Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee (784.321.1)
CH - SZ

Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

(Vom 4. Oktober 1979) Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen vereinbaren in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt:

I. Geltungsbereich

Art. 1

Grundsatz Diese Vereinbarung regelt die Schiffahrt auf dem ganzen Gebiet des Zürichsees, einschliesslich des Obersees, und des Walensees, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

Art. 2 Ergänzende Anwendung

Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schiffahrt der öffentlichen Schiffahrtsunternehmungen, soweit die Vorschriften des Bundes kantonales Recht vorbehalten.

II. Organisation und Zust ändigkeit

Art. 3 Interkantonale Schiffahrtskommission

Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departemente der beteiligten Kantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission f ür den Z ürichsee und den Walensee. Die Verhandlungen werden jeweils w ährend einer Amtsdauer von vier Jahren von einem der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet. Die Interkantonale Schiffahrtskommission wacht über den Vollzug dieser Verein- barung, namentlich über deren einheitliche Anwendung. Sie schlägt den Regie- rungen der Uferkantone notwendig werdende Änderungen der Vereinbarung vor.

Art. 4

Vollzugsbehörden Die kantonalen Behörden sind nur f ür das Gebiet ihres Kantons zust ändig. Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen gemeinsame Voll- zugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden eines anderen Uferkan- tons übertragen.

Art. 5 Sachverst ändigenkommission

Die amtlichen Sachverst ändigen der Uferkantone und die von den zust ändigen kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute bilden die Sachverst ändigen-
vertreter sowie den Sekret är. Die Sachverst ändigenkommission kann Aussch üsse bilden. Die Sachverst ändigenkommission pflegt regelmässigen Erfahrungsaustausch und setzt sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften im Aufgabenkreis der amtlichen Sachverständigen ein. Sie überwacht die technische Entwicklung der Schiffahrt und stellt der Interkantonalen Schiffahrtskommission notwendig werdende Antr äge.

Art. 6

Die Interkantonale Schiffahrtskommission bestellt eine st ändige Beratende Expertenkommission f ür die Schiffahrt auf dem Z ürichsee und dem Walensee mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durch- führung der Vereinbarung stellen, zu besprechen und den Schiffahrtsbeh örden beratend zur Seite zu stehen. In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten Beh örden, Ver- bänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen einzur äumen. Den Vorsitz f ührt der Pr äsident der Interkantonalen Schiffahrtskommission. Er beruft die Beratende Expertenkommission nach Bedarf zu Sitzungen ein. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Beh örden und Verbände, deren Interesse sie vertreten.

III. Schiffsführerpr üfungen

Art. 7 Führerpr üfung für Segelschiffe

Die Uferkantone können die Durchf ührung der praktischen F ührerpr üfung zur Erteilung des Schiffsf ührerausweises der Kategorie D unter ihrer Aufsicht ste- henden Fachkommissionen, denen Vertreter des Segelsportes angeh ören, über- tragen, wenn Gew ähr besteht, dass die Pr üfungen vorschriftsgem äss abgenom- men werden. lV. Verkehrsbeschränkungen

Art. 8

Erweiterung der Uferzone Die Bundesvorschriften über das Fahren in der Uferzone gelten auch für das Ufergebiet der Inseln Ufenau und L ützelau. Die Bundesvorschriften über die äussere Uferzone gelten über den Uferabstand von 300 m hinaus f ür das ganze Gebiet des Naturschutzreservates Frauenwin- kel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pf äffikon - Westspitze Ufenau - Ost- spitze L ützelau - Dreiländerstein Seedamm, und das untere Seebecken n ördlich
Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt: a) auf dem Z ürichsee im unteren Seebecken (n ördlich der Linie Schiffstation Wollishofen - Bahnhof bis S üdmole Hafen Tiefenbrunnen), im Naturschutz- reservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pf äffikon - West- spitze Ufenau - Ostspitze L ützelau - Dreiländerstein Seedamm, sowie im Umkreis von 300 m um die Inseln Ufenau und L ützelau, in den Hafenbek- ken von Rapperswil, in den Seedammdurchl ässen zwischen Hurden und Rapperswil sowie im Schiffahrtskanal von Hurden; b) auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie M ün- dung Flibach Weesen - Bootshafen G äsi (GL), sowie im Hafenbecken von Walenstadt; c) auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschiffahrt sowie in der N ähe von öffentlichen Badeanlagen und Ha- feneinfahrten. Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kundigen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.

Art. 10

Kanal von Hurden a) Geschwindigkeitsbeschränkung Im Schiffahrtskanal von Hurden ist die H öchstgeschwindigkeit der Schiffe auf
10 km/Std. beschr änkt. Das Ufer sch ädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.

Art. 11

b) Durchfahrt grosser Schiffe Nähern sich vom unteren und vom oberen Z ürichsee grosse Schiffe gleichzeitig dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende Schiff 400 bis 500 m vor der Kanalein- fahrt anzuhalten, bis das zu Tal fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspf ähle passiert hat. Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern nicht das entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt stehenden Beleuch- tungspf ähle bereits passiert hat.

Art. 12 c) Verschiedene Vorschriften

Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus sowie das Stilliegen und Landen untersagt. Das vor übergehende Ankern oder Anlegen im oberen Teil des Kanals ist bei Sturm, Gewitter oder in anderen Notf ällen gestattet. In der N ähe des Kanals d ürfen haltende oder stilliegende Schiffe die freie Durchfahrt nicht behindern.

Art. 13

Seedammdurchl ässe Für die Ben ützung der Seedammdurchl ässe zwischen Hurden und Rapperswil
Die Uferkantone können zus ätzlich besondere örtliche Vorschriften erlassen, um die Sicherheit der Schiffahrt oder den Umweltschutz zu gew ährleisten.

V. Signalisation

Art. 15 Zuständigkeit

Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermächtigung der zust ändigen Be- hörde des Uferkantons angebracht werden. Die Signalisation kann unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Beh örde den Ufergemeinden übertragen werden. Verbots- und Gebotssignale d ürfen erst angebracht werden, wenn die zust ändige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.

Art. 16 Beleuchtung

Die zust ändige Behörde des Uferkantons kann, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige Signaltafeln durch Signallichter ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet werden, dass sie auf angemessene Distanz erkennbar sind.

Art. 17 Verbot des Missbrauchs

Ohne Erm ächtigung der zust ändigen Beh örde des Uferkantons dürfen am See- ufer keine farbigen oder blinkenden Lichter gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkscheinwerfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden k önnten.

Art. 18

Signalisationspflicht Untiefen, welche die Schiffahrt behindern, sind von der zust ändigen Beh örde des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre Lage mindestens tagsüber deutlich ersichtlich ist. Gefährliche Punkte in der N ähe von öffentlichen Landungsanlagen sind zusätz- lich in der Nacht zu beleuchten.

VI. Sturmwarnung und Seerettung

Art. 19

Sturmwarn- und Seerettungsdienst Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturmwarndienst sowie öffent-

Art. 20

Blinkscheinwerfer Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen die Standorte der Blink- scheinwerfer fest. K önnen sie sich nicht einigen, so entscheidet die Interkanto- nale Schiffahrtskommission. Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer obliegen den Standort- kantonen auf ihre Kosten. Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

Art. 21 Seegfrörni

Bei Seegfr örni orientiert die Vorsichtsmeldung über das wahrscheinliche Auf- kommen eines Sturmes oder eines W ärmeeinbruches sowie über die bevorste- hende Gefahr des Eisbruches. Die Sturmwarnung gilt als sofortiger R äumungsbefehl f ür die gesamte Eisfläche.

Art. 22 Auflösung der Signale

Die Seepolizei der Stadt Z ürich gibt die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnun- gen sowie deren Beendigung an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste weiter. Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungsstationen erg änzt werden.

2. Seerettungsdienst

Art. 23 Organisation

Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbst ändig. Sie können die Aufgabe den Ufergemeinden übertragen. Die gewerbsm ässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffentlichen Seeret- tungsdienst mitzuwirken.

Art. 24 Allgemeine Aufgaben

Der Seerettungsdienst: a) überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfr örni; b) leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unf ällen jeder Art Hilfe; c) alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste Massnah- men zu deren Bergung und unterst ützt die Polizei bei Suchaktionen.

Art. 25

Zusätzliche Aufgaben Dem Seerettungsdienst k önnen zus ätzlich übertragen werden: a) die Unterst ützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffsverkehrs in der Uferzone sowie der Gew ässerschutz-Vorschriften;
Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motorschiff mit Besatzung sowie über das n ötige Rettungsmaterial verf ügen. Bei den öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.

Art. 27 Einsatzgebiet

Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der Seerettungsdienste. Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

Art. 28

Erfahrungsaustausch Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich und mit der Seepolizei einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfahrungsaustausch und zur Koordina- tion ihrer Dienste.

Art. 29

Kostenerhebung Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schiffahrt beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben.

Art. 30 Ergänzende Vorschriften

Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst betrauten Ufergemeinden erlassen die weiteren erforderlichen Vorschriften, namentlich über den Bestand der Mannschaft, deren Ausbildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Ent- schädigung sowie über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und Wartung.

VII. Schleppangelfischerei

Art. 31

Befahren der inneren Uferzone Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausge übt wird, findet Artikel
53 Absatz 1 Buchstabe a der eidgen össischen Verordnung über die Schiffahrt auf schweizerischen Gew ässern vom 8. November 1978 keine Anwendung.

VIII. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 32 Strafen

Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhandelt, wird unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches und der Binnenschiffahrtsgesetzgebung des Bundes mit Busse bestraft.
Soweit dies bundesrechtlich zul ässig ist, kann die Interkantonale Schiffahrts- kommission in Erg änzung oder in Abweichung von dieser Vereinbarung vorläufi- ge Vorschriften erlassen, die auf Grund der technischen Entwicklung angezeigt oder im öffentlichen Interesse n ötig sind.

Art. 34 Rücktritt

Die Uferkantone können jederzeit unter Einhaltung einer einj ährigen K ündi- gungsfrist von dieser Vereinbarung zur ücktreten.

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Z ürichsee und dem Walensee vom 15. Februar 1966 2 und die darauf beruhenden Erlasse werden aufgehoben.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Die Interkantonale Schiffahrtskommission legt die Vereinbarung dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor. Inkraftsetzung Die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Z ürichsee und dem Walensee wurde vom Regierungsrat am 3. M ärz 1980 genehmigt und tritt ge- mäss Beschluss der Interkantonalen Schiffahrtskommission f ür den Z ürichsee und den Walensee vom 19. Mai 1980 auf den 1. Juni 1980 in Kraft.
1 GS 17-230.
2 GS 15-299.
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