Wasserrechtsverleihung des Bezirkes March an die AG Kraftwerk Wäggital
                            (Vom 7. Mai 1961)  Die  Bezirksgemeinde  March  verleiht  der  AG  Kraftwerk  Wäggital  in  Siebnen-  Schübelbach als Partnerwerk der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG, Ba-  den, und der Stadt Zürich (Elektrizitätswerke) gestützt auf die heute geltenden  Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte  vom  22.  Dezember  1916  und  des  kantonalen  Wasserrechtsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. März 1908
                            2   das Recht, unter nachfolgenden Bedingungen die Wasserkräfte  der Wägitaleraa und des Trebsenbaches in einer zweistufigen Kraftwerkanlage  mit Zentralen in Rempen und Siebnen zum Zwecke der Erzeugung elektrischer  Energie auszunützen:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Umfang, Dauer und Übertragung der Verleihung
§ 1 Umfang der Verleihung
                            Die Beliehene ist berechtigt  a) die Wasserkraft der  Wägitaleraa unter Benützung des bestehenden Stausees  Innerthal von der maximalen Staukote dieses Sees von 901.00 m  ü. M. bis  zur Kote 642.00 m  ü. M. (maximale Staukote des Staubeckens Rempen)  und  b) die Wasserkraft der Wägitaleraa und des Trebsenbaches von der maximalen  Staukote des Rempenbeckens 642.00 m  ü. M. bis zur Kote 444.45 m  ü. M.  (Wehr im Unterwasserkanal Siebnen)  in den auf Grund der fr  üheren Konzession der Bezirksgemeinde der March vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Januar 1918 und des Nachtrages vom 14. Mai 1920 erstellten und beizu-
                            behaltenden Kraftwerkanlagen auszunützen. Die erw  ähnten H  öhenkoten bezie-  hen sich auf den Horizont R. P. N. 373.60 m  ü. M.  Diese Anlagen, deren Ausführungspl  äne gem  äss  § 6 Abs. 4 der Konzession vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Januar 1918 dem Bezirk March am 19. September 1928 übergeben wur-
                            den, umfassen im wesentlichen:  obere Stufe:  -  Staumauer Innerthal mit  Überlauf und Grundablass  -  Wasserfassung Innerthal  -  Druckstollen  von  der  Wasserfassung  Innerthal  durch  den  rechtsseitigen  Talhang nach dem Spitzberg  -  Wasserschloss am Spitzberg  -  Druckleitung vom Wasserschloss nach der Zentrale Rempen  -  Zentrale Rempen  untere Stufe:  -  Staumauer Rempen mit  Überläufen, Grundablass und Wasserfassung Rem-  pen  -  Wasserfassung im Trebsenbach mit Zuleitungsstollen zum Ausgleichsbecken  Rempen  -  Druckstollen von der Wasserfassung Rempen durch den rechtsseitigen Tal-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  Druckleitung vom Wasserschloss nach der Zentrale Siebnen  -  Zentrale Siebnen mit Schaltanlage  -  Ausgleichsbecken mit Regulierwehr und Geschieberinne der W  ägitaleraa bei  der Zentrale Siebnen  -  Ü  bertragungsleitungen zwischen den beiden Zentralen sowie zwischen den  Zentralen und den  übrigen Anlageteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Änderungen und Erweiterungen
                            Änderungen und Erweiterungen an den bestehenden Anlagen, die den Umfang  der verliehenen Wasserkr  äfte beeinflussen, bed  ürfen der Genehmigung durch  den Bezirk March.  Die Beliehene ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat be-  rechtigt, die zur Erweiterung,  Änderung und zum Betrieb ihrer Anlagen notwen-  digen  Grundst  ücke  und  dinglichen  Rechte  sowie  die  entgegengesetzten  Nut-  zungsrechte auf dem Enteignungsweg zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Dauer der Verleihung
                            Die Verleihung dauert bis 31. Dezember 2040.  Die Verleiherin anerkennt, dass sowohl die Beliehene als auch die Stadt Zürich  und die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG Gemeinwesen sind, die gem  äss  Art. 58 des Bundesgesetzes  über die Nutzbarmachung der Wasserkr  äfte nach  Ablauf von 80 Jahren die Erneuerung der Verleihung verlangen k  önnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Übertragung der Verleihung
                            Mit Zustimmung der Bezirksgemeinde March kann die Beliehene die Verleihung  auf eine andere juristische Person  übertragen, sofern diese f  ür die richtige Er-  füllung der Konzessionsbedingungen Gew  ähr bietet und keine Gr  ünde des  öf-  fentlichen Wohls entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Wirtschaftliche und administrative Bestimmungen
§ 5 Konzessionsgebühr
                            Die Beliehene entrichtet dem Bezirk March innert 20 Tagen nach Inkrafttreten  der Verleihung (Genehmigung durch den Kantonsrat) eine einmalige Konzes-  sionsgeb  ühr von Fr. 150 000.-.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wasserzins
                            Für die Zeit ab 1. Januar 1961 entrichtet die Beliehene dem Bezirk March unter  Vorbehalt von Abs. 2 den nach der jeweiligen eidgen  össischen Gesetzgebung  (Art. 49 und 51 des Bundesgesetzes  über die Nutzbarmachung der Wasserkr  äf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 12. Febr. 1918 / 30. Dez. 1953).  Von dem derart ermittelten Betrag wird die nach jeweils geltendem kantonalen  Wasserrechtsgesetz  dem  Kanton  Schwyz  zu  entrichtende  Wasserkraftsteuer  abgezogen.  Die Bezahlung erfolgt jährlich im ersten Monat nach Ablauf des Betriebsjahres.  Die Beliehene hat auf ihre Kosten die für die Berechnung des Wasserzinses  erforderlichen Messanlagen einzurichten und zu betreiben. Bezirksrat March und  Regierungsrat Schwyz sind befugt, jederzeit die Messanlagen und deren Ergeb-  nisse überpr üfen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Energieversorgung des Bezirkes March
                            Die Beliehene hat w  ährend der Dauer der Verleihung die Wiederverk  äufer im  Bezirk March zu den Bedingungen des Wiederverkäufertarifs der Elektrizitäts-  werke des Kantons Zürich mit elektrischer Energie zu beliefern. Sie erstellt und  unterhält die erforderlichen technischen Einrichtungen bis zu den Messstellen  auf der Hochspannungsseite der Transformatorenstationen der einzelnen Wie-  derverkäufer.  Bei Zusammenschluss der Wiederverk  äufer im Bezirk March kann f  ür diese die  Verleiherin die  Übergabe des betriebsbereiten Hochspannungsnetzes oder ein  Mitbenützungsrecht an demselben verlangen, wofür die Beliehene Gew  ähr lei-  stet. Die Wahl zwischen den beiden Varianten steht der Beliehenen zu. Den f  ür  die Übernahme und das Mitben  ützungsrecht zu entrichtenden Preis setzt, wenn  keine gütliche  Übereinkunft erfolgt, eine Sch  ätzungskommission fest, welche  aus je einem vom Bezirksrat March und der Beliehenen bestellten Experten und  einem von diesen ernannten Obmann besteht; erfolgt  über die Nomination des  Obmannes keine Einigung, wird dieser durch den Pr  äsidenten des Bundesge-  richtes bezeichnet. Der allf  ällige Zusammenschluss der Wiederverk  äufer bedingt  den  geänderten  Verh  ältnissen  angepasste,  zu  Lasten  des  Bezirkes  gehende  Messeinrichtungen. F  ür die Tarifierung ist der Wiederverk  äufertarif der Elektrizi-  tätswerke des Kantons Zürich unter Berücksichtigung des Gesamtbezuges aller  Wiederverk  äufer im Bezirk March massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gratisenergie f ür Bezirksspital
                            Die Beliehene liefert dem Bezirksspital March Gratisenergie bis 300 000 kWh  im Jahr, wovon h  öchstens 60 % im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März).  Die  H   öchstleistung  beträgt  150  kW.  Diese  Gratisenergie  darf  nicht  f  ür  eine  allgemeine elektrische Raumheizung verwendet werden.  Die Lieferung erfolgt an die spitaleigene Transformatorenstation mit Messung  auf der Hochspannungsseite.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Strassen und Br ücken
                            Bis Ende 1964 ersetzt die Beliehene auf ihre Kosten die auf der rechten See-  seite vorhandenen Holzbr  ücken durch neue, 6 m breite Br  ücken in Eisenbeton-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lawinen sowie der Unterhalt der Verbauungen und Kunstbauten an den beiden  Seestrassen und der Stockerlistrecke obliegen der Beliehenen.  Die Beliehene leistet folgende Beitr  äge:  a) an den Unterhalt  -  der Strasse Siebnen - Staumauer Innerthal j  ährlich 25 % der Gesamtko-  sten  -  der rechts- und linksseitigen Seestrasse (inkl. Fahrbahn auf den gem  äss  Abs. 1 zu erstellenden Massivbr  ücken) j  ährlich 40 % der Gesamtkosten;  b) an den Ausbau der Stockerli- und Rempenstrecke der Strasse Siebnen -  Innerthal  und  der  Rempenbr  ücke  (s.  Übersichtsplan  Nr.  10  143  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Dezember 1926) 40 % der Gesamtkosten.
                            Für den Ausbau der Rempenbrücke ist von der Beliehenen ein Projekt mit Ko-  stenvoranschlag einzuholen und innert Jahresfrist ab Inkrafttreten dieser Verlei-  hung dem Bezirksrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.  Projekte des Bezirkes March f  ür den Ausbau der Stockerli- und Rempenstrecke  sowie f   ür die Unterhaltsmassnahmen an der Strasse Siebnen - Innerthal und den  beidseitigen Seestrassen werden vom Bezirksrat der Beliehenen zur Stellung-  nahme unterbreitet.  Die Beliehene unterhält die Gel  änder entlang den Seestrassen samt Br  ücken,  entlang der Stockerli- und Rempenstrecke sowie der Rempenbr  ücke.  Die weitere Benützung der von der Beliehenen gemäss den fr  üheren Konzes-  sionsbedingungen erstellten Anschl  üsse der alten Fuss-, Fahr-, Reist- und Win-  terwege an die Bezirksstrassen bleibt gew  ährleistet.  Der Bezirk March hat das Recht der Entnahme des f  ür den Unterhalt der beiden  Seestrassen nötigen Kieses aus dem See, ebenso der Kanton Schwyz für den  Unterhalt einer allf  ällig sp   äter zu erstellenden Pragelstrasse. Sollte trotz Ausnüt-  zung der hiezu g  ünstigen Jahreszeit die aus dem See erh  ältliche Kiesmenge zum  Unterhalt der Strassen nicht gen  ügen, so hat die Beliehene für die Kosten be-  sonderer  vom  Bezirk  March  zu  erstellender  Kiesgewinnungsanlagen  bis  zum  Maximum von Fr. 10 000.- aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Holzablagerungspl ätze
                            Die zweckm  ässige Benutzung der gem  äss den fr  üheren Konzessionsbedingungen  von der Beliehenen geschaffenen Holzablagerungspl  ätze bleibt gew  ährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Sitz der Beliehenen
                            Die Beliehene hat Gesellschaftssitz in der Gemeinde Sch  übelbach zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Ö ffentliche Interessen
§ 12 Haftung
                            Sämtliche Werkanlagen sind nach den Regeln der Technik stets in gutem Zu-  stand zu erhalten. Bezirksrat und Regierungsrat sind berechtigt, jederzeit durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebes der Wasserkraftanlagen an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter  oder an  öffentlichem Eigentum entsteht. Sie ist auch zur Beseitigung der Ursa-  chen des Schadens verpflichtet. Die Beliehene ist insbesondere verpflichtet, die  Besitzer der Ufergrundst  ücke l   ängs des Stausees f  ür alle Nachteile zu entsch  ä-  digen,  welche  denselben  aus  der  Einstauung  erwachsen.  Rutschungen  und  Anbrüche der Uferhalden, die infolge des Staus entstehen, hat die Beliehene auf  ihre Kosten zu beheben und zu befestigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Fischerei
                            Die Ausübung der Fischerei auf dem Stausee Innerthal und dem Rempenseeli  ist nach Massgabe des eidgen  össischen und kantonalen Rechtes gestattet; eine  Pflicht zum Fischeinsatz besteht f  ür die Beliehene nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Benützungsrechte am Stausee Innerthal
                            Die Errichtung von Badanstalten am Stausee Innerthal, die Schiffahrt und die  Eisgewinnung sind unter den mit der Beliehenen n  äher zu vereinbarenden Be-  dingungen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bachverbauungen
                            An die Kosten der noch erforderlichen Verbauungen am Schlieren-, Laui- und  Kirchbach, die von der Wuhrkorporation Innerthal durchgef  ührt werden, leistet  die  Beliehene  im  Rahmen  des  gem  äss  der  eidgen  össischen  und  kantonalen  Wasserbaupolizeigesetzgebung festgelegten Perimeters Beitr  äge.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Hinfall der Verleihung, Heimfallrecht
§ 16 Erlöschen der Verleihung
                            Die Verleihung erlischt:  a) durch Ablauf ihrer Dauer,  b) durch ausdrücklichen Verzicht seitens der Beliehenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verwirkung der Verleihung
                            Der Bezirksrat March kann die Verleihung als verwirkt erkl  ären:  a) wenn  die  Beliehene  den  Betrieb  zwei  Jahre  unterbricht  und  ihn  binnen  angemessener Frist nicht wieder aufnimmt,  b) wenn die Beliehene wichtige Verleihungspflichten trotz Mahnung gr  öblich  verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Heimfall und R ückkauf
                            Falls die Beliehene nicht auf Grund von Art. 58 Abs. 2 und 3 des Bundesgeset-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem vorzeitigen Hinfall der Verleihung im Sinne der vorstehenden  §§ 16  lit. b und 17 die Wasserwerkanlage unentgeltlich je zur H  älfte ins Eigentum des  Bezirkes March und des Kantons Schwyz  über.  Zur Wasserwerkanlage gehören das Areal des Stausees Innerthal und des Rem-  penbeckens, die Staumauern Schr  äh und Rempen, die Grundabl  ässe,  Überläufe,  Wasserfassungen in den Staubecken, in der Aa und im Trebsenbach, die Zulei-  tungen,  Stollen,  Wasserschlösser,  Druckleitungen  und  Maschinenhäuser,  der  Ausgleichsweiher bei der Zentrale Siebnen, der Ablaufkanal samt Wehr.  Die  Turbinen  und  alle  Einrichtungen  zur  Umwandlung  der  an  den  Turbinen  gewonnenen mechanischen Energie in elektrische sind dem Bezirk und dem  Kanton auf Verlangen gegen angemessene, den dannzumaligen Sachwert nicht  übersteigende Entsch  ädigung abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
§ 19 Streitigkeiten
                            Ergibt sich  über die der Beliehenen in wirtschaftlicher Hinsicht obliegenden  Verpflichtungen eine Streitigkeit, so entscheidet hierüber, sofern der Streitwert  Fr. 10 000.- nicht  übersteigt, ein Schiedsgericht, bestehend aus einem Obmann  und zwei Mitgliedern. Der Pr  äsident des Schweizerischen Bundesgerichtes ist zu  ersuchen, den Obmann des Schiedsgerichtes zu bezeichnen. Der Bezirksrat und  die Beliehene ernennen je ein Mitglied des Schiedsgerichtes.  Wenn binnen einer Frist von vier Wochen seit Anrufung des Schiedsgerichtes der  Bezirk oder die Beliehene den von ihnen zu ernennenden Schiedsrichter nicht  bezeichnet haben, so wird derselbe vom Präsidenten des Schweizerischen Bun-  desgerichtes gew  ählt.  Das  Verfahren  des  Schiedsgerichtes  richtet  sich  nach  der  jeweils  geltenden  schwyzerischen beziehungsweise eidgen  össischen Zivilprozessgesetzgebung.  Übersteigt der Streitwert Fr. 10 000.-, so entscheidet  über die Streitigkeit als  einzige Instanz das Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Inkrafttreten der Verleihung
                            Diese Verleihung tritt nach Beschlussfassung durch die Bezirksgemeinde March,  die nachherige Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Schwyz und die  nachher innert 20 Tagen abzugebende Annahmeerkl  ärung der Beliehenen auf  den Tag der kantonsr  ätlichen Genehmigung in Kraft.  Sie ersetzt die Konzession vom 20. Januar 1918,  3   die mit allen sp  äteren Ab  än-  derungen auf den Tag des Inkrafttretens aufgehoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 14-512.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 5-594, 9-131, 14-480.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 9-251, 737.