Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl (215.210.1)
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Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl

SRSZ 31.1.2000 1 (Vom 24. September 1955) 2

1. Zweck

Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Ausbeu- tung von Erdölvorkommen und im Interesse ihrer bestmöglichen Erschliessung vereinbaren die beteiligten Kantone, bei der Schürfung und Ausbeutung von Erdöl gemeinsam vorzugehen. Unter Erdöl im Sinne dieses Konkordates wird verstanden: Erdöl, Erdgas, As- phalt und andere feste und flüssige Bitumina. Die Bestimmungen dieses Konkordates bilden die Rechtsgrundlage für die Er- teilung von Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kantonsregierun- gen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen.

2. Konkordatsgebiet

Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller beteiligten Kantone gemäss Plan im Anhang. 3

3. Konzessionserteilung

Die beteiligten Kantone verpflichten sich gegenseitig, für ihren gesamten Anteil am Konkordatsgebiet oder einen Teil davon jeweils den gleichen Konzessionären gleichlautende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen. Mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der Ausbeutungsgesellschaft müssen sich dauernd in schweizerischem Eigentum befinden. Die Ausbeutungskonzessionen werden für eine Dauer von längstens achtzig Jahren erteilt. Während der Dauer dieses Konkordates erteilen die beteiligten Kantone in ihrem Anteil am Konkordatsgebiet keine andern Konzessionen für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl. Ist die Übertragung einer Konzession auf einen andern Bewerber notwendig, so ist dazu die Zustimmung aller beteiligten Kantone erforderlich. Kommt eine Einigung unter den Kantonen nicht zustande, so entscheidet die Konkordats- kommission.

4. Inhalt der Konzession

Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen überein- stimmende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen. Ergän- zungen oder unwesentliche Änderungen der Konzessionen können im gegensei- tigen Einvernehmen durch die Kantonsregierungen vorgenommen werden. Durch die Kantone werden keine zusätzlichen Abmachungen irgendwelcher Art mit den Konzessionären getroffen. In der Ausbeutungskonzession ist das unentgeltliche Heimfallsrecht nach Ablauf der Konzession und das Rückkaufsrecht zur Wahrung erheblicher öffentlicher Interessen während der Konzessionsdauer vorzubehalten.
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5. Vollzug

Der Vollzug der Vorschriften dieses Konkordates und der Konzessionsbestim- mungen sowie der gesamte Verkehr mit den Konzession ä ren erfolgt durch die Konkordatskommission. Im ü brigen bleiben die Rechte der Kantone mit Ein- schluss der polizeilichen Aufsicht durch die damit betrauten kantonalen Organe vorbehalten. Die Entsch ä digungen der f ü r den Vollzug notwendigen Organe, allf ä lliger Sach- verst ä ndiger usw., werden von der Konkordatskommission festgesetzt. Diese Entsch ä digungen sowie alle ü brigen durch den Vollzug des Konkordates erwach- senden Auslagen werden von den Kantonen im gleichen Verh ä ltnis getragen, wie sie an den Einnahmen aus Sch ü rfgeb ü hren und Produktionsabgaben beteiligt sind.

6. Konkordatskommission

Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteiligten Kanto- ne. Die Vertreter w ä hlen in j ä hrlichem Wechsel den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Beschl ü sse werden mit der absoluten Mehrheit aller Vertreter gefasst. Stell- vertretung ist zul ä ssig. Die Konkordatskommission bestimmt die f ü r den Vollzug notwendigen Organe.

7. Geb ü hren und Abgaben

Die Verteilung der Sch ü rfgeb ü hren an die Kantone erfolgt nach der Gr ö sse ihrer Anteile am Konkordatsgebiet. Der Kanton, in welchem Erd ö l ausgebeutet wird, erh ä lt zum voraus eine Quote in der H ö he von 60 % der Produktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiete erzielten Produktion zu entrichten ist. Die restlichen 40 % der Produkti- onsabgabe werden an die Kantone im gleichen Verh ä ltnis wie die Sch ü rfgeb ü h- ren verteilt. Sofern eine Konzession teilweise erlischt, wird die Produktionsabga- be weiterhin nach der Gr ö sse der Anteile am Konkordatsgebiet verteilt.

8. Beteiligung am Aktienkapital

Die Kantone haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeutungsgesell- schaft gesamthaft mit 25 % zu beteiligen. Die Kantone Z ü rich, Bern, Solothurn, St. Gallen, Aargau und Thurgau k ö nnen sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen: Kanton Z ü rich 7% Kanton Bern 7% Kanton Solothurn 2% Kanton St. Gallen 3% Kanton Aargau 3% Kanton Thurgau 3% Wenn weitere Kantone dem Konkordat beitreten und sich an der Ausbeutungs- gesellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits beteiligten Kantone im Verh ä ltnis ihrer bisherigen Beteiligung.
SRSZ 31.1.2000 3 Sofern ein Kanton keine oder weniger Aktien beansprucht, als ihm zustehen, so sind die ü brigen Kantone berechtigt, im Verh ä ltnis ihrer Beteiligung am Aktien- kapital diese Aktien zu ü bernehmen. Die Aktien der Kantone d ü rfen ohne Zu- stimmung der Konkordatskommission nicht ü bertragen werden.

9. Expropriationsrecht

Jeder beteiligte Kanton erteilt dem Konzession ä r im Rahmen der Konzession das Expropriationsrecht nach kantonalem Recht, soweit die Expropriation f ü r die Sch ü rfung und Ausbeutung von Erd ö l notwendig ist.

10. Dauer des Konkordates

Das Konkordat gilt f ü r die Dauer der jeweils g ü ltigen Konzessionen. Es tritt in Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die ein zusam- menh ä ngendes Gebiet bilden, beigetreten sind oder weiter angeh ö ren. Sofern eine Konzession, welche sich auf das gesamte Konkordatsgebiet bezieht, vor ihrem normalen Ablauf erlischt, so erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzession ä r eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustan- de, so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzession folgen- den Jahres als aufgel ö st, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht mehr erf ü llt sind. Die aus dem Konkordat austretenden Kantone k ö nnen auf den glei- chen Zeitpunkt wieder ü ber ihr Gebiet verf ü gen. Erlischt eine Konzession nur f ü r einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird dadurch der Bestand des Konkordates nicht ber ü hrt. F ü r das frei werdende Gebiet erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzession ä r eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die durch die be- stehenden Konzessionen nicht ber ü hrten Kantone die M ö glichkeit, innert den in Absatz 2 genannten Fristen aus dem Konkordat auszutreten. Zur Entgegennahme eines Verzichtes auf die Konzession ist einzig die Konkor- datskommission zust ä ndig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichtigen Gr ü nden und nur mit Wirkung f ü r das gesamte Konkordatsgebiet erfolgen.

11. Anschluss weiterer Kantone

Ü ber den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht angeh ö ren, entschei- det die Konkordatskommission nach Anh ö rung der Regierungen der beteiligten Kantone. Die Bedingungen, unter denen der Beitritt erfolgt, werden durch die Konkordatskommission festgelegt.

12. Schlussbestimmungen

Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu diesem Konkordat stehen, werden sie f ü r die Dauer der G ü ltigkeit des Konkordates ausser Kraft gesetzt.
1 GS 14-621.
2 Vom Bundesrat am 10. Dezember 1956 genehmigt.
3 AS 1957 162.
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