Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
(Vom 23. Oktober 1998) 2
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Inhalt
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
2 Die Vereinbarung regelt: a) die Zusammenarbeit der Kantone; b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen; c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:
a) Technische Handelshemmnisse : Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten auf Grund unterschiedlicher technischer Vorschrif- ten oder Normen, auf Grund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vor- schriften oder Normen oder auf Grund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen; 3
b) Technische Vorschriften : Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung
oder des Konformitätszeichens von Produkten;
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung
oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens. 4
c) Technische Normen : Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbe- sondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpa- ckung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Kon- formitätsbewertungen betreffen. 5
2. Abschnitt: Interkantonales Organ
Art. 3 Organisation
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsord-
giert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte a) einen leitenden Ausschuss, b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat, c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisa- tionsreglement.
Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6); b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehr- bringen von Produkten (Art. 7 und 8); c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9); d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
Art. 5 Beschlussfassung
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke
Art. 6 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwer- ke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als not- wendig erweist.
2 Es berücksichtigt inter national harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geographischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 7 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
Art. 8
Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehr- bringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich: a) der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine unter- geordnete Rolle spielen; 6 b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorge- sehen sind; 7
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Pro-
dukten
Art. 9 Grundsätze
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlas- sen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6. Abschnitt: Finanzen
Art. 10
Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kanto- nen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlasse- nen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
Art. 12 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkanto- nalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantons- regierungen zu erfolgen.
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, 8 wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Bei- tritts im gleichen Organ in Kraft.
1 Abl 2000 805.
2 Beschluss der Konferenz der Kantonsregierungen vom 23. Oktober 1998 in Bern.
3
Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemnisse (THG) vom 6. Oktober
1995, in Kra ft s eit 1 . Juli 1996; SR 946. 51.
4 A rt. 3 lit. b THG.
5 A rt. 3 lit. c THG.
6 Art. 4 Zi ff . 5 der Ba upro dukter icht linie (Richtlinie 89/ 106/ EWG des Rates vom 21. Deze mber
1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Ba upro dukte; Abl. Nr. L 40 vom 12. Fe bruar 1989, S. 12. G eände rt durch d ie R icht linie
93/ 68/ EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Sc hweizerischen Informat ionszentrum für technische R egeln, switec, M ühlebachstr. 54,
8008 Zürich, bez ogen werde n.).
7 Protokollerklärung Nr. 2
8
4 . Fe bruar 2003 (AS 2003 270 bzw. Abl 2003 499)
Feedback