Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee (784.322.1)
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Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee

(Vom 20. Juni 1997) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt, 2 tref- fen für die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Inhalt Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

Art. 2 Interkantonale Schiffahrtskommission

1 Die Vorsteher der für die Schiffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Vier- waldstättersee (ISKV).
2 Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und den Sekretär.
3 Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.

Art. 3

Vollzugsorgane
1 Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.
2 Die für die Schiffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Hand- habung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schiffahrt und stellen Anträge an die Schiffahrtskommission.

II. Verkehrszulassung

Art. 4 Grundsatz

Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes erforderlich.

Art. 5 Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren

1 Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8000
a) Luzern 3287 Standpl ätze b) Uri 578 Standpl ätze c) Schwyz 1340 Standpl ätze d) Obwalden 503 Standpl ätze e) Nidwalden 2292 Standpl ätze

Art. 6

Ausnahmen Von der Beschr änkung gemäss Art. 5 sind Standpl ätze ausgenommen f ür a) Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu For- schungszwecken; b) Fahrgastschiffe, G üterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubver- bände; c) Schiffe mit befristeter Zulassung gem äss Art. 8.

Art. 7 Zusatzbewilligungen

Auf dem Vierwaldst ättersee gem äss Art. 5 zugelassene Schiffe mit Verbren- nungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen Zusatzbe- willigung verkehren.

Art. 8

Schiffe ohne Standplatz
1 Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz f ür den Vierwaldst ättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort k önnen befristet zugelassen werden.
2 Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis ma- ximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. F ür die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgen össischen Binnen- schiffahrtsverordnung vom 8. November 1979.
3 Die Zulassung von Schiffen f ür nautische Veranstaltungen wird in dieser Be- willigung geregelt.

III. Verkehrsvorschriften

Art. 9 Richtgeschwindigkeit

Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.

Art. 10 Längsfahrten

1 Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alp-
wähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausgenommen.

IV. Seerettung und Sturmwarnung

Art. 11 Organisationen

Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemein- sam einen öffentlichen Sturmwarndienst.

Art. 12 Seerettungsdienst

1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbst ändig oder können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen.
2 Benachbarte Kantone oder Gemeinden k önnen sich zur gemeinsamen Aus- übung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen.
3 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

Art. 13 Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung

1 nehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.
2 Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.
3 Die Kosten f ür Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen die Standortkantone.
4 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

Art. 14

Auslösung der Signale
1 Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung werden durch die Einsatzzentrale veranlasst.
2 Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 15 Rücktritt

Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einj ährigen K ündi- gungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zur ücktreten.
1 Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 4 . Sie ist zu ver öffentlichen.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldst ättersee vom 26. November 1980 5 aufgehoben.
1 Abl 1998 819.
2 SR 747.201.
3 SR 747.201.1.
4 Von der Interkantonalen Schiffahrtskommission Vierwaldst ättersee auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt.
5 GS 17-343.
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