Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserp... (140.520)
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Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder

(Vom 29. Oktober 1997) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage der Staatswirtschaftskommission, beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erzie- hungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder, die nicht nach dem Personal- und Besoldungsgesetz besoldet werden.

§ 2 Gleichstellung

Begriffe wie Richter und Erziehungsräte beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen.

§ 3 2 Taggeld

1 Für Sitzungen wird ein Taggeld von Fr. 300.- für den ganzen und von Fr. 200.- für den halben Tag ausgerichtet.
2 Sitzungen gleichgestellt sind Augenscheine, Einvernahmen und Verhandlun- gen mit Dritten.

§ 4 3 Vorbereitungsentschädigungen

1 Für die Sitzungsvorbereitung, insbesondere das Aktenstudium, werden die nebenamtlichen Richter und die Mitglieder von ausserparlamentarischen Kom- missionen, die Sachverfügungen oder Sachentscheide erlassen, mit Fr. 50.- pro Stunde entschädigt.
2 Für Fachreferate, die von nebenamtlichen Richtern, Erziehungsräten und Kommissionsmitgliedern angefordert und in der Regel schriftlich erstattet wer- den, beträgt die Entschädigung Fr. 100.- pro Stunde.

§ 5 4 Ersatz von Reisekosten

1 Für Reisen an den Sitzungsort werden grundsätzlich die Kosten der öffentli- chen Verkehrsmittel 1. Klasse ersetzt.
2 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder unwirt- schaftlich, werden die nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserpar- lamentarischen Kommissionsmitglieder für die Benützung ihres Privatfahrzeu-
1 Für die auswärtige Verpflegung wird pauschal eine Entschädigung von Fr. 50.- für den ganzen und Fr. 35.- für den halben Sitzungstag ausgerichtet.
2 Für die auswärtige Unterkunft werden die belegten Kosten der Übernachtung ersetzt.

§ 7 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals vom 20. November 1968 6 wird wie folgt geändert:

§ 18

wird aufgehoben.

§ 19 Abs. 2

2 Der Regierungsrat setzt die Besoldungen der übrigen Präsidenten, Vizepräsi- denten und Einzelrichter kantonaler Gerichte fest.

§20

wird aufgehoben.

§ 8 7 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 8

§ 9 9

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
19-230 mit Änderung vom 28. März 2007 (GS 21-117b) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007.
6 SRSZ 140.510.
7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.
8 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
9 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.
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