Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit (250.412)
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Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit

SRSZ 31.1.2002 1 Arbeit 1 (Vom 30. Juni 1992) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, 2 in Ausführung von Art. 397 bis Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937, 3 Art. 3a der bundesrätlichen Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 3) vom 16. Dezember 1985/

4. Dezember 1995/19. Dezember 2001,

4 sowie §§ 158 und 182 lit. g der Ver- ordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974, 5 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 6 Anwendbarkeit
1 Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten k ö nnen so vollzogen werden, dass der Verur- teilte unentgeltlich Arbeit zugunsten einer Institution leistet, die einen sozialen oder im ö ffentlichen Interesse liegenden Zweck erf ü llt.
2 Massgeblich ist die vom Richter ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Unter- suchungshaft oder bereits erstandenen Teilstrafen. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen wird in der Regel auf die Gesamtdauer abgestellt.
3 In Haft umgewandelte Bussen k ö nnen nicht in Form von gemeinn ü tziger Arbeit erstanden werden.
4 Der Vollzug in Form der gemeinn ü tzigen Arbeit setzt Bereitschaft und Zustim- mung des Verurteilten voraus.
5 Der Verurteilte hat keinen Anspruch auf gemeinn ü tzige Arbeit.
6 Die m ä nnlich formulierten Begriffe beziehen sich in gleicher Weise auf M ä nner und Frauen. § 2 7 Fristen
1 Die gemeinn ü tzige Arbeit ist in einem festgesetzten Zeitraum zu leisten, der ein Jahr nicht ü bersteigen soll. In der Regel hat der Verurteilte mindestens zehn Stunden gemeinn ü tzige Arbeit pro Woche zu leisten.
2 Der Vollzug kann nur aus triftigen Gr ü nden aufgeschoben werden. § 3 8 Umwandlung
1 Vier Stunden gemeinn ü tzige Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsentzug.
2 Fahrtwege und Essenspausen werden nicht als gemeinn ü tzige Arbeit angerech- net. § 4 9 Voraussetzungen der Anwendbarkeit
1 Der Verurteilte muss k ö rperlich und geistig in der Lage sein, die gemeinn ü tzige Arbeit zufriedenstellend und zweckentsprechend zu leisten.
2
2 Aus dem Vorleben und dem pers ö nlichen Eindruck des Verurteilten muss ge- schlossen werden k ö nnen, dieser werde das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen.
3 Es muss eine geeignete Besch ä ftigung im gemeinn ü tzigen Bereich zur Verf ü - gung stehen. Die Suche nach einer geeigneten Arbeit ist prim ä r Sache des Ver- urteilten selbst.
4 Unter Vorbehalt von § 5 Ziffer 2 (Abtreten des Vollzugs an private Institutio- nen) d ü rfen der Vollzugsbeh ö rde keine Kosten entstehen. Die Arbeitsleistung des Verurteilten erfolgt unentgeltlich. In jedem Fall d ü rfen die Vollzugskosten die Kosten eines ordentlichen Vollzugs nicht ü bersteigen. § 5 10 Zust ä ndigkeit
1 F ü r den Vollzug der gemeinn ü tzigen Arbeit sind die Strafvollzugsbeh ö rden der Bezirke und des Kantons zust ä ndig. Die Bezirke k ö nnen nach den n ö tigen Vorabkl ä rungen den Vollzug im gegenseitigen Einvernehmen und unter Kosten- ü bernahme an die Strafvollzugsbeh ö rde des Kantons abtreten.
2 Die Organisation der Arbeitsstelle, die Betreuung des Verurteilten sowie die Ü berwachung des Vollzugs kann im Einverst ä ndnis mit dem Verurteilten (auch entgeltlich) einer privaten Institution ü bertragen werden. II. Das Verfahren § 6 Gesuch
1 Das Gesuch f ü r den Vollzug einer Strafe in Form von gemeinn ü tziger Arbeit muss sp ä testens zehn Tage nach der formellen Aufforderung, sich f ü r den Straf- antritt zu melden, vom Verurteilten schriftlich bei der zust ä ndigen Strafvollzugs- beh ö rde eingereicht werden.
2 Mit der Meldeaufforderung ist der Verurteilte auf die M ö glichkeit der gemein- n ü tzigen Arbeit aufmerksam zu machen.
3 Die Strafvollzugsbeh ö rde bespricht mit dem Verurteilten und der Institution die Vollzugsmodalit ä ten. Anschliessend entscheidet sie schriftlich ü ber das Gesuch. Weist sie das Gesuch ab, ist dies dem Verurteilten unter Angabe des Rechtsmit- tels mitzuteilen. III. Haftpflicht und Unfallversicherung § 7 11 Haftung Das f ü r den Vollzug zust ä ndige Gemeinwesen haftet in Rahmen des Gesetzes ü ber die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktio- n ä re 12 f ü r Sch ä den, die ein Verurteilter w ä hrend der Dauer der Leistung der gemeinn ü tzigen Arbeit verursacht hat. Nach der Zahlung tritt der Staat in die Rechte des Gesch ä digten ein.
SRSZ 31.1.2002 3 § 8 13 Unfallversicherung Der Verurteilte ist w ä hrend der Verrichtung der gemeinn ü tzigen Arbeit ein- schliesslich des direkten Weges zu und von der Arbeit durch die Vollzugsbeh ö rde gegen Unfall versichert, sofern keine andere Unfallversicherung leistungspflich- tig wird. IV. Ü berwachung, Aussetzung, Einstellung und Beendigung der Arbeit § 9 Dauer der Arbeit
1 Die gemeinn ü tzige Arbeit kann im Rahmen der privatrechtlichen M ö glichkeiten neben der normalen Arbeitst ä tigkeit erbracht werden.
2 Durch die gemeinn ü tzige Arbeit darf insbesondere der t ä glich und w ö chentlich notwendige Ruhebedarf nicht beseitigt werden (Art. 321 a OR). § 10 Ü berwachung Die Strafvollzugsbeh ö rde ü berwacht die Ausf ü hrung der gemeinn ü tzigen Arbeit. Sie kann am Arbeitsplatz Kontrollen durchf ü hren. § 11 Beg ü nstigte Institutionen
1 Die Strafvollzugsbeh ö rde schliesst mit der Institution, die in den Genuss der gemeinn ü tzigen Arbeit kommt, einen Vertrag ab, in dem insbesondere der Ver- antwortliche f ü r die Leitung und die technische Ü berwachung der Arbeit be- zeichnet wird.
2 Die Schweigepflicht des Verantwortlichen wird im Vertrag geregelt. Er unter- richtet die Strafvollzugsbeh ö rde ü ber besondere Vorkommnisse und ü ber Ar- beitspflichtverletzungen. § 12 Aussetzung
1 Der Verantwortliche der beg ü nstigten Institution oder die Vollzugsbeh ö rde k ö nnen die gemeinn ü tzige Arbeit vorl ä ufig aussetzen, wenn der Verurteilte durch sein Verhalten dazu Anlass gibt oder wenn andere Gr ü nde die Leistung der ge- meinn ü tzigen Arbeit behindern.
2 Die Vollzugsbeh ö rde entscheidet ü ber das weitere Vorgehen. Sie kann den Verurteilten formell verwarnen, Wiederaufnahme der Arbeit bei der gleichen Institution, Wechseln des Arbeitsplatzes oder Abbruch der gemeinn ü tzigen Arbeit verf ü gen. § 13 Wechsel der gemeinn ü tzigen Institutionen
1 Die Vollzugsbeh ö rde kann einen Wechsel der beg ü nstigten Institution anord- nen.
2 Ein Wechsel soll vor allem dann gepr ü ft werden, wenn eine Aussetzung aus Gr ü nden erfolgt, die nicht durch den Verurteilten verschuldet wurden.
4 § 14 Einstellung der gemeinn ü tzigen Arbeit
1 Die Einstellung der gemeinn ü tzigen Arbeit wird angeordnet, wenn: - der Verurteilte dies w ü nscht, - der Verurteilte durch sein Verhalten dazu Anlass gibt oder sich nicht an die festgesetzten Bedingungen h ä lt, - triftige Gr ü nde dies erfordern.
2 Bei ungen ü gendem Verhalten des Verurteilten darf die Einstellung ohne vor- hergehende Verwarnung nur in schwerwiegenden F ä llen angeordnet werden.
3 Bei Einstellung der gemeinn ü tzigen Arbeit wird die Reststrafe in der Regel unverz ü glich im Normalvollzug oder, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft oder des tageweisen Vollzugs verb ü sst. § 15 Rechtsweg
1 Entscheide der beg ü nstigten Institution ü ber die vorl ä ufige Aussetzung der gemeinn ü tzigen Arbeit sind nicht anfechtbar.
2 Entscheidungen der Strafvollzugsbeh ö rde k ö nnen innert zehn Tagen seit Zu- stellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten werden. § 16 Beendigung der gemeinn ü tzigen Arbeit Die beg ü nstigte Institution stellt der Strafvollzugsbeh ö rde eine Bescheinigung ü ber die ordentliche Beendigung der gemeinn ü tzigen Arbeit sowie auf Verlangen weitere statistische Angaben aus. V. Ü bergangs- und Schlussbestimmungen § 17 Anwendbarkeit Auf Strafen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochen und noch nicht vollzogen wurden, ist diese Verordnung anwendbar. § 18 Anwendbares Recht Soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten f ü r den besonderen Vollzug die Vorschriften ü ber den ordentlichen Strafvollzug. § 19 14 G ü ltigkeit und Inkrafttreten 15 Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2006. Wird die G ü ltigkeitsdauer von Art. 3a VStGB 3 verl ä ngert, so gilt die Verl ä ngerung auch f ü r diese Verord- nung.
1 GS 18-263 mit Ä nderungen vom 29. Oktober 1996 (Abl 1996 1573) und vom 22. Januar
2002 (Abl 2002 210).
SRSZ 31.1.2002 5
2 Ingress in der Fassung vom 22. Januar 2002.
3 SR 311.0.
4 SR 311.03.
5 SRSZ 233.110.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Oktober 1996 und Abs. 6 neu eingef ü gt am 29. Oktober 1996.
7 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Oktober 1996.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Oktober 1996.
9 Abs. 2 in der Fassung vom 29. Oktober 1996.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Oktober 1996.
11 Fassung vom 29. Oktober 1996.
12 SRSZ 140.100.
13 Fassung vom 29. Oktober 1996.
14 Fassung vom 22. Januar 2002.
15 Ä nderung vom 22. Januar 2002 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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