Protokoll-Erklärungen, welche zwischen den Vertretern des Kantons Schwyz und den S... (452.110.3)
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Protokoll-Erklärungen, welche zwischen den Vertretern des Kantons Schwyz und den Schweizerischen Bundesbahnen bei der Unterzeichnung des Schlussprotokolls über die Etzelwerkverhandlungen ausgetauscht worden sind

protokolls über die Etzelwerkverhandlungen ausgetauscht worden sind 1 (Vom 10. Mai 1929)

1.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Bezirk March auch zu den «betei- ligten Bezirken» im Sinne von Art. 3 des Zusatzvertrages gehört, ohne deren Zustimmung kein Wasser ins Wägital abgeleitet werden darf.

2.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erklärt, dass, wenn er entgegen dem Willen des Bezirksrates von Einsiedeln gestützt auf Art. 23 des Zusatzvertrages den Bau der Ahornweidstrasse mit einer durchgehenden Fahrbahnbreite von
4 Meter verfügen sollte, der Kanton die Schweizerischen Bundesbahnen gegen- über jeglichen Ansprüchen des Bezirkes Einsiedeln oder anderer Berechtigter wegen Nichteinhaltung des Einsiedler Strassenvertrages sicherstellen wird.

3.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erklärt sich damit einverstanden, dass, wenn die Schweizerischen Bundesbahnen zum Bau und Betrieb des Etzelwerkes im Sinne von Art. 38 des Zusatzvertrages mit den Nordostschweizerischen Kraftwerken eine Aktiengesellschaft gründen, das Aktienkapital bloss vorüberge- henden Schwankungen des Energiebezuges der beiden Aktionäre nicht ange- passt zu werden braucht. Er ist auch damit einverstanden, dass, wenn sich Aktienbeteiligung und Energiebezug nicht entsprechen sollten, die Grundlagen für die Berechnung des dem Kanton durch die Schweizerischen Bundesbahnen zu ersetzenden Steuerausfalles jeweils für eine gewisse Zeitspanne vertraglich festgelegt werden, und dass Schwankungen des Energiebezuges während dieser Zeitspanne unberücksichtigt bleiben.

4.

Die Parteien sind über folgende Auslegung des Art. 39 des Zusatzvertrages einig: Art. 39 gilt in erster Linie für den Fall, dass die Schweizerischen Bundesbahnen das Etzelwerk allein bauen und betreiben. Er ist bei einem gemeinsamen Bau und Betrieb des Etzelwerkes durch die Schweizerischen Bundesbahnen und die Nordostschweizerischen Kraftwerke nicht anwendbar, wenn die Etzelwerk A.G. finden auf die von den Nordostschweizerischen Kraftwerken aus dem Etzelwerk
einen der Aktiengesellschaft nicht angeh örenden Dritten (ausgenommen die Schweizerische S üdostbahn) weiter verkaufen.

5.

Die Parteien sind dar über einig, dass Art. 11 der Etzelwerkkonzession keine Einschr änkung der gesetzlichen Haftpflicht bedeuten soll.

6.

Die Schweizerischen Bundesbahnen anerkennen, dass der Bau neuer oder die Verbreiterung bestehender Strassen auch die n ötigen Anlagen zur Entw ässerung des Unterbaues und der Fahrbahndecke umfasst.

7.

Die Schweizerischen Bundesbahnen sind damit einverstanden, dass ihre Unter- haltspflicht hinsichtlich der D ämme und Br ücken Steinbach - Rustel und H öh- port - R üti sich auch auf die Fahrbahn, Trottoirs, Brustmauern und Gel änder erstreckt.

8.

Die Schweizerischen Bundesbahnen erkl ären sich bereit, an die Kosten des Wasserrechtskatasters an der Sihl jene Beiträge zu leisten, die jeder andere Wasserrechtsbesitzer unter gleichen Umst änden nach dem geltenden Recht zu übernehmen hat.

9.

Die Schweizerischen Bundesbahnen geben die Zusicherung ab, dass sie den in Art. 14 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkr äfte f ür den Fall einer Inanspruchnahme von Wasserkr äften durch den Bund vorgesehenen Steuerausgleich auch für die Etzelwerkkonzession leisten werden, wenn sie unter gleichen Verh ältnissen dazu kommen sollten, f ür andere nicht durch Inan- spruchnahme erlangte, sondern auf dem Konzessionsweg erworbene Wasserrech- te einen Steuerausgleich gem äss Art. 14 des Gesetzes zu gew ähren. Der Steuer- ausgleich kann in diesem Falle aber nur f ür die von den Schweizerischen Bun- desbahnen im Etzelwerk ausgebauten Bruttopferdekr äfte, soweit die damit er- zeugte Energie von den Schweizerischen Bundesbahnen selber verbraucht wird, gefordert werden. Steuerfranken und Verkaufsprovision gem äss Art. 39 des Zusatzvertrages sind daher für dieselbe Energie nie kumulativ zu entrichten.
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