Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
(Vom 26. J uni 20 01) Der R egierungsra t des Kant ons Schw yz, gestützt auf Ar t. 3 59, 359a und 360 des Schweizeris chen Obli gati onenre chts 2 sowie § 1 Zi ff. 4 des Einf ührungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationen- recht, 3 beschlie sst den folgenden Normalarbeit svertr ag für Ar beitnehmer in der Land- wi rtscha ft:
I. Allgemeine Bes timmungen
§ 1 Personenbezeichnungen
Im Normalarbeit sver trag enthalt ene Pers one nbezeic hnung en b ezi ehen sich in gleiche r Weise auf Frauen und Männer.
§ 2 Gelt ungsbereich
1 Der Normalarbeit sver trag findet Anwendung auf Ar beit sver hältni sse von Arbeit- nehmern, die voll- oder teilzeitlich in einem landwi rts chaft lichen Bet rieb oder Haushal t im Kanton Schw yz besc häftigt si nd.
2 Für die im Lehrve rtr agsverhältnis beschäftigt en Arbeitn ehm er blei ben das Lehr- ve rtragsrecht und das Berufsb ildu ngsrech t vor behalten.
§ 3 Wirk ung
1 Die Bestimmungen des Normalarbeit sver trages gelt en unmi ttelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nicht schriftlich etwas anderes verein- ba rt wurde.
2 Vorbehalten bleiben die zwingenden Besti mmungen des Bundesre chtes.
II. Da uer und Beendigung des Arbeit sver hältnisses
§ 4 Probezeit
Der erste Mona t des Arbeitsverhältnisses gilt als Pro bez eit.
§ 5 Beendigung
1 Das u nbe fristete Arbeitsverhältnis kann von beiden Ver tragspa rtei en wie folgt aufgelös t werden: a) während der Probezei t jederze it mi t eine r Kü ndi gungsfrist v on sieben T agen;
Ende eines Monats;
c) im zweiten bis fünften Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Mona- ten auf das Ende eines Monats; d) ab dem sechsten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats.
2 Das befristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung.
III. Arbeitseinsatz, Aus - und Weiterbildung
§ 6 Arbeitseinsatz
Der Arbeitnehmer ist seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten gemäss einz u- setzen.
§ 7 Aus - und Weiterbildung
Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus - und Weiterbildung sol l im Ra h- men des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.
IV. Arbeits - und Freizeit, Ferien und Urlaub
§ 8 Arbeitszeit
1 Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
2 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 55 Stunden.
3 Die Vertragsparteien können saisonal begründete höhere Arbeitszeiten vereinba- ren, sofern die Höchstarbeitszeiten im Jahresdurchschnitt eingehalten werden.
§ 9 Ruhezeit und Pausen
1 Dem Arbeitnehmer ist täglich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.
2 Die Arbeit ist während den üblichen Essenszeiten zu unterbrechen.
3 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Arbeitspausen:
a) eine Viertelstunde bei einer Arbeitszeit von vier bis sechs Stunden;
b) eine halbe Stunde bei einer Arbeitszeit von sechs bis acht Stunden;
c) eine Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden.
§ 10 Überzeit
1 Der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihm zumutbare Überzeitarbeit zu leisten. Sie ist mit Freizeit von mindestens gleich langer Dauer auszugleichen oder im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer mit dem Normallohn samt einem Z u-
Ende jedes Monats abzurechnen. Werden sie nicht inne rt Jahresfrist ab dem Abr echung szeit punkt kompensie rt oder aus bezah lt, verwirkt der Anspr uch auf ihren Ausgleich ode r ihre Abgeltung.
§ 11 Freizeit
1 Der Arbeitnehmer hat pro Monat Anspruch auf se chs freie Tage. In der R egel sollen mindestens zwei Ta ge au f einen So nntag f allen.
2 Die Vertr ags parteien haben bei der Beanspr uchung und Gewähru ng von Freizeit ihre gegenseitigen Bedürfni sse a ngeme ssen zu berü cksi chtig en.
§ 12 Ferien
1 Der Ferienanspruch be träg t min destens vier W ochen pro Kalenderj ahr.
2 Jugendliche Personen bis zum vo llendet en 20. Altersj ahr und Perso nen nach dem vollendeten 50. A ltersjahr haben Anspruch auf f ünf Woc hen Ferien pro Kalenderjahr.
3 Für ein angebrochenes Kalenderj ahr beim Ein- oder Aus tri tt wird der Ferienan- spr uch im Verhältnis zur Dauer des Arbeit sverhältnisses im betre ffe nden Kalen- derjah r berechnet.
4 Der Arbe itgeber besti mmt den Zeitpunkt der Ferien u nd nimmt dabei auf die Wüns che des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Intere ssen sei- nes Betriebes ode r Haushaltes verein bar ist.
§ 13 Urlaub
Der Arbeitnehme r hat bei f olgen den Ereigni ssen Anspru ch auf b ezahlte Freizeit: a) zwei Tage: Eigene Heirat; Nieder kun ft der Ehegat tin des Ar beitnehmers; Tod des Ehega tten, von Verwandten in auf- und absteigender Linie; Wechsel der ei genen Wo hnung. b) einen T ag: Taufe eines Kindes, Tod v on Ge schwistern, Schwiegereltern oder Schwagern.
V. Lohn
§ 14 Art und Höhe
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeit nehmer den L ohn zu ent richten, der verabredet oder üb lich ist.
2 Der Lohn so ll dem Aufgaben berei ch, dem Ausbildu ngssta nd und den Fähigkei- ten des Arbeitnehmers entsprec hen. Er ist jäh rlich wenigst ens einmal zu über- prüfen und de r Leist ung, den Dienstj ahren sowie de r Teuerung anzu passen.
3 Lebt der Arbeitnehmer in Haus gemeins chaft mit dem Ar beitge ber, bil den Ver- pfl egung und Unterkun ft einen Teil des Lohnes.
4 Fam ilien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt wer den und si nd ohne Abzüge auszuricht en.
1 Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers, so gilt dies auch während Ferien, Freizeit und Urlaub.
2 Soweit die Verpflegung während Ferien, Freizeit und Urlaub nicht beansprucht wird, ist an ihrer Stelle eine Entschädigung zu entrichten, welche sich nach dem Bewertungsatz für Verpflegung in der AHV- Gesetzgebung 4 bemisst.
§ 16 Auszahlung oder Rückbehalt des Lohnes
1 Der Lohn samt Sozialzulagen sowie die Entschädigung für Verpflegung und Unterkunft sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.
2 Der Arbeitgeber kann als Sicherheit für seine Forderungen aus dem Arbeitsver- hältnis einen Zehntel des Monatslohnes zurückbehalten (Art. 323a OR). In den Fällen, in denen eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichtet werden mussten, kann zusätzlich ein der Höhe dieser Auslagen entsprechender Betrag zurückbehalten werden. Im Ganzen darf aber höchstens ein Viertel eines M o- natslohnes einbehalten werden.
3 Der nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren oder Reisekosten z urückbehal - tene Lohn ist nach den Vorschriften über die Kaution (Art. 330 OR) zu verwal- ten.
§ 17 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, hat er nach Ablauf der Probezeit folgenden Lohnfortzahlungsanspruch: a) im ersten und zweiten Dienstjahr für einen Monat b) vom dritten bis fünften Dienstjahr für zwei Monate c) vom sechsten bis zehnten Dienstjahr für drei Monate d) ab dem elften Dienstjahr für vier Monate
2 Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
3 Wird die im Lohnanspruch enthaltene Verpflegung nicht beansprucht, ist sie als Entschädigung nach dem Bewertungssatz für Verpflegung in der AHV- Gesetzgebung auszuzahlen.
3 Die Lohnersatzleistung (Taggeld, EO -Entschädigung usw.) eines Dritten steht im Umfang der erbrachten Lohnfortzahlung dem Arbeitgeber zu.
VI. Arbeitsbedingungen für Jugendliche, schwangere Frauen und stillende
Mü tter
§ 18 Anwendung des Arbeitsgesetzes des Bundes den Müttern gelten die Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ar -
§ 19 Unfallversicherung
1 Der Arbeitn ehmer ist gemä ss dem Bundesgesetz über die Unfallversicher ung (UVG) 6 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheit en zu versi- chern.
2 Die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfä lle und -krankheit en trägt der Arbe itgebe r, jene fü r die Nichtberufsunfa llversi cheru ng der Arbeitnehmer.
§ 20 Krankenversicherung
1 Die obligatorische Grundversicher ung richtet si ch nach dem Bun desgesetz über die Krankenversicherung (KVG). 7 Die Bean tragung ei ner staatlic hen Verb illig ung der Gr undversicherungsprämie ist S ache des Ar beitn ehmers.
2 Der Arbeit geber hat dafür zu sorgen, da ss der Arbeit nehmer ei ne Taggeldversi- cherung absch lie sst, welc he 80 % des Lohnes ab dem 31. Kran khe itst ag deck t. Die Parteien wählen gemein sam d en Versic herer aus. Erfolgt kei ne Verständi- gung, obli egt die Wahl dem Arbeit geber. Die Prämi en gehen je zur Hälfte zu Lasten der Pa rtei en.
3 Feh lt eine Tag geldversic herung oder ein gleichwerti ger L ohn ausfa llversiche- rung ssc hutz, hat der Arbeit geber ab dem 31. Kr ankheitstag für ein Jahr mindes- tens 80 % des Lohnes zu entrichten, soweit keine Lohnfo rtzahl ungspflicht nach
§ 17 besteht.
VIII. Beruf liche Vorsorge und Ab gangs entschädi gung
§ 21 Beru fliche Vorsorge
1 Der Arbeitgeber hat den Arbeit nehmer gemä ss dem B unde sgesetz über die beruf liche Vorsorge ( BVG) 8 zu versic hern.
2 Der Versicherungsbei trag des Arbeit gebers mu ss mindestens dem Be itrag des Arbeitnehmers entsprechen.
§ 22 Abgang sentschädigung
1 Endet das Arbe itsverhältnis einer mi ndest ens 50-jährigen Person m it 20 oder mehr Di enstj ahren auf dem glei chen Be tri eb, ist fol gende Abg angsentschädi- gung au szurichten:
20 bis 25 Diens tja hre zwei Monatslöhne
26 bis 30 Dienstjahre dre i Monatsl öhne
31 bis 35 Dienstjahre vie r Monatslöhne
36 bis 40 Diens tjahre fün f Mo natslö hne übe r 40 Diens tjahre sechs Monatslöhne
2 Die A rti kel 3 39b f f. OR über die Vorau ssetzu ngen, die Höhe und die Fä lligkeit der Abgangsentschädigung sowie über deren Reduktion im Be trag der Ersatzleis- tung ei ner Vorsorgeeinrichtung gelt en si nngemä ss.
§ 23 9 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
Die Schweizerische Zivilprozessordnung 10 ist anwendbar.
§ 24 Abgabe des Normalarbeitsvertrages
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar des Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht nach Inkrafttreten einer Änderung des Normalarbeitsvertrages.
§ 25 Aufhebung eines Erlasses
Der Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft vom 25. Sep- tember 1984 11 wird aufgehoben.
§ 26 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Der Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. 12 Er wir d im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 20 -117 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22 -131l).
2 SR 220.
3 SRSZ 217.110.
4 SR 831 .10.
5 SR 822.11.
6 SR 832.20.
7 SR 832.10.
8 SR 831.40.
9 Fassung vom 7. Dezember 2010.
10 SR 272.
11 GS 17 -505.
12 Änderung vom 7. Dezember 2010 ist am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) in Kraft getreten.
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