Verordnung über die Förderung der allgemeinen Erwachsenenbildung (661.211)
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Verordnung über die Förderung der allgemeinen Erwachsenenbildung

SRSZ 31.1.2003 1 (Vom 29. Oktober 2002) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 53 Abs. der Verordnung vom 19. Mai 1983 über die Berufsbil- dung und Berufsberatung, 2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz
1 Der Kanton f ö rdert die allgemeine Erwachsenenbildung im Sinne einer perma- nenten Weiterbildung.
2 Er richtet zu diesem Zweck Beitr ä ge aus, koordiniert die Erwachsenenbildung im Kanton, ber ä t die Erwachsenenbildungsorganisationen und vermittelt Dienstleistungen.
3 Der Kanton stellt kantonale Geb ä ude und Anlagen f ü r die Durchf ü hrung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zur Verf ü gung. § 2 Ziele der Erwachsenenbildung Die allgemeine Erwachsenenbildung stellt die Entfaltung der Pers ö nlichkeit und sinnerf ü llte Lebensgestaltung in den Mittelpunkt. Dazu setzt sie sich sowohl mit dem beschleunigten Wandel als auch mit ü berdauernden Werten auseinander. Sie will Erwachsenen helfen, ihre pers ö nlichen, beruflichen, famili ä ren, kultu- rellen, gesellschaftlichen und politischen Aufgaben zu bew ä ltigen. § 3 Bezirke und Gemeinden Bezirken und Gemeinden wird empfohlen, im Rahmen ihrer M ö glichkeiten die Erwachsenenbildung zu f ö rdern und daf ü r ihre Geb ä ude und Anlagen zur Verf ü - gung zu stellen. II. Organisation § 4 Erziehungsdepartement
1 Das Erziehungsdepartement ist f ü r die F ö rderung der Erwachsenenbildung zust ä ndig.
2 Es entscheidet nach Massgabe der bewilligten Mittel ü ber die Ausrichtung von Kantonsbeitr ä gen.
3 Das Erziehungsdepartement setzt eine Kommission f ü r Erwachsenenbildung ein und f ü hrt die Gesch ä ftsstelle der Kommission.
2 § 5 Erwachsenenbildungskommission a) Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Ihr geh ö ren zwei Vertreter des Erziehungsdepartementes, vier Vertreter von Erwachsenenbildungsorganisationen und ein Vertreter der Bezirke und Gemein- den an.
3 Sie konstituiert sich selber. § 6 b) Aufgaben
1 Die Kommission: a) ber ä t das Erziehungsdepartement, die Bezirke und Gemeinden sowie Organi- sationen der Erwachsenenbildung; b) stellt die Verbindungen zu den eidgen ö ssischen und ü berregionalen Gremien sicher; c) kann an der Organisation von gesamtschweizerischen und ü berregionalen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung teilnehmen; d) f ö rdert die Koordination der Erwachsenenbildung im Kanton. Sie ber ü cksich- tigt dabei die Angebote der angrenzenden Kantone; e) unterst ü tzt Massnahmen f ü r eine umfassende und regelm ä ssige Information; f) sorgt f ü r eine angemessene Qualit ä tssicherung in der Erwachsenenbildung; g) pr ü ft die Gesuche und stellt Antrag an das Departement; h) kann Aus- und Weiterbildungsm ö glichkeiten f ü r Kursleitende organisieren oder solche Angebote vermitteln. III. Beitr ä ge § 7 Beitragsarten
1 Kantonsbeitr ä ge k ö nnen an Organisationen der Erwachsenenbildung f ü r Einzel- veranstaltungen oder in Form von Pauschalbeitr ä gen gew ä hrt werden.
2 Pauschalbeitr ä ge sind j ä hrliche Zahlungen an die Gesamtaufwendungen von Organisationen der Erwachsenenbildung.
3 Beitr ä ge k ö nnen auch f ü r die Aufgaben der Kommission nach § 6 gew ä hrt werden. § 8 Beitragsempf ä nger
1 Kantonsbeitr ä ge k ö nnen ausgerichtet werden an gemeinn ü tzige, privatrechtli- che Organisationen mit Sitz im Kanton, a) deren Bildungsveranstaltungen in der Regel allen offenstehen; b) die zur Zusammenarbeit mit andern Organisationen und zur gegenseitigen Abstimmung der Bildungsangebote bereit sind; c) die ihre Kosten und Arbeitsergebnisse offenlegen; d) deren Veranstaltungen dem Zweck der Erwachsenenbildung entsprechen und den Qualit ä tsanforderungen gen ü gen.
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2 Ausnahmsweise k ö nnen auch ausserkantonale Organisationen finanziell unter- st ü tzt werden, sofern sie Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Kanton Schwyz aufnehmen.
3 Bildungsh ä user im Kanton Schwyz, die nicht gewinnorientiert arbeiten, k ö nnen f ü r Kursangebote mit kantonalen Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Pau- schalbeitr ä gen unterst ü tzt werden. § 9 Beitragsberechtigte Aktivit ä ten
1 Folgende Aktivit ä ten von Anbietern der Erwachsenenbildung sind beitragsbe- rechtigt: a) Veranstaltungen, die der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden in der Erwachsenenbildung dienen; b) Kurse, wiederkehrende Einzelveranstaltungen und Tagungen, die der allge- meinen, sozialen und kulturellen Weiterbildung von Einzelnen oder Gruppen dienen und von allgemeingesellschaftlichem Interesse sind; c) Dienstleistungen und Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingun- gen in der Erwachsenenbildung.
2 Nicht als Erwachsenenbildung im Rahmen dieser Verordnung gelten Veranstal- tungen, die ausschliesslich der Erholung, der k ö rperlichen Ert ü chtigung, der Unterhaltung, der Therapie oder der politischen oder religi ö sen Propaganda dienen. § 10 Beitragsverfahren a) Einzelveranstaltungen
1 Gesuche um Beitr ä ge f ü r Einzelveranstaltungen sind vor der Durchf ü hrung mit dem offiziellen Formular der Gesch ä ftsstelle einzureichen.
2 Das Gesuch enth ä lt mindestens: a) die budgetierten Einnahmen und Ausgaben der Veranstaltung; b) Angaben zur Qualit ä tssicherung.
3 Nach Durchf ü hrung der Veranstaltung ist eine detaillierte Abrechnung einzu- reichen. Unterlagen k ö nnen von der Gesch ä ftsstelle eingefordert werden. § 11 b) Pauschalbeitr ä ge
1 Gesuche um Pauschalbeitr ä ge sind j ä hrlich der Gesch ä ftsstelle der Erwachse- nenbildung einzureichen.
2 Das erste Gesuch einer Organisation muss enthalten: a) ein Leitbild der Organisation; b) Angaben ü ber Massnahmen der Qualit ä tssicherung; c) ein Jahresprogramm der Organisation. Die folgenden Gesuche sind mit dem Jahresprogramm einzureichen.
3 Es k ö nnen Auflagen oder Bedingungen an die Zusicherung gekn ü pft werden.
4 § 12 Beitragskriterien
1 Auf die Ausrichtung von Kantonsbeitr ä gen besteht kein Rechtsanspruch.
2 Beitr ä ge an Einzelveranstaltungen werden ausgerichtet, wenn a) die Mindestteilnehmerzahl acht Personen betr ä gt; b) die Gesuchsteller angemessene finanzielle Eigenleistungen erbringen; c) die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer angemessene finanzielle Eigenlei- stungen erbringen; d) die Leistungen Dritter (Gemeinden, Sponsoren usw.) ausgewiesen sind; e) die Beitr ä ge zur Deckung des Defizits verwendet werden.
3 Pauschalbeitr ä ge werden ausgerichtet, wenn a) die Gesuchsteller mindestens regional t ä tig sind; b) sie ein Sekretariat f ü hren; c) sie pro Jahr eine Mindestanzahl Jahresteilnehmerstunden durchf ü hren; d) sie angemessene finanzielle Eigenleistungen erbringen; e) die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer angemessene finanzielle Eigenlei- stungen erbringen; f) sie Qualit ä tssicherung betreiben.
4 Beitr ä ge f ü r Dienstleistungen werden ausgerichtet, wenn a) die Gesuchsteller ein Sekretariat f ü hren; b) sie einen Anteil ihrer Arbeit ehrenamtlich leisten; c) sie die Kursangebote der Anbieter auf regionaler Stufe koordinieren; d) sie die Angebote der Region periodisch publizieren. § 13 Verfahren und R ü ckerstattung
1 Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach der Verordnung ü ber die Verwal- tungsrechtspflege. 3
2 Bei Nichteinhalten der im Gesuch gemachten Angaben k ö nnen die Beitrags- zahlungen eingestellt werden. Zu Unrecht bezogene Beitr ä ge sind zur ü ckzuer- statten. IV. Schlussbestimmung § 14 Ver ö ffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt ver ö ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
3 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung ü ber die F ö rderung der Erwachse- nenbildung vom 16. Juni 1985 4 aufgehoben.
1 Abl 2002 1892.
2 SRSZ 622.110.
3 SRSZ 234.110.
4 GS 17-562.
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