Verordnung über die vorläufige Regelung der Besteuerung kleiner Arbeitsentgelte
                            SRSZ 1.2.2008  1  (ÜbeVBkA)  1  (Vom 18. Dezember 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  Art.  72  Abs.  3  des  Steuerharmonisierungsgesetzes  vom  14.  De-  zember 1990  (StHG)  2    und  §  46  Abs.  1  der  Kantonsverfassung  vom  23.  Ok-  tober 1898,  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese  Verordnung  regelt  die  Besteuerung  kleiner  Arbeitsentgelte  im  Sinne  des  Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  sich  aus  dieser  Verordnung  nich  ts  anderes  ergibt,  gelten  die  Bestim-  mungen  über  das  vereinfachte  Abrechnungsverfahren  bei  der  direkten  Bundes-  steuer sinngemäss auch für die kantonalen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kleine Arbeitsentgelte
                            1  Für  kleine  Arbeitsentgelte  aus  unselbsts  tändiger  Erwerbstätigkeit,  für  die  der  Arbeitgeber  die  Steuer  im  vereinfachten  Abrechnungsverfahren  nach  den  Art.  2  und  3  BGSA  entrichtet,  beträgt  die  Steuer  4.5  %  der  Bruttoeinkünfte.  Übrige  Einkünfte, allfällige Berufskosten und Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Steuer nach Abs. 1 sind sämtliche Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und  Kirchgemeindesteuern abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  im  vereinfachten  Abrechnungsverfahr  en  besteuerten  Einkünfte  werden  im  ordentlichen  Veranlagungsverfahren  für  die  Satzbestimmung  nicht  berücksich-  tigt. Sie sind von der Quellensteuer gemäss §§ 87 ff. des Steuergesetzes  5   ausge-  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schuldnerpflichten
                            Der  Schuldner  der  steuerbaren  Leistung  gemäss  §  2  Abs.  1  ist  verpflichtet,  die  geschuldete Steuer bei Fälligkeit des Arbeitsentgelts zurückzubehalten und peri-  odisch  der  zuständigen  AHV-Ausgleichska  sse  abzuliefern.  Er  haftet  für  die  Ent-  richtung der Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben der AHV-Ausgleichskassen
                            1  Die AHV-Ausgleichskassen stellen der steu  erpflichtigen Person eine Aufstellung  oder eine Bestätigung über den Steuerabzu  g aus. Sie erstellen eine Abrechnung  und  überweisen  der  kantonalen  Steuerverwaltung  die  einkassierten  Steuerzah-  lungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den AHV-Ausgleichskassen wird eine Bezugsprovision von 10 % der für kleine  Arbeitsentgelte abgelieferten  Quellensteuern gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung
                            Die kantonale Steuerverwaltung besorgt das Inkasso der geschuldeten, aber von  den  Arbeitgebern  nicht  abgelieferten  Steuern  und  die  Abrechnung  unter  den  Gemeinwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Steueraufteilung unter den Gemeinwesen
                            Vom  Bruttoertrag  der  Steuer  werden  vo  rweg  die  Verwaltungskosten  sowie  der  Anteil der direkten Bundessteuer ausgeschieden. Den verbleibenden Betrag tei-  len sich die Gemeinwesen im Verhältnis der erhobenen Steuerfüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
                            1  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  2008  in  Kraft.  6    Sie  gilt  solange,  bis  das  kantonale Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angepasst ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  während  ihrer  Geltungsdauer  in  die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21-168.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 642.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 100.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 172.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abl 2008 5.