Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen
(Vom 24. September 1997) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, 3 gestützt auf §§ 13 und 16 des Mittelschulgesetz es vom 20. Mai 2009, 4 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Vorbemerkung Die Weisungen verzichten auf eine Verwendung der weiblichen Begriffsbezeich- nungen. Selbstverständlich beziehen sie sich gleicherweise auf beide Geschlech- ter.
§ 1 5 Geltungsbereich
Das Reglement gilt sowohl für die kantonalen wie auch für die privaten gymnas i- alen Maturitätsschulen, soweit sie vom Kanton anerkannt sind, nicht aber für die Fachmittelschulen.
§ 2 6 Zweck
1 Das Reglement regelt die Aufnahme von Schülern aus Schwyzer Abgeberschu- len in die gymnasialen Maturitätsschulen im Kanton Schwyz.
2 Die Auf nahme von Schülern aus ausserkantonalen Abgeber schulen liegt im Entscheidungsbereich der Schullei tung. Das Aufnahmeverfahren schliesst in der Regel eine Prüfung ein.
§ 3 7 Bildungsweg
1 Der Übertritt in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt aus der Sekundar- stufe I.
2 Der Eintritt setzt den Besuch von zwei Schuljahren auf der Sekundarstufe I (Sekundarschule bzw. Stammklasse A) oder eine gleichwertige Ausbildung v o- raus.
§ 4 8 Aufnahmeverfahren
1 Sämtliche Bewerber haben sich einem Aufnahmeverfahren zu unterziehen. Das Verfahren besteht im Wesentlichen aus einer Beurteilung der abgebenden Stufe sowie einer Aufnahmeprüfung. Es ist in § 9 detailliert geregelt.
2 Mit dem Aufnahmeverfahren wird festgestellt, ob der Bewerber die Vorausset- zungen für den Besuch der
aus dem seine Motivation für den Besuch einer gymnasialen Maturitätsschule hervorgeht. Dieses Schreiben hat keinen direkten Einfluss auf die Aufnahme. Es dient als Gesprächsgrundlage der persönlichen Evaluation nach dem ersten Ausbildungs jahr.
§ 5 9 Prüfungstermine, Gebühren
1 An jeder gymnasialen Maturitätsschule findet mindestens einmal im Jahr eine Aufnahmeprüfung statt.
2 Die schriftl iche Prüfung gemäss § 9 Abs. 1 Bst. b findet an allen gymnasialen Maturitätsschulen am glei chen Tag statt.
3 Für eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung und in Fällen, wo sich j emand während der Prüfung zurückzieht oder nach derselben auf den Schuleintritt verzichtet, wird gemäss § 9 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Mittelschulge- setz eine Gebühr von Fr. 100. -- erhoben.
§ 6 Organisation der Prüfungen
1 Die Schulleiter sind Prüfungsleiter. Sie informieren die Öffentlichkeit über die Prüfungstermine und stell en den Prüfungsplan auf.
2 Die Lehrer der Abgeberschulen können für die Durchführung und Beurteilung der Prüfungen beigezogen werden. Sie bezeichnen ihre Delegierten selber.
§ 6a 10 Unredlichkeiten
1 Das Benützen unerlaubter Hilfsmittel oder jede andere Unr edlichkeit hat die sofortige Wegweisung von der Aufnahmeprüfung durch die Schulleitung zu Fol- ge.
2 Wird der Betrug erst nach Beendigung der Prüfung ent deckt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt nur der begründete Verdacht eines solchen Betruges vor, entscheidet die Schul leitung über eine Wiederholung der Prüfung.
§ 7 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Aufnahmeprüfungen sind nicht öffentlich.
§ 8 Aufnahmekompetenz
Der Entscheid über die Aufnahme von Schülern liegt unter Vorbehalt von § 16 des Mittelschulgesetzes bei der Schulleitung.
II. Aufnahme in die Eintrittsklassen
§ 9 12 Ermittlung der Teilpunktzahlen
1 Im Aufnahmeverfahren sind aus folgenden zwei Bereichen Teilpunktzahlen zu ermitteln:
Diese setzt sich wie folgt zusammen: - Deutsch (Durchschnitt schriftlich/mündlich) 20% - Fremdsprachen (Durchschnitt aus Englisch und Französisch) 20% - Mathematik 40% - Natur, Mensch, Gesellschaft (Durchschnitt aus "Natur und Technik" und "Räume, Zeiten, Gesellschaften"). 20% (Massgebend ist der Durchschnitt des letzten vor der Aufnahmeprüfung aus- gestellten Zeugnisses. Bei Noten der kooperativen Sekundarstufe I aus N i- veau- Fächern B wird bei der Zeugnisnote je 1 Punkt in Abzug gebracht .) Teilpunktzahl max. 18
b) Aufnahmeprüfung: - Deutsch (schriftlich) 1 Note - Mathematik 1 Note - Fremdsprachen (Französisch und Englisch) 1 Note (Eine Fremdsprache wird schriftlich, die andere mündlich geprüft. Das Bi l- dungsdepartement entscheidet über die genaue Festlegung der Prüfungsm o- dalität.) Teilpunktzahl max. 18.
2 Die Gesamtpunktzahl beträgt max. 36.
§ 10 13 Prüfungsausschuss
1 Die Planung, Aufgabenstellung, Zeitvorgaben und Formulierung der Beurtei- lungskriterien der schriftlichen und mündl ichen Prüfungen gemäss § 9 Abs. 1 Bst. b obliegen einem kantonalen Prüfungsausschuss. Dieser wird, unter B e- rücksichtigung der in Abs. 2 definierten Rahmenvorgaben im Auftrag des Erzi e- hungsrates durch das Bildungsdepartement bestimmt.
2 Der Prüfungsausschuss setzt sich aus Fachvertretern zusammen, wobei Fach- lehrpersonen der Prüfungsfächer von Abgeber - und Abnehmerschulen zu glei- chen Teilen vertreten sind.
§ 11 14 Zulassungsbedingungen
Für die Zulassung zum Prüfungsteil ist eine Minimalpunktzahl von 13.5 Punkten bei der abgebenden Stufe erforderlich.
§ 12 15 Aufnahme
1 Wer mindestens 27 Punkte erreicht, wird definitiv aufgenommen.
2 Bei einer Abweichung von höchstens 0.5 Punkten nach unten und beim Vor - lie gen einer positiven Empfehlung der Abgeberschule kann die Schulleitung einen Kandidaten zulassen, um besonderen Umständen Rech nung zu tragen.
3 Eine Aufnahme gilt in der Regel für den Eintritt in das nächste Schuljahr. In Ausnahmefällen verlängert sich die Gültigkeit der Aufnahme bis zum übernächs- ten Schulj ahr.
Die Aufnahme von Schülern aus der 2. Klasse eines privaten Untergymnasiums in den Maturitätslehrgang an der gleichen Schule wird durch die entsprechende private Mittelschule separat geregelt. Die Anforderungen müssen denjenigen des Aufnahmeverfahrens gemäss § 9 entsprechen.
§ 14 16 Anerkennung
Ein an Mittelschulen mit anerkannter Matura erfolgreich durchlaufenes Aufnah- meverfahren oder eine bestandene Aufnahmeprüfung von Schülern aus andern Kantonen wird anerkannt. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäss.
§ 15 17 Promotionsbestimmungen
Alle aufgenommenen Schüler unterliegen nach der definitiven Aufnahme dem Reglement über die Notenge bung und die Promotion an den Maturitätsschulen.
III. Übertritt und Wiedereintritt
§ 16 Übertr itt
1 Schüler, die aus andern Maturitätsschulen im Kanton übertreten, werden im Promotionsstand der Abgeberschulen übernommen.
2 Alle übrigen Bewerber haben eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
§ 17 Wiedereintritt
Schüler, die den Maturitätslehrgang unterbrochen haben, müssen bei ihrem Wiedereintritt eine Aufnahmeprüfung bestehen, wenn der Unterbruch mehr als ein Jahr gedauert hat.
IV. Schlussbestimmungen
§ 18 18 Rechtsmittel
1 Entscheide, die aufgrund dieses Reglements gefällt werden, können nach den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsrat angefoch- ten werden (§ 39 des Mittelschulgesetzes).
2 Die Bewerber sind mit der Mitteilung über den Prüfungsausgang auf die B e- schwerdemöglichkeit aufmerksam zu machen.
§ 19 Inkrafttreten
1 Die erlass enen Weisungen über die Aufnahme in die Gymnasien vom 20. März
1990 19 werden aufgehoben.
Anwendung für die Eintritte ins Schuljahr 1998/99.
3 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 GS 19 -219 mit Änderungen vom 16. Mai 2001 (GS 20 -105), vom 4. September 2002 (GS 20 -
263), vom 11. September 2006 (GS 21 -89) , vom 11. September 2009 (Änderung erziehungs rät- liche Weisungen, GS 22 -75 a) , vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23 -98) , vom 18. Februar 2015 (GS 24 -41) , vom 1. Dezember 2017 (ERB Änderung der Aufnahmebedingungen für die Fachmittelschulen und die gym nasialen M aturitätsschulen , GS 25 -
17b) und vom 27. September 2018 (GS 25 -32) .
2 Titel in der Fassung vom 11. September 2009.
3 Ingress in der Fassung vom 11. September 2009.
4 SRSZ 623.110.
5 Fassung vom 11. September 2009.
6 Fassung vom 11. September 2009 .
7 Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009 und Abs. 2 in der Fassung vom 4. September
2002.
8 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 11. September 2009.
9 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. September 2009 ; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Deze m- ber 2013 .
10 Neu eingefügt am 11. September 2009.
11 Fassung vom 12. Dezem ber 2013.
12 Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2006 ; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 18. Februar
2015 ; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 27. September 2018 .
13 Abs. 1 in der Fassung vom 11. Septe mber 2009.
14 Fassung vom 11. September 2006.
15 Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009 ; Abs. 3 neu eingefügt am 18. Februar 2015 .
16 Fassung vom 1. Dezember 2017.
17 Fassung vom 11. September 2009.
18 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Deze mber 2013 .
19 GS 18 -45.
20 Änderung vom 16. Mai 2001 am 1. August 2001 (Abl 2001 1012), vom 4. September 2002 am 1. Oktober 2002 (Abl 2002 1526) mit erstmaliger Anwendung für die Eintritte ins Schu ljahr
2003/2004, vom 11. September 2006 am 1. Oktober 2006 (Abl 2006 1694) , vom 11. Septe m- ber 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200) , vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) , vom 18. Februar 2015 am 1. Oktober 2015 (Abl 2015 1187) , vom 1. Dezem ber
2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 16) und vom 27. September 2018 am 1. Jan uar 2019 (Abl
2018 2531) in Kraft getr eten .
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