schied s- gericht eingesetzt.
2 Schiedsgericht sinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
3 Die Bestimmungen des Konk ordats übe r die Schiedsgericht sbarkeit vom 27. März 1969 7 find en Anw endu ng.
4 Das Schiedsger icht entscheidet endgültig.
5 Für besondere Fälle kann es ein unabhä ngiges Schiedsgericht einsetzen. Art. 21 Überga ngsbesti mmungen
1 Auf die seit de r operativen Inb etriebnahme vo n ViCLA S per Mai 200 3 im Ana - lysesystem erfa ssten Daten fin det die vorliege nde Verein baru ng sinngem ässe Anwe ndung. Di e entsprec hend en Date n bleib en gesp eichert und dürfen unt er Einhaltung der in dieser Verein barung aufgeste llten Grundsätze verwendet we r- den.
2 Eine Ne uerfass ung von Daten für Vorkommni sse nach Artikel 3, welche sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Ve reinbarung ereig net haben, ist für Tötungsdelik- te bi s 1978 und für delikte bis 1993 möglich, sofern ei ne Vi CLA S- Relevanz geg eb en ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen.
3 Daten, welche nach dem mass geblichen ka nto nalen Recht bereits gelöscht sei n müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
4 Vor Inkrafttret en dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu löschen, wenn sie gemä ss den in diese r Vereinba rung aufgestellten Grundsätzen nicht neu erfasst werden dürfen.
5 Daten von Vor kommnissen nach Artikel 3, welche sich vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung er eignet haben, dürften nur dann neu erfasst werden, sofern dies e den in dieser Vereinbarung aufg estellten Grunds ätzen nicht wide rsprechen.
1 GS 22-122.
2 SR 455.
3 BSG 551. 5.
4 BSG 152. 04.
5 1. Janua r 2011 (Abl 2010 2778).
6 SR 172. 010. 1.
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