Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der SihI beim Etzel
Wasserkräfte der SihI beim Etzel (Etzelwerkkonzession) 1 Die Behörden der Kantone Zürich, Schwyz und Zug verleihen gemäss der Ge- setzgebung ihrer Kantone und unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 den Schweizeri- schen Bundesbahnen das Recht, die Wasserkräfte der SihI unter nachstehenden Bedingungen auszunützen.
Art. 1
Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung der Wasserkräfte der Sihl durch Erstellung einer Staumauer oder eines Staudammes in der Schlagen bei Einsiedeln zur Bildung eines künstlichen Sammelbeckens östlich von Einsiedeln mit einer gemäss Expertenbericht vom März 1908 in Aussicht genommenen Höhe der Überfallkante der Stauanlage von 892.60 m über Meer und zur Aus- nutzung des Gefälles zwischen dem Stausee und dem Zürichsee (Obersee) durch den Bau eines Stollens und einer Druckleitung zu einem Maschinenhaus südlich von Lidwil bei Altendorf und Ableitung des Wassers in den Zürichsee, entspre- chend der vorgelegten Übersichtskarte 1 : 25 000. Die Wassernutzung der Sihl darf keine vollständige sein. Die Sihl ist aus dem Stausee so zu dotieren, dass ihre Wassermenge beim Eintritt in den Kanton Zürich oberhalb Hütten nie unter 2.5 Sek./m 3 zurückgeht. Dabei wird vorausge- setzt, dass die Abflussverhältnisse der Seitenbäche, die sich zwischen dem Stausee und der Kantonsgrenze in die Sihl ergiessen, nicht in nachteiliger Weise verändert werden.
Art. 2
Die Verleihung wird erteilt zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betrie- bes der Schweizerischen Bundesbahnen. Für die Übertragung der Verleihung an einen dritten Konzessionär ist Art. 42 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember
1916 massgebend. Falls Bau und Betrieb des Etzelwerkes einer aus den Schweizerischen Bundesbahnen und den Nordostschweizerischen Kraftwerken gebildeten Aktiengesellschaft übertragen wird, ist die Konzessionärin berechtigt, dieser Gesellschaft eine Subkonzession einzuräumen.
Art. 3
Durch die Verleihung werden die Rechte Dritter und die bestehenden Wasser- rechtsverleihungen an der Sihl nicht berührt, in der Meinung, dass die Konzes- sionärin verpflichtet ist, die aus diesen Rechten von staatlichen Behörden, Kor- porationen und Privatpersonen eventuell erhobenen Einsprachen gegen die Ausführung des konzessionierten Wasserwerkes zu beseitigen. Sie ist zu diesem Zwecke berechtigt, nötigenfalls entgegenstehende Rechte zwangsweise zu er-
Die Konzessionärin ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Jahres vom Da- tum der Mitteilung über die erfolgte Genehmigung dieser Verleihung durch die zuständigen Behörden der drei Kantone an die Konzessionärin an, das endgülti- ge Projekt für die Ausnützung der in Art. 1 genannten Wasserkräfte den Regie- rungen der drei Kantone zur Genehmigung einzureichen.
Art. 5
Die Kantone machen das Projekt nach den in ihrem Gebiet geltenden Gesetzes- bestimmungen öffentlich bekannt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung von privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Einsprachen. Die Konzessionä- rin ist verpflichtet, die von den zuständigen Behörden oder Gerichten als be- gründet erachteten Einsprachen in sachgemässer Weise zu berücksichtigen und zu erledigen.
Art. 6
Nach erfolgter Erledigung der privat-rechtlichen Einsprachen erteilen die drei Kantone den zum aufgelegten und eventuell abgeänderten Projekt gehörenden Plänen, Beschreibungen und Berechnungen die Genehmigung. Die drei Kantone haben sich bei der Aufstellung der Bedingungen, welche an die Genehmigung des Projektes geknüpft werden müssen, auf gleichlautende Be- schlüsse zu einigen und sich auch mit den zur Genehmigung der Baupläne vom eisenbahntechnischen Standpunkt aus zuständigen eidgenössischen Behörden zu verständigen, alles unter vorheriger Anhörung der Konzessionärin. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet der Bundesrat.
Art. 7
Die Genehmigung des Projektes bezieht sich insbesondere auf die im öffentli- chen Interesse liegenden Bestimmungen über die Ausführung und Beschaffen- heit der Bauten, den Uferschutz, allfällige Gewässerkorrektionen, die Stauseere- gulierung, die Vorschriften über den Betrieb der Wasserwerkanlage, Bestimmun- gen über Änderungen der Bauten, wasserpolizeiliche Bestimmungen und die Vorschriften über den Schutz der Fischerei.
Art. 8
Nach der Genehmigung des Projektes (Pläne, Beschreibungen und Berechnun- gen) durch die zuständigen Behörden hat die Konzessionärin das Recht, innert einer Frist von drei Monaten vom Datum der Mitteilung der Genehmigung des Projektes an die Konzessionärin an, zu erklären, dass sie auf die Verleihung
Die Konzessionärin ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Datum der definitiven Annahmeerklärung, beziehungsweise vom stillschweigen- den Ablauf der Frist an, den Bau des Werkes ernstlich in Angriff zu nehmen.
Art. 10
Die zur Stauung des Wassers im Bezirk Einsiedeln herzustellende Talsperre samt den dazu gehörenden Einrichtungen, ebenso der Abschluss in der Hühnermatt, sind so auszuführen, dass nach den Grundsätzen der Technik und nach menschlicher Berechnung und Voraussicht ein Durchbruch ausgeschlossen und demnach für das unterhalb gelegene Gebiet die denkbar grösste Sicherheit geboten ist.
Art. 11
Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der Wasserkraftanlage an der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter oder am öffentlichen Grunde entsteht. Sie ist auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet.
Art. 12
Die Kantone sichern, soweit dies nach Gesetz möglich ist, der Konzessionärin zu, dass sie von der Zustellung der Mitteilung über die erfolgte Genehmigung dieser Verleihung durch die zuständigen Behörden der drei Kantone an die Konzessionärin bis zur Auflage des Expropriationsplanes im Interesse der Kon- zessionärin allf ällige Bauten, die der Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl im Sinne des Art. 1 ein Hindernis sein könnten, oder die nachträglich expropriiert werden müssten, auf ihren Wunsch verhindern werden.
Art. 13
Die Verleihung wird auf die Dauer von 50 Jahren erteilt, beginnend mit dem Datum der Betriebseröffnung, welches von der Konzessionärin den drei Kanto- nen mitzuteilen ist. Die Kantone erklären sich grundsätzlich bereit, die Verleihung auf Wunsch der Konzessionärin nach Ablauf von 50 Jahren auf weitere 50 Jahre zu erneuern, zahlenden einmaligen Entschädigung und der jährlich zu entrichtenden Wasser- rechtszinse. Die einmalige Entschädigung, die Wasserrechtszinse und die im Kanton Schwyz abzugebende Vorzugskraft dürfen auf keinen Fall weniger betra- gen als die für die erstmalige Konzessionsdauer durch diese Verleihung festge- setzten Beträge. Können sich die Verleihungsbehörden und die Konzessionärin über die Höhe der einmaligen Entschädigung und der Wasserrechtszinse und über die Grösse der im Kanton Schwyz abzugebenden Vorzugskraft nicht eini-
der Wasserwerkanlagen nebst Zubehörden.
Art. 14
Für die Benutzung der Wasserkraft hat die Konzessionärin folgende Entschädi- gungen zu leisten: a) eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 350 000.- an die drei Kantone Zürich, Schwyz und Zug, zahlbar in drei Raten, nämlich: Fr. 100 000.- innert vierzehn Tagen nach Abgabe der Erklärung der Annah- me der Verleihung, beziehungsweise nach dem stillschweigenden Ablauf der dreimonatlichen Frist (Art. 8); Fr. 100 000.- sechs Monate später; Fr. 150 000.- bei Baubeginn; b) einen jährlichen Wasserzins von Fr. 5.- von jeder Bruttopferdekraft. Die Berechnung richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Was- serrechtsgesetzgebung. Die Pflicht zur Zahlung des Wasserzinses beginnt mit dem Datum der Be- triebseröffnung. Während der ersten sechs Jahre nach der Betriebseröffnung wird der Wasserzins im jeweiligen Verhältnis der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkraft, jedoch höchstens auf die Hälfte herabgesetzt. Die Bezahlung des Wasserzinses erfolgt jährlich und zwar jeweilen auf Ende eines Kalenderjahres an die drei Kantone gemeinsam. Zahlstelle für die Konzessionärin ist die Staatskasse des Kantons Schwyz. Die Verteilung der einmaligen Entschädigung und der Wasserzinse auf die drei Kantone erfolgt in der Weise, dass der Kanton Zürich 40 %, der Kanton Schwyz
48 % und der Kanton Zug 12 % erhält.
Art. 15
Sollte die Konzessionärin zum Zwecke des gemeinsamen Baues und Betriebes des Etzelwerkes mit den Nordostschweizerischen Kraftwerken eine Aktiengesell- schaft gründen, so anerkennen die Kantone Zürich, Schwyz und Zug die Steuer- freiheit der Steuerobjekte dieser Gesellschaft im Verhältnis des Aktienbesitzes der Konzessionärin zum Gesamtaktienkapital.
Art. 16
Die Konzessionärin hat den Bezirken Einsiedeln und Höfe zusammen im ganzen jährlich 600 000 Kilowattstunden bei einem Höchsteffekt von 200 Kilowatt unentgeltlich und 1 050 000 Kilowattstunden bei einem Höchsteffekt von 350 Kilowatt zum Selbstkostenpreis abzugeben. Für den übrigen Kraftbedarf im Kanton Schwyz wird die Konzessionärin jährlich
2 400 000 Kilowattstunden bei 800 Kilowatt Höchsteffekt zum Selbstkosten- preis zur Verfügung stellen. Die den Bezirken und dem Kanton abgegebene Vorzugskraft darf nicht zu elek-
phasenwechselstrom von 50 Perioden und ungefähr 40 000 Volt Spannung. Die Kosten der Umformung der Bahnenergie in Dreiphasenwechselstrom werden in die Selbstkosten dieser Stromart eingerechnet. Die Art und Weise der Ermittlung der Selbstkosten ist im übrigen Sache beson- derer Vereinbarung zwischen der Konzessionärin und den Stromabnehmern.
Art. 17
Die Konzessionärin darf die ihr verbleibende Energie zu beliebigen Zwecken verwenden. Wenn sie jedoch nicht zu Bahnzwecken, zu welchen auch die Ver- sorgung der Dienstwohnungen mit Beleuchtungs-, Heizungs- und Kochstrom gehört, Verwendung finden soll, so ist die Zustimmung der Regierungen der Kantone Zürich und Zug und im Falle der Verwendung zu elektrochemischen oder elektrothermischen Zwecken im Kanton Schwyz auch die Zustimmung der Regierung des Kantons Schwyz erforderlich.
Art. 18
Die ordentlichen Ausgaben der Bezirke Einsiedeln und Schwyz für das Strassenwesen dürfen durch die Anlage des Stausees nicht vermehrt werden. Die Einzelheiten dieses Grundsatzes sind durch einen Spezialvertrag zu um- schreiben. Die Kosten der Verbauungen und Korrektionen der Bäche, insoweit sie dem Schutze des Stausees dienen, fallen zu Lasten der Konzessionärin.
Art. 19
Das Recht der Ausübung der Fischerei im künftigen Stausee regelt sich, insofern diese Ausübung mit dem Betriebe der Kraftwerkanlage vereinbar ist, nach der kantonalen Gesetzgebung. Für die Eisgewinnung, die Schiffahrt und die Errichtung von Badanstalten wird die Konzessionärin den Bezirkseinwohnern die unentgeltliche Bewilligung ertei- len, insoweit dies mit dem Betrieb der Kraftwerkanlage vereinbar ist. Für allfällige Unfälle, die bei Ausübung der in diesem Artikel vorgesehenen Rechte vorkommen, ist jede Haftung der Konzessionärin ausgeschlossen.
Art. 20
Wenn nötig, ist bei der Einmündung der Sihl in den Stausee an einer mit der Regierung des Kantons Schwyz zu vereinbarenden Stelle ein Kiessammler von genügender Ausdehnung durch die Konzessionärin zu unterhalten. Es wird dem Kanton und den beteiligten Bezirken Schwyz und Einsiedeln die Berechtigung eingeräumt, in demselben, sowie auch sonst im Seegebiet, namentlich beim Einlauf der Bäche, nach Bedürfnis Kies und Sand unentgeltlich auszubeuten.
Die Konzessionärin hat eine Erhöhung der Stauung des Obersees tunlichst zu vermeiden. Bei der hierdurch bedingten Verbesserung der Abflussverhältnisse dieses Sees ist auf die Interessen der jetzigen Schiffahrt möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 22
Im übrigen ist das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 massgebend. Anstände über die Auslegung und Durchführung der in dieser Verleihung aufge- stellten Bedingungen werden, soweit nicht die Gerichte zuständig sind, dem Bundesrat zum Entscheide vorgelegt.
Art. 23
Die vorstehende Verleihung tritt in Kraft mit dem Zeitpunkte ihrer Genehmigung durch die zuständigen Behörden der konzessionierenden Kantone. 2 Unter Vorbehalt der Ratifikation durch die zuständigen Behörden.
1 GS 10 -558.
2 Genehmigung durch Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. August 1919, durch Regierungs- rat des Kantons Schwyz am 24. Mai 1929, durch Regierungsrat das Kantons Zug am 3. Juli
1929, durch Generald irektion der Schweizerischen Bundesbahnen am 8. August 1919.
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