Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtskonzession der Spinnerei I... (452.310)
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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtskonzession der Spinnerei Ibach-Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota in Hinteribach

Hinteribach 1 (Vom 19. Januar 1950) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 20. Oktober 1947 um Genehmi- gung der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 4. Mai 1947 an die Spinne- rei Ibach, in Hinteribach-Schwyz, erteilten Konzession vom 23. April 1946 zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Muota in Hinteribach, 2 und auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Die vorliegende Wasserrechtskonzession des Bezirks Schwyz an die Spinnerei Ibach-Schwyz wird unter Vorbehalt der bestehenden und künftigen Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrechtswesen und unter folgenden Bedingungen genehmigt: a) Konzessionsdauer: Die Konzession für die untere und obere Werkstufe dauert vom 19. Januar
1950 bis 18. Januar 2030. b) Wasserkraftsteuer (Art. 5 der Konzession): Die kantonale Wasserkraftsteuer beträgt für die untere Werkstufe (Ausbau der bestehenden Anlage) Fr. 994.-. Sie ist jährlich auf den 1. Januar des laufenden Jahres dem kantonalen Finanzdepartement im voraus zu entrich- ten. Die kantonale Wasserkraftsteuer für die obere Werkstufe ist nach Vorlage der endgültigen Ausbaupläne vom Regierungsrat festzusetzen. c) Wasserwirtschaft:

1. Die Ausbauwassermenge der obern Stufe (Art. 1 der Konzession) ist,

wenn möglich, von 5 auf 7 m 3 /Sek. zu erhöhen.

2. Die Konzessionärin hat, soweit der Stau des neuen Wehres reicht, bezie-

hungsweise den natürlichen Abfluss verändert, den Uferschutz an der Muota zu übernehmen. Durch den Bau und Betrieb der obern Werkstufe darf die Kraftwerkanlage Wernisberg nicht benachteiligt werden. Entsteht Schaden, so hat die Konzessionärin ihn zu vergüten und seine Ursachen zu beseitigen.

3. Wird durch die Erstellung und den Betrieb von Kraftwerken und Stau-

wehren oberhalb des Wehres Wernisberg die Wasserführung der Muota verändert und dadurch eine Änderung der Turbinenleistung der Konzes- sionärin verursacht, so verzichten die Werkeigentümer und die Konzes- sionärin auf Schadenersatz.

4. Bei einer Wasserableitung aus dem Einzugsgebiet der Muota in ein ande-

res Einzugsgebiet gilt Ziff. 3 nicht. d) Wasserbaupolizei:
Weisungen über die Kontrolle des Muotabettes sind strikte zu befolgen. So hat die Konzession ärin zum Beispiel periodische Aufnahmen zweck- mässig gew ählter Profile im Muotabett auszuführen. Diese Kontrollmass- nahmen gehen zu Lasten der Konzession ärin. Sand, Kies und Steine dürfen aus der Muota nur im Rahmen des eidge- nössischen Wasserbaupolizeigesetzes und der kantonalen Vorschriften entnommen werden.

2. Art. 6 der Konzession ist dahin zu erg änzen, dass die Haftpflicht der

Konzessionärin ausdr ücklich auch f ür die Folgen gilt, die allenfalls we- gen Behinderung des nat ürlichen Geschiebetriebes durch die Stauanlage im Laufe der Muota, namentlich unterhalb der Stauanlage, verursacht werden. e) Forstwesen: Im Sinne von Art. 31 des Bundesgesetzes betreffend die eidgen össische Oberaufsicht über die Forstpolizei ist für die zeitweise überflutete Waldfl ä- che beim Ausbau der II. Werkstufe eine Ersatzaufforstung durchzuf ühren. f) Fischerei (Art. 7 der Konzession): Die zum Schutze der Fischerei zu treffenden Massnahmen, insbesondere eine allf ällige Verpflichtung zur Schaffung geeigneter Fischaufstiegsmöglich- keiten und zum Einsatze von Jungfischen, werden ausdrücklich vorbehalten. Die Bedingungen werden im einzelnen bekanntgegeben werden, sobald sie im Einvernehmen zwischen dem zust ändigen eidgen össischen und kantona- len Fischereidienst festgelegt sind. Für den Ausfall, den die Fischerei durch die Kraftwerkbaute in der obern Werkstufe erleidet, hat die Konzessionärin eine j ährliche Gebühr von wenig- stens Fr. 500.- zu leisten. Die Geb ühr kann nach Inbetriebnahme der oberen Stufe alle f ünf Jahre vom Regierungsrat neu festgesetzt werden. Die Voraus- setzungen f ür eine solche Erh öhung werden vom Polizeidepartement unter Anhörung der eidgen össischen Fischereiaufsicht geprüft. g) Natur- und Heimatschutz: Die vorgelegten Konzessionspl äne entsprechen den Vorschriften des Natur- und Heimatschutzes. Für allf ällige Änderungen an diesen Pl änen wird eine Überprüfung durch den Regierungsrat vorbehalten. Vor Beginn der Bauten der oberen Stufe ist das Plangenehmigungsverfahren durchzuf ühren. Die Detailpl äne (mit den eingezeichneten Eigentumsgrenzen) über die Werkanlagen sind auf der Bezirkskanzlei Schwyz w ährend 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zweimal anzuzeigen. i) Inbetriebnahme der Kraftwerkanlagen: Die Inbetriebnahme der Kraftwerkanlagen ist dem Regierungsrat und dem Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft in Bern schriftlich anzuzeigen. k) Planvorlagen: Die dem kantonalen Baudepartement jeweils vorzulegenden Projektausf üh- rungspl äne und Reglemente sind im RRB Nr. 1970 vom 4. August 1948 genannt.
gung des Regierungsrates. m) Erstellung und Unterhalt der Bauten: Alle zum Werk geh örenden Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie stets ihrem Zwecke dienen k önnen und der öffentli- chen Sicherheit und den Anforderungen des Heimatschutzes gen ügen. II. Abänderungen von Ausf ührungspl änen: Für alle Ab änderungen von Ausf ührungspl änen wird die Genehmigung der zu- ständigen Instanzen vorbehalten.
1 GS 13-173.
2 GS 13-176.
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