Reglement über die Aufnahme in das Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar im Kanton Schwyz
SRSZ 31.1.2002 1 seminar im Kanton Schwyz 1 (Vom 30. Oktober 1991) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 30 der Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973, 2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Vorbildung
1 Der Eintritt in das Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar erfolgt in der Regel aus der Volksschuloberstufe.
2 Er setzt den Besuch von neun Schuljahren voraus, d. h. sechs Jahre Primar- und drei Jahre Sekundarschule oder eine gleichwertige Ausbildung, sowie ein ausserschulisches Zwischenjahr (z. B. Haushaltlehre oder Praktikum in einem Fremdhaushalt).
3 In Ausnahmef ä llen entscheidet die Schulleitung. § 2 Pr ü fungstermine Die ordentlichen Aufnahmepr ü fungen f ü r die ersten Klassen finden Ende erstes, anfangs zweites Semester der 3. Klasse der Sekundarschule oder w ä hrend des Zwischenjahres statt. Ausserordentliche k ö nnen angesetzt werden, wenn beson- dere Gr ü nde vorliegen. § 3 Pr ü fungsplan Die Abteilungsleiterin ist Pr ü fungsleiterin. Sie stellt den Pr ü fungsplan auf. Die Schulleiterin informiert die Ö ffentlichkeit ü ber die Pr ü fungstermine. § 4 Ausschluss der Ö ffentlichkeit Die Aufnahmepr ü fungen sind nicht ö ffentlich. § 5 Aufnahmekompetenz Der Entscheid ü ber die Aufnahme liegt bei der Schulleitung. II. Aufnahme § 6 Zweck der Pr ü fung Unter Pr ü fung wird im folgenden das gesamte Ausleseverfahren verstanden. Ziel der Pr ü fung ist es festzustellen, ob die Eintrittsbedingungen erreicht sind.
2 § 7 Pr ü fungsf ä cher Die Kandidatinnen werden in folgenden F ä chern gepr ü ft: Schriftliche Pr ü fungen in Deutsch, Rechnen, Fachkunde Handarbeit, Fachkunde Hauswirtschaft/Er- n ä hrung; Praktische Pr ü fungen in den F ä chergruppen N ä hen/Stricken/H ä keln, Zeichnen/Werken sowie Einzelf ä chern Kochen und Hauswirtschaft. § 8 Einbezug der Noten der Abgeberschule
1 Bei der Berechnung der Gesamtpunktezahl werden bei allen Kandidatinnen aus staatlichen Sekundarschulen sowie aus privaten Sekundarschulen, soweit sie vom Kanton Schwyz anerkannt sind, Erfahrungsnoten miteinbezogen. Dabei werden die Noten der letzten zwei vor der Aufnahmepr ü fung regul ä r ausgef ü llten Zeugnisse wie folgt ber ü cksichtigt: - Durchschnitt der Noten im Fach Deutsch - Durchschnitt der Noten der mathematischen F ä cher (Rechnen, Geometrie, Algebra)
2 F ü r Kandidatinnen aus Mittelschulen werden die Noten der Mittelschule ent- sprechend miteinbezogen.
3 F ü r jede Kandidatin wird ein Bericht der Abgeberschule eingeholt. Auf Verlan- gen der Schulleitung kann eine Kandidatin zu einer Berufsabkl ä rung aufgeboten werden. § 9 Schriftliche Pr ü fungen
1 Die schriftlichen Pr ü fungsaufgaben werden von Seminarlehrern aufgestellt. Sie ber ü cksichtigen, soweit m ö glich, den in den Abgeberschulen behandelten Stoff.
2 Dauer der Pr ü fungen: - f ü r das Fach Deutsch 2 Stunden, - Rechnen 1 Stunde, - Fachkunde Handarbeit ½ Stunde, - Fachkunde Hauswirtschaft/Ern ä hrung ½ Stunde. § 10 Praktische Pr ü fungen
1 Die praktischen Pr ü fungen werden von Seminarlehrern abgenommen.
2 Dauer der Pr ü fungen in den F ä chergruppen N ä hen/Stricken/H ä keln 4 Stunden, Zeichnen/Werken 3 ½ Stunden und in den Einzelf ä chern Kochen und Hauswirt- schaft zusammen 1 Stunde. § 11 Errechnen der Punktezahl
1 Alle Pr ü fungsf ä cher werden einfach bewertet. Die Noten der Aufnahmepr ü fun- gen werden als Punkte eingesetzt.
2 Punktetotal der vier schriftlichen Pr ü fungsf ä cher plus zwei Erfahrungsnoten f ü r Deutsch und mathematische F ä cher (6 x 6) max. 36 Punkte Punktetotal der praktischen Pr ü fungen (4 x 6) max. 24 Punkte Total max. 60 Punkte
SRSZ 31.1.2002 3 § 12 Provisorische Aufnahme Die Aufnahme erfolgt grunds ä tzlich provisorisch. Entscheidend ist die von der Kandidatin erreichte Punktezahl. Die Aufnahmepr ü fung ist bestanden, wenn das Resultat der schriftlichen Pr ü fungen und der zwei Erfahrungsnoten zusammen mit dem Resultat der praktischen Pr ü fungen mindestens 42 Punkte ergibt. Bei geringer Abweichung nach unten kann die Schulleitung auf Antrag der Pr ü - fungskonferenz eine Kandidatin zulassen. Die Pr ü fung gilt hingegen als nicht bestanden, wenn bei den schriftlichen oder praktischen Pr ü fungen nicht min- destens 14 Punkte erreicht sind. § 13 Ablehnungsgr ü nde
1 Auch bei bestandener Aufnahmepr ü fung kann die Aufnahme einer Kandidatin abgelehnt werden, wenn schwere Bedenken wegen ihrer menschlichen, sozialen oder charakterlichen Eignung vorliegen, oder wenn die psychischen oder physi- schen Voraussetzungen fehlen.
2 Bei Kandidatinnen, deren Erfahrungsnoten gem ä ss § 8 Abs. 1 nicht ber ü ck- sichtigt werden k ö nnen, entscheiden allein die Ergebnisse der Aufnahmepr ü fung (Punktemaximum = 48 Punkte). Das Punktetotal hat in diesem Fall mindestens
32 Punkte zu betragen. Bei geringer Abweichung nach unten kann die Schul- leitung auf Antrag der Pr ü fungskonferenz eine Kandidatin zulassen. Die Pr ü fung ist hingegen nicht bestanden, wenn in den schriftlichen oder praktischen Pr ü - fungen nicht mindestens 14 Punkte erreicht sind. § 14 Definitive Aufnahme Alle aufgenommenen Sch ü lerinnen haben eine Probezeit von sechs Monaten zu bestehen. Nach ihrem Ablauf entscheidet die Konferenz der Lehrer der betref- fenden Klasse ü ber die definitive Aufnahme, die Verl ä ngerung der Probezeit oder die Abweisung der Sch ü lerin gem ä ss dem « Reglement ü ber die Notengebung und die Promotion am Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar im Kan- ton Schwyz » vom 30. Oktober 1991. § 15 Wiederholung der Aufnahmepr ü fung
1 Die Wiederholung der ganzen Aufnahmepr ü fung ist erst nach einem Jahr m ö glich.
2 Falls bei der ersten Aufnahmepr ü fung die Ergebnisse der schriftlichen bezie- hungsweise praktischen Pr ü fung einen Notendurchschnitt von 4,2 ergeben, kann sich die Wiederholung der Aufnahmepr ü fung nach einem Jahr auf die nicht bestandene Teilpr ü fung beschr ä nken.
3 In Ausnahmef ä llen kann die Schulleitung eine Wiederholung der praktischen Pr ü fung im gleichen Jahr zulassen, sofern sich diese nur auf ein Fach bzw. eine F ä chergruppe bezieht.
4 III. Aufnahme in eine h ö here Klasse und Wiedereintritt § 16 3 Aufnahme in eine h ö here Klasse
1 Die Aufnahme in eine h ö here Klasse erfolgt grunds ä tzlich provisorisch.
2 Die Schulleitung kann eine Ü bertrittspr ü fung verlangen.
3 Der Eintritt von Berufsleuten ist m ö glich. Er erfolgt in der Regel auf Schuljah- resbeginn. Ü ber die Klasseneinteilung wird flexibel im Einzelfall und nach dem erfolgreichen Durchlaufen eines Aufnahmeverfahrens entschieden. § 17 Wiedereintritt Seminaristinnen, die ihr Studium unterbrochen haben, m ü ssen bei ihrem Wie- dereintritt eine Aufnahmepr ü fung bestehen, sofern der Unterbruch mehr als ein Jahr gedauert hat. § 18 Die definitive Aufnahme erfolgt gem ä ss § 14. IV. Schlussbestimmungen § 19 Rechtsmittel
1 Verf ü gungen aufgrund dieses Reglements werden von der Schulleitung erlassen und den Betroffenen mit der n ö tigen Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitge- teilt.
2 Sie k ö nnen nach den Bestimmungen ü ber die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsrat innert 20 Tagen angefochten werden. § 20 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft 4 und findet erstmals Anwen- dung f ü r die Eintritte im Schuljahr 1992/93. Es wird im Amtsblatt ver ö ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 18-197 mit Ä nderung vom 7. Mai 1998 (Abl 2001 966).
2 SRSZ 623.110.
3 Abs. 3 neu eingef ü gt am 7. Mai 1998.
4 Ä nderung vom 7. Mai 1998 am 1. August 1998 (Abl 2001 966).
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