Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
                            (Vom 23. Oktober 1998)  2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Inhalt
                            1  Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische  Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen  den Kantonen bestehen, abzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt:  a) die Zusammenarbeit der Kantone;  b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse  (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;  c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Technische Handelshemmnisse  : Behinderungen des grenzüberschreitenden  Verkehrs von Produkten auf Grund unterschiedlicher technischer Vorschrif-  ten oder Normen, auf Grund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vor-  schriften oder Normen oder auf Grund der Nichtanerkennung insbesondere  von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Technische Vorschriften  : Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die  Voraussetzung  bildet,  damit  Produkte  angeboten,  in  Verkehr  gebracht,  in  Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere  Regeln hinsichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung
                            oder des Konformitätszeichens von Produkten;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung
                            oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Technische  Normen  :  Nicht  rechtsverbindliche,  durch  normenschaffende  Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbe-  sondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpa-  ckung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Kon-  formitätsbewertungen betreffen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Interkantonales Organ
Art. 3 Organisation
                            1   Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ  Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsord-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            giert   aus   ihrer   Mitte    ein   Mitglied  in  dieses    Interkantonale  Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner  Geschäfte  a) einen leitenden Ausschuss,  b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,  c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen  bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisa-  tionsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
                            Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:  a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);  b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehr-  bringen von Produkten (Art. 7 und 8);  c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten  (Art.   9);  d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschlussfassung
                            1   Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18  Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied hat  eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke
Art. 6 Grundsätze
                            1   Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwer-  ke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des  Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als not-  wendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  berücksichtigt  inter  national  harmonisierte  Normen.  Unterschiedlichen  Bedingungen  der  Kantone  und  Gemeinden  geographischer,  klimatischer  oder  lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch  Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den  Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Inverkehrbringen von Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1   Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden  Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über  das  Inverkehrbringen  von  Produkten,  soweit  der  Bund  diesen  den  Kantonen  übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehr-  bringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:  a) der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine unter-  geordnete Rolle spielen;  6  b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorge-  sehen sind;  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese    Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Pro-
                            dukten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von  Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlas-  sen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den  Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Abschnitt: Finanzen
Art. 10
                            Verteilung der Kosten  Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der  Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kanto-  nen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
                            Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlasse-  nen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitritt und Austritt
                            1   Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkanto-  nalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum  Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantons-  regierungen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden  Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            Diese Vereinbarung tritt in Kraft,  8   wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie  in  der  Amtlichen  Sammlung  der  Bundesgesetze  veröffentlicht  ist;  für  später  beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Bei-  tritts    im  gleichen  Organ    in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl   2000    805.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschluss der Konferenz der Kantonsregierungen vom 23. Oktober 1998 in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemnisse (THG) vom 6. Oktober
                            1995, in  Kra ft s eit 1  . Juli    1996; SR  946.  51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   A rt. 3   lit. b THG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   A rt. 3   lit. c THG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Art. 4 Zi  ff  . 5 der Ba  upro  dukter   icht linie   (Richtlinie  89/  106/  EWG des Rates vom  21. Deze  mber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über  Ba upro  dukte;  Abl.    Nr.  L    40  vom  12.  Fe   bruar    1989,  S.  12.  G   eände   rt  durch  d  ie  R  icht linie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93/  68/  EWG des Rates vom  22.   Juli   1993    (Abl.    Nr. L    220 vom  30.   August  1993, S. 1. Der Text  der Richtlinie  kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder  beim Sc  hweizerischen  Informat  ionszentrum  für   technische R  egeln,     switec, M  ühlebachstr.  54,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8008 Zürich, bez  ogen   werde   n.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Protokollerklärung Nr. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Fe bruar    2003    (AS   2003    270   bzw. Abl  2003   499)