Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die com... (520.240)
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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)

Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) 1 (Vom 20. Oktober 2010) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text des Konkordats, beschliesst:

§ 1

Der Kanton Schwyz tritt der interkantonalen Vereinbarung über die computerge- stützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom

2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) bei.

§ 2

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet einzelrichterlich über die Verlänge- rung der Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.

§ 3

1 Die Kantonspolizei ist für die Mel dungen nach Art. 13 Abs. 3 ViCLAS- Konkordat an die ViCLAS-Zentralsstelle zuständig.
2 Ihr sind nach Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Verzug anzuzei- gen:
a) von der Vollzugsbehörde nach § 114 der Justizverordnung vom 18. Novem- ber 2009 2 Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat),
b) vom urteilenden Gericht Freisprüche (A rt. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS- Konkordat),
c) von den Strafverfolgungsbehörden nach § 5 Abs. 1 und 2 der Justizver- ordnung die definitive Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Abs. 1 Bst. e ViCLAS-Konkordat).

§ 4

1 Dieser Beschluss wird dem fakultativ en Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Der Beschluss wird mit dem Konkordats text im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten 3 in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 22-121.
2 SRSZ 231.110.
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