Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
                            SRSZ 31.1.2000  1  öffentlichrechtlicher Ansprüche  1  (Vom 20. Dezember 1971)  2  Art. 1               Rechtshilfe  Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der  auf  öffentlichem  Recht  beruhenden  Ansprüche  auf  Geld-  oder  Sicherheits-  leistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errich-  teten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.  Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven  Rechtsöffnung gewährt.  Art. 2  Vollstreckbare Entscheide  Vollstreckbar  sind  rechtskräftige  Entscheide  oder  Verfügungen  (eingeschlossen  Steuerveranlagungen)  von  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden,  die  nach  der  Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Arti-  kel 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung  und Konkurs einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.  Art. 3  Anforderungen an das Verfahren  Die  Vollstreckbarkeit  setzt  voraus,  dass  das  Verfahren  zur  Festsetzung  öffent-  lichrechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:  a)   der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern,  eine  Einsprache  bei  der  verfügenden  Behörde  zu  erheben  oder  von  einem  andern,  die  Überprüfung  des  Sachverhalts  gewährleistenden  Rechtsmittel  Gebrauch zu machen;  b)   der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zuläs-  sige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittel-  frist aufmerksam gemacht worden sein.  Art. 4  Nachweis der Vollstreckbarkeit  Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:  a)   eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein  Auszug aus dem Steuerregister;  b)   eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmit-  tel  einzulegen  war,  bzw.  eine  Bescheinigung  der  Steuerbehörde,  dass  die  Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;  c)   eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an  das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind;  d)   die  gesetzlichen  Vorschriften,  aus  denen  sich  die  Gleichstellung  der  Verfü-  gung  oder  des  Entscheides  mit  vollstreckbaren  gerichtlichen  Urteilen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbe-
                            treibung und Konkurs ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 5  Pr  ü  fung von Amtes wegen  Der  Rechts  ö  ffnungsrichter  pr  ü  ft  von  Amtes  wegen,  ob  die  Voraussetzungen  der  Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.  Art. 6  Einreden des Betriebenen  Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:  a)   der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder  gestundet wurde;  b)   dass die Schuld verj  ä  hrt ist;  c)   dass  die  kantonale  Beh  ö  rde,  welche  den  Entscheid  erlassen  hat,  nicht  zu-  st  ä  ndig war, dass der Betriebene nicht geh  ö  rig vorgeladen wurde oder nicht  gesetzlich vertreten war;  d)   dass  ihm  der  Entscheid  nicht  in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Weise  er  ö  ffnet wurde.  Art. 7  Beitritt und R  ü  cktritt  Jeder  Kanton  kann  dem  Konkordat  beitreten.  Die  Beitrittserkl  ä  rung  ist  dem  Eidgen  ö  ssischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  einzureichen.  Wenn ein Kanton vom Konkordat zur  ü  cktreten will, so hat er dies dem Eidgen  ö  s-  sischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  zu  erkl  ä  ren.  Der  R  ü  cktritt  wird  mit  Ablauf  des  der  Erkl  ä  rung  folgenden  Kalenderjahres  rechtswirksam.  Art. 8               Inkrafttreten  Das Konkordat tritt f  ü  r die abschliessenden Kantone mit seiner Ver  ö  ffentlichung  in der Sammlung der eidgen  ö  ssischen Gesetze in Kraft, f  ü  r die sp  ä  ter beitreten-  den  Kantone  mit  der  Ver  ö  ffentlichung  ihres  Beitritts  in  der  eidgen  ö  ssischen  Gesetzessammlung.  3  Art. 9  Ü  bergangsbestimmung  Mit  dem  Beitritt  der  Kantone  zu  diesem  Konkordat  f  ä  llt  im  gegenseitigen  Ver-  h  ä  ltnis  die  Anwendbarkeit  des  Konkordates  vom  18.  Februar  1911  betreffend  die  Gew  ä  hrung  gegenseitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  ö  ffentlichrechtlicher  Anspr  ü  che  4   und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur  Vollstreckung  von  Anspr  ü  chen  auf  R  ü  ckerstattung  von  Armenunterst  ü  tzungen  5  dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16-697.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Datum der Genehmigung durch den Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Beitritt  des  Kantons  Schwyz  ist  am  11.  August  1972  in  der  eidgen  ö  ssischen  Gesetzes-  sammlung ver  ö  ffentlicht worden (AS 1972 1669).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS 7-241.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   GS 12-572.